Internationaler Pakt uber burgerliche und politische Rechte
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Kurztitel:
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UN-Zivilpakt; Schweiz: UNO-Pakt II
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Titel (engl.):
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International Covenant on Civil and Political Rights
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Abkurzung:
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ICCPR oder IPbpR
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Datum:
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16. Dezember 1966
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Inkrafttreten:
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23. Marz 1976
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Fundstelle:
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englisch
,
franzosisch
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Fundstelle (deutsch):
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BGBl. 1973 II S. 1533, 1534
(D, dreisprachig),
BGBl. Nr. 591/1978
(A, dreisprachig),
SR 0.103.2
(CH)
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Vertragstyp:
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Multinational
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Rechtsmaterie:
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Menschenrechte
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Unterzeichnung:
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74 (3. Marz 2019)
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Ratifikation
:
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173 (01.09.2022)
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Deutschland:
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Ratifikation 8. November 1973 (DDR) und 17. Dezember 1973 (BRD)
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Liechtenstein:
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Ratifikation 10. Dezember 1998
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Osterreich:
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Ratifikation 10. September 1978
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Schweiz:
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Ratifikation 18. Juni 1992
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Bitte beachte den
Hinweis zur geltenden Vertragsfassung
.
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Der
Internationale Pakt uber burgerliche und politische Rechte
(
englisch
International Covenant on Civil and Political Rights
,
ICCPR
) oder in einer Kurzfassung
UN-Zivilpakt
oder
IPbpR
, in der Schweiz auch
UNO-Pakt II
genannt, ist ein
volkerrechtlicher Vertrag
.
Die Aushandlung des Vertragstextes zum Pakt uber burgerliche und politische Rechte wurde parallel mit den Verhandlungen um den zur gleichen Zeit abgeschlossenen
UN-Sozialpakt
zwischen 1948 und 1966 gefuhrt. Die Verhandlungen wurden von den politischen Interessen und Konstellationen bestimmt, die dem
Ost-West-Konflikt
und der Dekolonisierung zugrunde lagen. Zu den Streitpunkten gehorte im sich verscharfenden
Kalten Krieg
die Frage, inwieweit ein transnationaler volkerrechtlicher Vertrag Einfluss auf die staatliche Souveranitat nehmen konnte. Des Weiteren herrschte unter den Staaten Uneinigkeit, ob man politische und burgerliche Rechte (spater UN-Zivilpakt) gemeinsam mit wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten (spater UN-Sozialpakt) in einem Vertrag formulieren sollte. Vor allem die
USA
und
Großbritannien
furchteten durch eine Ausweitung des Vertragstextes auch auf wirtschaftliche Rechte eine geringere Wirkungsmacht des Volkerrechtsvertrags. Ein weiterer Streitpunkt war die Frage nach der regionalen Gultigkeit des Vertrags: So forderte die USA, dass in foderalen Staaten die Bundeslander frei uber die Anwendung des Menschenrechtspaktes entscheiden sollten. Großbritannien forderte zudem, dass koloniale Gebiete vom Gultigkeitsgebiet des Menschenrechtspaktes ausgeschlossen sein sollten. Dekolonisierte Staaten hingegen forderten, das
Selbstbestimmungsrecht der Volker
als Menschenrecht in den Pakt zu implementieren. Nach 18 Jahren politischen Ringens wurden die beiden Vertrage schließlich am 20. Dezember 1966 von der Generalversammlung der
Vereinten Nationen
angenommen.
[1]
Der UN-Zivilpakt trat am 23. Marz 1976 in Kraft. Im Juli 2019 waren 173 Staaten durch
Ratifikation
,
Akzession
oder
Sukzession
Vertragspartei,
[2]
darunter die
Bundesrepublik Deutschland
(1973) und die
Schweiz
(1992). Sechs weitere Staaten haben den Vertrag zwar unterzeichnet, aber nicht ratifiziert (darunter
Kuba
und die
Volksrepublik China
).
Osterreich
ratifizierte die Vertrage 1978 mit Vorbehalt, sie sind daher
totes Recht
, da die Ausfuhrungsgesetze fehlen. Der Verein ?Gesellschaft fur mehr Humanitat und Burgerrechte“
[3]
bemuht sich um die Umsetzung der Ausfuhrungsgesetze.
Die
DDR
unterschrieb den Pakt am 23. Marz 1973 und ratifizierte ihn ? mit Vorbehalten und Erklarungen ? am 8. November 1973.
[4]
Der Pakt garantiert rechtsverbindlich die grundlegenden
Menschenrechte
, die auch als Menschenrechte der 1. Generation
[5]
bezeichnet werden, darunter: das Recht auf Leben (Artikel 6), das Verbot der Folter und der unmenschlichen Behandlung (Artikel 7), das Verbot der
Sklaverei
und
Zwangsarbeit
(Artikel 8), das Recht auf personliche
Freiheit
und Sicherheit (Artikel 9), das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren (Artikel 14), Schutz der Privatsphare und des Familienlebens (Artikel 17 und 23),
Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
(Artikel 18), Meinungsausserungsfreiheit (Artikel 19), Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit (Artikel 22) sowie das Recht auf die
Teilnahme an allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlen
(Artikel 25). Außerdem werden die
Gleichberechtigung
von Mann und Frau zugesichert (Artikel 3 und 26).
Regelungen zum
Minderheitenschutz
verbieten die Diskriminierung
ethnischer, religioser und sprachlicher Minderheiten generell (Artikel 26) und legen fest, dass ihnen das Recht auf ihre eigene Kultur, auf Bekenntnis und Ausubung ihrer Religion und auf ihre eigene Sprache nicht aberkannt werden darf (Artikel 27).
Artikel 20 verbietet Hass- und Kriegspropaganda.
[6]
Zusammen mit dem
UN-Sozialpakt
und der
Allgemeinen Erklarung der Menschenrechte
bildet er die grundlegenden
Menschenrechtsabkommen
der
Vereinten Nationen
.
Im Fakultativprotokoll
[7]
, das bisher 117 Staaten ratifiziert haben (Stand: September 2022), ist zudem die
Individualbeschwerde
eines jeden Betroffenen vorgesehen. Am 15. Dezember 1989 wurde dem Pakt ein ?Zweites Fakultativprotokoll“ uber die Abschaffung der
Todesstrafe
hinzugefugt, das bisher 90 Staaten ratifiziert haben (Stand: September 2020).
Weltkarte bezuglich des UN-Zivilpaktes: ratifiziert (dunkelgrun); unterzeichnet, aber nicht ratifiziert (hellgrun); nicht unterzeichnet und nicht ratifiziert (grau) (Stand: 25. Nov. 2008)
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, periodisch
Staatenberichte
an den
UN-Menschenrechtsausschuss
einzureichen. Diese gelten als schwachstes Mittel zur Vertragsdurchsetzung. Der Menschenrechtsausschuss kann außerdem Individualbeschwerden einzelner Burger von Staaten, die das Zusatzprotokoll unterzeichnet haben, annehmen und verhandeln.
Gemaß
Art. 19
Abs. 4
GG
steht jedem, der durch die offentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der
Rechtsweg
offen. Dies gilt nicht nur fur Verletzungen der
Grundrechte
, sondern fur alle in der deutschen Rechtsordnung geschutzten Rechte. Somit erfasst die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG auch Falle, in denen der Staat unmittelbar wirksame internationale Menschenrechtsnormen verletzt, die gemaß
Art. 59
Abs. 2 GG bzw.
Art. 25
GG (
Volkerrechtsklausel
) Bestandteil des innerstaatlichen Rechts sind. Der deutsche Rechtsanwender ist uber
Art. 20
Abs. 3 GG (?die Rechtsprechung ist an Gesetz und Recht gebunden“) an die transformierten Vorschriften des Volkerrechts gebunden.
Im Jahr 2005 wurden die Vereinten Nationen aufgerufen, den Vertrag zu erweitern, um ein rechtsverbindliches Instrument fur den Datenschutz und den Schutz der Privatsphare zu schaffen.
[8]
Anlasslich der
NSA-Affare
sprach sich die deutsche Bundesregierung im Sommer 2013 fur eine Anpassung des Vertrages aus, da er der Bedeutung des digitalen Datenschutzes nicht genugte.
[9]
Die UN-Vertreter Deutschlands und Brasiliens warben im Oktober 2013 um Unterstutzung fur eine entsprechende
UN-Resolution
.
[10]
[11]
- ↑
Peter Ridder:
Die Menschenrechtspakte.
In:
Quellen zur Geschichte der Menschenrechte.
Arbeitskreis Menschenrechte im 20. Jahrhundert, Mai 2015,
abgerufen am 11. Januar 2017
.
- ↑
United Nations Treaty Collection.
Abgerufen am 25. September 2017
(englisch).
- ↑
Bericht an die Vereinten Nationen
- ↑
Text siehe United Nations Treaty Series, vol. 999, S. 294.
?Die Deutsche Demokratische Republik ist der Auffassung, daß Artikel 48 Absatz 1 der Konvention im Widerspruch zu dem Prinzip steht, wonach alle Staaten, die sich in ihrer Politik von den Zielen und Grundsatzen der Charta der Vereinten Nationen leiten lassen, das Recht haben, Mitglied von Konventionen zu werden, die die Interessen aller Staaten beruhren.“
- ↑
Freiheitsrechte, Sozialrechte, Kollektivrechte: zur Kategorisierung der Menschenrechte.
In:
humanrights.ch.
Abgerufen am 30. Dezember 2023
(Schweizer Hochdeutsch).
- ↑
Internationaler Pakt uber burgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966
,
Auswartiges Amt der Bundesrepublik Deutschland
: ?(1) Jede Kriegspropaganda wird durch Gesetz verboten. (2) Jedes Eintreten fur nationalen, rassischen oder religiosen Hass, durch das zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt aufgestachelt wird, wird durch Gesetz verboten.“
- ↑
Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt uber burgerliche und politische Rechte (
BGBl. Nr. 105/1988
, dreisprachig)
- ↑
Montreux Declaration: The protection of personal data and privacy in a globalised world, a universal right respecting diversities (
PDF
(
Memento
vom 21. Februar 2007 im
Internet Archive
); 106 kB)
- ↑
Berlin calls for global data protection rules.
Deutsche Welle, 16. Juli 2013,
abgerufen am 28. Oktober 2013
(englisch).
- ↑
Matthias Rub:
Spionage-Affare: Merkel und Rousseff bereiten UN-Resolution gegen Amerika vor.
faz.net, 27. Oktober 2013,
abgerufen am 28. Oktober 2013
.
- ↑
Entwurf zur Generalversammlung im Dezember 2014.
Abgerufen am 5. November 2014
.