Das
Selbstbestimmungsrecht der Volker
ist ein
Grundrecht
des
Volkerrechts
. Es besagt, dass jedes
Volk
das Recht hat, frei uber seinen politischen Status, seine
Staats-
und
Regierungsform
und seine
wirtschaftliche
, soziale und
kulturelle
Entwicklung zu entscheiden. Dies schließt seine Freiheit von
Fremdherrschaft
ein. Dieses Selbstbestimmungsrecht ermoglicht einem Volk die Bildung einer
Nation
bzw. eines eigenen
nationalen Staat
oder aufgrund freier Willensentscheidung den Anschluss an einen anderen
Staat
.
[1]
Heute wird das Selbstbestimmungsrecht der Volker allgemein als
gewohnheitsrechtlich geltende Norm des Volkerrechtes
anerkannt. Sein Rechtscharakter wird außerdem durch Artikel 1 Ziffer 2 der
UN-Charta
, durch den
Internationalen Pakt uber burgerliche und politische Rechte
(IPBPR) sowie den
Internationalen Pakt uber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
(IPWSKR), beide vom 19. Dezember 1966,
volkervertragsrechtlich
anerkannt und gilt damit universell.
Das Prinzip der
Selbstbestimmung
wurde in der Philosophie der
Aufklarung
ausdrucklich formuliert und war zunachst ein individuelles Recht, eng verbunden mit dem
Kantischen
Begriff der
Mundigkeit
. Die Wandlung zum Gruppenrecht begann bereits mit dem Ringen um die
Religionsfreiheit
.
1659 erschien die Schrift
Gentis Felicitas
des
Johann Amos Comenius
(frei ubersetzt bedeutet der Titel: ?Volkswohlfahrt“). Die Schrift beginnt mit der Definition des Begriffs
Volk
und leitet im zweiten Absatz aus dem individuellen Glucksstreben auch das Nationale her:
?(1) Ein Volk […] ist eine Vielheit von Menschen, die aus gleichem Stamme entsprossen sind, an dem selben Ort der Erde […] wohnen, gleiche Sprache sprechen und durch gleiche Bande gemeinsamer Liebe, Eintracht und Muhe um das offentliche Wohl verbunden sind.
(2) Viele und verschiedene Volker gibt es […], sie sind alle durch gottliche Fugung in diesem Charakterzug gekennzeichnet: wie jeder Mensch sich selbst liebt, so jede Nation, sie will sich wohlbefinden, im wechselseitigen Wetteifer sich zum Gluckszustand anfeuern.“
Danach stellt Comenius (jeweils mit Begrundung und Erlauterung) 18 Merkmale fur ?Volkswohlfahrt“ zusammen, darunter einheitliche Bevolkerung ohne Mischung mit Fremden, innere Eintracht, Regierung durch Herrscher aus dem eigenen Volk und Reinheit der Religion.
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Im spaten
18. Jahrhundert
wurde neben dem allgemeinen
Selbstbestimmungsrecht
die Idee einer ?
Volkssouveranitat
“ formuliert. So richteten sich die
Franzosische Revolution
und der
Amerikanische Unabhangigkeitskrieg
gegen das
dynastische
Prinzip. ?Volk“ ist in vielen Revolutionen jedoch als politische Kategorie zu verstehen, die sich in ?vertikaler“, das heißt zu den klassischen Herrschaftseliten (Adel, Konig), nicht aber in ?horizontaler“ (im Gegensatz zu anderen
Volksgruppen
) Abgrenzung manifestiert. Der Anspruch auf Selbstbestimmung, auf Selbstorganisation nach innen und
Unabhangigkeit
nach außen steht dabei auch mit dem Konzept einer
Nation
in Verbindung.
[2]
Insofern ist das Selbstbestimmungsrecht mit der Idee der Volkssouveranitat eng verbunden. Voraussetzung fur die Idee der politischen Selbstbestimmung war die Herausbildung des politischen Volksbegriffs.
In den von der Franzosischen Revolution motivierten Bestrebungen zur Bildung von
Nationalstaaten
im
Europa
des 19. Jahrhunderts gab es unterschiedliche Interpretation des Volksbegriffs. So spielte zum Beispiel die Sprache eine wichtige Rolle. Es entstand mit der Durchsetzung des politischen Volksbegriffes nach der
Revolution von 1848
die Idee des
Nationalitatenprinzips
, wonach sogar jede Volksgruppe das Recht auf einen (eigenen)
Staat
habe. Dies richtete sich vor allem gegen die
vielvolkerstaatlichen
Konigs- und Kaiserreiche des damaligen Europas.
Osterreich
und
Preußen
hatten im
Prager Frieden von 1866
eine freie Abstimmungsmoglichkeit fur die Einwohner der nordlichen Distrikte von
Schleswig
vereinbart. Die danischen Forderungen dafur waren unbeachtet geblieben.
Die Idee des Selbstbestimmungsrechts der Volker wurde von
Lenin
im Oktober 1914 propagiert.
[3]
Leo Trotzki
forderte 1915 im
Zimmerwalder Manifest
, dass das ?Selbstbestimmungsrecht der Volker […] unerschutterlicher Grundsatz in der Ordnung der nationalen Verhaltnisse sein“
[4]
musse. Nach der
Oktoberrevolution
unterzeichneten Lenin und Stalin das
Dekret uber die Rechte der Volker Russlands
, auf dessen Grundlage sich u. a. Finnland und die Ukraine als unabhangige Nationalstaaten konstituierten. Wahrend die Sowjetregierung das Selbstbestimmungsrecht fur Finnland im Dezember 1917 anerkannte, verweigerte sie es der Ukraine.
[5]
Nach Grundung der
Russischen Sozialistischen Foderativen Sowjetrepublik
(RSFSR) im Juli 1918 begann die Sowjetregierung, die sich selbstbestimmenden, abgefallenen Volker gewaltsam zu unterdrucken und wieder dem Staat einzuverleiben.
[6]
US-Prasident
Woodrow Wilson
legte am 8. Januar 1918 sein
14-Punkte-Programm
fur einen Friedensschluss und eine Friedensordnung fur die Zeit nach dem
Ersten Weltkrieg
vor, dem das Selbstbestimmungsrecht der Volker zugrunde lag.
[7]
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Weitere Volksabstimmungen
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.
Im Jahr 1920 wurde die Forderung nach einer
Volksabstimmung
in den
Versailler Vertrag
geschrieben, da sich die Siegermachte davon eine Schwachung Deutschlands erwarteten. Die Abstimmung im gleichen Jahr ergab eine Teilung Schleswigs etwa entlang der Sprachgrenze.
[8]
Nach dem
Zweiten Weltkrieg
findet sich das Selbstbestimmungsrecht in verschiedenen
UN
-Dokumenten. Auch in der sowjetischen Volkerrechtslehre ist zumindest in spateren Jahren vom ?Selbstbestimmungsrecht der Volker und Nationen“ die Rede. Ihr zufolge ist unter ?Volk“ die jeweilige Bevolkerung eines bestimmten Territoriums (unabhangig von der historischen Entwicklung, wie erforderlich fur die ?Nation“ im Sinne
Josef Stalins
) zu betrachten. Erforderlich sind nur ein gemeinsames Gebiet und weitere Gemeinsamkeiten geschichtlicher, kultureller, sprachlicher und religioser Art sowie die Verbindung durch gemeinsame Ziele, die sie mit Hilfe des Selbstbestimmungsrechtes erreichen will. Dem wurde auch durch das Ende der Entstellung des Selbstbestimmungsrechtes (
Breschnew-Doktrin
) Rechnung getragen. Im konkreten Fall, so bei der Frage der
Rechtsstellung Gesamtdeutschlands
nach dem Zweiten Weltkrieg, unterschieden sich die Auslegungen gemaß dem jeweiligen Verstandnis der Parteien deutlich.
Das Selbstbestimmungsrecht der Volker ist eines der
Grundaxiome
der
Charta der Vereinten Nationen
. Es wird in den Artikeln 1, 2 und 55 erwahnt und als eine Grundlage der Beziehungen zwischen den Staaten bezeichnet.
Eine bindende Verpflichtung der Vertragsstaaten zur Einhaltung des Rechts auf Selbstbestimmung geht aus den beiden Menschenrechtspakten der
Vereinten Nationen
hervor, die 1966 von der
UN-Generalversammlung
angenommen wurden und nach Erreichen der notigen Anzahl an
Ratifizierungen
1977 in Kraft traten. Der
Internationale Pakt uber burgerliche und politische Rechte
(IPbpR) sowie der
Internationale Pakt uber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
(IPwskR) gleichen Datums erklaren das Selbstbestimmungsrecht fur die Vertragsstaaten als verbindlich. In beiden Pakten heißt es gleichlautend in Artikel I:
?(1) Alle Volker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei uber ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.“
?(2) Alle Volker konnen fur ihre eigenen Zwecke frei uber ihre naturlichen Reichtumer und Mittel verfugen, unbeschadet aller Verpflichtungen, die aus der internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf der Grundlage des gegenseitigem Wohles sowie aus dem Volkerrecht erwachsen. In keinem Fall darf ein Volk seiner eigenen Existenzmittel beraubt werden.“
?(3) Die Vertragsstaaten, einschließlich der Staaten, die fur die Verwaltung von Gebieten ohne Selbstregierung und von Treuhandgebieten verantwortlich sind, haben entsprechend der Charta der Vereinten Nationen die Verwirklichung des Rechts auf Selbstbestimmung zu fordern und dieses Recht zu achten.“
Fur die Uberwachung der Einhaltung dieser Vertragspflicht sind der
UN-Menschenrechtsausschuss
und der
UN-Ausschuss fur wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
verantwortlich. Der konkrete Gehalt dieser
Rechtsnorm
ist in einem
General Comment
des Menschenrechtsausschusses aus dem Jahre 1984 niedergelegt.
Das Selbstbestimmungsrecht der Volker ist
ius cogens
(vgl. die Kodifikation in Art. 53 Wiener Vertragsrechtskonvention (WVRK)).
[10]
Es handelt sich mithin um eine Norm, von der nicht abgewichen werden darf, und die nur durch eine spatere Norm des allgemeinen Volkerrechts geandert werden konnte. Vertrage, die gegen existierendes
ius cogens
verstoßen, sind nichtig (vgl. die in Art. 53 WVRK kodifizierte Regel).
[11]
Das Selbstbestimmungsrecht schafft grundsatzlich gerade keine Individualrechte, sondern bietet zunachst den Rahmen fur deren Entfaltung oder jedenfalls die freie Gruppenbildung. Ein Recht des Individuums darauf, dass der Gruppe, deren Mitglied es ist, dieses Recht gewahrt wird, besteht freilich.
Das Selbstbestimmungsrecht als Grundsatz des Volkerrechts
[
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Das Selbstbestimmungsrecht der Volker wurde auch in verschiedenen
IGH
-Urteilen als universelles und volkergewohnheitsrechtliches Prinzip mit
erga omnes
-Charakter anerkannt.
[12]
Form und Inhalt des Selbstbestimmungsrechtes wurden von der UN in der
Friendly Relations Declaration
vom 24. Oktober 1970
[13]
noch konkretisiert. Als Resolution der Generalversammlung stellt die Prinzipien-Deklaration zwar keine bindende Rechtsquelle des Volkerrechts dar, wird aber von der Volkerrechtslehre verwendet, um den Inhalt des Selbstbestimmungsrechts zu bestimmen und wurde auch vom Internationalen Gerichtshof als Kriterium zur Ermittlung gewohnheitsrechtlicher Normen benannt.
[14]
Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Teso-Beschluss die Geltung des volkerrechtlichen Grundsatzes bestatigt.
[15]
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Auch weil das geltende Volkerrecht die
territoriale Integritat
aller Staaten, die, wie es heißt, ?eine Regierung besitzen, welche
die gesamte Bevolkerung
des Gebiets ohne Unterschied der Rasse, des Glaubens oder der Hautfarbe vertritt“
[16]
schutzt, gibt es keine volkerrechtliche Norm, ?die ein
Sezessionsrecht
ausdrucklich bejahen oder verbieten wurde“.
[17]
Selbst aus der Staatenpraxis ist kein Sezessionsrecht abzuleiten.
Externe Selbstbestimmung
und
Territorialautonomie
sind daruber hinaus fallabhangig zu gewahren und zu gestalten.
Wenn der Staat die nach Autonomie oder gar einem eigenen Staat strebende Minderheit durch seine Herrschaftsausubung
diskriminiert
, kann er seinen Anspruch auf territoriale Integritat nach dem gegenwartigen Volkerrecht verwirken.
[18]
Nach
Karl Doehring
hat das Selbstbestimmungsrecht den Charakter eines Notwehrrechts: wenn eine
ethnische Gruppe
in fundamentaler Weise diskriminiert werde und zwar gerade aufgrund ihrer Gruppeneigenschaften, dann habe sie ein Recht auf Sezession.
[19]
Es muss aber im Einzelfall genau gepruft werden, ob eine
evidente und fundamentale
Verletzung von Menschenrechten vorliegt und ob der Minderheit politische und rechtliche Moglichkeiten eingeraumt werden, um eigene Interessen zu vertreten oder sich notfalls gegen Benachteiligung zur Wehr setzen zu konnen. Es muss entschieden werden, ob eine so erhebliche Beeintrachtigung des diskriminierten Volkes vorliegt, die es rechtfertigt, das Selbstbestimmungsrecht des Staates teilweise einzuschranken. Der Staat hat durch seine Staatsgewalt also ?das ganze [Staats-]Volk zu reprasentieren“. Werden einzelne Volksgruppen ?
per definitionem
von der Teilhabe an staatlichem Leben ausgeschlossen“, dann erst verwirkt der Staat die Treuepflicht seiner Burger.
[20]
Eine Definition von
Volk
ist in den Menschenrechtspakten nicht getroffen worden und kann in rechtlicher Hinsicht in allgemeiner Form auch nicht getroffen werden. Was unter einem
Volk
zu verstehen ist, wird immer in einem konkreten historischen, politischen und kulturellen Umfeld konstruiert. Eine kleinere Gruppe innerhalb existierender Staaten kann als ein Volk verstanden werden, wenn bestimmte Kriterien (z. B. eine gewisse Homogenitat, gemeinsame Geschichte und die Selbstidentifikation als distinkte Gruppe) gegeben sind. Identitatsstiftende Merkmale haben
inkludierende
und
exkludierende
Funktionen, manche Menschen werden einbezogen, andere ausgeschlossen.
Auch
indigene Volker
berufen sich in ihren Forderungen zentral auf das Selbstbestimmungsrecht. Aus diesem Grund stellen sich zahlreiche Staaten auf den Standpunkt, es gebe keine indigenen Volker (
indigenous peoples
), sondern nur indigene Menschen (
indigenous people
). Den umgekehrten Weg ging
Bolivien
, als die Republik 2009 offiziell in
Plurinationaler Staat Bolivien
umbenannt wurde. Damit wurde betont, dass der Staat den Rechten der indigenen Bevolkerung Rechnung tragen musste, um die
Legitimitat
des Vielvolkerlandes zu rechtfertigen. Allerdings gibt es bisher keinen Staat, in dem das angestammte Land einer autochthonen Bevolkerung in eine autonom verwaltete Provinz mit denselben Rechten wie andere Provinzen verwandelt worden ware.
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Es folgen mehrere unbelegte Ansatze
Der Begriff
Selbstbestimmungsrecht der Volker
wird neben dem juristischen Ansatz auch im Sinne eines ethisch-moralischen Anspruchs verstanden, der gelegentlich zur Untermauerung politischer Ziele herangezogen wird und in vielen Konfliktfallen ein moglicher Losungsweg fur schwelende Konflikte sein konnte. Dabei handelt es sich allerdings dann noch nicht unbedingt um kodifiziertes oder allgemein durchgesetztes Volkerrecht.
So leiten beispielsweise
Minderheiten
daraus das Recht ab, sich als Volk zu definieren und
Autonomie
fur sich zu beanspruchen, wobei unter Autonomie vom Recht auf Sprache und Brauchtum bis hin zur politischen Eigenstaatlichkeit alles verstanden werden kann. Eine solche Interpretation ist jedoch umstritten.
Die faktische Durchsetzbarkeit oder Durchsetzung des gultigen Rechtes hangt von dem jeweils aktuellen tatsachlichen Machtgefuge und den darin verwobenen Interessen ab.
Ein haufiges Problem sind uberlappende Gebietsanspruche mehrerer
Ethnien
und zwischen zwei
Regimen
, die sich dabei jeweils auf das Selbstbestimmungsrecht berufen, oder die Entstehung neuer Minderheiten. Wenn solche Minderheiten nun ihrerseits ihr Selbstbestimmungsrecht realisieren wollen, kann dies zu weiteren Konflikten fuhren. Konflikttrachtig wird der Anspruch auf Selbstbestimmung auch dann, wenn die naturlichen Ressourcen eines Landes in einem Gebiet besonders konzentriert sind und die in diesem Gebiet dominierende Bevolkerungsgruppe einen großeren Anteil an diesen Ressourcen einfordert.
Ein aktuelles Beispiel ist das
Kosovo
im ehemaligen
Jugoslawien
. Mit der kosovarischen Staatsgrundung und
Sezession
von
Serbien
ergibt sich ein praktisches Problem der Anwendung des Selbstbestimmungsrechtes, wer uberhaupt an der Willensaußerung der Sezession von einem bereits bestehenden Staat teilnehmen darf. Dies gilt insbesondere bei zahlenmaßig relativ kleinen Volkern, bei denen von einem Kolonisator durch Ansiedlungen eigener
Volksangehoriger
das Erlangen einer Mehrheit zur Abspaltung in Ausubung des Selbstbestimmungsrechtes in Volksabstimmungen nach dem Mehrheitsprinzip rasch effektiv verhindert werden kann bzw. bereits die Abhaltung der Volksabstimmung institutionell verhindert wurde.
[21]
Bis zum Ersten Weltkrieg standen die meisten Volker
Mitteleuropas
unter der Herrschaft europaischer Imperien: des
Russischen Reichs
, des bereits seit dem
18. Jahrhundert
im Zerfall begriffenen
Osmanischen Reichs
und
Osterreich-Ungarns
. Das
Deutsche Reich
umfasste zudem einen Teil der polnischen,
danischen
und
franzosischen
Siedlungsgebiete. Ergebnis des Ersten Weltkriegs war der Zerfall dieser Imperien und die Entstehung neuer Nationalstaaten.
Woodrow Wilsons Konzept bezog sich in allererster Linie auf die ?historischen Nationen“, z. B. der
Polen
und
Tschechen
, die ihre fruhere Eigenstaatlichkeit durch
Teilung
beziehungsweise Unterwerfung eingebußt hatten und nun unter der Herrschaft der Kontinentalmachte
Russland
, Osterreich-Ungarn und Deutschland standen. Bevolkerungsgruppen ohne eigenstaatliche Vergangenheit wurden in geringerem Maße berucksichtigt.
Dass aufgrund der ethnischen Gemengelage in den betroffenen Landern nicht jede Nation einen eigenen, okonomisch lebensfahigen Nationalstaat bilden konnte, war Wilson durchaus bewusst. Er verstand seinen Begriff der
?self-determination“
, wie einige Historiker glauben, weniger als ?nationale Selbstbestimmung“ denn als ?demokratische Selbstbestimmung“ (
self-government
).
[22]
[23]
Die Volker Europas sollten
Demokratien
werden, weil diese
Herrschaftsform
, so glaubte der US-amerikanische Prasident, prinzipiell friedfertiger sei als andere politische Ordnungen. Dieser demokratiepolitische Aspekt wurde aber von den jungen Nationen Ostmittel- und Sudosteuropas und namentlich von den Deutschen geflissentlich ubersehen.
[24]
So entstanden aus den zerfallenen Großreichen uberwiegend neue
Nationalitatenstaaten
, die aber teilweise wie Nationalstaaten regiert wurden.
Hierzu gehoren die erste
Tschechoslowakische Republik
, die die historischen Kronlander
Bohmen
und
Mahren
, die zuvor als ?Oberungarn“ bekannte
Slowakei
und die
Karpatoukraine
umfasste, das als
Konigreich der Serben, Kroaten und Slowenen
begrundete Jugoslawien,
Rumanien
mit der ungarischen und deutschen Bevolkerung in
Siebenburgen
wie auch Polen, das große Teile
Litauens
,
Weißrusslands
und der
Westukraine
unter seine Herrschaft brachte. Die prozentual großten Gebietsverluste erlitt dabei
Ungarn
, das auf ein Drittel des Territoriums verkleinert wurde, das es in der
habsburgischen Doppelmonarchie
umfasst hatte.
Sowohl Ungarn als auch Deutsche sahen sich in den
Nachfolgestaaten
der Osterreichisch-Ungarischen Monarchie plotzlich in einer Minderheitenposition und forderten dementsprechend ? uberwiegend erfolglos ? eine Umsetzung ihres Selbstbestimmungsrechts ein. Dies betraf insbesondere die Tschechoslowakei, in der die Deutschen die zweitgroßte Bevolkerungsgruppe darstellten.
Der Zusammenschluss Osterreichs mit dem Deutschen Reich ware nur durch die Zustimmung der Alliierten moglich gewesen. Diese lehnten aber eine Union beider Staaten im
Vertrag von Saint-Germain
ab, weil dies zur Bildung einer Kontinentalmacht gefuhrt hatte. Die Staatsbezeichnung ?
Deutschosterreich
“ wurde von den Alliierten ebenfalls abgelehnt und musste in ?Republik Osterreich“ geandert werden.
Auch die deutschen Gebietsabtretungen an Polen, Belgien, Frankreich und Danemark infolge des Versailler Vertrags wurden aus deutscher Sicht als Missachtung des Selbstbestimmungsrechts gewertet, da ein Teil der Abtretungen entweder ohne Volksabstimmung erfolgte oder ihr Ergebnis ignoriert oder manipuliert wurde.
Der
afrikanische
Kontinent befand sich bis zur Mitte des
20. Jahrhunderts
weitgehend unter europaischer Kolonialherrschaft. Auch die Unabhangigkeitsbewegungen dieses Kontinents stutzten sich in ihren Bestrebungen auf das Selbstbestimmungsrecht der Volker, jedoch nicht in derselben Weise wie die neuen Nationalstaaten Mitteleuropas. So einigten sich die Mitglieder der
Organisation fur Afrikanische Einheit
fruhzeitig darauf, die uberwiegend auf der Berliner
Kongokonferenz
von 1884/1885 festgelegten kolonialen Staatsgrenzen nicht anzutasten. Die meisten afrikanischen Staaten sind nach europaischem Verstandnis Vielvolkerstaaten. Ein Selbstbestimmungsrecht, das sich auf einzelne
Ethnien
bezogen hatte, wurde hier nicht realisiert. Dies geschah angesichts der Befurchtung, dass Grenzrevisionen entlang ethnischer Linien eine nicht endende Kette von Kriegen in Gang gesetzt hatten. Die einzigen Falle einer Anerkennung eines spater entstandenen Staates sind
Namibia
, das 1990 seine Unabhangigkeit von
Sudafrika
erlangte,
Eritrea
, das sich nach mehreren Jahrzehnten des Kriegs von
Athiopien
lossagte, und der
Sudsudan
, der sich vom
Sudan
abgespalten hat. Das seit 1991
de facto
unabhangige
Somaliland
bleibt dagegen ohne internationale Anerkennung und gilt als stabilisiertes
De-facto-Regime
.
Gleichzeitig existieren in verschiedenen afrikanischen Landern sezessionistische Tendenzen, die durch den Ressourcenreichtum einzelner Regionen motiviert sind.
Bisher unerfullt blieb zudem die Forderung der indigenen
Sahrauis
nach der Unabhangigkeit der
Westsahara
. Diese stellt heute die letzte Kolonie auf dem afrikanischen Kontinent dar.
Die Renaissance der Nationalbewegungen in den
Unionsrepubliken
gehorte zu den wichtigsten Triebkraften, die das Ende der
Sowjetunion
(UdSSR) herbeifuhrten. Die Vorreiterrolle hatten hierbei die
baltischen Staaten
, die 1941 im Zuge des
Deutsch-sowjetischen Nichtangriffspaktes
von der UdSSR
okkupiert
und dann
annektiert
worden waren.
Die nationalen Bewegungen in diesen drei Republiken konnten nicht nur betrachtlichen Zulauf bei der Durchsetzung und Anerkennung der
souveraner
Rechte erreichen, sondern auch die letztendlich erfolgreiche einseitige Loslosung von der Sowjetunion. Es ist zu bemerken, dass bei baltischen Republiken die Frage des Selbstbestimmungsrechts der Volker im Sinne des Volkerrechts beim
Zerfall der Sowjetunion
gar nicht in Frage gestellt werden kann, da die Staatlichkeit der baltischen Republiken schon vor der Okkupation der UdSSR existierte und 1990?1992 die (politische) Unabhangigkeit nur zu verkunden war. Neue baltische Staaten sind nach dem Zerfall der UdSSR nicht entstanden, da sie auch fruher als Staaten gegolten haben.
Das Vorbild der Staaten im
Baltikum
machte zunachst in denjenigen Teilrepubliken Schule, die ihrerseits auf die Tradition von Nationalbewegungen zuruckblicken konnten, etwa
Georgien
und die
Ukraine
, wurde jedoch auch von Staatsfuhrern adaptiert, deren
Staatsnationen
uberwiegend eine Kreation der
Stalin-Ara
waren, z. B.
Turkmenistan
.
Das Konzept des Selbstbestimmungsrechts konnte auch deshalb so in manchen ehemaligen sowjetischen Teilrepubliken einflussreich werden, da Lenin es bereits vor der Oktoberrevolution zum Kern seines Programms gemacht hatte. Seiner Theorie nach war die Sowjetunion ein freies Bundnis
freier
Volker die ihr Selbstbestimmungsrecht verwirklicht hatten.
Dieser positive Bezug auf das Selbstbestimmungsrecht wurde wahrend der gesamten sowjetischen Epoche beibehalten. Die Ukraine und Belarus (damals noch als
Bjelorußland
) wurden auf diese Weise ? als theoretisch selbststandige Staaten ? am 24. Oktober 1945 zu Grundungsmitgliedern der
Vereinten Nationen
.
[25]
Besonders in den ersten Jahrzehnten wandte das sowjetische Regime erhebliche Mittel fur das
nation building
in den neu gegrundeten Republiken
Turkestans
auf, in dem bis dato keinerlei nationalstaatliche Tradition existierte, sondern der Bezug auf Stammesidentitat, Religion und Lebensweise (nomadisch vs. sesshaft) identitatspragend gewirkt hatte.
Wahrend Lenins Theorie besagte, dass die Nationen, wenn ihnen großtmogliche Selbstbestimmung gewahrt wurde, auf die Dauer von selbst verschwinden wurden, trat historisch das Gegenteil ein: Die Sowjetunion zerbrach 1991 exakt entlang jener Grenzen, die von Lenin und seinem Nationalitatenkommissar Stalin gezogen worden waren.
Dieses Zerbrechen fuhrte nun zur Entstehung erheblicher russischer Minderheiten in den Nachbarstaaten, die nun ihrerseits teilweise die Frage der Selbstbestimmung stellten. Hierzu gehort die gewaltsame russische Abspaltung
Transnistriens
von
Moldawien
sowie die Autonomiebewegung auf der mehrheitlich russisch besiedelten Halbinsel
Krim
. Eine bedeutende russische Minderheit gibt es in
Kasachstan
. Die Verlegung des Regierungssitzes aus der Metropole
Almaty
in die nordliche Provinzstadt
Akmola
durch den autoritar regierenden Prasidenten
Nursultan Nasarbajew
wird auch als Zugestandnis gegenuber der russischen Bevolkerung erklart.
Andere blutige Konflikte, in denen sich Parteien auf das Selbstbestimmungsrecht beriefen und berufen sind:
Auch die Staatsideologie der
Sozialistischen Foderativen Republik Jugoslawien
ging nominell von einer Eigenstandigkeit der Teilrepubliken aus, die etwa in kultureller aber auch in wirtschaftlicher Hinsicht einen gewissen Spielraum genossen. Auch hier gehoren einander ausschließende Bezuge auf das Selbstbestimmungsrecht durch mehrere auf demselben Territorium siedelnde Ethnien zu den Faktoren, die das blutige Auseinanderbrechen des Staatsverbands wahrend der
Jugoslawienkriege
herbeifuhrten. Jedoch hatten auch die Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens wieder Probleme mit den verschiedenen nationalen Minderheiten in den neuen Staaten. Ein Beispiel ist das Verhaltnis der Serben in Kroatien.
Das Selbstbestimmungsrecht der Volker und dessen Missachtung kann Konflikte auslosen, intensivieren oder gegebenenfalls auch nur verdeutlichen. Beispiele aus jungerer Vergangenheit und in der Gegenwart sind:
Ein bekanntes Beispiel ist die
friedliche Auflosung
der
Tschechischen und Slowakischen Foderativen Republik
zum 1. Januar 1993. Argumente des Selbstbestimmungsrechtes der Volker spielen auch eine zentrale Rolle bei der Begrundung der Rechtsposition der
tibetischen Exilregierung
(CTA) hinsichtlich
Tibets
. Die Exilregierung geht dabei mit der Haltung des
Dalai Lama
bewusst einen gewaltlosen Weg, der sich an buddhistischen Prinzipien ausrichtet.
Kritiker verweisen darauf, dass das Selbstbestimmungsrecht oft verweigert wurde, und halten es fur kaum mehr als ein politisches Schlagwort. Ein Rechtsanspruch konne erst bestehen, wenn eine genauere Definition des Rechtes und seiner Trager die Gefahr der ?Atomisierung“ der Staaten dadurch, dass sich eine unzufriedene Gruppe plotzlich zum Volk erklare, zumindest verringert habe. Weil dies weder in den Menschenrechtspakten noch in der Prinzipienerklarung vom 24. Oktober 1970 geschehen sei, konnten die Pakte das Recht nicht gewahren. Dem kann jedoch u. a. entgegengehalten werden, dass weder die bloße fehlende positivrechtliche Durchnormierung (es gibt ja noch andere Quellen außer dem vertraglichen Volkerrecht) noch die Strittigkeit einzelner Bereiche bei grundsatzlicher Konturierung die Rechtsnormqualitat hindern, und es widerspricht ubrigens auch dem klaren Wortlaut der existierenden vertraglichen Normen.
Einige Wissenschaftler und Politiker lehnen das Selbstbestimmungsrecht der Volker prinzipiell ab. So beschrieb es
Ralf Dahrendorf
1989 als ?barbarisches Instrument“:
[28]
?Es gibt kein Recht der
Armenier
, unter Armeniern zu leben. Es gibt aber ein Recht fur armenische Burger ihres Gemeinwesens, Gleiche unter Gleichen zu sein, nicht benachteiligt zu werden, ja auch ihre eigene Sprache und Kultur zu pflegen. Das sind
Burgerrechte
, Rechte der Einzelnen gegen jede Vormacht. Das sogenannte Selbstbestimmungsrecht hat unter anderem als Alibi fur
Homogenitat
gedient, und Homogenitat heißt immer die Ausweisung oder Unterdruckung von Minderheiten.“
Gotz Aly
erklarte, beim Selbstbestimmungsrecht der Volker habe es sich ursprunglich um eine ?nationalistische Kampfparole des 19. Jahrhunderts“ gehandelt, und bezeichnet es als ?zutiefst vergiftet“. Nach seiner Auffassung zertraten ?immer wieder […] Mehrheiten, die sich zum ?Volk“ erklarten, unter dem Motto Selbstbestimmung die Rechte von Minderheiten und die das Individuum schutzenden unveraußerlichen Grundrechte.“ Deshalb zahlt er ?das Selbstbestimmungsrecht der Volker zu den Ursachen der Katastrophen des 20. Jahrhunderts.“
[29]
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Boris Meissner
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, in:
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Die Entwicklung des Selbstbestimmungsrechts der Volker unter besonderer Berucksichtigung seines innerstaatlich-demokratischen Aspekts und seiner Bedeutung fur den Minderheitenschutz
, Helbing & Lichtenhahn, Basel/Frankfurt am Main 1994, S. 20 f.
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Wolfgang Benz
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Vierzehn Punkte
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Carola Stern
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, Erhard Kloss und Albert Graff (Hrsg.):
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Jorg Fisch
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(Hrsg.):
Das Selbstbestimmungsrecht der Volker. Vom umstrittenen Prinzip zum vieldeutigen Recht?
, Peter Lang, 2009,
ISBN 978-3-631-59403-2
, S. 55 f.
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Vgl. Thilo Rensmann:
Wertordnung und Verfassung. Das Grundgesetz im Kontext grenzuberschreitender Konstitutionalisierung.
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Dahm/Delbruck/Wolfrum,
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Teso-Beschluss,
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, in: Menschenrechte. Dokumente und Deklarationen, hrsg. v. der Bundeszentrale fur politische Bildung, Bonn 1999, S. 210?220, hier S. 218 f. (im Original ohne Hervorhebung).
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Zit. nach
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Volkerrecht
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So z. B. Ipsen u. a.,
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Karl Doehring,
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Stefan Oeter
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Selbstbestimmungsrecht im Wandel. Uberlegungen zur Debatte um Selbstbestimmung, Sezessionsrecht und ?vorzeitige“ Anerkennung
, S. 758.
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z. B. im Falle des bis 1898 unabhangigen und international anerkannten
Hawaii
gehen die
USA
davon aus, dass sich
US-Bundesstaaten
wie bereits anlasslich des
Amerikanischen Burgerkrieges
durchgesetzt auf ewig nicht mehr vom Bundesstaat abspalten konnen ? Selbstbestimmungsrecht, Legalitat des fruheren Anschlusses oder Bestehen eines fruheren eigenen Staates und einer eigenen Kultur hin oder her. Dennoch verabschiedete der
US-Kongress
am 23. November 1993 den sogenannten
Apology Bill
, mit dem sich die USA fur die widerrechtliche Annexion des unabhangigen Konigreichs Hawai'i entschuldigen (
UNITED STATES PUBLIC LAW 103?150: 103d Congress Joint Resolution 19
, 23. November 1993
). Praktische Konsequenzen blieben jedoch aus.
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Klaus Schwabe,
Woodrow Wilson und das europaische Machtesystem in Versailles. Friedensorganisation und nationale Selbstbestimmung
, in: Gabriele Clemens (Hrsg.), Nation und Europa. Studien zum internationalen Staatensystem im 19. und 20. Jahrhundert, Steiner, Stuttgart 2001, S. 89?107, hier S. 92 f.
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Jorg Fisch,
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, Lit Verlag, Munster 2021,
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. In:
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