Deutscher Adel

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Der deutsche Adel war bis 1919 eine gesellschaftlich privilegierte Bevolkerungsgruppe . Insbesondere ubten Angehorige des Adels in den meisten deutschen Territorien die Herrschaft aus oder waren maßgeblich an ihr beteiligt. Der deutsche Adel [A 1] war aufgrund der territorialen Zersplitterung sehr heterogen. Eine Darstellung bzw. Beschreibung einer einheitlichen ?nationalen Adelsgeschichte“ ist daher nicht moglich. [1]

Ab dem 11./12. Jahrhundert war der Adel im rechtlich-sozialen Sinne standisch organisiert [2] und Teil der Standeordnung . Nicht-Adlige konnten im Mittelalter als Ritter , ab dem 14. Jahrhundert durch Nobilitierung in den Adel aufsteigen. Bis zum Ende des Heiligen Romischen Reichs 1806 war der deutsche Adel eng mit diesem verbunden, da Erhebungen in den Adelsstand fur das Reichsgebiet den romisch-deutschen Kaiser und Konigen vorbehalten waren. Nach 1806 waren alle deutschen Bundesfursten zur Nobilitierung berechtigt; das anderte sich auch nicht durch die Grundung des bundesstaatlich organisierten Deutschen Kaiserreichs im Jahre 1871.

Nach der Novemberrevolution von 1918/19 wurden mit der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 die ?offentlich-rechtliche(n) Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes“ aufgehoben. [3] [A 2] Der deutsche Adel, das heißt die Nachfahren des historischen Adels, stellt oftmals dennoch bis heute eine relativ geschlossene Gesellschaftsschicht mit eigenen Lebensformen, Umgangsweisen und differenziertem Standesethos dar. [A 3] [4] [A 4]

Die Archaologie kennt fruheste Herrschaftszeugnisse vor allem aus Grabfunden und Resten ehemaliger Villen und Burgen, die als solche ?adeligen Lebens“ gedeutet werden [5] , ohne dass sichere Aussagen uber die soziale Struktur von Gemeinschaften gemacht werden konnen, zu denen keine schriftlichen Zeugnisse vorliegen. [6] Caesars Schrift De bello Gallico (52/51 v. Chr.) und die Germania des Tacitus fruhestens aus dem Jahre 98 n. Chr. [7] werden oft als erster Beleg fur die Existenz eines germanischen Adels aufgefasst. Diese Deutung ist nach neueren Forschungen jedoch nicht haltbar: Sie steht im Kontext eines inzwischen uberholten Germanenbegriffs im Rahmen einer ?durch das Bedurfnis nach einer nationalkulturellen Identitatsbestimmung motivierten Geschichtsforschung“ [8] in Deutschland im 19./20. Jahrhundert.

Caesar bezeichnete germanische Fuhrer in seiner in den Jahren 52/51 v. Chr. verfassten Schrift De bello Gallico als reges , ebenso Tacitus in der fruhestens 98 n. Chr. in Rom erschienenen Germania . Ob dies tatsachlich bedeutet, dass es bei den Germanen Konige gab, wird in der neueren Forschung bezweifelt. [9] Es wird auch von duces im Sinne von Heerfuhrern, principes und deren comites berichtet. Letztere Bezeichnung wurde erst ab dem Fruhmittelalter fur die Grafen benutzt, wahrend bei Tacitus damit einfach eine Gefolgschaft gemeint ist. Innerhalb des Gefolges gab es Rangstufen, deren Bezeichnungen Tacitus nicht mitteilt, zumal sie im Belieben des jeweiligen Anfuhrers standen (die Bezeichnung germanischer Fuhrer als ?Konig“, weil einige von den lateinischen Autoren den Titel rex zugesprochen bekamen, ist ein Missverstandnis). Eine besonders vornehme Herkunft sicherte laut Tacitus selbst sehr jungen Mannern einen hohen Rang innerhalb des Gefolges (cap. 13). Ebenso wurden Stammes- oder Heerfuhrer wegen ihrer Herkunft aus angesehenen Familien, vor allem aber wegen ihrer Tuchtigkeit gewahlt (cap. 7). Inwieweit diese Strukturen, wie sie Caesar und Tacitus beschrieben, schon langere Zeit bestanden, inwieweit sie die Verhaltnisse bei den Germanen adaquat wiedergaben bzw. inwieweit es sich um eine Uminterpretation aus romischer Sicht handelt, ist umstritten. Eine Kontinuitat von den germanischen Herrschaftstrukturen zum spateren feudalen Lehnswesen und zur Standegesellschaft mit Vorherrschaft des Adels gibt es nach heutigem Forschungsstand jedenfalls nicht. Ebenso wenig ist aus den uberlieferten Nachrichten zu den Merowingern abzuleiten, dass es dort einen Geburtsadel gab. [10]

Erste Hinweise auf das Entstehen einer erblichen Aristokratie stammen aus der Zeit der Karolinger und beziehen sich zunachst auf die Sachsen . Der frankische Abt Nithard , ein Enkel Karls des Großen , schreibt 842 im IV. Buch (cap. 2) seiner Geschichte, dass die Sachsen in drei Stande geteilt seien, wobei sie den ersten Stand in ihrer Sprache edhilingui nennen wurden, was Nithard mit dem lateinischen nobiles gleichsetzt. Diese Edelinge hatten Anspruch auf ein dreifaches Wergeld , mussten aber auch Verstoße mit dreifacher Buße suhnen. 967/68 berichtet der Monch Widukind von Corvey in seinen Res gestae Saxonicae von der Stammessage der Sachsen. Er berichtet von Heerfuhrern ( duces ), die jeweils 1000 Mann befehligten, wobei 100 davon als Gefolge und Leibgarde dienten, und Fursten ( principes ), die jeweils den drei sachsischen Teilstammen Westfalen , Engern und Ostfalen vorstanden. Ihr Vorrang beschrankte sich nach Widukinds Angaben aber im Wesentlichen auf kriegerische Auseinandersetzungen, wobei das Kommando unter ihnen ausgelost wurde, wenn der ganze Sachsenstamm sich gegen einen Feind vereinigte.

In Bayern gab es fruher als in Sachsen ein Stammesherzogtum . Nach der Lex Baiuvariorum , angeblich im spaten 6. oder 7. Jahrhundert durch merowingische Konige erlassen, hatten die Agilolfinger einen Erbanspruch auf die Herzogswurde. 788 wurde Tassilo III. als letzter Herzog dieser Sippe gesturzt. Zu dieser Zeit unterschied man ahnlich wie in Sachsen zwischen nobiles et liberi et servi . Die Angehorigen der Adelssippen Huosi , Trozza , Fagana , Hahilinga und Anniona wurden in der Lex Baiuvariorum ebenfalls besonders privilegiert; ihre Spur verliert sich aber im Fruhmittelalter. Insgesamt kann man davon ausgehen, dass es im 9. Jahrhundert im Karolingerreich Familien gab, die eine hervorgehobene Stellung beanspruchten; ein abgeschlossener Erbadel existierte hingegen offenbar noch nicht, sondern die soziale Mobilitat war weiterhin hoch.

Fruhmittelalter

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Laut Sachsenspiegel waren die Edelfreien (auch Edelinge oder Hochfreie genannt) Grundbesitzer, die sich von anderen Freien (Bauern oder Großbauern) dadurch unterschieden, dass sie das dreifache Wergeld zu zahlen hatten. Es handelte sich also um besonders große Grundbesitzer. Sie wurden zu einem landrechtlichen Stand , der seinen Adel nicht aufgrund eines Dienst - oder Lehnsverhaltnisses hatte, sondern mit seinem Allodbesitz nur dem Konig bzw. Kaiser unterstand.

Karl der Große zog alle waffenfahigen freien Grundbesitzer jeden Sommer wahrend einiger Monate zur Heerfahrt heran, d. h. zu Feldzugen im Rahmen der Reichskriege in verschiedenen Teilen Europas. Um dieses gewaltige Aufgebot zu organisieren, wurde der Heerbann nach dem Rang der Pflichtigen in sieben Klassen oder sogenannte Heerschilde geteilt. Die einzelnen Heerschilde hatten unterschiedliche lehnsrechtliche Pflichten und Rechte. Die Feldzuge, welche mit Hilfe des Heerbannes ausgekampft wurden, hießen Heerfahrten, die Teilnahme der Vasallen Heeresfolge .

Als Karl der Große die frankische Grafschaftsverfassung auf den großten Teil des heutigen Deutschlands ausweitete und damit bestimmten Personen Aufgaben ubertrug, indem er sie zum Verwalter einer Grafschaft oder Mark ernannte, entstanden Berufsbezeichnungen, die bald erblich wurden und aus denen sich die spateren Adelsrange bildeten: Die Heerfuhrer wurden in den Quellen dux ( Herzog ) oder legatus genannt, Markgrafen legatus , praeses oder spater marchio , Grafen comes . Die Grafen wurden mit dem Konigsbann belehnt und leiteten das Konigsgericht in dessen Namen, wahrend den Markgrafen daruber hinausgehende Befugnisse zustanden, da sie die Reichsgrenze zu verteidigen hatten. Erst spat und langsam, etwa ab dem Ersten Kreuzzug , bildete sich unter dem Einfluss des Christentums das adlige Ideal des Ritters (miles) aus. Wahrend die Edelfreien ihren Stand vererbten, bedurfte der Aufstieg zum Ritter bestimmter Voraussetzungen sowie des Ritterschlags, eroffnete aber auch weniger beguterten Freien und sogar Unfreien Aufstiegsmoglichkeiten.

Adlige Familien leisteten durch ihre Teilnahme an der Regierung, durch die Grundung von Stadten, die Stiftung oder Forderung von Klostern und Domschulen dauerhafte Beitrage zur Kultur des Mittelalters, vor allem die dynastischen Geschlechter, welche aus dem Edelfreien- oder Reichsministerialenstand zu Grafen und Fursten aufstiegen und den spateren Hochadel bildeten. Dieser Aufstieg regional bedeutender Geschlechter begann schon zur Zeit der Karolinger und verstarkte sich nach der Jahrtausendwende. Die einzigen spateren (und bis heute bluhenden) deutschen Dynastien, die urkundlich einwandfrei (und nicht nur legendenhaft oder vermutungsweise) in der Zeit vor der ersten Jahrtausendwende nachgewiesen sind, sind die Welfen (das Haus Hannover), die Reginare (das Haus Hessen) und die Wettiner (das Haus Sachsen). Die anderen spater bedeutenden Hauser, Wittelsbacher , Habsburger , Hohenzollern , Zahringer , Obodriten u. a. erscheinen samtlich erst nach dem Jahr 1000 in der fur das fruhmittelalterliche Deutschland nur sehr dunnen schriftlichen Uberlieferung.

Der Stand der Edelfreien bekam durch das Lehnswesen eine rechtliche und soziale Gliederung. Die Anfange des Lehnswesen konnten in der germanischen Gefolgschaft zu suchen sein, was indes umstritten ist. Nach Marc Blochs grundlegendem Werk Die Feudalgesellschaft (1939) gab es zwar schon im merowingischen und karolingischen Fruhmittelalter einen grundbesitzenden Adel, etwa die Großen des Frankischen Reichs (z. B. die Robertiner als Ahnen der Kapetinger ), die Inhaber karolingischer Grafenamter (etwa die Welfen ), viele davon vermutlich Aufsteiger in hofischem oder kirchlichem Dienst, im Ursprung wohl oft auch frankische, sachsische, bairische oder alemannische großbauerliche Hauptlingssippen; sehr zweifelhaft ist, ob die Kontinuitat tatsachlich bis zu den Anfuhrern germanischer Gefolgschaftsbanden der Volkerwanderungszeit zuruckgeht, was gelegentlich behauptet wurde. Politisch wuchs das Gewicht dieses Adels (ebenso wie das der Kirche und des Konigtums) zunachst auch zu Lasten der Freien . Im Heeresaufgebot der Karolinger, das teilweise Funktionen der Volksversammlung ubernahm, in der Verwaltung und Gerichtsbarkeit der Franken dominierte zusehends der aus germanischem Geblutsadel und romanischem Landadel zusammenwachsende Adelsstand. [11]

Dieser altere Adel sei ? nach Bloch ? jedoch in der Zeit des Zusammenbruchs der staatlichen Ordnung in Europa wahrend der rauberischen Ansturme durch Wikinger , Sarazenen und Magyaren ab etwa 800 bis kurz nach 1000 n. Chr. durch einen spontan entstandenen, wehrhaften Schwertadel (teils unfrei-bauerlicher, teils freier oder edelfreier Herkunft) abgelost worden, der es auf sich nahm, die bauerliche Bevolkerung zu verteidigen und dafur von ihr ernahrt und mit (damals kostspieligen) Pferden und Waffen sowie Kriegsknechten ausgerustet wurde. Als die außeren Gefahren abgewehrt waren, brachen in der Kriegerkaste Rivalitaten aus. Deshalb entwickelte sich innerhalb dieses fruhen Adels ein Vasallensystem , in dem entweder der Machtigere seinen Gefolgsleuten die Mittel und Verantwortung fur ihren eigenen Unterhalt (Land und Leute) ubertrug oder ? haufiger ? die Schwacheren ihren Beschutzern umgekehrt ihre Landereien ubergaben und diese als Lehen zuruckerhielten, um sodann den mit Geld- oder Naturalabgaben und Ackerfronen belasteten Grund und Boden den Hintersassen zum Ackerbau zu uberlassen.

Das Lehnsgut wurde dem Vasallen ursprunglich nur zur Nutzung uberlassen, spater wurde er auch Untereigentumer; der Lehnsherr behielt aber stets noch Rechte an dem Lehnsgut, insbesondere das Offnungsrecht sowie den Lehnsheimfall beim Aussterben des Mannesstammes der Lehnsnehmerfamilie. Ferner hatte er Anspruch auf die Lehnspflichten des Vasallen, vor allem den Kriegsdienst mit einer bestimmten Anzahl von Mannern und Pferden. Lehnsnehmer und Lehnsherr leisteten sich wechselseitig den Lehnseid . Schließlich entwickelte sich die Vererbbarkeit des Lehnsgutes, doch formeller Obereigentumer blieb weiter der Lehnsherr. Die Erblichkeit der Lehen und die Zulassigkeit des Weitervergebens als Afterlehen wurden 1037 von Kaiser Konrad II. mit der Constitutio de feudis festgelegt.

So kam es, dass im 12. Jahrhundert bereits alle Herzogtumer und Grafschaften als Lehen vom Reich vergeben waren, dazu die Erz- und Hochstifte . Innerhalb dieser einzelnen weltlichen und geistlichen Territorien bestand aber wiederum ein vielgliedriges Lehnswesen. Erst im 13. Jahrhundert ging die Bedeutung des Lehnswesens zuruck, da anstelle von Vasallen nun Dienstmannen (? Ministeriale “) eingestellt wurden, die entweder bereits Sohne von Rittern waren oder sich durch kriegerische oder administrative Fahigkeiten auszeichneten und aufgrund ihrer Stellung, z. B. als Burgmannen , bald die Schwertleite oder den Ritterschlag erhielten. Auch diese untere, eigentlich unfreie Gruppe begann sich seit der Mitte des 12. Jahrhunderts auf Grund standischen Bewusstseins selbst abzuschließen. Diese Abschließung wurde in Deutschland 1186 in der Constitutio contra incendiarios durch Kaiser Friedrich I. Barbarossa als Reichsgesetz verkundet. Darin war auch vorgeschrieben, dass das bei Rechtsstreitigkeiten ( Fehden ) vorgesehene Beweisrecht des Zweikampfes (also des Siegs mit gottlicher Hilfe) nur dem ?durch Geburt echten Ritter“ zugesprochen wurde, der ebenburtig war, weil seine Eltern bereits von ritterlicher Abkunft waren. In anderen Landern wird dieser Abschluss der Rittergesellschaft erst fur das 13. Jahrhundert bezeugt. Freilich konnten einzelne Tuchtige, die eine ritterliche Lebensweise fuhrten und aufgrund Kriegsdienstes mit dem Anlegen von Schwertgurt und Sporen zu Rittern erhoben wurden, nach wie vor auch in den erblichen Ritterstand aufsteigen, [12] denn wenn sie sodann Frauen aus ritterlichen Geschlechtern heirateten, wurde ihren Nachkommen ab der dritten Generation der Ritterstand erblich (?Ritterburtigkeit“). Schwertleite oder Ritterschlag waren dann zwar fur den Einzelnen immer noch erforderlich, um Ritter zu werden, doch die Sohne gehorten dann bereits zu den ritterburtigen Edelknappen und die Tochter waren fur Ritter ebenburtige Partien. Die meisten Geschlechter des deutschen Uradels (siehe unten) haben in dieser Phase und auf diese Weise ihren Aufstieg genommen, nur wenige zahlen zum alteren Stand der Edelfreien.

Viele Edelfreie nahmen zur Verbreiterung ihrer wirtschaftlichen Basis neben ihrem Allodialbesitz Lehen von machtigeren Edelfreien an und begaben sich damit faktisch auf die Ebene von deren Ministerialen (Dienstmannen), auch wenn sie in Namenslisten auf Urkunden stets vor diesen erscheinen, also einen gewissen Vorrang behielten. Aus den machtigeren Edelfreien entwickelten sich die Herren, Grafen und Fursten, die reichsunmittelbar blieben, also nur dem romisch-deutschen Konig unterstanden. Ihre sogenannten Fahnenlehen (die Herrschaft uber bestimmte Territorien ) gingen direkt vom Reich. Teile der Fahnenlehen, aber auch Allodialgut der Reichsfursten, wurden von diesen wiederum zu Lehen an Grafen und andere Edelfreie ausgegeben, die nach dem gleichen Prinzip weiter verfuhren. So entstand eine Lehnspyramide, deren Stufen als Heerschilde bezeichnet wurden. Wer von einem, der mit ihm auf der gleichen Stufe der Heerschildordnung stand, ein Lehen nahm, verlor zwar nicht seinen edelfreien Stand nach dem Landrecht, minderte aber seinen Heerschild. Letztere Regelung erwies sich fur die weltlichen Reichsfursten als ein Problem, als es ab dem 11. Jahrhundert immer mehr geistlichen Reichsfursten (Erzbischofen, Bischofen sowie Abten und Abtissinnen von reichsunmittelbaren Klostern und Stiften) gelang, fur ihre Kirchen ehemals reichsunmittelbare Grafschaften oder Herzogtumer bzw. wesentliche Bestandteile solcher zu erhalten. Die weltlichen Reichsfursten mussten sich mit diesen Lehen nunmehr von den geistlichen Fursten statt vom Konig belehnen lassen, wodurch sie vom zweiten in den dritten Heerschild gerieten. Aus den Edelfreien des dritten und vierten Heerschilds entstanden im Spatmittelalter und in der Neuzeit die Reichsfursten (die nach dem Ende des Heiligen Romischen Reichs 1806 ihre Unabhangigkeit meist verloren und dann als Standesherren bezeichnet wurden). Soweit ein Furst niemandem lehnspflichtig war und nur Allodialgut besaß, wurde er in der Uberlieferung als ein Furst besonderer Freiheit genannt. Nach der Uberlieferung der Welfen war ihr Ahnherr ein Furst besonderer Freiheit, was vermutlich nur im Fruhmittelalter vorkam; tatsachlich waren sie zunachst karolingische Gaugrafen .

Ministerialitat

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Unfreie verwalteten im Auftrag ihrer edelfreien Herrn als Meier deren Wirtschaftshofe (sogenannte Fronhofe ), zogen von den abhangigen Bauern die Abgaben ein, leisteten Kriegsdienste, verwalteten Burgen und im Einzelfall ganze Grafschaften. Aus dieser Oberschicht der Unfreien bildete sich die Dienstmannschaft des Reiches (die Reichsministerialitat) und der Reichsfursten, bis im Hochmittelalter selbst kleine Grafen, Herren oder Kloster eigene Ministeriale hatten.

Die soziale Stellung der Ministerialitat verstarkte sich, als kleinere Edelfreie ihren Stand aufgaben, um in die Dienstmannschaft eines Reichsfursten einzutreten. Teilweise mussten sie ihr Allodialgut als Folge einer fur sie unglucklich verlaufenen Fehde ubergeben, um es als Dienstlehen zuruckzuerhalten, oder sie verbesserten ihre wirtschaftliche Lage, indem sie neben ihrem in der Regel kleinen Eigengut (Allod) eine neue Burg als Lehen erhielten bzw. auf neubelehntem Land bauen durften. Dabei gab es Vereinbarungen, dass sie und/oder ihre Nachkommen personlich frei blieben. Umgekehrt stiegen unfreie Ministeriale, vor allem die Reichsministerialen , die unmittelbar im Dienst des Konigs standen, gelegentlich in den Grafenstand auf. Das fruheste bekannte Beispiel ist Friedrich von Stade , der um 1095 von den Markgrafen der Nordmark, den sogenannten Udonen, mit der Verwaltung ihrer alten Grafschaft Stade beauftragt worden war. Er verbundete sich mit dem sachsischen Herzog und spateren Konig bzw. Kaiser Lothar III. gegen seine Herrn, erkaufte sich die Freilassung, um schließlich durch Erzbischof Adalbero von Hamburg-Bremen selbst mit der Grafschaft Stade belehnt zu werden. Auch Markward von Annweiler , bis 1195 ein einfacher unfreier Dienstmann, wurde von Kaiser Heinrich VI. freigelassen und mit Markgrafschaften und Herzogtumern in Italien belehnt.

Weil durch den Konig haufig Erzbischofe und Bischofe von außerhalb ihrer Diozese eingesetzt wurden, um die Vormacht des ortlichen Adels zu brechen, waren diese in besonderem Maße auf die Loyalitat der Dienstmannschaft ihres Hochstifts angewiesen. Das fuhrte zu einer rechtlichen Starkung der Ministerialitat, die in ein eigenes Recht mundete, nach welchem uber Verfehlungen und sonstige Streitigkeiten in einem Hof- oder Lehnsgericht unter Mitwirkung ihrer Standesangehorigen entschieden wurde. Ahnliche Entwicklungen zeigten sich in den weltlichen Furstentumern. Wahrend der Sachsenspiegel um 1235 noch davon ausging, dass Ministeriale Unfreie seien, die von ihren Fursten beliebig verschenkt und vertauscht werden konnten, versuchte Johannes von Buch in seiner Glosse zum Sachsenspiegel etwa 100 Jahre spater zu begrunden, dass ein Ritter, auch wenn er ein Dienstlehen hatte, damit nicht automatisch unfrei sei. Allerdings gab es auch fur Johannes von Buch noch unfreie Ministerialen. Auf ihrem Lehnsgrund errichteten sich die Ministerialen meist eigene kleine Burgen, die typischen Formen waren die Motte (Turmhugelburg) und der Wohnturm ; bisweilen wurden diese im Spatmittelalter zu Festen Hausern oder Burgen erweitert.

Schloss- und Burggesessene

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In den neu besiedelten und kolonisierten slawischen , ostlich der Elbe gelegenen Regionen galten vielfach die herkommlichen Regeln aus den alten westlichen und sudlichen Reichsteilen nicht. Dort entwickelte sich wohl auch aufgrund der slawischen Einflusse ein eigenstandiges Reglement, das vorwiegend ein Vasallentum forderte. Das eher auf einer freiwilligen Vasallenschaft beruhende System erleichterte dem Vasallen, sich auch fur einen anderen Landesherren zu engagieren, was zeitweise zu einem erheblichen Fehdeunwesen fuhrte. Das ging so weit, dass sich die Vasallen verselbstandigten und sich nicht zuletzt auch gegen den Landesherren wandten und dabei ihre eigene Position erheblich starkten und die des Landesherren entsprechend schwachten. In diesen Landern, wie z. B. Brandenburg , Mecklenburg , Pommern und Ostpreußen , kannte man keine Unterscheidung zwischen Edelfreien und Ministerialen, sondern vielmehr zwischen den Schloss- und Burggesessenen sowie eximierten Geschlechtern, die sich als hoherer Adel aus der uberwiegenden Zahl der anderen Adelsgeschlechter heraushoben.

Spatmittelalter und Neuzeit

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Regional unterschiedlich entwickelte sich im Spatmittelalter und zu Beginn der Neuzeit aus der Ritterschaft vieler ? aber nicht aller ? reichsunmittelbaren geistlichen und weltlichen Herrschaften ein eigener Stand, dessen Mitglieder nicht mehr Eigentum des Landesherrn waren, sondern mit denen er uber Kriegsdienste und Steuern verhandeln musste.

Nobilitierungen

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Die Adelstitel entwickelten sich teils aus ursprunglichen Amts- oder Funktionsbezeichnungen ( Herzog , Markgraf , Graf , Vizegraf ), die erblich geworden waren, teils aus Bezeichnungen fur eine Rechtsstellung ( Furst , Freiherr oder Baron ). Durch jeweiliges Staatsrecht bestimmte Funktionsbezeichnungen blieben die Amter der Konige und der Kurfursten (spater auch der Großherzoge ), wahrend der Kaiser als Reichsoberhaupt im Alten Reich ein Wahlmonarch war.

Die Verleihung von Adelstiteln begann in Deutschland in der Zeit Kaiser Karls IV. durch die Erhebung von Beamten (vor allem Juristen) in die Adelsklasse. Der alteste bekannte Adelsbrief wurde von Kaiser Karl IV. fur Wyker Frosch , Scholaster an der Stephanskirche zu Mainz , am 30. September 1360 ausgestellt. Familien, die nicht schon im Mittelalter ritterburtig waren, sondern erst in der Neuzeit durch Adelsbrief in den Adel aufgenommen wurden, werden als Briefadel bezeichnet.

Im Heiligen Romischen Reich war die Nobilitierung ? ebenso wie die Rangerhohung ? bis zum Ende des Reichs 1806 ein Vorrecht des romisch-deutschen Kaisers oder Konigs . Allerdings erlangten im Laufe der Zeit auch einige der Territorialfursten dieses Recht:

Seit 1806 konnten die Fursten der deutschen Rheinbundstaaten und nach 1815 alle deutschen Bundesfursten Standeserhebungen vornehmen. Dies galt auch nach der Entstehung des Deutschen Kaiserreiches am 18. Januar 1871, der Kaiser konnte Adelstitel nur als Konig von Preußen verleihen.

Von Anfang an gab es aber innerhalb des Adels und mit dem stadtischen Patriziat Rangstreitigkeiten, die ab dem Spatmittelalter zu Adelsproben fur die Ritterburtigkeit bzw. Ebenburtigkeit , sogar zu langwierigen Rechtsstreitigkeiten wie dem Erbmannerstreit fuhrten. Bis in die heutige Zeit wird daher innerhalb des Adels zwischen altem Adel bzw. Uradel und spaterem Briefadel unterschieden (siehe unten).

Wirtschaftliche Grundlagen

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Die Ursprunge des Lehenswesens waren bereits im Frankischen Reich entstanden, um dem Ritterstand die ihm obliegende Verpflichtung zu Ritterdiensten als Panzerreiter wirtschaftlich zu ermoglichen. Damit verbunden waren auch Befreiungen von den sonst auf landlichem Grundbesitz haftenden Steuern und bauerlichen Lasten. Die Ritter waren als Vasallen und Ministeriale dem Lehnsherren zum Kriegsdienst zu Pferde und spater alternativ zu Geldleistungen (?Ritterpferdgeldern“) verpflichtet, die teils noch im Dreißigjahrigen Krieg und danach eingetrieben wurden. Die Blutezeit des Adels und der Ritterkultur (mit Burgenbau in ganz Europa, Turnieren , Minnesang und kulturell ertragreichen Orientkreuzzugen ) war das 13. Jahrhundert. In dieser Zeit verfiel mit dem Untergang der Staufer und dem darauffolgenden Interregnum auch die (ohnehin schwache) konigliche Herrschaftsgewalt, wodurch die Macht des Hohen Adels zunahm. Dieser, bestehend aus den Kurfursten und anderen Territorialherren ( Herzoge , Fursten , Furstbischofe , Reichspralaten , regierende Grafen und Herren ), hielt sich immer großere Dienstmannschaften an Ministerialen, die ihrerseits durch ritterliche Lebensweise aufstiegen und ? gemeinsam mit den lehnsabhangig gewordenen Edelfreien ? zu einem Niederen Adel heranwuchsen.

Seit dem 14. Jahrhundert wurden jedoch die alten Lehensheere durch Soldnertruppen ersetzt, was zum Ende des Ritterdienstes fuhrte und damit im Spatmittelalter und in der fruhen Neuzeit zu einem wirtschaftlichen Niedergang des Adels. Die anstelle der Kriegsdienste nunmehr an den Lehnsherrn zu zahlenden ?Ritterpferdgelder“ waren kostspielig, wahrend Sold und Kriegsbeute nun in andere Taschen flossen, vor allem in die der (adligen) Soldnerfuhrer , die sich große Vermogen erwarben. Die Besitze zersplitterten sich oft und kinderreiche Familien ruckten in wenigen Generationen auf Ganerbenburgen eng zusammen. Noch mehr jungere Kinder als zuvor wurden in Kloster gesteckt, um ihre Versorgung sicherzustellen; fur adlige Tochter wurden eigens Frauenstifte eingerichtet, aus denen sie auch wieder austreten konnten, wenn sich ein Brautigam fand, der sie ohne Mitgift nahm. Außerdem war es ublich, dass sich adlige Witwen in ein klosterliches Stift einkauften, um dort ihren Lebensabend im Anschluss an die Klostergemeinschaft der Ordensfrauen, aber ohne Ablegung der Gelubde zu verbringen. Seltener traten auch verwitwete Manner, die ihre Besitzungen zu Lebzeiten ubergeben hatten, in geistliche Orden ein.

Wappenfries der Gesellschaft mit dem Esel (einer Adelsgesellschaft ) in der Heiliggeistkirche in Heidelberg

Eine weitere Moglichkeit der Abhilfe war fur jungere Sohne die Auswanderung in unterentwickelte, dunn besiedelte Gegenden im Rahmen der Deutschen Ostsiedlung , wo noch reichlich Lehnsbesitz zu erlangen war. Wiederum eine andere Geldquelle sorgte fur erhebliche Interessenkonflikte: Die tradierte Zollerhebung durch die Ministerialen im Auftrag ihrer Landesherren , welche das Zollregal als Lehen oder Pfand vom Reich erhalten hatten. Wahrend die Zolle an Flussen oft durch landesherrliche Zollburgen und in Stadten an Stadttoren kassiert wurden, waren auf den landlichen Strecken meist die dort ansassigen Adligen mit dem Recht von Zoll und Geleit (lat. conductus et theloneum ) beauftragt, hatten die Straßen und Brucken instand zu halten und durften dafur einen Anteil fur sich behalten. Die wirtschaftliche Not trieb nun manche ? bei weitem nicht alle ? Adligen dazu, ihre Aufgaben weiter auszulegen als bisher, indem sie die Zolle erhohten oder bislang unkontrollierte Strecken zollpflichtig machten. Dies widersprach den Interessen der Stadte (insbesondere ihrer Fernhandel treibenden Patrizier ) sowie der Landesherren, da beide von einem moglichst reibungslosen Warenverkehr profitierten. Weil zum Zoll- und Geleitrecht auch das Recht des freien Niederwurfs (also der Beschlagnahme) bei Verweigerung gehorte, kam es zu Konflikten mit den Handelszugen. Die Stadte bewerteten das Treiben des Adels als Raubrittertum , wahrend dieser sich auf seine Zollaufgaben berief. Der Ubergang vom Zoll zum Raub war daher gleitend. [13] Zwar kam auch reine Wegelagerei vor, doch hatten die beteiligten Adligen den Vorwurf des gemeinen Straßenraubs in den meisten Fallen entrustet von sich gewiesen. Der Begriff ?Raubritter“ ist daher missverstandlich und wird im wissenschaftlichen Diskurs zunehmend vermieden. [14] Stadte und Landesherren unternahmen haufig Strafexpeditionen, wahrend die Adligen sich in Adelsgesellschaften zusammenschlossen (in Schwaben etwa der Gesellschaft mit Sankt Jorgenschild ), um sich gegen die Expansionspolitik von Fursten und Stadten zu wehren. Einige von ihnen fuhrten auch großere Fehden , etwa die Martinsvogel , der Sternerbund , die Bengler oder der Lowenbund . Auch innerhalb des Adels nahmen die Fehden zu, wie Ulrich von Hutten es in seinem Brief an Willibald Pirckheimer aus dem Jahr 1518 anschaulich beschreibt:

?Sodann mussen wir uns dem Dienst irgendeines Fursten verdingen, von dem wir uns Schirmherrschaft erhoffen; wenn ich das nicht tue, glaubt jeder, daß er sich mir gegenuber alles erlauben durfe, und auch wenn ich es tue, ist diese Zuversicht mit Gefahr und taglicher Furcht verbunden. Denn wenn ich aus dem Haus gehe, muß ich furchten, denen in die Hande zu fallen, mit denen mein Furst, mag er sein, wer er will, Handel oder Fehde hat. An seiner Stelle uberfallen sie mich und schleppen mich fort; wenn einen das Mißgeschick trifft, zahlt man leicht die Halfte seines Vermogens als Losegeld; und so erwachst mir Feindschaft, wovon ich mir Schutz erhofft hatte. Daher halten wir uns zu diesem Zweck Pferde, schaffen Waffen an und umgeben uns mit zahlreichen Gefolge, alles unter großen und druckenden Kosten. Bisweilen reiten wir wohl sogar nicht zwei Morgen weit ohne Waffen aus...“ [15]

Auf den Rittergutern selbst bestanden die Einnahmen hauptsachlich aus den Abgaben der Erbuntertanigen oder Hintersassen ( Horige und Grundholde ), zum geringeren Teil auch aus Eigenversorgung mit Hilfe von Knechten und Magden . Diese Einkunfte waren oft relativ bescheiden, denn die Bauern waren meist arm. So schildert Hutten in seinem Brief auch eindringlich die beengten, kargen und sorgenvollen Zustande auf der heimatlichen Burg. [16] Obwohl die Burgen nur sparlich mobliert waren, legten ihre adligen Bewohner aber doch Wert darauf, dass neben den erforderlichen Kriegs- und Jagdwaffen ( Rustungen , Schwerter und Schilde , Pfeile und Bogen , Pech , Steinbuchsen , Kugeln und Schießpulver ) stets auch einige standesgemaße Ausstattungsstucke vorhanden waren (wie Wandteppiche , Silberwaren, hochwertiges Steingut, Elfenbeinkamme oder andere Importwaren). Gastmahler fur angereiste Standesgenossen mussten stets reichhaltig sein, mit vielen Gangen und gutem Wein, und die Esskultur im Mittelalter kannte strenge Tischsitten. Auch hatte die Kleidung im Mittelalter den noblen Status zu reprasentieren. Im Alltagsleben fielen Bekleidung und Mahlzeiten auf den Burgen des niederen Adels hingegen bescheidener aus, wahrend sie beim Hohen Adel und seinem Hofstaat ? ebenfalls aus Reprasentationsgrunden ? stets aufwandig zu sein hatten. [17]

Die Besitzer einer Grundherrschaft hatten zumeist die Niedere Gerichtsbarkeit inne, in selteneren Fallen auch die Hohe Gerichtsbarkeit . Sie ubten damit ? bis zur Bauernbefreiung und teilweise noch bis ins 20. Jahrhundert ? zugleich obrigkeitliche und rechtsprechende Funktionen aus. Zur Verteidigung ihrer politischen Rechte organisierten sie sich im Spatmittelalter in vielen Regionen in Verbanden, den sogenannten Ritterschaften , Korporationen aller Ritterguter eines Landes, die dort immatrikuliert waren. Diese ubten politische Mitbestimmungsrechte in den Landtagen aus, wo die Rittergutsbesitzer die Ritterschaft innerhalb der Landstande bildeten. Die nicht einem Landesherrn, sondern dem Kaiser direkt unterstehende Reichsritterschaft organisierte sich ebenfalls, in drei sogenannten ?Ritterkreisen“. Ab etwa dem 16. Jahrhundert konnten Ritterguter und die damit verbundenen Realrechte auch von Burgerlichen erworben werden. [18] Die stadtischen Patrizier hatten schon seit dem Spatmittelalter Grundherrschaften aufgekauft.

Je nach Region und Epoche wurde der Besitz teils nur an den jeweils Altesten vererbt ( Primogenitur ), teils ? sofern moglich ? zwischen Brudern aufgeteilt ( Realteilung ). Dies galt nicht nur fur Ritterguter, sondern auch fur Furstentumer. Im Spatmittelalter und in der fruhen Neuzeit (Renaissancezeit) tendierte der Adel zur Erbaufteilung, wahrend er in der Barockzeit ? parallel zum monarchischen Absolutismus ? eher das Primogeniturprinzip anwendete, welches den splendor familiae besser und dauerhafter gewahrleistete. Mit dem Familienfideikommiss wurde dieses Prinzip schließlich zum Rechtsinstitut. Die Tradition des ungeteilten Erbes hat sich im deutschen Adel (anders als etwa im italienischen Adel ) bis heute erhalten, zumal sie oft die einzige Moglichkeit darstellt, ein land- oder forstwirtschaftliches Gut uber mehrere Generationen in der Familie zu halten.

Wahrend im Fruh- und noch im Hochmittelalter die Landesherren fur ihre Regierungsgeschafte fast ausschließlich Geistliche einsetzten, da diese der lateinischen Sprache und des Schreibens kundig waren, stellten sie ab dem 15., vor allem aber im 16. und 17. Jahrhundert zunehmend lateinkundige burgerliche Rechtsgelehrte als hohere Staatsbeamte ein, die auch die Aufgabe hatten, die Macht des standischen Adels zugunsten der Landesherren zu beschneiden, was im Zeitalter des Absolutismus teils mehr, teils weniger gelang. Allerdings stiegen diese Karrierebeamten oft ihrerseits durch Adelsbriefe in den Adel auf, blieben aber als ?Briefadel“ meist unter sich, sofern es ihnen nicht gelang, ebenfalls Grundherrschaften zu erwerben, was die Voraussetzung fur eine Anerkennung durch den Alten Adel (und fur Einheiraten in diesen) war. Die Kauflichkeit von Adelstiteln war ein Phanomen der jungeren Neuzeit seit dem 17. Jahrhundert (siehe: Kauflichkeit von Adelstiteln ) .

Wichtig fur den Unterhalt des Adels war auch die katholische Kirche mit ihren Pfrunden . Oft traten bis auf den altesten alle anderen Sohne in klerikalen Dienst, etwa wenn der Grundbesitz fur Erbteilungen nicht ausreichte. Besonders beliebt war die Stellung eines Sakularkanonikers , weil in den Kollegiatstiften keine Ordensgelubde abgelegt werden mussten. Chorherren etwa behielten ihr Privatvermogen und konnten ihr Stift jederzeit verlassen. Starb dann der vorgesehene Erbe kinderlos bzw. ohne Sohn, wechselte der Nachstjungere wieder in den Laienstand und heiratete. Dies war auch der Grund, warum in der Regel Niedere Weihen vorgezogen wurden und die Priesterweihe samt Zolibatsgelubde hinausgezogert wurde, nicht selten sogar bis uber eine Bischofswahl hinaus. [19] Dennoch wurden Adlige auch oft Regularkanoniker oder Monche . Dadurch starben viele Adelsgeschlechter mit Zolibataren im Mannesstamm aus; andere durch Kinderlosigkeit, hohe Kindersterblichkeit oder gefallene Sohne, was jeweils die Einziehung der Lehen durch den Lehnsherrn zur Folge hatte. Anders als in Sudeuropa (im spanischen oder suditalienischen Adel ) gingen Lehen im ubrigen europaischen Raum, der von der Lex Salica gepragt war, in aller Regel nicht in weiblicher Erbfolge (? Kunkellehen “) uber, aufgrund des vom Lehnsrecht erforderten Waffendienstes des Lehnstragers ? einem Prinzip, an dem die Lehnsgeber auch festhielten, nachdem langst Zahlungen den physischen Waffendienst abgelost hatten. Ein Erblehen blieb nur solange im Besitz einer Familie wie dessen Mannesstamm existierte, da nur die mannlichen Mitglieder mitbelehnt waren. Der Ubergang eines Lehnsgutes auf Schwiegersohne erforderte hingegen die Zustimmung des Lehnsherren und war damit von dessen Gunst abhangig.

Adlige, die in die Aufgaben eines Grundherren hineingewachsen waren, erschienen auch zur Verwaltung kirchlicher Landereien befahigt, ob als Vogte , Domherren , Abte oder Bischofe , bis hinauf zu regierenden Furstbischofen und Kurfursten . Solche Kirchenfursten verschafften ihren Angehorigen (im Wege des Nepotismus ) dann wiederum neue Domherrenstellen oder hohe Verwaltungsamter im Laiendienst , mit betrachtlichen Einnahmen, sowie haufig auch neue Lehnsguter. Um Einfluss bei Hofe oder in Domkapiteln zu gewinnen, unterhielt der sogenannte Stiftsadel haufig auch Stadtpalais , vor allem in furstbischoflichen Residenzen wie Mainz oder Munster . Unverheiratete Tochter traten als Nonnen in Kloster ein oder wurden Stiftsdamen in einem Frauenstift ; in beiden Fallen konnten sie zur Abtissin oder Priorin aufsteigen. Einige Kloster und Chorherrenstifte, auch Frauenkloster und Damenstifte, waren reichsunmittelbar und unterstanden direkt dem Kaiser . Ihre Furstabte und -abtissinnen gehorten zu den regierenden Reichspralaten und waren im Reichstag vertreten. Der hohere Kirchendienst stellte zwar ein adliges Netzwerk dar, doch bot er, ebenso wie der Hofdienst , auch talentierten Burgerlichen die Moglichkeit zum Aufstieg in hohe Positionen; im 18. Jahrhundert war bereits ein erheblicher Teil der Reichspralaten burgerlicher Herkunft.

Die Ideale der Aufklarung stellten nicht nur die Macht der Kirche, sondern auch die des monarchischen Absolutismus und des Adelsstandes in Frage. Wahrend die Franzosische Revolution 1789 diese Macht ? zumindest vorubergehend ? radikal beendete, indem das aufstrebende Burgertum sie an sich riss, erreichten ihre Wellen auch das Alte Reich und seine Nachfolgestaaten und bewirkten dort eine allmahliche Beschneidung von Macht und Einfluss des Adels. Wirtschaftlich setzte die Bauernbefreiung im 19. Jahrhundert der Feudalherrschaft ein Ende; der landbesitzende Adelige lebte nun nicht mehr uberwiegend von Diensten und Abgaben, sondern musste sich als landwirtschaftlicher Unternehmer versuchen. Mit dem Aufkommen des Kapitalismus und der Industrialisierung erwies sich burgerliche Bildung nicht nur im Verwaltungsdienst, sondern auch in Wissenschaft und Industrie als konkurrenzfahiger, im Vergleich zu den traditionell adligen Berufsbildern (Offizier, Staatsbeamter, Diplomat, Land- und Forstwirt oder Geistlicher) und der darauf ausgerichteten Erziehung. Der Zugang zu hohen Amtern in Militar und Verwaltung war nun zwar nicht mehr ein Monopol des Adels, blieb aber bis zur Novemberrevolution von 1918 vergleichsweise privilegiert.

Im 19. Jahrhundert kam es zur Nobilitierung zahlreicher Beamten-, Professoren- und Offiziersfamilien, die nicht uber Großgrundbesitz verfugten; erfolgreiche Industrielle wurden ebenfalls gelegentlich geadelt (siehe unten, Geldadel). Es entstand die sogenannte ? Zweite Gesellschaft “. Bisweilen betatigten sich auch altere Adelsgeschlechter erfolgreich in der Wirtschaft, etwa in der Viehzucht oder Holzproduktion fur expandierende Markte aufgrund des Bevolkerungswachstums der Stadte durch die Industrialisierung und dank der neuen Transportmoglichkeiten mit der Eisenbahn . Bismarcks Schutzzollpolitik ab 1877 diente nicht zuletzt den Interessen der Großagrarier. In seltenen Fallen wurden Altadlige in der Grunderzeit sogar zu Großindustriellen, besonders in den oberschlesischen Kohlerevieren , wie etwa die Grafen Henckel von Donnersmarck oder die Grafen Ballestrem ; andere wie Graf Hans Ulrich Schaffgotsch erheirateten sich burgerliche Industrievermogen. Es kam aber auch zu spektakularen Zusammenbruchen durch dandyhaften Lebensstil, wie bei Graf Hugo Waldbott . In der Weimarer Republik fuhrte ab Ende der 1920er Jahre die Weltwirtschaftskrise zum Verlust vieler alter Grundbesitze, insbesondere wenn diese uberschuldet waren.

Vererbbarkeit von adeligen Titeln und Privilegien

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Die weitaus haufigste Erscheinungsform des deutschen Adels war der Erbadel und der mit ihm verbundene Erbadelsstand. Ausnahmen hiervon bildeten der personliche, nicht vererbbare Adel, vor allem der Amts- und oft auch der Ordensadel, bei welchen der Adelstitel an die Person oder das jeweilige Amt gebunden war.

Erbadel und die damit gegebenenfalls verbundenen Titel wurde typischerweise ?im Mannesstamm“ in gerader Linie und gleichermaßen an alle ehelichen Kinder eines adeligen Mannes weitervererbt, sofern es sich nicht um einen Primogeniturtitel (oder Erstgeburtstitel ) handelte, welcher im Allgemeinen nur auf den altesten Sohn bzw. das alteste Kind uberging. Allerdings fanden sich in den meisten deutschen Staaten Einschrankungen dahingehend, dass die Ehepartnerin eines adeligen Mannes nicht von niederer Geburt sein durfte ( Ebenburtigkeit ). Das Preußische Landrecht von 1794 sprach hier von einer Ehe zur rechten Hand . Diese konnte von einem adeligen Mann nur geschlossen werden mit Frauen, welche mindestens dem gehobenen Burgerstande angehorten. Kinder eines adeligen Mannes aus einer Ehe zur linken Hand waren demgegenuber nichtadelig und waren auch nicht zur Fuhrung von Adelsnamen und -titeln des Vaters berechtigt. Ehefrauen, welche nicht per Geburt aus dem Erbadelsstand stammten, konnten zudem durch eine Ehe zur rechten Hand mit einem adeligen Mann die außeren Rechte des Adels erlangen (PrALR 1794, Tit. 1, §§ 30, 31; Tit. 9, §§ 3, 8) . [20] Die Ebenburtigkeitsregeln fur den Hohen Adel waren strenger als fur den Niederen Adel. Bastarde erbten hingegen weder das Adelspradikat ?von“ noch Adelstitel , konnten solche allerdings verliehen bekommen.

Es kam hin und wieder vor, dass adlige Familien ihren grundherrschaftlichen Gutsbesitz, der fur eine Mitgliedschaft in der jeweiligen Landes ritterschaft erforderlich war, nicht halten konnten, infolge von Uberschuldung, Kriegsereignissen, Wirtschaftskrisen, Erbteilungen oder anderem, und sich auch nicht in Hof- oder Militardiensten ?im Stande“ zu halten vermochten, sondern sich gezwungen sahen, in eine Stadt zu ziehen und dort einem burgerlichen Erwerbsberuf (z. B. Handwerker oder Kaufmann) nachzugehen, was schon im Mittelalter den Standesverlust nach sich zog. Handwerker konnten in Deutschland grundsatzlich nicht den Ritterschlag erhalten ? anders als in Italien, woruber sich schon Otto von Freising in seinen Gesta Friderici erstaunte. [21] Andere bewirtschafteten infolge ubermaßiger Erbteilungen oder anderweitiger wirtschaftlicher Schwierigkeiten nur noch Resthofe und sanken in den Bauernstand ab. Aufgrund der Privilegien des Adels bestand aber in Fallen der Verarmung, die keineswegs selten waren, zumeist die Moglichkeit, im Militar oder in der Verwaltung bzw. bei Hofe besoldete Amter zu erlangen und bei nachster Gelegenheit durch Heirat wieder Grundbesitz zu erwerben, was allerdings in der Regel ebenburtige Eheschließungen voraussetzte. Wenn Verarmung mit Mesalliance einherging, war der Abstieg oft besiegelt. Doch kam ein solcher Standesverlust, der ja auch ein Privilegienverlust war, weitaus seltener vor, als es heute von vermeintlichen Adelsnachfahren oft behauptet wird. Der Dichter (und Gastwirt) Grimmelshausen ist ein Beispiel fur solchen ?verlorenen Adel“.

Die Zugehorigkeit zum Adelsstand konnte in den deutschen Konigreichen der Neuzeit sowie spater in Osterreich-Ungarn auch entzogen werden, wenn ein Mitglied des Adels gegen Gesetze oder andere Regeln seines Standes verstieß. Dieser sogenannte Adelsverlust, in Osterreich-Ungarn Adels entsetzung , galt zum Beispiel in Preußen ab 1794 mit der Einfuhrung des Preußischen Allgemeinen Landrechts und in Bayern seit 1812 mit dem Strafgesetzbuch fur das Konigreich Bayern . [22] Erst mit der Justizreform zur Reichsgrundung 1871 wurde im Deutschen Reich der Adelsverlust wieder abgeschafft, wahrend er in Osterreich-Ungarn noch bis 1919 verhangt werden konnte. [23] Verschiedenartige Regelverletzungen, wie unter anderem die Ausubung burgerlicher Gewerbe oder die Mitgliedschaft in einer Handwerkszunft unter Verschweigung des Adelstitels, fuhrten nach dem Landrecht wenn nicht zu einer dauerhaften, dann zumindest zu einer zeitweiligen Entziehung des Adelsstandes, bis dieses Fehlverhalten beendet wurde. Jedoch betraf dies in der Praxis nur besonders augenfallig Verarmte, deren sozialer Abstieg sich auch beruflich manifestiert hatte, denn Armut an sich war keine Seltenheit. Die Witwen gefallener adliger Offiziere etwa litten oft Not und mussten mit ihren Kindern in Invalidenhausern unterkommen [24] oder von Verwandten ausgehalten werden, im Dreißigjahrigen Krieg ebenso wie in den folgenden Jahrhunderten, ohne dass dies einen Standesverlust bewirkte.

Ein dauerhafter Adelsverlust kam dagegen immer in Betracht bei einem groben Verstoß gegen die allgemeinen Strafgesetze (vgl. PrALR 1794, Tit. 9, §§ 81, 89) [20] , sowie ferner bei einer Desertation aus dem Militardienst in Kriegszeiten. Der dahingehend Bestrafte musste seine Adelstitel und adligen Namensbestandteile ablegen, verlor seine adligen Standesprivilegien und wurde auf Lebenszeit vom Adelsstand ausgeschlossen. Berufungen gegen eine solche Entscheidung oder Gnadengesuche beim Landesherrn waren selten erfolgreich. Der Adelsverlust betraf dabei stets nur die Person des Verurteilten, nicht jedoch dessen Familie, dessen Ehefrau bei vorheriger Eheschließung und vor dem Adelsverlust geborene eheliche Kinder. Aus der Zeit Friedrichs II. sind zwar zahlreiche adlige Deserteure bekannt, jedoch ist ein Adelsentzug bisher nicht nachweisbar, sodass anzunehmen ist, dass die (der Abschreckung dienenden) Gesetze nicht immer konsequent angewendet wurden. [25]

Hiervon abzugrenzen ist der regelmaßige Adelsverlust einer adlig geborenen Frau, welche durch Heirat mit einem nichtadeligen Mann nach uberlieferten adelsrechtlichen Grundsatzen die Zugehorigkeit zum Adelsstand verlor; deren Kinder waren dann ebenfalls nichtadelig.

Aufhebung der Adelsvorrechte in der Weimarer Republik

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In Deutschland wurde das letzte Adelspradikat am 12. November 1918 durch den Fursten Leopold IV. von Lippe dem Geheimrat Kurt von Kleefeld verliehen. Die Ausrufung der Weimarer Republik und die Abdankungen von Kaiser Wilhelm II. aus dem Haus Hohenzollern und der Bundesfursten im November 1918 beendeten das Zeitalter der Monarchien in Deutschland. Zu diesem Zeitpunkt gehorten ca. 60.000 Menschen dem Adel an, was etwa 0,1 % der Bevolkerung entsprach.

Mit dem Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung am 14. August 1919 wurden alle Standesvorrechte des Adels abgeschafft (Artikel 109 Abs. 3 WRV). [26] [27] [28] Alle Burger wurden vor dem Gesetz gleichgestellt, Manner und Frauen erhielten grundsatzlich dieselben staatsburgerlichen Rechte und Pflichten, offentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes wurden aufgehoben, Titel durften nur noch verliehen werden, wenn sie ein Amt oder einen Beruf bezeichnen. Die bisherigen Adelsbezeichnungen durften als Teil des Nachnamens verwendet, aber nicht mehr verliehen werden. Damit wurde der Adel als bevorrechtigter Stand abgeschafft, auch wenn sich in der verfassunggebenden Versammlung am 15. Juli 1919 eine Mehrheit nicht fur die weitergehende Formulierung in Artikel 109 ?Der Adel ist abgeschafft“ entscheiden konnte und diese abgelehnt wurde. [29] In der Weimarer Nationalversammlung , die die neue Verfassung ausarbeitete, wirkten auch republikanisch gesinnte Adlige mit, etwa der Staatsrechtler Alexander Graf zu Dohna-Schlodien .

Die verfassunggebende preußische Landesversammlung verabschiedete am 23. Juni 1920 das Preußische Gesetz uber die Aufhebung der Standesvorrechte des Adels und die Auflosung des Hausvermogens . [30] Mit diesem ?Adelsgesetz“, das andere Lander des Deutschen Reiches in ahnlicher Form ubernahmen, wurde der Adel rechtlich als privilegierte gesellschaftliche Gruppe in Deutschland abgeschafft. Weiterhin bestimmte dieses Gesetz, dass die Adelstitel in der Form, die bisher von den nicht durch Primogenitur besonders bevorrechtigten Familienmitgliedern gefuhrt wurde, zukunftig als Teil des burgerlichen Familiennamens galten, wobei nach einer Entscheidung des Reichsgerichts vom 10. Marz 1926 (RGZ 113, 107 ff.) weiterhin die geschlechtsspezifischen Varianten verwendet werden konnten (Graf/Grafin, Herzog/Herzogin usw.). [31] Diejenigen Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Weimarer Reichsverfassung einen Primogeniturtitel fuhrten (also z. B. Furst statt Prinz), durften diesen personlich auf Lebzeit beibehalten. Das betraf insbesondere die Herrschertitel ehemals regierender Hauser.

Die ererbten Vermogen durften die Adelsfamilien behalten. Ein 1926 von der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) initiierter Versuch, durch den Volksentscheid zur Furstenenteignung wenigstens die ehemals regierenden Hauser ? entschadigungslos zu enteignen “, scheiterte.

Adel zur Zeit des Nationalsozialismus

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Hoffnung auf nationales Wiedererstarken

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Von der Mehrheit des deutschen Adels wurde die Weimarer Republik rigoros abgelehnt. Der Adel unterstutzte deshalb weiterhin die konservativen deutschnationalen Stromungen in der Gesellschaft und hoffte auf die Wiederherstellung einer monarchischen Staatsform. Jedoch stellte der deutsche Adel von jeher keine homogene Gruppe dar und war gepragt von der jeweiligen Landschaft und der dort vorherrschenden Konfession. Angehorige des historischen Adels fanden sich auf der Seite der begeisterten Unterstutzer des Nationalsozialismus ebenso wie spater auf der Seite des offenen Widerstandes, der oft mit dem Tod endete. Zudem herrschte auch eine weit verbreitete ambivalente Haltung vor.

Einerseits bediente sich der Nationalsozialismus konservativer Begriffe und forderte das Wiedererstarken der deutschen Nation, die auch vom Adel erwunscht war. Der Nationalsozialismus fand so auch viele adelige Anhanger insbesondere bei den jungeren, protestantisch und preußisch gepragten Vertretern der ostelbischen Junker. Zudem war die von den Nationalsozialisten betriebene Rassenideologie des ?reinen Stammbaums“ ( Ariernachweis ) dem heute noch angewandten ?Nachweisprinzip des Adels“ ( Adelsprobe , Adelsrecht ) entlehnt. Die volkisch bis rassistisch gepragte Deutsche Adelsgenossenschaft (DAG), die großte Vereinigung deutscher Adeliger im Deutschen Reich, reprasentierte aber nicht alle deutschen Adeligen. Die DAG ? deren Prufstelle fur Abstammungsfragen noch heute im sogenannten Deutschen Adelsrechtsausschuss besteht ? hatte bereits 1920 den Ariernachweis als erweiterten Teil der Adelsprobe eingefuhrt. Adelige wie Karl Freiherr von Hirsch , der spater im Konzentrationslager Theresienstadt umkam, waren damit aus dem Verband des deutschen Adels ausgeschlossen worden. Viele fuhrende Rassentheoretiker waren Angehorige des Adels, so etwa Max von Gruber , Otmar Freiherr von Verschuer , Karl von Behr und besonders Egon Freiherr von Eickstedt (nach seiner ?rassendiagnostischen Formel“ wurden die Nurnberger Gesetze angewandt). Welche Wirkung die Ideologie des Herrenmenschtums von Arthur de Gobineau auf so manche deutsche Adelige hatte, kann nur vermutet werden. Als Beispiel der aktiv am Regime beteiligten Adeligen mit einer solchen Gesinnung sei Franz Pfeffer von Salomon genannt. Heinrich Himmler , ein ausgesprochener Verehrer des alten deutschen Adels, beispielsweise beabsichtigte mit seiner Lebensborn -Organisation die Heranziehung des erweiterten ?Adels der Zukunft“. [32]

Andererseits lehnten viele Adelige trotz Befurwortung von paternalistischem sozialem Engagement die egalitare Seite des National sozialismus und auch die proletischen Schlagertrupps der SA ab. Sie standen aufgrund einer uberwiegend religiosen und politisch konservativen Grundhaltung der neuen Bewegung des Nationalsozialismus skeptisch gegenuber. Obwohl solche Kreise der NSDAP deshalb eher nicht beitraten und deren rassistische Ideologie ablehnten, galten auch sie oft als Sympathisanten des nationalsozialistischen Programms einer nationalen Erhebung und Wiederaufrustung. Bei katholisch gepragten west- und suddeutschen, insbesondere auch bayerischen Adeligen, konnte der Nationalsozialismus aber durchaus auch auf heftige Ablehnung stoßen, insbesondere bei den Vertretern der alteren Generation. [33] Es gab große Vorbehalte gegenuber radikalen, 'antiadligen' und sozialistischen Aspekten des Nationalsozialismus. In adligen Fuhrungseliten und im noch vom Adel stark gepragten Offizierskorps stand man dem Parvenu und ?Gefreiten Hitler“ ebenfalls oft eher skeptisch gegenuber.

Der bayerische Adel insbesondere wollte die Ruckkehr zur Monarchie, notfalls unter Abspaltung Bayerns vom Deutschen Reich, und hatte mit Kronprinz Rupprecht von Bayern auch einen wesentlich kompetenteren Thronpratendenten zu bieten als etwa im Vergleich dazu das Haus Hohenzollern mit dem deutschen Kronprinzen Wilhelm von Preußen , der Hitler offenherzig bewunderte.

Ambivalentes Verhalten wahrend der Weimarer Republik

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Nach der Niederschlagung des Hitler-Ludendorff-Putsches im Jahr 1923 nutzte der deutsch-nationale Reichswehrchef Hans von Seeckt seine Amtsmacht, um sowohl die KPD als auch die NSDAP zu verbieten.

Zu den einflussreichen Forderern Adolf Hitlers gehorte bereits ab 1922 der fruhere Herzog Carl Eduard von Sachsen-Coburg und Gotha . Spater machten Organisationen wie die Harzburger Front von Alfred Hugenberg mit Unterstutzung von Reichswehrgeneral a. D. Hans von Seeckt und dem Kaisersohn und SA-Gruppenfuhrer August Wilhelm Prinz von Preußen in Deutschland Adolf Hitler ab 1931 in den konservativen deutschnationalen Kreisen salonfahig. Dieses geschah, obwohl Wilhelm II. , wie er spater im niederlandischen Exil einraumte, der Annaherung dieses Sohnes an den Nationalsozialismus ablehnend gegenuber stand. [34] Dennoch gilt diese Salonfahigmachung als großer Schritt zur spateren Machtergreifung .

Reichsprasident Paul von Hindenburg sah weiterhin auf die Nationalsozialisten und den ? bohmischen Gefreiten “ Hitler herab und versuchte, so lange es ihm moglich schien, sie von der Macht fernzuhalten. Als die NSDAP und die KPD die Mehrheiten im Reichstag seit 1932 dominierten, erwogen die Reichskanzler der Prasidialkabinette Franz von Papen und Kurt von Schleicher sogar mit Hilfe der Reichswehr eine Machtergreifung dieser Parteien zu verhindern. Der Chef der Heeresleitung Kurt von Hammerstein-Equord und der Leiter des Ministeramts im Reichswehrministerium Ferdinand von Bredow befurworteten ein militarisches Vorgehen gegen Hitler.

Die einzige Alternative schien eine Einbindung der Nationalsozialisten in eine von der DNVP gefuhrte Regierung. Eine Vizekanzlerschaft lehnte Hitler ab, und die Spaltung der NSDAP scheiterte. In dieser kritischen Phase der Partei schrieb Hitlers Propagandachef Goebbels in sein Tagebuch:

?Spat nachts entwickelt der Fuhrer noch im Kaiserhof seine Gedanken uber den Adel. Auch hier wie immer originell und einfallsreich. Der Adel hat nur dann einen Sinn, wenn er nicht nur auf Vorrechten , sondern auch auf Vorpflichten beruht. Fordern, aber nicht leisten, das gilt nicht.“

? Joseph Goebbels : Tagebucher, 10. September 1932 [35]

Stephan Malinowski wies indes darauf hin, dass viele Mitglieder der adeligen Familien schon vor der Machtergreifung Mitglieder der NSDAP waren. Er betont, dass es signifikant mehr Parteimitglieder als spater Widerstandskampfer gab (allerdings gilt dies auch fur die ubrige Bevolkerung). Malinowski kommt zu dem Schluss, dass ?der Adel in der NSDAP bereits 1933 eindeutig uberproportional vertreten gewesen“ sei. [36]

Adelige NSDAP-Mitglieder

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Der Jurist und Diplomat Erhard Graf von Wedel trat am 1. Dezember 1931 der NSDAP bei und außerte sich in seinen Schriften des Ofteren sehr positiv, zum Teil begeistert uber den Nationalsozialismus und stand mit dieser Einstellung stellvertretend fur viele seiner sozialen Schicht. [37] Gemaß einer Uberprufung von 350 Adelsfamilien durch Stephan Malinowski ergaben sich 3600 Adelige mit Parteibuch. Die Zahl ist jedoch nicht einfach zu interpretieren, da sie nicht alle Adeligen erfasst, die in der NSDAP-Mitglieder waren und zudem nicht ins Verhaltnis gesetzt ist zur Anzahl aller Personen, die dem historischen Adel im Deutschen Reich damals zuzurechnen waren. Unterscheidet man die Konfession, so fallt auf, dass katholische Adelige z. B. in Bayern, Rheinland und Westfalen weniger anfallig fur den Nationalsozialismus waren. Die NSDAP ubte entsprechenden Druck aus und verlieh auch ohne Parteieintritt ihr Goldenes Parteiabzeichen 1937 u. a. an die Minister Johann Ludwig Graf Schwerin von Krosigk und Paul von Eltz-Rubenach , was letzterer als Katholik beim Festakt ablehnte, so dass Hitler unter Protest den Raum verließ. Jedenfalls fanden sich in den Reihen der NSDAP etwa 41 Schulenburg , 52 Schwerin , 27 Hardenberg , 34 Bismarck , 53 Arnim , 37 Goltz , 70 Osten , 38 Puttkamer , 40 Bulow , 43 Kleist , 48 Winterfeld und 78 Wedel ; [38] die Auflistung ließe sich lange fortfuhren. Zwar findet man viele dieser Namen auch im militarischen Widerstand gegen den Nationalsozialismus wieder, was allerdings damit zu erklaren ist, dass dieser aus der Fuhrungsebene der Wehrmacht und des NS-Regimes heraus erwuchs. [39]

Aus den Furstenhausern traten 80 Mitglieder vor der Machtergreifung 1933 in die NSDAP ein, bis 1941 wuchs die Zahl auf 270. [40] Einige namhafte Vertreter des Hochadels mit einer Mitgliedschaft in der NSDAP stammten aus dem Haus Hessen. Es waren dies Friedrich Karl Landgraf von Hessen , Richard Prinz von Hessen Philipp Landgraf von Hessen , Christoph Prinz von Hessen , Wilhelm Prinz von Hessen-Philippsthal-Barchfeld , Wolfgang Prinz von Hessen , Georg Donatus Erbgroßherzog von Hessen-Darmstadt und Ludwig Prinz und Landgraf von Hessen und bei Rhein .

Auch aus dem ernestinischen Zweig des Geschlechts der Wettiner gab es einige Prominenz in der Partei. Es waren dies neben dem schon genannten Carl Eduard Herzog von Sachsen-Coburg und Gotha zudem Hubertus Prinz von Sachsen-Coburg und Gotha , Johann Leopold Prinz von Sachsen-Coburg und Gotha , Rainer Prinz von Sachsen-Coburg-Kohary , Georg Herzog von Sachsen-Meiningen und Ernst Herzog von Sachsen-Altenburg .

Weitere Vertreter des Hochadels in der NSDAP [41] waren zum Beispiel auch Joachim Ernst Herzog von Anhalt , der bereits erwahnte Adolf Furst zu Bentheim-Tecklenburg , des Weiteren Otto (III.) Furst von Bismarck , Gottfried Graf von Bismarck-Schonhausen , Carl Friedrich Furst zu Castell-Castell , Hermann Burggraf und Graf zu Dohna-Finckenstein , Alexander Graf zu Erbach-Erbach , Friedrich Wend Furst zu Eulenburg , Botho-Wendt Graf zu Eulenburg , Max Egon Furst zu Furstenberg , Karl Egon Prinz, seit 1941 Furst zu Furstenberg , Maximilian Egon Prinz zu Furstenberg , Joachim Egon Prinz zu Furstenberg , Georg Graf Henckel von Donnersmarck , Ernst Furst zu Hohenlohe-Langenburg , Gottfried Prinz zu Hohenlohe-Langenburg , Friedrich Karl Furst zu Hohenlohe-Waldenburg-Schillingsfurst , Albrecht Prinz von Hohenzollern , Franz Joseph Prinz von Hohenzollern-Emden , Wilhelm Karl Prinz von Isenburg , Emich Furst zu Leiningen , Hermann Prinz zu Leiningen , Karl Furst zu Leiningen , Ernst Leopold Prinz zur Lippe , Karl Christian Prinz zur Lippe-Weißenfeld , Friedrich Franz Herzog zu Mecklenburg , Nikolaus Herzog von Oldenburg , Eugen Graf von Quadt zu Wykradt und Isny , Heinrich Erbprinz von Reuß , Heinrich Prinz Reuß zu Kostritz , Wolrad Furst zu Schaumburg-Lippe , Friedrich Christian Prinz zu Schaumburg-Lippe (seit 1929 NSDAP-Mitglied, Adjutant von Joseph Goebbels), Max Prinz zu Schaumburg-Lippe , Ernstotto Graf zu Solms-Laubach , Otto Graf zu Stolberg-Wernigerode , Roderich Graf von Thun und Hohenstein , Albrecht Furst von Urach , Josias Erbprinz zu Waldeck und Pyrmont , Viktor Prinz zu Wied und Heinrich Ferdinand von Osterreich-Toskana . An dieser Stelle sei auch Bernhard zur Lippe-Biesterfeld erwahnt, der Prinzgemahl der spateren niederlandischen Konigin Juliana, der freilich im Vorfeld seiner im Januar 1937 erfolgten Hochzeit aus der Partei austrat.

Auch einige namhafte Frauen aus dem Hochadel zog es in die Partei, wie etwa Marie Auguste Prinzessin von Anhalt , Clementine Grafin zu Castell-Rudenhausen , Margarethe Landgrafin von Hessen-Kassel , die jungste Schwester von Kaiser Wilhelm II., Alexandra Furstin zu Hohenlohe-Langenburg , Sophie Charlotte Prinzessin von Preußen , Magdalene Grafin zu Stolberg-Wernigerode und Pauline Furstin zu Wied .

Allein schon wegen ihrer Prominenz haben diese Vertreter des Hochadels ? ganz uberwiegend protestantischer Konfession ? durch die Mitgliedschaft in der Partei dem NS-Regime erheblichen Vorschub geleistet. Die meisten Angehorigen des Adels ubersahen, dass Hitler weder den Adel in seine alten Rechte wieder einsetzen wollte noch dessen Werte teilte. Im Grunde machten Hitler und seine Entourage den Adel fur die Niederlage im Ersten Weltkrieg mit verantwortlich. Viele Adelige durchschauten nicht, dass sie nur als nutzliche Handlanger und Reklametrager fur die Sache der Nazis herhalten sollten. Auch einer der prominentesten des Hochadels in den Reihen der Nazis, der Kaisersohn August Wilhelm Prinz von Preußen, begriff dies nicht. [42] Wenn auch der Adel in der NSDAP uberreprasentiert war, so ist dennoch davon auszugehen, dass es stets mehr Adelige außerhalb als innerhalb der Partei gab. [43] Dienstaltestes adeliges SS-Mitglied war nach den Unterlagen des ehemaligen Berlin Document Center Hubertus Karl Graf von Schimmelmann.

Die Motive fur den Partei-Eintritt waren vielfaltig, einige Adlige waren ideologisch uberzeugt, andere versprachen sich eine Uberwindung ihres Status- und Machtverlusts von 1918, wieder andere teilten die ? auch im Burgertum sehr verbreitete ? Angst vor einer Bolschewisierung Deutschlands und Europas, viele hofften (ebenso wie im Kleinburgertum und der Arbeiterschaft ) auf einen wirtschaftlichen Aufschwung nach der Weltwirtschaftskrise , manche versprachen sich (nach der Machtergreifung ) Karrieremoglichkeiten in Diplomatie und Militar, wieder andere versuchten, sich trotz innerlich ablehnender Haltung durch ein Parteibuch vor Denunziation zu schutzen und zugleich ihren Besitz vor Konfiskation (wie etwa Hans-Hasso von Veltheim -Ostrau). [44]

Jedoch war dieser Prozess durch vielfaltige Repression und auch Verfolgung jener Adeliger begleitet, die eine Kooperation verweigerten, so wurden z. B. Angehorige der katholischen Adelshauser Wittelsbach (wie Franz von Bayern ) und Habsburg (wie Maximilian Hohenberg ) mit ihren Geschwistern in KZ- Sippenhaft genommen. Ebenso erging es den Familien adeliger Widerstandskampfer, z. B. Nina Schenk Grafin von Stauffenberg und des Generals Walther von Seydlitz-Kurzbach .

Zur Situation des osterreichischen Adels in dieser Zeit siehe Osterreichs ehemaliger Adel und der Nationalsozialismus .

Weg in die Diktatur

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Werden die Verhaltnisse des Adels auf der Ebene des Reichstags beleuchtet, so waren im Jahre 1932 sogar 15 Reichstagsabgeordnete der NSDAP adeliger Abstammung. [45] Das war bei dieser Wahl der hochste Anteil aller Parteien und lag somit bei rund 7 Prozent, wohingegen der Adel bezogen auf die Gesamtbevolkerung nur bei rund einem Promille lag. Hier sticht also die uberproportionale Vertretung des Adels bei den Nazis mit dem ungefahren Faktor 70 sehr deutlich hervor. Auch auf der Ebene des spateren Kabinetts Hitler gab es einen relevanten Anteil Adliger, allerdings war der Anteil niedriger als im erwahnten Kabinett von Papen , das auch explizit als ?Kabinett der Barone“ galt und von der Absicht getragen war, die Nationalsozialisten von der Macht fernzuhalten.

Die Kamarilla ( Otto Meissner , Oskar von Hindenburg , Elard von Oldenburg-Januschau , Franz von Papen , Kurt von Schleicher , Alfred Hugenberg und bedingt auch August von Mackensen ) um Paul von Hindenburg trieb nun zur Unterstutzung einer national ausgerichteten Regierung die Ernennung Hitlers zum Reichskanzler voran. Anfangs hofften Hindenburg und Teile des Adels, den Nationalsozialismus so unter Kontrolle zu bringen. An der Regierung waren demgemaß nur zwei nationalsozialistische Minister beteiligt. Zu Beginn der ? Machtergreifung “ stutzte sich Adolf Hitler auf die noch immer zahlreichen Offiziere des Adels in der Reichswehr (General Werner von Blomberg von 1933 bis 1938 Reichswehrminister bzw. seit 1935 Reichskriegsminister und 1936 der erste Generalfeldmarschall der Wehrmacht ).

Im Jahre 1933 hatte Adolf Furst zu Bentheim-Tecklenburg-Rheda , der Adelsmarschall und Vorsitzende der Deutschen Adelsgenossenschaft (DAG), gelobt, dass der Adel an der Seite Hitlers fur seine Sache eintreten und sie gewinnen wurde oder mit ihm untergehen solle. Er sorgte dafur, dass alle Mitglieder der DAG ausgeschlossen wurden, die nicht bis mindestens zuruck bis zum Jahr 1750 den Nachweis nichtjudischer Vorfahren fuhren konnten. Die DAG unterstutzte somit die Nazis ganz wesentlich in ihrem Antisemitismus. Die DAG hatte zu der Zeit rund 17.000 Mitglieder. Bentheim sprach also fur etwa 20 Prozent des gesamten deutschen Adels. Er hatte dem Wunsch entsprochen, dass erhebliche Teile des Adels mit dem Regime kollaborieren wollten. Mit der propagandistischen Inszenierung des Tags von Potsdam am 21. Marz 1933 sollte die preußisch-deutsche Militarelite gleich zu Beginn des NS-Herrschaft umgarnt und fur die Sache Hitlers vereinnahmt werden. Allerdings gab es schon fruh Spannungen mit der nicht vollkommen gleichgeschalteten Wehrmacht und ihren Offizieren, die haufig aus Adelsfamilien stammten. Insbesondere als SS-Offiziere, jedoch auch als Offiziere in der Wehrmacht, waren zahlreiche Adelige spater dann aber direkt in die Verbrechen und den Volkermord der Nazis verstrickt.

Gleichschaltung der Wehrmacht und Verfolgung kritischer Offiziere

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1934 wurden der ehemalige Reichskanzler und General Kurt von Schleicher , dessen Frau Elisabeth von Schleicher sowie der General Ferdinand von Bredow im Rahmen nationalsozialistischer ?Sauberungen“ nach dem Rohm-Putsch umgebracht. Die Sauberungen dienten zur Abwehr eines vorgeblich geplanten Putsches durch die SA. Dabei wurden auch die dem Adel entstammenden SA-Fuhrer Peter von Heydebreck und Hans Erwin Graf von Spreti-Weilbach getotet sowie aus der Umgebung Papens Herbert von Bose . Mit der Ermordung des ehemaligen bayerischen Ministerprasidenten Gustav Ritter von Kahr im KZ Dachau begannen damals auch Verfolgungen von Adeligen aus Politik und Kirche. Weitere namentlich bekannte Opfer der Mordaktion, die aus dem Adel stammten, waren Veit Ulrich von Beulwitz , Ferdinand von Bredow, Georg von Detten , Hans-Joachim von Falkenhausen , Eugen von Kessel , Fritz von Kraußer , Walter von Mohrenschildt und Eberhard Carl Freiherr von Wechmar . Von den rund 90 bekannten Todesopfern dieser von Hitler angeordneten Aktion entstammten demnach 14 aus dem Adel.

Der greise Generalfeldmarschall August von Mackensen und der Freund Schleichers, Generaloberst z. V. Kurt von Hammerstein-Equord , versuchten wahrend der Mordtage vergeblich Hindenburg zu erreichen. Darauf hofften sie durch eine Denkschrift den Reichsprasidenten aufzuklaren. Die Schrift trug zwar zu einer kritischen Haltung des Offizierskorps bei, dessen Angehorige uberwiegend eine Untersuchung wollten, sie erreichte Hindenburg aber nie. Die Furcht vor Verfolgung veranlasste jedoch nun auch viele Angehorige der oberen Gesellschaftsschicht aus Adel und Burgertum , die weder zu den Uberzeugten noch zu den fruhen Opportunisten gehort hatten, zu einem angepassten Verhalten gegenuber den neuen Machthabern.

In der Blomberg-Fritsch-Krise 1938 gelang es Hitler, im Rahmen teilweise konstruierter Affaren den Oberbefehlshaber des Heeres Werner von Fritsch und Kriegsminister Werner von Blomberg abzusetzen, die gewagt hatten, gegen seine aggressive Außenpolitik Einspruch zu erheben. 1938 wurde der Diplomat und Attache Papens Wilhelm Freiherr von Ketteler ermordet, der bereits damals ein Attentat auf Adolf Hitler plante. [46]

Im Rahmen der sogenannten Septemberverschworung bildete sich 1938 bereits ein Widerstandskreis im Amt Ausland/Abwehr , der fur den Fall einer Mobilmachung Kommandeure fur Staatsstreichsplane in Berlin gewinnen konnte, u. a. Erwin von Witzleben (Kommandierender General und Befehlshaber des Wehrkreises III ), Walter Graf von Brockdorff-Ahlefeldt , Paul von Hase , Wolf-Heinrich Graf von Helldorff ( Polizeiprasident von Berlin ), Fritz-Dietlof Graf von der Schulenburg . Auch der neu ausgewahlte und vermeintlich regimetreue Nachfolger als Oberbefehlshaber des Heeres Walther von Brauchitsch scheint an den Verschworungsplanen aktiv beteiligt gewesen zu sein. Auch als er von diesen Abstand nahm, deckte er diese Plane nicht auf. Nach der Munchner Konferenz wurde den Planen zunachst der Boden entzogen. Auf Grund seines aktiven Widerstands wurde der ehemalige Stabsoffizier, NSDAP - und SA -Mitglied Malte zu Putbus ausgeschlossen, verfolgt und 1945 (wahrscheinlich) im KZ Sachsenhausen ermordet. Das gleiche Schicksal am gleichen Ort erlitt Hans von Ribbeck-Ribbeck .

Austritt aus dem Johanniterorden

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Gemaß dem so genannten Heß-Erlass vom Februar 1938 war die Doppelmitgliedschaft von NSDAP und ? evangelischem ? Johanniterorden untersagt. Ausgehend von der letztmals im Fruhjahr 1931 publizierten Mitgliederliste der Kongregation, gesamte Mitgliederzahl im In- und Ausland: 4760 (bestehend aus Ehrenritter, Rechtsritter, hohere Ordensmitglieder) [47] und den Nachweisungen der Austritte in den Johanniter-Ordensblattern bis 1939 [48] verließen etwa zehn Prozent den Orden. Darunter waren zuerst Polizeioffiziere wie Jurgen von Kamptz , sehr viele Juristen sowie Diplomaten und Grundbesitzer. [A 5] Des Weiteren befanden sich einige hohere SA-Fuhrer unter dieser Gruppe, der Reichssportfuhrer Hans von Tschammer und Osten , der Rektor Achim von Arnim , Alexander Freiherr von Humboldt-Dachroeden oder Georg von Neufville , ebenso mittlere NSDAP-Funktionare, aber auch Beamte der Ritterschaft (Landschaft), hier Wedego Graf von Wedel , und ein Domherr, wie der letzte Kuratur der Brandenburger Ritterakademie, Hans von Rochow-Stulpe . Nach Kriegsende galt die Auflage, diese Personen nicht wieder aufzunehmen. Es gibt aber nachweislich zwei Ausnahmen, jeweils aus den Familien von Plotho und von Zeschau.

Verstrickung des Adels in die Verbrechen des Regimes

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Angesichts der langen und respektablen Liste von Adeligen im Widerstand entstand in der Offentlichkeit, insbesondere in den westlichen Nachkriegsmedien, vielfach der Eindruck, der gesamte Adel ware im Widerstand gegen das NS-Regime gewesen. Dies entspricht jedoch keineswegs der Realitat. Die meisten Angehorigen des Adels leisteten wie auch die Mehrheit der Bevolkerung keinen Widerstand. Nach dem gescheiterten Attentat vom 20. Juli 1944 waren jedoch auch viele Nazis der Meinung, dass der Adel insgesamt Verrat begangen habe. So forderte Robert Ley in einer offentlichen Rede Ende Juli 1944 die Ausrottung der alten Adelsfamilien. Joseph Goebbels war allerdings strikt dagegen, denn er war von der Loyalitat der uberwiegenden Mehrheit der adeligen Offiziere in der Wehrmacht und der Waffen-SS nach wie vor uberzeugt und wusste, dass das Regime sich auf sie verlassen konnte, sogar weiterhin dringend auf sie angewiesen war. Nach Rucksprache mit Hitler untersagte Goebbels am 26. Juli 1944 eine allgemeine Adelshetze und zwang Ley nach einer Unterredung, sich offentlich fur seine Ausfalle gegen den Adel zu entschuldigen. [49]

Angehorige des Adels, die aktiv zu den Verbrechen des Regimes beigetragen haben, gab es sehr viele. Wie in der gesamten Wehrmacht spielte dabei der Fahneneid gegenuber Hitler eine Rolle sowie strikter Gehorsam gemaß der preußischen Militartradition. Insbesondere ostelbische Adelige fanden offenbar die Idee der Ausdehnung des deutschen Lebensraums im Osten sehr attraktiv, um ihrem vermeintlichen Volk ohne Raum neue Siedlungsgebiete zu erschließen. Es wurde dabei in Kauf genommen, dass damit die Unterdruckung und Entrechtung der dort heimischen slawischen Bevolkerung einhergehen sollte. Auch das brutale Vorgehen gegen politisch andersdenkende, ?Bolschewisten“ und Partisanen, sowie die Verfolgung und Vernichtung der judischen Bewohner, wurde von Angehorigen des Adels in Wehrmacht, SS und Polizei entweder hingenommen oder aktiv vorangetrieben.

Die aus altem Adel stammenden Generale Erich von Manstein und Gerd von Rundstedt waren beim Uberfall auf Polen 1939 und der Sowjetunion 1941 fuhrend beteiligt und hatten somit erheblichen Anteil an den Verbrechen der Wehrmacht . Walter von Reichenau propagierte im Krieg gegen die Sowjetunion als uberzeugter Parteiganger Hitlers den ?Weltanschauungskrieg“ gegen ?Bolschewisten“ und Juden. Als Befehlshaber der 6. Armee duldete er die Massaker in seinem Bereich. [50] Weitere Generale, die dem Adel entstammten und an den Kriegsverbrechen ihren Anteil hatten, waren die Generalfeldmarschalle Fedor von Bock , Ewald von Kleist , Gunther von Kluge , Georg von Kuchler , Wolfram Freiherr von Richthofen und Maximilian von Weichs sowie die Generalobersten Hans-Jurgen von Arnim , Nikolaus von Falkenhorst und Eberhard von Mackensen . Die Generalfeldmarschalle Wilhelm Ritter von Leeb und Robert Ritter von Greim sowie der Generaloberst Eugen Ritter von Schobert stammten aus bayerischen Offiziersfamilien und erhielten wahrend des Ersten Weltkriegs durch die Verleihung des Militar-Max-Joseph-Ordens das Recht, einen personlichen Adelstitel zu fuhren.

Der Anteil adliger Offiziere bei der SS war weit uberdurchschnittlich im Vergleich zur Gesamtbevolkerung. Er betrug 1938 8 % der Standartenfuhrer, 9 % der Gruppenfuhrer und 19 % der Obergruppenfuhrer. [50]

Die adeligen SS-Obergruppenfuhrer waren Erich von dem Bach-Zelewski , Friedrich Karl Freiherr von Eberstein , Curt von Gottberg , Wolf-Heinrich Graf von Helldorff ( pro forma ), Maximilian von Herff , Jurgen von Kamptz, Heinrich von Maur , Josias Erbprinz zu Waldeck und Pyrmont und Udo von Woyrsch . Die adeligen SS-Gruppenfuhrer waren Ludolf-Hermann von Alvensleben , Georg-Henning Graf von Bassewitz-Behr , Max von Behr , Adolf von Bomhard , Leo von Jena , Otto von Oelhafen , Carl Friedrich Graf von Puckler-Burghauss , Fritz von Scholz und Karl von Fischer-Treuenfeld .

Sie machten sich schwerster Kriegsverbrechen schuldig. Ludolf-Hermann von Alvensleben, zeitweiliger Adjutant des Reichsfuhrers SS Heinrich Himmler, ließ Massenexekutionen auf der Halbinsel Krim durchfuhren. Udo von Woyrsch verantwortete die Erschießung tausender Zivilisten im besetzen Generalgouvernement Polen, in der besetzten Ostukraine desgleichen Georg-Henning von Bassewitz-Behr.

Offiziere der Wehrmacht und der SS, die wegen Kriegsverbrechen zum Tode verurteilt und hingerichtet wurden, waren Karl Freiherr von Bothmer , Albrecht Digeon von Monteton , Erwin von Helmersen , Hartwig von Ludwiger , Carl von Oberkamp , Theodor Adrian von Renteln , Eduard von Saß , Erwein von Thun und Hohenstein und Eckart von Tschammer und Osten . Der zum Tode verurteilte Wolfgang von Ditfurth starb vermutlich vor der Vollstreckung 1946.

Karl Michel Freiherr von Tußling ist ein klassisches Beispiel, wie sich die Tater nach dem verlorenen Krieg durch gelungene Vertuschung einer Strafverfolgung fur ihre Beteiligung an den Verbrechen der NS-Zeit entziehen konnten.

Ebenso blieb der Freiherr Wernher von Braun unangetastet .

Widerstandskreise

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Viele namhafte Adelige, die den verbrecherischen Charakter des Regimes durchschauten und als Patrioten essentielle nationale Interessen verletzt sahen, spielten eine fuhrende Rolle beim geistig-politischen Widerstand , darunter insbesondere Offiziere der Wehrmacht (siehe oben und siehe unten etwa beim 20. Juli ). Sie ubernahmen aber auch innerhalb kirchlicher, volkischer und burgerlicher Widerstandskreise die Fuhrung.

Schon vor der eigentlichen Machtergreifung Hitlers bildeten uberwiegend katholisch- jungkonservative Gegner des Nationalsozialismus in Berlin ab 1931 den sogenannten Jordan-Kreis (auch Jordan-Halem-Gruppe), siehe insbesondere Carl von Jordans , Nikolaus Christoph von Halem und Hans Graf von Lehndorff . Daraus entwickelte sich 1934, nach dem Rohm-Putsch , unter den Mitarbeitern von Hitlers Vizekanzler und Botschafter in Wien, Franz von Papen der Edgar-Jung-Kreis , darunter der Diplomat Wilhelm Freiherr von Ketteler , der bereits 1938 die Erschießung Hitlers beim Einmarsch in Wien plante und daraufhin ermordet wurde. [51]

Auf katholisch-kirchlicher Seite hielt der Bischof von Munster, Clemens August Graf von Galen bereits ab 1934 seine weit verbreiteten Predigten gegen die Nazi-Ideologie und spater gegen die Euthanasie . Ihn unterstutzte darin ab 1941 in der Reichshauptstadt der Berliner Bischof Konrad Graf von Preysing . 1944 wurden als katholische Staatsbeamte z. B. Ferdinand Freiherr von Luninck und Nikolaus Christoph von Halem vom Volksgerichtshof zum Tode verurteilt und erhangt . Das gleiche Schicksal erlitt auch der Diplomat Ulrich von Hassell , obwohl er nicht zum engeren Kreis des Widerstands gehorte. Wegen seiner Hilfe fur einen judischen Landrat verstarb Johannes von Francken-Sierstorpff (Martyrer) beim Abtransport aus dem Zuchthaus. Infolge Schwachung in einem Gestapo-Gefangnis starb Kurt Mathias von Leers .

Zum Widerstand der Bekennenden Kirche zahlten Adelige wie Friedrich von Bodelschwingh , Hannah von Bredow , Constantin von Dietze , Anni von Gottberg , Ewald von Kleist-Schmenzin , Ruth von Kleist-Retzow , Stephanie Mackensen von Astfeld , Friedrich von Rabenau , Hans von Soden , Elisabeth von Thadden und Reinhold von Thadden-Trieglaff . Wegen seiner Verbindung mit Dietrich Bonhoeffer wurde Randolph von Breidbach-Burresheim im KZ Sachsenhausen umgebracht. Der reformierte Jurist Adolf von Harnier (Widerstandskampfer) wurde nach 1939 u. a. wegen Verteidigung von NS-Gegnern zu einer Zuchthausstrafe verurteilt, die er nicht uberlebte.

Im Freiburger Kreis , mit okumenisch- ordoliberalen Vorstellungen, spielte neben R. Eucken der Volkswirt Constantin von Dietze eine besondere Rolle (vgl. auch die Vorgangerorganisation ? Arbeitsgemeinschaft Erwin von Beckerath ‘). Die Richtung lehnte sowohl Zentralverwaltungswirtschaft als auch Laissez-faire - Kapitalismus ab und leistete Vorarbeiten fur die in der Bundesrepublik spater entwickelte soziale Marktwirtschaft .

Im von liberalen und konservativen Eliten getragenen Solf-Kreis mit Verbindungen zum Auswartigen Amt spielten etwa Albrecht Graf von Bernstorff und Herbert Mumm von Schwarzenstein wichtige Rollen.

Anfang der vierziger Jahre bildete sich der politische Widerstand des Kreisauer Kreises auf Initiative der Adeligen Helmuth James Graf von Moltke , Peter Graf Yorck von Wartenburg , Carl Dietrich von Trotha , Horst von Einsiedel , Adam von Trott zu Solz , Michael Graf von Matuschka , (auch die spatere Chefredakteurin der ≫Zeit≪, Marion Grafin Donhoff , stand dem Kreis nahe).

Einzelne Personen aus dem Adel, welche in aller Regel mit ihrer sozialen Herkunft gebrochen hatten, waren im Widerstand der Arbeiterbewegung aktiv, so zum Beispiel Waldemar von Knoeringen , der das Grenzsekretariat der Sopade in Nyrsko und ein Widerstandsnetzwerk der Gruppe Neu Beginnen leitete oder Fritz Eberhard (Geburtsname Helmut von Rauschenplat), der 1933 untertauchen musste und 1934?1937 die illegale Arbeit des ISK koordinierte.

Zweiter Weltkrieg und fuhrende Beteiligung von Adligen bei mehreren Attentaten auf Hitler

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Im Zweiten Weltkrieg verloren die adeligen Offiziere mehr und mehr an Einfluss, da Hitler ihnen als gesellschaftlicher Gruppe zunehmend misstrauisch gegenuberstand. Diese durchschauten im Krieg zunehmend Hitlers Lugen und militarische Fehlentscheidungen. Deshalb baute z. B. in der Schlacht von Stalingrad General Walther von Seydlitz-Kurzbach Widerstand gegen Hitlers Befehle auf und setzte sich in sowjetischer Kriegsgefangenschaft fur die Aufstellung eines Korps aus gefangenen deutschen Soldaten ein, das auf Seiten der Anti-Hitler-Koalition kampfen sollte. Gegen Ende des Zweiten Weltkrieges, oft auch aufgrund des Wissens um Graueltaten an der Ostfront, beteiligten sich viele adelige Stabsoffiziere und teilweise auch Frontoffiziere am verdeckten und dann offenen Widerstand gegen Adolf Hitler. So ermoglichte z. B. Generalfeldmarschall Maximilian von Weichs die Verteilung der Sonette des pazifistischen Dichters Reinhold Schneider [52] . Auch an der Mehrzahl der Attentatsversuche auf Hitler seit 1940 waren Personen aus adligen Familien meist fuhrend mit beteiligt ( Liste der Attentate auf Adolf Hitler ). Seit Mitte 1942 versuchte von Tresckow Anschlage auf Hitler zu organisieren. 1943 versuchten Henning von Tresckow und Fabian von Schlabrendorff ein Sprengstoffattentat auf das Flugzeug von Hitler. Der Versuch scheiterte aber wegen einer fehlerhaften Zundung. Daraufhin uberzeugte Tresckow Rudolf-Christoph Freiherr von Gersdorff , der Zugang zu Hitler hatte, zu einem Sprengstoff-Selbstmordattentat in einem Museum. Wegen geanderter Plane Hitlers musste dieser Attentatsversuch abgebrochen werden, und Gersdorff gelang es im letzten Moment, den Saurezunder unbemerkt zu entscharfen. Weitere erfolglose Versuche, Hitler zu toten, unternahmen von dem Bussche , von Kleist-Schmenzin und von Breitenbuch .

Diese Versuche mundeten in das am 20. Juli 1944 von Claus Schenk Graf von Stauffenberg durchgefuhrte Bombenattentat im Fuhrerhauptquartier Wolfsschanze . [53] Trotz Zundung der Bombe uberlebte Hitler dieses Attentat nur leicht verletzt. Die Verschworer versuchten dennoch, die ausgearbeiteten Umsturzplane umzusetzen (siehe auch Unternehmen Walkure ). Dadurch wird das Attentat am 20. Juli 1944 zum großten Widerstandsereignis, das aus der deutschen Bevolkerung gegen die nationalsozialistische Regierung hervorging. An diesen Ereignissen waren viele Personen des Adels unter Lebensgefahr beteiligt oder ließen ihr Leben (etwa: Albrecht Graf von Bernstorff , Hans-Jurgen Graf von Blumenthal , Hasso von Boehmer , Georg Freiherr von Boeselager , Philipp Freiherr von Boeselager , Hans von Dohnanyi , Max Ulrich Graf von Drechsel , Horst von Einsiedel , Karl Ludwig Freiherr von und zu Guttenberg , Hans Bernd von Haeften , Werner von Haeften , Carl-Hans Graf von Hardenberg , Paul von Hase , Ulrich von Hassell , Caesar von Hofacker , Heinrich Graf von Lehndorff-Steinort , Wolf-Heinrich von Helldorff , Wessel Freytag von Loringhoven , Ludwig von Leonrod , Helmuth James Graf von Moltke , Hans-Ulrich von Oertzen , Margarethe von Oven , Kurt von Plettenberg , Albrecht Mertz von Quirnheim , Alexis von Roenne , Fritz-Dietlof von der Schulenburg , Ulrich Wilhelm Graf Schwerin von Schwanenfeld , Carl-Heinrich von Stulpnagel , Henning von Tresckow , Carl Dietrich von Trotha , Adam von Trott zu Solz , Berthold Schenk Graf von Stauffenberg , Nikolaus Graf von Uxkull-Gyllenband , Peter Graf Yorck von Wartenburg , Hans-Alexander von Voss , Job-Wilhelm Georg Erwin von Witzleben ). [54]

Andere Adelige, z. B. der als ?Retter von Paris“ bezeichnete General Dietrich von Choltitz und der als ?Retter von Gotha“ bezeichnete Josef von Gadolla , konnten im Krieg wenigstens sinnloses Blutvergießen und Zerstorungen verhuten, indem sie Fuhrerbefehle nicht befolgten. Generalfeldmarschall Maximilian von Weichs z. B. organisierte im Herbst 1944 die Raumung Griechenlands und Jugoslawiens von deutschen Truppen wahrend der sowjetischen Belgrader Operation entgegen den Befehlen Hitlers, indem er planmaßige Ruckzugsbewegungen in den Lagemeldungen an das OKW als durch feindliche Angriffe bedingt darstellte. In den letzten Kriegstagen befreite Wichard von Alvensleben als Hauptmann der Wehrmacht in Sudtirol in der Nahe des Pragser Wildsees einen Transport 139 prominenter Sonderhaftlinge , deren SS-Wachmannschaft den Befehl hatte, diese Haftlinge nicht lebend in Feindeshand fallen zu lassen. Zu diesen Haftlingen gehorten u. a. der ehemalige osterreichische Bundeskanzler Kurt Schuschnigg , der mehrfache franzosische Premierminister Leon Blum , der Theologe Martin Niemoller , Fritz Thyssen , Bogislaw von Bonin , Fabian von Schlabrendorff , Alexander von Falkenhausen , die Kabarettistin, Filmschauspielerin und spatere Ordensschwester Isa Vermehren sowie Sippenhaftlinge des 20. Juli 1944, wie etwa die Familie von Stauffenberg .

Aus der Haft im Marz 1945 wieder entlassen, nach dem Stand der Forschung durch Konnexionen zum schwedischen Konigshaus, wurde der Grundbesitzer Friedrich Furst zu Solms-Baruth .

Adel in der Bundesrepublik

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Bundesweit gibt es nach Schatzungen der Vereinigung der Deutschen Adelsverbande rund 80.000 Nachkommen des historischen Adels. Das sind etwa 0,1 Prozent der deutschen Gesamtbevolkerung. [55] In der Bundesrepublik Deutschland sind anknupfend an die Verfassung der Weimarer Republik keinerlei Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes vorgesehen. Auch in der Bundesrepublik gibt es deshalb keinen Adel im bis 1919 verstandenen Sinne des Wortes, also als erblicher Stand mit offentlich-rechtlicher Wirkung. Dass dies haufig in den Medien nicht klar genug dargestellt wird, hat verschiedene zum Teil auch nur rein pragmatische Grunde. Der Artikel 109 Absatz 3 Satz 2 der Weimarer Verfassung gilt gemaß Art. 123 Abs. 1 des Grundgesetzes bezuglich der namensrechtlichen Behandlung von Adelsbezeichnungen als einfaches Bundesrecht fort. Danach gelten Adelsbezeichnungen ?nur als Teil des Namens und durfen nicht mehr verliehen werden.“ [56] [57] Wenn also im Folgenden von ?Adel“ die Rede ist, dann lediglich in dem Sinne, dass es Personen gibt, die einen an den Adel erinnernden Namen tragen. Wenn ein solcher Name gefuhrt wird, dann stehen solche Personen haufig, jedoch aus verschiedenen Grunden nicht zwingend in einer genealogisch-familiaren Tradition zum historischen Adel . Das traditionelle Adelsmilieu unterscheidet sich bis heute von anderen sozialen Milieus in mancherlei Hinsicht: vom Bildungsburgertum durch das Landleben, land- und forstwirtschaftliche sowie jagdliche Interessen, vom Großburgertum und der Bourgeoisie durch relativ seltene unternehmerische Betatigungen in anderen wirtschaftlichen oder industriellen Sektoren, vom Kleinburgertum durch den Stil, der sich auch bei vielen Vertretern, die heute burgerlichen Berufen nachgehen, bis heute tradiert hat. Er kommt zum Ausdruck in bestimmten Ritualen wie dem Handkuss , einer auf Außenstehende bisweilen etwas formlich wirkenden Verhaltens- und Ausdrucksweise, bei gleichzeitiger lockerer Vertrautheit untereinander. Charakteristisch sind Selbstbewusstsein und Haltung. Von anderen Milieus unterscheidet sich dieses durch verbreitetes Interesse an Geschichte und Genealogie . Es herrscht eine insgesamt eher konservative Weltanschauung vor, obgleich es auch durchaus liberale und vereinzelt sogar linke Vertreter gab und gibt. Es werden in diesem Milieu noch gemeinsame Werte und Verhaltensweisen gepflegt, die fur Außenstehende exklusiv wirken konnen. [58]

Die Voraussetzungen am Beginn der Bundesrepublik Deutschland waren vollig andere als zum Beginn der Weimarer Republik. Ein Großteil der Nachkommen des ostelbischen Adels (und auch des Adels, dessen Gebiete westlich der Elbe in der spateren DDR lagen) hatte durch Flucht, Vertreibung und entschadigungslose Enteignung durch die Bodenreform in der Sowjetischen Besatzungszone 1945 die Grundlagen der einstigen wirtschaftlichen Existenz verloren und musste sich, zumeist in den westlichen Besatzungszonen , ein neues Leben aufbauen. [59] Wesentlich gunstigere wirtschaftliche Voraussetzungen hatten die Nachkommen des Adels, die uberwiegend in den westlichen Besatzungszonen beheimatet waren. Trotzdem mussten auch sie in den Nachkriegsjahren zunachst befurchten, von den Bestrebungen der Westalliierten zu einer Bodenreform betroffen zu sein. Da jedoch die Bodenreform in den Westzonen nur in Verbindung mit Entschadigungszahlungen vorgesehen war, wurde sie von den westdeutschen Politikern vielerorts so lange verschleppt, bis das Besatzungsstatut beendet war. [60] Somit endete die vorgesehene Bodenreform in den Westzonen zum großten Teil als Makulatur. Wo sie tatsachlich durchgefuhrt wurde, wie in der Schleswig-Holsteinischen Ritterschaft , fuhrten die Landabgaben nicht zum gewunschten wirtschaftlichen Erfolg, da nur eine geringe Anzahl von Fluchtlingen Landzuteilungen erhalten konnte, deren kleine Betriebe außerdem unwirtschaftlich blieben. Insgesamt konnten die in der Bundesrepublik landgesessenen Familien ihre Besitzungen weitestgehend bis heute erhalten. Aufgrund des Primogeniturprinzips ist jedoch nur ein kleiner Prozentsatz der Angehorigen dieser Familien noch in der Land- und Forstwirtschaft tatig. Die Familien des Hochadels in Sud- und Westdeutschland bewahrten vielfach großen Besitz an Vermogen, Immobilien, Inventar, Landereien und Waldern, die aber ebenfalls nur in eine Hand vererbt werden.

Der politische Einfluss der Netzwerke des Adels war anderes als in der Weimarer Republik nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs praktisch vollstandig zum Erliegen gekommen. Auch in den Westzonen lag etwa die Moglichkeit einer Restauration der Monarchie, anders als zu Zeiten der Weimarer Republik, vollig außer Frage. Abgesehen von Bayern hatten praktisch alle noch bis 1918 monarchisch regierten deutschen Lander aufgehort zu existieren und wurden in den Nachkriegsjahren auf die von den Besatzungsmachten neu umrissenen Lander verteilt. Bestrebungen zu einer Restauration der Monarchie in Bayern wurden vom amerikanischen Militargouverneur explizit verboten. [60] Die Westmachte unterstellten dem deutschen Adel eine erhebliche Mitschuld am Untergang der Weimarer Republik und misstrauten deshalb dessen Vertretern. Auch Konrad Adenauer war in einer 1946 gemachten Verlautbarung von der politischen Nahe eines großen Teils des Adels zum Nationalsozialismus uberzeugt und tief emport. [61] Anders als 1918 konnte nach 1945 niemand auf die Idee einer neuen Dolchstoßlegende kommen, da die Schuld an der totalen Niederlage ganz offenbar nicht bei den demokratisch gesinnten Politikern lag. Die 1949 erfolgte Grundung der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der westlichen Besatzungszonen empfanden auch viele Angehorige des Adels als Zeichen der Hoffnung auf eine allmahlich wieder bessere Zukunft. Unter dem Eindruck des Kalten Kriegs, der politischen Verhaltnisse in der DDR und des Wirtschaftswunders im Westen akzeptierte ein Großteil der westdeutschen Bevolkerung und somit auch allmahlich die meisten Angehorigen des Adels den neuen demokratischen Rechtsstaat mehr oder weniger vorbehaltslos. [62] Dies fuhrte dazu, dass sich auch Angehorige des Adels in vielen Bereichen der Gesellschaft wieder aktiv und zunehmend konstruktiv engagierten.

Nachfolgend seien ein paar Beispiele fur prominente Personen aus Familien mit adligem Hintergrund genannt, die wichtige Rollen spielten, so in Politik (z. B.: Richard von Weizsacker , Heinrich von Brentano , Jutta Ditfurth (eigentlich von Ditfurth ), Constantin Heereman von Zuydtwyck , Otto Graf Lambsdorff , Botho Prinz zu Sayn-Wittgenstein-Hohenstein und Hermann Otto Solms ( Prinz zu Solms-Hohensolms-Lich )), Publizistik (z. B.: Marion Grafin Donhoff , Christian Graf von Krockow , Hoimar von Ditfurth , Albrecht von Lucke ), Wissenschaft (z. B.: Carl Friedrich von Weizsacker , Wernher von Braun , Friedrich August von Hayek ), Wirtschaft (z. B.: Verlagsgruppe Georg von Holtzbrinck ), Unterhaltung (z. B.: Vicco von Bulow, alias Loriot ), Musik (z. B.: Herbert von Karajan , Nikolaus Harnoncourt , Enoch zu Guttenberg , Hortense von Gelmini ) oder Militar (z. B.: Johann Adolf Graf von Kielmansegg , Hans-Peter von Kirchbach , Hans-Henning von Sandrart , Ferdinand von Senger und Etterlin , Henning von Ondarza ).

Empirische Untersuchungen deuten darauf hin, dass Adelige in Bezug auf ihren geringen Anteil von etwa einem Promille an der Gesamtbevolkerung in leitenden Funktionen etwas uberreprasentiert sind, insbesondere in der Wirtschaft und im Verbandswesen. [63] In den 1960er Jahren soll der Anteil des Adels bei leitenden Personen der Wirtschaft bei rund 2 Prozent gelegen haben. [64] Obwohl es also noch immer reiche und einflussreiche Adelige gibt, ist die einstige Macht und das einstige Vermogen im Verlauf des 20. Jahrhunderts fur weite Teile des Adels deutlich eingebrochen. [63] Die einflussreich gebliebenen Familien bemuhen sich um die Wahrung der Identitat in Adelsvereinen und durch die Veranstaltung von regelmaßig stattfindenden Familientagen. [65] Feste und Freizeiten fur die adelige Jugend verstehen sich in dem Zusammenhang auch als Heiratskreise . Wenn in der Regenbogenpresse uber Adelshochzeiten, Geburten oder Sterbefalle berichtet wird, so handelt es sich bezogen auf den Adel in Deutschland in der Regel nur noch um einige wenige besonders prominent und vermogend gebliebene Familien des historischen Hochadels . [66]

Adel in der DDR

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In der Sowjetischen Besatzungszone galt der preußische ? Junker “ als zentrales ideologisches Feindbild. Beginnend mit der Bodenreform ab September 1945 wurde die okonomische Grundlage des Landadels und damit dessen gesellschaftliche Fuhrungsrolle in landlichen Gebieten systematisch zerstort. Adelige wurden unter der Parole ?Junkerland in Bauernhand“ in der Regel vollstandig und entschadigungslos enteignet und aus ihren Heimatkreisen verbannt. Viele flohen in den Folgejahren nach Westdeutschland. Meist blieben nur wenige Angehorige, nach den Genealogischen Handbuchern des Adels zumeist Frauen, der oft weitverzweigten Adelsfamilien in der DDR . Sie konnten mit ihren im Westen lebenden Verwandten nur schwer Kontakt halten; auch den dort wieder entstandenen Adelsverbanden konnten sie nicht beitreten. [67] In der DDR verbliebene Adelige standen generell unter dem Verdacht politischer Opposition und waren daher verschiedenen Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt. Sie wurden manchmal, insbesondere auch im Rahmen von ?Junkerland in Bauernhand“, sogar auch ohne Verstrickung in den Nationalsozialismus oder sogar bei kritischer Haltung zum Nationalsozialismus in Lager (wie etwa ins Speziallager Nr. 2 Buchenwald ) verbracht, wie etwa Rembert von Munchhausen oder Joachim Ernst von Anhalt . [68] Ein Sonderfall zwischen Regimennahe und standiger Nachteile in der eigenen literarischen Arbeit stellt der ehemalige Diplomat Wolfgang Gans zu Putlitz dar, der im Westen wiederum als Renegat galt. Auch der einstmals einflussreiche Kanzler des Johanniterordens, Theodor Graf von Baudissin , entschied sich fur seinen alten Wohnsitz in Zeitz.

Allerdings blieben Adelspradikate auch in der DDR als Teil des Namens erhalten, mit einzelnen Ausnahmen bei Neuausgaben von Pass-Dokumenten. Einige Aristokraten gelangten auch im ?Arbeiter- und Bauern-Staat“ in prominente Positionen: Besonders zu nennen sind etwa der SED -Agitator Karl-Eduard von Schnitzler , der Sportfunktionar Manfred von Brauchitsch und der Forscher Manfred von Ardenne . Manche regimetreuen Adeligen legten ihre Pradikate ab, wie etwa der Diplomat Ferdinand Thun (Ferdinand Graf von Thun und Hohenstein) . Es wird berichtet, dass Schnitzler von Walter Ulbricht personlich verboten wurde, sein Adelspradikat abzulegen, da der SED-Chef der aristokratischen Herkunft des Journalisten einen propagandistischen Wert beimaß:

?Du bist wohl verruckt geworden! Die Leute sollen wissen, von woher uberall man zu uns kommen kann!“

? Walter Ulbricht zu Karl-Eduard von Schnitzler , als dieser vorschlug, sein Adelspradikat abzulegen [69]

Nach der Wiedervereinigung , die im Oktober 1990 vollzogen wurde, konnten 1945 durch die Bodenreform enteignete Großgrundbesitzer, darunter auch Angehorige ehemaliger Adelsfamilien, fruhere Besitzungen in den neuen Bundeslandern teilweise oder ganz zuruckkaufen oder pachten ( Wiedereinrichter ), wobei zuvor haufig Rechtsstreitigkeiten mit dem deutschen Staat auszutragen waren. Der Soziologe Ulf Matthiesen bezeichnete die ruckkehrenden Adeligen in den oft strukturschwachen Regionen als wichtige wirtschaftliche und kulturelle Impulsgeber, denen allerdings noch immer gelegentlich Ressentiments aus DDR-Zeiten entgegengebracht wurden. [70] Im Zusammenhang mit den Konsequenzen der Bodenreform im Jahr 1945 in der Sowjetischen Besatzungszone wurden in jungster Vergangenheit die Entschadigungsforderungen der Hohenzollern in den Medien stark thematisiert.

Nachfolgeorganisationen des deutschen Adels

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Die Angehorigen des deutschen Adels grundeten nach dem Verlust ihrer staatsrechtlichen Privilegien durch die Weimarer Verfassung privatrechtlich organisierte Adelsverbande . Die Mitgliedschaft in den einzelnen regionalen Adelsverbanden und damit deren Dachorganisation, der Vereinigung der Deutschen Adelsverbande e. V. (VdDA), konnen grundsatzlich nur Personen des ?historischen Adels“ erwerben, d. h. sie mussen in direkter Folge seit 1918 von einem adeligen Vater in rechtsgultiger Ehe abstammen (siehe Adelsrecht ). Die Mitgliedschaft in diesen Verbanden wird also auf der Grundlage der Bedingungen gewahrt, die fur die Zugehorigkeit zum Adel unter der abgeschafften Standeordnung gultig waren; zur Unterscheidung des ?historischen Adels“ von sonstigen Tragern adeliger Nachnamen werden die zur Zeit der Monarchie geltenden Regeln angewendet (vgl. etwa Salische Erbfolge , Adelsprobe ).

Andere Trager eines adeligen Nachnamens, die diesen durch uneheliche Geburt oder Adoption, durch Ubernahme des adeligen Namens der Ehefrau oder durch Geburt in einer Ehe, deren adeliger Familienname von der Ehefrau stammt, erhalten haben, gelten nicht als adelig. Obwohl das geltende deutsche Namensrecht sie zur Fuhrung des Namens berechtigt, wurden sie bis 2015 nicht in das Genealogische Handbuch des deutschen Adels (GHdA) aufgenommen. Dies gilt ebenfalls fur das seit 2015 erscheinende Gothaische Genealogische Handbuch . In Zweifelsfallen entscheidet uber die Aufnahme in die Vereine oder den ?Gotha“ der Deutsche Adelsrechtsausschuss . Der Deutsche Adelsrechtsausschuss gewahrt auf Antrag und in besonderen Fallen auch Ausnahmen von den adelsrechtlichen Regeln, wie nicht zu beanstandende Adoptionen (meist innerhalb des historischen Adels). Seit dem Zweiten Weltkrieg wurde von der Moglichkeit dieser sogenannten adelsrechtlichen Nichtbeanstandung etwa 50-mal Gebrauch gemacht. [71]

Anlass fur die Einfuhrung dieser Vereinsregeln war ein in den 1970er-Jahren bluhender Handel mit adeligen Namen, der sich der Moglichkeiten der Adoption durch adelige Namenstrager bediente (bekannt ist vor allem der Fall des Consul Weyer , eines Titelhandlers , der zahlreiche Adoptionen vermittelte). Kommerziell motivierte Namensubertragungen dieser Art werden als missbrauchlich betrachtet. Die vereinsseitige Aufsicht uber die Konzipierung und Anwendung dieser Regeln fuhrt der Deutsche Adelsrechtsausschuss. Die Absicht des Ausschusses ist es, die soziale Abgeschlossenheit des ?historischen Adels“ zu erhalten und mit den von ihm uberwachten Handbuchern Informationsquellen uber die ?legitimen“ Angehorigen der historischen Adelsfamilien sowie uber ihre genealogische Abstammung bereitzustellen. [72]

Das am historischen Adelsbegriff orientierte Selbstverstandnis der Adelsverbande und ihrer Angehorigen sowie eine entsprechende Berichterstattung, vor allem in der Regenbogenpresse , aber auch in seriosen Medien, haben bewirkt, dass ?der Adel“ in weiten Kreisen der Bevolkerung als fortbestehende soziale Gruppierung wahrgenommen wird und die Begriffe ?Adel“ bzw. ?Adelige“ auch im heutigen Sprachgebrauch noch fur die Angehorigen dieser Familien Verwendung finden. So veroffentlichte etwa der Feuilletonist Jens Jessen anlasslich der 100-jahrigen ?Abschaffung“ des Adels im Jahr 2018 eine essayistische Betrachtung uber dessen Fortleben und verbliebene Aspekte seiner Verschiedenheit vom Burgertum . [73]

Heutige Praxis der Anrede

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Nach der Abschaffung der Adelsprivilegien hat der Freistaat Preußen 1920 entschieden, dass auch in der Anrede kein Unterschied zwischen Burgern und ehemaligen Adeligen zu machen sei. Diese Regelung wurde von der Bundesrepublik Deutschland ubernommen; sie ergibt sich aus dem Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes . Nach heutigem deutschen diplomatischen Protokoll haben deutsche Staatsburger mit Namensbestandteilen, die auf ehemaligen Adelstiteln beruhen, daher keinen Anspruch auf Besonderheiten in der Anrede und im Schriftverkehr. Fur auslandische Adelige aus Landern, in denen der Adel und seine Vorrechte nicht abgeschafft sind, gilt diese Regelung nicht. Ihnen steht nach deutschem Protokoll eine besondere Anrede je nach Titel zu. [74] [75]

Besondere Anreden fur Deutsche mit einer Abstammung vom historischen Adel werden auf freiwilliger Basis noch aus Grunden der Tradition oder Hoflichkeit benutzt, auch fur ehemalige Adelstitel , die nicht zum Namensbestandteil geworden sind, insbesondere die Erstgeburtstitel . Viele Angehorige ehemals adeliger Familien, vor allem des Hochadels , fuhren diese namensrechtlich nicht mehr existenten ?primogenen“ Adelstitel auch in der Offentlichkeit weiter (wie z. B. ?Seine Durchlaucht Furst“ Alexander zu Schaumburg-Lippe oder ?Seine Durchlaucht Furst“ Alfred-Ernst zu Lowenstein-Wertheim-Freudenberg ) oder verwenden sie als Namensbestandteile (?Alexander Furst zu Schaumburg-Lippe“ statt der amtlichen Form Alexander Prinz zu Schaumburg-Lippe [76] ). Diese Personen werden vielfach auch in den Medien so bezeichnet (z. B. ?Furstin Gloria“ statt korrekt Gloria Prinzessin von Thurn und Taxis ). Ferner ist es in Familien ehemals regierender Herrscherhauser ublich, dasjenige lebende Familienmitglied, welches nach den historischen Erbfolgeregelungen zur Thronfolge berechtigt gewesen ware, als ?Chef des Hauses“ zu bezeichnen (z. B. ?Chef des Hauses Wittelsbach “). Diese familieninterne Stellung hat zwar keine offentlich-rechtliche Bedeutung, mit ihr sind aber meist Funktionen in der Verwaltung des Familienvermogens und die Reprasentation der Familie nach außen verknupft; so fuhrt beispielsweise der Chef des Hauses Wittelsbach den Vorsitz im Verwaltungsrat des Wittelsbacher Ausgleichsfonds .

Rangstufen und Begriffe

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Beim deutschen Adel unterschied man zwischen Hochadel ( reichsunmittelbare Fursten und Grafen ) [77] und dem niederen Adel (ubrige Grafen, Freiherren , Ritter , ? Edle “ und untitulierter Adel). [78] Diese Aufteilung hatte sich ursprunglich aus der mittelalterlichen Aufteilung in Edelfreie (nobiles) und abhangige Dienstmannschaft ( Ministeriale ) entwickelt. Da einerseits schon im Hochmittelalter manche Edelfreie in die Ministerialitat von Reichsfursten eintraten und andererseits der Status der Un freien unter den Rittern sich im Spatmittelalter aufloste, variierten die Rangstufen im Laufe der Jahrhunderte. Neue Adelsbezeichnungen wurden geschaffen, altere verschwanden, etwa die der regierenden Herren , die in der fruhen Neuzeit meist zu Grafen und Fursten aufstiegen. Bei den Grafen gibt es einige (wenige) Hauser furstlichen Ranges (nur die bis 1806 reichsunmittelbaren); alle ubrigen sind Titulargrafen, von denen sich einige (inoffiziell) auch als Reichsgrafen bezeichneten, weil sie ihren Titel vom Kaiser mit Gultigkeit im ganzen Reich erhalten hatten, was sie aber im Rang nicht hoher stellte als etwa preußische oder bohmische Titulargrafen. Die meisten Grafen zahlen also nicht zum Hochadel.

Im Genealogischen Handbuch des Adels wird zwischen ?Furstlichen Hausern“ (eingeteilt in drei Abteilungen, einschließlich der vormals reichsunmittelbaren Fursten und Grafen in ?Abteilung II“), ?Graflichen Hausern“, ?Freiherrlichen Hausern“ und untituliertem oder einfachem Adel unterschieden. Zum Hochadel gehorten die weltlichen Kurfursten , Herzoge , Land- , Pfalz- und teilweise die Markgrafen , Fursten , sowie die ? erlauchten “, ursprunglich reichsunmittelbaren, nach 1806 standesherrlichen Grafen. Ranggleich waren im Alten Reich auch die geistlichen Fursten ( Erzbischofe , Furstbischofe und Furstabte ). Kardinale gelten protokollarisch bis heute als ranggleich mit den europaischen Fursten.

Die nachstehenden Rangstufen ( Adelstitel ) traten teilweise nicht zeitgleich auf:

In Großbritannien, Belgien und Frankreich gibt es mit Viscount bzw. burggraaf / Vicomte noch eine Rangstufe zwischen dem Freiherrn bzw. Baron und dem Grafen. In Deutschland kam der Vizegraf im Mittelalter nur als Funktionsbezeichnung vor, wenn sich ein Graf ? insbesondere im Grafengericht ? vertreten ließ.

Neben der rangmaßigen Einteilung gibt es weitere Begriffe zur Differenzierung:

Als ? edelfrei “ ( Edelfreie oder Edelinge ) wurden ursprunglich diejenigen Grundbesitzer bezeichnet, die sich von anderen Freien (Bauern oder Großbauern) dadurch unterschieden, dass sie das dreifache Wergeld zu zahlen hatten. [87] Die Edelfreien waren ein landrechtlicher Stand und hatten ihren Adel nicht aufgrund eines Dienst - oder Lehnsverhaltnisses . Sie waren also keinen anderen Dynastien untergeordnet (abgesehen vom Konig bzw. Kaiser ) und unterstanden mit ihrem Allod (Eigengut) keinem Lehnsherrn. Im Heerschild standen sie unter den weltlichen Fursten und bildeten eine Mittelstufe zwischen diesen (den Stammesherzogen sowie den Besitzern wirklicher alter Gaugrafschaften ) und den bloß ritterburtigen Mittelfreien . Nach dem Verfall der alten Gauverfassung im 11. Jahrhundert galten ihre Territorien als reichsfrei , konigsfrei oder reichsunmittelbar . Ihre Titel waren meist nur Herr , gelegentlich Freier Herr ( liber baro , im ursprunglichen Sinne des Titels). Im Sachsenspiegel und im Schwabenspiegel werden sie als Semperfreie bezeichnet, deren Gerichtsstand nicht das Schoffengericht der vom Konig eingesetzten Grafen, sondern das geistliche Sendgericht der Bischofe war. Sie waren damit dem furstenmaßigen hohen Adel gleichgestellt. Im Spatmittelalter oder in der fruhen Neuzeit erlangten viele von ihnen den Grafenstand .

Aus den weltlichen Fursten und denjenigen Edelfreien, denen es langerfristig gelang reichsunmittelbar zu bleiben, entwickelte sich im Lauf des 12. Jahrhunderts im Heiligen Romischen Reich der Hohe Adel , im Gegensatz zum Niederen Adel, der sich im Kern aus dem ursprunglich unfreien Dienstadel, den sogenannten Ministerialen (aus dem Bauernstand aufgestiegene Dienstmannen und Burgmannen ) zusammensetzte. Die meisten Edelfreien traten allerdings aus wirtschaftlichen Grunden oder auf Druck machtigerer Herren fruher oder spater ebenfalls in Dienstmannschaften ein, oft unter weiterer (urkundlicher) Betonung ihres ursprunglichen Status, wahrend in manchen Fallen auch nicht-adlige, aber freie Großbauern (?Konigszinser“) und in Einzelfallen sogar unfreie Dienstleute, die am Konigshof Karriere gemacht hatten, in die Reichsministerialitat aufstiegen (so etwa der 1195 ?freigelassene“ und mit Herzogtumern belehnte Markward von Annweiler ). Reichsministeriale, die spater zum Hohen Adel gehorten, waren etwa die Hauser Reuß , Erbach oder Waldburg . Kleinere reichsunmittelbare Herren waren seit dem Spatmittelalter die Reichsritter , die bisweilen ebenfalls ursprunglich edelfrei gewesen, manchmal aber auch anfangs als Ministeriale belehnt worden waren, deren Lehnsherren aber dann ausstarben, sodass ihre Lehnsherrschaft an den Konig fiel.

Da in Deutschland das ? Recht der argeren Hand “ galt, konnte nur der edelfrei sein, der ehelich geboren war und dessen beide Eltern ihrerseits edelfrei waren. Im Mittelalter bedeutete edel- oder hochfrei somit, dass jemand von allen vier Großeltern her dynastischer Herkunft war (barones et dynastii) . Soweit er nicht als Graf mit dem Konigsbann belehnt war und comes genannt wurde, wurde er als Zeuge unter den Nobiles aufgefuhrt und ansonsten in den Urkunden auch als Senior , Vir nobilis (Edelmann) oder Domicellus (Junggraf, Junker) bezeichnet.

Edelfreie Familien waren nach dem Landrecht untereinander, aber auch im Verhaltnis zu den Reichsfursten gleichrangig. So konnte z. B. ein einfacher Edelfreier, Egeno von Konradsburg , 1070 vor dem Konigsgericht in Goslar den Herzog von Bayern, Otto von Northeim , des Hochverrats beschuldigen und zum gerichtlichen Zweikampf herausfordern, und weil dieser das Duell verweigerte, wurde ihm sein Herzogtum entzogen.

Der heutige Begriff Uradel darf nicht mit dem alteren Begriff edelfrei verwechselt werden, denn die meisten der Familien, die zum Uradel zahlen, waren zum Zeitpunkt ihrer Ersterwahnung unfreie Ministeriale.

Uradel / Alter Adel

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Zum Uradel zahlen nach dem Genealogischen Handbuch des Adels (GHdA) Hauser bzw. Familien, deren Geschlecht nachweislich spatestens um 1400 dem ritterburtigen Adel angehort hat. Eine fruhere, strengere Einordnung verlangte eine Adelszugehorigkeit bereits ab dem 13. Jahrhundert. [88] Ritterburtigkeit setzte im Mittelalter in der Regel mindestens drei Generationen ritterlicher Lebensweise sowie standesgemaßer Eheschließungen voraus, sodass auch die erst spat (nach 1350) urkundlich erwahnten ritterburtigen Familien in aller Regel schon seit der zweiten Halfte des 13. Jahrhunderts diesem Stand als zugehorig angesehen werden durfen. Das zeitliche Hineinwachsen in den ritterburtigen Landadel ist nur in den seltensten Fallen urkundlich genau nachzuvollziehen. In der Regel erscheinen Ritterburtige in zeitgenossischen Urkunden oft mit der Bezeichnung miles (Ritter), hohere Adlige bereits mit Titeln wie comes (Graf); auch die Reihenfolge in Zeugenlisten erfolgte nach Rang, woraus sich vergleichende Ruckschlusse (etwa zur Unterscheidung Edelfrei oder Ministeriale ) ziehen lassen. Die zeitliche Anforderung fur den ersten urkundlichen Nachweis wurde von der Schriftleitung aber sukzessive vom 13. Jahrhundert nach hinten geruckt bis 1399, da es vom Zufall abhangt, ob Urkunden erhalten geblieben sind. [89]

Die Adelshandbucher unterscheiden generell nach adeligen, freiherrlichen, graflichen und furstlichen Hausern. Die ehemalige zusatzliche Unterscheidung in die Reihe A fur Uradel und Reihe B fur den jungeren Adel und Briefadel wurde allerdings aus redaktionellen Grunden sukzessive aufgegeben (1976 bei den graflichen Hausern, 1986 bei den freiherrlichen Hausern und 2008 bei den adeligen Hausern), an der Unterscheidung im Grundsatz jedoch festgehalten. [90] Bei den furstlichen Hausern ( Hoher Adel ) wird ferner nach der Dauer der Souveranitat in die Abteilungen I und II unterschieden sowie die nicht-souveranen Hauser in Abteilung III. Die Furstenhauser gehoren ohnehin mit wenigen Ausnahmen (z. B. Fugger , Biron von Curland , Wrede ) dem Uradel an.

Die seit Kaiser Karl IV. verstarkt nach franzosischem Vorbild durch Diplom in den Adelsstand Erhobenen werden im Unterschied dazu als Briefadel bezeichnet (siehe unten) . [91] Viele uradlige Familien schrieben sich bis etwa 1650 ohne das adelige Pradikat von (oder zu ), und zwar diejenigen, die sich nicht nach einer Stammburg, sondern nach ihrem Wappensymbol [92] oder einer sonstigen Eigenschaft [93] benannt hatten, wobei auch haufig eine Kombination von Wappen- und Stammsitzbezeichnung vorkommt [94] (siehe unten: Adelsnamen, Namensursprunge) .

Nach osterreichischer Meinung handelte es sich bei der Bezeichnung ?Uradel“ um eine Erfindung des preußischen Heroldsamtes ; sie konnte sich deshalb nur in Deutschland durchsetzen. [86] Fur den Osterreichischen Adel wurde diese Bezeichnung schon fruh von allerhochster Stelle, also vom Kaiser, abgelehnt. Dort sprach man vom ?alten Adel“. Damit wurden die in Osterreich-Ungarn seit langem ublichen und zahlreichen Nobilitierungen durch Adelsbrief, einschließlich inflationarer Standeserhohungen, aufgefangen, die zwar nicht dem konkret ausgelegten Begriff ?Uradel“ gerecht werden konnen, aber zumindest einem weniger definierten Begriff ?alter Adel“ zuordenbar sind, also den Briefadel bis ins 16. oder 17. Jahrhundert einschließen.

Die altesten noch bluhenden Familien des deutschen Uradels durften die Welfen (das Haus Hannover ) und die Reginare (das Haus Hessen ) sein, die im Ubrigen zusammen mit den Wettinern wohl auch die einzigen sind, die urkundlich einwandfrei (und nicht nur legendenhaft oder vermutungsweise) in der Zeit vor der ersten Jahrtausendwende nachgewiesen sind. Die anderen spater großen Dynastien, Wittelsbacher , Habsburger , Hohenzollern , Askanier , Oldenburger , Obotriten , Zahringer u. a., erscheinen samtlich erst nach dem Jahr 1000 in der schriftlichen Uberlieferung. In Italien, wo die lateinische Annalen - und Urkundstradition der Antike ungebrochen fortbestand, gibt es noch haufiger Adelsgeschlechter mit vergleichbarer ?Reichweite“ (siehe: Italienischer Adel ) . [95]

Zum Briefadel zahlen adelige Hauser, die, im Unterschied zum Uradel, ursprunglich burgerlicher oder bauerlicher Herkunft waren und in der Neuzeit durch einen Adelsbrief (auch Adelsdiplom genannt), meist mit Verleihung eines Wappens (soweit nicht schon vorhanden, sonst unter Hinzusetzung einer Rangkrone ), in den Adelsstand erhoben wurden. Adelsbriefe oder -anerkennungen wurden auch auslandischem Adel verliehen, der dadurch in den inlandischen aufgenommen (inkorporiert) wurde. Dabei wurde der ?Status“ der ?auslandischen“ Familien, die zum Teil dem ?alten Adel“ (Uradel) angehorten, meist entsprechend berucksichtigt. Die Geschlechter des Briefadels wurden in Deutschland in den Adelshandbuchern (siehe oben) der Reihe B (Briefadel) gefuhrt, ebenfalls unterschieden nach untitulierten, freiherrlichen und graflichen Hausern.

Die Verleihung von Adelstiteln begann in Deutschland in der Zeit Kaiser Karls IV. in der zweiten Halfte des 14. Jahrhunderts nach franzosischem Vorbild durch die Erhebung von Beamten (vor allem Juristen) in den Adelsstand. Erhebungen in den Adelsstand ( Nobilitierungen ) waren ? und sind in den Landern, in denen der Brauch noch geubt wird ? dem Staatsoberhaupt vorbehalten. Jedoch gab es furstliche Familien oder Einzelpersonen, die das Recht (großes oder kleines Palatinat ) vom Kaiser erhielten, andere im Namen des Kaisers in den Adelsstand zu erheben. In Deutschland war die Nobilitierung im Heiligen Romischen Reich , also bis 1806, ein Vorrecht des Kaisers; Kurfursten und Fursten mussten bei der Reichshofkanzlei um Erhebungen ihrer Gunstlinge nachsuchen, wahrend die Erzherzoge von Osterreich oder die preußischen Konige auch eigene, vom Reich unabhangige Titel verliehen.

Der alteste bekannte deutsche Adelsbrief wurde von Kaiser Karl IV. fur Wicker Frosch , Scholaster an der Stephanskirche zu Mainz , am 30. September 1360 ausgestellt. Bis zum 16./17. Jahrhundert war der Erwerb eines landtagsfahigen Ritterguts faktisch oft die Voraussetzung fur eine Erhebung in den Adelsstand. Dem lag eine noch immer landstandisch gepragte Auffassung vom Adel zugrunde. Da solche alten Adelsguter oft nicht in ausreichender Zahl erhaltlich waren, durften auch neue errichtet werden, indem der Adelsbewerber landwirtschaftlichen Grund und Boden (ein Urbar ) erwarb und mit einem Festen Haus oder Herrenhaus (einem Castrum ) versah. Da in dieser Zeit von Privatleuten aber keine neuen Burgen oder Festungsanlagen mehr erbaut werden durften und fur großere Schlossbauten die Mittel der Aufsteigerfamilien zumeist nicht ausreichten, waren diese Hauser bescheidener dimensioniert; da viele Neuadlige ihren neugewonnenen Status aber auch uberzeugend nach außen tragen wollten, orientierten sich die Herrenhauser und Ansitze im 16./17. Jahrhundert ? ahnlich den zeitgleichen Neubauten auf Altgutern ? in ihrer Formensprache an den mittelalterlichen Vorgangerbauten des Adels, etwa durch Wassergraben, Turme, Zier zinnen , dekorative Erkerchen , nachgeahmte Pechnasen , Ringmauern, Eckquader oder Quadermalereien. Die formliche Aufwertung zum Adelssitz, insbesondere durch steuerliche Freiung , bedurfte alsdann eines landesherrlichen Rechtsakts und die Ritterschaft musste den neuen Sitz immatrikulieren. Ebenso wie im nordlichen Deutschland die Ritterguter, mussten in Bayern und Osterreich neu geschaffene Hofmarken und in Tirol die Ansitze durch den Landesherrn genehmigt und die Besitzer in die Adels- oder Rittermatrikel aufgenommen werden. Den Neuaufgenommenen kam allerdings, anders als den alten Grundherrschaften , keine Landesunmittelbarkeit mehr zu, da sie zwar eine Steuerbefreiung von den bauerlichen Gemeindelasten, aber keine Gerichtsherrschaft mehr erhielten (also keine Exemtion vom Zugriff des Ortsgerichtes); auch besaßen sie keine Leibeigenen , Erbuntertanigen oder Hintersassen ( Horige und Grundholde ) wie die alten Adelsguter.

Bis 1806 ? in Osterreich bis 1918 ? herrschte die Sitte, den Namen des Neu-Geadelten durch den Namen seines neu erworbenen Adelssitzes oder eines nach ihm selbst benannten Neubaus (z. B. Sigmund Gerstl zu Gerstburg ) oder ? sofern er keinen hatte ? durch einen (Pseudo-)Ortsnamen zu erganzen (z. B. ?Hofmann von Hofmannsthal“), wie es auch in Großbritannien bei nicht-erblichen Erhebungen zum Lord bis heute gebrauchlich ist. Der (zumeist nicht großgrundbesitzende) Beamten-, Offiziers-, Professoren- oder Kommerzienratsadel des 19. Jahrhunderts wurde, insbesondere in Osterreich, als Zweite Gesellschaft bezeichnet, da er adelsrechtlich zwar dem Adelsstand, soziologisch aber eher dem gehobenen Burgertum zuzurechnen war. Unter den nobilitierten Geschaftsleuten waren nicht selten auch Juden wie die Rothschild , Auspitz , Ephrussi , Eskeles , Gutmann , Hirsch oder getaufte Juden wie die Mendelssohn , Oppenheim , Eichthal oder Erlanger .

In neueren Adelshandbuchern wurde das ?von“ immer mit ?v.“ abgekurzt (noch nicht in den ?Gothas“), um Namen nichtadeliger Familien mit ?von“ (wie ?von der Forst“, ?von Recklinghausen“) von adeligen Namen zu unterscheiden. Dies folgte dem Gebrauch in den Ranglisten der koniglich preußischen Armee . Es lasst sich auf unterschiedlichen Sprachgebrauch im Nieder- und Oberdeutschen zuruckfuhren. Im Niederdeutschen und Niederlandischen bezeichnete ein ?van“ nicht unbedingt den adeligen Stand, sondern haufig lediglich die ortliche Herkunft. Bei der ?Verhochdeutschung“ der Familiennamen konnte so der Eindruck adeliger Herkunft entstehen, was in Suddeutschland kaum vorkam.

Nur sehr vereinzelt sind in der nachmittelalterlichen Neuzeit Geschlechter aus dem Burgerstand bis in den Hohen Adel emporgestiegen, sogar auf Kaiser- und Konigsthrone, so die Bonaparte und ihre Anhanger (darunter die Bernadotte ) oder auf dem Balkan die Hauser Karađorđevi? , Njego? oder Zogu . Ansonsten gehoren die (regierenden oder vormals regierenden) Hauser der Ersten Abteilung des Hohen Adels Europas samtlich dem Uradel an und zahlten zumeist bereits im Hochmittelalter zu den fuhrenden Dynastengeschlechtern. In der Zweiten Abteilung (den mediatisierten deutschen Fursten) befinden sich als einziges briefadeliges Geschlecht die Fugger (vergleichbar waren die ebenfalls aus dem Burgerstand aufgestiegenen Eggenberg bis zu ihrem Erloschen Anfang des 18. Jahrhunderts reichsunmittelbar). In der Dritten Abteilung (bei den Titularfursten) gibt es etwas mehr Beispiele, neben den schon erwahnten Biron von Curland oder Wrede etwa die osterreichischen Paar , die italienischen Torlonia oder die russischen Demidow .

Als Stiftsadel werden diejenigen (in aller Regel uradligen) Geschlechter bezeichnet, die in einem geistlichen Territorium, etwa einem Hochstift , zum landsassigen Adel zahlten und die Stiftsfahigkeit besaßen, also den Zugang zu den ? an der furstbischoflichen Regierung beteiligten ? Domkapiteln und ihren Pfrunden.

Bei manchen Amtern war mit ihrer Erlangung automatisch der Erwerb des Adels bzw. eines bestimmten Adelstitels verbunden. Derartiger Amtsadel entstand entweder durch ausdruckliche Verleihung (z. B. an den Erzbischof von Prag , der dadurch zum Fursterzbischof wurde) oder kraft Observanz (z. B. Furstbischof von Chiemsee ). Solchen Amtsadel gab es haufiger fur Kirchenfursten in habsburgischen Landen, wobei es sowohl romisch-deutsche als auch osterreichische und bohmische Verleihungen gab. Auch die Reichshofrate durften im 18. Jahrhundert den Amtsadel erworben haben. Das Preußische Allgemeine Landrecht ging davon aus, dass es Amter gab, mit deren Innehabung der Adel verbunden war. In Wurttemberg war der personliche Adel fur Inlander mit den Staatsamtern der obersten vier Rangstufen verbunden (aufgehoben 1913). Der Amtsadel war gleichzeitig ein personlicher Adel.

Die Verleihung gewisser Orden (insbesondere der Hausorden und hochster Tapferkeitsorden) war haufig mit einer Nobilitierung verbunden. Der auf diese Weise erlangte Adel konnte erblich oder ein personlicher sein. So hatte in Osterreich bis 1884 jeder Ritter des Ordens der Eisernen Krone Anspruch auf Erhebung in den erblichen Ritterstand, der Militar-Maria-Theresien-Orden hingegen brachte dem Trager bis 1918 automatisch den personlichen Adel als ?Ritter von“, auf Ansuchen aber den erblichen Freiherrenstand ein. Ahnliche Gepflogenheiten bestanden im Falle der Großkreuzinhaber des Sachsen-Ernestinischen Hausordens , des preußischen Schwarzer-Adler-Ordens und einiger anderer Orden der deutschen Teilstaaten.

Im Konigreich Bayern brachten die Verleihung des Militar-Max-Joseph-Ordens sowie des Zivilverdienstordens der Bayerischen Krone den personlichen Adel mit dem Titel ?Ritter von“ ein (z. B. Ritter von Epp). Ahnliche Regelungen bestanden in Wurttemberg fur den Friedrichsorden (bis 1856) und den Orden der Wurttembergischen Krone wie auch fur den papstlichen Orden vom Goldenen Sporn (z. B. Ritter von Gluck ).

Als von Maria Theresia in den habsburgisch regierten Landern eingefuhrtes Standesvorrecht konnte jeder Offizier burgerlicher Herkunft zwischen 1757 und 1918 unter bestimmten Bedingungen einen Rechtsanspruch auf Erhebung in den erblichen Adelsstand erwerben. Wichtigste Voraussetzung hierfur war eine dreißigjahrige und einwandfreie Militardienstzeit, spater wurde zusatzlich die Teilnahme an einem Feldzug gefordert. Ab 1896 konnten Offiziere ohne Kampferfahrung auch nach einer Dienstzeit von 40 Jahren in diesen systemmaßigen Adel erhoben werden.

Im Deutschen Kaiserreich (1871 bis 1918) wurden Offiziere erst ab Erreichen eines Divisionskommandos ( Generalleutnant ) ? dann aber quasi automatisch ? geadelt.

Adelsnamen mit oder ohne Pradikat, Namensursprunge

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Die Familiennamen uradliger Geschlechter sind haufig Namen von Burgen und damit Wohnstattennamen , auch wenn sich spater die Schreibweisen manchmal auseinanderentwickelten. Meist waren die Burgen nach alteren Orten benannt, bisweilen erhielten sie aber auch neue, programmatische Namen von ihren Bauherren, die sich dann selbst wiederum nach ihnen benannten (wie Burg Scharfenberg , Wehrburg , Spitzemberg , Streitberg ). In lateinischen Urkunden des Mittelalters wird das von als de oder ab ubersetzt und kennzeichnet sowohl eine ortliche Herkunft als auch eine allodiale oder feudale Besitzanzeige; Letzteres beim Erbauer oder Erben einer Burg, Ersteres bei den weichenden Erben , also meist jungeren Sohnen; bei ihnen mutierte der Besitzername zum Herkunftsnamen bzw. Sippennamen.

Im Fruhmittelalter waren Familiennamen noch kaum vorhanden, und in Urkunden werden meist nur Vornamen genannt, was eine Sippenzuordnung oft erschwert oder nur anhand von Leitnamen ermoglicht. Im Hochmittelalter hatte der Status eines Burgherren mehr Prestige als die bloße Herkunft von einer Burg, die Verwandten gehorte. Daher wechselten mit Erwerb eines neuen Besitzes die adligen Trager von Herkunftsnamen haufig auch ihren Namen. Genealogen des 19. Jahrhunderts pragten dafur den Ausdruck ?Namen sind Schall und Rauch“. So wurden aus Grafen von Arnstein die Grafen von Barby , als diese die Herrschaft uber die Burg Barby ubernahmen; Bruder, die verschiedene Burgen besaßen, fuhrten folglich oft verschiedene Namen. Jungere Linien wechselten auf diese Weise den Namen, sodass es zahlreiche Beispiele [Anmerkung 1] fur bis heute bestehende Uradelsgeschlechter gemeinsamen Stammes und Wappens, jedoch verschiedenen Namens gibt.

Erst im Spatmittelalter entwickelten sich die von allen Angehorigen beibehaltenen Geschlechternamen, da nun auch die Belehnungen mit Gutern meist nicht mehr ad personam erfolgten, sondern ?zur gesamten Hand“ eines Geschlechts, sodass eine Einziehung durch den Lehnsherrn erst nach Aussterben der gesamten Sippe erfolgen durfte. Die dadurch entstehenden Geschlechternamen dienten also nicht nur dem Zusammenhalt der Familie, sondern auch der Besitzwahrung. Je langer die Stammbaume und je alter die Traditionen ritterburtiger Familien wurden, desto mehr entwickelte sich auch ein Familien- und Adelsstolz. Um dennoch mehrere Linien einer Familie (oder verschiedene gleichnamige Familien) zu unterscheiden, hangte man manchmal dem ursprunglichen Namen den Namen eines weiteren Besitzes an ( ?von“ Stein ?zum“ Altenstein , Stein zu Liebenstein , Stein zu Lausnitz , Stein zu Nassau etc.) . Erst im Laufe der fruhen Neuzeit , parallel zur Entstehung moderner Familiennamen, wurde das ?von“ zu einem vom Besitz unabhangigen Adelspradikat , wahrend das ?zu“ lange Zeit vom Besitz abhangig blieb, es heute aber nicht mehr ist. Seltenere Varianten sind ?von der“, ?von dem“, ?zum“, ?zur“, ?auf“ usw., die allerdings auch bei bauerlichen bzw. burgerlichen Familiennamen vorkommen.

Es gab aber haufig auch adelige Familien aus dem Mittelalter, die kein Adelspradikat ?von“ im Namen fuhrten, eben weil sich ihr Name nicht von einer Grundherrschaft und damit von einem Ortsnamen herleitete, sondern von ihrer Wappenfigur oder ? seltener ? einem Hofamt oder einer personlichen Eigenschaft. In der Regel stammten sie aus der Ministerialitat . Bisweilen verknupften sie ihren Familiennamen spater mit dem Namen eines Besitzes (z. B. Fuchs von Bimbach , Gans zu Putlitz , Riedesel zu Eisenbach , Rabe von Pappenheim ); einen kuriosen Namen gaben sich die Turriegel von Riegelstein , welche sich selbst und die von ihnen erbaute Burg nach ihrer Dienstmannenpflicht benannten. Sofern keine solchen ?von-Zusatze“ gewahlt wurden, fuhrten Adlige, deren Name sich nicht von einem Ort herleitete, einfach ihren Vor- und Nachnamen ohne weiteres Pradikat z. B. Levin Ludwig Hahn , Philipp Rode . Die niedersachsischen Freiherren Knigge und Grote fuhren bis heute kein ?von“ im Namen. Die alten landsassigen Rittergeschlechter in Schleswig und Holstein, die Equites Originarii , ließen teilweise in der urkundlichen und gesellschaftlichen Namensfuhrung ? nach skandinavischem Vorbild ? das Adelspradikat ?von“ bis um das Jahr 1800 weg, selbst wenn sich ihre Familiennamen von einem Herkunftsort (Stammsitz) herleiteten und somit in mittelalterlichen Urkunden das ?von“ (oder lateinisch de oder ab ) genannt worden war. [96] In lateinischen Urkunden wurde dann oft der Zusatz miles oder equus (Ritter) verwendet. In deutschen Urkunden wurde neben dem Rittertitel auch die Bezeichnung Edelknecht (armiger) , bisweilen auch Schildknappe (scutiger) , fur jene Personen verwendet, die zwar ritterlicher Abkunft waren, aber selbst (noch) nicht den Ritterschlag erhalten hatten. In anderen Texten wurden die Begriffe ?rittermaßig“, ?zum Schild geboren“, ?Ehrbare Mannschaft“ oder ?Ritter und Knechte“ verwendet, um die Ritterburtigkeit der nachfolgend genannten Personen zu bezeichnen. In der fruhen Neuzeit verloren manche dieser Familien am unteren sozialen Rand des Adels ihren spatmittelalterlichen Adelsstatus wieder, insbesondere wenn sie nicht zu Landsassen geworden waren, also eine Grundherrschaft ( Lehen oder Allod ) erworben hatten. [97]

Haufig entwickelten sich die Namen der ritterburtigen Familien aus einem Beinamen, der sich von der gewahlten Wappenfigur (oder gemeinen Figur ) oder auch von der Helmzier herleitete; insofern konnte der Begriff ? redendes Wappen “ den irrefuhrenden Eindruck erwecken, dass zuerst der Name und dann das Wappen da war (was auch gelegentlich vorkam, zumal beim spateren Briefadel), wahrend in den meisten Fallen umgekehrt der Ritter nach dem Erkennungszeichen, das er auf seinem Schild aufmalen ließ oder als Helmkleinod auf seinem Helm anbrachte, benannt wurde (z. B. die schon genannten Tiernamen: Fuchs, Gans, Rabe oder auch Behr , Hahn , Hundt , Katte , Ochs , Rudt , Schweinichen , Wolff , nach anderen Wappenmotiven: Nagel , Pflugk , Ketelhodt ) oder aus einem Hofamt , das die Familie erblich ausubte, etwa das des Marschalls , des Mundschenken oder des Truchsessen bzw. Drosten , welche zahlreiche Familien des niederen Adels an den Hofen der Fursten, Grafen und Bischofe ausubten und die dadurch zum Familiennamen wurden (siehe etwa: Liste der den Schenkentitel als Bestandteil des Familiennamens fuhrenden Familien ). Beispiele sind die Schenck zu Schweinsberg , Schenk von Stauffenberg , Marschall von Altengottern , Marschall von Bieberstein , Marschalk von Ostheim , die Truchseß von Wetzhausen , Droste zu Vischering oder Droste zu Hulshoff . Auch andere Amtsfunktionen, die nicht zu den klassischen Hofamtern gehorten, konnten in den Familiennamen ubergehen, etwa bei den Forstmeister von Gelnhausen , Forstmeister von Lebenhan oder den Vogt von Elspe und zahlreichen weiteren Vogtsfamilien . Seltener leiten sich uradelige Familiennamen auch von einer personlichen Eigenschaft eines Ahnherrn ab, wie etwa Groß ? im Niederdeutschen: Grote ?, Quadt (?der Quade“ = der Schlimme), Landschad , Thumb , Ungeloube , Unruh , Wackerbarth (= ?die wackere Barte/Streitaxt“) oder Zorn .

Wahrend das einzelne Familienmitglied z. B. Wolderich Lappe hieß, wurde die Adelssippe dann insgesamt im Plural als die Lappen , die Groten, die Fuchse, die Ganse, die Raben, die Schillinge usw. bezeichnet; fur Frauen wurden sogar weibliche Formen gebildet (?Fuchsin von Bimbach“, ? Trottin zu Solz “ usw.); bei zwei rheinischen Uradelsgeschlechtern ist dieses altertumliche ?Gendern“ des Nachnamens sogar bis heute gebrauchlich geblieben: Bei den Eltz und den Ingelheim heißen die Damen: Grafin und Edle Frau (bzw. Edle Tochter) von und zu Eltz, genannt Faust in von Stromberg bzw. Grafin von Ingelheim genannt Echter in von und zu Mespelbrunn .

Im bayerischen und osterreichischen Raum war es im 14., 15. und 16. Jahrhundert ublich, den Herkunftsnamen auch von Adelsfamilien, die sich nach einer Burg benannt hatten, adjektivistisch zu benutzen, anstatt ihm das Pradikat von zu geben, also Heinrich Konigsfelder (statt Heinrich von Konigsfeld ), Friedrich Haunsperger (statt von Haunsperg), Albrecht Lerchenfelder (statt von Lerchenfeld ) oder Ulrich der Pervaller (statt Ulrich von Perfall ).

Die ?Genannt-Namen“ entstanden teils schon im Spatmittelalter durch Uberlagerung eines ursprunglichen Familiennamens durch einen anderen; in spaterer Zeit entstanden sie oft durch Adoptionen . Die alltagliche Namensfuhrung wird bei solchen Kombinationen unterschiedlich gehandhabt.

Sippenbezeichnungen wie Ottonen , Welfen , Billunger , Brunonen oder Knutonen sind hingegen meist erst in der Neuzeit von Geschichtsforschern eingefuhrt worden, um fruhmittelalterliche Sippen, die noch keine Nachnamen fuhrten, durch ihre Leitnamen zu erfassen.

Ab etwa 1650 gingen aber auch die ?pradikatlosen“ Uradelsfamilien dazu uber, das Pradikat von zu fuhren, um ihren Adelsstand, der zuvor allein schon durch Kleidung, Waffen, Lebensweise usw. klar erkennbar gewesen war (? Kleider machen Leute “) , gegenuber dem wohlhabender werdenden Burgertum und dem aus ihm aufsteigenden Neuadel zu verdeutlichen. Briefadeligen wurde hingegen ihre Namensfuhrung (ebenso wie das Wappen) im Adelsdiplom ausdrucklich vorgegeben, entweder ein schlichtes ?von“ vor ihrem angestammten Familiennamen oder die Kombination mit einem erworbenen Grundbesitz oder ? vor allem im 19. Jahrhundert ? auch mit einem Phantasie-Ortsnamen ( Mayer von Mayerfels , Schmid von Schmidsfelden, Schneider von Dillenburg , Schuster von Bonnott u. a.), in seltenen Fallen auch mit ihrem Wappensymbol (z. B. Schmid von der Kugel ).

Pradikat ?von“ ohne Zugehorigkeit zum Adel; Bastarde

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Andererseits muss ein ?von“ (oder ?von der“, ?von dem“, ?zu“, ?zum“, ?zur“, ?auf“, ?vom und zum“) in einem Familiennamen nicht zwangslaufig auf eine adelige Herkunft hindeuten. Gerade im norddeutschen und niederlandischen, aber auch im deutsch-schweizerischen Raum kann es sich um eine bloße Herkunftsbezeichnung handeln, die insbesondere in Stadten vom Lande hinzugezogene Familien kennzeichnete (in Norddeutschland gelegentlich als ?Hamburger Gemuseadel“ bezeichnet).

Kinder aus unebenburtigen Ehen des niederen Adels gehorten ? mit Genehmigung des Landesherrn ? zumeist dem Adel an, uneheliche Kinder (sogenannte ? Bastarde “) jedoch nur sehr selten, und zwar wenn sie durch Adelsbrief ausdrucklich geadelt wurden. Ansonsten fuhrten sie entweder den Familiennamen der Mutter oder den des Vaters ohne Adelspradikat; gelegentlich fuhrten sie jedoch auch den Namen des Vaters mit einem von davor, ohne dass sie in den Adel aufgenommen waren, sodass dieser Namensbestandteil (wie bei den bauerlichen Herkunftsnamen) kein Adelspradikat darstellt. Beim Hohen Adel war es hingegen oft ublich, dass der Vater beim Kaiser um Nobilitierung seiner unehelichen Abkommlinge nachsuchte und sie diese (mit Titeln des niederen Adels) auch erhielten, wie etwa die Herren von Luneburg als Bastarde eines Braunschweig-Luneburger Herzogs, die Grafen von Holnstein aus Bayern eines bayerischen Kurfursten (und spateren deutschen Kaisers) oder die Grafen von Waldersee eines Fursten von Anhalt-Dessau.

Personlicher Adel

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Personlicher Adel war ein lebenslanger Titel, der an die begunstigte Person gebunden und daher auch nicht vererblich war. So war der Verdienstadel als Personaladel in Bayern schon seit dem 16. Jahrhundert nachweisbar. In Großbritannien heute der Normalfall, trat er in Deutschland in zwei Arten auf:

  1. Haufig kam er als Ordensadel vor, der mit bestimmten Ordensverleihungen automatisch verbunden war; diesen gab es in Bayern , Hannover , Preußen , Wurzburg und Wurttemberg .
  2. Ein weiterer Fall des personlichen Adels war der Amtsadel. [98] Der personliche Adel wurde in Bayern der Ehefrau mit verliehen, nicht jedoch in Wurttemberg. Im Konigreich Bayern gab es außerdem von 1812 bis 1818 als Stufe zwischen dem personlichen und dem erblichen Adel den sogenannten Transmissionsadel .

Der Geldadel ist umgangssprachlich die Gruppe der Personen, die aufgrund ihres Vermogens in Spharen des gesellschaftlichen Lebens aufgeruckt sind, die materiell denen des fruheren Hochadels entsprechen. Die Bezeichnung wurde bereits im 19. Jahrhundert fur Großindustrielle verwendet, deren finanzielle Mittel ihnen ein Leben ahnlich dem eines barocken Fursten ermoglichten. Manche dieser Personen wurden geadelt und zahlen damit nicht nur zum ?Geldadel“, sondern auch zum historischen Adel, z. B. die Familien von Boch , Krupp von Bohlen und Halbach , von Metzler , von Mumm , von Opel , von Rothschild , von Siemens , von Stumm , Thyssen usw. Diese Familien haben ihren Adel zumeist nicht gekauft, sondern ihn fur ihre Verdienste um Industrie und Wirtschaft erhalten. Weniger Erfolgreiche haben allerdings oft Moglichkeiten gefunden, sich Adelstitel zu erwerben (siehe: Kauflichkeit des Adels ) .

Interessanterweise suchten Familien des Geldadels, die ihren Reichtum oft technischen Innovationen verdankten, ihre Selbstdarstellung durch Ruckgriff auf Attribute des historischen Adels zu untermauern, wie dem Erwerb von Schloss Landsberg durch die Thyssens oder dem Bau der Villa Hugel , der an die Pracht furstlicher Residenzen anknupfen sollte, durch die Krupps.

Der Begriff des Reichsadels umfasst mehrere Adelsgruppen unterschiedlicher Standesqualitat. Allen gemeinsam war, dass sie direkt dem deutschen Konig bzw. Kaiser des Heiligen Romischen Reichs unterstellt waren.

Den weltlichen Reichsfursten wurden vom Konig Fahnen verliehen, die ihr jeweiliges Reichslehen (auch Fahnlehen genannt) symbolisierten. Zeitweise hatte die Fahne eine derart hohe Bedeutung, dass schon ihr Verlust zur Aberkennung des Lehens fuhren konnte. Geistliche Reichsfursten erhielten ein Zepter. Die Spitze der Reichsfursten bildeten im Spatmittelalter die sieben Kurfursten . Mit der Kurwurde waren die Reichserzamter verbunden. Die Erzbischofe von Mainz , Koln und Trier waren die Erzkanzler fur Deutschland, Italien und Burgund. Der Konig von Bohmen war Mundschenk , der Herzog von Sachsen Marschall , der Markgraf von Brandenburg Kammerer und der Pfalzgraf bei Rhein war Truchsess des Reichs.

Da es Grafschaften gab, die entweder vom Reich, einem Erz- oder Hochstift, einem Herzogtum oder einer Pfalz-, Mark- oder Landgrafschaft zu Lehen gingen, waren die Reichsgrafen innerhalb der Grafen die vornehmste Gruppe und im Wesentlichen den Reichsfursten gleichgestellt. Nach der Schedelschen Weltchronik von 1493 soll es vier Reichsgrafengeschlechter gegeben haben, obwohl wesentlich mehr Grafschaften reichsunmittelbar waren.

Wahrend die Belehnung mit wichtigen Reichsburgen zu reichsunmittelbaren Burggrafengeschlechtern fuhrte, wurden kleinere Edelfreie mit koniglichen Burgwarden und ahnlichen Lehen belehnt. Außerdem verfugte der Konig uber eigene Reichsministeriale , deren Einfluss und Reichtum teilweise edelfreie Familien weit ubertreffen konnte. Geistliche Mitglieder der Reichsministerialitat wurden vom Konig gern als Bischofe und Erzbischofe eingesetzt, um die Macht einheimischer Adelssippen zu schwachen bzw. zu brechen. Einige Reichsministerialen stiegen zu Grafen und damit spater zu den Reichsstanden auf, etwa die Hauser Reuß und Waldburg , andere bildeten, gemeinsam mit den Reichsburggrafen, die Reichsritterschaft . [99] In diese gelangten auch Lehnsnehmer von ausgestorbenen Reichsfurstenhausern, deren Territorien an das Reich heimgefallen waren.

Adoptierter Adel

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Neben den geborenen Namenstragern gibt es auch noch adoptierte Namenstrager adelig klingender Namen. Sie konnen bereits im Kindesalter adoptiert worden und von den Adoptiveltern aufgezogen worden sein, wie bei Adoptionen ublich. Doch zumeist handelt es um Volljahrigenadoptionen . Eine Besonderheit ist hier, dass man im Normalfall lediglich mit dem Adoptivvater und/oder mit der Adoptivmutter verwandt ist, nicht jedoch mit dessen bzw. deren Verwandten. Auch bleibt die Verwandtschaft zu den leiblichen Eltern bestehen. Der Adoptierte erhalt jedoch den neuen Familiennamen wie beispielsweise Prinz von Anhalt .

Da das Adoptionsrecht in Deutschland relativ liberal ist, konnten Titelhandler wie Hans-Hermann Weyer solche Volljahrigenadoptionen kommerziell vermitteln. Besonders betroffen davon ist die Familie Anhalt , aus der heraus eine erste Adoption (des haufig in den Medien prasenten Frederic Prinz von Anhalt durch Marie Auguste Prinzessin von Anhalt ) erfolgte. Anschließend gab der nicht zur Familie der Askanier gehorige Adoptierte deren Familiennamen durch eine Reihe von kommerziellen Volljahrigenadoptionen an andere Personen weiter, die teilweise ihrerseits neue Adoptionsketten in Gang setzten, sodass es heute etwa 60 Trager des Namens Prinz/essin von Anhalt gibt. [100]

Eine Eintragung von Namenstragern, die aufgrund von Kindes- oder Volljahrigenadoptionen ihre Nachnamen erlangt haben, in das Gothaische Genealogische Handbuch erfolgt jedoch nur dann, wenn die adoptierte Person aufgrund ihrer Geburt selbst die Eintragungsvoraussetzungen erfullt. [101] Da bei kommerziellen Volljahrigenadoptionen die Zugehorigkeit zum ?historischen Adel“ nach dem historischen Adelsrecht oft nicht gegeben ist, gelten die betreffenden Personen nicht als adelig und damit nicht als eintragungsfahig.

Die Helmkrone als Helmzier bei Adelswappen (frz. couronne de noblesse , eng. crown, coronet ) symbolisiert seit den Wappen des 15. Jahrhunderts den Rang von Adels- und Patrizierfamilien .

  • Kurt Andermann , Peter Johanek (Hrsg.): Zwischen Nicht-Adel und Adel. In: Konstanzer Arbeitskreis fur Mittelalterliche Geschichte: Vortrage und Forschungen ; Band 53, Thorbecke, Stuttgart 2001, ISBN 3-7995-6653-8 .
  • Johanna Maria van Winter: Rittertum. Ideal und Wirklichkeit. Munchen 1965.; 2. Auflage, DTV, Munchen 1979, ISBN 3-423-04325-3 .
  • Werner Paravicini: Die ritterlich-hofische Kultur des Mittelalters. In: Enzyklopadie deutscher Geschichte , Band 32, 1. Auflage, Oldenbourg Wissenschaftsverlag, Munchen 1994, ISBN 3-486-55008-X . Nachauflage, Munchen 1998, ISBN 3-486-56412-9 .
  • Horst Conrad: Der lange Abschied von der Macht. Adel in Westfalen 1800-1970. Ardey, Munster 2021, ISBN 978-3-87023-463-8 .
  • Eckart Conze : Von deutschem Adel. Die Grafen von Bernstorff im zwanzigsten Jahrhundert. DVA, Stuttgart 2000, ISBN 3-421-05344-8 .
  • Eckart Conze, Monika Wienfort (Hrsg.): Adel und Moderne ? Deutschland im europaischen Vergleich im 19. und 20. Jahrhundert. Koln 2004, ISBN 3-412-18603-1 .
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  • Eckart Conze (Hrsg.): Kleines Lexikon des Adels. Titel, Throne, Traditionen. 2. Auflage, C. H. Beck, Munchen 2012, ISBN 978-3-406-51070-0 .
  • Alander Freiherr von Dachenhausen: Genealogisches Taschenbuch des Uradels. Brunn 1891?1893 ( Digitalisat )
  • Walter Demel , Sylvia Schraut : Der deutsche Adel. Lebensformen und Geschichte (= C. H. Beck, Wissen. Band 2832), Beck, Munchen 2014, ISBN 3-406-66704-X .
  • Elisabeth Fehrenbach , Elisabeth Muller-Luckner: Adel und Burgertum in Deutschland 1770?1848. Oldenbourg Wissenschaftsverlag, 1994, ISBN 3-486-56027-1 ( Digitalisat ).
  • Genealogisches Handbuch des Adels ? Adelslexikon . Limburg an der Lahn 1972?2008. ISSN   0435-2408
  • Gothaisches Genealogisches Taschenbuch . Aufteilung, in: Furstliche, Grafliche, Freiherrliche und Adelige Hauser (Uradel; Briefadel). Verlag Justus Perthes, Gotha 1763?1942.
  • Marcus D. Ernst: Der Bayerische Adel und das Moderne Bayern. Die Gesetzgebung und Debatte uber die personlichen Privilegien des in Bayern immatrikulierten Adels (1808?1818). Dissertation, Universitat Passau 2002 (Digitalisat)
  • William D. Godsey jr.: Noble Survival and Transformation at the Beginning of the Late Modern Era. The Counts Coudenhove from Rhenish Cathedral Canons to Austrian Priests, 1750?1850. In: German History . 19/2001, S. 499?524. ISSN   0266-3554
  • Philipp Heck: Der Sachsenspiegel und die Stande der Freien. Halle 1905.
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  • Iris Freifrau v. Hoyningen-Huene: Adel in der Weimarer Republik. Die rechtlich-soziale Situation des reichsdeutschen Adels 1918?1933. C. A. Starke, Limburg (Lahn) 1992, ISBN 3-7980-0690-3 .
  • Wolfgang Jahn, Margot Hamm, Evamaria Brockhoff (Hrsg.): Adel in Bayern, Ritter, Grafen, Industriebarone. Lizenzausgabe fur die Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Augsburg 2008.
  • Marcelli Janecki (Red. zug.): Jahrbuch des Deutschen Adels . W. T. Bruer’s Verlag, Berlin. 3 Bande (1896?1899). (Neudruck 1996?1997 im Schmidt Verlag).
  • Larry E. Jones: Catholic Conservatives in the Weimar Republic. The Politics of the Rhenish-Westphalian Aristocracy, 1918?1933. In: German History. 18/2000, S. 61?85. ISSN   0266-3554
  • Katrin Keller , Josef Matzerath (Hrsg.): Geschichte des sachsischen Adels. Bohlau, Koln/ Weimar/ Wien 1997, ISBN 3-412-16396-1 .
  • Ernst Heinrich Kneschke : Neues allgemeines Deutsches Adels-Lexicon . Friedrich Voigt, Leipzig 1859 ff.
  • Frank-Lothar Kroll : Fursten ohne Thron. Schicksale deutscher Herrscherhauser im 20. Jahrhundert . BeBra Verlag, Berlin 2022, ISBN 978-3-89809-203-6 .
  • Detlev Freiherr von Linsingen: Die Kgl. westphalischen Baronate und die Entstehung und Entwicklung des Adels. Ein Beitrag zu aktuellen Themen des historischen deutschen Adels, Augsburg 2012.
  • Stephan Malinowski : Vom Konig zum Fuhrer. Sozialer Niedergang und politische Radikalisierung im deutschen Adel zwischen Kaiserreich und NS-Staat. Akademie Verlag, Berlin 2003, ISBN 3-05-004070-X .
  • Josef Matzerath: Adelsprobe an der Moderne. Sachsischer Adel 1763 bis 1866. Entkonkretisierung einer traditionalen Sozialformation. Steiner, Stuttgart 2006, ISBN 3-515-08596-3 .
  • Johannes Rogalla von Bieberstein: Adelsherrschaft und Adelskultur in Deutschland. C. A. Starke, Limburg (Lahn) 1998, ISBN 3-7980-0686-5 .
  • Hansmartin Schwarzmaier Adel ? I. Mittelalter . In: Theologische Realenzyklopadie (TRE). Band 1, de Gruyter, Berlin / New York 1977, ISBN 3-11-006944-X , S. 437?446.
  • Stephan Skalweit Adel ? II. Reformationszeit . In: Theologische Realenzyklopadie (TRE). Band 1, de Gruyter, Berlin / New York 1977, ISBN 3-11-006944-X , S. 446?452.
  • Martin Schmidt:  Adel ? III. Adel und Kirche 17. bis 20. Jahrhundert . In: Theologische Realenzyklopadie (TRE). Band 1, de Gruyter, Berlin / New York 1977, ISBN 3-11-006944-X , S. 452?454.
  • Karina Urbach : Go-Betweens for Hitler . Oxford University Press, Oxford 2015, ISBN 978-0-19-870367-9 .
    • deutsch: Hitlers heimliche Helfer. Der Adel im Dienste des Hakenkreuzes . Theiss, Darmstadt 2016, ISBN 978-3-8062-3383-4 .
  • Wolfgang Wust : Adeliges Selbstverstandnis im Umbruch? Zur Bedeutung patrimonialer Gerichtsbarkeit 1806?1848. In: Walter Demel, Ferdinand Kramer (Hrsg.): Adel und Adelskultur in Bayern. In: ZBLG, Beiheft 32, Munchen 2008, S. 349?376. ISBN 978-3-406-10673-6 .

Weitere Literatur

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Commons : Deutscher Adel  ? Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
  1. Die Zuweisung ?deutsch“ ist zunachst nur nachtraglich geographisch, mit der Zeit auch kulturell und sprachlich, sowie schließlich politisch und staatsrechtlich zu sehen.
  2. In Osterreich dagegen wurde der osterreichische Adel durch das Adelsaufhebungsgesetz komplett aufgehoben und die Verwendung von Adelspradikaten und Titeln in den Namen verboten.
  3. Als Adel oder adelig werden in vielen nichtstandischen Gesellschaften Europas die Angehorigen der Familien bezeichnet, die zu Standezeiten qua Gesetz den Adel bildeten.
    Beispiele :
    • I. Die ?Definition des Adels“ verschiebt sich ?von rechtlichen zu soziokulturellen Merkmalen“. ( Monika Wienfort : Der Adel in der Moderne. Vandenhoeck & Ruprecht, Gottingen 2006, S. 9.)
    • II. ?In der Gegenwart besitzen Adelige [in Deutschland] keine rechtlichen oder politischen Privilegien mehr. Trotzdem gehoren uberproportional viele Adelige zu den politischen oder wirtschaftlichen, zu den regionalen oder lokalen Eliten.“ (Ebenda, S. 10.)
    • III. ?Nach vorsichtigen Schatzungen betragt der Anteil des Adels an der deutschen Bevolkerung heute nicht mehr als 0,1 %.“ (Ebenda, S. 159.)
    • IV. ?Das Ende der Geschichte des deutschen Adels war dies aber nicht. Vielmehr gilt, wie Wienfort im Anschluss an Weber ausblickend urteilt, dass ≫der Adel auch im 21. Jahrhundert weiter besteht, solange er Glauben fur seine Adelsqualitat findet ? in den eigenen Reihen und in der massenmedialen Offentlichkeit≪. Insofern bleibt der Adel auch ein Thema fur die Zeitgeschichte. Zumindest in zweierlei Hinsicht eroffnet eine Geschichte des Adels in der Bundesrepublik Erkenntnischancen: zum einen als wesentlicher Bestandteil einer bundesrepublikanischen Elitengeschichte, zum anderen als geradezu Webersche Versuchsanordnung.“ ( M. Wienfort: Adel in der Moderne. Gottingen 2006. Rezensiert von Martin Kohlrausch, DHI Warschau. In: H-Soz-u-Kult , 31. Mai 2007. Seite abgerufen am 26. Mai 2011.)
    • V. ?Auch die Geschaftspolitik der jungen Bundesrepublik erleichterte die Eingliederung des Adels in die sozialpolitische Ordnung. Denn auf der Linie einer honorigen Traditionsbildung wurde zu einer Zeit, als die Verschworer des 20. Juli 1944 vielfach noch als ≪Landesverrater≫ stigmatisiert wurden, der auffallig große Anteil von Adligen an dieser Opposition anerkannt, damit aber auch der Adel insgesamt als widerstandsfahige Formation gewurdigt. Auch diese Einstellung versohnte den Adel mit den neuen sozialpolitischen Bedingungen.“ ( Hans-Ulrich Wehler : Deutsche Gesellschaftsgeschichte. Funfter Band ? Bundesrepublik und DDR 1949?1990. C. H. Beck, Munchen 2008, S. 166 f.)
    • VI. ?Politisch optierte der Adel im allgemeinen fur die CDU/CSU, allenfalls die Freidemokraten gewannen einige adlige Außenseiter.“ (Ebenda, S. 168.)
    • VII. ?Bekanntlich war ein Drittel der in diesem Zusammenhang hingerichteten Gegner des Nationalsozialismus adelig. […] Die mentale Ankunft des Adels in der Bundesrepublik verdankt sich damit auch einer standesbezogenen Geschichtspolitik, die einen als adelig definierten Tugendkanon mit der Bereitschaft zum aktiven Widerstand gegen den Nationalsozialismus in Verbindung brachte.“ ( Eckart Conze /Monika Wienfort: Einleitung ? Themen und Perspektiven historischer Adelsforschung zum 19. und 20. Jahrhundert. In: Eckart Conze/Monika Wienfort: Adel und Moderne ? Deutschland im europaischen Vergleich im 19. und 20. Jahrhundert. Bohlau, Koln 2004, S. 4.)
    • VIII. ?Und gewahrt nicht ein Blick auf den Adel nach 1945 auch Einsichten in die Sozialstruktur der Bundesrepublik? […] Und wenn man sich fur diese Prozesse und Mechanismen interessiert, wird man auch das Jahr 1945 nicht als Endpunkt von Adelsgeschichte betrachten durfen.“ (Ebenda, S. 12)
    • IX. ?Uberlegungen wie die Schulenburgs oder Einsiedels, bei naherem Betrachten jedoch auch diejenigen Moltkes, verweisen auf die Fortwirkung eines spezifisch adeligen Selbstverstandnisses, aber auch auf die Verknupfung, wenn nicht die Identitat von Standesethos und Eliteideal, von Dienstideologie und Herrschaftsanspruch. In dieser Perspektive gewinnt auch das Widerstandsdenken und -handeln des Attentaters selbst, von Claus Schenk Graf von Stauffenberg, eine adelshistorisch relevante Dimension.“ (Eckart Conze: Adel und Adeligkeit im Widerstand des 20. Juli 1944. In: Heinz Reif (Hrsg.): Adel und Burgertum in Deutschland II. Akademieverlag, Berlin 2001, S. 282 f.)
    • X. Michael Seelig, M.A., Projektbeschreibung: Der ostelbische Adel in der Bundesrepublik Deutschland 1945/49-1974. Dissertation sprojekt an der Philipps-Universitat Marburg . Seite abgerufen am 26. Mai 2011.
    • XI. Eckart Conze: Der Edelmann als Burger? Standesbewußtsein und Wertewandel im Adel der fruhen Bundesrepublik. In: Manfred Hettling, Bernd Ulrich (Hrsg.): Burgertum nach 1945. Hamburg 2005, S. 347?371.
    • Monika Wienfort spricht von einem ?spezifisch adeligen Wertekanon[s] im Kontext von Begriffen wie Ehre, Pflicht und Opfer, der als Gegenmodell zu ≫burgerlichen≪ Vorstellungen von individueller Leistungsbereitschaft entwickelt wurde.“ (Monika Wienfort: Der Adel in der Moderne. Vandenhoeck & Ruprecht, Gottingen 2006, S. 11.)
    • Hans-Ulrich Wehler spricht in Anlehnung an Lord Ralf Dahrendorf vom Adel als einer ?Prestige-Oberschicht“ und einer ?geschlossenen Gesellschaft“, ?die sich mit eigenen Ritualen, ihrem spezifischen Ehrenkodex, standischen Prinzipien der Lebensfuhrung, ihrem Abstammungsprestige und dem exklusiven gesellschaftlichen Verkehr von ihrer burgerlichen Umwelt abhob.“ (Hans-Ulrich Wehler: Deutsche Gesellschaftsgeschichte. Funfter Band ? Bundesrepublik und DDR 1949?1990. C. H. Beck, Munchen 2008, S. 167.)
  4. Beispiele: Friedrich-Johann Graf von Alvensleben-Erxleben, Hermann Graf von Arnim-Muskau, Sigismund Freiherr von Bibra , Vicco von Bulow-Schwante , Goerg von Conta, Friedrich den Delius, Alexander Furst zu Dohna-Schlobitten , Hasso von Etzdorf , Cecil von Renthe-Fink , Adolf von und zu Gilsa , Bernhard von Grunberg, Alfred von Hake, Daniel von Hoenning O’Carroll, Leo von Jena, Fritz-Adolf von Kriesgheim, Frederick von La Trobe, Karl Christian Prinz zur Lippe-Weißenfeld , Curt Freiherr Loeffelholz von Colberg , Hans-Georg von Mackensen , Ewald von Massow , Joachim von Oppen , Wilhelm von Oswald, Albrecht von Ploetz, Wilhelm von Pochhammer , Joachim Siegfried Edler Herr und Freiherr von Plotho-Wiese, Victor von Poser und Groß-Naedlitz , Herbert Freiherr von Richthofen , Wichard Freiherr von Rochow, Carl Freiherr von Seckendorff-Adebar, Walter von Sybel , Hermann Freiherr von Tessin, Curt von Quednow, Max Freiherr Varnbuler von und zu Hemmingen, Wilhelm Graf von Wedel , Reinhard von Westrem und Gutacker Walter von Wiese und Kaiserswaldau , Rudolf von Wulfing-Leuthen, Andreas von Zeschau-Lampertswalde etc.
  1. Beispiele fur Uradelsgeschlechter gemeinsamen Stammes und Wappens, jedoch verschiedenen Namens sind etwa: Eichstedt / Rundstedt / Lindstedt ; Itzenplitz / Brunn ; Kameke / Bonin ; Bennigsen / Jeinsen ; Kleist / Woedtke ; Schaffgotsch / Dallwitz ; Goler von Ravensburg / Helmstatt / Mentzingen ; Gemmingen / Massenbach ; Polnitz / Metzsch .

Einzelnachweise

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  1. ?Der deutsche Adel erscheint im europaischen Vergleich besonders vielfaltig und segmentiert. Nationale Adelsgeschichte zu schreiben, ist daher ? zumindest derzeit ? weder moglich noch angemessen. Stattdessen kommen sowohl fur das 19. als auch fur das 20. Jahrhundert primar Untersuchungen unterschiedlicher Adelsgruppen (Standesherren, Militaradel, Adelsverbande usw.) in Betracht.“ Eckart Conze, Monika Wienfort: Einleitung ? Themen und Perspektiven historischer Adelsforschung zum 19. und 20. Jahrhundert. In: Eckart Conze, Monika Wienfort: Adel und Moderne ? Deutschland im europaischen Vergleich im 19. und 20. Jahrhundert. Bohlau, Koln 2004, S. 1.
  2. Walter Demel : Die Spezifika des europaischen Adels ? Erste Uberlegungen zu einem globalhistorischen Thema. In: Zeitenblicke ( Archivierte Kopie ( Memento vom 20. November 2011 im Internet Archive ))
  3. Verfassung des Deutschen Reiches, Artikel 109, in: Verfassung des Deutschen Reichs (1919)#Artikel 109
  4. Ijoma Mangold: Eine Klasse fur sich . In: Die Zeit 41, 7. Oktober 2010, S. 17?19.
  5. Hermann Ament : Germanen: Unterwegs zu hoherer Zivilisation. In: Archaologische Zeugnisse adligen Lebens.
  6. Siehe dazu insbesondere den Abschnitt Probleme der Erforschung gesellschaftlicher Strukturen in vor- und fruhgeschichtlicher Zeit. In: Stefanie Dick: Der Mythos vom ?germanischen“ Konigtum . Berlin/New York 2008, S. 114?124
  7. Publius Cornelius Tacitus: Germania ? Ubersetzung von Manfred Fuhrmann. Reclam, Stuttgart 1971 und ofter, ISBN 3-15-000726-7 .
  8. Dick S. 2. Dazu grundlegend: Ernst Wolfgang Bockenforde: Die deutsche verfassungsgeschichtliche Forschung im 19. Jahrhundert . Berlin 1961; Klaus von See: Deutsche Germanen-Ideologie vom Humanismus bis zur Gegenwart . Frankfurt am Main 1970; Ders.: Barbar, Germane, Arier . Heidelberg 1994.
  9. Vgl. dazu die Analyse beider Schriften durch Dick S. 43?67
  10. Heike Gran-Hoek: Die frankische Oberschicht im 6. Jahrhundert. Studien zu ihrer rechtzlichen und politischen Stellung . Sigmaringen 1976.
  11. Fleckenstein, Josef: Grundlagen und Beginn der deutschen Geschichte. (Deutsche Geschichte 1). Gottingen 1988, S. 40.
  12. Eberhard Otto: Abschließung des Ritterstandes. In: Arno Borst (Hrsg.): Das Rittertum im Mittelalter. Darmstadt 1976, S. 106?129.
  13. Timothy Reuter , Die Unsicherheit auf den Straßen im europaischen Fruh- und Hochmittelalter: Tater, Opfer und ihre mittelalterlichen und modernen Betrachter . In: Trager und Instrumentarien des Friedens im hohen und spaten Mittelalter , Sigmaringen 1996
  14. K. Andermann: Raubritter. In: Lexikon des Mittelalters. Bd. 7, Stuttgart/Weimar 1999, Sp. 474/75
  15. Digitales Archiv Marburg: Auszug aus dem Brief Ulrichs von Hutten (1488?1523) an den Nurnberger Patrizier Willibald Pirckheimer (1470?1530) uber das Leben auf einer Burg, 25. Oktober 1518. ( digam.net )
  16. Digitales Archiv Marburg: Auszug aus dem Brief Ulrichs von Hutten (1488?1523) an den Nurnberger Patrizier Willibald Pirckheimer (1470?1530) uber das Leben auf einer Burg, 25. Oktober 1518. ( digam.net ).
  17. Joachim Ehlers : Die Ritter. Geschichte und Kultur , Munchen 2006
  18. So wurde etwa Konrad Wedemeyer der Altere (1533?1598), Sohn eines Gronauer Burgermeisters, als furstlicher Rat und Großvogt 1564 von Herzog Erich II. mit dem Gut Eldagsen belehnt.
  19. So wurde etwa Clemens August von Bayern 1723 zum Erzbischof und Kurfursten von Koln gewahlt, 1724 auch zum Furstbischof von Hildesheim, doch erst 1725 ließ er sich zum Priester weihen und 1727 folgte die Bischofsweihe .
  20. a b Allgemeines Landrecht fur die Preußischen Staaten (01.06.1794). Zweyter Theil ( opinioiuris.de ).
  21. Vgl. Arno Borst (Hrsg.): Das Rittertum im Mittelalter. 1998; dort: Joachim Bumke : Der adlige Ritter. S. 279, sowie ebendort Gina Fasoli S. 199.
  22. Strafgesetzbuch fur das Konigreich Bayern ( opinioiuris.de )
  23. Franz Otto Roth: Adelsentsetzung. Bestandsaufnahme und Deutungsversuch. In: Blatter fur Heimatkunde . Band 46, Graz 1972, S. 39?48 ( historischerverein-stmk.at ).
  24. Das Leben im Invalidenhaus Berlin
  25. Claus Heinrich Bill: Friederizianische Personalpolitik in Zivilverwaltung und Militar , online in: Adelskartei.de
  26. Artikel 109 WRV
  27. vgl. OLG Munchen, Beschluss vom 3. Marz 2010 - 5St RR (II) 039/10 Rdnr. 29 ff.
  28. Martin Rath: Deutsches Adelsrecht gestern, heute und zwischendurch: Verdrehte Welt des "V mit Punkt" und andere Petitessen Legal Tribune Online , 27. Februar 2011.
  29. Sebastian-Johannes von Spoenla-Metternich: Namenserwerb, Namensfuhrung und Namensanderung unter Berucksichtigung von Namensbestandteilen. Peter Lang, Europaischer Verlag der Wissenschaften, Frankfurt am Main 1998, ISBN 3-631-31779-4 , S. 119 ff.
  30. Preußische Gesetzessammlung 1920 Nr. 32 S. 367.
  31. Bernhard Seeger: Der Ehe- und Lebenspartnerschaftsname in der notariellen Praxis ( Memento vom 20. Marz 2012 im Internet Archive ), in Mitteilungen des Bayerischen Notarvereins , ISSN   0941-4193 , Juli/August 2002, Munchen 2002, S. 230. (PDF).
  32. Lilienthal 2003, S. 47.
  33. Stephan Malinowski , Vom Konig zum Fuhrer , 2003 ( Rezension Vom Konig zum Fuhrer : ?Auch konfessionelle Grunde allein waren nicht ausschlaggebend fur die weitgehendere Distanzierung des suddeutschen, insbesondere des bayerischen Adels vom Nationalsozialismus, wie der Kontrast mit dem westfalischen Pendant zeigt. Hier spielt wohl das Zusammentreffen von Katholizismus, partikularistischen Tendenzen und einem durch einen hoffnungsvolleren Thronanwarter stabileren Monarchismus eine Rolle.“)
  34. Dagmar Wittmers (Buch & Regie). Film Kaiser A.D. - Wilhelm der II im Exil , Das Erste. 22. Oktober 2018 (44 Minuten).
  35. Ralf Georg Reuth (Hrsg.): Joseph Goebbels Tagebucher, Piper Munchen, 2. Auflage. 2000, Bd. 2, ISBN 3-492-25284-2 , S. 698.
  36. Stephan Malinowski: Vom Konig zum Fuhrer. Sozialer Niedergang und politische Radikalisierung im deutschen Adel zwischen Kaiserreich und NS-Staat. Akademie Verlag, Berlin 2003, ISBN 3-05-004070-X , S. 575.
  37. Uwe Klußmann: Nutzliche Handlager . In: Bettina Musall, Eva-Maria Schnurr (Hrsg.): Die Welt des Adels . Deutsche Verlags-Anstalt, Munchen 2021, S. 159. ISBN 978-3-421-04868-4 .
  38. Vgl. NSDAP-Mitgliedschafts-Sample von 53 Familien , in: Anmerkung 422, in: Stephan Malinowski: Vom Konig zum Fuhrer. Sozialer Niedergang und politische Radikalisierung im deutschen Adel zwischen Kaiserreich und NS-Staat . Fischer Taschenbuch, Frankfurt am Main 2004, S. 574. ISBN 3-596-16365-X .
  39. Es war kein Aufstand des Adels , in: Cicero (Zeitschrift)
  40. Der Historiker Stephan Malinowski in: Hitler und der Adel , Spielfilm-Dokumentation von Monika Czernin und Melissa Muller , 2004, 45 Minuten, ORF/MDR. Hierbei fehlte jedoch die Angabe, wie viele Mitglieder der ehemaligen Furstenhauser es insgesamt zu der Zeit gab.
  41. Blaues Blut und braune Brut , FAZ vom 28. Marz 2007
  42. Uwe Klußmann: Nutzliche Handlanger . In: Bettina Musall, Eva-Maria Schnurr (Hg.): Die Welt des Adels . Deutsche Verlags-Anstalt, Munchen 2021, ISBN 978-3-421-04868-4 , S. 157
  43. Walter Demel, Sylvia Schraut: Der deutsche Adel. C.H.Beck, Munchen 2014, S. 118
  44. Adel bereichert , in: TAZ, 2. Dezember 2016
  45. Iris Freifrau v. Hoyningen-Huene: Adel in der Weimarer Republik. Die rechtlich-soziale Situation des reichsdeutschen Adels 1918?1933. C. A. Starke, Limburg 1992, ISBN 3-7980-0690-3 , S. 212.
  46. Detlef Graf von Schwerin : Dann sind's die besten Kopfe, die man henkt , Piper, Munchen/ Zurich 1991, S. 145. ISBN 3-492-03358-X .
  47. ebenda: Gesamt-Liste der Mitglieder der Balley Brandenburg des Ritterlichen Ordens St. Johannis von Jerusalem nach dem Stande vom 10. Marz 1931 , Eigenverlag, Berlin 1931, S. Vorbemerkungen.
  48. ebenda: Johanniter-Ordensblatt. Mitteilungsblatt fur die Mitglieder des Johanniterordens , Jg. 79 und 80, ab April 1938 bis Dezember 1939, Berlin.
  49. Uwe Klußmann: Nutzliche Handlanger . In: Bettina Musall, Eva-Maria Schnurr (Hrsg.): Die Welt des Adels . Deutsche Verlags-Anstalt, Munchen 2021, S. 168. ISBN 978-3-421-04868-4 .
  50. a b Uwe Klußmann: Nutzliche Handlanger . In: Bettina Musall, Eva-Maria Schnurr (Hrsg.): Die Welt des Adels . Deutsche Verlags-Anstalt, Munchen 2021, S. 165. ISBN 978-3-421-04868-4 .
  51. Detlef Graf von Schwerin: Dann sind's die besten Kopfe, die man henkt , Piper, Munchen/ Zurich 1991, S. 145. ISBN 3-492-03358-X .
  52. Karl Borromaus Glock , "Nachruf auf Reinhold Schneider" in "Besinnung" (1958). Der Verleger Glock druckte noch in den letzten Nachten des Krieges in einem Raum neben dem SS-Posten Zehntausende der Sonette und sandte sie - versehen mit SS-Dienststempeln! - an die Front und in die Lazarette.
  53. Zum Attentat und der Vorgeschichte siehe etwa die Darstellung und ein paar Zeitzeugen ( Philipp Freiherr von Boeselager , Ewald-Heinrich von Kleist etc.) im ZDF semi-Dokumentarfilm von 2004 zum 50. Jahrestag des 20. Juli 1944 Die Stunde der Offiziere .
  54. ?Die besten Namen des ostelbischen Adels waren hier (Anm.: im Widerstand) noch einmal vereint.“ Walter Gorlitz : Die Junker , 2. Auflage, C. A. Starke, Glucksburg (Ostsee) 1957, S. 407.
  55. Focus online: Nachfahren alter Adelsfamilien pflegen Erbe im Osten. Abgerufen am 7. Februar 2023 .
  56. Die Verfassung des Deutschen Reichs, hier Artikel 109 , BGBl. III/FNA 401-2, beck-online.de, abgerufen am 16. Marz 2019.
  57. Vgl. Namensanderung mit Adelsbezeichnung nach englischem Recht (deed poll) Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 188/2018.
  58. Jens Jessen : Was vom Adel blieb. Eine burgerliche Betrachtung , zu Klampen Essay 2018, ISBN 978-3-86674-580-3 .
  59. Walter Demel, Sylvia Schraut: Der deutsche Adel. C.H.Beck, Munchen 2014, S. 120
  60. a b Walter Demel, Sylvia Schraut: Der deutsche Adel. C. H. Beck, Munchen 2014, S. 122.
  61. Walter Demel, Sylvia Schraut: Der deutsche Adel. C.H.Beck, Munchen 2014, S. 121
  62. Walter Demel, Sylvia Schraut: Der deutsche Adel. C.H.Beck, Munchen 2014, S. 123
  63. a b Walter Demel: Der europaische Adel. C. H. Beck, Munchen 2005, S. 122
  64. Max Kruk: Die oberen 30.000. Verlag Gabler, Wiesbaden 1967, S. 120.
  65. Walter Demel: Der europaische Adel. C. H. Beck, Munchen 2005, S. 123.
  66. Walter Demel, Sylvia Schraut: Der deutsche Adel. C. H. Beck, Munchen 2014, S. 124.
  67. Universitat Rostock: Adel in der SBZ/DDR 1945?1990
  68. Dieses Thema wurde in den mit mehreren Preisen ausgezeichneten ZDF-Fernsehfilm Tannbach ? Schicksal eines Dorfes verarbeitet.
  69. Im (sachsischen) Original: ?Du bist wohl verrigd geworrn! Die Leide solln wissen, wohar man iberall zu uns gommen gann!“ Adel in der DDR: Herrenschreiter auf sowjetrotem Teppich. In: Der Spiegel . 15. Oktober 2007 ( spiegel.de ).
  70. Feudale Sozialarbeiter. In: Die Zeit . 14. Februar 2013 ( zeit.de ).
  71. Baron Heiner v. Hoyningen gen. Huene: Arbeit des Deutschen Adelsrechtsausschusses. Abgerufen am 28. Januar 2023 .
  72. Aufgaben des Deutschen Adelsrechtsausschusses auf seiner Website
  73. Jens Jessen : Was vom Adel blieb. Eine burgerliche Betrachtung , zu Klampen Essay 2018, ISBN 978-3-86674-580-3
  74. Familiennamen mit ehemaligen Adelsbezeichnungen. In: www.protokoll-inland.de. Bundesministerium des Innern, fur Bau und Heimat, 2020, abgerufen am 30. Juli 2021 .
  75. Bundesministerium des Innern (Hrsg.): Ratgeber fur Anschriften und Anreden . Berlin Dezember 2016, S.   21 ( protokoll-inland.de [PDF; abgerufen am 30. Juli 2021]).
  76. Kurzbiografie auf der Website des Schloss Buckeburg ( Memento vom 17. Juli 2008 im Internet Archive ); abgerufen: 6. August 2009.
  77. E. Conze (Hg.): Kleines Lexikon des Adels . Munchen 2012, S. 115 f.
  78. E. Conze (Hg.): Kleines Lexikon des Adels . Munchen 2012, S. 187
  79. E. Conze (Hg.): Kleines Lexikon des Adels . Munchen 2012, S. 148
  80. E. Conze (Hg.): Kleines Lexikon des Adels . Munchen 2012, S. 114
  81. E. Conze (Hg.): Kleines Lexikon des Adels . Munchen 2012, S. 161
  82. E. Conze (Hg.): Kleines Lexikon des Adels . Munchen 2012, S. 96
  83. E. Conze (Hg.): Kleines Lexikon des Adels . Munchen 2012, S. 102
  84. E. Conze (Hg.): Kleines Lexikon des Adels . Munchen 2012, S. 95
  85. Edikt uber den Adel im Konigreich Bayern auf verfassungen.de, abgerufen am 11. Dezember 2015
  86. a b Rudolf Granichstaedten-Czerva: Altosterreichisches Adels- und Wappenrecht. In: Zeitschrift Adler Bd. 1, Heft 4, S. 49?58, Wien 1947 Collegium res nobilis Austriae ( Memento vom 14. April 2011 im Internet Archive )
  87. Siehe die Wergeldtarife im Sachsenspiegel , Buch 3: Artikel 45 und Artikel 51 (Textarchiv des Deutschen Rechtsworterbuch)
  88. Uradel. Abgerufen am 17. April 2023 .
  89. Uradel auf der Homepage des Deutschen Adelsrechtsausschusses.
  90. Ob es sich um Ur- oder Briefadel handelt, ist aus dem historischen Abriss im Vorspann der einzelnen Familienartikel zu ersehen. Diese Einleitungen sind im Adelslexikon (der Reihe Genealogisches Handbuch des Adels) zusammengefasst.
  91. Siems, Ursula; Kluxen, Kurt: Politik, Gesellschaft, Wirtschaft von 800 bis 1776. In: Tenbrock, Kluxen, Grutter (Hrsg.): Von Zeiten und Menschen . Bd. 2. Paderborn 1979, S. 39?41.
  92. vgl. z. B. Hahn , Behr , Pflugk
  93. vgl. z. B. Bose , Grote , Quadt , Flemming
  94. So etwa Fuchs von Bimbach , Hundt zu Lautterbach , Rudt von Collenberg
  95. Vgl. z. B. Aleramiden , Caetani , Caracciolo , Colonna , Frangipani , Gherardesca , Malaspina , Marescotti , Massimo , Orsini , Sanseverino , Ventimiglia
  96. Die meisten altholsteinischen Adelsgeschlechter, darunter die Rantzau, Rumohr, Pogwisch, Brockdorff, verzichteten jahrhundertelang auf das ?von“. Vier Familien bildeten eine Ausnahme: die v. Ahlefeldt, v. Buchwaldt, v. Qualen und v. der Wisch fuhrten seit dem Mittelalter stets das ?von“ vor dem Namen. Siehe: Henning von Rumohr : Schlosser und Herrenhauser in Schleswig , Weidlich Verlag Wurzburg 1987, Vorwort zur 1. Auflage (1968)
  97. Kurt Andermann und Peter Johanek (Hrsg.): Zwischen Nicht-Adel und Adel. Stuttgart 2001.
  98. Robert von Mohl , Das Staatsrecht des Konigreiches Wurttemberg. 1829, ( S. 431. ).
  99. Artikel uber die Reichsritterschaft im Generallandesarchiv Baden-Wurttemberg ; abgerufen: 6. August 2009.
  100. Der wahre Prinz von Anhalt , auf: ovb-heimatzeitungen.de, 3. Dezember 2021. Siehe auch: Eduard Prinz von Anhalt : Das verfluchte Jahrhundert, Eine Dynastie am Abgrund , Langen-Muller Verlag 2021, ISBN 978-3-7844-3605-0
  101. Aufnahmebedingungen auf der Website des Verlags des Deutschen Adelsarchivs, gotha-handbuecher.de