Artikel 40 [Behandlung des Kindes in Strafrecht und Strafverfahren]
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes an, das der Verletzung der Strafgesetze verdachtigt, beschuldigt oder uberfuhrt wird, in einer Weise behandelt zu werden, die das Gefuhl des Kindes fur die eigene Wurde und den eigenen Wert fordert, seine Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten anderer starkt und das Alter des Kindes sowie die Notwendigkeit berucksichtigt, seine soziale Wiedereingliederung sowie die Ubernahme einer konstruktiven Rolle in der Gesellschaft durch das Kind zu fordern.
(2) Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten unter Berucksichtigung der einschlagigen Bestimmungen internationaler Ubereinkunfte insbesondere sicher,
a) dass kein Kind wegen Handlungen oder Unterlassungen, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem Recht oder Volkerrecht nicht verboten waren, der Verletzung der Strafgesetze verdachtigt, beschuldigt oder uberfuhrt wird;
b) dass jedes Kind, das einer Verletzung der Strafgesetze verdachtigt oder beschuldigt wird, Anspruch auf folgende Mindestgarantien hat:
I) bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld als unschuldig zu gelten,
II) unverzuglich und unmittelbar uber die gegen das Kind erhobenen Beschuldigungen
III) unterrichtet zu werden, gegebenenfalls durch seine Eltern oder seinen Vormund, und einen rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistand zur Vorbereitung und Wahrnehmung seiner Verteidigung zu erhalten,
IV) seine Sache unverzuglich durch eine zustandige Behorde oder ein zustandiges Gericht, die unabhangig und unparteiisch sind, in einem fairen Verfahren entsprechend dem Gesetz entscheiden zu lassen, und zwar in Anwesenheit eines rechtskundigen Oder anderen geeigneten Beistands sowie - sofern dies nicht insbesondere in Anbetracht des Alters oder der Lage des Kindes als seinem Wohl widersprechend angesehen wird -in Anwesenheit seiner Eltern oder seines Vormunds,
V) nicht gezwungen zu werden, als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen, sowie die Belastungszeugen zu befragen oder befragen zu lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter gleichen Bedingungen zu erwirken,
VI) wenn es einer Verletzung der Strafgesetze uberfuhrt ist, diese Entscheidung und alle als Folge davon verhangten Maßnahmen. durch eine zustandige ubergeordnete Behorde Oder ein zustandiges hoheres Gericht, die unabhangig und unparteiisch sind, entsprechend dem Gesetz nachprufen zu lassen,
VII) die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers zu verlangen, wenn das Kind die Verhandlungssprache nicht versteht oder spricht,
VIII) sein Privatleben in allen Verfahrensabschnitten voll geachtet zu sehen.
(3) Die Vertragsstaaten bemuhen sich, den Erlass von Gesetzen sowie die Schaffung von Verfahren, Behorden und Einrichtungen zu fordern, die besonders fur Kinder, die einer Verletzung der Strafgesetze verdachtigt, beschuldigt oder uberfuhrt werden, gelten oder zustandig sind; insbesondere
a) legen sie ein Mindestalter fest, das ein Kind erreicht haben muss, um als strafmundig angesehen zu werden,
b) b) treffen sie, soweit dies angemessen und wunschenswert ist, Maßnahmen, um den Fall ohne ein gerichtliches Verfahren zu regeln, wobei jedoch die Menschenrechte und die Rechtsgarantien uneingeschrankt beachtet werden mussen.
(4) Um sicherzustellen, dass Kinder in einer Weise behandelt werden, die ihrem Wohl dienlich ist und ihren Umstanden sowie der Straftat entspricht, muss eine Vielzahl von Vorkehrungen zur Verfugung stehen, wie Anordnungen uber Betreuung, Anleitung und Aufsicht, wie Beratung, Entlassung auf Bewahrung, Aufnahme in eine Pflegefamilie, Bildungs- und Berufsbildungsprogramme und andere Alternativen zur Heimerziehung.