Die
Resolution 661 des UN-Sicherheitsrates
ist eine
Resolution
, die der
Sicherheitsrat der Vereinten Nationen
auf seiner 2933. Sitzung am
6. August
1990
angenommen hat. Die Resolution wurde am funften Tage der irakischen
Invasion in Kuwait
beschlossen. Der Sicherheitsrat erkennt zunachst explizit Kuwaits Recht zur volkerrechtskonformen Selbstverteidigung nach Artikel 51 der
UN-Charta
an (siehe Praambel) und verhangt ferner
Wirtschaftssanktionen
gegen den
Irak
, um den in
Resolution 660
geforderten Ruckzug der irakischen Truppen durchzusetzen. Konkret wurde ein volliges
Embargo
etabliert, insbesondere auch fur Waffen, und im Ausland vorhandene irakische Finanzen eingefroren. Die Resolution wurde mit 13 zu Null Stimmen angenommen, wobei sich Jemen und Kuba der Stimme enthielten. Zustandige Vorsitzende des Sicherheitsausschusses fur die Resolution war die stellvertretende permanente Vertreterin Finnlands
Marjatta Rasi
.
?Der Sicherheitsrat,
- in Bekraftigung seiner Resolution 660 (1990) vom 2. August 1990,
- in großer Sorge daruber, dass diese Resolution nicht umgesetzt worden ist, und dass die Invasion Kuwaits durch Irak unter weiteren Verlusten von Menschenleben und Zerstorungen von Sachwerten fortgesetzt wird,
- […]
- in Bekraftigung des naturgegebenen Rechts zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung nach Artikel 51 der Charta gegen den bewaffneten Angriff Iraks auf Kuwait,
- stellt fest, daß Irak Ziffer 2 der Resolution 660 (1990) bisher nicht Folge geleistet und die Herrschaftsgewalt der rechtmaßigen Regierung Kuwaits usurpiert hat;
- beschließt infolgedessen, die nachstehenden Maßnahmen zu ergreifen, um die Befolgung von Ziffer 2 der Resolution 660 (1990) durch Irak sicherzustellen und die Herrschaft der rechtmaßigen Regierung Kuwaits wiederherzustellen;
- beschließt, daß alle Staaten folgendes verhindern werden:
- a) die Einfuhr aller aus Irak oder Kuwait stammenden Rohstoffe und Erzeugnisse, die nach dem Datum dieser Resolution von dort ausgefuhrt werden, in ihr Hoheitsgebiet;
- b) alle Aktivitaten ihrer Staatsangehorigen oder auf ihrem Hoheitsgebiet, welche die Ausfuhr oder den Umschlag irgendwelcher Rohstoffe oder Erzeugnisse aus Irak oder Kuwait fordern wurden oder zu fordern gedacht sind; und alle Geschafte ihrer Staatsangehorigen oder ihre Flagge fuhrender Schiffe oder auf ihrem Hoheitsgebiet mit aus Irak oder Kuwait stammenden Rohstoffen oder Erzeugnissen, die nach dem Datum dieser Resolution von dort aus gefuhrt werden, einschließlich insbesondere samtlicher Geldtransfers an Irak oder Kuwait zum Zwecke solcher Aktivitaten oder Geschafte;
- c) den Verkauf oder die Lieferung, durch ihre Staatsangehorigen oder aus ihrem Hoheitsgebiet oder unter Benutzung von ihre Flagge fuhrenden Schiffen, irgendwelcher Rohstoffe oder Erzeugnisse, einschließlich Waffen oder sonstigen militarischen Gerats jeder Art, gleichviel ob diese aus ihrem Hoheitsgebiet stammen oder nicht, jedoch ausgenommen Lieferungen, die fur rein medizinische Zwecke vorgesehen sind, und ? in humanitaren Fallen ? Nahrungsmittel, an eine naturliche oder juristische Person in Irak oder Kuwait oder an irgendeine naturliche oder juristische Person zum Zweck einer in Irak oder Kuwait oder von Irak oder Kuwait aus durchgefuhrten Geschaftstatigkeit sowie alle Aktivitaten ihrer Staatsangehorigen oder auf ihrem Hoheitsgebiet, die den Verkauf oder die Lieferung dieser Rohstoffe oder Erzeugnisse fordern oder zu fordern gedacht sind;
- beschließt, daß alle Staaten es unterlassen werden, der Regierung Iraks oder irgendeinem Handels-, Industrie- oder offentlichen Versorgungsunternehmen in Irak oder Kuwait Gelder oder andere finanzielle oder wirtschaftliche Mittel zur Verfugung zu stellen, und ihre Staatsangehorigen und alle sich auf ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Personen daran hindern werden, solche Gelder oder Mittel aus ihrem Hoheitsgebiet zu verbringen oder der Regierung Iraks oder einem solchen Unternehmen auf andere Weise zur Verfugung zu stellen oder irgendwelche anderen Gelder an naturliche oder juristische Personen in Irak oder Kuwait zu uberweisen, ausgenommen Zahlungen, die ausschließlich fur rein medizinische oder humanitare Zwecke bestimmt sind, sowie, in humanitaren Fallen, Nahrungsmittel;
- […]“