Das
Ubereinkommen uber die Rechte des Kindes
, kurz
UN-Kinderrechtskonvention
(
KRK
,
englisch
Convention on the Rights of the Child
,
CRC
), wurde am 20. November 1989 von der
UN-Generalversammlung
angenommen und trat am 2. September 1990, dreißig Tage nach der 20. Ratifizierung durch ein Mitgliedsland, in Kraft. Beim Weltkindergipfel vom 29. bis 30. September 1990 in New York verpflichteten sich Regierungsvertreter aus der ganzen Welt zur Anerkennung der
Konvention
.
Der Kinderrechtskonvention sind 196 Staaten beigetreten, das sind mehr als allen anderen UN-Konventionen. Zu den Unterzeichnerstaaten zahlen die Nicht-UN-Mitgliedsstaaten
Cookinseln
,
Niue
,
Palastina
und der
Vatikanstaat
sowie alle Mitgliedsstaaten mit Ausnahme der
USA
. Zuletzt haben
Somalia
und
Sudsudan
im Oktober 2015 die Kinderrechtskonvention ratifiziert.
[1]
[2]
Einige der 196 Staaten haben die Konvention ratifiziert, erklarten allerdings Vorbehalte (darunter zunachst auch Deutschland, Osterreich und Schweiz).
[1]
Die Konvention (Ubereinkunft) definiert
Kinder
als Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht abgeschlossen haben, soweit die Volljahrigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht (wie z. B. in manchen islamischen Landern) nicht fruher eintritt. Dabei geht die Kinderrechtskonvention nicht genauer darauf ein, ab wann sie fur das einzelne Individuum Geltung bekommt: Sei dies ab der Geburt, erst spater oder schon vorher.
Sie legt wesentliche Standards zum
Schutz der Kinder
weltweit fest und stellt die Wichtigkeit von deren Wert und Wohlbefinden heraus. Die vier elementaren Grundsatze, auf denen die Konvention beruht, beinhalten das Uberleben und die
Entwicklung
, die
Nichtdiskriminierung
, die Wahrung der Interessen der Kinder sowie deren
Beteiligung
.
Der Text umfasst 54 Artikel in der fur volkerrechtlich verbindliche Texte ublichen Sprache; eine offizielle Fassung in ?kindgerechter“ Form existiert nicht.
[3]
Die
UNICEF
, die Kinderrechtsorganisation der
UNO
, fasst den 20 Seiten langen Text in zehn
Grundrechten
zusammen
[4]
(Die Nummerierung entspricht nicht jener der Artikel!):
- Das Recht auf
Gleichbehandlung
und Schutz vor
Diskriminierung
unabhangig von
Religion
, Herkunft und
Geschlecht
;
- Das Recht auf einen Namen und eine
Staatszugehorigkeit
;
- Das Recht auf
Gesundheit
;
- Das Recht auf
Bildung
und
Ausbildung
;
- Das Recht auf
Freizeit
,
Spiel
und
Erholung
;
- Das Recht, sich zu
informieren
, sich mitzuteilen, gehort zu werden und sich zu
versammeln
;
- Das Recht auf eine
Privatsphare
und eine
gewaltfreie
Erziehung
im Sinne der
Gleichberechtigung
und des
Friedens
;
- Das Recht auf sofortige Hilfe in
Katastrophen
und Notlagen und auf Schutz vor Grausamkeit, Vernachlassigung, Ausnutzung und Verfolgung;
- Das Recht auf eine
Familie
, elterliche
Fursorge
und ein sicheres Zuhause;
- Das Recht auf Betreuung bei
Behinderung
.
In der Praxis umfassen die
Kinderrechte
das Recht, in einer sicheren Umgebung ohne Diskriminierung zu leben, Zugang zu sauberem
Wasser
,
Nahrung
,
medizinischer Versorgung
und Ausbildung zu erhalten und bei Entscheidungen, die ihr Wohlergehen betreffen, das Recht auf Mitsprache.
Die Grundlage fur die obige UNICEF-Zusammenfassung zu 10 Grundrechten bilden die 54 Artikel der Vereinten Nationen.
[5]
Darin werden konkret folgende Rechte geregelt:
- Art. 1
? Geltung fur das Kind; Begriffsbestimmung
- Art. 2
? Achtung der Kindesrechte;
Diskriminierungsverbot
- Art. 3
?
Wohl des Kindes
- Art. 4
? Verwirklichung der
Kindesrechte
- Art. 5
? Respektierung des
Elternrechts
- Art. 6
?
Recht auf Leben
und Entwicklung
- Art. 7
? Geburtsregister,
Name
,
Staatsangehorigkeit
- Art. 8
? Recht auf
Identitat
- Art. 9
? Trennung von den Eltern; personlicher Umgang
- Art. 10
?
Familienzusammenfuhrung
; grenzuberschreitende Kontakte
- Art. 11
?
Rechtswidrige Verbringung von Kindern ins Ausland
- Art. 12
? Berucksichtigung des Kindeswillens, rechtliches Gehor
- Art. 13
? Recht auf
Meinungs-
und
Informationsfreiheit
- Art. 14
?
Gedanken-
,
Gewissens-
und
Religionsfreiheit
- Art. 15
? Recht auf
Vereinigungs-
und
Versammlungsfreiheit
- Art. 16
? Recht auf Achtung des
Privat-
und Familienlebens
- Art. 17
? Recht auf Zugang zu
Informationen
,
Medien
,
Kinder-
und
Jugendschutz
- Art. 18
? Verantwortung fur das
Kindeswohl
- Art. 19
? Schutz vor
Gewaltanwendung
,
Misshandlung
,
Verwahrlosung
- Art. 20
? Von der Familie getrennt lebende Kinder;
Pflegefamilie
; Adoption
- Art. 21
?
Adoption
- Art. 22
?
Fluchtlingskinder
- Art. 23
? Forderung und Rechte
behinderter Kinder
- Art. 24
?
Gesundheitsvorsorge
- Art. 25
? Unterbringung von Kindern mit korperlichen oder geistigen Erkrankungen
- Art. 26
?
Soziale Sicherheit
- Art. 27
? Angemessene Lebensbedingungen;
Unterhalt
- Art. 28
?
Recht auf Bildung
;
Schule
;
Berufsausbildung
- Art. 29
?
Bildungsziele
; Bildungseinrichtungen
- Art. 30
?
Minderheitenschutz
- Art. 31
? Beteiligung an
Freizeit
,
kulturellem
und
kunstlerischem
Leben, staatliche Forderung
- Art. 32
? Schutz vor wirtschaftlicher
Ausbeutung
- Art. 33
? Schutz vor
Suchtstoffen
- Art. 34
? Schutz vor
sexuellem Missbrauch
- Art. 35
? Maßnahmen gegen
Entfuhrung
und
Kinderhandel
- Art. 36
? Schutz vor sonstiger
Ausbeutung
- Art. 37
? Verbot der
Folter
, der
Todesstrafe
,
lebenslanger Freiheitsstrafe
ohne die Moglichkeit vorzeitiger Entlassung;
Rechtsbeistandschaft
- Art. 38
? Schutz bei
bewaffneten Konflikten
; Einziehung von Kindersoldaten zu den
Streitkraften
- Art. 39
? Genesung und
Wiedereingliederung
geschadigter Kinder
- Art. 40
? Rechte strafbarer Handlungen beschuldigter Kinder im
Strafrecht
und
Strafverfahren
- Art. 41
? Weitergehende inlandische Bestimmungen
- Art. 42
? Verpflichtung zur Bekanntmachung
- Art. 43
? Einsetzung eines Ausschusses fur die Rechte des Kindes
- Art. 44
? Berichtspflicht
Zur UN-Kinderrechtskonvention gibt es 3 Fakultativprotokolle.
Das 1. Fakultativprotokoll uber Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (
Kindersoldaten
)
[6]
trat zum 12. Februar 2002 in Kraft.
Es wurde von 166 Staaten unterzeichnet und von 130 Staaten, darunter Deutschland (13. Dezember 2004), Liechtenstein (4. Februar 2005), Osterreich (1. Februar 2002) und Schweiz (26. Januar 2002) ratifiziert (Stand 9. Juni 2017).
[7]
Das 2. Fakultativprotokoll uber
Kinderhandel
,
Kinderprostitution
und
Kinderpornografie
[8]
trat zum 18. Januar 2002 in Kraft.
Es wurde von 173 Staaten unterzeichnet und von 121 Staaten, darunter Deutschland (15. Juli 2009), Liechtenstein (30. Januar 2013), Osterreich (6. Mai 2004) und Schweiz (19. Juli 2006) ratifiziert (Stand 9. Juni 2017).
[9]
Das 3. Fakultativprotokoll uber das Recht auf Individualbeschwerde beim
UN-Ausschuss fur die Rechte des Kindes
[10]
trat zum 14. April 2014 in Kraft.
Es wurde von 50 Staaten unterzeichnet und von 34 Staaten, darunter Deutschland (28. Februar 2013), Liechtenstein (25. Januar 2017) und Schweiz (24. April 2017) ratifiziert (Stand 9. Juni 2017).
[11]
Osterreich hat lediglich unterzeichnet, ohne zu ratifizieren.
Die Einhaltung der Bestimmungen der Konvention uberwacht das zustandige
UN-Vertragsorgan
, der UN-Ausschuss fur die Rechte des Kindes, der periodisch die
Berichte
der Unterzeichnerstaaten entgegennimmt und auswertet.
In der National Coalition Deutschland fur die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) haben sich derzeit in der Bundesrepublik Deutschland rund 100 bundesweit tatige Organisationen und Initiativen aus verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen zusammengeschlossen mit dem Ziel, die UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland bekannt zu machen, ihre Umsetzung zu kontrollieren und voranzubringen. Sie erstellt zu den periodischen Staatenberichten jeweils erganzende Berichte, auch Schattenberichte genannt, in denen sie sich kritisch mit den Staatenberichten auseinandersetzt.
Bereits im 19. Jahrhundert gab es Bestrebungen, das Elend von Kindern der unteren Gesellschaftsschichten in den sich industrialisierende Staaten durch Schutzgesetze abzumildern. Von besonderer Bedeutung sind hierbei Gesetze zum Verbot der
Kinderarbeit
.
Die UN-Kinderrechtskonvention steht in der Tradition der internationalen
Kinderschutzbewegung
, die sich im ?Jahrhundert des Kindes“ (so der Titel des 1902 erschienenen Buches der schwedischen Padagogin
Ellen Key
) dazu aufgerufen fuhlte, die Probleme der Jugendhilfe einem Erfahrungsaustausch und Losungsansatzen uber die nationalen
Grenzen hinwegzufuhren. Schon der Erste Internationale Kinderschutz-Kongress, der 1913 in Brussel durchgefuhrt
wurde, diskutierte uber internationale Vertrage zum Schutz des Kindes, so uber die Ausarbeitung einer Konvention zur
Durchsetzung von Unterhaltstiteln im Ausland. Diese Aufgaben wurden nach dem Ersten Weltkrieg vom Volkerbund
ubernommen.
[12]
Die britische Sozialreformerin
Eglantyne Jebb
schuf als Reaktion auf die Verelendung von Kindern im
Ersten Weltkrieg
am 15. April 1919 den
Save the Children
Fund
und sammelte dafur mittels
Fundraising
Spenden. Im Jahr 1920 entstand auf ihre Initiative hin die ?International Save the Children Union“. 1921 konzentrierte sich die Hilfsorganisation auf Unterstutzungen fur Kinder in Griechenland und in
Saratow
. Jebb arbeitete 1923 ein Papier uber Kinderrechte aus und mobilisierte fur ihre
Children’s Charter
den
Volkerbund
. Ihre Idee wurde aufgegriffen, und am 24. September 1924 wurde von der Generalversammlung des Volkerbundes in Genf eine Charta verabschiedet. Ein Recht auf Bildung sieht die ?Genfer Erklarung“ vom 26. September 1924, die der Charta folgte, nicht vor. Stattdessen heißt es in der Erklarung: ?Das Kind soll in die Lage versetzt werden, seinen Lebensunterhalt zu verdienen […].“
Die Generalversammlung der 1945 gegrundeten Vereinten Nationen, der Nachfolge-Organisation des Volkerbundes, fugte 1948 in ihre
Allgemeine Erklarung der Menschenrechte
Aussagen zugunsten der Kinder ein, die auf einen Schutz abzielten. Am 20. November 1959 verabschiedete die Generalversammlung die ?Deklaration uber die Rechte der Kinder“, griff dabei auf Eckpunkte der fruheren
Genfer Deklaration
zuruck und erganzte sie. In dem Jahr 1979, dem
Jahr des Kindes
, legte Polen Entwurfe fur eine Kinderrechtskonvention vor, die zur Ausgangsbasis fur das Ubereinkommen vom 20. November 1989 wurden.
[13]
Der Deutsche Bundestag hat der Kinderrechtskonvention mit Gesetz vom 17. Februar 1992 (
BGBl. II S. 121
) zugestimmt. Nach Ratifikation am 6. Marz 1992 ist die Konvention am 5. April 1992 fur die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten (
BGBl. II S. 990
). Fast alle der dabei zunachst erklarten Vorbehalte sind 2010 zuruckgenommen worden (
BGBl. 2011 II S. 600
). Damit gilt die KRK als volkerrechtlicher Vertrag in Deutschland vollumfanglich im Range eines Bundesgesetzes (Art. 59 Abs. 2 GG).
[14]
[15]
[16]
Ein
Nationaler Aktionsplan fur ein kindergerechtes Deutschland
2005?2010 dient der Bundesrepublik zur Umsetzung der Kinderrechtskonvention. Er ist eine Initiative der Bundesregierung, die aus dem Abschlussdokument ?Eine kindgerechte Welt“ der Vereinten Nationen, 2002 in New York, hervorgegangen ist. Basis dieses Aktionsplans ist dementsprechend die UN-Konvention uber die Rechte des Kindes. Das Grundanliegen des deutschen NAP ist die Verbesserung der Lebensbedingungen von Kindern sowie ihrer Rechte. Hierzu wurde er in sechs Themenfelder unterteilt:
- Chancengerechtigkeit durch Bildung
- Aufwachsen ohne Gewalt
- Forderung eines gesunden Lebens und gesunder Umweltbedingungen
- Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
- Entwicklung eines angemessenen Lebensstandards fur alle Kinder
- Internationale Verpflichtungen
Die
Kindesanhorung
gem.
§ 159
FamFG ist ein Beispiel fur die gesetzliche Umsetzung und Anwendung der Kinderrechtskonvention in Deutschland.
[17]
Obwohl deutsche Delegierte noch 1988 kundtaten dieser Konvention keine Zustimmung zu erteilen,
[18]
unterschrieb 1992 die
Bundesregierung
trotz weiterer Proteste die UN-Kinderrechtskonvention, jedoch nur unter auslanderrechtlichen Vorbehalten, nach denen das
deutsche Auslanderrecht
Vorrang vor Verpflichtungen der Konvention hat.
[19]
Deutschland verhangte neben Osterreich als einziges weiteres Land in Europa
Abschiebehaft
gegen Kinder und Jugendliche. Allein in
Hamburg
befanden sich 2003 etwa 125 Minderjahrige langer als drei Monate in Abschiebehaft.
Ein weiterer Vorbehalt betraf und betrifft jene Position in der Konvention, die Minderjahrigen (auch) in Strafsachen Rechtsschutz gewahrt. In Deutschland werden Minderjahrigen aber keine Juristen bzw. Rechtsanwalte zugewiesen, außer bei schweren Straftaten wie z. B.
Totschlag
. Das deutsche System der
Jugendgerichtshilfen
in den
Jugendamtern
(auch aber selten in der Hand
Freier Trager
) sei aber entsprechend oder sogar besser, war das Argument des
BMFSFJ
.
Nach Zustimmung des Bundesrates hat die Bundesregierung am 3. Mai 2010 beschlossen, die bei der Ratifizierung der UN-Kinderrechtskonvention abgegebene Vorbehaltserklarung zuruckzunehmen.
[20]
Die rechtsverbindliche Rucknahme-Erklarung wurde am 15. Juli 2010 bei der UN in New York hinterlegt. Damit gilt Art. 3 Abs. 1 UN-KRK unbeschrankt, das heißt ?bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von offentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fursorge, Gerichten, Verwaltungsbehorden oder Gesetzgebungsorgan getroffen werden, [ist …] das
Wohl des Kindes
ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berucksichtigen ist“. In diesem Art. 3 UN-KRK wird teilweise ein bislang noch weitgehend unberucksichtigtes Potential fur die innerstaatliche Rechtsanwendung, sowohl in materiell- wie prozessrechtlicher Hinsicht vermutet.
[21]
Es ist Pflicht und Aufgabe aller deutschen Behorden und Gerichte, dem Vorrang des Kindeswohls Geltung zu verschaffen, indem sie ihre Entscheidungspraxis an Abwagungs- und Begrundungserfordernissen der Konvention ausrichten.
[22]
In der
Denkschrift zu dem Ubereinkommen
der deutschen Bundesregierung hatte es schon Anfang 1991 geheißen: ?Das Ubereinkommen setzt Standards, die in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht sind, und bietet keinen Anlass, grundlegende Anderungen oder Reformen des innerstaatlichen Rechts zu betreiben.“
[23]
Osterreich unterzeichnete die UN-Konvention bereits mit den Erstunterzeichnerstaaten 1990.
[24]
Nach der Genehmigung durch den Nationalrat am 26. Juni 1992 wurde die Konvention am 6. August 1992 ratifiziert und trat 30 Tage danach, am 5. September 1992, in Osterreich in Kraft.
[25]
Bei der Unterzeichnung machte Osterreich Vorbehalte zu (Art. 13, 15 und 17) und zwei Erklarungen (zu Art. 38, Absatze 2 und 3) geltend, die am 28. September 2015 zuruckgezogen wurden.
[26]
Osterreich hat alle drei dazugehorigen
Fakultativprotokolle
unterzeichnet (2000
[7]
, 2000
[9]
, 2012
[11]
), aber nur die ersten beiden ratifiziert(2002
[7]
, 2004
[9]
).
Die Schweiz hatte bei der Ratifizierung der Kinderrechtskonvention zu funf Artikeln insgesamt sieben Vorbehalte geltend gemacht.
[27]
Die folgenden drei Vorbehalte gelten weiterhin:
[28]
- Artikel 10 Absatz 1: die schweizerische Gesetzgebung, die bestimmten Kategorien von Auslanderinnen und Auslandern keinen
Familiennachzug
gewahrt, bleibt vorbehalten.
- Artikel 37 Buchstabe c: die Trennung zwischen Jugendlichen und Erwachsenen im Freiheitsentzug wird nicht ausnahmslos gewahrleistet.
- Artikel 40: das schweizerische Jugendstrafverfahren, das weder einen bedingungslosen Anspruch auf einen Beistand noch die organisatorische und personelle Trennung zwischen untersuchenden und urteilenden Behorden sicherstellt, bleibt vorbehalten.
Zuruckgezogen wurden die folgenden vier Vorbehalte:
- Artikel 5: Der Vorbehalt zur elterlichen Sorge wurde am 8. April 2004 aufgehoben.
- Artikel 7: Dieser Vorbehalt wurde durch die Revision des Burgerrechtsgesetzes 2003 (in Kraft seit 1. Januar 2006) hinfallig. Gemaß
Artikel 30 Burgerrechtsgesetz
konnen nun staatenlose Kinder erleichtert eingeburgert werden.
- Artikel 40 Absatz 2: Der Ruckzug wurde am 1. Mai 2007 wirksam.
[29]
- Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b, vi: Der Ruckzug wurde am 12. Januar 2004 wirksam.
[30]
In Liechtenstein ist die UN-Konvention seit dem 21. Januar 1996 in Kraft. Per 1. Oktober 2009 waren die beiden Vorbehalte zu Artikel 7 und 10 sowie die Erklarung zu Artikel 1 zuruckgenommen worden.
[31]
Seit 1989 gilt der
20. November
als
Internationaler Tag der Kinderrechte
oder
Weltkindertag
. Der Tag wird vielfach zum Anlass genommen, Rechte von Kindern in aller Welt zu thematisieren. Deutschland entschied sich hingegen fur den
20. September
als
(deutschen) Kindertag
.
Von den Kindern bzw. ihren Eltern sind die Rechte, die die Konvention garantiert, nur dann vor Gericht einklagbar, wenn das in der Rechtsordnung des zustandigen Staates vorgesehen ist.
[32]
Im Ubrigen besagt Art. 4 Abs. 1 der Konvention, dass aus der Konvention direkt keine individuellen Rechtsanspruche abgeleitet werden konnen. Um Normen der Konvention praxisrelevant zu machen, mussen sie in nationales Recht uberfuhrt werden.
[33]
An mehreren Stellen wird in der Charta auf die (finanziellen) Moglichkeiten des Staates Bezug genommen, der die Kinder auf seinem Gebiet schutzen soll. Kein Staat muss also mehr leisten, als er leisten kann. Deutlich wird die Rucksichtnahme auf finanziell schlecht ausgestattete Staaten auch durch die Sachverhalte, die die Konvention
nicht
regelt, wie z. B. ein Recht von Schulkindern auf Unterricht im Anschluss an die Grundschule. Ein derartiges Recht wurde die Staatshaushalte armer Lander stark belasten sowie ihre Fahigkeit, entsprechende Infrastrukturen bereitzuhalten, uberfordern.
Bei mutmaßlichen Verstoßen gegen die Konvention in Staaten, die das dritte Fakultativprotokoll unterzeichnet haben, konnen betroffene Kinder oder, bei Zustimmung der Kinder, Dritte Individualbeschwerde beim
UN-Ausschuss fur die Rechte des Kindes
einreichen. Voraussetzung fur die Zulassigkeit der Beschwerde ist, dass zuvor nationale Rechtsmittel ausgeschopft wurden und die Beschwerde danach innerhalb eines Jahres eingereicht wurde. Wird die Beschwerde angenommen und ist sie zulassig, dann pruft der Ausschuss sie inhaltlich und kann eine Vertragsverletzung feststellen. In diesem Fall legt der Ausschuss dem Staat Vorschlage vor, wie die Vertragsverletzung behoben werden kann. Der Staat muss schriftlich Stellung nehmen. Der Ausschuss wirkt wahrend des Verfahrens auf eine gutliche Einigung zwischen Beschwerdefuhrer und Staat hin.
[34]
Diese Empfehlungen des Ausschusses sind rechtlich nicht bindend, werden aber, nach Ansicht von Kinderrechtsexperten der
Universitat Leiden
, als autoritativ betrachtet und haben das Potential, Anderungen im Recht des jeweiligen Staates zu bewirken.
[35]
Restriktive Bestimmungen, wie das Ausschopfen nationaler Rechtsmittel oder die Jahresfrist, werden als Schwachen des Zusatzprotokolls genannt.
[36]
- Axel Backhaus, u. a. (Hrsg.): Demokratische Grundschule ? Mitbestimmung von Kindern uber ihr Leben und Lernen. Arbeitsgruppe Primarstufe/ FB2 der Universitat. Univers Verlag: Siegen 2008.
- Hendrik Cremer:
Menschenrechtsvertrage als Quelle von individuellen Rechten. Innerstaatliche Geltung und Anwendbarkeit von Menschenrechtsvertragen am Beispiel der UN-Kinderrechtskonvention (KRK)
,
Anwaltsblatt
(AnwBl.), 3/2011, S. 159 (
Online
)
- Hendrik Cremer:
Die UN-Kinderrechtskonvention. Geltung und Anwendbarkeit in Deutschland nach der Rucknahme der Vorbehalte
(Stand: Juni 2011;
PDF
)
- Hendrik Cremer:
Kinderrechte und der Vorrang des Kindeswohls. Die UN-Kinderrechtskonvention bietet ein weites Anwendungsfeld
,
Anwaltsblatt
(AnwBl.), 4/2012, S. 327
[1]
- Dorothea Pass-Weingartz (in Zusammenarbeit mit dem Kid Verlag Bonn):
Das Ubereinkommen uber die Rechte der Kinder. Die UN-Kinderrechtskonvention im Wortlaut.
Bonn 1992, 38 Seiten,
ISBN 3-929386-01-1
- Florian Ruhs:
Der Jugendstrafvollzug in Deutschland und dessen Konformitat mit internationalen und europaische Richtlinien, Empfehlungen und dem Volkerrecht
, in:
StudZR
1/2011, S. 85?100
- Stefanie Schmahl:
UN-Kinderrechtskonvention. Kommentar
, Nomos, 2013
- ↑
a
b
Convention on the Rights of the Child
in der
UN Treaty Collection
- ↑
Suddeutsche: Somalia und Sudsudan ratifizieren Kinderrechtskonvention
- ↑
Text der Kinderrechtskonvention Art. 1?54
- ↑
mogliche Quelle dieses Absatzes:
Kinder haben Rechte
Poster P0011 vom 30. Dezember 2004; Herausgeber
Unicef
; abgerufen am 14. Oktober 2022.
- ↑
Ubereinkommen uber die Rechte des Kindes ? VN-Kinderrechtskonvention im Wortlaut mit Materialien
amtliche Ubersetzung mit Zusatzprotokollen; Herausgeber
Bundesministerin fur Familie, Senioren, Frauen und Jugend
; abgerufen am 14. Oktober 2022.
- ↑
Office of the Special Representative of the Secretary-General for Children and Armed Conflict:
Fakultativprotokoll zu dem Ubereinkommen uber die Rechte des Kindes, betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten
(
Memento
vom 29. Marz 2007 im
Internet Archive
)
- ↑
a
b
c
Ratifizierungsstand vom 1. Fakultativprotokoll
- ↑
Office of the Special Representative of the Secretary-General for Children and Armed Conflict:
Fakultativprotokoll zu dem Ubereinkommen uber die Rechte des Kindes, betreffend Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornografie
(
Memento
vom 28. Marz 2007 im
Internet Archive
)
- ↑
a
b
c
Ratifizierungsstand vom 2. Fakultativprotokoll
- ↑
Das 3. Fakultativprotokoll uber Individualbeschwerde
- ↑
a
b
Ratifizierungsstand vom 3. Fakultativprotokoll
- ↑
Bundesministerium fur Familie, Senioren, Frauen und Jugend:
Ubereinkommen uber die Rechte des Kindes. VN-Kinderrechtskonvention im Wortlaut mit Materialien
. Berlin, November 2014, S. 34
- ↑
Ministerium fur Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz:
Geschichte der Kinderrechte
, abgerufen am 19. August 2017
- ↑
Schmahl:
Kinderrechtskonvention
. Nomos, 2012,
S.
Einleitung, Rn 25
.
- ↑
Bundesministerium fur Familie, Senioren, Frauen und Jugend:
Funfter und Sechster Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland.
(PDF) 1. Februar 2019,
S. 3
,
abgerufen am 20. Dezember 2019
.
- ↑
Umsetzung und Anwendung der Kinderrechtskonvention in Deutschland Rechtsgutachten im Auftrag des Bundesministeriums fur Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
(PDF) 25. September 2017,
S. 2
,
abgerufen am 20. Dezember 2019
.
- ↑
Friederike Wapler, Nadja Akarkach, Mariam Zorob:
Umsetzung und Anwendung der Kinderrechtskonvention in Deutschland. Rechtsgutachten im Auftrag des Bundesministeriums fur Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Mainz, 2017, S. 56.
- ↑
Maria Peer-Macek, ebenda.
- ↑
Die Bundesrepublik Deutschland und die UN-Kinderkonvention
(PDF; 70 kB)
- ↑
UN-Kinderrechtekonvention ohne Vorbehalte
- ↑
vgl. Lorz Expertise ?Nach der Rucknahme der deutschen Vorbehaltserklarung: Was bedeutet die uneingeschrankte Verwirklichung des Kindeswohlvorrangs nach der UN-Kinderrechtskonvention im deutschen Recht?“; Berlin 2010, 15
- ↑
So hat z. B. das Amtsgericht ? Familiengericht ? Gießen (vom 16. Juli 2010, Az. 244 F 1159/09 VM) festgestellt, dass nach Rucknahme der Vorbehaltserklarung die Regelungen zur Handlungsfahigkeit von Minderjahrigen (§ 80 AufenthG, § 12 AsylVfG ? heutige Bezeichnung: AsylG -) im Widerspruch zu UN-KRK stehen, und im Falle eines 17-jahrigen jugendlichen unbegleiteten Fluchtlings die Bestellung eines Erganzungspflegers angeordnet.
- ↑
Bundestags-Drucksache 12/42. vom 24.01.1991 pdf
S. 32 links unten.
- ↑
Maria Peer-Macek. Ausgewahlte Rechtsprobleme von Adoption und anderen Formen doppelter Elternschaft. Diplomica GmbH. Hamburg. Seite 23 ff.
- ↑
UNICEF: Kinderrechte Fragen und Antworten.
Abschnitt 'Wann wurde die UN-Kinderrechtskonvention in Osterreich unterzeichnet?' In:
UNICEF.
Abgerufen am 20. November 2023
.
- ↑
11 . Convention on the Rights of the Child.
In:
United Nations.
2. September 1990,
S. Fußnote 3
,
abgerufen am 20. November 2023
(englisch).
- ↑
AS 1998 2055, 2098
(PDF; 494 kB)
- ↑
http://www.humanrights.ch/de/Schweiz/UNO/Kinderrechtskonvention/Vorbehalte/index.html
Vorbehalte der Schweiz zur Kinderrechtskonvention, humanrights.ch, 18. August 2010
- ↑
AS 2007 3839 (Ruckzug eines Vorbehaltes)
(PDF; 446 kB)
- ↑
AS 2004 813 (Ruckzug eines Vorbehaltes)
(PDF; 64 kB)
- ↑
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt:
Ubereinkommen uber die Rechte des Kindes.
Abgerufen am 7. Dezember 2017
.
- ↑
Bundesministerium fur Familie, Senioren, Frauen und Jugend:
Ubereinkommen uber die Rechte des Kindes. VN-Kinderrechtskonvention im Wortlaut mit Materialien
. Berlin, November 2014, S. 42
- ↑
Bundesministerium fur Familie, Senioren, Frauen und Jugend:
Ubereinkommen uber die Rechte des Kindes. VN-Kinderrechtskonvention im Wortlaut mit Materialien
. Berlin, November 2014, S. 48
- ↑
Bundesministerium fur Familie, Senioren, Frauen und Jugend:
Ubereinkommen uber die Rechte des Kindes. VN-Kinderrechtskonvention im Wortlaut mit Materialien
. Berlin, November 2014, Kapitel V. Fakultativprotokoll zum Ubereinkommen uber die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren.
- ↑
Ton Liefaard, Julia Sloth-Nielsen, Daniella Zlotnik:
A new perspective on international children's rights jurisprudence.
11. Januar 2019,
abgerufen am 25. September 2019
.
- ↑
Lina Johansson:
The Third Optional Protocol to the International Convention on the Right of the Child: A Success or a Failure for the Enforcement of Children’s Rights?
In:
Queen Mary Human Rights Review
. 2015 (englisch,
qmul.ac.uk
[PDF;
308
kB
]).