Prasident von Lettland

aus Wikipedia, der freien Enzyklopadie
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Prasident der Republik Lettland
Latvijas Valsts prezidents
Flagge des Prasidenten Lettlands
Amtierend
Edgars Rink?vi?s
seit dem 8. Juli 2023
Anrede Herr Prasident (informell)
Eure Exzellenz (diplomatisch)
Amtssitz Rigaer Schloss , Riga
Vorsitzender von Lettische Nationale Streitkrafte
Mitglied von Saeima
Amtszeit 4 Jahre
(direkte Wiederwahl einmalig moglich)
Stellvertreter Prasident der Saeima
Letzte Wahl 31. Mai 2023
Ernennung durch Saeima
Schaffung des Amtes 14. November 1922
Erster Amtsinhaber 1940?1991
Gehalt 54.732 EUR jahrlich [1]
Website [1]
Rigaer Schloss

Der Prasident von Lettland ( lettisch Latvijas Valsts prezidents ) ist das Staatsoberhaupt des baltischen Staates Lettland . Er residiert im Rigaer Schloss in der Hauptstadt Riga .

Amtierender Prasident ist Edgars Rink?vi?s .

Verfassungsrechtliche Stellung [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Laut der aktuellen Verfassung von 1992 ist der Prasident das Oberhaupt des Staates. Er vertritt den lettischen Staat volkerrechtlich.

Kompetenzen [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Der Prasident hat folgende Kompetenzen und Aufgaben:

  • Er beglaubigt die lettischen und empfangt die auslandischen diplomatischen Vertreter.
  • Er unterzeichnet die vom Parlament beschlossene Ratifizierung volkerrechtlicher Vertrage .
  • Er besitzt den Oberbefehl uber die Streitkrafte ; in Kriegszeiten ernennt er einen eigenen Oberbefehlshaber .
  • Er kann den Kriegszustand durch vorherigen Beschluss des Parlaments ausrufen.
  • Er hat das Recht, die notwendigen militarischen Wehrmaßnahmen zu ergreifen, wenn ein fremdes Land Lettland den Krieg erklart oder der Feind die lettischen Grenzen uberschritten hat; zugleich hat er unverzuglich das Parlament zusammenzurufen, welches uber die Kriegserklarung und Aufnahme der Feindseligkeiten bestimmt.
  • Er hat das Recht, Verbrecher, uber denen der Gerichtsspruch in Kraft getreten ist, zu begnadigen .
  • Er hat das Recht, außerordentliche Sitzungen des Ministerkabinetts mit Vorausbestimmung deren Tagesordnungen zusammenzurufen und zu leiten.
  • Er hat das Recht, Gesetzesantrage zu stellen.

Auflosung des Parlaments [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Der Prasident hat die Moglichkeit, eine vorzeitige Auflosung des Parlaments (Saeima) zu beantragen. Tut er dies, so findet gleich darauf eine Volksabstimmung statt, in der die Wahlberechtigten fur oder gegen die Auflosung des Parlaments stimmen konnen.

Stimmt eine Mehrheit fur die Auflosung des Parlaments, dann gilt dieses als aufgelost und innerhalb von zwei Monaten mussen Neuwahlen abgehalten werden. Die bisherigen Abgeordneten des aufgelosten Parlaments behalten allerdings ihr Mandat bis zur Konstituierung des neugewahlten Parlaments. Das bisherige Parlament kann zu Sitzungen nur noch dann zusammentreten, wenn der Prasident es einberuft. Die Tagesordnung solcher Sitzungen werden dann vom Prasidenten festgelegt. Ist eine Mehrheit der Abstimmenden gegen die Auflosung des Parlaments, so ist der Prasident als abgesetzt zu betrachten und das Parlament hat einen neuen Prasidenten fur die von der Amtsdauer des abgesetzten Prasidenten ubriggebliebene Zeit zu wahlen.

Wahl [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Der Prasident wird fur eine Amtszeit von vier Jahren gewahlt. Gewahlt wird dieser vom Parlament in geheimer Abstimmung mit einer Mehrheit von mindestens 51 Stimmen der 100 Abgeordneten.

Gewahlt werden kann nur ein voll berechtigter Staatsburger Lettlands, welcher das vierzigste Lebensjahr vollendet hat. Wer eine zweite Staatsangehorigkeit besitzt, kann nicht gewahlt werden.

Das Prasidentenamt ist mit keinem anderen Amte vereinbar. Wird eine Person zum Prasidenten gewahlt, die Parlamentsabgeordneter ist, so hat sie ihr Mandat niederzulegen. Eine und dieselbe Person darf nicht langer als acht Jahre ununterbrochen amtieren.

Vereidigung [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Bei Amtsantritt muss der gewahlte Prasident im Parlament folgenden Eid ablegen:

?Es zv?ru, ka viss mans darbs b?s velt?ts Latvijas tautas labumam. Es dar??u visu, kas st?v?s manos sp?kos, lai sekm?tu Latvijas valsts un t?s iedz?vot?ju labkl?j?bu. Es tur??u sv?tus un iev?ro?u Latvijas Satversmi un valsts likumus. Pret visiem es iztur??os taisni un savus pien?kumus izpild??u p?c lab?k?s apzi?as.“

?Ich schwore, dass meine ganze Tatigkeit dem Wohle des lettischen Volkes gewidmet sein wird. Ich werde alles tun, was in meinen Kraften steht, die Wohlfahrt des lettischen Staates und seiner Bevolkerung zu fordern. Ich werde die Verfassung Lettlands und die Staatsgesetze achten und befolgen. Gegen alle werde ich gerecht sein und meine Pflichten nach bestem Gewissen erfullen.“

Vakanz und Amtsunfahigkeit [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Entsagt der Prasident dem Amte, stirbt er oder wird er vor Ablauf der Amtsfrist abberufen, so vertritt sein Amt der Parlamentsprasident bis zur Durchfuhrung neuer Prasidentenwahlen. Auch hat der Parlamentsprasident den Prasidenten zu vertreten, wenn dieser sich außerhalb der Staatsgrenzen befindet oder auf andere Weise verhindert ist, seine Amtsgeschafte wahrzunehmen.

Strafrechtliche Verantwortung [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Der Prasident kann nur mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

Absetzung [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Auf Vorschlag von mindestens der Halfte der Parlamentsabgeordneten kann das Parlament in geschlossener Sitzung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließen, den Prasidenten abzusetzen. Nach diesem Beschluss hat das Parlament unverzuglich einen neuen Prasidenten zu wahlen.

Siehe auch [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Weblinks [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Einzelnachweise [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

  1. Inform?cija par amatpersonu (darbinieku) darba samaksas apm?ru sadal?jum? pa amatu grup?m. president.lv, 28. Januar 2017, archiviert vom Original am 16. November 2017 ; abgerufen am 29. Januar 2017 (lettisch).