UN-Kinderrechtskonvention

aus Wikipedia, der freien Enzyklopadie
Zur Navigation springen Zur Suche springen
  •  Vertragsstaaten
  •  Nur unterzeichnet, nicht ratifiziert
  •  Nicht unterzeichnet
  • Das Ubereinkommen uber die Rechte des Kindes , kurz UN-Kinderrechtskonvention ( KRK , englisch Convention on the Rights of the Child , CRC ), wurde am 20. November 1989 von der UN-Generalversammlung angenommen und trat am 2. September 1990, dreißig Tage nach der 20. Ratifizierung durch ein Mitgliedsland, in Kraft. Beim Weltkindergipfel vom 29. bis 30. September 1990 in New York verpflichteten sich Regierungsvertreter aus der ganzen Welt zur Anerkennung der Konvention .

    Der Kinderrechtskonvention sind 196 Staaten beigetreten, das sind mehr als allen anderen UN-Konventionen. Zu den Unterzeichnerstaaten zahlen die Nicht-UN-Mitgliedsstaaten Cookinseln , Niue , Palastina und der Vatikanstaat sowie alle Mitgliedsstaaten mit Ausnahme der USA . Zuletzt haben Somalia und Sudsudan im Oktober 2015 die Kinderrechtskonvention ratifiziert. [1] [2] Einige der 196 Staaten haben die Konvention ratifiziert, erklarten allerdings Vorbehalte (darunter zunachst auch Deutschland, Osterreich und Schweiz). [1]

    Weltweite Standards [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

    Die Konvention (Ubereinkunft) definiert Kinder als Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht abgeschlossen haben, soweit die Volljahrigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht (wie z. B. in manchen islamischen Landern) nicht fruher eintritt. Dabei geht die Kinderrechtskonvention nicht genauer darauf ein, ab wann sie fur das einzelne Individuum Geltung bekommt: Sei dies ab der Geburt, erst spater oder schon vorher.

    Sie legt wesentliche Standards zum Schutz der Kinder weltweit fest und stellt die Wichtigkeit von deren Wert und Wohlbefinden heraus. Die vier elementaren Grundsatze, auf denen die Konvention beruht, beinhalten das Uberleben und die Entwicklung , die Nichtdiskriminierung , die Wahrung der Interessen der Kinder sowie deren Beteiligung .

    Zehn Grundrechte [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

    Der Text umfasst 54 Artikel in der fur volkerrechtlich verbindliche Texte ublichen Sprache; eine offizielle Fassung in ?kindgerechter“ Form existiert nicht. [3] Die UNICEF , die Kinderrechtsorganisation der UNO , fasst den 20 Seiten langen Text in zehn Grundrechten zusammen [4] (Die Nummerierung entspricht nicht jener der Artikel!):

    1. Das Recht auf Gleichbehandlung und Schutz vor Diskriminierung unabhangig von Religion , Herkunft und Geschlecht ;
    2. Das Recht auf einen Namen und eine Staatszugehorigkeit ;
    3. Das Recht auf Gesundheit ;
    4. Das Recht auf Bildung und Ausbildung ;
    5. Das Recht auf Freizeit , Spiel und Erholung ;
    6. Das Recht, sich zu informieren , sich mitzuteilen, gehort zu werden und sich zu versammeln ;
    7. Das Recht auf eine Privatsphare und eine gewaltfreie Erziehung im Sinne der Gleichberechtigung und des Friedens ;
    8. Das Recht auf sofortige Hilfe in Katastrophen und Notlagen und auf Schutz vor Grausamkeit, Vernachlassigung, Ausnutzung und Verfolgung;
    9. Das Recht auf eine Familie , elterliche Fursorge und ein sicheres Zuhause;
    10. Das Recht auf Betreuung bei Behinderung .

    In der Praxis umfassen die Kinderrechte das Recht, in einer sicheren Umgebung ohne Diskriminierung zu leben, Zugang zu sauberem Wasser , Nahrung , medizinischer Versorgung und Ausbildung zu erhalten und bei Entscheidungen, die ihr Wohlergehen betreffen, das Recht auf Mitsprache.

    Alle Bestimmungen [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

    Die Grundlage fur die obige UNICEF-Zusammenfassung zu 10 Grundrechten bilden die 54 Artikel der Vereinten Nationen. [5] Darin werden konkret folgende Rechte geregelt:

    Teil I Rechte der Kinder [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

    Teil II Ausschuss fur die Rechte des Kindes [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

    • Art. 42 ? Verpflichtung zur Bekanntmachung
    • Art. 43 ? Einsetzung eines Ausschusses fur die Rechte des Kindes
    • Art. 44 ? Berichtspflicht

    Teil III Schlussbestimmungen [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

    Fakultativprotokolle zur UN-KRK [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

    Zur UN-Kinderrechtskonvention gibt es 3 Fakultativprotokolle.

    Das 1. Fakultativprotokoll uber Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten ( Kindersoldaten ) [6] trat zum 12. Februar 2002 in Kraft. Es wurde von 166 Staaten unterzeichnet und von 130 Staaten, darunter Deutschland (13. Dezember 2004), Liechtenstein (4. Februar 2005), Osterreich (1. Februar 2002) und Schweiz (26. Januar 2002) ratifiziert (Stand 9. Juni 2017). [7]

    Das 2. Fakultativprotokoll uber Kinderhandel , Kinderprostitution und Kinderpornografie [8] trat zum 18. Januar 2002 in Kraft. Es wurde von 173 Staaten unterzeichnet und von 121 Staaten, darunter Deutschland (15. Juli 2009), Liechtenstein (30. Januar 2013), Osterreich (6. Mai 2004) und Schweiz (19. Juli 2006) ratifiziert (Stand 9. Juni 2017). [9]

    Das 3. Fakultativprotokoll uber das Recht auf Individualbeschwerde beim UN-Ausschuss fur die Rechte des Kindes [10] trat zum 14. April 2014 in Kraft. Es wurde von 50 Staaten unterzeichnet und von 34 Staaten, darunter Deutschland (28. Februar 2013), Liechtenstein (25. Januar 2017) und Schweiz (24. April 2017) ratifiziert (Stand 9. Juni 2017). [11] Osterreich hat lediglich unterzeichnet, ohne zu ratifizieren.

    Uberwachung der Konvention [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

    UN-Ausschuss fur die Rechte des Kindes [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

    Die Einhaltung der Bestimmungen der Konvention uberwacht das zustandige UN-Vertragsorgan , der UN-Ausschuss fur die Rechte des Kindes, der periodisch die Berichte der Unterzeichnerstaaten entgegennimmt und auswertet.

    National Coalition Deutschland [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

    In der National Coalition Deutschland fur die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) haben sich derzeit in der Bundesrepublik Deutschland rund 100 bundesweit tatige Organisationen und Initiativen aus verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen zusammengeschlossen mit dem Ziel, die UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland bekannt zu machen, ihre Umsetzung zu kontrollieren und voranzubringen. Sie erstellt zu den periodischen Staatenberichten jeweils erganzende Berichte, auch Schattenberichte genannt, in denen sie sich kritisch mit den Staatenberichten auseinandersetzt.

    Geschichte [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

    Bereits im 19. Jahrhundert gab es Bestrebungen, das Elend von Kindern der unteren Gesellschaftsschichten in den sich industrialisierende Staaten durch Schutzgesetze abzumildern. Von besonderer Bedeutung sind hierbei Gesetze zum Verbot der Kinderarbeit .

    Die UN-Kinderrechtskonvention steht in der Tradition der internationalen Kinderschutzbewegung , die sich im ?Jahrhundert des Kindes“ (so der Titel des 1902 erschienenen Buches der schwedischen Padagogin Ellen Key ) dazu aufgerufen fuhlte, die Probleme der Jugendhilfe einem Erfahrungsaustausch und Losungsansatzen uber die nationalen Grenzen hinwegzufuhren. Schon der Erste Internationale Kinderschutz-Kongress, der 1913 in Brussel durchgefuhrt wurde, diskutierte uber internationale Vertrage zum Schutz des Kindes, so uber die Ausarbeitung einer Konvention zur Durchsetzung von Unterhaltstiteln im Ausland. Diese Aufgaben wurden nach dem Ersten Weltkrieg vom Volkerbund ubernommen. [12]

    Die britische Sozialreformerin Eglantyne Jebb schuf als Reaktion auf die Verelendung von Kindern im Ersten Weltkrieg am 15. April 1919 den Save the Children Fund und sammelte dafur mittels Fundraising Spenden. Im Jahr 1920 entstand auf ihre Initiative hin die ?International Save the Children Union“. 1921 konzentrierte sich die Hilfsorganisation auf Unterstutzungen fur Kinder in Griechenland und in Saratow . Jebb arbeitete 1923 ein Papier uber Kinderrechte aus und mobilisierte fur ihre Children’s Charter den Volkerbund . Ihre Idee wurde aufgegriffen, und am 24. September 1924 wurde von der Generalversammlung des Volkerbundes in Genf eine Charta verabschiedet. Ein Recht auf Bildung sieht die ?Genfer Erklarung“ vom 26. September 1924, die der Charta folgte, nicht vor. Stattdessen heißt es in der Erklarung: ?Das Kind soll in die Lage versetzt werden, seinen Lebensunterhalt zu verdienen […].“

    Die Generalversammlung der 1945 gegrundeten Vereinten Nationen, der Nachfolge-Organisation des Volkerbundes, fugte 1948 in ihre Allgemeine Erklarung der Menschenrechte Aussagen zugunsten der Kinder ein, die auf einen Schutz abzielten. Am 20. November 1959 verabschiedete die Generalversammlung die ?Deklaration uber die Rechte der Kinder“, griff dabei auf Eckpunkte der fruheren Genfer Deklaration zuruck und erganzte sie. In dem Jahr 1979, dem Jahr des Kindes , legte Polen Entwurfe fur eine Kinderrechtskonvention vor, die zur Ausgangsbasis fur das Ubereinkommen vom 20. November 1989 wurden. [13]

    Die Konvention und die deutschsprachigen Lander [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

    Deutschland [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

    Umsetzung [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

    Der Deutsche Bundestag hat der Kinderrechtskonvention mit Gesetz vom 17. Februar 1992 ( BGBl. II S. 121 ) zugestimmt. Nach Ratifikation am 6. Marz 1992 ist die Konvention am 5. April 1992 fur die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ( BGBl. II S. 990 ). Fast alle der dabei zunachst erklarten Vorbehalte sind 2010 zuruckgenommen worden ( BGBl. 2011 II S. 600 ). Damit gilt die KRK als volkerrechtlicher Vertrag in Deutschland vollumfanglich im Range eines Bundesgesetzes (Art. 59 Abs. 2 GG). [14] [15] [16]

    Ein Nationaler Aktionsplan fur ein kindergerechtes Deutschland 2005?2010 dient der Bundesrepublik zur Umsetzung der Kinderrechtskonvention. Er ist eine Initiative der Bundesregierung, die aus dem Abschlussdokument ?Eine kindgerechte Welt“ der Vereinten Nationen, 2002 in New York, hervorgegangen ist. Basis dieses Aktionsplans ist dementsprechend die UN-Konvention uber die Rechte des Kindes. Das Grundanliegen des deutschen NAP ist die Verbesserung der Lebensbedingungen von Kindern sowie ihrer Rechte. Hierzu wurde er in sechs Themenfelder unterteilt:

    • Chancengerechtigkeit durch Bildung
    • Aufwachsen ohne Gewalt
    • Forderung eines gesunden Lebens und gesunder Umweltbedingungen
    • Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
    • Entwicklung eines angemessenen Lebensstandards fur alle Kinder
    • Internationale Verpflichtungen

    Die Kindesanhorung gem. § 159 FamFG ist ein Beispiel fur die gesetzliche Umsetzung und Anwendung der Kinderrechtskonvention in Deutschland. [17]

    Vorbehalte [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

    Obwohl deutsche Delegierte noch 1988 kundtaten dieser Konvention keine Zustimmung zu erteilen, [18] unterschrieb 1992 die Bundesregierung trotz weiterer Proteste die UN-Kinderrechtskonvention, jedoch nur unter auslanderrechtlichen Vorbehalten, nach denen das deutsche Auslanderrecht Vorrang vor Verpflichtungen der Konvention hat. [19] Deutschland verhangte neben Osterreich als einziges weiteres Land in Europa Abschiebehaft gegen Kinder und Jugendliche. Allein in Hamburg befanden sich 2003 etwa 125 Minderjahrige langer als drei Monate in Abschiebehaft.

    Ein weiterer Vorbehalt betraf und betrifft jene Position in der Konvention, die Minderjahrigen (auch) in Strafsachen Rechtsschutz gewahrt. In Deutschland werden Minderjahrigen aber keine Juristen bzw. Rechtsanwalte zugewiesen, außer bei schweren Straftaten wie z. B. Totschlag . Das deutsche System der Jugendgerichtshilfen in den Jugendamtern (auch aber selten in der Hand Freier Trager ) sei aber entsprechend oder sogar besser, war das Argument des BMFSFJ .

    Nach Zustimmung des Bundesrates hat die Bundesregierung am 3. Mai 2010 beschlossen, die bei der Ratifizierung der UN-Kinderrechtskonvention abgegebene Vorbehaltserklarung zuruckzunehmen. [20] Die rechtsverbindliche Rucknahme-Erklarung wurde am 15. Juli 2010 bei der UN in New York hinterlegt. Damit gilt Art. 3 Abs. 1 UN-KRK unbeschrankt, das heißt ?bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von offentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fursorge, Gerichten, Verwaltungsbehorden oder Gesetzgebungsorgan getroffen werden, [ist …] das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berucksichtigen ist“. In diesem Art. 3 UN-KRK wird teilweise ein bislang noch weitgehend unberucksichtigtes Potential fur die innerstaatliche Rechtsanwendung, sowohl in materiell- wie prozessrechtlicher Hinsicht vermutet. [21]

    Es ist Pflicht und Aufgabe aller deutschen Behorden und Gerichte, dem Vorrang des Kindeswohls Geltung zu verschaffen, indem sie ihre Entscheidungspraxis an Abwagungs- und Begrundungserfordernissen der Konvention ausrichten. [22]

    In der Denkschrift zu dem Ubereinkommen der deutschen Bundesregierung hatte es schon Anfang 1991 geheißen: ?Das Ubereinkommen setzt Standards, die in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht sind, und bietet keinen Anlass, grundlegende Anderungen oder Reformen des innerstaatlichen Rechts zu betreiben.“ [23]

    Osterreich [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

    Osterreich unterzeichnete die UN-Konvention bereits mit den Erstunterzeichnerstaaten 1990. [24] Nach der Genehmigung durch den Nationalrat am 26. Juni 1992 wurde die Konvention am 6. August 1992 ratifiziert und trat 30 Tage danach, am 5. September 1992, in Osterreich in Kraft. [25]

    Bei der Unterzeichnung machte Osterreich Vorbehalte zu (Art. 13, 15 und 17) und zwei Erklarungen (zu Art. 38, Absatze 2 und 3) geltend, die am 28. September 2015 zuruckgezogen wurden. [26]

    Osterreich hat alle drei dazugehorigen Fakultativprotokolle unterzeichnet (2000 [7] , 2000 [9] , 2012 [11] ), aber nur die ersten beiden ratifiziert(2002 [7] , 2004 [9] ).

    Schweiz [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

    Die Schweiz hatte bei der Ratifizierung der Kinderrechtskonvention zu funf Artikeln insgesamt sieben Vorbehalte geltend gemacht. [27] Die folgenden drei Vorbehalte gelten weiterhin: [28]

    • Artikel 10 Absatz 1: die schweizerische Gesetzgebung, die bestimmten Kategorien von Auslanderinnen und Auslandern keinen Familiennachzug gewahrt, bleibt vorbehalten.
    • Artikel 37 Buchstabe c: die Trennung zwischen Jugendlichen und Erwachsenen im Freiheitsentzug wird nicht ausnahmslos gewahrleistet.
    • Artikel 40: das schweizerische Jugendstrafverfahren, das weder einen bedingungslosen Anspruch auf einen Beistand noch die organisatorische und personelle Trennung zwischen untersuchenden und urteilenden Behorden sicherstellt, bleibt vorbehalten.

    Zuruckgezogen wurden die folgenden vier Vorbehalte:

    • Artikel 5: Der Vorbehalt zur elterlichen Sorge wurde am 8. April 2004 aufgehoben.
    • Artikel 7: Dieser Vorbehalt wurde durch die Revision des Burgerrechtsgesetzes 2003 (in Kraft seit 1. Januar 2006) hinfallig. Gemaß Artikel 30 Burgerrechtsgesetz konnen nun staatenlose Kinder erleichtert eingeburgert werden.
    • Artikel 40 Absatz 2: Der Ruckzug wurde am 1. Mai 2007 wirksam. [29]
    • Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b, vi: Der Ruckzug wurde am 12. Januar 2004 wirksam. [30]

    Liechtenstein [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

    In Liechtenstein ist die UN-Konvention seit dem 21. Januar 1996 in Kraft. Per 1. Oktober 2009 waren die beiden Vorbehalte zu Artikel 7 und 10 sowie die Erklarung zu Artikel 1 zuruckgenommen worden. [31]

    Internationaler Tag der Kinderrechte [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

    Seit 1989 gilt der 20. November als Internationaler Tag der Kinderrechte oder Weltkindertag . Der Tag wird vielfach zum Anlass genommen, Rechte von Kindern in aller Welt zu thematisieren. Deutschland entschied sich hingegen fur den 20. September als (deutschen) Kindertag .

    Leistungsfahigkeit der Konvention [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

    Von den Kindern bzw. ihren Eltern sind die Rechte, die die Konvention garantiert, nur dann vor Gericht einklagbar, wenn das in der Rechtsordnung des zustandigen Staates vorgesehen ist. [32] Im Ubrigen besagt Art. 4 Abs. 1 der Konvention, dass aus der Konvention direkt keine individuellen Rechtsanspruche abgeleitet werden konnen. Um Normen der Konvention praxisrelevant zu machen, mussen sie in nationales Recht uberfuhrt werden. [33]

    An mehreren Stellen wird in der Charta auf die (finanziellen) Moglichkeiten des Staates Bezug genommen, der die Kinder auf seinem Gebiet schutzen soll. Kein Staat muss also mehr leisten, als er leisten kann. Deutlich wird die Rucksichtnahme auf finanziell schlecht ausgestattete Staaten auch durch die Sachverhalte, die die Konvention nicht regelt, wie z. B. ein Recht von Schulkindern auf Unterricht im Anschluss an die Grundschule. Ein derartiges Recht wurde die Staatshaushalte armer Lander stark belasten sowie ihre Fahigkeit, entsprechende Infrastrukturen bereitzuhalten, uberfordern.

    Bei mutmaßlichen Verstoßen gegen die Konvention in Staaten, die das dritte Fakultativprotokoll unterzeichnet haben, konnen betroffene Kinder oder, bei Zustimmung der Kinder, Dritte Individualbeschwerde beim UN-Ausschuss fur die Rechte des Kindes einreichen. Voraussetzung fur die Zulassigkeit der Beschwerde ist, dass zuvor nationale Rechtsmittel ausgeschopft wurden und die Beschwerde danach innerhalb eines Jahres eingereicht wurde. Wird die Beschwerde angenommen und ist sie zulassig, dann pruft der Ausschuss sie inhaltlich und kann eine Vertragsverletzung feststellen. In diesem Fall legt der Ausschuss dem Staat Vorschlage vor, wie die Vertragsverletzung behoben werden kann. Der Staat muss schriftlich Stellung nehmen. Der Ausschuss wirkt wahrend des Verfahrens auf eine gutliche Einigung zwischen Beschwerdefuhrer und Staat hin. [34]

    Diese Empfehlungen des Ausschusses sind rechtlich nicht bindend, werden aber, nach Ansicht von Kinderrechtsexperten der Universitat Leiden , als autoritativ betrachtet und haben das Potential, Anderungen im Recht des jeweiligen Staates zu bewirken. [35] Restriktive Bestimmungen, wie das Ausschopfen nationaler Rechtsmittel oder die Jahresfrist, werden als Schwachen des Zusatzprotokolls genannt. [36]

    Siehe auch [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

    Literatur [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

    • Axel Backhaus, u. a. (Hrsg.): Demokratische Grundschule ? Mitbestimmung von Kindern uber ihr Leben und Lernen. Arbeitsgruppe Primarstufe/ FB2 der Universitat. Univers Verlag: Siegen 2008.
    • Hendrik Cremer: Menschenrechtsvertrage als Quelle von individuellen Rechten. Innerstaatliche Geltung und Anwendbarkeit von Menschenrechtsvertragen am Beispiel der UN-Kinderrechtskonvention (KRK) , Anwaltsblatt (AnwBl.), 3/2011, S. 159 ( Online )
    • Hendrik Cremer: Die UN-Kinderrechtskonvention. Geltung und Anwendbarkeit in Deutschland nach der Rucknahme der Vorbehalte (Stand: Juni 2011; PDF )
    • Hendrik Cremer: Kinderrechte und der Vorrang des Kindeswohls. Die UN-Kinderrechtskonvention bietet ein weites Anwendungsfeld , Anwaltsblatt (AnwBl.), 4/2012, S. 327 [1]
    • Dorothea Pass-Weingartz (in Zusammenarbeit mit dem Kid Verlag Bonn): Das Ubereinkommen uber die Rechte der Kinder. Die UN-Kinderrechtskonvention im Wortlaut. Bonn 1992, 38 Seiten, ISBN 3-929386-01-1
    • Florian Ruhs: Der Jugendstrafvollzug in Deutschland und dessen Konformitat mit internationalen und europaische Richtlinien, Empfehlungen und dem Volkerrecht , in: StudZR 1/2011, S. 85?100
    • Stefanie Schmahl: UN-Kinderrechtskonvention. Kommentar , Nomos, 2013

    Weblinks [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

    Einzelnachweise [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

    1. a b Convention on the Rights of the Child in der UN Treaty Collection
    2. Suddeutsche: Somalia und Sudsudan ratifizieren Kinderrechtskonvention
    3. Text der Kinderrechtskonvention Art. 1?54
    4. mogliche Quelle dieses Absatzes: Kinder haben Rechte Poster P0011 vom 30. Dezember 2004; Herausgeber Unicef ; abgerufen am 14. Oktober 2022.
    5. Ubereinkommen uber die Rechte des Kindes ? VN-Kinderrechtskonvention im Wortlaut mit Materialien amtliche Ubersetzung mit Zusatzprotokollen; Herausgeber Bundesministerin fur Familie, Senioren, Frauen und Jugend ; abgerufen am 14. Oktober 2022.
    6. Office of the Special Representative of the Secretary-General for Children and Armed Conflict: Fakultativprotokoll zu dem Ubereinkommen uber die Rechte des Kindes, betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten ( Memento vom 29. Marz 2007 im Internet Archive )
    7. a b c Ratifizierungsstand vom 1. Fakultativprotokoll
    8. Office of the Special Representative of the Secretary-General for Children and Armed Conflict: Fakultativprotokoll zu dem Ubereinkommen uber die Rechte des Kindes, betreffend Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornografie ( Memento vom 28. Marz 2007 im Internet Archive )
    9. a b c Ratifizierungsstand vom 2. Fakultativprotokoll
    10. Das 3. Fakultativprotokoll uber Individualbeschwerde
    11. a b Ratifizierungsstand vom 3. Fakultativprotokoll
    12. Bundesministerium fur Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Ubereinkommen uber die Rechte des Kindes. VN-Kinderrechtskonvention im Wortlaut mit Materialien . Berlin, November 2014, S. 34
    13. Ministerium fur Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz: Geschichte der Kinderrechte , abgerufen am 19. August 2017
    14. Schmahl: Kinderrechtskonvention . Nomos, 2012, S.   Einleitung, Rn 25 .
    15. Bundesministerium fur Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Funfter und Sechster Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland. (PDF) 1. Februar 2019, S. 3 , abgerufen am 20. Dezember 2019 .
    16. Umsetzung und Anwendung der Kinderrechtskonvention in Deutschland Rechtsgutachten im Auftrag des Bundesministeriums fur Familie, Senioren, Frauen und Jugend. (PDF) 25. September 2017, S. 2 , abgerufen am 20. Dezember 2019 .
    17. Friederike Wapler, Nadja Akarkach, Mariam Zorob: Umsetzung und Anwendung der Kinderrechtskonvention in Deutschland. Rechtsgutachten im Auftrag des Bundesministeriums fur Familie, Senioren, Frauen und Jugend Mainz, 2017, S. 56.
    18. Maria Peer-Macek, ebenda.
    19. Die Bundesrepublik Deutschland und die UN-Kinderkonvention (PDF; 70 kB)
    20. UN-Kinderrechtekonvention ohne Vorbehalte
    21. vgl. Lorz Expertise ?Nach der Rucknahme der deutschen Vorbehaltserklarung: Was bedeutet die uneingeschrankte Verwirklichung des Kindeswohlvorrangs nach der UN-Kinderrechtskonvention im deutschen Recht?“; Berlin 2010, 15
    22. So hat z. B. das Amtsgericht ? Familiengericht ? Gießen (vom 16. Juli 2010, Az. 244 F 1159/09 VM) festgestellt, dass nach Rucknahme der Vorbehaltserklarung die Regelungen zur Handlungsfahigkeit von Minderjahrigen (§ 80 AufenthG, § 12 AsylVfG ? heutige Bezeichnung: AsylG -) im Widerspruch zu UN-KRK stehen, und im Falle eines 17-jahrigen jugendlichen unbegleiteten Fluchtlings die Bestellung eines Erganzungspflegers angeordnet.
    23. Bundestags-Drucksache 12/42. vom 24.01.1991 pdf S. 32 links unten.
    24. Maria Peer-Macek. Ausgewahlte Rechtsprobleme von Adoption und anderen Formen doppelter Elternschaft. Diplomica GmbH. Hamburg. Seite 23 ff.
    25. UNICEF: Kinderrechte Fragen und Antworten. Abschnitt 'Wann wurde die UN-Kinderrechtskonvention in Osterreich unterzeichnet?' In: UNICEF. Abgerufen am 20. November 2023 .
    26. 11 . Convention on the Rights of the Child. In: United Nations. 2. September 1990, S. Fußnote 3 , abgerufen am 20. November 2023 (englisch).
    27. AS 1998 2055, 2098 (PDF; 494 kB)
    28. http://www.humanrights.ch/de/Schweiz/UNO/Kinderrechtskonvention/Vorbehalte/index.html Vorbehalte der Schweiz zur Kinderrechtskonvention, humanrights.ch, 18. August 2010
    29. AS 2007 3839 (Ruckzug eines Vorbehaltes) (PDF; 446 kB)
    30. AS 2004 813 (Ruckzug eines Vorbehaltes) (PDF; 64 kB)
    31. Liechtensteinisches Landesgesetzblatt: Ubereinkommen uber die Rechte des Kindes. Abgerufen am 7. Dezember 2017 .
    32. Bundesministerium fur Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Ubereinkommen uber die Rechte des Kindes. VN-Kinderrechtskonvention im Wortlaut mit Materialien . Berlin, November 2014, S. 42
    33. Bundesministerium fur Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Ubereinkommen uber die Rechte des Kindes. VN-Kinderrechtskonvention im Wortlaut mit Materialien . Berlin, November 2014, S. 48
    34. Bundesministerium fur Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Ubereinkommen uber die Rechte des Kindes. VN-Kinderrechtskonvention im Wortlaut mit Materialien . Berlin, November 2014, Kapitel V. Fakultativprotokoll zum Ubereinkommen uber die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren.
    35. Ton Liefaard, Julia Sloth-Nielsen, Daniella Zlotnik: A new perspective on international children's rights jurisprudence. 11. Januar 2019, abgerufen am 25. September 2019 .
    36. Lina Johansson: The Third Optional Protocol to the International Convention on the Right of the Child: A Success or a Failure for the Enforcement of Children’s Rights? In: Queen Mary Human Rights Review . 2015 (englisch, qmul.ac.uk [PDF; 308   kB ]).