Der
Vertrag uber eine Verfassung fur Europa
(VVE) war ein 2004 unterzeichneter, aber nicht in Kraft getretener
volkerrechtlicher Vertrag
, durch den das
politische System der Europaischen Union
reformiert werden sollte.
Insbesondere sollte er der
Europaischen Union
eine einheitliche Struktur und Rechtspersonlichkeit geben und die bis dahin gultigen Grundlagenvertrage (vor allem
EU-
,
EG-
und
Euratom
-Vertrag) ablosen; die bisherige formale Unterteilung in
EU
und
EG
sollte entfallen. Gegenuber dem bisher gultigen
Vertrag von Nizza
sollte die EU zusatzliche Kompetenzen erhalten. Außerdem sollte ihr institutionelles Gefuge geandert werden, um sie demokratischer und handlungsfahiger zu machen.
Der Entwurf eines EU-Verfassungsvertrags wurde 2003 von einem
Europaischen Konvent
erarbeitet und am 29. Oktober 2004 in
Rom
feierlich von den Staats- und Regierungschefs der
EU-Mitgliedstaaten
unterzeichnet.
Er sollte ursprunglich am 1. November 2006 in Kraft treten. Da jedoch nach gescheiterten
Referenden
in
Frankreich
und den
Niederlanden
nicht alle Mitgliedstaaten den Vertrag
ratifizierten
, erlangte er keine Rechtskraft. Stattdessen schlossen im Dezember 2007 die europaischen Staats- und Regierungschefs unter portugiesischer Ratsprasidentschaft den
Vertrag von Lissabon
ab, der am 1. Dezember 2009 in Kraft trat. Ein erneutes franzosisches oder niederlandisches Referendum im Zuge dessen fand nicht statt.
Der Vertrag uber eine Verfassung fur Europa gliederte sich in eine Praambel, vier Teile des Vertrages und Protokolle.
Praambel
Die
Praambel
nahm, ?in der Gewissheit, dass die
Volker
Europas […] entschlossen sind, […] immer enger vereint ihr Schicksal gemeinsam zu gestalten“, Bezug auf die ?kulturellen, religiosen und humanistischen Uberlieferungen Europas“. Der erste Satz der Praambel des ursprunglich vom Konvent vorgelegten Verfassungsentwurfs bestand aus einem Zitat von
Thukydides
(II, 37) und lautete: ?Die Verfassung, die wir haben … heißt Demokratie, weil der Staat nicht auf wenige Burger, sondern auf die Mehrheit ausgerichtet ist.“ Der Gebrauch dieses Zitates war jedoch aufgrund des mehrdeutigen Kontextes bei Thukydides umstritten. Es wurde daher in der
Regierungskonferenz
zur Ausarbeitung des Verfassungsvertrages gestrichen.
Teil I: Grundsatze
Der erste Teil der Verfassung regelte die Grundsatze der Europaischen Union. Er beinhaltete die Definition und die Ziele der Union, ihre Zustandigkeiten, politischen Organe und Symbole sowie die Grundsatze ihrer Finanzierung und die Regelungen zu Beitritt und Austritt aus der Union. Der Teil I der Verfassung war jedoch aus sich heraus nicht abschließend und nur mit den anderen Teilen der Verfassung in einer Gesamtschau zu verstehen.
Teil II: Charta der Grundrechte
Im zweiten Teil wurden die
Grundrechte
fur die Burger der Europaischen Union festgeschrieben. Die
Grundrechtecharta
war bereits 1999 bis 2000 von einem ersten Konvent unter Leitung von
Roman Herzog
erarbeitet, aber bis dahin noch nicht in das Europaische Vertragswerk integriert worden. Sie orientiert sich an der
Europaischen Menschenrechtskonvention
, insbesondere die Grundrechtsschranken leiten sich teilweise aus dieser ab.
Teil III: Die einzelnen Politikbereiche
Der dritte Teil des Verfassungsvertrages war der umfangreichste. Die hier festgelegten Regeln sollten die des fruheren
EG-Vertrags
ersetzen, wobei der Konvent außer der Einarbeitung inhaltlicher Neuerungen auch die bestehenden Paragraphen redaktionell anpasste und neu strukturierte, um den Text verstandlicher zu machen. Dieser Teil regelte vor allem die Ablaufe und Details der in Teil I festgelegten Grundsatze. Insofern ware Teil III fur die alltagliche Praxis der EU-Aktivitaten entscheidend gewesen.
Teil IV: Ubergangs- und Schlussbestimmungen
Teil IV des Verfassungsvertrages regelte Ubergangs- und Schlussbestimmungen, etwa das Verfahren bei kunftigen Verfassungsanderungen.
Protokolle
:
Die dem Verfassungstext nachfolgenden funfunddreißig Protokolle sollten ausdrucklich Teil der Verfassung sein (Art. IV-442 VVE ex Art. 311 EGV). Sie enthielten u. a. wichtige Regelungen zur Sicherung der
Subsidiaritat
wie Klage- und Einspruchsrechte der nationalen Parlamente oder Machtfragen wie die Stimmenverteilung in Rat und Parlament. Die Anderungen zur beibehaltenen
Europaischen Atomgemeinschaft
wurden in dem Protokoll Nr. 36 zusammengefasst.
Anhange
:
Es folgten zwei seit der
EWG
bekannte Anhange:
- Anhang I: Liste zu Art. III-226 der Verfassung.
- Anhang II: Uberseeische Lander und Hoheitsgebiete, auf welche Teil III Titel IV der Verfassung Anwendung findet.
Wesentliches Ziel des Verfassungsvertrags war es, die
institutionellen Grundlagen der EU
zu erneuern. Dabei sollten einerseits die internen Koordinationsmechanismen ausgebaut und die
Vetomoglichkeiten
einzelner
Mitgliedstaaten
reduziert werden, um die EU nach der
Osterweiterung 2004
handlungsfahig zu halten; andererseits sollten die Rechte des
Europaischen Parlaments
gestarkt werden, um die demokratische Legitimation der EU zu erhohen.
Als Quelle der Legitimitat der Europaischen Union nannte der Verfassungsvertrag einerseits die europaischen Burger, andererseits die Mitgliedstaaten (
Art. I-1 VVE
). Dies spiegelte das Nebeneinander der Gesetzgebungsorgane
Europaparlament
und
Rat
wider: Wahrend das Parlament von den Burgern direkt gewahlt wird, setzt sich der Rat aus den Regierungen der Mitgliedstaaten zusammen. Die Exekutive der EU sollte weiter bei der supranationalen
Europaischen Kommission
liegen, deren Mitglieder vom
Europaischen Rat
unter Beteiligung des Europaparlaments ernannt werden.
Das Europaische Parlament war eine von denjenigen Institutionen, deren Kompetenzen durch den Verfassungsvertrag am meisten ausgebaut werden sollten. Gemaß Art. I-20 Abs. 1 VVE sollte es gemeinsam mit dem Rat der Europaischen Union als
Gesetzgeber
tatig werden und gemeinsam mit ihm die
Haushaltsbefugnisse
ausuben. Das
Mitentscheidungsverfahren
, das Parlament und Rat gleiche Rechte im Gesetzgebungsprozess zubilligt, sollte zum neuen ?ordentlichen Gesetzgebungsverfahren“ werden und nun in 92 statt bisher 35
Politikfeldern
gultig sein. Insbesondere die
Gemeinsame Agrarpolitik
und die
polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen
wurden in den Zustandigkeitsbereich des Parlaments mit aufgenommen; die
gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
verblieb allerdings als alleinige Kompetenz des Rates.
Auch bezuglich der Budgethoheit erhielt das EU-Parlament neue Kompetenzen: Nachdem es bisher fur samtliche Ausgaben außer denjenigen fur die
Gemeinsame Agrarpolitik
das Budgetrecht besaß, sollte nun auch der Agrarsektor (ca. 46 % des Gesamtetats) darin einbezogen werden. Das EU-Parlament sollte damit das letzte Wort uber alle Ausgaben der EU besitzen. Die letzte Entscheidung uber die Einnahmen der EU sollte aber nach wie vor beim Rat liegen, sodass das Parlament weiterhin nicht selbststandig den Gesamtetat erhohen oder EU-Steuern einfuhren konnte.
Die genauen Bestimmungen zur Zusammensetzung des EU-Parlaments nach nationaler Herkunft der Abgeordneten uberließ die Verfassung einer spateren Entscheidung des
Europaischen Rats
. Sie bestimmte lediglich eine ?
degressiv proportionale
“ Vertretung der Burger, nach der einem großen Staat insgesamt mehr, pro Einwohner allerdings weniger Sitze zustehen als einem kleinen. Insgesamt sollte ab der
Europawahl 2009
die Anzahl der
Europaabgeordneten
auf 750 gesenkt werden (statt zuvor 785 ab der Erweiterung 2007).
Die
Abstimmungsmodi
des Parlaments wurden in der Verfassung beibehalten: Es sollte regelmaßig (z. B. Gesetzgebung, Bestatigung des Kommissionsprasidenten) mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheiden, in der zweiten Lesung bei Gesetzgebungsprozessen mit absoluter Mehrheit der gewahlten Mitglieder, bei einigen Ausnahmeentscheidungen (z. B. Misstrauensantrag gegen die Kommission) mit
Zweidrittelmehrheit
.
Der
Europaische Rat
(ER), der sich aus den Staats- und Regierungschefs der einzelnen Mitgliedstaaten zusammensetzt und seit den siebziger Jahren regelmaßig tagt, gilt als ein wichtiger Motor der europaischen Integration. Er war bisher allerdings (anders als der
Ministerrat
) kein offizielles Organ der EU. Durch den Verfassungsvertrag sollte er auch formal in die EU-Struktur einbezogen werden. Der im bisherigen EG-Vertrag genannte ?Rat in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs“ (der faktisch, aber nicht rechtlich mit dem ER ubereinstimmt) sollte mit dem Europaischen Rat zusammengelegt werden.
Laut Verfassungsvertrag sollte der Europaische Rat die ?Impulse“ und ?politischen Zielvorstellungen und Prioritaten“ der Europaischen Union festlegen, ohne allerdings gesetzgeberisch tatig zu werden. Seine Aufgaben sollten vielmehr Veranderungen an der Konstruktion der EU selbst und grundlegende Entscheidungen wie etwa neue
Mitgliedschaften
oder die Ubertragung weiterer Aufgaben an die EU sein. Außerdem sollte der ER den Kommissionsprasidenten vorschlagen. Dabei sollte der Europaische Rat Entscheidungen wie schon bisher grundsatzlich ?im Konsens“, also
einstimmig
treffen.
Eine bedeutende Neuerung des Verfassungsvertrags war allerdings die Einrichtung des Amtes eines
Prasidenten des Europaischen Rates
. Dieser sollte vom ER mit qualifizierter Mehrheit fur zweieinhalb Jahre (bei einmaliger Wiederwahlmoglichkeit) gewahlt werden, nicht aus den Reihen der Mitglieder stammen und damit den bisher im halbjahrlichen Rhythmus rotierenden Ratsvorsitz ablosen, der jeweils von einem
Regierungschef
wahrgenommen wird.
Damit sollte die Effizienz der Aktivitaten des Europaischen Rates gesteigert werden: Als nachteilig am bisherigen System der ?Semesterprasidenten“ wurden einerseits die mit dem Vorsitz wechselnden Schwerpunkte in der politischen Agenda und die unterschiedliche
Mentalitat
der Vorsitzenden empfunden, andererseits die Doppelbelastung, da der Ratsvorsitzende immer zugleich auch Regierungschef seines eigenen Landes war. Der hauptamtliche Prasident sollte durch die verlangerte Amtszeit eine leistungsfahige und kontinuierliche Abstimmung zwischen den Regierungschefs gewahrleisten und deren Treffen im ER vorbereiten. Außerdem sollte er dem Europaischen Rat ? als einem der Hauptentscheidungsorgane der EU ? ein ?Gesicht“ geben. Dadurch sollte etwa bei einem internationalen Konflikt oder bei wichtigen internen Entscheidungen vor Medien und
Burgern
demonstriert werden, dass die EU als Ganzes handelt.
Allerdings sollten weder der ER noch der Prasident in die
Tagespolitik
und in die
Gesetzgebung
eingreifen durfen. Diese sollte allein Aufgabe von Kommission (
Initiativrecht
) sowie Rat und Parlament bleiben. An dem Verfassungsentwurf wurde daher kritisiert, dass es zu
Konflikten
zwischen dem Prasidenten des Europaischen Rates (hinter dem ja immerhin alle Regierungschefs der EU stunden) und dem
Kommissionsprasidenten
kommen wurde.
Der
Rat der Europaischen Union
(Rat) besteht aus den Ministern der einzelnen Mitgliedstaaten, die fur das jeweils aktuelle Thema, fur das der Rat zusammentritt, zustandig sind (daher auch der inoffizielle Name ?Ministerrat“). Hauptaufgabe des Rates ist die
Gesetzgebung
zusammen mit dem
Parlament
. Grundsatzlich gilt dabei, dass der Rat meist einstimmig entscheidet, sofern das Parlament keine oder nur wenig Mitspracherechte hat, und nach dem Mehrheitsprinzip, sofern auch das Parlament am Entscheidungsprozess beteiligt ist.
Durch den Verfassungsvertrag sollte die letztere Variante zum Normalfall werden, sodass der Rat in der Regel mit qualifizierter Mehrheit entscheiden und ein
Vetorecht
fur einzelne Lander nur noch in einigen Ausnahmefallen gelten sollte. Weiterhin einstimmig sollten allerdings unter anderem alle Fragen der
Sicherheits- und Verteidigungspolitik
und der
Steuern
entschieden werden.
Fur den Rat der EU wurde (anders als fur den Europaischen Rat) das Prinzip einer halbjahrlich zwischen den Mitgliedstaaten wechselnden Prasidentschaft beibehalten. Lediglich fur den neu geschaffenen Außenministerrat wurde als fester Vorsitzender der auf funf Jahre gewahlte ?
Außenminister der Europaischen Union
“ bestimmt (
siehe
unten
).
Eine gravierende Anderung des Verfassungsvertrages betraf die Abstimmungsregeln im Rat. Dort wurden fur die sogenannte ?qualifizierte Mehrheit“ die Stimmen der einzelnen Lander bisher
gewichtet
, wobei großeren Landern allgemein mehr, kleineren weniger Stimmen zukamen; die genaue
Stimmengewichtung
war jedoch im
Vertrag von Nizza
weitgehend willkurlich beschlossen worden. Diese Stimmengewichtung sollte im Verfassungsvertrag abgeschafft werden. Stattdessen sah er eine neue Definition der qualifizierten Mehrheit vor: Nach dem Vertrag von Nizza musste es hierfur eine Mehrheit von (a) mindestens der Halfte der Staaten geben, die (b) gleichzeitig 72 % der gewichteten Stimmen und (c) 62 % der EU-Bevolkerung reprasentierten. Nach dem Verfassungsentwurf wurde sie durch die sog.
doppelte Mehrheit
ersetzt, nach der (a) 55 % der Mitgliedstaaten zustimmen mussen, die (b) mindestens 65 % der Bevolkerung der Union reprasentieren.
Wurde die Zahl der Hurden im Vertrag von Nizza also auf drei erhoht, so waren es nach dem Verfassungsentwurf nur noch zwei Hurden: die Anzahl der
Staaten
und die
Bevolkerung
. Diese zweifache Mehrheit sollte einerseits den ?Doppelcharakter“ (
Joschka Fischer
) der EU als Union aus Volkern und Staaten auf verstandliche Weise widerspiegeln. Andererseits sollten dadurch Entscheidungen generell erleichtert werden, indem die
Sperrminoritat
heraufgesetzt wurde. Drittens hatte die Regelung eine Machtverschiebung bewirkt, durch die die großen und sehr kleinen Staaten zulasten der mittelgroßen an Einfluss gewonnen hatten. Verlierer dieser Neuregelung waren also die Staaten in der Großenordnung von
Osterreich
bis
Spanien
gewesen; besonders stark waren Spanien und Polen betroffen, die durch die Stimmengewichtung im Vertrag von Nizza einen uberproportional großen Einfluss hatten. Durch die Neuregelung im Verfassungsentwurf hatten diese beiden Lander viel schwieriger eine
Blockade
organisieren konnen: Wahrend bisher dafur nur 28 % der gewichteten Stimmen notig waren (Spanien und
Polen
besitzen addiert fast 17 %), sollten es nach dem Verfassungsvertrag entweder 13 Lander oder Lander mit einer addierten Bevolkerung von 225 Mio. sein (in Spanien und Polen leben zusammen nur 78 Mio.).
Die Neudefinition der Mehrheit im Rat wurde daher wahrend der Regierungskonferenz zu einem der zentralen Streitpunkte. Erst der
Regierungswechsel in Spanien 2004
, durch den der EU-freundliche
Jose Luis Rodriguez Zapatero
den vorherigen Regierungschef
Jose Maria Aznar
abloste, ermoglichte letztlich eine Einigung.
Eine weitere Neuerung des Verfassungsvertrags bestand in dem neu eingerichteten Außenministerrat sowie im Amt des
Außenministers der EU
. Bisher hatten sich die Außenminister der Mitgliedstaaten im Rat im sogenannten
Rat fur Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen
(RAA) getroffen, der sowohl fur Außenpolitik als auch fur allgemeine Fragen zustandig war. Durch Art. I-24 VVE sollte er aufgeteilt werden in einen ?Rat fur allgemeine Angelegenheiten“ und einen speziellen Außenministerrat.
Wahrend es im Rat fur allgemeine Angelegenheiten wie bisher einen halbjahrlich zwischen den Mitgliedstaaten wechselnden Vorsitz geben sollte, wurde fur den Vorsitz des Außenministerrats ein neues Amt eingerichtet. Dabei handelte es sich um den Außenminister der EU, der kunftig mit qualifizierter Mehrheit auf funf Jahre vom Europaischen Rat gewahlt werden sollte.
Dadurch sollte das Problem behoben werden, das bisher in der Koordination der
Außenpolitik
der EU existiert. Zum einen gibt es hier haufig mangelnde Abstimmung zwischen den Regierungen untereinander, weil diese haufig eigenmachtige Entscheidungen trafen, ohne ihre Partner wenigstens zu informieren. Zum anderen existieren bisher allein innerhalb der EU-Organe drei Amter mit
Kompetenzen
und Rederecht in der Außenpolitik: der vom Europaischen Rat ernannte
Hohe Vertreter fur die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
, die Außenkommissarin und der jeweilige Vorsitzende des RAA.
Der zukunftige Außenminister der EU sollte diese drei Amter in einem integrieren, um ?eine vom Institutionsgerangel befreite EU-Außenpolitik“ zu ermoglichen. Neben dem Vorsitzenden des Außenministerrats sollte er daher auch Außenkommissar und Vizeprasident der
Kommission
sein. Dieser ?
Doppelhut
“ sollte es ihm ermoglichen, die schwierige
Koordination
der europaischen Außenpolitik zu leiten.
Außerdem sollte nach Art. III-296 Abs. 3 VVE ein
Europaischer Auswartiger Dienst
(EAD) eingerichtet werden, der dem Außenminister unterstellt sein wurde. Er sollte mit den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, diese aber nicht ersetzen. Personell und organisatorisch sollte der neue EAD besser ausgestattet sein als die bereits existierenden
Außenvertretungen der EU-Kommission
; die Regelungen im Einzelnen blieben allerdings einem spateren Beschluss des Ministerrats uberlassen.
Die
Kommission
sollte nach dem Verfassungsvertrag wie schon zuvor ?Koordinierungs-, Exekutiv- und Verwaltungsfunktionen“ ausuben. Außerdem sollte das alleinige
Initiativrecht
der Kommission in der
EU-Rechtsetzung
gestarkt werden, indem die Ausnahmefalle, in denen auch der Rat Gesetzgebungsvorschlage machen kann, reduziert wurden.
Kaum Anderungen gab es im Ernennungsverfahren der Kommission. Ihre Amtszeit sollte weiterhin funf Jahre betragen. Nach der Europawahl sollte der ER einen
Kommissionsprasidenten
vorschlagen, der vom Parlament bestatigt oder abgelehnt werden musste. Im Fall einer Ablehnung hatte der ER einen neuen Vorschlag machen mussen, das Parlament sollte jedoch weiterhin keine eigenen Kandidaten ernennen konnen. Nach der Bestatigung durch das Parlament sollte der Kommissionsprasident seine Kommissare nach Vorschlagen aus den Mitgliedstaaten ernennen, abschließend die gesamte designierte Kommission erneut vom Parlament bestatigt werden. Wahrend der Amtszeit der Kommission sollte der Kommissionsprasident jedes einzelne Kommissionsmitglied absetzen konnen, das Parlament durch einen
Misstrauensantrag
jedoch nur die komplette Kommission.
Eine wesentliche Neuerung des Verfassungsvertrages war die Verkleinerung der Kommission. Diese bestand bisher aus einem Kommissar pro Mitgliedstaat und war daher durch die Erweiterungen 2004 und 2007 auf 27 Mitglieder angewachsen. Schon im
Vertrag von Nizza
hatten sich die Regierungschefs darauf geeinigt, dass nicht mehr jedes Land immer einen Kommissar stellen durfte, sobald die EU mehr als 25 Mitglieder haben wurde; allerdings war es zu keiner konkreten Alternativregelung gekommen. Der Verfassungsvertrag sah nun ein
Rotationsprinzip
vor, wonach es jeweils aus zwei Dritteln der Mitgliedstaaten je einen Kommissar geben sollte.
Insbesondere die kleineren Staaten standen dem Prinzip einer verkleinerten Kommission sehr kritisch gegenuber. Neben den Mehrheitsregelungen im Rat fuhrte dieser Punkt auf der Regierungskonferenz zum zweiten großen Konflikt. Es wurde daher beschlossen, dass diese Regelung erst 2014 in Kraft treten sollte, bis dahin sollte weiterhin jedes Land einen Kommissar stellen. Auch wie das Rotationsprinzip genau funktionieren sollte, wurde auf der Regierungskonferenz noch nicht eindeutig geklart, sondern einer spateren Entscheidung des Europaischen Rats uberlassen. Festgeschrieben wurden nur die Grundsatze der Rotation: Demnach sollten die Mitgliedstaaten bei der Wahl der Kommissare ?vollkommen gleich behandelt“ werden, doch ?ist jedes der aufeinander folgenden Kollegien so zusammengesetzt, dass das
demografische
und
geografische
Spektrum der Gesamtheit der Mitgliedstaaten der Union auf zufrieden stellende Weise zum Ausdruck kommt“. Dieser Satz wurde so
ausgelegt
, dass immer ein
Gleichgewicht
von großen und kleinen, nordlichen und sudlichen, reichen und armen Herkunftslandern gegeben sein musse.
Neben den institutionellen Veranderungen sah der Verfassungsvertrag auch noch eine Anzahl inhaltlicher Neuerungen vor, die etwa die Kompetenzen der Europaischen Union neu ordneten oder bestimmte Formen der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten neu strukturierten. Zu den wichtigsten dieser Neuerungen zahlten die nachfolgend Genannten.
Die Europaische Union besitzt grundsatzlich nur die Kompetenzen, die ihr in den Grundungsvertragen ausdrucklich zugestanden werden (?Grundsatz der begrenzten Einzelermachtigung“). In den fruheren Vertragen fanden sich diese Kompetenzen jedoch nicht in einem bestimmten Artikel aufgelistet, sondern uber das ganze Vertragswerk verteilt. Dies erschwerte das Verstandnis des Vertrages und fuhrte haufig zu Unklarheiten uber den Umfang der Zustandigkeiten der Union im Einzelnen.
In dem Verfassungsvertrag sollte dieses Problem durch einen ?Kompetenzkatalog“ (nach Vorbild des Kompetenzkatalogs im deutschen
Grundgesetz
) gelost werden, der die Zustandigkeiten der Union systematischer darstellte. Art. I-12 VVE unterschied hiernach zwischen ausschließlichen, geteilten und unterstutzenden Zustandigkeiten: Im ersten Fall sollte nur die EU zustandig sein; im zweiten Fall sollte die EU zustandig sein, die Mitgliedstaaten konnten jedoch Gesetze erlassen, soweit die Union dies nicht selbst tate. Im Fall der unterstutzenden Zustandigkeit sollte die EU Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstutzen, koordinieren oder erganzen, aber nicht selbst gesetzgeberisch tatig werden konnen. Zusatzlich genannt wurden die intergouvernementalen Bereiche Wirtschafts- und Beschaftigungspolitik sowie
Außen- und Sicherheitspolitik
, in denen die EU Leitlinien sollte festlegen konnen, jedoch nur durch einstimmigen Beschluss der Mitgliedstaaten im
Ministerrat
.
Art. I-13 bis I-17 VVE ordneten schließlich die verschiedenen Politikbereiche, in denen die EU Zustandigkeiten hat, der jeweiligen Zustandigkeitsart zu. Zu den ausschließlichen Kompetenzen der Union sollten dabei insbesondere
Handelspolitik
und
Zollunion
zahlen; die geteilte Zustandigkeit umfasste unter anderem
Binnenmarkt
,
Landwirtschaft
,
Energie
,
Verkehr
,
Umwelt
und
Verbraucherschutz
; Unterstutzungsmaßnahmen sollte die EU unter anderem in den Bereichen
Gesundheit
,
Industrie
,
Bildung
und
Katastrophenschutz
durchfuhren konnen.
Ebenfalls ausdrucklich definiert wurden im Verfassungsvertrag die ?Ziele und Werte der Union“, die fur das gesamte Handeln der EU verpflichtend sind. So hieß es in Art. I-2 VVE:
- ?Die Werte, auf die sich die Union grundet, sind die Achtung der
Menschenwurde
,
Freiheit
,
Demokratie
,
Gleichheit
,
Rechtsstaatlichkeit
und die Wahrung der
Menschenrechte
einschließlich der Rechte der Personen, die
Minderheiten
angehoren. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch
Pluralismus
,
Nichtdiskriminierung
,
Toleranz
,
Gerechtigkeit
,
Solidaritat
und die
Gleichheit von Frauen und Mannern
auszeichnet.“
Art. I-3 VVE legte die Ziele der Union fest, darunter unter anderem die Forderung des
Friedens
, die Schaffung eines
Binnenmarkts
mit freiem und unverfalschtem
Wettbewerb
,
Wirtschaftswachstum
,
Preisstabilitat
,
soziale Marktwirtschaft
,
Umweltschutz
,
soziale Gerechtigkeit
,
kulturelle
Vielfalt, weltweite Beseitigung der
Armut
, Forderung des
Volkerrechts
etc.
Schon im
Vertrag von Maastricht
waren fur die EU die Grundsatze der
Subsidiaritat
und der
Verhaltnismaßigkeit
festgelegt worden, die in Art. I-12 VVE bestatigt wurden. Subsidiaritat heißt, dass die Union nur tatig wird, sofern ?die Ziele […] von den
Mitgliedstaaten
weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend erreicht werden konnen, sondern […] auf Unionsebene besser erreicht werden konnen“. Die Union darf also eine Aufgabe nur dann von den Mitgliedstaaten ubernehmen, wenn die unteren politischen Ebenen (im Fall von Deutschland:
Gemeinden
,
Bundeslander
und der
Bund
) nicht in der Lage sind, diese ausreichend auszufuhren, die EU aber schon. Was ?ausreichend“ im Einzelfall bedeutet, entscheidet der
Europaische Gerichtshof
(EuGH).
Neu an der Verfassung war das
Protokoll uber die Anwendung der Grundsatze der Subsidiaritat und der Verhaltnismaßigkeit
(PDF)
, das die entsprechenden Regelungen naher erlauterte. Zur Sicherung der Subsidiaritat wurden vor allem die Rechte der nationalen
Parlamente
gestarkt: Innerhalb von sechs Wochen nachdem die Kommission einen Gesetzesvorschlag auf den Weg brachte, sollten diese nun begrunden konnen, warum dieses Gesetz ihrer Ansicht nach gegen den Subsidiaritatsgedanken verstoßt. Bei Kritik von einem Drittel der Parlamente sollte die Kommission ihren Vorschlag uberprufen mussen. Sie hatte den Einwand der Parlamente auch zuruckweisen konnen, ihre Entscheidung aber in jedem Fall begrunden mussen.
Letztlich zustandig fur die Wahrung des Subsidiaritatsprinzips sollte damit wie bisher der EuGH bleiben. Wie bisher sollten hier die Regierungen der Mitgliedstaaten und der
Ausschuss der Regionen
Klage
erheben konnen; neu war, dass nun auch die Nationalparlamente in bestimmten Fallen selbst vor den EuGH sollten ziehen konnen.
Eine weitere Neuerung des Verfassungsvertrags war die Institutionalisierung der
Verstarkten Zusammenarbeit
in Art. I-44 VVE. Darunter sind Integrationsschritte zwischen einer Gruppe von EU-Mitgliedern zu verstehen, wenn das Vorhaben in der gesamten EU nicht zu realisieren ist.
Vorbild fur die Verstarkte Zusammenarbeit waren das
Schengener Abkommen
und die
Europaische Wirtschafts- und Wahrungsunion
, durch die bereits in der Vergangenheit einzelne Mitgliedstaaten schneller als andere Integrationsschritte durchfuhrten. Die Verfassung sollte nun erstmals ein bestimmtes Verfahren vorschreiben, nach der eine solche ungleichzeitige Verwirklichung der europaischen Integration innerhalb des einheitlichen EU-Verfassungsrahmens stattfinden kann. Bei einer Beteiligung von mindestens einem Drittel der Mitgliedstaaten sollten die EU-Institutionen demnach europaisches Recht setzen konnen, das allerdings nur in den teilnehmenden Mitgliedstaaten gelten wurde. Eine neue Sonderform der Verstarkten Zusammenarbeit sollte die Standige Strukturierte Zusammenarbeit im Rahmen der
Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik
sein (Art. I-41 Abs. 6 VVE).
Nach dem bisherigen Vertragswerk besitzt lediglich die
Europaische Gemeinschaft
, nicht aber die Europaische Union
Rechtspersonlichkeit
. Dies bewirkt, dass die EG im Rahmen ihrer Kompetenzen allgemein verbindliche Beschlusse fassen kann, wahrend die EU lediglich als ?Dachorganisation“ tatig ist. Insbesondere in der
EU-Außenpolitik
bedeutet dies, dass die EU nicht als eigenstandige Institution auftreten kann, sondern immer nur in Gestalt ihrer einzelnen Mitgliedstaaten.
Durch den Verfassungsentwurf sollte die Union deshalb eine eigene Rechtspersonlichkeit erhalten. Dies hatte ihr die Moglichkeit verschafft, als Volkerrechtssubjekt in eigenem Namen (wenn auch grundsatzlich nur auf einstimmigen Beschluss des Außenministerrats hin) internationale Vertrage und Abkommen zu unterzeichnen, uber den neu geschaffenen Europaischen Auswartigen Dienst diplomatische Beziehungen mit anderen Staaten aufzunehmen, und die Mitgliedschaft in
internationalen Organisationen
? etwa dem
Europarat
oder den
Vereinten Nationen
? zu beantragen.
Eine bedeutende Neuerung bestand in der
Charta der Grundrechte der Europaischen Union
, aus der der Teil II des Verfassungsentwurfs bestand. Diese Charta war bereits 2000 vom
Europaischen Rat
in Nizza verabschiedet und feierlich proklamiert worden, sie war jedoch zunachst ohne Rechtsverbindlichkeit geblieben.
Durch den Verfassungsvertrag sollte die Grundrechtecharta in der ganzen Europaischen Union verbindlich werden. Inhaltlich orientierte sie sich an der
Europaischen Menschenrechtskonvention
. Sie ging damit in manchen Teilen weiter, in anderen weniger weit als vergleichbare Grundrechtskataloge, etwa im deutschen
Grundgesetz
. Art. II-113 VVE legte jedoch ausdrucklich das ?Gunstigkeitsprinzip“ fest, wonach die Grundrechtecharta in keinem Fall eine Verschlechterung der Grundrechtslage fur den Einzelnen bedeuten durfe. Sofern sich also die Grundrechtecharta und andere rechtsgultige Grundrechtskataloge, etwa in den Verfassungen der Einzelstaaten, widersprachen, wurde grundsatzlich die fur den Einzelnen bessere Regelung gelten.
Art. I-9 Abs. 2 VVE sah außerdem den Beitritt der EU zur
Europaischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) vor. Dieser Beitritt befand sich bereits seit Jahrzehnten in der Diskussion, nicht zuletzt da sich die EU seit dem
Birkelbach-Bericht
von 1961 bei der Definition ihrer politischen Werte auf die Grundsatze des
Europarats
bezieht, die in der EMRK niedergelegt sind. Allerdings benotigte die EU fur den Beitritt zur EMRK eine eigene Rechtspersonlichkeit, die sie erst durch die Verfassung erhalten sollte.
Außerdem wurde es fur den Beitritt der EU zur EMRK einer Anderung der Konvention bedurfen, da diese zurzeit nur Mitgliedstaaten des Europarates offensteht (
Art. 59
Abs. 1 EMRK). Diese Anpassung soll durch das 14. Zusatzprotokoll zur EMRK geschehen, welches der EMRK-Mitgliedstaat
Russland
bislang noch nicht ratifiziert hat und das somit noch nicht in Kraft getreten ist. Schließlich musste fur den beabsichtigten Beitritt der EU zur EMRK noch ein Beitrittsabkommen ausgehandelt werden, das ein eigener internationaler Vertrag ist und daher vom Rat der EU einstimmig beschlossen und von samtlichen Mitgliedstaaten der EMRK ratifiziert werden muss. Letztlich hatte somit auch nach Inkrafttreten der Verfassung jedem Mitgliedstaat ein Veto gegen den EMRK-Beitritt der EU offengestanden, da jeder Mitgliedstaat die konkreten Bedingungen dieses Beitritts ablehnen konnte.
Als neues direktdemokratisches Element sollte ferner durch Art. I-47 Abs. 4 VVE die Moglichkeit einer
europaweiten Burgerinitiative
eingefuhrt werden. Dadurch sollte die Europaische Kommission aufgefordert werden konnen, einen Gesetzentwurf zu einem bestimmten Thema vorzulegen. Voraussetzung ware eine Million Unterschriften aus einer noch durch europaisches Gesetz festzulegenden Zahl von Landern. Auch im Falle einer Burgerinitiative durfte die Kommission jedoch nur im Rahmen ihrer Befugnisse tatig werden; eine Erweiterung der Zustandigkeiten der EU auf diesem Wege ware also ausgeschlossen.
Art. I-60 VVE sollte erstmals den freiwilligen
Austritt
eines Staates ausdrucklich regeln und damit die seit langem bestehende Ungewissheit uber das Bestehen oder Nichtbestehen eines (ungeschriebenen) Austrittsrechts beenden.
Daneben sollte mit dem Vertrag auch der Forderung nach strikteren
Beitrittskriterien
entsprochen werden. Gemaß Art. I-58 Abs. 1 VVE sollten
beitrittswillige Staaten
kunftig die
Werte
der EU (also Demokratie, Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit etc.) achten mussen und ?sich verpflichten, ihnen gemeinsam Geltung zu verschaffen“. Laut dem EU-Vertrag in der Fassung von
Nizza
(
Art. 49
) kann dagegen ?jeder europaische Staat, der die […] Grundsatze [der EU] achtet“, einen Beitrittsantrag stellen; eine ausdruckliche Verpflichtung auf die Forderung der Grundsatze war nicht darin enthalten.
Gewisse Neuerungen des Verfassungsvertrages schließlich bestanden vor allem auf der symbolischen Ebene. So wurden die bereits seit langem benutzten Symbole der EU (
Europaflagge
,
Europahymne
,
Europatag
,
Europamotto
und die Wahrung
Euro
) in Art. I-8 VVE erstmals ausdrucklich in einem Grundungsvertrag der Union genannt. Auch die Begrifflichkeiten in der EU-Gesetzgebung sollten sich verandern: Statt technisch klingender Bezeichnungen wie
Verordnung
und
Richtlinie
sollten staatstypische Begriffe wie Europaisches
Gesetz
und Europaisches
Rahmengesetz
eingefuhrt werden.
Die Entscheidung zur Ausarbeitung eines neuen, umfassenden Vertrags, der die bisherigen EU-Vertrage zusammenfassen sollte, entstand noch wahrend des laufenden Ratifikationsverfahrens des
Vertrags von Nizza
. Dieser war von vielen Beobachtern, aber auch von den beteiligten Politikern selbst als ein unzureichender Kompromiss angesehen worden, der die Probleme, die sich aus der anstehenden
EU-Osterweiterung
ergeben wurden, nicht dauerhaft wurde losen konnen. Die Idee einer europaischen Verfassung, die die
europaischen Foderalisten
bereits in der Anfangsphase der europaischen Integration vertreten hatten, gewann unter anderem durch eine viel beachtete Rede des deutschen Außenministers
Joschka Fischer
im Mai 2000 an Auftrieb und loste eine neue
Finalitatsdebatte
aus.
Im Dezember 2001 beauftragten daraufhin die Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten einen großen Konvent unter der Leitung des fruheren franzosischen Staatsprasidenten
Valery Giscard d’Estaing
mit der Ausarbeitung eines neuen Europavertrages. Dieser
zweite Europaische Konvent
(?Verfassungskonvent“), der zwischen dem 28. Februar 2002 und dem 18. Juli 2003 einen Entwurf eines Vertrags uber eine Verfassung fur Europa erarbeitete, bestand aus Regierungsvertretern der funfzehn Mitgliedstaaten und der dreizehn Beitrittslander und -kandidaten (einschließlich der Turkei) sowie Vertretern des Europaischen Parlaments, der Europaischen Kommission und der nationalen Parlamente. Ein ahnlicher Konvent hatte zuvor bereits die
EU-Grundrechtecharta
verfasst, war jedoch noch niemals fur die Ausarbeitung eines EU-Vertrags eingerichtet worden.
Der Verfassungsentwurf, den der Europaische Konvent 2003 vorschlug, wurde allerdings nicht unmittelbar von den Staats- und Regierungschefs im Europaischen Rat ubernommen. Vielmehr setzten diese zunachst eine
Regierungskonferenz
ein, die den Entwurf noch einmal uberarbeitete. Anders als der Name nahelegt, handelte es sich dabei nicht um eine einzelne Konferenz, sondern eine monatelange Abfolge von Gesprachen, Treffen und Verhandlungen zwischen Beamten, Ministern und Regierungschefs. Wahrend der Konvent eine Neuheit in der Geschichte der EU-Vertragsreformen gewesen war, entsprach die Regierungskonferenz dem ublichen Vorgehen vor der Verabschiedung neuer volkerrechtlicher Vertrage. Sie diente insbesondere dazu, die Vorbehalte einzelner Regierungen, insbesondere
Spaniens
und
Polens
, gegenuber dem vorgeschlagenen Stimmengewicht und der Machtverteilung im
EU-Ministerrat
auszuraumen.
Tatsachlich kam erst mit dem
Regierungswechsel in Spanien im Fruhjahr 2004
Bewegung in die Gesprache, sodass am 18. Juni 2004 vom
Europaischen Rat
in Brussel eine Einigung erzielt werden konnte. Am 29. Oktober 2004 wurde die Europaische Verfassung daraufhin von den Staats- und Regierungschefs der EU unterzeichnet. Ort der Unterzeichnung war
Rom
. Dies lag zum einen daran, dass
Italien
im zweiten Halbjahr 2004 die
EU-Ratsprasidentschaft
innehatte, zum anderen sollte diese Ortswahl an die
Romischen Vertrage
von 1957 erinnern, mit denen die EU-Vorlauferorganisationen
EWG
und
Euratom
gegrundet worden waren.
Vor dem Inkrafttreten des Verfassungsvertrags musste dieser allerdings von allen EU-Mitgliedstaaten
ratifiziert
werden. Je nach Staat war hierfur entweder ein Parlamentsbeschluss oder eine Volksabstimmung notwendig. Allerdings kundigten mehrere Regierungen, in denen auch eine rein parlamentarische Ratifikation moglich gewesen ware, ein
Referendum
an, um damit die besondere Bedeutung des Verfassungsvertrags zu unterstreichen. Hierzu zahlten unter anderem Spanien,
Frankreich
, die Niederlande und Luxemburg. In Deutschland wurde ein Referendum zwar von der
FDP
gefordert; hierfur ware jedoch eine Grundgesetzanderung notwendig gewesen, die von den ubrigen Parteien abgelehnt wurde. Ein europaweites Referendum, wie es etwa die
Europaischen Grunen
vorschlugen, fand ebenfalls keine mehrheitliche Zustimmung.
Als erstes Land ratifizierte am 11. November 2004 das
litauische
Parlament mit 84 Ja-, vier Nein-Stimmen und drei Enthaltungen die EU-Verfassung. Dem folgten
Ungarn
am 20. Dezember 2004 sowie
Slowenien
am 1. Februar 2005, ebenfalls durch Parlamentsbeschluss.
Das erste nationale Referendum fand
am 20. Februar 2005 in Spanien
statt. Es war konsultativ (also nicht bindend) und endete mit einer Zustimmung von 76,7 % fur die EU-Verfassung bei einer Wahlbeteiligung von 42,3 %. Die anschließende Abstimmung im Kongress fand am 28. April 2005 statt; der Senat stimmte am 18. Mai mit 225 zu 6 Stimmen und einer Enthaltung fur die Annahme der Verfassung.
Als erstes EU-Grundungsmitglied stimmte
Italien
dem neuen Verfassungsvertrag zu. Bereits am 25. Januar 2005 billigte das italienische Unterhaus die Verfassung, am 6. April 2005 sprachen sich auch die romischen Senatoren mit 217 zu 16 Stimmen fur den Vertrag aus.
Im
belgischen
Parlament wurde am 11. Marz 2005 uber die fur ein
Referendum
notige (nationale) Verfassungsanderung abgestimmt. Die notwendige
Zweidrittelmehrheit
wurde dabei jedoch nicht erreicht, sodass die Ratifizierung auf parlamentarischem Weg stattfand. Wegen der foderalen Struktur Belgiens war hierzu auch die Zustimmung der regionalen und gemeinschaftlichen Parlamente notwendig, die bis zum 8. Februar 2006 nach und nach alle fur die Verfassung stimmten.
In
Griechenland
ratifizierte das Parlament die Verfassung mit großer Mehrheit (268 Ja-, 17 Nein-Stimmen und 15 Enthaltungen) am 19. April 2005. Das
slowakische
Parlament ratifizierte die Verfassung ebenfalls mit großer Mehrheit (116 Ja-, 27 Nein-Stimmen bei 4 Enthaltungen) am 11. Mai 2005.
In Deutschland erfolgte die Zustimmung des
Bundestags
am 12. Mai 2005 mit 95,8 % der abgegebenen Stimmen. 594 Abgeordnete gaben ihre Stimme ab, davon stimmten 569 mit Ja, 23 mit Nein, zwei enthielten sich. Der
Bundesrat
stimmte am 27. Mai mit 66 von 69 Stimmen bei drei Enthaltungen (des von einer
SPD
/
PDS
-
Koalition
regierten Bundeslandes
Mecklenburg-Vorpommern
) fur den Vertrag.
Noch am selben Tag erhob jedoch der
Bundestagsabgeordnete
Peter Gauweiler
(
CSU
) vor dem
Bundesverfassungsgericht
eine
Organklage
und eine Verfassungsbeschwerde gegen den Verfassungsvertrag; Verfahrensbevollmachtigter der Klage war der Nurnberger Rechtsprofessor
Karl Albrecht Schachtschneider
, der bereits bei den (erfolglosen)
Verfassungsklagen gegen den Maastricht-Vertrag
sowie gegen die
Euro
-Einfuhrung federfuhrend gewesen war. Zudem erhoben Rechtsanwalt Mario Schmid aus Freiburg sowie weitere 34 Burger Verfassungsbeschwerde. Der
Bundesprasident
Horst Kohler
erklarte daraufhin, er werde die Ratifikationsurkunde erst unterzeichnen, wenn das Bundesverfassungsgericht uber die Klage Gauweilers und Schmids entschieden hatte.
In
Osterreich
beschloss der Nationalrat den Vertrag uber eine Verfassung fur Europa (851 d.B. XXII. GP)
[1]
am 11. Mai 2005 mit uberwaltigender Mehrheit; lediglich eine Abgeordnete (
Barbara Rosenkranz
,
FPO
) stimmte dagegen. Der Bundesrat entschied am 25. Mai 2005 ebenfalls positiv; drei der 62 Mitglieder, Vertreter der rechtsnationalen Parteien FPO und
BZO
, stimmten dagegen. Zuvor wurde im Marz 2005 das Bundesverfassungsgesetz uber den Abschluss des Vertrages uber eine Verfassung fur Europa (789 d.B. XXII. GP),
[2]
das eine rein parlamentarische Ratifizierung ohne Volksabstimmung festlegte, im Nationalrat und Bundesrat jeweils einstimmig beschlossen. Eine Burgerinitiative fur eine Volksabstimmung blieb folgenlos.
[3]
Hans-Peter Martin
reichte beim Verfassungsgerichtshof einen Individualantrag ein.
Am 29. Mai 2005 schließlich kam es in Frankreich zu einem
Referendum uber den Verfassungsvertrag
. Dieses war nach der franzosischen Verfassung nicht zwingend vorgesehen, von der Regierung unter
Jacques Chirac
jedoch vor allem aus innenpolitischen Grunden anberaumt worden, um die Legitimation der Verfassung zu erhohen und auch die eigene Popularitat mit einem ? scheinbar ? leichten Erfolg bei einer offentlichen Abstimmung zu verbessern. Tatsachlich fand die wichtigste franzosische Oppositionspartei, die sozialistische
PS
, intern zu keiner gemeinsamen Haltung zu der Verfassung: Wahrend die Parteispitze sich dafur aussprach, fuhrten prominente Politiker des linken Parteiflugels, darunter der fruhere Premierminister
Laurent Fabius
, einen eigenen Wahlkampf dagegen. Auch die kommunistische
PCF
und die rechtsextreme
FN
sowie einige Intellektuelle wie der Philosoph
Jean Baudrillard
sprachen sich gegen die Verfassung aus.
Nachdem die Umfragewerte anfangs fur die Verfassungsbefurworter sehr gunstig gewesen waren, begannen sie jedoch in den letzten Wochen vor der Abstimmung zu kippen. Schließlich lehnten die Wahler den Verfassungsvertrag mit einer Mehrheit von 54,7 % (bei einer Wahlbeteiligung von 69,3 %) ab. Dieses Ergebnis loste unmittelbar heftige Reaktionen in Frankreich und den ubrigen EU-Landern aus, da ausgerechnet eines der Grundungsmitglieder, das uberdies als einer der ?Motoren“ des Integrationsprozesses galt, den Verfassungsvertrag ablehnte.
Kurz darauf erfolgte
am 1. Juni 2005 ein weiteres Referendum
uber den Verfassungsvertrag, diesmal in den
Niederlanden
, wo es sich um die erste Volksbefragung in dem Land seit 200 Jahren handelte. Hier wies eine große Mehrheit von 61,6 % (bei einer Wahlbeteiligung von 62,8 %) den Verfassungsvertrag zuruck. Obwohl das Referendum nicht bindend war, hatten die fuhrenden Politiker des niederlandischen Parlaments bereits vorher angekundigt, sich an das Votum der Burger zu halten, wenn die Wahlbeteiligung uber 30 % lage.
Der Verfassungsvertrag sah vor, dass, sofern vier Funftel der Staaten (also 20) den Entwurf bis Ende 2006 ratifiziert hatten, in einzelnen Mitgliedstaaten dabei aber Schwierigkeiten auftreten wurden, der
Europaische Rat
sich erneut mit dieser Frage beschaftigen wurde.
[4]
Diese Regelung war vor allem als letzter Anker mit Blick auf traditionell
europaskeptische
Lander wie
Großbritannien
getroffen worden. Die Ablehnung der EU-Verfassung in zwei der Grundungsmitglieder wirkte dagegen wie ein Schock und loste eine unmittelbare intensive Debatte aus. Die bis Anfang Juni 2005 formulierten ersten Reaktionen und Beurteilungen in der Union reichten von
Pessimismus
uber Beschwichtigung und die Suche nach Erklarungen bis zu großerem Optimismus als zuvor. Europaische Politiker befurchteten insbesondere eine institutionelle Blockade der europaischen Entscheidungsprozesse.
Mitte Juni 2005 stellte der
luxemburgische
Premierminister
Jean-Claude Juncker
in seiner Funktion als
Vorsitzender des Europaischen Rates
fest, dass
?die ursprunglich fur den 1. November 2006 geplante Bestandsaufnahme zur Ratifizierung nicht mehr haltbar“
sei,
?da jene Lander, die den Text nicht ratifiziert haben, nicht vor Mitte 2007 eine gute Antwort geben“
konnten. Hintergrund war, dass die Neuwahl des
franzosischen Staatsprasidenten
im Mai 2007 abgewartet werden sollte. Aufgrund dessen sollte eine etwa einjahrige Phase der Reflexion und Diskussion eingeleitet werden, in der den Mitgliedstaaten die Gelegenheit gegeben werden sollte, den Verfassungsvertrag nach umfassender offentlicher Debatte ohne Zeitdruck zu ratifizieren oder dessen Ratifizierung aufzuschieben. Wie vorgeschlagen, beschloss der
Europaische Rat
daher eine ?Denkpause“ und verschob eine neuerliche Diskussion auf Mitte 2007.
Tatsachlich setzten mehrere Lander den Ratifizierungsprozess auch nach dem franzosischen und niederlandischen Nein fort. So sprachen sich
Lettland
(2. Juni 2005),
Zypern
(30. Juni 2005),
Malta
(6. Juli 2005),
Estland
(9. Mai 2006) und
Finnland
(Juni 2006) im parlamentarischen Verfahren fur die EU-Verfassung aus. In
Luxemburg
fand am 10. Juli 2005 ein
Referendum
statt, an dessen erfolgreichen Ausgang Premierminister
Jean-Claude Juncker
auch sein weiteres Verbleiben im Amt koppelte. Eine Mehrheit von 56,5 % stimmte dem Verfassungsvertrag zu.
Danemark
,
Großbritannien
,
Irland
,
Polen
,
Portugal
,
Schweden
und
Tschechien
unterbrachen den Ratifizierungsprozess dagegen. Von diesen Landern beabsichtigte Schweden die EU-Verfassung im parlamentarischen Wege zu ratifizieren, wahrend Danemark, Irland, Portugal und Großbritannien Referenden geplant hatten. In Polen und Tschechien war noch nicht entschieden, ob ein Referendum stattfinden sollte; in beiden Landern hatte es zuvor von konservativer Seite starke Kritik an dem Verfassungsvertrag gegeben, der sich in Tschechien auch Staatsprasident
Vaclav Klaus
angeschlossen hatte. Im Falle der 2007 beigetretenen neuen Mitgliedstaaten
Bulgarien
und
Rumanien
war die Zustimmung zum Verfassungsvertrag bereits Teil der Beitrittsvertrage gewesen und wurde daher zugleich mit dem Beitritt ratifiziert. In
Deutschland
schließlich stellte das Bundesverfassungsgericht nach den Referenden in Frankreich und den Niederlanden die Bearbeitung der Verfassungsklagen gegen den Vertrag ein. Deutschland ratifizierte daher den Verfassungsvertrag letztlich nicht, auch eine Entscheidung uber seine Vereinbarkeit mit dem deutschen Grundgesetz erfolgte nicht.
Im Januar 2006 schlug die osterreichische EU-Prasidentschaft vor, den Ratifizierungsprozess wieder in Gang zu setzen, stieß damit aber auf massiven Widerspruch, insbesondere seitens Frankreichs, der Niederlande und Polens. Als Losung aus der Krise wurde 2006 auch eine EU-weite Ratifikation des Vertrages per Volksreferendum ins Spiel gebracht, verknupft mit den Wahlen zum
Europaischen Parlament
2009. Diese hatte die Bedeutung von Vetos durch nationale Referenden reduziert. Gegen diesen osterreichischen Vorschlag kam aber u. a. aus Deutschland heftiger Widerstand. Auch verschiedene Vorschlage zu Anderungen oder Erganzungen des Verfassungsentwurfs, die wahrend der Reflexionsphase und besonders im franzosischen Prasidentschaftswahlkampf 2007 diskutiert wurden, stießen auf keine einhellige Zustimmung: Wahrend vor allem auf Seiten der franzosischen Linken ein erganzendes Sozialprotokoll gefordert wurde, das aber von Großbritannien abgelehnt wurde, schlug
Nicolas Sarkozy
einen ?Miniaturvertrag“ vor, der sich nur auf die wichtigsten Neuerungen beschrankte, ohne allerdings zu prazisieren, welche das sein konnten. Großteils abgelehnt wurden auch Vorschlage, einzelne populare Bestimmungen der Verfassung, etwa das
Europaische Burgerbegehren
, schon vorab zu beschließen; hierin sahen viele, insbesondere auch deutsche Politiker eine Gefahr fur das Gesamtgleichgewicht des Kompromisses, den die verschiedenen Mitgliedstaaten mit der Verfassung erreicht hatten.
Ein Ende der ?Denkpause“ zeichnete sich erst auf dem Europaischen Rat am 15. und 16. Juni 2006 ab, auf dem die Staats- und Regierungschefs als Arbeitsperspektive fur die Losung der Verfassungskrise einen Zeitpunkt Ende 2008 formulierten, wenn Frankreich die Ratsprasidentschaft innehaben wurde. Ein informell besprochener Zeitplan sah vor, dass unter der
deutschen Ratsprasidentschaft im ersten Halbjahr 2007
weitere Schritte zur Rettung des Vertragswerks unternommen werden sollten.
Hierzu wurde zunachst in der am 25. Marz 2007 zum 50. Jahrestag der
Romischen Vertrage
verabschiedeten ?
Berliner Erklarung
“ uber grundlegende europaische Werte und politische Ziele der Europaischen Union auch ein grundsatzliches Bekenntnis zu den Zielen der Verfassung aufgenommen. Anhand der Positionen der Mitgliedstaaten wurde daraufhin von der deutschen Ratsprasidentschaft erarbeitet, welche Inhalte des Verfassungsvertrages in ein erneuertes Vertragswerk ubernommen werden sollten. Auf dieser Grundlage beschloss der
Europaische Rat
auf seiner Tagung am 21. und 22. Juni 2007 in Brussel, die weitere Ratifizierung der Verfassung aufzugeben und stattdessen einen ?Reformvertrag“ zu verabschieden, der die Substanz des Verfassungstextes in die bereits bestehenden Grundlagenvertrage (
EUV
und
EGV
) einarbeiten sollte. Dieser Reformvertrag wurde von den Staats- und Regierungschefs der EU am 13. Dezember 2007 in Lissabon unterzeichnet und heißt daher inzwischen ?
Vertrag von Lissabon
“. Er trat nach seiner Ratifikation durch alle Mitgliedstaaten am 1. Dezember 2009 in Kraft.
Land
|
Ratifizierungsdatum
[5]
|
Abstimmungsvariante
|
Ergebnis
|
Litauen
Litauen
|
11. November 2004
|
Parlament
|
ja
|
Ungarn
Ungarn
|
20. Dezember 2004
|
Parlament
|
ja
|
Slowenien
Slowenien
|
1. Februar 2005
|
Parlament
|
ja
|
Italien
Italien
|
25. Januar 2005
6. April 2005
|
Abgeordnetenkammer
Senat
|
ja
ja
|
Griechenland
Griechenland
|
19. April 2005
|
Parlament
|
ja
|
Slowakei
Slowakei
|
11. Mai 2005
|
Parlament
|
ja
|
Spanien
Spanien
|
20. Februar 2005
28. April 2005
18. Mai 2005
|
konsultatives Referendum
Abgeordnetenhaus
Senat
|
ja
ja
ja
|
Osterreich
Osterreich
|
11. Mai 2005
25. Mai 2005
|
Nationalrat
Bundesrat
|
ja
ja
|
Deutschland
Deutschland
|
12. Mai 2005
27. Mai 2005
nach BVerfG-Urteil (Verfahren eingestellt)
|
Bundestag
Bundesrat
Bundesprasident
|
ja
ja
|
?
|
Frankreich
Frankreich
|
29. Mai 2005
abgesagt
|
Referendum
Parlament (2 Kammern)
|
nein
|
?
|
Niederlande
Niederlande
|
1. Juni 2005
abgesagt
|
konsultatives Referendum
Parlament
(2 Kammern)
|
nein
|
?
|
Lettland
Lettland
|
2. Juni 2005
|
Parlament
|
ja
|
Zypern Republik
Zypern
|
30. Juni 2005
|
Parlament
|
ja
|
Malta
Malta
|
6. Juli 2005
|
Parlament
|
ja
|
Luxemburg
Luxemburg
|
28. Juni 2005
10. Juli 2005
25. Oktober 2005
|
Parlament
(erste Abstimmung)
konsultatives Referendum
Parlament (zweite Abstimmung)
|
ja
ja
ja
|
Belgien
Belgien
|
28. April 2005
19. Mai 2005
17. Juni 2005
20. Juni 2005
29. Juni 2005
19. Juli 2005
8. Februar 2006
|
Senat
Abgeordnetenkammer
Parlament der Region Brussel-Hauptstadt
Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft
Parlament der Wallonischen Region
Parlament der Franzosischen Gemeinschaft
Flamisches Parlament
|
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
|
Estland
Estland
|
9. Mai 2006
|
Parlament
|
ja
|
Finnland
Finnland
|
5. Dezember 2006
|
Parlament
|
ja
|
Bulgarien
Bulgarien
|
1. Januar 2007
|
war Teil der Verhandlungen zum EU-Beitritt
|
ja
|
Rumanien
Rumanien
|
1. Januar 2007
|
war Teil der Verhandlungen zum EU-Beitritt
|
ja
|
Danemark
Danemark
|
abgesagt
|
Referendum
|
?
|
Irland
Irland
|
abgesagt
|
Referendum
Parlament
|
?
|
Polen
Polen
|
abgesagt
|
Referendum
|
?
|
Portugal
Portugal
|
abgesagt
|
Referendum, nach einer Verfassungsanderung
|
?
|
Schweden
Schweden
|
abgesagt
|
Parlament
|
?
|
Tschechien
Tschechien
|
abgesagt
|
wahrscheinliches Referendum
|
?
|
Vereinigtes Konigreich
Vereinigtes Konigreich
|
abgesagt
|
konsultatives Referendum
Parlament
(2 Kammern)
|
?
|
Der Verfassungsvertrag stieß bei verschiedenen politischen Richtungen und insbesondere in der Bevolkerung einiger Mitgliedstaaten zunehmend auf Kritik. Die Kritik war sehr vielschichtig und ging vom Inhalt uber die
Legitimation
bis hin zum Titel der Verfassung. Unter den großen
europaischen Parteien
sprach sich die Mehrheit fur den Verfassungsvertrag aus, darunter insbesondere
Europaische Volkspartei
,
Europaische Liberale
,
Europaische Demokratische Partei
und der großere Teil der
Sozialdemokratischen Partei Europas
und der
Europaischen Grunen
. Lediglich einige Mitglieder des linken Flugels der SPE, insbesondere in der franzosischen
Parti Socialiste
, lehnten den Entwurf ab. Deutlich gegen den Verfassungsvertrag positionierten sich auf der Linken die
Europaische Linke
, auf der Rechten die
Allianz fur ein Europa der Nationen
und die
EUDemokraten
. Auch einige große
Nichtregierungsorganisationen
wie
Attac
positionierten sich gegen den Entwurf.
Kritiker der europaischen Verfassung strichen die Lange und Komplexitat der Verfassung im Vergleich zu existierenden und bewahrten nationalen Verfassungen heraus. So seien die europaische Verfassung mit 160.000 Wortern (inklusive Deklarationen und Protokolle) im Vergleich mit der 4.600 Worter langen US-amerikanischen Verfassung zu lang und kaum aus sich selbst heraus zu verstehen. In ihrem Bestreben, die Ziele und Betatigungsfelder der Europaischen Union moglichst eindeutig festzuschreiben, gehe der Verfassungsvertrag uber das hinaus, was ublicherweise durch eine Verfassung geregelt werde.
Befurworter der Verfassung wiesen dagegen darauf hin, dass der neue Text weniger lang sei als die bisherigen Vertrage, die er ersetzen sollte.
[6]
Am
Konvent
wurde kritisiert, dass seine Mitglieder nicht direkt von der Bevolkerung gewahlt oder bestatigt werden konnten. Auch sei er nur scheinbar transparent: Trotz offentlicher Plenumssitzungen seien wichtige Entscheidungen nicht offentlich getroffen und die vorausgegangenen Prasidiumsberatungen nicht protokolliert worden. Der
luxemburgische
Premier
Jean-Claude Juncker
(
Prasident des Rats der Europaischen Union
wahrend des ersten Halbjahres 2005) sagte dazu: ?Der Konvent ist angekundigt worden als die große Demokratie-Show. Ich habe noch keine dunklere Dunkelkammer gesehen als den Konvent.“
[7]
Dieser Artikel oder nachfolgende Abschnitt ist nicht hinreichend mit
Belegen
(beispielsweise
Einzelnachweisen
) ausgestattet. Angaben ohne ausreichenden Beleg konnten demnachst entfernt werden. Bitte hilf Wikipedia, indem du die Angaben recherchierst und
gute Belege einfugst.
Einzelnachweise fur mehr die angeblich hohere Sendezeit in Frankreich und fur die Manipulation durch Referendumszeitunkt fehlen.
Kritisiert wurde auch, dass der ungleiche Zeitpunkt der
Referenden
und der
parlamentarischen
Ratifizierungen es den Regierungen ermogliche, die
Ratifizierungen
zum jeweils vermuteten gunstigsten Zeitpunkt durchzufuhren. Dies fuhre zu einer
Manipulation
der Referendumsergebnisse zugunsten der Verfassungsbefurworter. Auch solle durch vorangegangene Entscheidungen Druck auf einzelne
Parlamente
ausgeubt werden. Als Beispiele wurden das fruhe Referendum in
Spanien
nach entsprechend gunstigen
Umfragen
und der Versuch genannt, dem franzosischen Referendum durch das deutsche Beispiel rechtzeitig den ?notigen Schub“ zu geben.
In den Landern, wo der Verfassungsvertrag bereits fruh und ohne
Referendum
ratifiziert wurde ? darunter auch
Deutschland
? warfen Kritiker der Regierung vor, sie wolle eine intensivere offentliche
Diskussion
verhindern. In vielen, jedoch nicht allen Mitgliedstaaten wurde auch die ungleiche finanzielle Unterstutzung und
Medienprasenz
von Verfassungsbefurwortern und Verfassungsgegnern bemangelt: So bekamen Befurworter in Frankreich vor dem Referendum nachweislich mehr Sendezeit eingeraumt.
Auch die Bezeichnung als ?
Verfassungsvertrag
“ wurde teilweise angegriffen. Tatsachlich sollte der Name auch aus Sicht der Verfassungsbefurworter andeuten, dass die EU-Verfassung nicht ein einfacher Nachfolger ihrer rechtswirksamen Vorlaufer (
EU-Vertrag
und
EG-Vertrag
) sei, sondern durch die Zusammenfassung aller bisherigen Vertrage eine vollkommen neue Rechtsgrundlage fur die EU schaffe. Kritisiert wurde jedoch, dass es sich nicht um eine
Verfassung
im ublichen Sinne handle, insbesondere da die EU weiterhin kein
Staat
sei, sondern sich ihre Souveranitatsrechte ausschließlich aus denen der Mitgliedstaaten ableiten sollten.
Dagegen wurde eingewandt, dass diese Kritik nur sprachlicher Natur sei, also auf der
Denotation
und
Konnotation
der Begriffe ?Vertrag“ und ?Verfassung“ beruhe. Auch der
Vertrag von Maastricht
und die darauf folgenden Vertrage seien im rechtlichen Sinn die ? nicht so betitelte ? Verfassung der EU, da sie deren politisches System definierten und dem daraus abgeleiteten
Sekundarrecht
ubergeordnet seien. Die Rechts- und Politikwissenschaft sowie auch der EuGH verwendeten daher bereits seit langerem den Begriff des ?europaischen Verfassungsrechts“ oder der ?europaischen Verfassungsvertrage“.
Insbesondere aus dem politisch linken Spektrum wurde die mangelnde
soziale
Ausrichtung des Verfassungsvertrags kritisiert. So wurde der in der Verfassung vereinbarte Grundsatz der ?offenen
Marktwirtschaft
mit freiem
Wettbewerb
“ (Art. III-177 VVE) angegriffen, mit dem sich die Verfassung in den Augen ihrer Kritiker auf eine
?neoliberale“
Wirtschaftspolitik festlegte. Diese Wirtschaftspolitik und das
Wirtschaftswachstum
erhielten so den Rang von Verfassungszielen, wahrend die Sozialpolitik kaum berucksichtigt werde. Diese Kritik wurde insbesondere in Frankreich geaußert und war einer der Grunde dafur, dass außer der
Kommunistischen Partei
auch der linke Flugel der
Sozialisten
den Verfassungsvertrag ablehnte. Gegen den Vorwurf wurde eingewandt, dass die Europaische Gemeinschaft seit jeher auf das Zusammenwachsen der Mitgliedstaaten durch Wirtschaftspolitik aufgebaut sei und es sich bei Art. III-177 VVE um die wortwortliche Ubernahme aus dem alten Vertragswerk handele. Außerdem lege Art. I-3 VVE ausdrucklich die ?soziale Marktwirtschaft“ sowie ?soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz“ als Verfassungsziele fest.
Auch die
Charta der Grundrechte
erschien linksgerichteten Kritikern als nicht weitgehend genug, da die darin enthaltenen sozialen Rechte lediglich als allgemeine Grundsatze zu betrachten seien. Da sie nicht einklagbar sein sollten, ware ein wesentlicher Teil der Charta letztlich folgenlos geblieben. Kritisiert wurde auch das Fehlen einer Klausel zur Sozialpflichtigkeit von
Eigentum
, wie sie etwa im
deutschen Grundgesetz
enthalten ist (
Art. 14
Abs. 2 GG). Die Formulierung in Art. II-77 VVE, der das Eigentumsrecht regelt, sei dagegen weitaus allgemeiner gehalten.
Inhaltlich genau entgegengesetzt war die Kritik, die von konservativer Seite an den sozialen Rechten in der Charta geaußert wurde: So wurde unter anderem das Recht zu arbeiten angegriffen, das Art. II-75 VVE vorsah und in dem etwa Teile der deutschen
CSU
ein ?Relikt der DDR-Verfassung“ sahen.
Weiterhin wurde von linker und liberaler Seite sowie von den
europaischen Foderalisten
kritisiert, dass mit dem Verfassungsvertrag die Chance versaumt worden sei, das
Demokratiedefizit der Europaischen Union
zu uberwinden. Trotz der neuen Kompetenzen des
Europaischen Parlaments
durch die Ausweitung des
ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens
wurden wichtige Fragen weiterhin allein
intergouvernemental
im
Rat der EU
oder im
Europaischen Rat
entschieden. Im Vergleich mit den ubrigen EU-Institutionen wurde das Europaparlament noch immer weniger Kompetenzen haben als etwa ein Parlament im nationalstaatlichen Rahmen.
Dem Vorwurf unzureichender Kompetenzen fur das Europaische Parlament entgegengesetzt war die Kritik, die insbesondere von konservativen
Europakritikern
in Großbritannien, aber auch in einigen mittel- und osteuropaischen Landern geaußert wurde. Demzufolge wurde mit der Verfassung durch die Aufgabe nationalstaatlicher Souveranitat und den Verlust von Vetomoglichkeiten im Rat der EU ein europaischer ?
Superstaat
“ geschaffen, der regionale Traditionen gefahrde. Kritisiert wurden dabei auch rein symbolische Bestandteile des Vertrags, etwa die Bezeichnung als Verfassung, die Festlegung der Symbole der EU oder die Umbenennung der
EG-Verordnungen
und
-Richtlinien
in ?Europaische Gesetze“ und ?Europaische Rahmengesetze“.
Vor allem aus dem politisch linken Spektrum wurde der Vorwurf erhoben, die Verfassung bewirke durch die Ausweitung der
Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik
eine Militarisierung der EU. Besonders umstritten war ein Passus in Art. I-41 VVE, dem zufolge sich die Mitgliedstaaten verpflichteten, ?ihre militarischen Fahigkeiten schrittweise zu verbessern“, worin Kritiker eine Verpflichtung zur
Aufrustung
sehen. Außerdem werden die Kompetenzen der neu zu grundenden
Europaischen Verteidigungsagentur
, etwa bei der Ermittlung des Rustungsbedarfs, kritisiert. Auch die mangelnden Kompetenzen des Europaischen Parlaments (das nach Art. III-304 VVE zu militarischen Aktionen der EU zwar Fragen stellen, aber anders als etwa der Bundestag in Deutschland, keine Entscheidungen sollte treffen durfen) und des
Europaischen Gerichtshofs
(der nach Art. III-376 VVE nicht fur die Uberprufung militarischer Aktionen der EU zustandig sein sollte) wurden kritisiert.
Von konservativer Seite wurde der fehlende Bezug des Verfassungsentwurfs auf die christlichen Wurzeln Europas kritisiert. Die Forderung nach einem
Gottesbezug
in der Praambel der Verfassung, die vor allem katholisch gepragte Lander wie
Polen
,
Irland
und
Italien
vertreten hatten, wurde auch von der
romisch-katholischen Kirche
und dem Rat der
Evangelischen Kirche in Deutschland
(EKD) bekraftigt.
[8]
Dagegen hatte
Frankreich
, das traditionell großen Wert auf die
Trennung von Kirche und Staat
legt, eine Aufnahme des Gottesbezugs in die Praambel abgelehnt und eine Kompromissformulierung durchgesetzt, die nur allgemein auf die ?kulturellen, religiosen und humanistischen Uberlieferungen Europas“ Bezug nimmt. Dagegen konnte die Amsterdamer Kirchenerklarung (Erklarung Nr. 11:
Erklarung zum Status der Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften
) mit Art. I-52 VVE in eine primarrechtliche Bestimmung uberfuhrt werden.
- Klaus Beckmann
,
Jurgen Dieringer
,
Ulrich Hufeld
:
Eine Verfassung fur Europa
. 2. Auflage. Mohr Siebeck, Tubingen 2005,
ISBN 3-16-148542-4
.
- Carsten Berg, Georg Kristian Kampfer:
Verfassung fur Europa. Der Taschenkommentar fur Burgerinnen und Burger
. 2. Auflage. Bertelsmann, Bielefeld 2004,
ISBN 3-7639-3210-0
.
- Marcus Horeth, Cordula Janowski,
Ludger Kuhnhardt
:
Die europaische Verfassung. Analyse und Bewertung ihrer Strukturentscheidungen.
(=
Schriften des Zentrum fur Europaische Integrationsforschung
.
Band
65
). Nomos, Baden-Baden 2005,
ISBN 3-8329-1077-8
.
- Carolin Ruger:
Aus der Traum? Der lange Weg zur EU-Verfassung
. Tectum, Marburg 2006,
ISBN 3-8288-8966-2
.
- Jurgen Schwarze (Hrsg.):
Der Verfassungsentwurf des Europaischen Konvents: Verfassungsrechtliche Grundstrukturen und wirtschaftsverfassungsrechtliche Konzepte
. Nomos, Baden-Baden 2004,
ISBN 3-8329-0685-1
.
- Anton Schafer
:
Die Verfassungsentwurfe zur Grundung einer Europaischen Union
. 1. (Buchausgabe) Auflage. BSA und Edition Europa, Dornbirn 2001,
ISBN 978-3-9500616-7-3
(
verfassungsvertrag.eu
– Ausgabe 1923?2004, 1. elektronische Ausgabe [CD-ROM], 2006,
ISBN 978-3-901924-22-4
).
- Werner Weidenfeld
(Hrsg.):
Die Europaische Verfassung in der Analyse
. Bertelsmann, Gutersloh 2005,
ISBN 3-89204-727-8
.
- Manfred Zuleeg
, Marjolaine Savat, Jean-Philippe Derosier (Hrsg.):
Eine Verfassung fur Europa mit 25 Mitgliedstaaten. Vielfalt und Einheit zugleich
. Nomos, Baden-Baden 2005,
ISBN 3-8329-1519-2
.
- Christoph Vedder
,
Wolff Heintschel von Heinegg
(Hrsg.):
Europaischer Verfassungsvertrag
. Handkommentar. Nomos, Baden-Baden 2007,
ISBN 978-3-8329-1090-7
.
Offizielle Links
Verfassungsklage und Verfassungsbeschwerde gegen den Verfassungsvertrag
Politische und gesellschaftliche Organisationen
- Verfassungstext
bei der
Bundeszentrale fur politische Bildung
- ?Dash, Dossier #12“
(Kritik am Vertrag uber die Verfassung)
- ?Schwerpunkt: EU-Verfassung“
(
Memento
vom 10. Oktober 2007 im
Internet Archive
)
- Newsletter Nr. 4
(
Memento
vom 27. September 2007 im
Internet Archive
) und
Nr. 7 der EU-Arbeitsgruppe
(
Memento
vom 27. September 2007 im
Internet Archive
) von
Attac
Deutschland
- Gegen Militarisierung und Sozialdumping. Das franzosische Nein zur EU-Verfassung hat gute Grunde
(aus: analyse + kritik)
- Constitution Watch zu Behauptungen von Befurwortern des EU-Verfassungsvertrages
von Tobias Pfluger (Mitglied des Europaischen Parlaments)
- Frankreich und das Referendum uber die EU-Verfassung
- ?Wie demokratisch ist die EU?“
(Analyse der EU-Verfassung von
Mehr Demokratie e. V.
)
- Untersuchungen uber die Fairness der Referenden in Spanien, Frankreich und den Niederlanden
(englisch)
- Zur Kritik des Vertrags uber eine Verfassung fur Europa. Fur ein friedliches, soziales und demokratisches Europa
(PDF; 392 kB) Die Linke (mit Beitragen von Martin Hantke, Norman Paech, Tobias Pfluger, Gregor Schirmer, Christiane Reymann, Ursula Schonberger und Andreas Wehr)
- EU-Verfassung ? Europa der Konzerne und Generale? Die EU-Verfassung aus der Sicht von Friedens-, Anti-Atom- und globalisierungskritischer Bewegung
(PDF; 1,3 MB) Werkstatt Frieden & Solidaritat Linz
Sonstige Links
- ↑
851 d.B. XXII. GP
- ↑
789 d.B. XXII. GP
- ↑
Presseaussendung der Werkstatt Frieden & Solidaritat, 21. Februar 2005
(
Memento
vom 28. September 2007 im
Internet Archive
)
- ↑
Ratifizierung in den Mitgliedstaaten
- ↑
Verfahren zur Ratifizierung der Europaischen Verfassung.
Europaische Kommission, 27. Mai 2005,
abgerufen am 5. September 2022
(englisch).
- ↑
@1
@2
Vorlage:Toter Link/www.sueddeutsche.de
Artikel.
(
Seite nicht mehr abrufbar
, festgestellt im Mai 2019.
Suche in Webarchiven
)
sueddeutsche.de
- ↑
?Gespenstische Wanderung.“
In:
Der Spiegel
.
Nr.
25
, 2003 (
online
– Interview mit Jean-Claude Juncker).
- ↑
Radio Vatikan
:
Deutschland: Kirchen erinnern an Gottesbezug in EU-Verfassung
(
Memento
vom 16. Oktober 2007 im
Internet Archive
), 29. Dezember 2006.