Internationaler Pakt uber burgerliche und politische Rechte

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Internationaler Pakt uber burgerliche und politische Rechte
Kurztitel: UN-Zivilpakt; Schweiz: UNO-Pakt II
Titel (engl.): International Covenant on Civil and Political Rights
Abkurzung: ICCPR oder IPbpR
Datum: 16. Dezember 1966
Inkrafttreten: 23. Marz 1976
Fundstelle: englisch , franzosisch
Fundstelle (deutsch): BGBl. 1973 II S. 1533, 1534
(D, dreisprachig),
BGBl. Nr. 591/1978 (A, dreisprachig),
SR 0.103.2 (CH)
Vertragstyp: Multinational
Rechtsmaterie: Menschenrechte
Unterzeichnung: 74 (3. Marz 2019)
Ratifikation : 173 (01.09.2022)

Deutschland: Ratifikation 8. November 1973 (DDR) und 17. Dezember 1973 (BRD)
Liechtenstein: Ratifikation 10. Dezember 1998
Osterreich: Ratifikation 10. September 1978
Schweiz: Ratifikation 18. Juni 1992
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Vertragsfassung .

Der Internationale Pakt uber burgerliche und politische Rechte ( englisch International Covenant on Civil and Political Rights , ICCPR ) oder in einer Kurzfassung UN-Zivilpakt oder IPbpR , in der Schweiz auch UNO-Pakt II genannt, ist ein volkerrechtlicher Vertrag .

Die Aushandlung des Vertragstextes zum Pakt uber burgerliche und politische Rechte wurde parallel mit den Verhandlungen um den zur gleichen Zeit abgeschlossenen UN-Sozialpakt zwischen 1948 und 1966 gefuhrt. Die Verhandlungen wurden von den politischen Interessen und Konstellationen bestimmt, die dem Ost-West-Konflikt und der Dekolonisierung zugrunde lagen. Zu den Streitpunkten gehorte im sich verscharfenden Kalten Krieg die Frage, inwieweit ein transnationaler volkerrechtlicher Vertrag Einfluss auf die staatliche Souveranitat nehmen konnte. Des Weiteren herrschte unter den Staaten Uneinigkeit, ob man politische und burgerliche Rechte (spater UN-Zivilpakt) gemeinsam mit wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten (spater UN-Sozialpakt) in einem Vertrag formulieren sollte. Vor allem die USA und Großbritannien furchteten durch eine Ausweitung des Vertragstextes auch auf wirtschaftliche Rechte eine geringere Wirkungsmacht des Volkerrechtsvertrags. Ein weiterer Streitpunkt war die Frage nach der regionalen Gultigkeit des Vertrags: So forderte die USA, dass in foderalen Staaten die Bundeslander frei uber die Anwendung des Menschenrechtspaktes entscheiden sollten. Großbritannien forderte zudem, dass koloniale Gebiete vom Gultigkeitsgebiet des Menschenrechtspaktes ausgeschlossen sein sollten. Dekolonisierte Staaten hingegen forderten, das Selbstbestimmungsrecht der Volker als Menschenrecht in den Pakt zu implementieren. Nach 18 Jahren politischen Ringens wurden die beiden Vertrage schließlich am 20. Dezember 1966 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen. [1]

Der UN-Zivilpakt trat am 23. Marz 1976 in Kraft. Im Juli 2019 waren 173 Staaten durch Ratifikation , Akzession oder Sukzession Vertragspartei, [2] darunter die Bundesrepublik Deutschland (1973) und die Schweiz (1992). Sechs weitere Staaten haben den Vertrag zwar unterzeichnet, aber nicht ratifiziert (darunter Kuba und die Volksrepublik China ).

Osterreich ratifizierte die Vertrage 1978 mit Vorbehalt, sie sind daher totes Recht , da die Ausfuhrungsgesetze fehlen. Der Verein ?Gesellschaft fur mehr Humanitat und Burgerrechte“ [3] bemuht sich um die Umsetzung der Ausfuhrungsgesetze.

Die DDR unterschrieb den Pakt am 23. Marz 1973 und ratifizierte ihn ? mit Vorbehalten und Erklarungen ? am 8. November 1973. [4]

Der Pakt garantiert rechtsverbindlich die grundlegenden Menschenrechte , die auch als Menschenrechte der 1. Generation [5] bezeichnet werden, darunter: das Recht auf Leben (Artikel 6), das Verbot der Folter und der unmenschlichen Behandlung (Artikel 7), das Verbot der Sklaverei und Zwangsarbeit (Artikel 8), das Recht auf personliche Freiheit und Sicherheit (Artikel 9), das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren (Artikel 14), Schutz der Privatsphare und des Familienlebens (Artikel 17 und 23), Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (Artikel 18), Meinungsausserungsfreiheit (Artikel 19), Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit (Artikel 22) sowie das Recht auf die Teilnahme an allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlen (Artikel 25). Außerdem werden die Gleichberechtigung von Mann und Frau zugesichert (Artikel 3 und 26).

Regelungen zum Minderheitenschutz verbieten die Diskriminierung ethnischer, religioser und sprachlicher Minderheiten generell (Artikel 26) und legen fest, dass ihnen das Recht auf ihre eigene Kultur, auf Bekenntnis und Ausubung ihrer Religion und auf ihre eigene Sprache nicht aberkannt werden darf (Artikel 27).

Artikel 20 verbietet Hass- und Kriegspropaganda. [6]

Zusammen mit dem UN-Sozialpakt und der Allgemeinen Erklarung der Menschenrechte bildet er die grundlegenden Menschenrechtsabkommen der Vereinten Nationen .

Im Fakultativprotokoll [7] , das bisher 117 Staaten ratifiziert haben (Stand: September 2022), ist zudem die Individualbeschwerde eines jeden Betroffenen vorgesehen. Am 15. Dezember 1989 wurde dem Pakt ein ?Zweites Fakultativprotokoll“ uber die Abschaffung der Todesstrafe hinzugefugt, das bisher 90 Staaten ratifiziert haben (Stand: September 2020).

Weltkarte bezuglich des UN-Zivilpaktes: ratifiziert (dunkelgrun); unterzeichnet, aber nicht ratifiziert (hellgrun); nicht unterzeichnet und nicht ratifiziert (grau) (Stand: 25. Nov. 2008)

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, periodisch Staatenberichte an den UN-Menschenrechtsausschuss einzureichen. Diese gelten als schwachstes Mittel zur Vertragsdurchsetzung. Der Menschenrechtsausschuss kann außerdem Individualbeschwerden einzelner Burger von Staaten, die das Zusatzprotokoll unterzeichnet haben, annehmen und verhandeln.

Bedeutung im deutschen Recht

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Gemaß Art. 19 Abs. 4 GG steht jedem, der durch die offentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offen. Dies gilt nicht nur fur Verletzungen der Grundrechte , sondern fur alle in der deutschen Rechtsordnung geschutzten Rechte. Somit erfasst die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG auch Falle, in denen der Staat unmittelbar wirksame internationale Menschenrechtsnormen verletzt, die gemaß Art. 59 Abs. 2 GG bzw. Art. 25 GG ( Volkerrechtsklausel ) Bestandteil des innerstaatlichen Rechts sind. Der deutsche Rechtsanwender ist uber Art. 20 Abs. 3 GG (?die Rechtsprechung ist an Gesetz und Recht gebunden“) an die transformierten Vorschriften des Volkerrechts gebunden.

Reformbestrebungen

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Im Jahr 2005 wurden die Vereinten Nationen aufgerufen, den Vertrag zu erweitern, um ein rechtsverbindliches Instrument fur den Datenschutz und den Schutz der Privatsphare zu schaffen. [8] Anlasslich der NSA-Affare sprach sich die deutsche Bundesregierung im Sommer 2013 fur eine Anpassung des Vertrages aus, da er der Bedeutung des digitalen Datenschutzes nicht genugte. [9] Die UN-Vertreter Deutschlands und Brasiliens warben im Oktober 2013 um Unterstutzung fur eine entsprechende UN-Resolution . [10] [11]

Einzelnachweise

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  1. Peter Ridder: Die Menschenrechtspakte. In: Quellen zur Geschichte der Menschenrechte. Arbeitskreis Menschenrechte im 20. Jahrhundert, Mai 2015, abgerufen am 11. Januar 2017 .
  2. United Nations Treaty Collection. Abgerufen am 25. September 2017 (englisch).
  3. Bericht an die Vereinten Nationen
  4. Text siehe United Nations Treaty Series, vol. 999, S. 294. ?Die Deutsche Demokratische Republik ist der Auffassung, daß Artikel 48 Absatz 1 der Konvention im Widerspruch zu dem Prinzip steht, wonach alle Staaten, die sich in ihrer Politik von den Zielen und Grundsatzen der Charta der Vereinten Nationen leiten lassen, das Recht haben, Mitglied von Konventionen zu werden, die die Interessen aller Staaten beruhren.“
  5. Freiheitsrechte, Sozialrechte, Kollektivrechte: zur Kategorisierung der Menschenrechte. In: humanrights.ch. Abgerufen am 30. Dezember 2023 (Schweizer Hochdeutsch).
  6. Internationaler Pakt uber burgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 , Auswartiges Amt der Bundesrepublik Deutschland : ?(1) Jede Kriegspropaganda wird durch Gesetz verboten. (2) Jedes Eintreten fur nationalen, rassischen oder religiosen Hass, durch das zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt aufgestachelt wird, wird durch Gesetz verboten.“
  7. Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt uber burgerliche und politische Rechte ( BGBl. Nr. 105/1988 , dreisprachig)
  8. Montreux Declaration: The protection of personal data and privacy in a globalised world, a universal right respecting diversities ( PDF ( Memento vom 21. Februar 2007 im Internet Archive ); 106 kB)
  9. Berlin calls for global data protection rules. Deutsche Welle, 16. Juli 2013, abgerufen am 28. Oktober 2013 (englisch).
  10. Matthias Rub: Spionage-Affare: Merkel und Rousseff bereiten UN-Resolution gegen Amerika vor. faz.net, 27. Oktober 2013, abgerufen am 28. Oktober 2013 .
  11. Entwurf zur Generalversammlung im Dezember 2014. Abgerufen am 5. November 2014 .