Rechtsnorm

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Als Rechtsnorm (auch Rechtsvorschrift beziehungsweise Rechtssatz ) wird eine gesetzliche Regelung oder eine auf gesetzlicher Grundlage ergangene oder eine im Gewohnheitsrecht enthaltene Vorschrift bezeichnet. Rechtsnormen sind generell-abstrakter Natur. Darunter wird im Rechtsverkehr jede verbindliche Regelung verstanden, die eine Rechtsfolge an einen Tatbestand knupft. Unter Rechtsnormen fallen neben Gesetzen auch Satzungen und Rechtsverordnungen .

Da sie fur eine Vielzahl von Sachverhalten wirkt, ist sie abstrakt; aufgrund der Wirkung fur eine Vielzahl von Personen ist sie generell. Ist eine Rechtsnorm nur auf eine Person oder einen einzigen Sachverhalt anwendbar, spricht man von einem Einzelfallgesetz . Der Begriff der Rechtsnorm wird in der Rechtswissenschaft verschieden weit definiert.

Das zugehorige Adjektiv ist normativ .

Abgrenzung zu anderen sozialen Normen [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Rechtsnormen zahlen zu den sozialen Normen , zu denen auch moralische Normen gezahlt werden. Im Unterschied zu diesen sind Rechtsnormen aber mit Befehl und Zwang im Wege der Vollstreckung auch gegen den Willen des Normadressaten durchsetzbar. Zusatzlich handelt es sich bei einer Rechtsnorm, im Gegensatz zur moralischen Norm, um positives Recht : das bedeutet, dass es von Menschen gegenuber Menschen nach bestimmten Erzeugungsregeln gesetzt wird.

Abgrenzung zum Rechtssatz [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Rechtssatz und Rechtsnorm sind keine Synonyme. Paul Eltzbacher stellte bereits 1903 fest: ?Die Rechtssatze sind die Bausteine, aus denen sich die kunstvollen Gebaude der Rechtsnormen zusammenfugen“. [1] Die Rechtsnorm betrifft den ?Inhalt rechtlicher Sollensanforderung“ und ist daher imperativen Charakters, demgegenuber erfullen die definitorischen und ausfullenden Rechtssatze andere Funktionen. [2] Der Rechtssatz beinhaltet die Struktur eines Satzes (semantisches Merkmal) und den Bezugspunkt des Rechts (funktionales Merkmal) . Er trifft eine rechtliche Aussage. Dagegen gibt die Rechtsnorm die Bedeutung mehrerer abstrakt-genereller Rechtssatze wieder. [3]

Aufbau der Rechtsnorm [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Eine Rechtsnorm besteht grundsatzlich aus einem Tatbestand und einer Rechtsfolge im Sinne einer Wenn-Dann-Relation (juristischer Syllogismus ). Derartige Rechtsnormen legen fest, unter welchen tatsachlichen Bedingungen ein bestimmter rechtlicher Erfolg eintreten soll. Wenn die Tatfrage (quaestio facti) zu bejahen ist, dann soll die Rechtsfolge gelten.

Daneben konnen Rechtsnormen auch bloße Definitionen enthalten, indem ein bestimmtes Begriffsverstandnis durch den Gesetzgeber verbindlich festgelegt wird. Ein Beispiel fur eine solche Legaldefinition ist § 194 Abs. 1 Burgerliches Gesetzbuch : das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, wird dort gesetzlich als Anspruch definiert.

Zielnormen haben keinen unmittelbar regelnden, sondern programmatischen Charakter und enthalten einen Regelungsauftrag zum Erlass weiterer Rechtsvorschriften, die der Zielerreichung dienen.

Mit dem Aufbau von Rechtsnormen und mit ihrer Anwendung beschaftigt sich die Lehre vom Rechtssatz . [4] Was im konkreten Fall gilt, lasst sich in aller Regel nicht aus einem einzelnen Rechtssatz entnehmen. Vielmehr muss meist auf einen zusammengesetzten Rechtssatz zuruckgegriffen werden. Er besteht außer aus dem Kernrechtssatz aus Rechtssatzen zum Geltungsbereich der Vorschrift in personlicher, sachlicher, zeitlicher und ortlicher Hinsicht sowie aus Erganzungsnormen zur Konkretisierung der Begriffe in einem Rechtssatz. [5]

Zur Verwendung des Begriffs der Rechtsnorm [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Verbreitet ist die Gleichsetzung der Rechtsnorm mit dem materiellen Gesetz , wobei letzteres die Rechtsquelle ist, der schließlich die Rechtsnorm entnommen wird. Danach ist Rechtsnorm jede (in personlicher Hinsicht) generelle und (in sachlicher Hinsicht) abstrakte Regelung, die auf Außenwirkung gerichtet ist. Beispiele: Verfassung , Parlamentsgesetz , Rechtsverordnung , offentlich-rechtliche Satzung . Man spricht insoweit auch vom positiven Recht , weil es von einem Gesetzgeber ?positiv“ gesetzt worden ist, im Gegensatz zum ungeschriebenen Gewohnheitsrecht . Diese Einordnung ist aber nicht zwingend. Wo im sozialen Rechtsstaat noch Raum fur dessen Geltung verbleibt, besteht auch das Gewohnheitsrecht aus Rechtsnormen.

Eine Ausweitung erfahrt der Begriff der Rechtsnorm, wenn auf das Merkmal der Außenwirkungsfinalitat verzichtet wird. Rechtsnorm ist dann jede (personliche) generelle und (sachliche) abstrakte Bestimmung. Beispiele: Verfassung, Parlamentsgesetz, Verordnung, kommunale Satzung, Subventionsrichtlinie als Verwaltungsvorschrift .

Auch ist es moglich, als Rechtsnorm schlechthin jede Regelung zu verstehen, die gewisse Verhaltensweisen normativ qualifiziert, also durch die Angabe einer Subsumtionsbedingung oder die Anknupfung einer Rechtsfolge an einen Tatbestand. Beispiele: Verfassung, Parlamentsgesetz, Verordnung, kommunale Satzung, Richterrecht oder durch Rechtsfortbildung entstandene Rechtsnormen, Subventionsrichtlinie als Verwaltungsvorschrift, Baugenehmigung als Verwaltungsakt , Kaufvertrag . Diese Terminologie entspricht beispielsweise der Reinen Rechtslehre Hans Kelsens .

Typen von Rechtsnormen [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Darstellung der Zusammenhange zwischen den Normtypen im Normquadrat

Eine Sollensanordnung kann folgenden vier Typen zugeordnet werden (Typisierung): [6]

statuiert eine Unterlassungspflicht;
statuiert eine Handlungspflicht;
statuiert ein Handlungsrecht;
statuiert ein Unterlassungsrecht.

Literatur [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Weblinks [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Wiktionary: Rechtsnorm  ? Bedeutungserklarungen, Wortherkunft, Synonyme, Ubersetzungen

Einzelnachweise [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

  1. Paul Eltzbacher, Die Handlungsfahigkeit nach deutschem burgerlichem Recht , Berlin 1903, S. 43.
  2. Hermann Eichler, Gesetz und System , 1970, S. 36.
  3. Dirk Heckmann, Geltungskraft und Geltungsverlust von Rechtsnormen , 1997, S. 124 f.
  4. Eine mittlerweile ?klassische“ Darstellung findet man in der Lehrbuchliteratur bei: Karl Larenz / Claus-Wilhelm Canaris , Methodenlehre der Rechtswissenschaft , 3. neubearb. Aufl. Nachdruck, Springer-Verlag , Berlin/Heidelberg 2008, ISBN 978-3-5405-9086-6 , Kapitel 2 ? ?Die Lehre vom Rechtssatz“, S. 71?98.
  5. Rolf Wank , Juristische Methodenlehre , Munchen 2020, § 5.
  6. Klaus F. Rohl / Hans Christian Rohl : Allgemeine Rechtslehre: Ein Lehrbuch. Vahlen Verlag, 4. Auflage, Munchen 2021, ISBN 978-3-8006-4722-4 , S. 192?196.