Staat
(
umgangssprachlich
bzw. nicht
fachspr.
auch
Land
[1]
) ist ein mehrdeutiger Begriff verschiedener
Sozial-
und
Staatswissenschaften
. Im weitesten Sinn bezeichnet er eine
politische Ordnung
, in der einer bestimmten Gruppe,
Organisation
oder
Institution
eine
privilegierte
Stellung zukommt ? nach Ansicht einiger bei der Ausubung von (politischer)
Macht
; nach Ansicht anderer hinsichtlich sowohl der Entfaltung des
Einzelnen
als auch der
Gesellschaft
.
Mehrdeutigkeit des Staatsbegriffs
Entscheidende Bestandteile der heute gesetzmaßigen Begriffsdeutung sind:
- eine irgendwie geartete politische Vereinigung einer großeren Menschengruppe, die
- in einem mehr oder weniger geschlossenen
Gebiet
- unter einer mehr oder weniger einheitlichen Form der ? etablierten, durchgesetzten oder beschlossenen ? Machtausubung lebt.
Diese drei Hauptkriterien haben sich im modernen
Volkerrecht
seit
Georg Jellinek
(1851?1911) herauskristallisiert (→
Drei-Elemente-Lehre
).
Diese sehr allgemeine Definition ist dem Umstand geschuldet, dass der Begriff
Staat
in wissenschaftlicher, aber auch
ideologischer
Hinsicht mit unterschiedlichen Inhalten besetzt ist. Es lassen sich im Wesentlichen vier Staatsbegriffe unterscheiden:
- Der juristisch-volkerrechtliche Staatsbegriff bezeichnet als Staat ?die mit ursprunglicher Herrschaftsmacht ausgerustete Korperschaft eines sesshaften Volkes“ (Jellinek). Haufig wird diese klassische ?Drei-Elemente-Lehre“, nach der ein Staat ein gemeinsames, durch in der Regel ausgeubte
Gebietshoheit
abgegrenztes
Staatsgebiet
,
[2]
ein dazugehoriges
Staatsvolk
und die
Machtausubung
uber dieses umfasst,
[3]
um die Notwendigkeit einer rechtlichen Verfasstheit jener Gemeinschaft erganzt.
- Nach der soziologischen Definition
Max Webers
ist der Staat die
Gemeinschaft
, die ?innerhalb eines bestimmten Gebietes […] das Monopol legitimer physischer Gewaltsamkeit fur sich (mit Erfolg) beansprucht“, also ein auf
Legitimitat
gestutztes ?Herrschaftsverhaltnis von Menschen uber Menschen“.
[4]
Diese Bestimmung des Staats als Herrschaftsinstrument wird unterschiedlich interpretiert:
- aus
liberaler
Sicht als notwendiges, wenn auch begrenztes Instrument, um die Freiheit des Einzelnen zu beschutzen;
- aus
marxistischer
Sicht (auch) als Instrument, das (im burgerlichen Staat) als
Uberbau
den Interessen der herrschenden Klasse dient (und nach der Revolution den Weg zum
Sozialismus
ebnen soll);
- aus
anarchistischer
Sicht zentralisierte Gewaltausubung als Instrument der privilegierten, herrschenden Klasse in deren Handen zur Ausbeutung der Massen (
Steuern
, Lohnarbeitszwang) und Unterdruckung jedes Einzelnen (
Fremdbestimmung
anstelle von freier
Selbstbestimmung
im Konsens).
- Nach einer gangigen
politikwissenschaftlichen
Definition ist der Staat das System der offentlichen Institutionen zur Regelung der Angelegenheiten eines
Gemeinwesens
. Zum Staat gehort insbesondere eine politische Instanz, die zur Schaffung und Wahrung von
Recht
und
offentlicher Ordnung
in der Gesellschaft zustandig ist und diese mittels einer Verwaltung, dem Staatsapparat, auch durchsetzen kann (→
Primat der Politik
). Zur traditionellen Bestimmung des Staates werden auch in der Politikwissenschaft die Elemente Staatsgebiet, Staatsvolk,
Staatsangehorigkeit
und Staatsgewalt (bzw. politische Macht oder
Herrschaft
) herangezogen. Allerdings gibt es auch von traditionellen und etablierten politikwissenschaftlichen Definitionen abweichende Bestimmungen des Staates.
- Nach der sittlichen Auffassung vom Staat (
Aristoteles
,
Rousseau
,
Hegel
) ist dieser die Verwirklichung der moralischen Ziele des Einzelnen und der Gesellschaft: Es sei ?der Gang Gottes in der Welt, daß der Staat ist, sein Grund ist die Gewalt der sich als Wille verwirklichenden Vernunft“ und fur die Einzelnen die ?hochste Pflicht […], Mitglieder des Staats zu sein“ (Hegel).
[5]
Wegen der deutlich voneinander abweichenden Begriffe hat sich eine allgemein gultige
Definition
nicht herausbilden konnen.
[6]
Staat und Gesellschaft
Wo Menschen zusammenleben, geraten deren Interessen oft in einen Konflikt miteinander. In großeren Gemeinschaften entsteht dann ?in dem Gefuge widerstreitender Interessenten- und Machtegruppen […] das Bedurfnis nach einer regulierenden Instanz, die den partikularen gesellschaftlichen Kraften mit uberlegener Entscheidungsmacht gegenubertritt“. Solch eine ?staatliche“ Instanz hat nicht nur durch eine formale Kanalisierung und Ordnung der Interessenbefriedigung ein friedliches Zusammenleben zu gewahrleisten, sondern auch fur einen gerechten Ausgleich der widerstreitenden Bedurfnisse zu sorgen.
[7]
Begriffsgeschichte
Das deutsche Wort ?Staat“ ist dem
lateinischen
status
(?Stand, Zustand, Stellung“) entlehnt. Das daher stammende
italienische
lo stato
kam in der
Renaissance
auf und bezeichnete dort die mehr oder weniger stabile
Verfassungsform
einer
Monarchie
oder
Republik
. Fur
Niccolo Machiavelli
(1469?1527) waren alle menschlichen
Gewalten
, die
Macht
uber Menschen haben,
Staat
. Der
status regalis
meinte Stellung, Macht und Einfluss des zur Herrschaft gelangten Konigs oder Fursten, spater auch seines Anhangs, des
Hofstaats
. Die franzosische Ubersetzung
etat
konnte dann auch auf den okonomischen
Haushalt
der Zentralmacht, spater auch auf die rechtliche und politische Einheit aller
Staatsburger
(von der
Standeordnung
hin zur
burgerlichen Gesellschaft
) eines Staatsgebiets bezogen werden.
Seit in
Europa
der neuzeitliche Staat aus den
Burgerkriegen
der
fruhen Neuzeit
hervorging, gilt es als sein unbestrittenes Merkmal, dass das Zusammenleben in einer staatlichen Gemeinschaft einer zentralen Regelungsmacht unterliegen und in durchorganisierter Weise auch gewahrleistet sein muss, damit die Menschen in Frieden und Sicherheit in ihm zusammenleben. So haben es vor allem
Jean Bodin
und
Thomas Hobbes
gelehrt.
[8]
Erst an der Wende zum 19. Jahrhundert erhalt der Staat seine moderne Bedeutung. Die personliche Herrschaft des Monarchen, seine absolute
Souveranitat
, wurde durch die Schriften
Lockes
und
Montesquieus
zu einem funktionalen ?Baustein des politischen Systems“.
[9]
Erst mit dieser Ablosung der Herrschaft von der Person des Monarchen konnte der Staat als abstrakte Institution, als ?Handlungssubjekt mit eigenem Willen“
[10]
gedacht werden. Seit etwa 1880 wird von
Etatismus
gesprochen, wenn eine Politik dem Staat eine weitreichende Steuerungsfunktion zuweist.
Seine heutige Bedeutung hat der Staat als außerlicher, immer machtigerer
Organisations
zusammenhang der Gemeinschaft dann in neuerer Zeit erlangt; aus
staatsrechtlicher
Sicht gibt es diese spezifische Form von Herrschaftsorganisation erst seit der europaischen
Neuzeit
.
[11]
Viele Historiker des 19. Jahrhunderts sahen im (National-)Staat einen Fixpunkt ihrer
Geschichtsschreibung
;
Jacob Burckhardt
(1818?1897) sah im Staat eine der wesentlichen Krafte neben
Religion
und
Kultur
, die die menschliche
Geschichte
bestimmen.
Die Wortgeschichte ist also Ausdruck des historischen Wandels politischer
Gebietskorperschaften
, sodass umstritten ist, ob sich der neuzeitliche Staatsbegriff auf altere
Herrschaftsformen
anwenden lasst. Dies wird zum Teil bejaht;
[12]
andere wollen den Begriff des Staates nur fur politische Gemeinschaften der Neuzeit verwenden
[13]
und altere Gebilde nach ihren ursprunglichen Bezeichnungen benennen, wie beispielsweise
polis
(?Stadtstaat“),
civitas
(?Burgerschaft“),
res publica
(?offentliche Angelegenheit“),
regimen
(?Konigsherrschaft“),
regnum
(?Konigreich“) oder
imperium
(?Herrschaftsbereich“).
Entstehung
Fur Zehntausende von Jahren lebten die Menschen in Gesellschaften ohne formale politische Institutionen oder konstituierte Autoritat. Erst vor etwa 6000 Jahren, mit den Anfangen der
Zivilisation
, nahmen die ersten Gesellschaften mit formalen Strukturen Gestalt an. Hierarchie, Fuhrungs- und Gehorsams-Ideen begannen sich regional durchzusetzen. Uber diese
vorgeschichtliche
Entstehung der ersten einheitlich verfassten politischen Gemeinwesen gibt es verschiedene historische Theorien. Zunachst waren diese hierarchischen Gesellschaften relativ selten und auf das heutige
Vorderasien
und spater auch auf
Sudasien
(d. h. den
Nahen
und
Mittleren Osten
) beschrankt; die meisten Menschen lebten weiterhin in
segmentaren
Stammesgesellschaften. Langsam vergroßerten hierarchische Gesellschaften Große und Einfluss, manchmal eroberten sie umliegende segmentare Gesellschaften und unterwarfen sie, meist in Form der Sklaverei. Teilweise unabhangig davon, teilweise als Reaktion des Drucks von außen entwickelten andere Stammesgesellschaften ebenfalls Hierarchien in der sozialen und politischen Organisation. Bis zur
europaischen Expansion
und
Kolonisation
blieb jedoch ein Großteil der Menschen in den verschiedenen Teilen der Welt im Wesentlichen nichtstaatlich organisiert, in einigen Regionen bis ins 19. Jahrhundert. Erst seit dem 20. Jahrhundert umfasst das staatliche Modell politischer Organisation die gesamte Erde.
Die ersten Staaten bildeten sich im vierten Jahrtausend vor Christus. Staatliche Gemeinschaften als rechtlich
durchorganisierte Macht- und Wirkungsgefuge
haben sich im Laufe der Geschichte allmahlich herausgebildet.
Weil es heute kaum ein staatenloses Gebiet fur eine
Neugrundung
mehr gibt, entstehen neue Staaten auf drei Arten:
- Durch
Sezession
(Abspaltung gegen den Willen des bisherigen Staates) oder (einvernehmliche) Entlassung eines Staatsteils aus dem fruheren Staatsverband,
- durch
Dismembration
, also Zerfall eines bisherigen Staates und sein Untergang, es bilden sich Neustaaten.
- Umgekehrt konnen sich durch
Fusion
(z. B. bei einer
Neugliederung des Bundesgebietes
) zwei oder mehrere Staaten zu einem neuen zusammenschließen; haufiger kommt es allerdings zum Beitritt zu einem bestehenden Staatsverband und schließlich zur Eingliederung des betroffenen Territoriums in die Staats- und Verfassungsordnung des Inkorporanten:
[14]
[15]
Auch die
deutsche Wiedervereinigung
fuhrte zu keiner Staatsneugrundung, sondern das
Beitrittsgebiet
wurde in die weiterbestehende
Bundesrepublik
inkorporiert
, die als
vereintes Deutschland
bezeichnet wird.
Staatennamen
Die meisten Staaten haben zwei
Namen
, einen Protokollnamen und einen geografischen Namen oder Kurznamen.
[16]
[17]
Es gibt nur zwei Staaten, die einen Namen in einer
toten Sprache
aufweisen (Latein):
Mit der amtlichen Vollform (amtliche Bezeichnung, protokollarische Bezeichnung) wird ein Staat als
Rechtsgebilde
bezeichnet. Bei mehrfacher Anfuhrung der amtlichen Vollform in einem Text kann mit dem Hinweis ?im Folgenden [Kurzform]“ nach erstmaliger Verwendung der Vollform im weiteren Text auf die Kurzform zuruckgegriffen werden.
[20]
Mit der amtlichen Kurzform (
geografische Bezeichnung
) wird ein Staat als geografische oder wirtschaftliche Einheit bezeichnet: z. B. die Wanderarbeitnehmer in
Deutschland
, die Ausfuhren nach
Osterreich
usw.
Einige Staaten haben nur eine Bezeichnung fur die Voll- und Kurzform: z. B. Demokratische Republik Kongo, Dominikanische Republik, Vereinigte Arabische Emirate, Zentralafrikanische Republik, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Irland, Jamaika, Japan, Kanada, Malaysia, Mongolei, Montenegro, Neuseeland, Salomonen, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Tuvalu, Ungarn, Rumanien, Turkmenistan, Ukraine.
Staatssymbole
Staatsformen
In der modernen
Politikwissenschaft
wird unterschieden zwischen
Staatsformen
,
Herrschaftsformen
und
Regierungssystemen
; eine Unterscheidung, die in der Antike noch unublich war. In der Antike wurden Staatsformen und Herrschaftsformen synonym verwendet. Die bekannteste Einteilung stammt von
Aristoteles
und ordnet die sechs Herrschaftsformen in gute und schlechte Formen der Herrschaftsausubung: Die guten Formen sind
Monarchie
,
Aristokratie
und
Politie
, die entarteten Formen sind
Tyrannis
,
Oligarchie
und
Demokratie
.
Cicero
ließ nur die drei positiven Herrschaftsformen (Monarchie, Aristokratie, Demokratie) als
res publica
gelten (Cicero zahlt die Demokratie zu den guten Herrschaftsformen).
Seit dem 20. Jahrhundert werden in der Politikwissenschaft Herrschaftsformen und Staatsformen getrennt betrachtet und durfen nicht miteinander verwechselt werden. Es sind zwei grundlegende Staatsformen zu unterscheiden: Monarchie und Republik. Die Staatsform gibt den verfassungsgemaßen Aufbau eines Staates an ? also den
De-jure
-Zustand. Wie genau der Staat tatsachlich regiert wird, ist jedoch von der jeweiligen Herrschaftsform abhangig (De-facto-Zustand). So werden viele Monarchien demokratisch regiert, wohingegen in einer Republik die Herrschaft nicht zwingend vom Volke ausgehen muss. Um die politische Ordnung eines Staates charakterisieren zu konnen, sind folglich beide Begriffe notig.
Die in der
Europaischen Union
und
Nordamerika
vorherrschende Herrschaftsform ist durch
Parlamentarismus
und
reprasentative Demokratie
gepragt (→
Staatsmodell
).
Soziologie
Ferdinand Tonnies
ordnet in
Gemeinschaft und Gesellschaft
den Staat in der politischen Sphare der ?Gesellschaft“ zu.
[21]
Max Weber
folgt dem, indem er in seiner
Herrschaftssoziologie
?Staat“ als eine menschliche Gemeinschaft definiert, deren
Verwaltungsstab
innerhalb eines bestimmten
Territoriums
erfolgreich das
Monopol
legitimen
physischen
Zwanges
(also das
Gewaltmonopol des Staates
) fur die Durchfuhrung der Ordnungen beansprucht.
[22]
Fur den modernen Staat sind nach Weber
Territorialitat
, Gewaltmonopol, Fachbeamtentum und
burokratische
Herrschaft kennzeichnend. Dem Anspruch nach hat sich diese Form politischer Herrschaft spatestens seit der Epoche des
Kolonialismus
global verbreitet.
[23]
Als System verwendet
Niklas Luhmann
den Begriff ?Staat“ nur in Anfuhrungszeichen.
[24]
Luhmann definiert den Begriff als eine semantische Einrichtung: Der Staat sei kein
politisches System
, sondern die Organisation eines politischen Systems zur
Selbstbeschreibung
dieses politischen Systems.
[25]
Zur Abgrenzung (bzw. Kongruenz) der Begriffe ?Staat“ und ?
Gesellschaft
“ siehe
Staat und Gesellschaft
.
Okonomie
Als
Staat
oder
Volkswirtschaft
bezeichnet man in der
Volkswirtschaftslehre
jedes
hoheitlich
tatige
Wirtschaftssubjekt
, beispielsweise eine
Regierung
, eine
offentliche Verwaltung
sowie teilweise eine
Institution
sui generis
. Der Staat wird als Summe aller
Zwangsverbande
betrachtet. Staatliches
Handeln
im volkswirtschaftlichen Sinn umfasst demnach die
Tatigkeit
aller
politischer Ebenen
(d. h. kommunaler, regionaler und bundesstaatlicher
offentlicher Einrichtungen
).
Der Staat wird als wirtschaftlich agierendes Wirtschaftssubjekt unter dem Aspekt seiner Rolle und Bedeutung fur eine Volkswirtschaft betrachtet. Die Volkswirtschaftslehre sieht den Staat als zentralen Trager der
Wirtschaftspolitik
an.
[26]
Uber
Ordnungspolitik
,
Strukturpolitik
und
Prozesspolitik
soll er die Funktionsfahigkeit des
Wirtschaftssystems
sicherstellen.
In der
volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung
ist der Staat ein Element des
Wirtschaftskreislaufs
. Er greift mittels
monetarer
Transaktionen in
Marktablaufe
ein, indem er
Waren
und
Dienstleistungen
produziert, kauft und verkauft,
Steuern
,
Abgaben
und
Zolle
erhebt und
Transferzahlungen
leistet (z. B.
Subventionen
,
Sozialleistungen
).
Die
Fiskalpolitik
legt fest, wie viel
Geld
fur welche
Haushaltstitel
eingenommen und ausgegeben wird; ihre Entscheidungen beeinflussen unter anderem den
Haushaltsplan
, die
Staatsverschuldung
und das
Wirtschaftswachstum
. Die Betrachtung des Staates als Wirtschaftssubjekt bezieht sich nur auf Einrichtungen, die von einer Regierung direkt oder indirekt kontrolliert werden. Demnach gehoren unabhangige
Zentralbanken
nicht dazu. Unklar ist die Abgrenzung zwischen
Staats-
und
Unternehmenssektor
; allgemein werden beispielsweise
Staatsunternehmen
, die einer
Gewinnerzielungsabsicht
unterliegen, dem Unternehmenssektor zugerechnet. Liegt keine Gewinnerzielungsabsicht vor, so wird eine betriebliche Tatigkeit zumeist dem Staatssektor zugerechnet. Dessen Anteil am
Bruttoinlandsprodukt
wird durch die
volkswirtschaftliche Kennzahl
der
Staatsquote
ermittelt. Die volkswirtschaftliche Abgrenzung zwischen dem
Inland
und dem
Ausland
wird durch eine
geschlossene
(nur Inland, also Staat) oder
offene Volkswirtschaft
(zuzuglich Ausland) dargestellt.
[27]
Geografie
In der
Geographie
unterscheidet man je nach
Staatsflache
oder
geographischer Lage
zwischen
Flachenstaaten
,
Mittelstaaten
,
Kleinstaaten
,
Stadtstaaten
,
Binnenstaaten
,
Kustenstaaten
und
Inselstaaten
.
[28]
Volkerrecht
Merkmale von Staaten
Das klassische Volkerrecht kennt drei Merkmale des Staates (nach der
Drei-Elemente-Lehre
von
Georg Jellinek
):
[29]
Ein Staat gilt als untergegangen, wenn eines dieser Elemente, die ihn konstituieren, weggefallen ist.
Diese Merkmale treffen in
Bundesstaaten
auch auf deren Teilstaaten zu, die allerdings nur
Staatsrechtssubjekte
, d. h. Staaten gemaß innerstaatlicher
Rechtsordnung
sind und deshalb nicht als Staaten im Sinne des
Volkerrechts
gelten. Beispiele fur diese Gattung von Staaten sind die
Lander der Bundesrepublik Deutschland
oder der
Republik Osterreich
, die
Kantone
der
Schweiz
oder die
Staaten der USA
.
Diese
Drei-Elemente-Lehre
wurde von dem
Staats-
und Volkerrechtler Jellinek entwickelt und gilt heute als allgemein anerkannt. Bei Erfullung der drei Merkmale liegt ein Staat im Sinne des Volkerrechts und damit ein
Volkerrechtssubjekt
vor.
Die
Konvention von Montevideo
benennt als zusatzliches Kriterium die Fahigkeit, mit anderen Staaten in Beziehungen zu treten. Diese Auffassung hat sich aber in der Volkerrechtswissenschaft nicht durchsetzen konnen. Der Anwendungsbereich dieses Kriteriums beschrankt sich tatsachlich auf einen Teilaspekt der Staatsgewalt, namlich die Fahigkeit, nach außen selbststandig und rechtlich unabhangig nach Maßgabe des Volkerrechts zu handeln. Diese
außere Souveranitat
ist eine Eigenschaft der Staatsgewalt, nicht aber ein zusatzliches, viertes Staatsmerkmal. Diese Beschrankung auf nur drei Elemente soll ermoglichen, eine moglichst große Bandbreite an Herrschaftsformen realer Staaten in die Definition einzubeziehen.
Anerkennung von Staaten
Von der Staatsqualitat zu unterscheiden ist die Anerkennung von Staaten. Eine solche Anerkennung hat nach der uberwiegend vertretenen Auffassung in der Lehre und der Staatenpraxis eine rein
deklaratorische
Wirkung, das heißt, sie ist fur die Eigenschaft des anerkannten Staates, ein Staat zu sein, nicht
konstitutiv
. Allerdings kommt der Anerkennung rein faktisch eine starke Indizwirkung zu, durch die auf die volkerrechtliche Existenz als Staat geschlossen werden kann, wobei auf die
Volkerrechtssubjektivitat
und nicht allein ?auf Staatlichkeit“ abgestellt wird. Nach der konstitutiven Lehre ist die Anerkennung durch
Drittstaaten
ein konstituierendes Element der Staatlichkeit.
Von der Anerkennung von Staaten wiederum zu unterscheiden ist die Anerkennung von
Regierungen
. Diese bedeutet die Feststellung, dass ein bestimmtes Regime rechtmaßiger Inhaber der
Staatsgewalt eines Staates
ist. Da die Anerkennung einer Regierung begrifflich bereits die Anerkennung des jeweiligen Staates voraussetzt, kommt ihr nur bei einer Verweigerung der formellen Anerkennung eigenstandige Bedeutung zu. Dies betrifft insbesondere Falle der Machtubernahme einer nicht (demokratisch) legitimierten Regierung ? was auch ursachlich fur ein sogenanntes
stabilisiertes De-facto-Regime
sein kann, also ?Herrschaftsverbande, die sich fur langere Zeit auf einem bestimmten Gebiet behaupten und dieses unter Ausschluß anderer Machte effektiv beherrschen“
[31]
? zum Beispiel infolge eines
Militarputsches
.
Feststellen lasst sich, dass bei der Anerkennung von Staaten immer haufiger
politische
Kriterien eine wichtige Rolle spielen. Dies hat insbesondere die Anerkennung der
Republik Kosovo
gezeigt. Beobachten lasst sich zudem, dass Staaten zunehmend nur dann
international
anerkannt werden, wenn sie elementare Standards beachten, die sich aus dem Volkerrecht ergeben. Dazu gehort zum Beispiel eine demokratische Verfasstheit. Vergleichbare Beobachtungen lassen sich außerdem hinsichtlich der Anerkennung von Regierungen machen.
[32]
Bernd Loudwin
schrieb 1983, auf zwei Quellen verweisend: ?Ebenso wie die
Tobar-Doktrin
, die sich nicht durchgesetzt hat, blieb die
Estrada-Doktrin
[Anm.: von 1930] im wesentlichen auf eine historisch-politische Rolle beschrankt.“
[33]
- Kasuistik der weltweiten Anerkennung
Insgesamt gibt es 194 (von der
UNO
bzw. den UN-Mitgliedern) anerkannte
souverane
Staaten, siehe
Liste der Staaten der Erde
und die Norm
ISO 3166
. Darunter fallen die 193
Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen
sowie der
Vatikanstaat
. Dem
Heiligen Stuhl
(nicht dem Staat der Vatikanstadt)
[34]
und dem
Staat Palastina
gewahrt die
UN-Generalversammlung
einen
Beobachterstatus
. Nicht jeder Staat braucht also souveran zu sein, um als existenter Staat angesehen zu werden.
Weitere Staaten und staatsahnliche Einheiten werden nicht von den Vereinten Nationen anerkannt, jedoch von einem Teil der weltweit anerkannten Staaten (→
Liste der von den Vereinten Nationen nicht als selbststandige Staaten anerkannten Gebiete
):
- Abchasien
(von
Nauru
,
Nicaragua
,
Russland
,
Syrien
und
Venezuela
anerkannt;
Tuvalu
und
Vanuatu
zogen ihre Anerkennung zuruck)
[35]
- Republik China
(
Taiwan
, von 13 Staaten und dem Hl. Stuhl diplomatisch anerkannt)
- Kosovo
(von 115 Staaten, unter anderem von Deutschland,
Liechtenstein
, Osterreich und der Schweiz, anerkannt; siehe
internationale Anerkennung des Kosovo
)
- Turkische Republik Nordzypern
(lediglich von der
Turkei
[36]
anerkannt; siehe auch
Resolution 541 des UN-Sicherheitsrates
vom 18. November 1983)
- Staat Palastina
(von 143 Staaten anerkannt; siehe
internationale Anerkennung des Staates Palastina
)
- Demokratische Arabische Republik Sahara
(von 46 Staaten anerkannt; siehe
internationale Anerkennung der Demokratischen Arabischen Republik Sahara
)
- Sudossetien
(von Nauru, Nicaragua
[37]
, Russland, Syrien und Venezuela anerkannt)
Nachfolge in volkerrechtliche Vertrage oder Identitat eines Staates
Staatennachfolge
bzw.
Staatensukzession
ist die Ubernahme der Rechte und Pflichten eines Staates durch einen anderen bzw.
Nachfolgestaat
. Die Frage nach der Staatennachfolge, wann und in welchem Umfang neue Staaten in die rechtlichen Positionen ihrer Vorgangerstaaten eintreten, stellt sich regelmaßig dann, wenn ein Staat die volkerrechtliche Identitat seines Vorgangerstaates nicht fortsetzt, sondern ein neues
Subjekt des Volkerrechts
darstellt. Bei einer Identitat mit dem jeweiligen Vorgangergebilde handelt es sich also tatsachlich gar nicht um einen Vorgangerstaat im volkerrechtlichen Sinne, sondern um denselben Staat. Anderungen in der Regierung oder der Verfassung eines Staates unterbrechen die Staatskontinuitat nicht, weil sie keinen Endpunkt von Staatlichkeit markieren; sie konnen aber einen
Staatsformwechsel
herbeifuhren. Erst bei einem Staatsuntergang erloschen mit dem Staat auch dessen Rechte und Pflichten. Jedoch kennt die
Wiener Konvention uber die Staatennachfolge in Vertrage
vom 23. August 1978
[38]
auch Konstellationen, wo eine Nachfolge in
Vertrage
oder die Geltung eines Vertrages bei einer gleichbleibenden volkerrechtlichen Identitat nicht eintreten kann oder einer Klarung bedarf. So verlangten die
Niederlande
bei Beitritt der
DDR
zur Bundesrepublik unter Berufung auf Artikel 31 der Konvention eine vertragliche Regelung uber die Geltung der bilateralen Vertrage im Gebiet der
neuen Bundeslander
.
[39]
In welchem Umfang ein Nachfolgestaat die volkerrechtlichen Rechte und Pflichten des Vorgangers ubernimmt, wird gewohnlich ausdrucklich vertraglich vereinbart oder ergibt sich
konkludent
.
Besondere Aufmerksamkeit erfuhr dieser Rechtskomplex bei der
Auflosung der Sowjetunion
und dem
Zerfall Jugoslawiens
. Die Staatennachfolge wird ganz uberwiegend nach
Volkergewohnheitsrecht
geregelt. Zwar sind mit der
Wiener Konvention uber die Staatennachfolge in Vertrage
von 1978 sowie der
Wiener Konvention uber die Staatennachfolge in Vermogen, Archive und Schulden von Staaten
vom 8. April 1983
[40]
entsprechende
volkerrechtliche Ubereinkommen
geschlossen worden, doch ist erstgenannter Vertrag aufgrund der niedrigen Zahl seiner Vertragsstaaten von nur geringer praktischer Bedeutung und ist letztgenannter Vertrag in Ermangelung einer ausreichenden Zahl von
Ratifikationen
bislang nicht in Kraft getreten.
- Beispiel Deutschland ab 1945
Nach heute ganz
herrschender Auffassung
ist die
Bundesrepublik Deutschland
als durch die
Wiedervereinigung 1990
vereintes Deutschland subjektidentisch mit dem 1945 besiegten
Deutschen Reich
(siehe
Rechtslage Deutschlands nach 1945
).
[41]
Als Folge besteht die Bindung an die bis 1945 eingegangenen volkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands fort und muss nicht erneuert werden.
[42]
- Beispiel Russische Foderation ab 1991
Die
Russische Foderation
(Rossijskaja Federazija)
ist als Volkerrechtssubjekt nicht
Rechtsnachfolgerin
der
Sowjetunion
, sondern ihr ?
Fortsetzerstaat
“; am 8. Dezember 1991 unterzeichneten bei
Brest
die sich mittlerweile zu von der Sowjetunion unabhangigen Staaten erklarten Republiken der
Ukraine
und
Belarus
sowie Russland ein ?Abkommen uber die Grundung der
Gemeinschaft Unabhangiger Staaten
“ (GUS; russ.:
Sodruschestwo Nesawissimych Gossudarstw
). Zwar heißt es in der
Praambel
des GUS-Grundungsabkommens, dass ?die UdSSR als Volkerrechtssubjekt und als geopolitische Realitat ihre Existenz beendet“ habe,
[43]
aber dennoch ist auf die Russische Foderation nach der Auflosung der Union deren ?Verbindungsfaden mit der Außenwelt ubergegangen“.
[44]
Die
Russische SFSR
hatte zuvor ? anders als die ubrigen ehemaligen Sowjetrepubliken ? ihrerseits keine
Unabhangigkeitserklarung
abgegeben.
[45]
Auf der GUS-Konferenz in der damaligen kasachischen Hauptstadt
Alma-Ata
hieß es in einer Deklaration von elf
Nachfolgestaaten
(acht weitere Staaten wurden mittlerweile uber das Protokoll als ?Grundungsmitglieder“ in die Gemeinschaft aufgenommen), dass ?mit der Schaffung der Gemeinschaft unabhangiger Staaten […] die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ihre Existenz beendet“ habe. Am 22. Dezember 1991 verstandigte man sich mit dem sowjetischen Staatsprasidenten
Michail Gorbatschow
, den nunmehr zum Torso gewordenen Sowjetstaat endgultig aufzulosen. Nun hatten bereits samtliche
Unionsrepubliken
außer die RSFSR im Rahmen des Augustputsches von 1991 explizit ihre
Unabhangigkeit vom Zentralstaat
erklart. Die neugegrundete Russische Foderation ubernahm die volkerrechtlichen Rechte und Pflichten gegenuber der ubrigen Welt. So hieß es in der ?Zirkularnote“ des russischen Außenministeriums am 13. Januar 1992, die allen
diplomatischen Vertretungen
in Moskau zugestellt wurde, dass die Russische Foderation ihrerseits alle Rechte und Pflichten, die durch die Sowjetregierung geschlossenen Vertrage entstanden, ubernehmen werde. (?[…] Die Russische Foderation setzt die Ausubung der Rechte und Erfullung der Pflichten aus den von der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken geschlossenen Vertrage fort. Demzufolge wird die Regierung der Russischen Foderation anstelle der Regierung der UdSSR die Funktion des Verwahrers fur die entsprechenden mehrseitigen Vertrage wahrnehmen. […]“
[46]
)
Russland ist somit das auf
foderativer Basis
neuorganisierte Volkerrechtssubjekt und als Staat identisch mit der damaligen RSFSR. Diese neue Basis war folgerichtig nach dem Ende der Sowjetunion Gegenstand von Verhandlungen zwischen Moskau und den einzelnen Republiken.
[47]
Der Schritt erfolgte einseitig und ohne Rucksprache mit den anderen Staaten der GUS. So wurde dann auf dem GUS-Treffen am 20. Marz 1992 in
Kiew
per Beschluss klargestellt, ?dass alle Teilnehmerstaaten der Gemeinschaft Unabhangiger Staaten Rechtsnachfolger in Rechten und Pflichten der ehemaligen UdSSR sind“.
[46]
Der Eintritt der ubrigen ehemaligen sowjetischen Teilrepubliken z. B. in das Vermogen der UdSSR musste jeweils gesondert geregelt werden, in der Regel durch Vertrag mit der Russischen Foderation und betroffenen Drittstaaten.
Kritik der staatlichen Funktion
Die meisten politischen Theorien neigen dazu, den Staat als eine neutrale Stelle von Gesellschaft und Wirtschaft getrennt zu sehen.
Anarchismus
Der Anarchismus ist eine
politische Philosophie
, welche den Staat als
unmoralisch
, unnotig oder schadlich erachtet und stattdessen eine staaten- und
klassenlose Gesellschaft
oder
Anarchie
fordert.
Anarchisten glauben, dass der Staat von Natur aus ein Instrument der Herrschaft und Unterdruckung darstellt, dabei ist es logisch betrachtet vollig egal, wer die Kontrolle uber einen Staat ausubt. In der Tat sind die Linien, welche die Regierung und den Privathandel trennen, oft so verschwommen, als konnten sie genauso gut nicht vorhanden sein. Anarchisten weisen darauf hin, dass der Staat uber das
Monopol auf die rechtliche Anwendung von Gewalt
verfugt und somit den Menschen ihre naturlichen Rechte stets hinfort nehmen kann. Sie sind der Meinung, dass die revolutionare Eroberung der Staatsmacht nicht ein politisches Ziel sein darf. Dagegen sind Anarchisten uberzeugt davon, dass der Staatsapparat komplett zerlegt werden sollte und soziale Beziehungen auf eine andere Weise geschaffen werden mussen, welche nicht die Staatsmacht zur Grundlage haben darf. Modelle fur eine weltweite Bewegung in Richtung echter staatenloser, d. h. klassenloser anarchistischer Basis-Demokratie, Genossenschaftswirtschaft und die allmahliche Auflosung der burokratischen Nationalstaaten samt all seiner hierarchischen Institutionen existieren. Organisation begrundet auf Rate, Versammlungen und Volksmilizen, das Eigentum des
Regimes
(des Staates) geht bei einer solchen staatenlosen Organisationsform allen Orts in den Besitz der arbeiterselbstverwalteten Genossenschaften uber, wie ein Beispiel in Rojava, dem kurdischen Siedlungsgebiet in
Syrien
, zeigt.
Innerhalb eines Staates, welcher immer mehr oder weniger zentralisiert ist und somit immer eine hierarchische Klassengesellschaften darstellt (das liegt im Wesen des
Kapitalismus
und ist inharenter Bestandteil des Wirtschaftssystems), kann es logischerweise keinerlei klassenlose Gesellschaften geben. Denn allein
Geld
schafft bereits Ungleichheiten. Folglich kann es somit innerhalb eines Staates niemals eine klassenlose Gesellschaft geben, geschweige denn moglich sein. Daher wollen Anarchisten Staaten abschaffen und im Idealfall auch das Geld durch die Solidarwirtschaft ersetzen, um egalitare, d. h. klassenlose Gesellschaften der vollstandigen
Autonomie
und einer moglichst großen
Autarkie
wiederherzustellen. Alle Aufgaben, die diese autonomen Gemeinschaften, Stadte, Dorfer und Gemeinden nicht selbst erledigen konnen und die bisher vom Staat erledigt wurden, wie z. B. Umweltschutz, Raumfahrt, Verteidigung usw., sollen nach dem
kropotkinschen
Modell der ?Vereinten Foderation“ von ebendieser Foderation erledigt werden. Ihr durfen die freien Gemeinden, ohne dazu gezwungen oder genotigt zu werden, beitreten, was den Staat in all seinen Funktionen, die Privilegien Einzelner zu bewahren, ersetzen und komplett uberflussig machen soll. Dass dieses System eine hohere Form der Ordnung darstellt und auch in der Realitat sogar besser funktionierte als in der bloßen Theorie Kropotkins, bewies Katalonien wahrend der spanischen Revolution in den 1930er Jahren und beweisen derzeit die Kurden in Rojava. So gut wie alles, was der Staat heute erledigt, konne eben auch durch eine klassenlose Foderation (= staatenlose Organisationsform) vollstandig ersetzt werden, und zwar ohne hierarchische, zentralisierte oder gar monopolisierte Strukturen der herrschenden Minoritaten; so konne eine soziale Organisationsform ebenso in freier Vereinbarung der basisdemokratischen Gruppen, welche sich zur Foderation zusammenschließen, vollstandig erledigt werden.
[48]
[49]
[50]
?Wenn das Volk zu den Herren seines eigenen Schicksals wird… und die Hande auf die Reichtumer legen wird, die es selbst erstellt hat, und die ihnen von rechts wegen gehoren ? werden sie dann wirklich damit beginnen, diesen Blutsauger, den Staat wieder herzustellen? Oder werden sie nicht eher versuchen, sich vom Einfachen zum Komplexen zu organisieren, nach gegenseitigem Einvernehmen und auf eine klassenlose Gesellschaft begrundend, sich standig verandernder Bedurfnisse des jeweiligen Ortes einzugehen, um den Besitz dieser Reichtumer fur sich selbst zu sichern, um diese sich sowohl gegenseitig das Leben zu garantieren als auch anderen und stattdessen damit anfangen zu produzieren, was fur das Leben notwendig befunden wird?“
[51]
Verschiedene
christliche Anarchisten
wie
Jacques Ellul
haben darauf hingewiesen, dass mit dem Tier in der
Offenbarung des Johannes
Staat und politische Macht gemeint seien.
[52]
[53]
Offenbarung des Johannes 13: Das erste Tier kommt aus dem Meer … 7 … und ward ihm gegeben alle Gewalt und Macht uber alle Geschlechter und Sprachen und Heiden. (Daniel 7.21) (Offenbarung 11.7) 8 Und alle, die auf Erden wohnen, beten es an, deren Namen nicht geschrieben sind in dem Lebensbuch des Lammes, das erwurgt ist, von Anfang der Welt. 15 … und machte, dass alle, welche nicht des Tiers Bild anbeteten, getotet wurden. Politische Macht kann kaum ausdrucklicher beschrieben werden, denn es ist diese Kraft, die Behorde, die militarische Gewalt kontrolliert, und die Anbetung (d. h. absoluten Gehorsam) erzwingt.
Marxismus
Karl Marx
und
Friedrich Engels
stimmten darin uberein, dass es das kommunistische Ziel sei, eine
klassenlose Gesellschaft
zu schaffen, in der der Staat ?
verdorren
“ und durch eine ?Verwaltung von Sachen und die Leitung von Produktionsprozessen“ ersetzt werden musse.
[54]
[55]
Es gibt keine ?marxistische Theorie des Staates“, sondern einzelne Marxisten entwickelten verschiedene theoretische Ansatze.
[56]
[57]
[58]
Marx’ fruhe Schriften portratierten den Staat als ?parasitar“,
auf der Basis
der
Wirtschaft
gebaute Institution, die die
Arbeit
in privaten
Produktionsverhaltnissen
gefangen halt. Der Staat widerspiegele Klassenverhaltnisse, reguliere und unterdrucke Klassenkampfe und fungiere als ein Werkzeug, mit dem die herrschende Klasse politische Macht ausube.
[59]
Fur marxistische Theoretiker ist die Rolle des modernen burgerlichen, mithin nicht-sozialistischen Staates durch seine Funktion in der kapitalistischen Weltordnung bestimmt.
Ralph Miliband
argumentiert, dass die herrschende Klasse den Staat als gesellschaftliche Institution aufgrund der zwischenmenschlichen Beziehungen und Interessenverflechtungen zwischen Staatsbeamten und wirtschaftlichen Eliten instrumentalisiert und dominiert. Fur Miliband wird der Staat von einer Elite, die aus dem gleichen Hintergrund wie die kapitalistische Klasse kommt, beherrscht. Staatsbeamte teilen daher die gleichen Interessen wie Kapitalbesitzer und sind immer mit ihnen verknupft durch eine breite Palette von sozialen, wirtschaftlichen und politischen Beziehungen.
Gramscis
Theorien des Staates betonen, dass der Staat nur eine der Institutionen in der Gesellschaft sei, welche die
Hegemonie
der herrschenden Klasse aufrechtzuerhalten helfen, und dass die Staatsmacht durch die
ideologische Herrschaft
der Institutionen der Zivilgesellschaft, wie Kirchen, Schulen und Massenmedien, verstarkt herbeigefuhrt wird.
[60]
Siehe auch
Literatur
- Daron Acemo?lu
,
James A. Robinson
:
Warum Nationen scheitern
. Die Ursprunge von Macht, Wohlstand und Armut.
S. Fischer, Frankfurt am Main 2013,
ISBN 978-3-10-000546-5
(Ubersetzung: Bernd Rullkotter, Originaltitel:
Why Nations Fail
).
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:
Ideologie und ideologische Staatsapparate.
(Neuausgabe) VSA, Hamburg 2010.
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ISBN 3-486-23636-9
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Der Staat. Ideengeschichtliche Grundlagen, Wandel der Aufgaben, Stellung des Burgers. Eine Einfuhrung.
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ISBN 3-89974-072-6
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:
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:
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Staatsfeinde: Studien zur politischen Anthropologie.
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PDF
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PDF
; 124 kB).
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ISBN 3-428-08725-9
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Campus, Frankfurt am Main 2014,
ISBN 978-3-593-50180-2
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Themenheft:
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ISBN 978-3-9804005-6-5
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:
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17., neubearbeitete Auflage. Beck, Munchen 2017,
ISBN 978-3-406-71296-8
.
Weblinks
Anmerkungen
- ↑
Nach
Georg Jellinek
,
Allgemeine Staatslehre
, 3. Auflage 1921, Neudruck 1959, S. 131 legt die Bezeichnung als
Land
?den Schwerpunkt des Staates in dessen territoriales Element […]. Obwohl fur große und kleine Staaten anwendbar, fehlt diesem Terminus die volle Bestimmtheit und Abgrenzung, weil er einerseits
Stadtstaaten
nicht mitumfaßt und anderseits auch nichtstaatliche Bildungen, Landschaften und Provinzen, mit ihm bezeichnet wurden.“
- ↑
Siehe hierzu im Einzelnen
Martin Kment
,
Grenzuberschreitendes Verwaltungshandeln
(=
Jus Publicum
, Bd. 194), Mohr Siebeck, Tubingen 2010, § 3 B.III,
S. 77 ff.
; vgl. auch
Theodor Schweisfurth
,
Volkerrecht
, Mohr Siebeck, Tubingen 2006,
ISBN 3-8252-8339-9
(UTB), Kap. 9 § 1, S. 278?295 (
278 f.
) und § 3.II
Rn. 111?113
.
- ↑
Vgl.
Josef Isensee
,
Staat und Verfassung.
In: Josef Isensee/
Paul Kirchhof
(Hrsg.):
Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland
, Bd. I, Heidelberg 1987, § 13 Rn. 30.
- ↑
Max Weber:
Wirtschaft und Gesellschaft. Grundriß der verstehenden Soziologie.
Studienausgabe, 5. Auflage, Tubingen 1980, S. 822 (
online
).
- ↑
Georg Wilhelm Friedrich Hegel
:
Grundlagen der Philosophie des Rechts
, S. 399 u. 403.
- ↑
Vgl. Alfred Katz:
Staatsrecht: Grundkurs im offentlichen Recht.
18. Auflage, C.F. Muller/Huthig Jehle Rehm, Heidelberg/Munchen 2010, § 3
Rn. 21, 22
. Vgl. ebenso Dirk Freudenberg,
Theorie des Irregularen. Partisanen, Guerillas und Terroristen im modernen Kleinkrieg.
VS Verlag, Wiesbaden 2008, Kap. II.1, S. 33 ff. (
35
).
- ↑
Reinhold Zippelius
:
Allgemeine Staatslehre
, 17. Auflage, § 27.
- ↑
Reinhold Zippelius:
Allgemeine Staatslehre
, 17. Auflage, §§ 9 III 1, 17 II;
Rechtsphilosophie
, 6. Auflage 2011, § 28 I.
- ↑
Wolfgang Reinhard
:
Geschichte der Staatsgewalt.
3. Auflage, Beck, Munchen 2002, S. 122.
- ↑
Reinhart Koselleck
, zitiert nach
Manfred G. Schmidt
:
Worterbuch zur Politik
(=
Kroners Taschenausgabe
, Bd. 404). Kroner, Stuttgart 1995,
ISBN 3-520-40401-X
, Eintrag ?Staat“.
- ↑
Dirk Freudenberg,
Theorie des Irregularen: Partisanen, Guerillas und Terroristen im modernen Kleinkrieg
, 1. Auflage, VS Verlag, Wiesbaden 2008, Kap. II.1.1,
S. 36 m.w.N.
; s. hierzu insbesondere
Josef Isensee
,
Paul Mikat
, Martin Honecker, Ernst Chr. Suttner,
Staat
, in: Gorres-Gesellschaft (Hrsg.):
Staatslexikon. Recht ? Wirtschaft ? Gesellschaft
, Bd. 5, 7. Auflage, Freiburg i. Br., Basel, Wien 1995, Sp. 133 ff.
- ↑
Vgl. die Literatur zum Lemma ?
Staatsentstehung
“
- ↑
Wolfgang Reinhard:
Geschichte der Staatsgewalt.
3. Auflage, Beck, Munchen 2002, S. 16.
- ↑
Oliver Dorr,
Die Inkorporation als Tatbestand der Staatensukzession
(Schriften zum Volkerrecht; Bd. 120), Duncker & Humblot, Berlin 1995,
S. 42 f.
m.w.N.
- ↑
Zu den zwei Alternativen bei der Vereinigung zweier Staaten siehe
Andreas Zimmermann
,
Staatennachfolge in volkerrechtliche Vertrage: Zugleich ein Beitrag zu den Moglichkeiten und Grenzen volkerrechtlicher Kodifikation
(= Beitrage zum auslandischen offentlichen Recht und Volkerrecht; Bd. 141), Springer, Berlin/Heidelberg/New York 2000, Kap. 3.IV.1,
S. 114 f.
; zur Dismembration s. S. 67 sowie Kap. 1.C.I,
303 ff.
- ↑
Verzeichnis der Lander, Gebiete und Wahrungen
- ↑
der Staatennamen fur den amtlichen Gebrauch in der Bundesrepublik Deutschland
- ↑
Schweizerische Bundeskanzlei (Hrsg.):
Wappen, Siegel und Verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Kantone
, 1948, S. 21?58.
- ↑
Ioannes Paulus PP. II, Libreria Editrice Vaticana
, 1987 (auf vatican.va)
, abgerufen am 20. Dezember 2021.
- ↑
Zu verwendende Landerbezeichnungen und Kurzel
- ↑
1887, Buch 3, § 29; im Kontrast dazu ist bei Tonnies der politischen Sphare der ?Gemeinschaft“ etwa die
Polis
zuzuordnen.
- ↑
Max Weber,
Wirtschaft und Gesellschaft
,
Kap. 1, § 17
.
- ↑
Vgl. Schlichte 2005.
- ↑
Niklas Luhmann
:
Macht
, 1975,
ISBN 3-8252-2377-9
.
- ↑
Niklas Luhmann:
Die Politik der Gesellschaft.
2000,
ISBN 3-518-58290-9
.
- ↑
Roland Dillmann,
Die Ganzheit von Wirtschaft, Staat und Gesellschaft
, 1977, S. 392
- ↑
Wolfgang Cezanne,
Allgemeine Volkswirtschaftslehre
, 2005, S. 239
- ↑
Otto Blum,
Verkehrsgeographie
, 1936, S. 47 f.
- ↑
Georg Jellinek,
Allgemeine Staatslehre, Recht des modernen Staates
, Band 1, Berlin, 2. Auflage, 1905, S. 381?420 (
Digitalisat
); 3. Aufl. 1914, S. 394?434 (
Digitalisat
)
- ↑
Grenzfall eines Staates ohne Staatsgebiet ist der
Souverane Malteserorden
(umstritten).
- ↑
Theodor Schweisfurth,
Volkerrecht
, Kap. 1 § 7.II
Rn. 119
.
- ↑
Frithjof Ehm:
Demokratie und die Anerkennung von Staaten und Regierungen.
In:
Archiv des Volkerrechts
, Bd. 49, 2011, S. 64?86.
- ↑
Bernd Loudwin:
Die konkludente Anerkennung im Volkerrecht.
Duncker & Humblot, Berlin 1983,
ISBN 3-428-45338-7
, S. 58 (
eingeschrankte Vorschau
in der Google-Buchsuche).
- ↑
Im Rechtsverhaltnis zwischen
Vatikanstadt
und Hl. Stuhl nimmt erstere eine
akzessorische
, dienende Rolle ein (d. h. sie ist dessen Autoritat unterstellt) und hat ihren Zweck darin, die Unabhangigkeit des Heiligen Stuhls zu sichern (und zugleich die Souveranitat des
Papstes
sichtbar zu machen), wahrend dieser die Vatikanstadt nach außen vertritt, siehe
Georg Dahm
,
Jost Delbruck
,
Rudiger Wolfrum
:
Volkerrecht.
Band I/2, 2. Auflage, Berlin 2002,
S. 320 f.
Der Heilige Stuhl selbst kann nicht UN-Mitglied werden, da er keine Staatsqualitat hat.
- ↑
Daniel Wechlin:
Kaukasischer Zwist um die Pazifikinsel Vanuatu.
In:
Neue Zurcher Zeitung
, 11. Juni 2011. Zu Vanuatu siehe Manfred Quiring:
Der vergessene Volkermord. Sotschi und die Tragodie der Tscherkessen.
Ch. Links, Berlin 2013,
S. 175
; Friedrich Schmidt:
Abchasien: Ein Umsturz von Moskaus Gnaden?
In:
Frankfurter Allgemeine Zeitung
, 28. Mai 2014.
- ↑
Presse- und Informationsamt der deutschen Bundesregierung:
Beitrittskandidat Turkei
(
Memento
vom 8. Dezember 2008 im
Internet Archive
). Abgerufen am 5. September 2008.
- ↑
AFP:
Nicaragua erkennt Abchasien und Sudossetien an
(
Memento
vom 7. September 2008 im
Internet Archive
), 4. September 2008. Abgerufen am 5. September 2008.
- ↑
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, 23. August 1978
(PDF).
- ↑
Georg Dahm, Jost Delbruck:
Volkerrecht
.
Band
I/3
. Walter de Gruyter, 2002,
ISBN 978-3-89949-024-4
,
S.
606
.
- ↑
Wiener Konvention uber die Staatennachfolge in Vermogen, Archive und Schulden von Staaten
(
Memento
vom 10. Februar 2012 im
Internet Archive
) (PDF; 309 kB).
- ↑
BVerfG
, Urteil vom 31. Juli 1973, Az. 2 BvF 1/73, BVerfGE 36, S. 1 ff.: ?Mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegrundet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert.“ Vgl. Theodor Schweisfurth,
Volkerrecht
,
S. 336 f.
, Rn. 213.
- ↑
Michael Schweitzer
:
Staatsrecht III
, 10. Auflage, Heidelberg 2010, § 5 A V 6 (
Die Rechtslage Deutschlands nach der Wiedervereinigung
).
- ↑
Nach Theodor Schweisfurth,
Das Recht der Staatensukzession; Berichte der Deutschen Gesellschaft fur Volkerrecht
, Band 35. Heidelberg 1995, S. 58.
- ↑
Zitiert n. russ. Außenminister
Andrej Kosyrew
im Januar 1992; vgl. auch Andreas Zimmermann,
Staatennachfolge in volkerrechtliche Vertrage: Zugleich ein Beitrag zu den Moglichkeiten und Grenzen volkerrechtlicher Kodifikation
,
Max-Planck-Institut fur auslandisches offentliches Recht und Volkerrecht
, Springer, 2000,
ISBN 3-540-66140-9
,
S. 91, Fn. 325
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- ↑
So etwa Antonowicz,
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, S. 9; Bothe/Schmidt,
Questions de succession
, S. 824.
- ↑
a
b
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- ↑
Claudia Willershausen,
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eingeschrankte Vorschau
in der Google-Buchsuche).
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. W. B. Eerdmans, Michigan 1988,
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71?74
(
?The first beast comes up from the sea… It is given ‘all authority and power over every tribe, every people, every tongue, and every nation’ (13:7). All who dwell on earth worship it. Political power could hardly, I think, be more expressly described, for it is this power which has authority, which controls military force, and which compels adoration (i.e., absolute obedience).“
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. Dietz Verlag, Berlin (Ost) 1987,
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224
: ?Das Eingreifen einer Staatsgewalt in gesellschaftliche Verhaltnisse wird auf einem Gebiete nach dem andern uberflussig und schlaft dann von selbst ein. An die Stelle der Regierung uber Personen tritt die Verwaltung von Sachen und die Leitung von Produktionsprozessen. Der Staat wird nicht ?abgeschafft“, er stirbt ab.“
- ↑
Friedrich Engels:
Die Entwicklung des Sozialismus von der Utopie zur Wissenschaft
. In: Institut fur Marxismus-Leninismus beim ZK der SED (Hrsg.):
Karl Marx Friedrich Engels Werke (MEW)
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Band
19
. Dietz Verlag, Berlin (Ost) 1987,
S.
228
: ?Die Entwicklung der Produktion macht die fernere Existenz verschiedner Gesellschaftsklassen zu einem Anachronismus. In dem Maß wie die Anarchie der gesellschaftlichen Produktion schwindet, schlaft auch die politische Autoritat des Staats ein. Die Menschen, endlich Herren ihrer eignen Art der Vergesellschaftung, werden damit zugleich Herren der Natur, Herren ihrer selbst ? frei.“
- ↑
Flint & Taylor 2007, S. 139.
- ↑
Joseph 2004,
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