Ein
Parlament
(von
altfranzosisch
parlement
?Unterredung‘;
franzosisch
parler
?reden‘
[1]
) ist die politische
Volksvertretung
, die in der Regel aus ein, zwei oder drei Kammern bzw. Hausern besteht (siehe
Einkammersystem
,
Zweikammersystem
und
Dreikammersystem
). In
reprasentativ-demokratischen
Staaten ist es eine vom Staatsvolk gewahlte und legitimierte Vertretungskorperschaft, die die gesetzgebende Gewalt (
Legislative
) ausubt und unter anderem die Regierung und Verwaltung (
Exekutive
) kontrolliert. Jedoch gibt es auch in Staaten mit nicht-demokratischem politischen System Parlamente.
Jeder demokratisch verfasste
Nationalstaat
, ob
Einheits-
oder
Bundesstaat
, besitzt ein Parlament auf nationalstaatlicher Ebene. In Bundesstaaten gibt es zudem Parlamente auf der Ebene der
Gliedstaaten
, da diese Staatsqualitat und somit eine beschrankte, geteilte
staatsrechtliche
Souveranitat mit eigenem politischen System (Exekutive, Legislative und
Judikative
) besitzen.
Im ubertragenen Sinne werden auch andere politische Versammlungen mit dem Begriff Parlament bezeichnet. Diese Versammlungen stellen jedoch keine unmittelbar oder nur eingeschrankt vom Volk legitimierte
Volksvertretungen
dar:
Die Vertretungsorgane der Einwohner von Deutschland, Frankreich, den Niederlanden, Osterreich und anderen Staaten sind nach herrschender Meinung und Staatspraxis keine Parlamente mit legislativen Befugnissen im staatsrechtlichen Sinne. Dazu zahlen in Deutschland die Organe der
Gemeinden
(z. B.
Gemeinderat
) sowie die fur
Kreise
(
Kreistag
) und sonstige der
mittelbaren Staatsverwaltung
zugehorigen
Korperschaften des offentlichen Rechts
tatigen Gremien. Sie sind ebendort Teil der Exekutive, da es sich bei den Kommunen insgesamt aus herrschender staatsrechtlicher Sicht lediglich um Selbstverwaltungskorperschaften innerhalb der Landesexekutive handelt.
In einer
Demokratie
werden die Vertreter eines Parlaments durch
Wahlen
bestimmt, in anderen
Regierungssystemen
finden auch Ernennungen statt.
In demokratischen Staaten ubt das Parlament außer der
Gesetzgebung
auch das Budgetrecht und die Kontrolle der
Regierung
aus. Abgeordnete haben gegenuber der Regierung und einzelnen
Ministern
das Recht auf Auskunft und gegebenenfalls zum
Misstrauensantrag
. Die Regelungen hierzu sind in der
Verfassung
des jeweiligen Staates und in der parlamentarischen
Geschaftsordnung
niedergelegt.
Etwa 30 bis 40 Prozent der Parlamente weltweit bestehen aus zwei Kammern; die Mitglieder der kleineren Kammern werden vielfach nicht direkt gewahlt, sondern von Gliedstaaten entsandt. Wichtige Organe sind
Parlamentsprasident
und Stellvertreter,
Fraktions
-Vorsitzende der
Parlamentsparteien
und die themenbezogenen
Ausschusse
, in denen die Gesetzentwurfe vorbereitet werden.
Hinsichtlich der Arbeitsweise werden sogenannte Arbeits- und Redeparlamente unterschieden:
- In einem Redeparlament (typisch dafur ist das
britische Unterhaus
) werden alle politischen Fragen in Diskussionen und vorwiegend im
Plenum
erortert,
- wahrend in einem
Arbeitsparlament
(z. B. der
US-Kongress
) ein Großteil der Arbeit in Parlamentsausschussen stattfindet.
- In den meisten Staaten ist das Parlament eine Mischform dieser beiden Typen.
- Unabhangig von diesen Strukturen spielt bei der Parlamentsarbeit auch das (oft als fragwurdig angesehene)
Lobbying
eine Rolle, das (positiver betrachtet) auch als Kooperation mit Verbanden, Kirchen,
Gewerkschaften
oder anderen
Standesvertretungen
zu betrachten ist.
- In vielen Landern ist in der abschließenden Beratung eines
Gesetzentwurfs
die Moglichkeit einer halb-offentlichen Beratung vorgeschaltet, wo politische und andere große Organisationen oder
Verbande
ihre Stellungnahmen und Verbesserungsvorschlage einbringen konnen. In der Schweiz heißt dieser Vorgang
Vernehmlassung
.
Als Parlament im weiteren Sinne werden zum Teil auch die Delegiertenversammlungen
parlamentarischer Versammlungen
bezeichnet. Vielfach haben auch
Parteitage
die Funktion eines ?Parteiparlaments“, wenngleich ihre
Delegierten
nicht immer gewahlt, sondern auch ernannt oder nominiert werden konnen.
Parlamente, deren Mitglieder nur ehrenamtlich oder nebenberuflich tatig sind, werden als
Feierabendparlamente
bezeichnet.
- Gesetzgebungsfunktion/Legislative Funktion
: Eine der Hauptfunktionen von Parlamenten ist die Verabschiedung von Gesetzen, diese Funktion fallt dem Parlament durch die
Gewaltenteilung
zu. Es ist aber in einer Demokratie nicht notwendig, dass das Parlament die Legislative Funktion der Gewaltenteilung ausubt, vielmehr ist es in Demokratien Tradition geworden.
- Wahl
- bzw. Kreativfunktion: Die Parlamente wahlen, abhangig vom jeweiligen Staat und seinem Staatsaufbau, Personen wie den Parlamentsprasidenten, hohe
Richter
oder in parlamentarischen Regierungssystemen das
Regierungsoberhaupt
.
- Kontrollfunktion
: Die Parlamente haben oft die Aufgabe, die
Exekutive
zu kontrollieren. Dazu verfugen sie uber
Kontrollrechte
wie das Recht, einen
Untersuchungsausschuss
einzusetzen oder uber
Geheimdienstaktionen
informiert zu werden. Die Kontrollfunktion wird normalerweise vor allem von der
Opposition
wahrgenommen. Kontrolliert werden
Richtung
,
Effizienz
und die
Rechtmaßigkeit
des Regierungshandelns. Um die Exekutive wirksam kontrollieren zu konnen, ist das Parlament in der Lage, das Regierungsoberhaupt abzuwahlen, beispielsweise durch ein
konstruktives Misstrauensvotum
, oder anzuklagen, wie beim
Impeachment
.
- Kommunikationsfunktion/Offentlichkeitsfunktion: Sie lasst sich unterteilen in
Reprasentations-
oder
Artikulationsfunktion
(das Parlament soll die in der Offentlichkeit vorhandenen Auffassungen zum Ausdruck bringen) und
Willensbildungs-
oder
Offentlichkeitsfunktion
(das Parlament soll das Volk informieren).
- Budget- bzw.
Haushaltsrecht
: Eines der altesten Rechte von Parlamenten ist das Budgetrecht. Der Haushalt wird als Gesetz verabschiedet und kann auch dazu dienen, die Regierung zu kontrollieren.
- Interpellationsrechte
: Um die Kontrollfunktion wahrnehmen zu konnen, haben Parlamente das Recht, Regierungsmitgliedern Fragen zu stellen.
- Selbstauflosungsrecht
: So bezeichnet man das Recht eines Parlamentes, sich selbst aufzulosen, so dass es zu Neuwahlen kommt. Nicht jedes Parlament hat dieses Recht, dem Bundestag steht es zum Beispiel nicht zu.
Zu der obigen Liste sind folgende Erlauterungen besonders hervorzuheben:
- Die Tabellen der Parlamente der einzelnen Kontinente und weiteren Gruppierungen sind nach Parlament, Erster und Zweiter Kammer gegliedert.
- Bei Staaten mit einem
Einkammersystem
steht der Name des Parlaments in selbiger Spalte.
- Bei Staaten mit einem
Zweikammersystem
steht der Name des Parlaments ebenfalls in selbiger Spalte. Manche Staaten mit solch einem System haben keinen Oberbegriff als Namen fur das Parlament (z. B. Athiopien), oder er ist mit dem der Ersten Kammer identisch. Hier werden lediglich die Namen der beiden Kammern angegeben.
- Als Erste Kammer sind die vom Volk gewahlten Kammern angegeben (z. B. Abgeordnetenkammer).
- Als Zweite Kammer sind Versammlungen, die in der Regel nicht vom Volk gewahlt wurden, angegeben (z. B.
Senat
). Hierbei handelt es sich um verschiedene Vertreter der Gesellschaft (z. B. Adel, Klerus); in
foderalistischen
Staaten sind es in der Regel Vertreter von
Gliedstaaten
. Manche dieser Kammern haben nur eine beratende Funktion, andere sind an der Gesetzgebung beteiligt.
- Eigentlich bezeichnet man aus der Geschichte heraus die vom Volk gewahlte Kammer als ?Zweite Kammer“. Doch im Zuge der Demokratisierung wurde sie in den meisten Fallen zum bedeutenderen legislativen Organ, was eine Bezeichnung als ?Erste Kammer“ rechtfertigen kann. Besonders deutlich wird das am Beispiel der Niederlande, wo die Kammern offiziell als Erste und Zweite Kammer bezeichnet werden.
- In der Parlament-Spalte ist ebenfalls der Sitz des Parlaments angegeben. In den meisten Fallen ist er mit der Hauptstadt identisch. Staaten, in denen der Parlamentssitz von der Hauptstadt abweicht, sind kursiv angegeben (z. B. Bolivien).
Das
englische Parlament
entwickelte sich aus dem adligen Beraterkreis der angelsachsischen Konige, dem
witan
. In ihm waren nicht nur personliche Vertrauensleute des Konigs vertreten, sondern sowohl Hoch- als auch Landadlige und hohe geistliche Wurdentrager, die aufgrund ihrer Macht einen Anspruch auf die Mitgliedschaft besaßen. Die Beratung des Konigs durch den
witan
wurde nicht nur als Pflicht seiner Mitglieder, sondern auch als ihr Recht verstanden. Der Konig war also verpflichtet, den Rat einzuholen. Unter den fruhen Normannenkonigen wurden die Parlamente nur jeweils nach Bedarf einberufen, wenn wichtige Themen zu beraten waren (diese Treffen fielen mit den christlichen Festen Ostern und Weihnachten zusammen). Die Geschichte des angelsachsischen
Witan
endete mit der
Invasion der Normannen
von 1066, die ihn durch eine
curia regis
(Gerichtshof des Konigs) ersetzten; jedoch war diese noch bis ins 12. Jahrhundert auch unter den traditionellen Namen
Witan
oder
Witenagemot
bekannt.
Am 20. Januar 1265 lud
Simon V. de Montfort
, der gegen seinen Schwager
Heinrich III.
rebellierte, seine Anhanger ohne vorherige konigliche Zustimmung zu einem Parlament. Neben 120 Kirchenmannern und 23 Earls wurden auch je zwei
Ritter
aus jeder Grafschaft und je zwei Burger aus jedem
Borough
eingeladen ? das erste Mal, dass Burgerliche an einem englischen Parlament teilnahmen. De Montforts neue Regeln wurden 1295 durch
Eduard I.
mit dem
Model Parliament
formell bestatigt. Mit der Zeit entwickelte sich daraus das englische Parlament. Nach den
Rosenkriegen
im 15. Jahrhundert nahmen Selbstbewusstsein und Macht des Parlaments zu, ebenso die Zahl der Mitglieder. Das Parlament verstand sich nicht nur als Beratungs-, sondern zunehmend als Kontrollorgan dem Konig gegenuber. Zudem beanspruchte es die Funktion des obersten Gerichtshofs und vor allem das Recht, Steuern zu bewilligen. Auch die Einberufung war nicht mehr allein vom Willen des Konigs abhangig. Die Parlamentsmitglieder konnten zunehmend auch auf eigene Initiative zusammentreten. Allerdings wurde das englische Parlament dadurch auch mehr und mehr zum Schauplatz von Auseinandersetzungen zwischen den Adelsgruppen des Landes.
Im Frankreich des
Ancien Regime
wurde mit
Parlement
ein Gerichtshof bezeichnet, der als eine der altesten Institutionen des Reiches galt. Das Parlament konnte die konigliche Rechtsprechung bestatigen oder auch korrigieren, indem es, vor allem im 18. Jahrhundert, ein Gesetz zur ?remontrance“ an den Konig zuruckverwies. Die verschiedenen Kammern der Parlamente wurden nach ihren Jurisdiktionsbereichen unterschieden: ?grande chambre“, ?chambre des enquetes“, ?chambre de requetes“, ?tournelle criminelle“ und auch die ?chambre de l'edit“ (bis 1685, siehe Widerrufung des
Ediktes von Nantes
). Besonders im 18. Jahrhundert galten die Parlamente als ein Hort der Opposition von Teilen des Adels (?
noblesse d'epee
“ wie auch der ?
noblesse de robe
“) als auch von Teilen des
dritten Standes
gegen einen als despotisch empfundenen Absolutismus, zu dem sich die
jansenistische
Opposition gegen die Jesuiten sowie die
gallikanische
Opposition gegen die
ultramontane
Kirche gesellte.
Im
Konigreich Frankreich
wurden neben dem ersten und wichtigsten Parlament von Paris noch die Parlamente von Toulouse (1303), Grenoble (1453), Rouen (1499), Aix (1502), Rennes (1533), Pau (1620), Metz (1633), Douai (1686), Dole (1676), Besancon (1676) und zuletzt Nancy (1775) eingerichtet.
Das aktuelle franzosische Parlament besteht seit 1958 aus
Senat
und
Nationalversammlung
.
Das polnische Parlament zahlt zu den altesten der Welt und entwickelte sich schrittweise aus historischen Standeversammlungen und Altestenraten des fruhen
Konigreichs Polen
. Ab 1182 gewann es an bedeutendem politischem Einfluss und seine Mitglieder ergriffen erste Maßnahmen, um absolutistischen Tendenzen der polnischen Monarchie entgegenzuwirken.
Durch zahlreiche Reformen wuchs die Rolle des polnischen Parlaments, das vorwiegend in
Petrikau
zusammenfand, ab 1454 kontinuierlich. In seiner heutigen Form, bestehend aus den beiden Kammern
Sejm
und
Senat
und meist abgehalten in
Warschau
, existiert das polnische Parlament seit 1493. Seit dieser Zeit fanden jahrlich uber einen Zeitraum von mehreren Wochen regelmaßige Versammlungen statt, die durch Sonderzusammenkunftige erweitert wurden. Zu den Kompetenzen des polnischen Parlaments gehorten unter anderem die
Wahl des Monarchen
und das Steuerwesen. Die hohere Kammer, der Senat, bestand aus hohen Wurdentragern aus dem Kreis der
Magnaten
und Vertretern des
Klerus
. Die niedrigere Kammer, der Sejm, setzte sich aus Abgeordneten zusammen, die durch Parlamente einzelner Provinzen, den
Sejmiki
, abgesandt wurden. Passives und aktives Wahlrecht besaßen nur Vertreter des Landadels, der sogenannten
Szlachta
, die allerdings phasenweise bis zu 15 Prozent der polnischen Bevolkerung ausmachte und unabhangig von ihren materiellen Besitztumern alle
Burgerrechte
im heutigen Sinn besaß.
Mit der Verfassung
Nihil Novi
von 1505 wurde die Legislative auf den Sejm ubertragen, wodurch der polnische Monarch ohne die ausdruckliche Zustimmung der Abgeordneten keine Gesetze mehr erlassen durfte. Eine weitgehende Reform erfuhr der Sejm mit der
Lubliner Union
von 1569, die zur
Realunion
zwischen dem Konigreich Polen und dem
Großfurstentum Litauen
fuhrte, sowie der
Warschauer Verfassung von 1573
, die insbesondere die politische
Gleichstellung
aller Konfessionen im Sejm sowie Burgerrechte und die
Religionsfreiheit
im ganzen Land sicherte. 1654 wurde im Sejm erstmals das
Liberum Veto
angewandt, das die
Einstimmigkeit
der Beschlusse vorschrieb. Stimmte nur ein Abgeordneter gegen ein Vorhaben, dann musste weiterverhandelt werden.
Der sogenannte
Vierjahrige Sejm
, der von 1788 bis 1792 im
Warschauer Konigsschloss
tagte, erließ 1791 die
Verfassung vom 3. Mai
, die erste moderne,
liberale
Verfassung Europas im Sinne der
Aufklarung
und nach den
USA
die zweite auf der Welt. In Folge von langjahrigen politischen Einflussnahmen und militarischen Gewaltakte wurde das polnische Parlament im Zuge der
Dritten Teilung Polens
durch
Preußen
,
Osterreich
und
Russland
1795 aufgelost.
In dem 1807 von
Napoleon Bonaparte
etablierten polnischen
Herzogtum Warschau
und am Anfang des 1815 gebildeten und russisch dominierten
Konigreichs Polen
bestand erneut ein Sejm in Warschau. Nach 1867 wurde im osterreichischen
Galizien
ein polnischer Landtag in
Lemberg
eingerichtet. Erst in der
Zweiten Polnischen Republik
, die von 1918 bis 1939 bestand, wurde
ein erneutes gesamtpolnisches Parlament
, bestehend aus Sejm und Senat, gebildet. Zwischen 1919 und 1922 tagte zudem die
Polnische Nationalversammlung
. In der
Volksrepublik Polen
wurde der Senat aufgelost und der Sejm mit einer Kammer als rein beratende Fassadeninstitution beibehalten. Tatsachliche Machtzentren waren das Zentralkomitee der kommunistischen
PZPR
und die sowjetische
KPdSU
. Nach Ende des
Kommunismus
in Polen 1989 wurde der Senat wieder eingefuhrt und der Sejm als demokratische Institution wieder etabliert.
Das erste demokratisch gewahlte deutsche Parlament war die
Frankfurter Nationalversammlung
von 1848 in der
Paulskirche
. Hier wurde der Beschluss zur
Paulskirchenverfassung
gefasst, die allerdings nie umgesetzt wurde.
Auf dem europaischen Kontinent gelang es der europaweiten liberalen Bewegung einzig in der Schweiz, mit der ab 1848 gultigen Verfassung einen dauerhaften National- und Verfassungsstaat mit einem rein parlamentarischen System zu etablieren.
[2]
Im
Schweizer Nationalrat
kamen 1848 erstmals 111 Mitglieder zusammen.
[3]
- Stefan Marschall
:
Parlamentarismus. Eine Einfuhrung.
Nomos, Baden-Baden 2005.
- Quirin Weber:
Parlament ? Ort der politischen Entscheidung? Legitimationsprobleme des modernen Parlamentarismus ? dargestellt am Beispiel der Bundesrepublik Deutschland.
Basel 2011,
ISBN 978-3-7190-3123-7
.
- ↑
Duden | Parlament | Rechtschreibung, Bedeutung, Definition, Herkunft.
Abgerufen am 28. Oktober 2019
.
- ↑
Thomas Maissen
:
Als der Schweiz die Revolution gelingt
, NZZ, 31. August 2018.
- ↑
Der erste Schweizerische Nationalrat 1849/50