NS-Staat

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Deutsches Reich
1933?1943
Großdeutsches Reich
1943?1945
Flagge des Deutschen Reiches 1935–1945
Flagge des Deutschen Reiches 1935?1945
Wappen des Deutschen Reiches: Reichsadler 1935–1945
Wappen des Deutschen Reiches: Reichsadler 1935?1945
Reichs- und Nationalflagge
(ab 1935)
Wappen
(ab 1935)

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Verfassung Durch Notstandsgesetzgebung formal beibehaltene, schrittweise bis 1934 de facto außer Kraft gesetzte Weimarer Verfassung vom 11. August 1919
Amtssprache Deutsch
Hauptstadt Berlin
Staatsform Einheitsstaat , Republik
Herrschaftsform Diktatur , Einparteiensystem , Fuhrerstaat , Polykratie
Staatsoberhaupt
bis 1934
1934 bis 1945
1945
Reichsprasident
Paul von Hindenburg
Adolf Hitler (als Fuhrer )
Karl Donitz
Regierungschef
1933 bis 1945

1945
1945

Reichskanzler
Adolf Hitler

Joseph Goebbels
Lutz Schwerin von Krosigk (als Leitender Reichsminister)

Flache
1933
1939
1940/41

468.787 km²
633.786 km² [1]
698.368 km²
(Protektorat Bohmen und Mahren: 48.959 km²) [2]
Einwohnerzahl
1938

78.800.000 [1]
Bevolkerungsdichte 135 Einwohner pro km² [1]
Wahrung Reichsmark , Rentenmark
Staatsdoktrin Nationalsozialismus
Nationalhymne Das Lied der Deutschen (erste Strophe)
und Horst-Wessel-Lied (de facto)
Nationalfeiertag 1. Mai ? ?Tag der nationalen Arbeit“ (1933)

1. Mai ? ?Nationaler Feiertag des deutschen Volkes“ (ab 1934)

Zeitzone MEZ
Kfz-Kennzeichen D
Karte
Großdeutsches Reich 1944
Großdeutsches Reich 1944

Als NS-Staat (kurz fur nationalsozialistischer Staat ) oder NS- Deutschland wird das Deutsche Reich bzw. das sogenannte Großdeutsche Reich fur die Zeit des Nationalsozialismus (1933?1945) bezeichnet, in dem die Diktatur Adolf Hitlers , die von der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP) gestutzt wurde, an die Stelle der demokratisch verfassten Weimarer Republik getreten war.

Dieser umgangssprachlich auch Drittes Reich genannte Staat war gepragt von einem absoluten Herrschaftsanspruch uber das Individuum, einem radikalen Antisemitismus , einem ausgreifenden Fuhrerkult und zunehmendem Staatsterror . Die Errichtung der Diktatur begann unmittelbar nach der Ernennung Hitlers zum Reichskanzler am 30. Januar 1933 : Mit der Verordnung des Reichsprasidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 und dem Ermachtigungsgesetz vom 24. Marz 1933 wurden wesentliche Teile der Weimarer Reichsverfassung dauerhaft suspendiert, darunter die Gewaltenteilung , die parlamentarische Kontrolle der Regierung sowie grundlegende Burgerrechte . Der Ausnahmezustand blieb bis zum Ende des NS-Staates bestehen.

Innerhalb weniger Monate schuf das NS-Regime durch die Gleichschaltung von Politik und Gesellschaft einen zentralistischen Staat nach der Ideologie des Nationalsozialismus . Die Gewerkschaften und alle politischen Parteien außer der NSDAP wurden verboten. An die Stelle der fruheren Staatsordnung mit ihren klar abgegrenzten Machtbefugnissen trat ein rivalisierendes Nebeneinander sich uberschneidender Kompetenzen des Staates und der NSDAP, eine Polykratie , in der Hitler stets die letzte Entscheidungsgewalt in Anspruch nahm. Mit Hilfe der Geheimen Staatspolizei (Gestapo) und Parteiorganisationen wie SA und SS verwandelte das Regime den Rechtsstaat in einen Polizeistaat mit Konzentrations- und spater auch Vernichtungslagern . Holocaust und Porajmos ? die systematischen Genozide an Juden sowie Sinti und Roma ?, die Verfolgung und Ermordung Oppositioneller , Andersdenkender , Behinderter und Homosexueller wie auch die NS-Krankenmorde forderten mehrere Millionen Menschenleben.

Als Hitler 1934 zusatzlich das Amt des Reichsprasidenten ubernahm, fiel ihm auch das Beamtenernennungsrecht zu, das er sich fur das hohere Beamtentum personlich vorbehielt. Bereits unmittelbar nach der sogenannten Machtergreifung hatte sich das Regime vom Prinzip des nur dem Gemeinwohl verpflichteten, unpolitischen Beamten abgewandt. Neben der fachlichen Qualifikation mussten Anwarter auf ein Amt nun auch ihre politische Zuverlassigkeit im Sinne des Nationalsozialismus nachweisen. In Feldern, die ihm besonders wichtig waren, setzte der Diktator Staatskommissare ein, die allen Regierungs- und Verwaltungsstellen ubergeordnet waren. Mit der Ubernahme der Befehlsgewalt uber die Wehrmacht 1938 sicherte Hitler sich auch die unmittelbare Fuhrung des Militars.

Der NS-Staat ging in dem von ihm selbst ausgelosten Zweiten Weltkrieg unter. Die Anti-Hitler-Koalition zwang die deutsche Wehrmacht am 8. Mai 1945 zur bedingungslosen Kapitulation . Am 5. Juni 1945 ubernahmen die Siegermachte USA , Großbritannien , Sowjetunion und Frankreich auch formell die Regierungsgewalt in Deutschland.

In der politikwissenschaftlichen und historischen Forschung wurde und wird der NS-Staat unter anderem als faschistisch , totalitar , polykratisch , absolutistisch , modernisierend , als charismatische Herrschaft und als Gefalligkeitsdiktatur beschrieben.

Leitvorstellungen nationalsozialistischer Staatsorganisation

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Massenaufmarsche wie beim Reichsparteitag der NSDAP 1935 waren sichtbarer Ausdruck der NS-Ideologie und der Idee des formierten Staates.

Der Nationalsozialismus verstand sich als alle Bereiche von Staat und Gesellschaft umgestaltende, revolutionare Bewegung. Ziel war es, die parlamentarische Demokratie durch die Diktatur der NSDAP als einziger Partei ? beziehungsweise durch die ihres Fuhrers ? und die grundsatzlich offene, burgerliche Gesellschaft durch eine rassistisch definierte Volksgemeinschaft zu ersetzen.

Um den Staat im Sinne des Fuhrerprinzips und einer spezifischen Vorstellung von Volksgemeinschaft umzugestalten, galt es, die individuellen Burgerrechte und die institutionalisierte Gewaltenteilung zwischen Reichs- und Landesregierungen einerseits sowie Legislative , Exekutive und Judikative andererseits zu beseitigen. Eine ?starke Zentralgewalt des Reiches“ gehorte bereits zum 25-Punkte-Programm der NSDAP von 1920.

Nach innen sollte die Idee der Volksgemeinschaft Politik, Moral und Recht zu einem unauflosbaren Ganzen zusammenschweißen. Der keiner hoheren Rechtsinstanz verpflichtete ?Fuhrerwille“ sollte ? von den Parteigliederungen im vorauseilenden Gehorsam erahnt ? eine neue nationalsozialistische Herrschafts- und Regierungsform schaffen. An die Stelle der Verpflichtung der Staatsbeamten auf allgemeine Rechtsprinzipien trat die personliche, durch ? Fuhrereide “ zu bekraftigende Verpflichtung. Zentraler Bestandteil der NS-Ideologie war der volkische Nationalismus , Rassismus und Antisemitismus . Juden , aber auch Sinti und Roma sowie weitere als ?nicht- arisch “ definierte Bevolkerungsgruppen, konnten demnach nicht Teil der Volksgemeinschaft sein.

Gleichschaltung

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Die Errichtung der nationalsozialistischen Diktatur erfolgte in einer Geschwindigkeit, die Gegner und selbst Anhanger der NSDAP uberraschte. Bereits am 1. Februar 1933 erwirkte Hitler von Reichsprasident Hindenburg die Auflosung des Reichstags und die Anberaumung von Neuwahlen fur den 5. Marz . So wurde das Parlament fur die Zeit bis zur Wahl als Machtzentrum ausgeschaltet. Am 4. Februar erging die Verordnung des Reichsprasidenten zum Schutze des Deutschen Volkes , die die Presse- und Versammlungsfreiheit so weit einschrankte, dass Hitlers Minderheitsregierung oppositionelle Parteien im Wahlkampf praktisch mundtot machen konnte. [3]

Ebenfalls schon im Februar leitete die Regierung Hitler Maßnahmen ein, um Demokratie und Pluralismus zu beseitigen. Sie zielten darauf ab, konkurrierende Machtzentren in Reich, Landern und Kommunen auszuschalten und das gesamte staatliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben der Ideologie des Nationalsozialismus unterzuordnen. Dieser Prozess der Gleichschaltung betraf neben staatlichen Institutionen alle bedeutenden Organisationen, Verbande und politischen Parteien . Diese wurden entweder verboten oder ideologisch und organisatorisch auf die Linie der NSDAP gebracht.

Die sogenannte Reichstagsbrandverordnung vom 28. Februar 1933 setzte verfassungsmaßig verburgte Grundrechte auf unbestimmte Zeit außer Kraft und begrundete den Ausnahmezustand . Die linken Oppositionsparteien wurden gewaltsam unterdruckt, wobei Einheiten von Sturmabteilung (SA) und SS in Preußen als ?freiwillige Hilfspolizei“ (Erlass vom 22. Februar 1933) eingesetzt wurden. Bis Herbst 1933 wurden auf Grundlage der Reichstagsbrandverordnung mehr als 100.000 politische Gegner in ? Schutzhaft “ genommen. [4] Mit dem Ermachtigungsgesetz wurde schließlich der staatsorganisatorische Teil der Weimarer Verfassung beiseite geschoben, indem die Gewaltenteilung aufgehoben und die Reichsregierung als vollwertiger Gesetzgeber mit der Autoritat zu Verfassungsanderungen installiert wurde. [5] Zwar waren die einschlagigen Bestimmungen zur Gesetzgebungskompetenz von Reichstag und Reichsrat in Kraft gelassen worden. Aber der Reichstag existierte lediglich als ?Akklamationsinstanz“ Hitlers und seiner Regierung weiter. [6]

Das Ermachtigungsgesetz setzte neues Verfassungsrecht ohne Rucksicht auf geltendes Recht, zwar in den Formen der Verfassungsanderung nach der Reichsverfassung, aber ohne von deren Befugnis gedeckt zu sein. [7] Es brach nicht nur mit der Verfassung, ohne sie außer Kraft zu setzen, sondern verabschiedete Form und Gestalt rechtsstaatlicher Verfassung gleich prinzipiell. [8] Die Weimarer Verfassung galt hiernach nicht mehr, auch nicht in den Teilen, die, formal gesehen, vom Ermachtigungsgesetz und der Reichstagsbrandverordnung nicht beruhrt worden waren. Wenn dennoch einzelne Verfassungsnormen nach 1933 angewendet wurden, dann ohne Begrundung oder unter Berufung darauf, dass sie dem Willen des ?Fuhrers“, der auch oberster Gesetzgeber war, nicht widersprachen. [9] Die Weimarer Reichsverfassung war damit in ihrer rechtlichen Substanz faktisch ausgehohlt. Auf der Grundlage des Ermachtigungsgesetzes konnte auch der Foderalismus in Deutschland aufgehoben werden. [10]

Zunachst wurden die foderalen Strukturen der Weimarer Republik aufgehoben. Die beiden dazu erlassenen Gesetze schalteten samtliche bis dahin gewahlten Minister, Abgeordneten und hoheren Staatsbeamten der Lander ? vor allem Suddeutschlands ? und die Senate der Hansestadte aus. Das erste Gleichschaltungsgesetz vom 31. Marz 1933 loste die Landtage, Burgerschaften, Kreistage und Gemeinderate auf und ermachtigte die Landesregierungen, Gesetze auch gegen die Landesverfassungen zu erlassen. Die Selbstverwaltungskorperschaften mussten nach den Stimmverhaltnissen der Reichstagswahl vom 5. Marz 1933 neu zusammengesetzt werden. Dadurch ruckten Tausende NSDAP-Mitglieder auf freigewordene Posten nach. Das zweite Gleichschaltungsgesetz vom 7. April 1933 schuf in allen Landern außer Preußen , in dem dies schon durch den ? Preußenschlag “ 1932 geschehen war, Reichsstatthalter mit diktatorischen Vollmachten, die vom Reichsprasidenten ernannt werden durften, direkt dem Reichskanzler unterstellt und den Landesregierungen ubergeordnet waren. Sie durften deren Mitglieder, sonstige Staatsbeamte und Richter ernennen und entlassen. Auch das Recht, Gesetze zu erlassen, wurde ihnen ubertragen. Das Amt eines Staatsprasidenten, das einige Landesverfassungen verankerten, wurde fur beendet erklart. In der Praxis folgte Reichsprasident Paul von Hindenburg bei der Besetzung der Reichsstatthalter fast uberall Hitlers Vorschlagen aus alten Gefolgsleuten und NSDAP-Gauleitern.

Mit der Verfolgung der KPD ab dem 28. Februar infolge des Reichstagsbrands , dem Verbot der SPD am 22. Juni und der Selbstauflosung der ubrigen Parteien bis zum Gesetz gegen die Neubildung von Parteien vom 14. Juli 1933 wurde die NSDAP zur einzigen und alleinherrschenden Partei des Reiches, was im Dezember 1933 mit dem Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat noch bekraftigt wurde. Damit war ein Einparteiensystem errichtet und der als Kennzeichen des verhassten ? Systems “ betrachtete Parlamentarismus beseitigt. Um jede mogliche Opposition auszuschalten, zerschlug das NS-Regime unmittelbar nach dem Tag der nationalen Arbeit am 1. Mai 1933 alle Gewerkschaften , beschlagnahmte ihr Vermogen und schaffte das Streikrecht ab. Alle Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbande wurden am 10. Mai 1933 zwangsweise in der Deutschen Arbeitsfront (DAF) zusammengeschlossen, die ab 1934 der NSDAP unterstand.

Der Reichstag hatte seine legislative und die Exekutive kontrollierende Funktion bereits mit der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit zum Ermachtigungsgesetz am 23. Marz 1933 aufgegeben. Er blieb als Institution formal bestehen, um fur Hitlers Regierungserklarungen eine Staffage zu liefern und auch gegenuber dem Ausland einen demokratischen Schein zu bewahren. Er bestand nun zur Halfte aus Parteimitgliedern, zur anderen Halfte aus Vertretern von SA, SS und der Partei angeschlossenen Verbanden. Bis 1939 erließ er noch neun Gesetze, wahrend die ubrigen an die 5.000 Gesetze und Verordnungen von den Spitzen des NS-Regimes direkt erlassen wurden.

Mit dem Gesetz uber den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 verloren die Lander ihre staatliche Souveranitat, so dass in den bis 1935 anhaltenden Gleichschaltungsverordnungen die Justiz- und Verwaltungshoheit der Lander vollstandig ausgehebelt wurde, bis diese den zustandigen Reichsministerien direkt unterstellt war. Der Reichsrat , der als Landervertretung in der Weimarer Verfassung ein Einspruchsrecht gegen alle Gesetzesvorlagen der Reichsregierung hatte, wurde am 14. Februar 1934 aufgelost.

Aufgehoben oder durch eine nationalsozialistische Verfassung ersetzt wurde die Weimarer Reichsverfassung gleichwohl nicht. Nachdem sie in wesentlichen Punkten materiell dauerhaft außer Kraft gesetzt war, musste sie das aber auch nicht mehr. [10] Nationalsozialistische Staatsrechtslehrer wie Carl Schmitt erklarten schon 1933, die Weimarer Verfassung habe zu gelten aufgehort. Fur Ernst Forsthoff war die Verfassungsfrage 1935 ?erledigt“, [11] und Ernst Rudolf Huber beschrieb die nationalsozialistische Machteroberung 1939 als ?wirkliche Revolution“, welche ?die Weimarer Verfassung als Gesamtsystem beseitigt“ und ?zugleich die volkische Verfassung aufgerichtet“ habe. [12]

Oberste Reichsbehorden

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Die in der NS-Ideologie proklamierte ?Einheit von Volk und Staat“ fuhrte zur Aufhebung der Gewaltenteilung; die obersten Regierungsamter erhielten sowohl legislative wie exekutive und judikative Kompetenzen . Als das Fuhrerprinzip in allen staatlichen Aufgabenbereichen und auf allen Staatsebenen wirksam wurde, ergab sich einerseits eine Zentralisierung der bisherigen Ressorts und Amter, andererseits ihre oft wildwuchsige Vermehrung.

Die Uberschneidung von Aufgaben zentralisierter und neugeschaffener Staatsbehorden sowie oberster Parteiamter mundete in eine Fulle von Kompetenzstreitigkeiten und Rivalitaten, die dann oftmals durch eine Entscheidung Hitlers autoritativ beendet werden mussten. In der Regel wurden im Ergebnis Verwaltungsbehorden mit Parteiamtern verschmolzen. Daraus entstand eine Reihe neuer ?Oberster Reichsbehorden“.

Am 30. Januar 1933 wurde der Vorsitzende der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP), Adolf Hitler, zum neuen Reichskanzler ernannt. Staatsoberhaupt war bis zu seinem Tod am 2. August 1934 Reichsprasident von Hindenburg. Die Abschaffung des selbstandigen Reichsprasidentenamtes hatte Hitler schon lange vorher beschlossen. Mit dem am 1. August 1934 ausgefertigten Gesetz uber das Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs ließ Hitler die Amter des Reichsprasidenten und des Reichskanzlers vereinigen und fur sich den neuen Titel Fuhrer und Reichskanzler einfuhren. In pseudo-demokratischer Manier wies er eine Volksabstimmung uber das Gesetz an, die am 19. August abgehalten wurde. Das Gesetz markiert mit der Errichtung des Fuhrerstaats den Abschluss der nationalsozialistischen Machtubernahme. [13] Die unkontrollierte Vereinigung aller Staatsgewalt in der Person Hitlers war vollendet. [14] Den Titel ?Fuhrer und Reichskanzler des Deutschen Reiches“ trug Hitler nach außen bis 1938, ab Januar 1939 ließ er sich nur noch ? Fuhrer “ nennen.

Hitlers Amtssitz war die Reichskanzlei in Berlin. Diese fungierte als Behorde zur Abwicklung der laufenden Regierungsgeschafte und zugleich als Parteizentrale der NSDAP. Fur die Regierungsgeschafte zustandig war der Staatssekretar Hans Heinrich Lammers , spater Martin Bormann . In unmittelbarer Nahe zu Hitlers privatem, zum Sperrgebiet erklarten Wohnsitz auf dem Obersalzberg wurde 1937 zudem die Reichskanzlei Dienststelle Berchtesgaden , die so genannte Kleine Reichskanzlei , errichtet.

Zentrales Fuhrungsorgan der NSDAP und fur die Koordination von Reichskanzlei und Ministerien zustandig war der Stab des Stellvertreters des Fuhrers von Rudolf Heß , der im Rang eines Ministers dem Reichskabinett und dem Ministerrat fur die Reichsverteidigung angehorte. Zudem hatte er ein Mitspracherecht bei wichtigen Verordnungen der Reichsministerien und bei der Ernennung hoher Staatsbeamter. Ab 1941 wurde diese Stelle unter der Bezeichnung Parteikanzlei von Bormann weitergefuhrt. Die als ?Privatkanzlei Adolf Hitlers“ 1934 geschaffene Kanzlei des Fuhrers der NSDAP , die von Philipp Bouhler geleitet wurde und in der auch Martin Bormanns Bruder Albert Bormann tatig war, beschrankte sich bei Parteiangelegenheiten auf Gnadengesuche und Petitionen, steuerte aber auch die ? Aktion T4 “.

Adolf Hitler vor dem Reichstag zum Abschluss des Feldzugs gegen Polen , 6. Oktober 1939

Am 12. Januar 1939 verlegte Hitler seinen Amtssitz in die von Albert Speer konzipierte Neue Reichskanzlei an der Voßstraße in Berlin.

Reichsregierung

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Die im Kabinett Hitler fortbestehende Reichsregierung bestand aus 12 bis 15 Reichsministern mit und ohne Geschaftsbereich und weiteren Spitzenbeamten des NS-Staates. Unter dem Vorsitz des Reichskanzlers war sie hauptsachlich damit beschaftigt, Gesetzentwurfe zu beraten und zu beschließen. Hitler hielt jedoch nur bis zur Konsolidierung seiner Machtstellung und -funktionen regelmaßige Kabinettssitzungen ab. Ab 1935 tagte das Kabinett nur noch unregelmaßig und immer seltener. Es verabschiedete dann im Eilverfahren reihenweise neue Gesetze, ohne diese zu diskutieren. Die letzte gemeinsame Sitzung fand am 5. Februar 1938 statt.

Indem immer mehr Kompetenzen an den Regierungschef delegiert bzw. von diesem an sich gezogen wurden, wurden Minister zunehmend zu Befehlsempfangern. Hitler regierte unmittelbar mit Verordnungen. Damit verlor das Kabinett seine gesetzgeberische Rolle und zerfiel schließlich wahrend des Krieges in Teilressorts, die sich nur noch partiell untereinander abstimmten.

Nach dem Tod Hitlers bildete der fruhere Reichsfinanzminister Johann Ludwig Graf Schwerin von Krosigk im Auftrag von Großadmiral Karl Donitz , den Hitler zu seinem Nachfolger als Reichsprasident bestimmt hatte, eine geschaftsfuhrende Regierung . Sie versuchte, Verhandlungen mit den Alliierten uber eine Verwaltung Deutschlands aufzunehmen, wurde aber von diesen am 23. Mai 1945 abgesetzt und verhaftet. Bis zur Ubernahme der obersten Staatsgewalt in Deutschland durch Großbritannien, die USA, die Sowjetunion und Frankreich, die am 5. Juni 1945 in der Berliner Erklarung und in begleitenden Deklarationen verkundet wurde, [15] existierte keine zentrale Regierung Deutschlands mehr. Der Alliierte Kontrollrat , der diese Funktion ubernehmen sollte, verfugte uber keine eigene Exekutive und war fur die Umsetzung seiner Beschlusse auf die Militarregierungen in den Besatzungszonen angewiesen.

Reichsministerien

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Als Reichsministerium wurden ab 1933 folgende Behorden bezeichnet:

Dabei veranderte das NS-Regime Zuschnitt und reale Kompetenzen der einzelnen Ministerien teilweise erheblich. Ab 1933 wurden folgende Ressorts neu eingerichtet:

Juni 1940: Hitler nach der Besichtigung des Eiffelturms in Begleitung von Albert Speer , Martin Bormann und Wilhelm Keitel

Weitere Reichsbehorden und Spitzenamter

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Zu den obersten Reichsbehorden und Spitzenamtern, die keinem Reichsministerium, aber direkt der Reichskanzlei unterstellt waren oder wurden, zahlten:

Innere Verwaltung und Justiz

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Ein Großteil der Beamtenschaft zu Zeiten der Weimarer Republik stammte noch aus der Kaiserzeit und blieb antidemokratisch eingestellt. In Preußen waren schon ab 1930 uberdurchschnittlich viele Beamte in die NSDAP eingetreten, obwohl das Beamtengesetz ihnen politische Betatigung fur diese Partei ? ebenso wie fur die KPD ? verbot.

Beim Machtantritt Hitlers blieben die meisten Beamten passiv; erst nach der Reichstagswahl vom Marz 1933 kam es zu einer Welle von Aufnahmeantragen in die NSDAP. Der Reichsbund der Deutschen Beamten rief seine Mitglieder dazu auf, sich der ?nationalen Revolution“ anzuschließen. Proteste der Altkader in der NSDAP fuhrten jedoch dazu, dass die als ? Marzgefallene “ verhohnten Neubewerber einen untergeordneten Mitgliedsstatus erhielten und schließlich Neuaufnahmen ganz gestoppt wurden.

Zugleich entließ die neue Reichsregierung von Anfang an moglichst viele missliebige Spitzenbeamte, bei denen man politische Unzuverlassigkeit annahm. Besonders in Preußen entließ Goring viele Ober- und Regierungsprasidenten, Landrate und Polizeiprasidenten. Bis 1941 wurden dort 354 von 365 Landratsstellen mit NSDAP-Mitgliedern besetzt, darunter 201 ? alte Kampfer “. In den Kommunen vertrieb die SA oft ohne gesetzliche Grundlagen Beamte aus ihren Amtern. Hinzu kam am 7. April 1933 das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums , das Angehorige von Linksparteien und Juden ausschließen sollte, dessen Wirkung jedoch durch das von Hindenburg eingefuhrte ? Frontkampferprivileg “ zunachst eingeschrankt blieb.

Dennoch ließ das NS-Regime den Beamtenapparat insgesamt weitgehend unangetastet. Die NSDAP verfugte zudem nicht uber genugend qualifizierte Funktionstrager, die in freigemachte Stellen hatten nachrucken konnen. Diese wurden vielfach weiterhin nach Befahigung und nicht vorrangig aufgrund politischer Linientreue besetzt. NSDAP-Mitglieder blieben in manchen Verwaltungsbereichen und Ressorts in der Minderheit, zum Beispiel im Reichsarbeitsministerium und im Innenministerium. So ließ das NS-Regime die vorhandene Burokratie in der Phase der Machtubernahme vorlaufig bestehen, um sie erst nach der Machtkonsolidierung in weiten Bereichen zu entmachten. Unter anderem schuf man eine Vielzahl neuer Reichsbehorden, um bestehende Verwaltungseinrichtungen zu ?uberwolben“. Infolgedessen kam es nach 1933 zu widerspruchlichen, mitunter lahmenden Entwicklungen in Staatsaufbau und Staatsverwaltung. [16] Diese Polykratie , das heißt, die Konkurrenz unterschiedlicher Institutionen mit sich teilweise uberschneidenden Kompetenzen, widersprach zwar der eigenen Ideologie eines starken Staates , weil sie dessen Handeln oft ineffizient machte, aber sie war durchaus gewollt, da konkurrierende Machtebenen die letztgultige Entscheidung stets dem Diktator an der Spitze uberlassen mussten. [17]

Auf der Fuhrungsebene wurde das Deutsche Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 entworfen, das auf Weimarer Reformansatzen beruhte und 1953 durch das Bundesbeamtengesetz aufgehoben und ersetzt wurde. Es legte traditionelle Pflichten, Rechte und formale Dienstwege fur die Beamten fest, um so politische Einflussnahme, Willkur und Korruption auch fur NSDAP-Mitglieder einzuschranken, wobei dennoch ein ?von nationalsozialistischer Weltanschauung durchdrungenes Berufsbeamtentum , das dem Fuhrer des Deutschen Reichs und Volkes, Adolf Hitler, in Treue verbunden ist“, laut Praambel zum ?Grundpfeiler des nationalsozialistischen Staates“ werden sollte. Das Gesetz konnte gegen Widerstande aus der NSDAP und Vorbehalte Hitlers, der sich verfassungsrechtlichen Grundsatzen nicht unterordnen wollte, in Kraft treten.

In der Folgezeit beschnitt das NS-Regime das Eigengewicht der Burokratie immer starker. Bei Neubesetzungen kommunaler Amter hatten die NSDAP-Gauleiter ein Vorschlagsrecht, bei Reichsbehorden hatte die Parteikanzlei ein Widerspruchsrecht. Dieses wurde zur regelmaßigen ?politischen Beurteilung“ von Amtskandidaten genutzt, was die Anpassung der Beamten an das Regime begunstigte und vertiefte. Mit einem Fuhrereid wurden u. a. Hochschulprofessoren zu einem Loyalitatsbekenntnis zu Hitler gezwungen; wer ihn verweigerte, verlor in der Regel sein Amt. Zusatzlich richtete die NSDAP in vielen Bereichen konkurrierende Verwaltungs- und Vollzugsorgane ein. Bei der Personalpolitik loste Martin Bormann den eher moderaten Rudolf Heß ab und setzte allmahlich eine neue Generation von Hitler ergebenen und zugleich fachkompetenten NS-Spitzenbeamten durch.

Am 26. April 1942 beanspruchte Hitler im Reichstag das personliche Recht, jeden Staatsbediensteten zum Rucktritt zu zwingen oder zu entlassen, der aus seiner Sicht seine Pflichten verletzte (→  Beschluss des Großdeutschen Reichstags vom 26. April 1942 ). Dieses Recht nahm er vor allem nach dem 20. Juli 1944 fur großflachige ?Sauberungen“ auch in der Beamtenschaft in Anspruch. Damit verloren die deutschnationalen Beamten, die anfangs eine wesentliche Stutze fur Hitlers Machtkonsolidierung gewesen waren, in der NS-Zeit endgultig ihre gestaltenden Einflussmoglichkeiten. [18]

Sicherheitsapparat

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Hitler hatte Hermann Goring im Januar 1933 zum Reichskommissar fur das preußische Innenministerium ernannt. Goring nutzte dies umgehend, um die preußische Polizei zur Machtsaule des NS-Regimes umzubauen. Im Februar 1933 stellte er aus SA- und SS-Truppen eine 50.000 Mann starke Hilfspolizei auf, die dann auch in den Landern eingefuhrt wurde. Ende April 1933 grundete er zudem ein Geheimes Staatspolizeiamt fur Preußen mit der Aufgabe, ?alle staatsgefahrlichen politischen Bestrebungen im gesamten Staatsgebiet zu erforschen“. Daraus entstand die Geheime Staatspolizei ( Gestapo ). Diese blieb wegen einer relativ geringen Personaldecke jedoch auf Mithilfe der Bevolkerung angewiesen. Die NS-Propaganda rief die Deutschen zur Denunziation missliebiger Nachbarn, Kollegen o. a. auf, was vielfach auf fruchtbaren Boden fiel. Die breite Denunziationsbereitschaft der Bevolkerung stellte daher die wichtigste Quelle von Informationen der Gestapo dar, die dann durch sogenannte ?verscharfte Verhore“, also Folter von Verdachtigen, erweitert wurden. [19] Weil die Bevolkerung des NS-Staates mehrheitlich die Ziele Hitlers teilte, spricht man in der Forschung von einer ?Selbstuberwachung“. [20]

Heinrich Himmler fuhrte ab 1929 die SS , die bis zum sogenannten Rohm-Putsch von Ende Juni/Anfang Juli 1934 der SA unterstellt war. Er brachte bis 1934 die Politische Polizei und die Konzentrationslager im gesamten Reich unter die Kontrolle der SS. Per Erlass vom 17. Juni 1936 wurde er als Reichsfuhrer SS auch zum Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern ernannt und leitete somit beide Organisationen in Personalunion. 1937 wurde diese Verklammerung durch die Hoheren SS- und Polizeifuhrer (HSSPF) durchgangig auch institutionell verankert. Ihre Funktion bestand darin, einerseits die dem Chef der Polizei, andererseits die dem Reichsfuhrer SS unterstellten Krafte einheitlich zu fuhren. [21]

Himmler baute die SS fortan systematisch und erfolgreich zur Schaltzentrale und zum ?Gehirn“ des NS-Systems aus. Ziel der Machtkonzentration war der Aufbau einer parallelen, auf Uberwachung ausgerichteten Machtelite als ?Staat im Staate“ mit starker Bindung an den ?Fuhrer“, die spater uberall die Fuhrungsschicht des deutschen Großreichs bilden sollte. Als zentrale Leitungsbehorde zur Lenkung der bisher staatlichen Polizei und des parteieigenen Sicherheitsapparats wurde 1938 das Reichssicherheitshauptamt (RSHA) unter Reinhard Heydrich , spater unter Ernst Kaltenbrunner gegrundet. Es entstand aus der Zusammenlegung von Sicherheitspolizei (SiPo) und Sicherheitsdienst (SD). Dem RSHA unterstanden auch die Gestapo unter Heinrich Muller und ab Kriegsbeginn die Einsatzgruppen der Sicherheitspolizei und des SD . Das RSHA war zentral an der Planung und Durchfuhrung der Judenverfolgung und des Holocaust sowie an der nationalsozialistischen Umvolkungs - und Rassenpolitik beteiligt.

In den besetzten Gebieten trat die SS teilweise in Konkurrenz zu den zivilen und militarischen Verwaltungen.

Der Preußische Justizminister Hanns Kerrl bei einem Besuch im Referendarlager in Juterbog (1934)

Wie fur den Verwaltungsapparat besaß die NSDAP auch fur die von ihr angestrebte Rechtsordnung kein klares Konzept. Das 25-Punkte-Programm hatte in Punkt 19 ein nicht naher definiertes ?deutsches Gemeinrecht“ als ?Ersatz fur das der materialistischen Weltanschauung dienende romische Recht“ gefordert. Darunter verstand die NSDAP vor allem die Unterordnung der individuellen Burgerrechte unter das angebliche Gesamtinteresse der ?Volksgemeinschaft“: Recht ist, was dem Volke nutzt. Als oberste Rechtsguter wurden unklar definierte Begriffe wie Rasse, Erbgut, Ehre, Treue, Wehrhaftigkeit, Arbeitskraft, Zucht und Ordnung propagiert.

Diesen Vorstellungen entsprechend verstießen schon einige der ersten Maßnahmen des NS-Regimes gegen grundlegende Prinzipien des Rechtsstaats wie die Gleichheit aller Staatsburger vor dem Gesetz, Gewaltenteilung und nulla poena sine lege : so die ?Reichstagsbrandverordnung“, das ?Heimtuckegesetz“ und das ?Gesetz uber Verhangung und Vollzug der Todesstrafe “ ( Lex van der Lubbe ). Das Gesetz uber die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 7. April 1933 zielte auf die Ausschaltung judischer Rechtsanwalte, doch aufgrund der von Reichsprasident Hindenburg geforderten Ausnahmeregelung (? Frontkampferprivileg “) konnte ein von den Antisemiten unvorhergesehen großer Teil der judischen Anwalte ihren Beruf bis 1938 weiter ausuben. Hitlers Mordbefehle und ihre Ausfuhrung beim angeblichen Rohm-Putsch vom 30. Juni bis 3. Juli 1934 wurden nachtraglich legalisiert. Damit wurden der Wille und die ausfuhrende Gewalt des Fuhrers dem kodifizierten Recht und Gesetz ubergeordnet.

Die Gleichschaltungsgesetze und -maßnahmen hoben bis Januar 1935 auch die Justizhoheit der Lander auf. Das Reichsjustizministerium wurde dadurch zur obersten Aufsichtsbehorde uber alle Gerichte, Strafvollzugsanstalten und deren Personal. Eine einheitliche Justizausbildungsverordnung sollte die Loyalitat der Absolventen gegenuber dem Fuhrerstaat gewahrleisten: Sie sah fur Referendare eine zweimonatige ideologische Schulung im Gemeinschaftslager ?Hanns Kerrl“ und die mundliche Prufung des Fachs ?Volks- und Staatskunde im weitesten Sinn“ vor.

Andererseits wurden die meisten seit dem 18. Jahrhundert entstandenen Justizbehorden beibehalten. Von den Richtern, die bis 1933 nur selten NSDAP-Mitglieder waren, wurden nur etwa 600 entlassen. Die Spitzenpositionen des Reichsjustizministers und des Reichsgerichtsprasidenten wurden deutschnationalen Vertretern uberlassen und nicht neu besetzt. Dagegen betraf das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vor allem ?nichtarische“ und politisch missliebige Rechtsanwalte. Alle Anwalte mussten sich in der Reichsrechtsanwaltskammer und der Reichsnotarkammer registrieren lassen, die ihre Zulassung regelte und politische Zuverlassigkeit uberwachte. Spater mussten alle Richter einen personlichen Treueeid auf den ?Fuhrer und Reichskanzler“ Adolf Hitler ablegen, der ab 30. Juni 1934 auch der ?oberste Gerichtsherr des deutschen Volkes“ zu sein beanspruchte. Frauen wurden ab 1935 nicht mehr als Richterinnen, Staats- und Rechtsanwalte zugelassen.

Roland Freisler (Mitte) als Prasident des Volksgerichtshofes , 1944

Neben dem traditionellen Gerichtswesen wurde fur immer mehr Bereiche eine Sonder- und Standesgerichtsbarkeit aufgebaut. Nur fur ?Artgleiche“ galt annahernd gleiches Recht, fur zu ?Artfremden“ erklarte Bevolkerungsgruppen dagegen wurde Sonderrecht eingefuhrt: so fur die ? Asozialen “, Juden und ? Fremdvolkischen “, vor allem Polen und Russen . Juden durften nur noch als ? Konsulenten “ fur andere Juden vor Gericht erscheinen. Fur Polen und Juden im vom Deutschen Reich besetzten Polen galt ab Dezember 1941 die Polenstrafrechtsverordnung .

Schon ab Juli 1933 wurden allen Amtsgerichten Erbgesundheitsgerichte angegliedert, die u. a. das Gesetz zur Verhutung erbkranken Nachwuchses mit Gesundheitszeugnissen durchfuhren sollten. Endgultig entscheidendes Rechtsmittelgericht war das bei den Oberlandesgerichten zu bildende Erbgesundheitsobergericht. Im burgerlichen Recht wurden Eheverbote aus eugenischen Grunden ermoglicht. Bei rassischen ?Mischehen“ wurde die Ehescheidung erleichtert und die Fortpflanzung verboten. Den Versuch, Unfruchtbarkeit als Scheidungsgrund zu legalisieren, verhinderte die katholische Kirche. Zugleich wurden unverheiratete Mutter und uneheliche Kinder rechtlich besser gestellt; ?arische“ Frauen durften ab 1941 sogar gefallene Soldaten nachtraglich heiraten.

Die Sondergerichte fur politische Delikte und der neu geschaffene Volksgerichtshof blieben zwar dem Justizministerium unterstellt, aber fur dort durchgefuhrte Verfahren gab es keine Revisionsinstanzen . Neben sie traten ab Mai 1933 selbstandige Kriegsgerichte, die ab 1936 dem neu eingerichteten Reichskriegsgericht unterstellt waren. Diese durften unter bestimmten Bedingungen auch Zivilisten verurteilen. Seit Kriegsbeginn entfielen auch dort Instanzenwege und Berufungsmoglichkeiten; die Urteile wurden nur von den jeweiligen Militarbefehlshabern bestatigt oder zur Neuverhandlung ? fast immer mit dem Ziel einer Strafverscharfung ? angewiesen.

Himmler schuf nach dem ?Rohm-Putsch“ 1934 fur die SS ein eigenes Ehrengericht , aus dem sich ab Oktober 1939 eine besondere SS- und Polizeigerichtsbarkeit unter dem Hauptamt SS-Gericht entwickelte. Dessen Gerichtsherr war er selbst. Das neu geschaffene Reichsverwaltungsgericht unterstand dem Reichsinnenministerium, durfte aber keine politisch veranlassten Willkurakte vor allem der Polizei uberprufen. Samtliche Gewaltakte der SA, Gestapo und SS blieben so der Strafverfolgung unabhangiger Gerichte entzogen. In praventive ? Schutzhaft “ genommene Strafgefangene waren entrechtet.

In der Strafjustiz wurden die Kriterien fur Straftatbestande immer mehr von eindeutigen Tatmerkmalen auf die Gesinnung eines mutmaßlichen Taters verlagert. Den Richtern wurde dabei ein viel großerer Ermessensspielraum als bisher zugestanden. Diese Aufweichung zielte praktisch auf Strafverscharfung. Zugleich wurden viele Straftatbestande direkt mit hoheren Strafen belegt, einige neu geschaffen. Die 1941 geanderten, am Taterstrafrecht orientierten Mordmerkmale wurden dennoch nach 1945 unverandert im Strafgesetzbuch beibehalten.

21 Todesurteile des Sondergerichts Brunn, 30. Juni 1943

Der Grundsatz nulla poena sine lege wurde nach punktueller Missachtung ganz aufgegeben. So erließ Hitler nach zwei Einzelfallen im Juni 1938 ruckwirkend neue Strafen und Gesetze fur diese und analoge Taten: Er verlangte z. B. die Todesstrafe fur einen im Vorjahr begangenen erpresserischen Kindesraub und fur das vorsatzliche Stellen einer ? Autofalle “ ( Lex Gotze ), die nicht naher definiert wurde. Nachdem das Reichsgericht die Angeklagten in einem Fall von ?Elektrizitatsdiebstahl“ und einem Fall von ?Fernsprechautomatenbetrug“ freigesprochen hatte, wurde auch das Analogieverbot im Strafrecht aufgehoben. Richter durften nun nicht ausdrucklich strafbare Taten nach ihnen vergleichbar erscheinenden Straftatbestanden ?in Ubereinstimmung mit dem volkischen Rechtsempfinden“ verurteilen.

Die Todesstrafe, die 1933 fur drei Tatbestande vorgesehen war, wurde auf zuletzt 46 Tatbestande ausgedehnt und vor allem im Krieg exzessiv angewandt. Die Kriegsgerichte bezogen Tatbestande wie ? Wehrkraftzersetzung “ auch auf subjektive Einstellungen; als Kriegswirtschaftsverbrechen galten immer geringfugigere Vergehen. Die 5. Verordnung zum Kriegssonderstrafrecht vom 5. Mai 1940 erlaubte den Sonderrichtern schließlich, fur jede Straftat jede Strafe bis einschließlich der Todesstrafe zu verhangen, wenn der nach Gesetzestext vorgesehene Strafrahmen ?nach gesundem Volksempfinden“ fur eine Suhne nicht ausreiche. Infolge dieser Rechtswillkur fallten die zivilen Sondergerichte rund 16.000 Todesurteile, 15.000 davon ab 1941; die Kriegsgerichte fallten rund 30.000 Todesurteile, davon etwa 23.000 wegen Fahnenflucht . [22]

1942 begann das NS-Regime, die Rechtsprechung zusatzlich durch regelmaßige Richterbriefe und analoge Rechtsanwaltsbriefe zu lenken. Zudem ermachtigte Hitler den Reichsjustizminister, alle ihm erforderlich erscheinenden, auch vom bisherigen Recht abweichenden Maßnahmen zum Aufbau einer ?nationalsozialistischen Rechtspflege“ zu treffen. Gewohnliche Landes- und Oberlandesgerichte waren jedoch schon ab 1933 Teil des staatlichen Verfolgungsapparates geworden, indem sie viele Falle von Regimekritik, Oppositionsverhalten, ? Rundfunkverbrechen “ und ? Rassenschande “ verurteilten.

In einer Reichstagsrede im Fruhjahr 1942 beschwerte sich Hitler uber angeblich zu milde Urteile der Justiz. Die Gestapo wurde daraufhin bei politischen oder gewohnlichen, aber politisierten Delikten faktisch zur Revisionsinstanz und durfte bereits Verurteilte, die ihre Strafe verbußt hatten, nach eigenem Ermessen erneut festnehmen, wobei Folterungen mit Todesfolge in der Regel strafrechtlich nicht geahndet wurden. Die ?Fremdarbeiter“ verfolgte und bestrafte sie direkt ohne Gesetzesgrundlage, Anzeige, Gerichtsverfahren und Urteil. [23]

Weitere Gerichte und Gerichtshofe:

Die Kriegsflagge des Deutschen Reiches (ab 1938)

Seit seinem Machtantritt setzte Hitler die unter seinen Vorgangern begonnene, zunachst noch geheimgehaltene Aufrustung der durch den Versailler Vertrag begrenzten Reichswehr energisch fort, die er als zweite Saule des nationalsozialistischen Staates neben der Partei betrachtete. Die immer deutlicher werdende Rivalitat zwischen Reichswehr und SA ließ er im Juni 1934 durch die als Niederschlagung des Rohm-Putschs getarnte Entmachtung der SA-Fuhrung beenden, die Reichswehr wurde zum alleinigen Waffentrager der Nation erklart. Nachdem er sich mit Hilfe des am 1. August 1934 erlassenen ?Gesetzes uber das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches“ zum Nachfolger des einen Tag spater verstorbenen Reichsprasidenten Hindenburg hatte erklaren lassen, ubernahm er Kraft der Weimarer Verfassung den politischen Oberbefehl uber die Reichswehr. Der Reichswehrminister und militarische Oberbefehlshaber Werner von Blomberg ließ in der Folge die Streitkrafte personlich auf Hitler vereidigen. Ebenfalls 1934 begann der Aufbau der SS-Verfugungstruppe , aus der spater die Waffen-SS hervorgehen sollte.

Bereits im Oktober 1933 hatte Hitler den Austritt Deutschlands aus dem Volkerbund unter gleichzeitigem Ruckzug von der Genfer Abrustungskonferenz verkundet, auf der Deutschland von den anderen europaischen Machten noch eine Rustungsparitat angeboten worden war. Am 16. Marz 1935 verkundete das Deutsche Reich mit dem ?Gesetz fur den Aufbau der Wehrmacht“ die Wiedererlangung der Wehrhoheit , die Wiedereinfuhrung der allgemeinen Wehrpflicht und das Ziel des Aufbaus eines Heeres von 550.000 Mann. Von nun ab wurde die Armee nur noch als ? Wehrmacht “ bezeichnet, die Reichsmarine wurde wenig spater in ? Kriegsmarine “ umbenannt. Bereits am 11. Marz hatte Reichsluftfahrtminister Goring die Existenz einer deutschen Luftwaffe bekanntgegeben. Von den anderen Machten wurden diese eklatanten Verletzungen des Versailler Vertrags weitgehend hingenommen, so schloss Großbritannien im Juni 1935 das deutsch-britische Flottenabkommen ab, das Deutschland eine Aufrustung der Kriegsmarine auf 35 % der Royal Navy erlaubte. Im Marz 1936 fuhrten deutsche Truppen unter Bruch der Vertrage von Locarno die Wiederbesetzung des Rheinlands durch. Kurz darauf wurde mit der Einfuhrung des Vierjahresplanes die Herstellung der Kriegsfahigkeit des Landes und der Wehrmacht binnen vier Jahren beschlossen. Im gleichen Jahr griffen deutsche Freiwillige der Legion Condor erstmals auf Seiten der spanischen Nationalisten in den Spanischen Burgerkrieg ein.

Im Zuge der Blomberg-Fritsch-Krise setzte Hitler am 4. Februar 1938 Reichswehrminister Blomberg und den Oberbefehlshaber des Heeres Fritsch ab, loste das Kriegsministerium auf und ubernahm auch den operativen Oberbefehl uber das neugebildete Oberkommando der Wehrmacht (OKW), das sein personlicher Generalstab wurde. Es war in der Spitzengliederung wie folgt besetzt:

Reichsparteitag 1938, ?Tag der Wehrmacht“: der Staatssekretar im Reichsluftfahrtministerium Erhard Milch , Keitel, Brauchitsch, Raeder und der Befehlshaber im Wehrkreis XIII/Nurnberg Maximilian von Weichs (v.l.n.r)

Die bereits zuvor bestehenden Oberkommandos der Teilstreitkrafte waren dem OKW weisungsgebunden, wahrten aber mit ihren angeschlossenen Staben eine teilweise Selbstandigkeit. Die Oberbefehlshaber und deren Stabschefs waren:

Oberkommando des Heeres Oberkommando der Marine Oberkommando der Luftwaffe

Auf die Einrichtung des OKW folgten der Anschluss Osterreichs und des Sudetenlandes (1938), die Einverleibung der ?Rest-Tschechei“ (1939) und schließlich die Entfesselung des Zweiten Weltkriegs durch den Uberfall auf Polen .

Alterspyramide 1939 (aus den Zahlen der nebenstehenden Tabelle); Manner links, Frauen rechts. Die starke Einschnurung beruht auf den schlechten Zeiten um und nach dem Ersten Weltkrieg (siehe u. a. Steckrubenwinter , Spanische Grippe und Deutsche Inflation 1914 bis 1923 ); bei den Mannern vor dem Jahrgang 1900 fehlen die Gefallenen des Ersten Weltkrieges.

Einer Volkszahlung zufolge lebten 1939 auf dem deutschen Reichsgebiet 79.375.281 Menschen, einschließlich der Mitarbeiter von Reichsarbeitsdienst (RAD) und Militar. Darunter fielen 38.761.645 (48,83 %) Manner und 40.613.636 (51,17 %) Frauen. Davon lebten in Großstadten 24.187.422 (30,47 %), in Gemeinden von 2.000 bis unter 100.000 Einwohnern 29.875.968 (37,64 %) und in Gemeinden von unter 2.000 Einwohnern 25.311.877 (31,89 %) Menschen. Das ehemalige Gebiet Preußens mit seinen zahlreichen Provinzen machte dabei den bei Weitem großten Bevolkerungsraum aus (40.941.155 Einwohner bzw. 51,58 %). Auf das zu diesem Zeitpunkt bereits ?angeschlossene“ Osterreich entfielen 6.881.457 Personen (8,67 %).

Lander des ?Altreichs“

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Großdeutsches Reich (Lander und Reichsgaue), Juli 1944
Verwaltungsgliederung des Großdeutschen Reiches (1. Marz 1944)
Verwaltungskarte (1. Januar 1944)

Das 1871 gegrundete Kaiserreich war ein Bundesstaat aus 22 monarchischen Staaten, drei republikanischen Stadtstaaten und dem Reichsland Elsaß-Lothringen gewesen. In der Weimarer Republik bestand das Deutsche Reich aus 18 Landern . Der NS-Staat behielt die Gliederung in Lander zwar bei, reduzierte deren Aufgaben jedoch auf die ausfuhrender Organe der zentralen Reichsministerien und -behorden. Den Ministerprasidenten der Lander wurden Reichsstatthalter ubergeordnet. Neben die Lander traten die Gaue der NSDAP als konkurrierende Einheiten.

Der Freistaat Preußen blieb auch in der NS-Zeit das großte Land des Reiches. Seine Verwaltungsstrukturen waren aber schon 1932 durch den Preußenschlag der Regierung Papen stark geschwacht worden. Mit der Gleichschaltung Preußens verloren seine zentralen Institutionen 1933 weiter an Bedeutung und traten gegenuber denen der Reichsregierung und Oberprasidien der preußischen Provinzen in den Hintergrund. In manchen Provinzen wurde das Amt des Oberprasidenten vom jeweiligen NSDAP-Gauleiter bekleidet, wie etwa in Ostpreußen von Erich Koch . Der Reichsstatthalter von Preußen war Hitler selbst, der jedoch seine diesbezuglichen Befugnisse an den preußischen Ministerprasidenten Hermann Goring ubertrug.

Weitere Lander mit eigenem Reichsstatthalter waren:

Lander, die mit anderen von einem gemeinsamen Reichsstatthalter regiert wurden, waren:

Vergroßerung des Reichsgebiets

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Bereits vor 1939 erweiterte das NS-Regime das Reichsgebiet schrittweise durch die Eingliederung des Saargebiets (1935), Osterreichs und des Sudetenlandes 1938. Dort wurden im Folgejahr Reichsgaue unter einem oder mehreren Reichsstatthaltern gebildet, die spater auch im ubrigen Reich eingerichtet werden sollten. Bis auf die Angliederung des Saargebiets erfolgten alle territorialen Zugewinne unter Gewaltandrohung. [24]

Mit der Zerschlagung der Tschechoslowakei im Marz 1939 dehnte sich das Reich erstmals auf Territorien aus, die mehrheitlich nicht von Deutschen besiedelt waren. Damit verlor es seinen Charakter als Nationalstaat . [25] Das Reichsgebiet umfasste seit 1939 das Protektorat Bohmen und Mahren , die eroberten CdZ -Gebiete waren als ?Gebiete des Großdeutschen Reiches“ vorgesehen. Nach Auskunft des Generalgouverneurs Hans Frank hatte Hitler wohl schon im Herbst 1939 beschlossen, auch das Generalgouvernement , in welchem er ein Landarbeiterreservat fur das Reich sah, zu einem Teil des Großdeutschen Reiches zu machen. Allerdings, so vermutet der Historiker Martin Broszat , wollte Hitler den Rechtsstatus zugleich ungeklart lassen, um das Generalgouvernement außerhalb volkerrechtlicher und reichsrechtlicher Verbindlichkeiten zu belassen. Hitler akzeptierte im Sommer 1940 die von Frank entwickelte Theorie vom ? Nebenland des Reiches“. Bei der amtlichen Bezeichnung des Generalgouvernements wurde zwar der Zusatz ?fur die besetzten polnischen Gebiete“ fortgelassen. Aber das Generalgouvernement erhielt nicht den Status eines Protektorats, sondern wurde ?ein zum Zwecke moglichst rechtsunverbindlicher Herrschaft ad-hoc konstruiertes reichs-exterritoriales deutsches ?Nebenland‘ ohne Staatseigenschaft mit staatenlosen Einwohnern polnischer Volkszugehorigkeit .“ [26] Nach dem polnischen Historiker Tomasz Szarota zeigt sich in den von Frank zitierten Außerungen Hitlers eine ?Tendenz zur Annektierung expressis verbis “, [27] gleichwohl unter dem Aspekt der volkerrechtlichen Angliederung durch das Deutsche Reich ?schon am Vorliegen einer wirklichen Inkorporationshandlung einige Zweifel bestehen“. [28] Wie im NS-System ublich, fand die nationalsozialistische Staatsrechts- und Volkerrechtslehre keine Begriffe, um das neue Gebilde Generalgouvernement zu beschreiben. So lasst sich dessen staatsrechtliche Stellung, so Diemut Majer , ?nur vom Faktischen unter Berucksichtigung der politischen Zielsetzung erklaren“. Hierbei zeigt sich, dass das Generalgouvernement ?trotz der weitgehenden Verwaltungs- und Rechtssetzungsautonomie grundsatzlich als Bestandteil des Reiches, als Reichsgebiet , betrachtet wurde“. In der Praxis wurden allerdings zahlreiche Ausnahmen gemacht, wenn sich dadurch eine sonderrechtliche Behandlung ?Fremdvolkischer“ besser durchsetzen ließ. [29] Zugleich war das Generalgouvernement dazu bestimmt, die ?erste Kolonie des Reiches“ zu werden, was sich in einer ?Politik der okonomischen Ausbeutung, der kulturellen Niederhaltung der Polen und der Vernichtung ihrer Intelligenz“ niederschlug. [30]

Vor Kriegsbeginn eingegliedert

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  • Das nach dem Ersten Weltkrieg unter franzosischer Verwaltung stehende Saargebiet wurde nach Auslaufen der im Versailler Vertrag gesetzten Frist und einer Volksabstimmung am 1. Marz 1935 als ?Saarland“ ins Reich eingegliedert.
  • Der ? Anschluss “ des osterreichischen Staates an das nationalsozialistische Deutschland wurde unter Androhung von Gewalt mit dem Einmarsch der Wehrmacht am 12. Marz 1938 begonnen.

Durch politische Erpressung oder mit militarischer Drohung wurde außerdem die Abtretung einiger Gebiete erzwungen:

Diese vor dem Zweiten Weltkrieg vorgenommenen Angliederungen wurden staatsrechtlich wirksam.

Die Slowakei musste sich von der Tschecho-Slowakischen Republik unabhangig erklaren (14. Marz 1939), erhielt eine beschrankte Selbstandigkeit und den Satellitenstatus eines deutschen Verbundeten.
Nach der ? Zerschlagung der Rest-Tschechei “ am 15. Marz 1939 wurde dem Protektorat Bohmen und Mahren eine scheinbare Autonomie [32] unter der Aufsicht eines deutschen Reichsprotektors zugebilligt; es galt als Bestandteil des Reiches, das auch die hochste Regierungsgewalt hatte. Die Bildung dieses Protektorats brach einen internationalen Vertrag und war damit ebenso wie die folgenden, durch militarische Eroberungen erreichten Erweiterungen des deutschen Hoheitsgebietes volkerrechtlich unwirksam.

Im Verlauf des Krieges eingegliedert

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Vertreibung von Polen aus dem Wartheland, 1939

Das deutsche Reichsgebiet wurde nach dem Polenfeldzug vom Herbst 1939 uber die Ruckgliederung der im Friedensvertrag von Versailles an Polen abgetretenen Gebiete hinaus erweitert:

Die eingegliederten Gebiete Polens waren doppelt so groß wie diejenigen, die 1919 abgetreten wurden, und verschoben die Reichsgrenze um 150 bis 200 km nach Osten.

Besetztes Staatsgebiet unter deutscher Zivilverwaltung

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Viele von deutschen Streitkraften besetzte Staaten konnten eigene Regierungen behalten, wie es die Haager Landkriegsordnung vorsieht, aber nicht alle. Nach dem Westfeldzug 1940 wurden in einigen besetzten Gebieten zivile Behorden eingerichtet, die einem ? Chef der Zivilverwaltung “ (CdZ) unterstanden, der seinerseits deutschen Reichsstellen verantwortlich war.

  • Eupen-Malmedy , das 1919 an Belgien abgetreten worden war, wurde sofort annektiert, dabei jedoch um Gemeinden vergroßert, die vor 1920 nicht zum Deutschen Reich gehort hatten. [33]

Weitere Gebiete im Westen wurden de facto dem deutschen Staat eingegliedert, aber in keinem Fall formell annektiert. [34] Sie wurden von den Gauleitern der angrenzenden Reichsgebiete mitverwaltet:

In ihnen wurde eine ?Eindeutschungspolitik“ betrieben.

Nach dem Balkanfeldzug 1941 wurde das Konigreich Jugoslawien in drei Separatstaaten (Kroatien, Serbien, Montenegro) aufgeteilt. Zwei Drittel von Slowenien wurden unter die CdZ-Verwaltung des Karntner Gauleiters gestellt und de facto eingegliedert:

Nach dem Russlandfeldzug 1941 wurden weitere Gebiete einer deutschen Zivilverwaltung unterstellt:

Besetztes Staatsgebiet unter Kriegsrecht

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Nach dem Waffenstillstand Italiens mit den Alliierten im September 1943 okkupierte Deutschland auch Italien , und Benito Mussolini richtete in Oberitalien die Italienische Sozialrepublik (RSI) als faschistischen Satellitenstaat ein. Hier und im italienisch besetzten Jugoslawien ubten die Wehrmacht, die unter die Fuhrung der SS des Reichsgebiets gestellte Polizei und eine deutsch-italienische Zivilverwaltung in zwei Gebieten die Macht aus:

Diese Operationszonen, deren Grenzen sich nicht an Staatsgrenzen orientierten, sondern an militarischen Erfordernissen, wurden durch die SS-Herrschaft und die Zivilverwaltung vom italienisch regierten Territorium getrennt, das weiterhin formell unter der Souveranitat der RSI verblieb. In ihnen wurde weitgehend deutsches Recht und die deutsche Amtssprache eingefuhrt. Eine deutsch-italienische Zivilverwaltung war sogenannten ?zivilen Beratern“ mit der offiziellen Bezeichnung Oberster Kommissar unterstellt, die sich nach personlichen Weisungen Hitlers an die Leiter der benachbarten Reichsgaue Tirol-Vorarlberg und Karnten Franz Hofer und Friedrich Rainer zu richten hatten. Deren Zustandigkeit erstreckte sich auch auf den 1941 von Italien besetzten Teil Sloweniens. Diese personlichen Vollmachten bedingten eine grundsatzliche Rechtsunsicherheit der Bevolkerung in den Gebieten der Zivilverwaltung. [35]

Gebiete ohne Autonomie im deutschen Herrschaftsbereich

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Dem Reich angegliedert, aber nicht annektiert, waren auch zwei riesige ?Reichsprovinzen“ unter deutscher Zivilverwaltung, die Reichskommissariate Ostland ( baltische Staaten und Weißrussland ) und Ukraine .

Geplante Erweiterungen

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Wie weit das NS-Regime seine Eroberungsziele steckte, ist in der Forschung umstritten. Eberhard Jackel argumentiert in Anlehnung an Hugh Trevor-Roper , Hitler habe im Wesentlichen Lebensraum im Osten erobern wollen, das heißt im europaischen Russland. [36] Der unter der Agide des Reichsfuhrers SS Heinrich Himmler bis 1942 erstellte Generalplan Ost sah bereits ein neues Bodenrecht und in einem auf 25 Jahre angelegten Plan eine Besiedlung des eroberten Gebiets mit vier Millionen ? germanischstammigen “ Siedlern im ? Ingermanland “ um Leningrad , im ? Gotengau “ auf der Krim und im Gebiet um Cherson sowie im Einzugsbereich der Flusse Memel und Narew vor. [37]

Dieser ?kontinentalistischen“ Interpretation der nationalsozialistischen Eroberungsplane, der sich unter anderem Hans-Adolf Jacobsen und Dietrich Aigner anschlossen, [38] wurde von verschiedener Seite widersprochen. So entfaltete das nationalsozialistische Deutschland verschiedenste Aktivitaten zur Wiedergewinnung von Kolonien , namentlich in Afrika . [39] Wie ernst diese revisionistischen Uberlegungen waren, ist in der Forschung ebenfalls umstritten. Durch das Bundnis mit Japan verzichtete das Deutsche Reich auf die ostasiatischen Kolonien der besetzten Niederlande und Frankreichs. Die bereits ab 1941 eingeschrankte Ambition zur Wiedergewinnung eines Kolonialreichs in Afrika wurde Anfang 1943 eingestellt. [40] Auch mit Blick auf diese Afrikaplane argumentieren viele Historiker, Hitler habe letztlich die Weltherrschaft angestrebt. [41]

Geografisch-politische Lage

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Das Deutsche Reich hatte zur Zeit seiner großten Ausdehnung 1942 (neben der Kriegsfront zur Sowjetunion ) zehn Nachbarstaaten: Im Norden grenzte es an Danemark (67 Kilometer Grenzstrecke), im Sudosten an die Erste Slowakische Republik sowie Ungarn und Kroatien , im Suden an Italien , Furstentum Liechtenstein (35 Kilometer) und die Schweiz (550 Kilometer), im Sudwesten an Frankreich (392 Kilometer), im Westen an Belgien (221 Kilometer) und im Nordwesten an die Niederlande (567 Kilometer).

Von diesen Staaten waren alle außer Italien, Liechtenstein und der Schweiz von deutschen Truppen besetzt bzw. wie die Slowakei zum Vasallenstaat gemacht worden.

Ende des NS-Staats

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Karte der alliierten Besatzungszonen in Deutschland 1945 (Quelle: US-Army )

Bereits vor ihrem Sieg uber Deutschland hatten die USA, Großbritannien und die Sowjetunion alle Gebietserweiterungen des Reichs seit 1938 fur nichtig erklart. [42] Die Westverschiebung Polens , im Wesentlichen auf Kosten der deutschen Ostgebiete , war seit der Konferenz von Teheran 1943 im Grundsatz beschlossen. [43] Auf der Konferenz von Jalta gestanden die drei Machte im Februar 1945 auch Frankreich den Status als Siegermacht zu und entschieden, Deutschland nach Kriegsende in vier Besatzungszonen und Berlin in vier Sektoren aufzuteilen. Weitergehende Plane, Deutschland dauerhaft in mehrere Staaten aufzuteilen, wurden schon im Fruhjahr 1945 fallen gelassen. [44]

Die militarische Niederlage und vollstandige Besetzung Deutschlands beendete die Herrschaft der NSDAP. Auch die aufs engste mit der Partei verflochtene staatliche Verwaltung horte weitgehend auf zu funktionieren. Deutsche Amtstrager konnten nach der Besetzung nur mit Duldung oder nach Ernennung durch die jeweilige Besatzungsmacht tatig werden. Der von Hitler testamentarisch als Reichsprasident eingesetzte Großadmiral Karl Donitz und seine Regierung hatten noch Zugriff auf die deutschen Truppen, nicht aber auf zivile Behorden. Nachdem sie die bedingungslose Kapitulation der Wehrmacht vom 7./8. Mai 1945 unterzeichnet hatte, gestanden die Alliierten ihr keinerlei hoheitliche Aufgaben mehr zu. [45] Vielmehr wurde die Regierung am 23. Mai 1945 fur abgesetzt erklart und verhaftet. Mit der Berliner Erklarung vom 5. Juni 1945 proklamierten die Alliierten auf Basis des Artikels 4 der Kapitulationsurkunde die Ubernahme der ?obersten Regierungsgewalt in Deutschland“. [46] Oberstes Organ des Besatzungsregimes und Trager der deutschen Staatsgewalt wurde der Alliierte Kontrollrat . [47]

Bezeichnungen fur den NS-Staat

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Neben dem Begriff NS-Staat verwenden heutige Wissenschaftler Bezeichnungen wie NS-Diktatur , NS-Regime und weiterhin auch ? Drittes Reich , letzteres meist in Anfuhrungsstrichen, um den ursprunglich propagandistischen Charakter dieses Begriffs hervorzuheben. Um das politische System des nationalsozialistischen Deutschland zu betonen, wird es oft als ? Fuhrerstaat “ bezeichnet. Marxistische Historiker in der fruheren DDR und in Westdeutschland nutzten in diesem Fall Begriffe wie ?deutscher Faschismus “ oder ?faschistische Diktatur“. [48] In der Umgangssprache sind Benennungen wie ?Nazi-Deutschland“, ?Hitlerdeutschland“ oder ahnliche Komposita ublich.

Amtliche Bezeichnungen

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Die zeitgenossische amtliche Bezeichnung des deutschen Nationalstaats fur die Zeit von 1871 bis 1945 war Deutsches Reich . Sie wird fur diesen Zeitabschnitt auch heute noch in den Staatswissenschaften verwendet.

?800 Jahre Lubeck “: Die erste offizielle deutsche Briefmarke mit dem Aufdruck Großdeutsches Reich vom 24. Oktober 1943

Nach dem ?Anschluss“ Osterreichs im Marz 1938 war zeitweilig die Bezeichnung Großdeutsches Reich offiziell in Gebrauch, so auch im Reichsgesetzblatt . Ein Erlass des Reichsministers und Chefs der Reichskanzlei, Hans Heinrich Lammers, vom 26. Juni 1943 an die obersten Reichsbehorden und die Hitler unmittelbar unterstellten Dienststellen machte die bis dahin inoffizielle Sprachregelung verbindlich. [49] Mit dem auch umgangssprachlich verwendeten Begriff Großdeutschland beanspruchte das NS-Regime, die 1848 erwogene großdeutsche Losung erreicht zu haben, die Einbeziehung der Deutschen in der Habsburgermonarchie in einen einheitlichen Nationalstaat . Zudem deutete er expansive Absichten an: Die nationalsozialistischen Europaplane sahen vor, weitere Lander, etwa Norwegen, Danemark, die Niederlande und Belgien, in ein neu zu schaffendes ?Großgermanisches Reich“ einzugliedern. [50]

Gleichfalls seit dem Anschluss Osterreichs bezeichneten die deutschen Behorden das ursprungliche Staatsgebiet, das so genannte Deutschland in den Grenzen von 1937 als Altreich . Die Unterscheidung war erforderlich, da fur alle neu eingegliederten oder unter deutsche Besatzungsverwaltung gestellten Gebiete Gesetze erlassen und Verwaltungsverfahren geschaffen wurden, die sich von denen des Altreichs unterschieden. Dazu zahlten neben Osterreich [51] u. a. auch das Sudetenland , das Memelland und die Freie Stadt Danzig , die alle 1938 und 1939 annektiert worden waren.

Propagandistische Bezeichnungen

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Bereits vor 1933 war der Begriff Reich zum Kampfbegriff der Rechten und der Monarchisten gegen die demokratische Republik geworden. Das dritte Reich , wie ein 1923 veroffentlichtes Buch von Arthur Moeller van den Bruck hieß, bezog sich auf die Tradition des ersten, des Heiligen Romischen Reichs Deutscher Nation , und des zweiten, des kleindeutschen Deutschen Kaiserreichs ; er meinte damit ein großdeutsches Reich.

Die Idee eines ? Dritten Reiches “ lasst sich bis ins 12. Jahrhundert zuruckverfolgen. Der italienische Theologe Joachim von Fiore hatte seinerzeit ein drittes, tausendjahriges Zeitalter des Heiligen Geistes prophezeit, das auf die beiden Zeitalter Gottes und Jesu Christi folgen wurde. Die Nationalsozialisten griffen das Schlagwort auf, weil es ihre Bestrebungen zu bundeln schien. Hitler versuchte des Ofteren, den Mythos der ?tausend Jahre“ fur seine Herrschaft zu vereinnahmen. Spater kamen ihm zum Begriff ?Drittes Reich“ Bedenken. Man hatte uber ein weiteres, ein viertes Reich spekulieren und die Kontinuitat des Reiches der Deutschen in Frage stellen konnen. Im Juli 1939 verbot Propagandaminister Joseph Goebbels die Verwendung des Begriffs ?Drittes Reich“. [52]

Historisch-politologische Deutung

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Der Charakter des NS-Staats wird von Historikern und Politikwissenschaftlern bis heute unterschiedlich gedeutet. Konsens besteht jedoch daruber, dass es sich um eine außergewohnlich gewalttatige, verbrecherische Diktatur handelte. Selbstdeutungen des NS-Staates wie ?germanische Demokratie“ [53] spielen im wissenschaftlichen Diskurs der Gegenwart keine Rolle.

Von Marxisten wurde der NS-Staat als faschistisch und somit als Klassenherrschaft der Bourgeoisie gedeutet. Ihre kanonische Formulierung fand diese Annahme in der so genannten Dimitroff-These von 1933, wonach der Faschismus als ? terroristische Diktatur der am meisten reaktionaren, chauvinistischen und imperialistischen Elemente des Finanzkapitals “ definiert wurde. [54] Sie lag den geschichtswissenschaftlichen Analysen von Forschern aus der DDR und den anderen Ostblockstaaten zugrunde, wo sie mitunter zur Agententheorie verkurzt wurden: Demnach waren Hitler und die anderen Nationalsozialisten bloße Agenten oder Marionetten der eigentlich herrschenden Kapitalistenklasse gewesen.

Im Westen wurde demgegenuber von fuhrenden Wissenschaftlern lange die Totalitarismusthese vertreten: Demnach war der Nationalsozialismus ebenso wie der Stalinismus in der Sowjetunion eine Herrschaftsform, die durch eine allumfassende, keinen Widerspruch zulassende Ideologie , eine hierarchisch organisierte Massenpartei , einen Terrorapparat, ein staatliches Monopol an Kommunikationsmitteln und Waffen sowie eine zentrale Lenkung der Wirtschaft gekennzeichnet sei. Der NS-Staat wurde dabei als ?monolithischer Fuhrerstaat“ beschrieben, in dem widerspruchsfrei von oben nach unten durchregiert wurde. [55] Diese Position war, ahnlich wie die Anwendung des Faschismusbegriffs von Seiten des Ostblocks, deutlich zweckgerichtet in der Auseinandersetzung des Kalten Kriegs . [56] Nach dessen Ende wird der Totalitarismusbegriff heute in differenzierter Form von Forschern wie zum Beispiel von Uwe Backes und Eckhard Jesse [57] von Francois Furet und Ernst Nolte [58] oder von Hans-Ulrich Wehler verwendet. [59] Der Historiker Wolfgang Wippermann dagegen lehnt ihn strikt ab, weil die ihm inharente Gleichsetzung mit anderen Diktaturen ?die Singularitat des Holocaust in Frage stellt und auch in Frage stellen soll“. [60]

Bereits in den fruhen 1940er Jahren hatten zwei deutsche Exilanten in den USA den NS-Staat allerdings mit jeweils unterschiedlicher Schwerpunktsetzung als deutlich heterogener beschrieben, als der Topos vom monolithischen Fuhrerstaat glauben machte: Ernst Fraenkel legte 1940/41 sein Buch Der Doppelstaat vor, in dem er die Januskopfigkeit des NS-Staats herausarbeitete: Der Normenstaat der herkommlichen, burokratisch arbeitenden Behorden und Ministerien sei gekennzeichnet durch Rechtsnormen , die grundsatzlich auf Berechenbarkeit angelegt seien und der Aufrechterhaltung der privatkapitalistischen Wirtschaftsordnung dienten. Hier galten wie in jedem ordentlichen Staat Gesetze, Gerichtsentscheidungen und Verwaltungsakte . Demgegenuber sei der Maßnahmenstaat durch die neu geschaffenen Organisationen der NSDAP gepragt und folge nicht dem Recht , sondern ausschließlich situativen Nutzlichkeitserwagungen. Beide zusammen bildeten eine ? Symbiose zwischen Kapitalismus und Nationalsozialismus“; im Konfliktfall setze sich aber immer der Maßnahmenstaat durch. Die Judenverfolgung sei dafur das zentrale Beispiel. [61] 1944 beschrieb Franz Neumann in seinem Werk Behemoth den NS-Staat als einen ?Unstaat“: Es sei im Grunde nur eine Allianz wechselseitig voneinander abhangiger Machtblocke, namlich der NSDAP mit ihren Einzelorganisationen, der Großwirtschaft und der Reichswehr. Ab 1936 sei noch die SS bzw. die Gestapo dazu gekommen. Diese Allianz sei durchaus nicht stabil, vielmehr wurden sich die Machtgewichte verschieben und zwar tendenziell zugunsten der SS. [62]

Dieser Ansatz erwies sich in den 1960er und 1970er Jahren als fruchtbar: Martin Broszat, Reinhard Bollmus, Peter Huttenberger und andere entwickelten daraus die Deutung des NS-Staates als einer Polykratie : In allen Politikfeldern habe es Institutionen mit sich uberschneidenden Zustandigkeiten gegeben, die miteinander um Gestaltungsmoglichkeiten konkurriert hatten: Das Amt Rosenberg , die NSDAP/AO , die Dienststelle Ribbentrop und das Auswartige Amt in der Außenpolitik, die Schulbehorden und die Hitlerjugend in der Beeinflussung der Jugend, das Reichswirtschaftsministerium , die Reichsbank unter Hjalmar Schacht und die Vierjahresplanbehorde in der Wirtschaftspolitik, die Wehrmacht und die Waffen-SS als Streitkrafte usw. Die standigen Gegensatze und Streitereien zwischen diesen Institutionen habe dann zu der destruktiven Radikalisierung der nationalsozialistischen Politik hin zu Krieg und Holocaust gefuhrt, die sich somit funktionalistisch aus der Eigendynamik der anarchischen Amterrivalitat und ohne Berucksichtigung von Hitlers ?Programm“, wie er es in Mein Kampf formuliert hatte, erklaren ließen. Ihm wird in diesem Ansatz nur die Rolle eines Propagandisten, eines Reprasentanten des Gesamtsystems bzw. eines Schiedsrichters zugewiesen. Hans Mommsen spitzte 1971 diesen Ansatz in dem vielzitierten Bonmot zu, Hitler sei letztlich ?ein schwacher Diktator“ gewesen, ?entscheidungsunwillig“ und ?haufig unsicher“. [63]

Anstelle der vormaligen Forschungsstreitfrage, ob sich das NS-Herrschaftssystem besser als Monokratie oder als Polykratie fassen lasse, erkannte Magnus Brechtken ?die dialektisch-komplementare Wirklichkeit“: eine bewusst polykratische Herrschaft mit der monokratisch integrierenden Fuhrungsfigur Hitler an der Spitze. Die Installation von immer neuen Sonderbehorden und ?Beauftragten des Fuhrers“, deren Macht allein auf dem Treueverhaltnis zu ihm beruhte, habe ?eine sozialdarwinistisch konkurrierende Kompetenzpolykratie“ geschaffen, die sowohl Hitlers Vorstellung vom standigen Durchsetzungskampf entsprochen habe als auch seine Position als letzte Entscheidungsinstanz mit ausschlaggebendem Zugriff, wo immer er ihn fur notig hielt, gestarkt habe. [64]

Sozialwissenschaftler wie Ralf Dahrendorf , David Schoenbaum und Rainer Zitelmann deuteten seit den 1960er Jahren den NS-Staat zumindest in seiner Wirkung als modernisierend : Wie der italienische Faschismus habe es sich um eine Entwicklungsdiktatur gehandelt. Der NS-Staat habe langjahrige Traditionsfaktoren der deutschen Geschichte wie Adel und Kirche ausgeschaltet, sei technikaffin gewesen, habe die deutsche Klassengesellschaft uberwunden und die soziale Mobilitat fur alle Schichten erhoht. Insofern konne man davon sprechen, dass im NS-Staat eine soziale Revolution stattgefunden habe. [65] Angesichts der antimodernen Zielsetzung des NS-Staates spricht Hans-Ulrich Thamer von der ?Doppelrevolution des Nationalsozialismus“: eine ?Revolution der Zwecke“ sei klar gegen die burgerlich-industrielle Welt gerichtet gewesen, habe aber verwirklicht werden sollen durch eine ?Revolution der Mittel“, die ?einen burgerlichen und industriellen Charakter hatte und die aufgehaltene Modernisierung der deutschen Gesellschaft wider Willen fortsetzte“. [66]

Diese Deutung stieß auf entschiedenen Widerspruch. Wolfgang Wippermann und Michael Burleigh charakterisieren den NS-Staat in ihrem 1991 erschienenen gemeinsamen Werk als ?Rasse-Staat“: Alle seine Maßnahmen inklusive der scheinbar modernen oder revolutionaren wie etwa die Verbesserung des Mutterschutzes hatten nur dem Ziel gedient, eine ?barbarische Utopie “ zu verwirklichen: Die Ausrottung der Juden und die Erschaffung einer hierarchisch geordneten Gesellschaft, an deren Spitze erbgesunde Arier stehen sollten, sei, auch wenn es nie erreicht wurde, das programmatische Ziel des NS-Staats gewesen. Insofern habe Hitler als derjenige, der dieses Ziel verbindlich formulierte, durchaus keine untergeordnete oder schwache Rolle gespielt. Weil der NS-Staat anstrebte, eine Rassen- statt einer Klassengesellschaft zu werden, seien Deutungen als Faschismus, Totalitarismus oder Modernisierungsdiktatur ohne nennenswerten Erkenntniswert. [67] Auch Wolfgang Benz glaubt, dass ?der Antisemitismus, der die Rassenkonstrukte des 19. Jahrhunderts ubernahm“, fur den Nationalsozialismus konstitutive Bedeutung hatte. [68]

Hans-Ulrich Wehler beschreibt den NS-Staat als ?Fuhrer absolutismus “, in der der Charismatische Herrscher Hitler das unbestrittene Recht zur letztinstanzlichen Entscheidung in allen Streitfragen innegehabt habe. Diese ?Monokratie“ stehe keineswegs im Widerspruch zu der oben beschriebenen Polykratie der untergeordneten Instanzen, sondern diese sei nachgerade ihre Gelingensbedingung: Im Sinne seines Sozialdarwinismus habe Hitler seine Satrapen solange streiten lassen, bis sich der Starkste durchgesetzt habe. Dieses Ergebnis habe er nur noch sanktionieren mussen, ohne sich selbst in die Streitereien einmischen und Widerspruch auf sich ziehen zu mussen. Dadurch habe er seinen Nimbus als ?außeralltaglicher Sendbote“ behalten konnen, der ihm die Zustimmung der großen Mehrheit der Deutschen gesichert habe. [69]

Auf den großen Konsens in der Bevolkerung, der das Regime trug, hebt auch Gotz Aly in seinem Werk Hitlers Volksstaat ab. Fur ihn war der NS-Staat eine ?Gefalligkeitsdiktatur“, die sich das Wohlwollen der Gesellschaft durch Uberwindung der Massenarbeitslosigkeit , vor allem aber durch Umverteilung arisierter judischer Vermogen und nach 1939 durch rucksichtslose Ausbeutung der im Weltkrieg besetzten Gebiete sicherte. [70]

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Einzelnachweise

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  1. a b c Knaurs Lexikon, Th. Knaur Nachf. Verlag, Berlin 1939.
  2. Josef Wenzler: Wirtschaftliche Erdkunde, Band I. Das Großdeutsche Reich. Konkordia, Buhl 1941, S. 72 (Reprint der Originalausgabe von 1941, Das Großdeutsche Reich ? Erdkunde und Wirtschaft fur Schule und Haus. Melchior Historischer Verlag, Wolfenbuttel 2010).
  3. Hans-Ulrich Thamer : Verfuhrung und Gewalt. Deutschland 1933?1945 (=  Die Deutschen und ihre Nation , Bd. 5), Siedler, Berlin 1986, S. 232?236 u. 239.
  4. Stefan Korioth : Deutsche Verfassungsgeschichte . Mohr Siebeck, Tubingen 2023, S. 308, Rn. 774; Michael Hensle: Reichstagsbrandverordnung . In: Wolfgang Benz , Hermann Weiß und Hermann Graml (Hrsg.): Enzyklopadie des Nationalsozialismus . Klett-Cotta, Stuttgart 1997, S. 697.
  5. Stefan Korioth: Deutsche Verfassungsgeschichte . Mohr Siebeck, Tubingen 2023, S. 310, Rn. 779; Hellmuth Auerbach: Ermachtigungsgesetz. In: Wolfgang Benz, Hermann Weiß und Hermann Graml (Hrsg.): Enzyklopadie des Nationalsozialismus . Klett-Cotta, Stuttgart 1997, S. 449; Hans-Ulrich Wehler : Deutsche Gesellschaftsgeschichte , Bd. 4: Vom Beginn des Ersten Weltkrieges bis zur Grundung der beiden deutschen Staaten 1914?1949. C.H. Beck, Munchen 2003, S. 605?608.
  6. Stefan Korioth: Deutsche Verfassungsgeschichte . Mohr Siebeck, Tubingen 2023, S. 311, Rn. 781.
  7. Stefan Korioth: Deutsche Verfassungsgeschichte . Mohr Siebeck, Tubingen 2023, S. 313, Rn. 786.
  8. Stefan Korioth: Deutsche Verfassungsgeschichte . Mohr Siebeck, Tubingen 2023, S. 314, Rn. 788.
  9. Stefan Korioth: Deutsche Verfassungsgeschichte . Mohr Siebeck, Tubingen 2023, S. 316, Rn. 794.
  10. a b Christoph Gusy: Die Weimarer Reichsverfassung . Mohr Siebeck, Tubingen 1997, S. 418 f.
  11. Zit. nach Werner Frotscher u. Bodo Pieroth: Verfassungsgeschichte. Von der Nordamerikanischen Revolution bis zur Wiedervereinigung Deutschlands . 20. Aufl., C.H. Beck, Munchen 2022, Rn. 685.
  12. Zit. nach Werner Frotscher, Bodo Pieroth: Verfassungsgeschichte. Von der Nordamerikanischen Revolution bis zur Wiedervereinigung Deutschlands . 20. Aufl., C.H. Beck, Munchen 2022, Rn. 686.
  13. Otmar Jung: Plebiszit und Diktatur. Die Volksabstimmungen der Nationalsozialisten . Mohr, Tubingen 1995, S. 61?63; Frank Bajohr: Gesetz uber das Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs und Erlaß des Reichskanzlers zum Vollzug des Gesetzes uber das Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs vom 1. August 1934, 1. und 2. August 1934. Einfuhrung. In: 100(0) Schlusseldokumente zur russischen und sowjetischen Geschichte (1917?1991). Abgerufen am 6. Juni 2023 .
  14. Werner Frotscher u. Bodo Pieroth: Verfassungsgeschichte. Von der Nordamerikanischen Revolution bis zur Wiedervereinigung Deutschlands . 20. Aufl., C.H. Beck, Munchen 2022, Rn. 638.
  15. Daniel-Erasmus Khan : Die deutschen Staatsgrenzen. Rechtshistorische Grundlagen und offene Rechtsfragen , Mohr Siebeck, Tubingen 2004 ( Jus Publicum , Bd. 114), ISBN 3-16-148403-7 , S. 95.
  16. Ernst Ritter: NS-Justiz und innere Verwaltung , in: Enzyklopadie des Nationalsozialismus , 1998, S. 85 ff.
  17. Hans-Ulrich Wehler: Deutsche Gesellschaftsgeschichte , Bd. 4: Vom Beginn des Ersten Weltkrieges bis zur Grundung der beiden deutschen Staaten 1914?1949 , Beck, Munchen 2003, S. 623?635.
  18. Ernst Ritter: Justiz und innere Verwaltung. In: Wolfgang Benz, Hermann Graml, Hermann Weiß (Hrsg.): Enzyklopadie des Nationalsozialismus , 3., korrigierte Aufl., Stuttgart 1998, S. 86 ff.
  19. Klaus-Michael Mallmann und Gerhard Paul : Gestapo ? Mythos und Realitat. In: Bernd Florath (Hrsg.): Die Ohnmacht der Allmachtigen. Geheimdienste und politische Polizei in der modernen Gesellschaft. Ch. Links, Berlin 1992, S. 106 f.
  20. Robert Gellately : Die Gestapo und die deutsche Gesellschaft. Zur Entstehungsgeschichte einer selbstuberwachenden Gesellschaft. In: Detlef Schmiechen-Ackermann (Hrsg.): Anpassung ? Verweigerung ? Widerstand. Soziale Milieus, Politische Kultur und der Widerstand gegen den Nationalsozialismus in Deutschland im regionalen Vergleich . Gedenkstatte Deutscher Widerstand, Berlin 1997, S. 118 ( online , Zugriff am 4. Mai 2019); Detlef Schmiechen-Ackermann: Der ?Blockwart“. Die unteren Parteifunktionare im nationalsozialistischen Terror- und Uberwachungsapparat. In: Vierteljahrshefte fur Zeitgeschichte 48 (2000), S. 578 ( online , Zugriff am 4. Mai 2019); Gerhard Paul: Private Konfliktregulierung, gesellschaftliche Selbstuberwachung, politische Teilhabe? Neuere Forschungen zur Denunziation im Dritten Reich . In: Archiv fur Sozialgeschichte 42 (2002), S. 380?402.
  21. Dazu ausfuhrlich Andreas Schwegel, Der Polizeibegriff im NS-Staat. Polizeirecht, juristische Publizistik und Judikative 1931?1944 , Mohr Siebeck, Tubingen 2005, S. 201?204 .
  22. Vgl. Matthias Blazek: Scharfrichter in Preußen und im Deutschen Reich 1866?1945 , Ibidem-Verlag, Stuttgart 2010, ISBN 978-3-8382-0107-8 , insb. S. 78 ff.
  23. Ernst Ritter: Justiz und innere Verwaltung. In: Wolfgang Benz, Hermann Graml, Hermann Weiß (Hrsg.): Enzyklopadie des Nationalsozialismus , 3., korrigierte Aufl., Stuttgart 1998, S. 92?97.
  24. Hans-Ulrich Thamer: Verfuhrung und Gewalt. Deutschland 1933?1945 , Siedler, Berlin 1986, S. 572, 580?600, 602 u. 609 f.
  25. Otto Dann : Nation und Nationalismus in Deutschland 1770?1990 . 2. Auflage, C.H. Beck, Munchen 1994, S. 297.
  26. Martin Broszat : Nationalsozialistische Polenpolitik 1939?1945 , Deutsche Verlags-Anstalt, Stuttgart 1961, S. 68?70, zit. S. 70.
  27. Tomasz Szarota: Polen unter deutscher Besatzung, 1939?1941: Vergleichende Betrachtungen. In: Bernd Wegner (Hrsg.): Zwei Wege nach Moskau. Vom Hitler-Stalin-Pakt bis zum ?Unternehmen Barbarossa“. Piper, Munchen 1991, S. 42 f.
  28. Oliver Dorr: Die Inkorporation als Tatbestand der Staatensukzession , Duncker & Humblot, Berlin 1995, S. 344 f.
  29. Diemut Majer: ?Fremdvolkische“ im Dritten Reich. Ein Beitrag zur nationalsozialistischen Rechtssetzung und Rechtspraxis in Verwaltung und Justiz unter besonderer Berucksichtigung der eingegliederten Ostgebiete und des Generalgouvernements (=  Schriften des Bundesarchivs , Bd. 28), Harald Boldt, Boppard am Rhein 1981, S. 473, 475.
  30. Diemut Majer, ?Fremdvolkische“ im Dritten Reich. Ein Beitrag zur nationalsozialistischen Rechtssetzung und Rechtspraxis in Verwaltung und Justiz unter besonderer Berucksichtigung der eingegliederten Ostgebiete und des Generalgouvernements , H. Boldt, Boppard am Rhein 1981, S. 461.
  31. Richard J. Evans : Das Dritte Reich. Band 2: Diktatur . Deutsche Verlags-Anstalt, Munchen 2006, S. 832 f.
  32. Vgl. Rainer F. Schmidt : Die Außenpolitik des Dritten Reiches 1933?1939 , Klett-Cotta, Stuttgart 2002, S. 311 .
  33. 1940: Raum um Eupen-Malmedy vom Deutschen Reich annektiert. In: GR-Atlas , Universite du Luxembourg .
  34. Daniel-Erasmus Khan: Die deutschen Staatsgrenzen. Mohr Siebeck, Tubingen 2004, S. 94 , 518 f., Anm. 25 .
  35. Michael Wedekind : Nationalsozialistische Besatzungs- und Annexionspolitik in Norditalien 1943 bis 1945. Die Operationszonen ?Alpenvorland“ und ?Adriatisches Kustenland“ , Oldenbourg, Munchen 2003, S. 75?82.
  36. Eberhard Jackel: Hitlers Weltanschauung . Deutsche Verlags-Anstalt, Munchen 1981, S. 93 u. o.
  37. Wolfgang Benz : Generalplan Ost. In: derselbe, Hermann Graml , Hermann Weiß (Hrsg.): Enzyklopadie des Nationalsozialismus , 3., korrigierte Aufl., Stuttgart 1998, S. 485 f.
  38. Marie-Luise Recker : Die Außenpolitik des Dritten Reiches . Oldenbourg, Munchen 2010, ISBN 978-3-486-70123-4 , S. 57 (abgerufen uber De Gruyter Online).
  39. Karsten Linne: Deutschland jenseits des Aquators? NS-Kolonialplanungen fur Afrika. Ch. Links, Berlin 2008, ISBN 978-3-86153-500-3 .
  40. Winfried Speitkamp: Deutsche Kolonialgeschichte. Reclam, Stuttgart 2005, ISBN 978-3-15-017047-2 , S. 172.
  41. Gunter Moltmann: Weltherrschaftsideen Hitlers . In: Otto Brunner und Dietrich Gerhard (Hrsg.): Europa und Ubersee. Festschrift fur Egmont Zechlin . Verlag Hans Bredov-Institut, Hamburg 1961, S. 297?240; Milan Hauner: Did Hitler Want World Domination? In: Journal of Contemporary History 13 (1978), S. 15?32; Andreas Hillgruber : Endlich genug uber Nationalsozialismus und Zweiten Weltkrieg? Forschungsstand und Literatur . Droste, Dusseldorf 1982, S. 34?35; Jochen Thies: Architekt der Weltherrschaft. Die Endziele Hitlers , Droste, Dusseldorf 1985; Hans-Ulrich Wehler, Deutsche Gesellschaftsgeschichte , Bd. 4: Vom Beginn des Ersten Weltkriegs bis zur Grundung der beiden deutschen Staaten 1914?1949 , Beck, Munchen 2003, S. 848; zusammenfassend Marie-Luise Recker: Die Außenpolitik des Dritten Reiches. Oldenbourg, Munchen 2010, S. 57 (abgerufen uber De Gruyter Online).
  42. Gerhard L. Weinberg : Eine Welt in Waffen. Die globale Geschichte des Zweiten Weltkriegs , Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1995, S. 660.
  43. Martin Vogt u. a. (Hrsg.): Deutsche Geschichte , begrundet von Peter Rassow , J.B. Metzlersche Verlagsbuchhandlung, Stuttgart 1987, S. 730; Peter Graf Kielmansegg : Nach der Katastrophe. Eine Geschichte des geteilten Deutschland , Siedler Verlag, Berlin 2000, S. 21 f.; Antony Beevor : Der Zweite Weltkrieg , Bertelsmann Verlag, Munchen 2014, S. 587; Gerhard L. Weinberg: Eine Welt in Waffen. Die globale Geschichte des Zweiten Weltkriegs , Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1995, S. 669.
  44. Peter Graf Kielmansegg: Nach der Katastrophe. Eine Geschichte des geteilten Deutschland , Siedler Verlag, Berlin 2000, S. 16?19.
  45. Karl Dietrich Erdmann: Das Ende des Reiches und die Neubildung deutscher Staaten (=  Gebhardt. Handbuch der deutschen Geschichte , Bd. 22), dtv, Munchen 1986, S. 35?39.
  46. Berliner Erklarung vom 5. Juni 1945
  47. Martin Vogt u. a. (Hrsg.): Deutsche Geschichte , begrundet von Peter Rassow, J.B. Metzlersche Verlagsbuchhandlung, Stuttgart 1987, S. 731 f.; Gunther Mai : Der Alliierte Kontrollrat in Deutschland 1945?1948. Alliierte Einheit ? deutsche Teilung? , Oldenbourg, Munchen 1995, S. 3, 49.
  48. Z. B. Reinhard Kuhnl : Der deutsche Faschismus in Quellen und Dokumenten , Koln 1975; Jurgen Kuczynski : Geschichte des Alltags des deutschen Volkes. Studien 5: 1918?1945 , Berlin 1982.
  49. Faksimile: Reichsarbeitsblatt, Jahrgang 1943, Nr. 23 vom 15. August 1943, S. 413 .
  50. Klaus Hildebrand : Das vergangene Reich: Deutsche Außenpolitik von Bismarck bis Hitler 1871?1945. Oldenbourg, Munchen 2008, ISBN 3-486-58605-X , S. 704 ff.
  51. Gesetz uber die Wiedervereinigung Osterreichs mit dem Deutschen Reich vom 13. Marz 1938 .
  52. Heinrich August Winkler : Der lange Weg nach Westen . Band 2: Deutsche Geschichte 1933?1990. C.H. Beck, Munchen 2000, S. 6?8.
  53. Cornelia Schmitz-Berning: Vokabular des Nationalsozialismus. Walter de Gruyter, Berlin/New York 2007, S. 266 f. (abgerufen uber De Gruyter Online).
  54. Wolfgang Wippermann : Faschismustheorien. Zum Stand der gegenwartigen Diskussion. 5. Auflage, Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1989, S. 22 ff.
  55. Julia Kolsch: Politik und Gedachtnis. Zur Soziologie funktionaler Kultivierung von Erinnerung. Westdeutscher Verlag, Wiesbaden 2000, S. 79.
  56. Michael Burleigh und Wolfgang Wippermann: The Racial State. Germany 1933?1945. Cambridge University Press, Cambridge 1991, S. 13.
  57. Uwe Backes/Eckhard Jesse: Totalitarismus und Totalitarismusforschung. Zur Renaissance einer lange tabuisierten Konzeption . In: Jahrbuch Extremismus & Demokratie 4 (1992), S. 7?27.
  58. Karsten Fischer : Totalitarismus als komparative Epochenkategorie. Zur Renaissance des Konzepts in der Historiographie des 20. Jahrhunderts . In: Alfons Sollner , Ralf Walkenhaus, Karin Wieland (Hrsg.): Totalitarismus. Eine Ideengeschichte des 20. Jahrhunderts . Akademie Verlag, Berlin 1997, ISBN 978-3-05-007379-8 , S. 289?294 (abgerufen uber De Gruyter Online).
  59. Hans-Ulrich Wehler: Deutsche Gesellschaftsgeschichte . Bd. 4: Vom Beginn des Ersten Weltkrieges bis zur Grundung der beiden deutschen Staaten 1914?1949 . C.H. Beck, Munchen 2003, S. 600 u. o.
  60. Wolfgang Wippermann: Uber einige theoretische und methodologische Grundfragen der Faschismusdiskussion . In: derselbe und Werner Loh (Hrsg.): ?Faschismus“ kontrovers . Lucius und Lucius, Stuttgart 2002, ISBN 978-3-11-051070-6 , S. 165 (hier das Zitat) (abgerufen uber De Gruyter Online).
  61. Wolfgang Wippermann: Kontroversen um Hitler. Suhrkamp, Frankfurt am Main 1986, S. 32 f.; Michael Wildt : Die Transformation des Ausnahmezustands. Ernst Fraenkels Analyse der NS-Herrschaft und ihre politische Aktualitat , Version: 1.0 . In: Docupedia-Zeitgeschichte , 1. Juni 2011 (Zugriff am 5. Mai 2019).
  62. Ian Kershaw: Der NS-Staat. Geschichtsinterpretationen und Kontroversen im Uberblick . Rowohlt, Reinbek bei Hamburg 1999, S. 106 ff.; Armin Nolzen : Franz Leopold Neumanns ?Behemoth“. Ein vergessener Klassiker der NS-Forschung , Version: 1.0 . In: Docupedia-Zeitgeschichte , 30. Mai 2011 (Zugriff am 5. Mai 2019).
  63. Ian Kershaw: Der NS-Staat. Geschichtsinterpretationen und Kontroversen im Uberblick . Rowohlt, Reinbek bei Hamburg 1999, S. 134?140; zitiert nach Rudiger Hachtmann : Polykratie ? Ein Schlussel zur Analyse der NS-Herrschaftsstruktur? , Version: 1.0 . In: Docupedia-Zeitgeschichte , 1. Juni 2018 (Zugriff am 5. Mai 2019).
  64. Magnus Brechtken : Die nationalsozialistische Herrschaft 1933?1939. 2., durchgesehene, bibliogr. aktualisierte Auflage, Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2012, S. 17.
  65. Klaus Hildebrand: Das Dritte Reich (=  Oldenbourg Grundriss der Geschichte , Band 17). Oldenbourg, Munchen 1991, S. 143 f.; Michael Burleigh und Wolfgang Wippermann: The Racial State. Germany 1933?1945. Cambridge University Press, Cambridge 1991, S. 16 f.; Axel Schildt : Modernisierung , Version: 1.0 . In: Docupedia-Zeitgeschichte , 11. Februar 2010 (Zugriff am 7. Mai 2019).
  66. Hans-Ulrich Thamer: Verfuhrung und Gewalt. Deutschland 1933?1945 . Siedler, Berlin 1994, S. 468.
  67. Michael Burleigh und Wolfgang Wippermann: The Racial State. Germany 1933?1945. Cambridge University Press, Cambridge 1991, passim, das Zitat S. 23.
  68. Wolfgang Benz: Nationalsozialismus. In: derselbe (Hrsg.): Handbuch des Antisemitismus . Band 3: Begriffe, Ideologien, Theorien. De Gruyter Saur, Berlin 2008, ISBN 978-3-598-24074-4 , S. 223 (abgerufen uber De Gruyter Online).
  69. Hans-Ulrich Wehler: Deutsche Gesellschaftsgeschichte , Bd. 4: Vom Beginn des Ersten Weltkrieges bis zur Grundung der beiden deutschen Staaten 1914?1949. C.H. Beck, Munchen 2003, S. 617?628.
  70. Gotz Aly: Hitlers Volksstaat. Raub, Rassenkrieg und nationaler Sozialismus. S. Fischer, Frankfurt am Main 2005, passim, das Zitat S. 49.