Selbstbestimmungsrecht der Volker

aus Wikipedia, der freien Enzyklopadie
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Unabhangigkeitsreferendum im Sudsudan 2011

Das Selbstbestimmungsrecht der Volker ist ein Grundrecht des Volkerrechts . Es besagt, dass jedes Volk das Recht hat, frei uber seinen politischen Status, seine Staats- und Regierungsform und seine wirtschaftliche , soziale und kulturelle Entwicklung zu entscheiden. Dies schließt seine Freiheit von Fremdherrschaft ein. Dieses Selbstbestimmungsrecht ermoglicht einem Volk die Bildung einer Nation bzw. eines eigenen nationalen Staat oder aufgrund freier Willensentscheidung den Anschluss an einen anderen Staat . [1]

Heute wird das Selbstbestimmungsrecht der Volker allgemein als gewohnheitsrechtlich geltende Norm des Volkerrechtes anerkannt. Sein Rechtscharakter wird außerdem durch Artikel 1 Ziffer 2 der UN-Charta , durch den Internationalen Pakt uber burgerliche und politische Rechte (IPBPR) sowie den Internationalen Pakt uber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPWSKR), beide vom 19. Dezember 1966, volkervertragsrechtlich anerkannt und gilt damit universell.

Geschichte [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Beginn [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Das Prinzip der Selbstbestimmung wurde in der Philosophie der Aufklarung ausdrucklich formuliert und war zunachst ein individuelles Recht, eng verbunden mit dem Kantischen Begriff der Mundigkeit . Die Wandlung zum Gruppenrecht begann bereits mit dem Ringen um die Religionsfreiheit .

1659 erschien die Schrift Gentis Felicitas des Johann Amos Comenius (frei ubersetzt bedeutet der Titel: ?Volkswohlfahrt“). Die Schrift beginnt mit der Definition des Begriffs Volk und leitet im zweiten Absatz aus dem individuellen Glucksstreben auch das Nationale her:

?(1) Ein Volk […] ist eine Vielheit von Menschen, die aus gleichem Stamme entsprossen sind, an dem selben Ort der Erde […] wohnen, gleiche Sprache sprechen und durch gleiche Bande gemeinsamer Liebe, Eintracht und Muhe um das offentliche Wohl verbunden sind.
(2) Viele und verschiedene Volker gibt es […], sie sind alle durch gottliche Fugung in diesem Charakterzug gekennzeichnet: wie jeder Mensch sich selbst liebt, so jede Nation, sie will sich wohlbefinden, im wechselseitigen Wetteifer sich zum Gluckszustand anfeuern.“

Danach stellt Comenius (jeweils mit Begrundung und Erlauterung) 18 Merkmale fur ?Volkswohlfahrt“ zusammen, darunter einheitliche Bevolkerung ohne Mischung mit Fremden, innere Eintracht, Regierung durch Herrscher aus dem eigenen Volk und Reinheit der Religion.

Im spaten 18. Jahrhundert wurde neben dem allgemeinen Selbstbestimmungsrecht die Idee einer ? Volkssouveranitat “ formuliert. So richteten sich die Franzosische Revolution und der Amerikanische Unabhangigkeitskrieg gegen das dynastische Prinzip. ?Volk“ ist in vielen Revolutionen jedoch als politische Kategorie zu verstehen, die sich in ?vertikaler“, das heißt zu den klassischen Herrschaftseliten (Adel, Konig), nicht aber in ?horizontaler“ (im Gegensatz zu anderen Volksgruppen ) Abgrenzung manifestiert. Der Anspruch auf Selbstbestimmung, auf Selbstorganisation nach innen und Unabhangigkeit nach außen steht dabei auch mit dem Konzept einer Nation in Verbindung. [2] Insofern ist das Selbstbestimmungsrecht mit der Idee der Volkssouveranitat eng verbunden. Voraussetzung fur die Idee der politischen Selbstbestimmung war die Herausbildung des politischen Volksbegriffs.

In den von der Franzosischen Revolution motivierten Bestrebungen zur Bildung von Nationalstaaten im Europa des 19. Jahrhunderts gab es unterschiedliche Interpretation des Volksbegriffs. So spielte zum Beispiel die Sprache eine wichtige Rolle. Es entstand mit der Durchsetzung des politischen Volksbegriffes nach der Revolution von 1848 die Idee des Nationalitatenprinzips , wonach sogar jede Volksgruppe das Recht auf einen (eigenen) Staat habe. Dies richtete sich vor allem gegen die vielvolkerstaatlichen Konigs- und Kaiserreiche des damaligen Europas.

Osterreich und Preußen hatten im Prager Frieden von 1866 eine freie Abstimmungsmoglichkeit fur die Einwohner der nordlichen Distrikte von Schleswig vereinbart. Die danischen Forderungen dafur waren unbeachtet geblieben.

Seit dem Ersten Weltkrieg [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Die Idee des Selbstbestimmungsrechts der Volker wurde von Lenin im Oktober 1914 propagiert. [3] Leo Trotzki forderte 1915 im Zimmerwalder Manifest , dass das ?Selbstbestimmungsrecht der Volker […] unerschutterlicher Grundsatz in der Ordnung der nationalen Verhaltnisse sein“ [4] musse. Nach der Oktoberrevolution unterzeichneten Lenin und Stalin das Dekret uber die Rechte der Volker Russlands , auf dessen Grundlage sich u. a. Finnland und die Ukraine als unabhangige Nationalstaaten konstituierten. Wahrend die Sowjetregierung das Selbstbestimmungsrecht fur Finnland im Dezember 1917 anerkannte, verweigerte sie es der Ukraine. [5] Nach Grundung der Russischen Sozialistischen Foderativen Sowjetrepublik (RSFSR) im Juli 1918 begann die Sowjetregierung, die sich selbstbestimmenden, abgefallenen Volker gewaltsam zu unterdrucken und wieder dem Staat einzuverleiben. [6] US-Prasident Woodrow Wilson legte am 8. Januar 1918 sein 14-Punkte-Programm fur einen Friedensschluss und eine Friedensordnung fur die Zeit nach dem Ersten Weltkrieg vor, dem das Selbstbestimmungsrecht der Volker zugrunde lag. [7]

Im Jahr 1920 wurde die Forderung nach einer Volksabstimmung in den Versailler Vertrag geschrieben, da sich die Siegermachte davon eine Schwachung Deutschlands erwarteten. Die Abstimmung im gleichen Jahr ergab eine Teilung Schleswigs etwa entlang der Sprachgrenze. [8]

Nach dem Zweiten Weltkrieg [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Nach dem Zweiten Weltkrieg findet sich das Selbstbestimmungsrecht in verschiedenen UN -Dokumenten. Auch in der sowjetischen Volkerrechtslehre ist zumindest in spateren Jahren vom ?Selbstbestimmungsrecht der Volker und Nationen“ die Rede. Ihr zufolge ist unter ?Volk“ die jeweilige Bevolkerung eines bestimmten Territoriums (unabhangig von der historischen Entwicklung, wie erforderlich fur die ?Nation“ im Sinne Josef Stalins ) zu betrachten. Erforderlich sind nur ein gemeinsames Gebiet und weitere Gemeinsamkeiten geschichtlicher, kultureller, sprachlicher und religioser Art sowie die Verbindung durch gemeinsame Ziele, die sie mit Hilfe des Selbstbestimmungsrechtes erreichen will. Dem wurde auch durch das Ende der Entstellung des Selbstbestimmungsrechtes ( Breschnew-Doktrin ) Rechnung getragen. Im konkreten Fall, so bei der Frage der Rechtsstellung Gesamtdeutschlands nach dem Zweiten Weltkrieg, unterschieden sich die Auslegungen gemaß dem jeweiligen Verstandnis der Parteien deutlich.

Heute geltendes Volkerrecht [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Das Selbstbestimmungsrecht der Volker ist eines der Grundaxiome der Charta der Vereinten Nationen . Es wird in den Artikeln 1, 2 und 55 erwahnt und als eine Grundlage der Beziehungen zwischen den Staaten bezeichnet.

Eine bindende Verpflichtung der Vertragsstaaten zur Einhaltung des Rechts auf Selbstbestimmung geht aus den beiden Menschenrechtspakten der Vereinten Nationen hervor, die 1966 von der UN-Generalversammlung angenommen wurden und nach Erreichen der notigen Anzahl an Ratifizierungen 1977 in Kraft traten. Der Internationale Pakt uber burgerliche und politische Rechte (IPbpR) sowie der Internationale Pakt uber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR) gleichen Datums erklaren das Selbstbestimmungsrecht fur die Vertragsstaaten als verbindlich. In beiden Pakten heißt es gleichlautend in Artikel I:

?(1) Alle Volker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei uber ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.“

?(2) Alle Volker konnen fur ihre eigenen Zwecke frei uber ihre naturlichen Reichtumer und Mittel verfugen, unbeschadet aller Verpflichtungen, die aus der internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf der Grundlage des gegenseitigem Wohles sowie aus dem Volkerrecht erwachsen. In keinem Fall darf ein Volk seiner eigenen Existenzmittel beraubt werden.“

?(3) Die Vertragsstaaten, einschließlich der Staaten, die fur die Verwaltung von Gebieten ohne Selbstregierung und von Treuhandgebieten verantwortlich sind, haben entsprechend der Charta der Vereinten Nationen die Verwirklichung des Rechts auf Selbstbestimmung zu fordern und dieses Recht zu achten.“

Fur die Uberwachung der Einhaltung dieser Vertragspflicht sind der UN-Menschenrechtsausschuss und der UN-Ausschuss fur wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte verantwortlich. Der konkrete Gehalt dieser Rechtsnorm ist in einem General Comment des Menschenrechtsausschusses aus dem Jahre 1984 niedergelegt. [9]

Das Selbstbestimmungsrecht der Volker ist ius cogens (vgl. die Kodifikation in Art. 53 Wiener Vertragsrechtskonvention (WVRK)). [10] Es handelt sich mithin um eine Norm, von der nicht abgewichen werden darf, und die nur durch eine spatere Norm des allgemeinen Volkerrechts geandert werden konnte. Vertrage, die gegen existierendes ius cogens verstoßen, sind nichtig (vgl. die in Art. 53 WVRK kodifizierte Regel). [11]

Das Selbstbestimmungsrecht schafft grundsatzlich gerade keine Individualrechte, sondern bietet zunachst den Rahmen fur deren Entfaltung oder jedenfalls die freie Gruppenbildung. Ein Recht des Individuums darauf, dass der Gruppe, deren Mitglied es ist, dieses Recht gewahrt wird, besteht freilich.

Das Selbstbestimmungsrecht als Grundsatz des Volkerrechts [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Das Selbstbestimmungsrecht der Volker wurde auch in verschiedenen IGH -Urteilen als universelles und volkergewohnheitsrechtliches Prinzip mit erga omnes -Charakter anerkannt. [12] Form und Inhalt des Selbstbestimmungsrechtes wurden von der UN in der Friendly Relations Declaration vom 24. Oktober 1970 [13] noch konkretisiert. Als Resolution der Generalversammlung stellt die Prinzipien-Deklaration zwar keine bindende Rechtsquelle des Volkerrechts dar, wird aber von der Volkerrechtslehre verwendet, um den Inhalt des Selbstbestimmungsrechts zu bestimmen und wurde auch vom Internationalen Gerichtshof als Kriterium zur Ermittlung gewohnheitsrechtlicher Normen benannt. [14] Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Teso-Beschluss die Geltung des volkerrechtlichen Grundsatzes bestatigt. [15]

Selbstbestimmung und Sezessionsrecht [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Auch weil das geltende Volkerrecht die territoriale Integritat aller Staaten, die, wie es heißt, ?eine Regierung besitzen, welche die gesamte Bevolkerung des Gebiets ohne Unterschied der Rasse, des Glaubens oder der Hautfarbe vertritt“ [16] schutzt, gibt es keine volkerrechtliche Norm, ?die ein Sezessionsrecht ausdrucklich bejahen oder verbieten wurde“. [17] Selbst aus der Staatenpraxis ist kein Sezessionsrecht abzuleiten. Externe Selbstbestimmung und Territorialautonomie sind daruber hinaus fallabhangig zu gewahren und zu gestalten.

Wenn der Staat die nach Autonomie oder gar einem eigenen Staat strebende Minderheit durch seine Herrschaftsausubung diskriminiert , kann er seinen Anspruch auf territoriale Integritat nach dem gegenwartigen Volkerrecht verwirken. [18]

Selbstbestimmungsrecht in multiethnischen Staaten [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Nach Karl Doehring hat das Selbstbestimmungsrecht den Charakter eines Notwehrrechts: wenn eine ethnische Gruppe in fundamentaler Weise diskriminiert werde und zwar gerade aufgrund ihrer Gruppeneigenschaften, dann habe sie ein Recht auf Sezession. [19] Es muss aber im Einzelfall genau gepruft werden, ob eine evidente und fundamentale Verletzung von Menschenrechten vorliegt und ob der Minderheit politische und rechtliche Moglichkeiten eingeraumt werden, um eigene Interessen zu vertreten oder sich notfalls gegen Benachteiligung zur Wehr setzen zu konnen. Es muss entschieden werden, ob eine so erhebliche Beeintrachtigung des diskriminierten Volkes vorliegt, die es rechtfertigt, das Selbstbestimmungsrecht des Staates teilweise einzuschranken. Der Staat hat durch seine Staatsgewalt also ?das ganze [Staats-]Volk zu reprasentieren“. Werden einzelne Volksgruppen ? per definitionem von der Teilhabe an staatlichem Leben ausgeschlossen“, dann erst verwirkt der Staat die Treuepflicht seiner Burger. [20]

Selbstbestimmungsrecht und territoriale Integritat [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Volk [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Eine Definition von Volk ist in den Menschenrechtspakten nicht getroffen worden und kann in rechtlicher Hinsicht in allgemeiner Form auch nicht getroffen werden. Was unter einem Volk zu verstehen ist, wird immer in einem konkreten historischen, politischen und kulturellen Umfeld konstruiert. Eine kleinere Gruppe innerhalb existierender Staaten kann als ein Volk verstanden werden, wenn bestimmte Kriterien (z. B. eine gewisse Homogenitat, gemeinsame Geschichte und die Selbstidentifikation als distinkte Gruppe) gegeben sind. Identitatsstiftende Merkmale haben inkludierende und exkludierende Funktionen, manche Menschen werden einbezogen, andere ausgeschlossen.

Auch indigene Volker berufen sich in ihren Forderungen zentral auf das Selbstbestimmungsrecht. Aus diesem Grund stellen sich zahlreiche Staaten auf den Standpunkt, es gebe keine indigenen Volker ( indigenous peoples ), sondern nur indigene Menschen ( indigenous people ). Den umgekehrten Weg ging Bolivien , als die Republik 2009 offiziell in Plurinationaler Staat Bolivien umbenannt wurde. Damit wurde betont, dass der Staat den Rechten der indigenen Bevolkerung Rechnung tragen musste, um die Legitimitat des Vielvolkerlandes zu rechtfertigen. Allerdings gibt es bisher keinen Staat, in dem das angestammte Land einer autochthonen Bevolkerung in eine autonom verwaltete Provinz mit denselben Rechten wie andere Provinzen verwandelt worden ware.

Der ethisch-moralische Anspruch [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Der Begriff Selbstbestimmungsrecht der Volker wird neben dem juristischen Ansatz auch im Sinne eines ethisch-moralischen Anspruchs verstanden, der gelegentlich zur Untermauerung politischer Ziele herangezogen wird und in vielen Konfliktfallen ein moglicher Losungsweg fur schwelende Konflikte sein konnte. Dabei handelt es sich allerdings dann noch nicht unbedingt um kodifiziertes oder allgemein durchgesetztes Volkerrecht.

So leiten beispielsweise Minderheiten daraus das Recht ab, sich als Volk zu definieren und Autonomie fur sich zu beanspruchen, wobei unter Autonomie vom Recht auf Sprache und Brauchtum bis hin zur politischen Eigenstaatlichkeit alles verstanden werden kann. Eine solche Interpretation ist jedoch umstritten.

Die faktische Durchsetzbarkeit oder Durchsetzung des gultigen Rechtes hangt von dem jeweils aktuellen tatsachlichen Machtgefuge und den darin verwobenen Interessen ab.

Ein haufiges Problem sind uberlappende Gebietsanspruche mehrerer Ethnien und zwischen zwei Regimen , die sich dabei jeweils auf das Selbstbestimmungsrecht berufen, oder die Entstehung neuer Minderheiten. Wenn solche Minderheiten nun ihrerseits ihr Selbstbestimmungsrecht realisieren wollen, kann dies zu weiteren Konflikten fuhren. Konflikttrachtig wird der Anspruch auf Selbstbestimmung auch dann, wenn die naturlichen Ressourcen eines Landes in einem Gebiet besonders konzentriert sind und die in diesem Gebiet dominierende Bevolkerungsgruppe einen großeren Anteil an diesen Ressourcen einfordert.

Ein aktuelles Beispiel ist das Kosovo im ehemaligen Jugoslawien . Mit der kosovarischen Staatsgrundung und Sezession von Serbien ergibt sich ein praktisches Problem der Anwendung des Selbstbestimmungsrechtes, wer uberhaupt an der Willensaußerung der Sezession von einem bereits bestehenden Staat teilnehmen darf. Dies gilt insbesondere bei zahlenmaßig relativ kleinen Volkern, bei denen von einem Kolonisator durch Ansiedlungen eigener Volksangehoriger das Erlangen einer Mehrheit zur Abspaltung in Ausubung des Selbstbestimmungsrechtes in Volksabstimmungen nach dem Mehrheitsprinzip rasch effektiv verhindert werden kann bzw. bereits die Abhaltung der Volksabstimmung institutionell verhindert wurde. [21]

Probleme nach dem Ersten Weltkrieg [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Bis zum Ersten Weltkrieg standen die meisten Volker Mitteleuropas unter der Herrschaft europaischer Imperien: des Russischen Reichs , des bereits seit dem 18. Jahrhundert im Zerfall begriffenen Osmanischen Reichs und Osterreich-Ungarns . Das Deutsche Reich umfasste zudem einen Teil der polnischen, danischen und franzosischen Siedlungsgebiete. Ergebnis des Ersten Weltkriegs war der Zerfall dieser Imperien und die Entstehung neuer Nationalstaaten.

Woodrow Wilsons Konzept bezog sich in allererster Linie auf die ?historischen Nationen“, z. B. der Polen und Tschechen , die ihre fruhere Eigenstaatlichkeit durch Teilung beziehungsweise Unterwerfung eingebußt hatten und nun unter der Herrschaft der Kontinentalmachte Russland , Osterreich-Ungarn und Deutschland standen. Bevolkerungsgruppen ohne eigenstaatliche Vergangenheit wurden in geringerem Maße berucksichtigt.

Dass aufgrund der ethnischen Gemengelage in den betroffenen Landern nicht jede Nation einen eigenen, okonomisch lebensfahigen Nationalstaat bilden konnte, war Wilson durchaus bewusst. Er verstand seinen Begriff der ?self-determination“ , wie einige Historiker glauben, weniger als ?nationale Selbstbestimmung“ denn als ?demokratische Selbstbestimmung“ ( self-government ). [22] [23] Die Volker Europas sollten Demokratien werden, weil diese Herrschaftsform , so glaubte der US-amerikanische Prasident, prinzipiell friedfertiger sei als andere politische Ordnungen. Dieser demokratiepolitische Aspekt wurde aber von den jungen Nationen Ostmittel- und Sudosteuropas und namentlich von den Deutschen geflissentlich ubersehen. [24] So entstanden aus den zerfallenen Großreichen uberwiegend neue Nationalitatenstaaten , die aber teilweise wie Nationalstaaten regiert wurden.

Hierzu gehoren die erste Tschechoslowakische Republik , die die historischen Kronlander Bohmen und Mahren , die zuvor als ?Oberungarn“ bekannte Slowakei und die Karpatoukraine umfasste, das als Konigreich der Serben, Kroaten und Slowenen begrundete Jugoslawien, Rumanien mit der ungarischen und deutschen Bevolkerung in Siebenburgen wie auch Polen, das große Teile Litauens , Weißrusslands und der Westukraine unter seine Herrschaft brachte. Die prozentual großten Gebietsverluste erlitt dabei Ungarn , das auf ein Drittel des Territoriums verkleinert wurde, das es in der habsburgischen Doppelmonarchie umfasst hatte.

Der Zerfall Osterreich-Ungarns [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Sowohl Ungarn als auch Deutsche sahen sich in den Nachfolgestaaten der Osterreichisch-Ungarischen Monarchie plotzlich in einer Minderheitenposition und forderten dementsprechend ? uberwiegend erfolglos ? eine Umsetzung ihres Selbstbestimmungsrechts ein. Dies betraf insbesondere die Tschechoslowakei, in der die Deutschen die zweitgroßte Bevolkerungsgruppe darstellten.

Der Zusammenschluss Osterreichs mit dem Deutschen Reich ware nur durch die Zustimmung der Alliierten moglich gewesen. Diese lehnten aber eine Union beider Staaten im Vertrag von Saint-Germain ab, weil dies zur Bildung einer Kontinentalmacht gefuhrt hatte. Die Staatsbezeichnung ? Deutschosterreich “ wurde von den Alliierten ebenfalls abgelehnt und musste in ?Republik Osterreich“ geandert werden.

Vertrag von Versailles mit dem Deutschen Reich [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Auch die deutschen Gebietsabtretungen an Polen, Belgien, Frankreich und Danemark infolge des Versailler Vertrags wurden aus deutscher Sicht als Missachtung des Selbstbestimmungsrechts gewertet, da ein Teil der Abtretungen entweder ohne Volksabstimmung erfolgte oder ihr Ergebnis ignoriert oder manipuliert wurde.

Dekolonialisierung [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Der afrikanische Kontinent befand sich bis zur Mitte des 20. Jahrhunderts weitgehend unter europaischer Kolonialherrschaft. Auch die Unabhangigkeitsbewegungen dieses Kontinents stutzten sich in ihren Bestrebungen auf das Selbstbestimmungsrecht der Volker, jedoch nicht in derselben Weise wie die neuen Nationalstaaten Mitteleuropas. So einigten sich die Mitglieder der Organisation fur Afrikanische Einheit fruhzeitig darauf, die uberwiegend auf der Berliner Kongokonferenz von 1884/1885 festgelegten kolonialen Staatsgrenzen nicht anzutasten. Die meisten afrikanischen Staaten sind nach europaischem Verstandnis Vielvolkerstaaten. Ein Selbstbestimmungsrecht, das sich auf einzelne Ethnien bezogen hatte, wurde hier nicht realisiert. Dies geschah angesichts der Befurchtung, dass Grenzrevisionen entlang ethnischer Linien eine nicht endende Kette von Kriegen in Gang gesetzt hatten. Die einzigen Falle einer Anerkennung eines spater entstandenen Staates sind Namibia , das 1990 seine Unabhangigkeit von Sudafrika erlangte, Eritrea , das sich nach mehreren Jahrzehnten des Kriegs von Athiopien lossagte, und der Sudsudan , der sich vom Sudan abgespalten hat. Das seit 1991 de facto unabhangige Somaliland bleibt dagegen ohne internationale Anerkennung und gilt als stabilisiertes De-facto-Regime .

Gleichzeitig existieren in verschiedenen afrikanischen Landern sezessionistische Tendenzen, die durch den Ressourcenreichtum einzelner Regionen motiviert sind.

Bisher unerfullt blieb zudem die Forderung der indigenen Sahrauis nach der Unabhangigkeit der Westsahara . Diese stellt heute die letzte Kolonie auf dem afrikanischen Kontinent dar.

Zerfall der Sowjetunion [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Die Renaissance der Nationalbewegungen in den Unionsrepubliken gehorte zu den wichtigsten Triebkraften, die das Ende der Sowjetunion (UdSSR) herbeifuhrten. Die Vorreiterrolle hatten hierbei die baltischen Staaten , die 1941 im Zuge des Deutsch-sowjetischen Nichtangriffspaktes von der UdSSR okkupiert und dann annektiert worden waren.

Die nationalen Bewegungen in diesen drei Republiken konnten nicht nur betrachtlichen Zulauf bei der Durchsetzung und Anerkennung der souveraner Rechte erreichen, sondern auch die letztendlich erfolgreiche einseitige Loslosung von der Sowjetunion. Es ist zu bemerken, dass bei baltischen Republiken die Frage des Selbstbestimmungsrechts der Volker im Sinne des Volkerrechts beim Zerfall der Sowjetunion gar nicht in Frage gestellt werden kann, da die Staatlichkeit der baltischen Republiken schon vor der Okkupation der UdSSR existierte und 1990?1992 die (politische) Unabhangigkeit nur zu verkunden war. Neue baltische Staaten sind nach dem Zerfall der UdSSR nicht entstanden, da sie auch fruher als Staaten gegolten haben.

Das Vorbild der Staaten im Baltikum machte zunachst in denjenigen Teilrepubliken Schule, die ihrerseits auf die Tradition von Nationalbewegungen zuruckblicken konnten, etwa Georgien und die Ukraine , wurde jedoch auch von Staatsfuhrern adaptiert, deren Staatsnationen uberwiegend eine Kreation der Stalin-Ara waren, z. B. Turkmenistan .

Das Konzept des Selbstbestimmungsrechts konnte auch deshalb so in manchen ehemaligen sowjetischen Teilrepubliken einflussreich werden, da Lenin es bereits vor der Oktoberrevolution zum Kern seines Programms gemacht hatte. Seiner Theorie nach war die Sowjetunion ein freies Bundnis freier Volker die ihr Selbstbestimmungsrecht verwirklicht hatten.

Dieser positive Bezug auf das Selbstbestimmungsrecht wurde wahrend der gesamten sowjetischen Epoche beibehalten. Die Ukraine und Belarus (damals noch als Bjelorußland ) wurden auf diese Weise ? als theoretisch selbststandige Staaten ? am 24. Oktober 1945 zu Grundungsmitgliedern der Vereinten Nationen . [25]

Besonders in den ersten Jahrzehnten wandte das sowjetische Regime erhebliche Mittel fur das nation building in den neu gegrundeten Republiken Turkestans auf, in dem bis dato keinerlei nationalstaatliche Tradition existierte, sondern der Bezug auf Stammesidentitat, Religion und Lebensweise (nomadisch vs. sesshaft) identitatspragend gewirkt hatte.

Wahrend Lenins Theorie besagte, dass die Nationen, wenn ihnen großtmogliche Selbstbestimmung gewahrt wurde, auf die Dauer von selbst verschwinden wurden, trat historisch das Gegenteil ein: Die Sowjetunion zerbrach 1991 exakt entlang jener Grenzen, die von Lenin und seinem Nationalitatenkommissar Stalin gezogen worden waren.

Dieses Zerbrechen fuhrte nun zur Entstehung erheblicher russischer Minderheiten in den Nachbarstaaten, die nun ihrerseits teilweise die Frage der Selbstbestimmung stellten. Hierzu gehort die gewaltsame russische Abspaltung Transnistriens von Moldawien sowie die Autonomiebewegung auf der mehrheitlich russisch besiedelten Halbinsel Krim . Eine bedeutende russische Minderheit gibt es in Kasachstan . Die Verlegung des Regierungssitzes aus der Metropole Almaty in die nordliche Provinzstadt Akmola durch den autoritar regierenden Prasidenten Nursultan Nasarbajew wird auch als Zugestandnis gegenuber der russischen Bevolkerung erklart.

Andere blutige Konflikte, in denen sich Parteien auf das Selbstbestimmungsrecht beriefen und berufen sind:

Der Zerfall Jugoslawiens [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Auch die Staatsideologie der Sozialistischen Foderativen Republik Jugoslawien ging nominell von einer Eigenstandigkeit der Teilrepubliken aus, die etwa in kultureller aber auch in wirtschaftlicher Hinsicht einen gewissen Spielraum genossen. Auch hier gehoren einander ausschließende Bezuge auf das Selbstbestimmungsrecht durch mehrere auf demselben Territorium siedelnde Ethnien zu den Faktoren, die das blutige Auseinanderbrechen des Staatsverbands wahrend der Jugoslawienkriege herbeifuhrten. Jedoch hatten auch die Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens wieder Probleme mit den verschiedenen nationalen Minderheiten in den neuen Staaten. Ein Beispiel ist das Verhaltnis der Serben in Kroatien.

Probleme der Gegenwart [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Unabhangigkeitserklarung des Kosovo von Serbien (17. Februar 2008)

Das Selbstbestimmungsrecht der Volker und dessen Missachtung kann Konflikte auslosen, intensivieren oder gegebenenfalls auch nur verdeutlichen. Beispiele aus jungerer Vergangenheit und in der Gegenwart sind:

Ein bekanntes Beispiel ist die friedliche Auflosung der Tschechischen und Slowakischen Foderativen Republik zum 1. Januar 1993. Argumente des Selbstbestimmungsrechtes der Volker spielen auch eine zentrale Rolle bei der Begrundung der Rechtsposition der tibetischen Exilregierung (CTA) hinsichtlich Tibets . Die Exilregierung geht dabei mit der Haltung des Dalai Lama bewusst einen gewaltlosen Weg, der sich an buddhistischen Prinzipien ausrichtet.

Rezeption [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Kritiker verweisen darauf, dass das Selbstbestimmungsrecht oft verweigert wurde, und halten es fur kaum mehr als ein politisches Schlagwort. Ein Rechtsanspruch konne erst bestehen, wenn eine genauere Definition des Rechtes und seiner Trager die Gefahr der ?Atomisierung“ der Staaten dadurch, dass sich eine unzufriedene Gruppe plotzlich zum Volk erklare, zumindest verringert habe. Weil dies weder in den Menschenrechtspakten noch in der Prinzipienerklarung vom 24. Oktober 1970 geschehen sei, konnten die Pakte das Recht nicht gewahren. Dem kann jedoch u. a. entgegengehalten werden, dass weder die bloße fehlende positivrechtliche Durchnormierung (es gibt ja noch andere Quellen außer dem vertraglichen Volkerrecht) noch die Strittigkeit einzelner Bereiche bei grundsatzlicher Konturierung die Rechtsnormqualitat hindern, und es widerspricht ubrigens auch dem klaren Wortlaut der existierenden vertraglichen Normen.

Einige Wissenschaftler und Politiker lehnen das Selbstbestimmungsrecht der Volker prinzipiell ab. So beschrieb es Ralf Dahrendorf 1989 als ?barbarisches Instrument“: [28]

?Es gibt kein Recht der Armenier , unter Armeniern zu leben. Es gibt aber ein Recht fur armenische Burger ihres Gemeinwesens, Gleiche unter Gleichen zu sein, nicht benachteiligt zu werden, ja auch ihre eigene Sprache und Kultur zu pflegen. Das sind Burgerrechte , Rechte der Einzelnen gegen jede Vormacht. Das sogenannte Selbstbestimmungsrecht hat unter anderem als Alibi fur Homogenitat gedient, und Homogenitat heißt immer die Ausweisung oder Unterdruckung von Minderheiten.“

Gotz Aly erklarte, beim Selbstbestimmungsrecht der Volker habe es sich ursprunglich um eine ?nationalistische Kampfparole des 19. Jahrhunderts“ gehandelt, und bezeichnet es als ?zutiefst vergiftet“. Nach seiner Auffassung zertraten ?immer wieder […] Mehrheiten, die sich zum ?Volk“ erklarten, unter dem Motto Selbstbestimmung die Rechte von Minderheiten und die das Individuum schutzenden unveraußerlichen Grundrechte.“ Deshalb zahlt er ?das Selbstbestimmungsrecht der Volker zu den Ursachen der Katastrophen des 20. Jahrhunderts.“ [29]

Siehe auch [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Literatur [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

  • Johann Amos Comenius : Das Gluck des Volkes. Ausgewahlte Schriften zur Reform in Wissenschaft, Religion und Politik. Ubersetzt und bearbeitet von Herbert Schonebaum. Alfred Kroner, Leipzig 1924.
  • Jose A. Obieta Chalbaud: El derecho de autodeterminacion de los pueblos. Un estudio interdisciplinar de derechos humanos. In: Publicaciones de la Universidad de Deusto. Volumen 11, Universidad de Deusto, Bilbao 1980.
  • Inhalt, Wesen und gegenwartige praktische Bedeutung des Selbstbestimmungsrechts der Volker. I. Fachtagung, veranstaltet vom 12.?14. Marz 1963 in den Raumen der Evangelischen Akademie in Hessen und Nassau, Arnoldshain (Taunus). Vortrage und Aussprachen. Herausgegeben im Auftrag der Evangelischen Akademie in Hessen und Nassau, Arnoldshain (Ts.) und des Albertus Magnus Kollegs, Konigstein (Ts.) in Zusammenarbeit mit der Forschungsstelle fur Nationalitaten- und Sprachenfragen, Kiel von Kurt Rabl. Mit 6 Kartendiagrammen, 5 Tafeln und 1 Plakatfaksimile ( Studien und Gesprache uber Selbstbestimmung und Selbstbestimmungsrecht , Bd. 1). Lerche, Munchen 1964, S. 50 ff.
  • Dieter Blumenwitz : Die Menschenrechtspakte der Vereinten Nationen und das Selbstbestimmungsrecht der Volker. In: Menschenrechte und Selbstbestimmung unter Berucksichtigung der Ostdeutschen. Felix Ermacora , Dieter Blumenwitz, Jens Hacker , Herbert Czaja , Kulturstiftung der deutschen Vertriebenen , Bonn 1980, S. 21 ff.
  • Dieter Blumenwitz, Boris Meissner (Hrsg.): Das Selbstbestimmungsrecht der Volker und die deutsche Frage. In: Staats- und volkerrechtliche Abhandlungen der Studiengruppe fur Politik und Volkerrecht , Band 2, hrsg. v. Dieter Blumenwitz i. V. m. der Kulturstiftung der deutschen Vertriebenen, Wissenschaft und Politik, Koln 1984.
  • Jorg Fisch : Das Selbstbestimmungsrecht der Volker. Die Domestizierung einer Illusion. C.H. Beck, Munchen 2010, ISBN 978-3-40659858-6 .
  • Jorg Fisch (Hg.): Die Verteilung der Welt. Selbstbestimmung und das Selbstbestimmungsrecht der Volker (=  Schriften des Historischen Kollegs. Kolloquien , Bd. 79). Oldenbourg, Munchen 2011, ISBN 978-3-486-70384-9 ( Digitalisat ).
  • Uwe Krahnke: Selbstbestimmung. Zur gesellschaftlichen Konstruktion einer normativen Leitidee. Velbruck, Weilerswist 2007, ISBN 978-3-93880811-5 .
  • Wulf Loh: Legitimitat und Selbstbestimmung. Eine normative Rekonstruktion des Volkerrechts. Nomos, Baden-Baden 2019, ISBN 978-3-8452-9478-0 .

Weblinks [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Einzelnachweise [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

  1. Joachim Bentzien, Die volkerrechtlichen Schranken der nationalen Souveranitat im 21. Jahrhundert , Peter Lang, Frankfurt am Main 2007, S. 45 .
  2. Christian Bala: Nation , in: Handworterbuch des politischen Systems ( kurz&knapp ), Bundeszentrale fur politische Bildung , Abschnitt 1: ?Der Begriff der Nation“.
  3. Lenin, Uber das Selbstbestimmungsrecht der Nationen , in: Ausgewahlte Werke, Bd. I, Dietz, Berlin 1970, S. 687 (Original: Februar/Marz 1914).
  4. Leo Trotzki: Das Zimmerwalder Manifest , 15. September 1915 . Abgerufen am 12. Juni 2010.
  5. Boris Meissner : Vom Russischen Reich uber die Sowjetunion zur Gemeinschaft Unabhangiger Staaten. Teil I , in: Zeitschrift fur Politik , 41. Jg. (1994), Heft 2, S. 162?182.
  6. Gunter Decker, Das Selbstbestimmungsrecht der Nationen , Schwartz, Gottingen 1955, S. 167 ff.; Denise Bruhl-Moser, Die Entwicklung des Selbstbestimmungsrechts der Volker unter besonderer Berucksichtigung seines innerstaatlich-demokratischen Aspekts und seiner Bedeutung fur den Minderheitenschutz , Helbing & Lichtenhahn, Basel/Frankfurt am Main 1994, S. 20 f.
  7. Wolfgang Benz : Vierzehn Punkte . In: Carola Stern , Thilo Vogelsang , Erhard Kloss und Albert Graff (Hrsg.): Lexikon zur Geschichte und Politik im 20. Jahrhundert . Bd. 2, Kiepenheuer und Witsch, Koln 1971, S. 824.
  8. Jorg Fisch : Die Geschichte des Selbstbestimmungsrechts der Volker, oder der Versuch, einem Menschenrecht die Zahne zu ziehen. In: Peter Hilpold (Hrsg.): Das Selbstbestimmungsrecht der Volker. Vom umstrittenen Prinzip zum vieldeutigen Recht? , Peter Lang, 2009, ISBN 978-3-631-59403-2 , S. 55 f.
  9. GENERAL COMMENT 12: The right to self-determination of peoples , 13. Marz 1984 ; uberpruft am 23. Februar 2006.
  10. Vgl. Thilo Rensmann: Wertordnung und Verfassung. Das Grundgesetz im Kontext grenzuberschreitender Konstitutionalisierung. Mohr Siebeck, Tubingen 2007, S. 380.
  11. Dahm/Delbruck/Wolfrum, Volkerrecht , Band I/3, 2. Aufl. 2002, S. 711 .
  12. Vgl. Thiele, Selbstbestimmungsrecht , S. 23?26.
  13. 2625 (XXV). Declaration on Principles of International Law concerning Friendly Relations and Co-operation among States in accordance with the Charter of the United Nations
  14. ICJ Reports, Case Concerning Military and Paramilitary in and against Nicaragua, Merits Judgement of 27 June 1986 , S. 14, para. 190, 191.
  15. Teso-Beschluss, BVerfGE 77, 137, 161.
  16. Erklarung uber volkerrechtliche Grundsatze fur freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Sinne der Charta der Vereinten Nationen , in: Menschenrechte. Dokumente und Deklarationen, hrsg. v. der Bundeszentrale fur politische Bildung, Bonn 1999, S. 210?220, hier S. 218 f. (im Original ohne Hervorhebung).
  17. Zit. nach Knut Ipsen u. a., Volkerrecht , S. 369.
  18. So z. B. Ipsen u. a., Volkerrecht , S. 368 f.
  19. Karl Doehring, Das Selbstbestimmungsrecht der Volker als Grundsatz des Volkerrechts , S. 32 f.
  20. Stefan Oeter , Selbstbestimmungsrecht im Wandel. Uberlegungen zur Debatte um Selbstbestimmung, Sezessionsrecht und ?vorzeitige“ Anerkennung , S. 758.
  21. z. B. im Falle des bis 1898 unabhangigen und international anerkannten Hawaii gehen die USA davon aus, dass sich US-Bundesstaaten wie bereits anlasslich des Amerikanischen Burgerkrieges durchgesetzt auf ewig nicht mehr vom Bundesstaat abspalten konnen ? Selbstbestimmungsrecht, Legalitat des fruheren Anschlusses oder Bestehen eines fruheren eigenen Staates und einer eigenen Kultur hin oder her. Dennoch verabschiedete der US-Kongress am 23. November 1993 den sogenannten Apology Bill , mit dem sich die USA fur die widerrechtliche Annexion des unabhangigen Konigreichs Hawai'i entschuldigen ( UNITED STATES PUBLIC LAW 103?150: 103d Congress Joint Resolution 19 , 23. November 1993 ). Praktische Konsequenzen blieben jedoch aus.
  22. Klaus Schwabe, Woodrow Wilson und das europaische Machtesystem in Versailles. Friedensorganisation und nationale Selbstbestimmung , in: Gabriele Clemens (Hrsg.), Nation und Europa. Studien zum internationalen Staatensystem im 19. und 20. Jahrhundert, Steiner, Stuttgart 2001, S. 89?107, hier S. 92 f.
  23. Jorg Fisch, Adolf Hitler und das Selbstbestimmungsrecht der Volker , in: Historische Zeitschrift 290 (2010), S. 93?118, hier S. 100 f.
  24. Sonke Neitzel, Weltkrieg und Revolution 1914?1918/19 , be.bra, Berlin 2008, S. 169.
  25. Vereinte Nationen: UN-Mitgliedstaaten (Ubersicht mit Anmerkungen), 2. Marz 2020.
  26. Eugenia Goncearova: Das Verbrechen der Aggression nach dem Rom-Statut und die Gerichtsbarkeit des Internationalen Strafgerichtshofes , Lit Verlag, Munster 2021, ISBN 978-3-643-14827-8 , S. 208.
  27. Anne Peters, Christian Marxsen: Die Krimkrise und die Reterritorialisierung internationaler Konflikte , Forschungsbericht 2014, Max-Planck-Institut fur auslandisches offentliches Recht und Volkerrecht . Abgerufen am 16. Oktober 2022.
  28. Ralf Dahrendorf: Nur Menschen haben Rechte. Das Selbstbestimmungsrecht der Volker ist ein barbarisches Instrument , in: Die Zeit , Nr. 18/1989.
  29. Gotz Aly: Selbstbestimmung (Gift) der Volker . In: Berliner Zeitung vom 24. Marz 2014.