Staat

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Frontispiz des Leviathan von Thomas Hobbes , eines Grundlagenwerks zur Theorie des modernen Staates

Staat ( umgangssprachlich bzw. nicht fachspr. auch Land [1] ) ist ein mehrdeutiger Begriff verschiedener Sozial- und Staatswissenschaften . Im weitesten Sinn bezeichnet er eine politische Ordnung , in der einer bestimmten Gruppe, Organisation oder Institution eine privilegierte Stellung zukommt ? nach Ansicht einiger bei der Ausubung von (politischer) Macht ; nach Ansicht anderer hinsichtlich sowohl der Entfaltung des Einzelnen als auch der Gesellschaft .

Mehrdeutigkeit des Staatsbegriffs

Entscheidende Bestandteile der heute gesetzmaßigen Begriffsdeutung sind:

  • eine irgendwie geartete politische Vereinigung einer großeren Menschengruppe, die
  • in einem mehr oder weniger geschlossenen Gebiet
  • unter einer mehr oder weniger einheitlichen Form der ? etablierten, durchgesetzten oder beschlossenen ? Machtausubung lebt.

Diese drei Hauptkriterien haben sich im modernen Volkerrecht seit Georg Jellinek (1851?1911) herauskristallisiert (→  Drei-Elemente-Lehre ).

Diese sehr allgemeine Definition ist dem Umstand geschuldet, dass der Begriff Staat in wissenschaftlicher, aber auch ideologischer Hinsicht mit unterschiedlichen Inhalten besetzt ist. Es lassen sich im Wesentlichen vier Staatsbegriffe unterscheiden:

  1. Der juristisch-volkerrechtliche Staatsbegriff bezeichnet als Staat ?die mit ursprunglicher Herrschaftsmacht ausgerustete Korperschaft eines sesshaften Volkes“ (Jellinek). Haufig wird diese klassische ?Drei-Elemente-Lehre“, nach der ein Staat ein gemeinsames, durch in der Regel ausgeubte Gebietshoheit abgegrenztes Staatsgebiet , [2] ein dazugehoriges Staatsvolk und die Machtausubung uber dieses umfasst, [3] um die Notwendigkeit einer rechtlichen Verfasstheit jener Gemeinschaft erganzt.
  2. Nach der soziologischen Definition Max Webers ist der Staat die Gemeinschaft , die ?innerhalb eines bestimmten Gebietes […] das Monopol legitimer physischer Gewaltsamkeit fur sich (mit Erfolg) beansprucht“, also ein auf Legitimitat gestutztes ?Herrschaftsverhaltnis von Menschen uber Menschen“. [4] Diese Bestimmung des Staats als Herrschaftsinstrument wird unterschiedlich interpretiert:
    1. aus liberaler Sicht als notwendiges, wenn auch begrenztes Instrument, um die Freiheit des Einzelnen zu beschutzen;
    2. aus marxistischer Sicht (auch) als Instrument, das (im burgerlichen Staat) als Uberbau den Interessen der herrschenden Klasse dient (und nach der Revolution den Weg zum Sozialismus ebnen soll);
    3. aus anarchistischer Sicht zentralisierte Gewaltausubung als Instrument der privilegierten, herrschenden Klasse in deren Handen zur Ausbeutung der Massen ( Steuern , Lohnarbeitszwang) und Unterdruckung jedes Einzelnen ( Fremdbestimmung anstelle von freier Selbstbestimmung im Konsens).
  3. Nach einer gangigen politikwissenschaftlichen Definition ist der Staat das System der offentlichen Institutionen zur Regelung der Angelegenheiten eines Gemeinwesens . Zum Staat gehort insbesondere eine politische Instanz, die zur Schaffung und Wahrung von Recht und offentlicher Ordnung in der Gesellschaft zustandig ist und diese mittels einer Verwaltung, dem Staatsapparat, auch durchsetzen kann (→  Primat der Politik ). Zur traditionellen Bestimmung des Staates werden auch in der Politikwissenschaft die Elemente Staatsgebiet, Staatsvolk, Staatsangehorigkeit und Staatsgewalt (bzw. politische Macht oder Herrschaft ) herangezogen. Allerdings gibt es auch von traditionellen und etablierten politikwissenschaftlichen Definitionen abweichende Bestimmungen des Staates.
  4. Nach der sittlichen Auffassung vom Staat ( Aristoteles , Rousseau , Hegel ) ist dieser die Verwirklichung der moralischen Ziele des Einzelnen und der Gesellschaft: Es sei ?der Gang Gottes in der Welt, daß der Staat ist, sein Grund ist die Gewalt der sich als Wille verwirklichenden Vernunft“ und fur die Einzelnen die ?hochste Pflicht […], Mitglieder des Staats zu sein“ (Hegel). [5]

Wegen der deutlich voneinander abweichenden Begriffe hat sich eine allgemein gultige Definition nicht herausbilden konnen. [6]

Staat und Gesellschaft

Wo Menschen zusammenleben, geraten deren Interessen oft in einen Konflikt miteinander. In großeren Gemeinschaften entsteht dann ?in dem Gefuge widerstreitender Interessenten- und Machtegruppen […] das Bedurfnis nach einer regulierenden Instanz, die den partikularen gesellschaftlichen Kraften mit uberlegener Entscheidungsmacht gegenubertritt“. Solch eine ?staatliche“ Instanz hat nicht nur durch eine formale Kanalisierung und Ordnung der Interessenbefriedigung ein friedliches Zusammenleben zu gewahrleisten, sondern auch fur einen gerechten Ausgleich der widerstreitenden Bedurfnisse zu sorgen. [7]

Begriffsgeschichte

Das deutsche Wort ?Staat“ ist dem lateinischen status (?Stand, Zustand, Stellung“) entlehnt. Das daher stammende italienische lo stato kam in der Renaissance auf und bezeichnete dort die mehr oder weniger stabile Verfassungsform einer Monarchie oder Republik . Fur Niccolo Machiavelli (1469?1527) waren alle menschlichen Gewalten , die Macht uber Menschen haben, Staat . Der status regalis meinte Stellung, Macht und Einfluss des zur Herrschaft gelangten Konigs oder Fursten, spater auch seines Anhangs, des Hofstaats . Die franzosische Ubersetzung etat konnte dann auch auf den okonomischen Haushalt der Zentralmacht, spater auch auf die rechtliche und politische Einheit aller Staatsburger (von der Standeordnung hin zur burgerlichen Gesellschaft ) eines Staatsgebiets bezogen werden.

Seit in Europa der neuzeitliche Staat aus den Burgerkriegen der fruhen Neuzeit hervorging, gilt es als sein unbestrittenes Merkmal, dass das Zusammenleben in einer staatlichen Gemeinschaft einer zentralen Regelungsmacht unterliegen und in durchorganisierter Weise auch gewahrleistet sein muss, damit die Menschen in Frieden und Sicherheit in ihm zusammenleben. So haben es vor allem Jean Bodin und Thomas Hobbes gelehrt. [8]

Erst an der Wende zum 19. Jahrhundert erhalt der Staat seine moderne Bedeutung. Die personliche Herrschaft des Monarchen, seine absolute Souveranitat , wurde durch die Schriften Lockes und Montesquieus zu einem funktionalen ?Baustein des politischen Systems“. [9] Erst mit dieser Ablosung der Herrschaft von der Person des Monarchen konnte der Staat als abstrakte Institution, als ?Handlungssubjekt mit eigenem Willen“ [10] gedacht werden. Seit etwa 1880 wird von Etatismus gesprochen, wenn eine Politik dem Staat eine weitreichende Steuerungsfunktion zuweist.

Seine heutige Bedeutung hat der Staat als außerlicher, immer machtigerer Organisations ­zusammenhang der Gemeinschaft dann in neuerer Zeit erlangt; aus staatsrechtlicher Sicht gibt es diese spezifische Form von Herrschaftsorganisation erst seit der europaischen Neuzeit . [11] Viele Historiker des 19. Jahrhunderts sahen im (National-)Staat einen Fixpunkt ihrer Geschichtsschreibung ; Jacob Burckhardt (1818?1897) sah im Staat eine der wesentlichen Krafte neben Religion und Kultur , die die menschliche Geschichte bestimmen.

Die Wortgeschichte ist also Ausdruck des historischen Wandels politischer Gebietskorperschaften , sodass umstritten ist, ob sich der neuzeitliche Staatsbegriff auf altere Herrschaftsformen anwenden lasst. Dies wird zum Teil bejaht; [12] andere wollen den Begriff des Staates nur fur politische Gemeinschaften der Neuzeit verwenden [13] und altere Gebilde nach ihren ursprunglichen Bezeichnungen benennen, wie beispielsweise polis (?Stadtstaat“), civitas (?Burgerschaft“), res publica (?offentliche Angelegenheit“), regimen (?Konigsherrschaft“), regnum (?Konigreich“) oder imperium (?Herrschaftsbereich“).

Entstehung

Fur Zehntausende von Jahren lebten die Menschen in Gesellschaften ohne formale politische Institutionen oder konstituierte Autoritat. Erst vor etwa 6000 Jahren, mit den Anfangen der Zivilisation , nahmen die ersten Gesellschaften mit formalen Strukturen Gestalt an. Hierarchie, Fuhrungs- und Gehorsams-Ideen begannen sich regional durchzusetzen. Uber diese vorgeschichtliche Entstehung der ersten einheitlich verfassten politischen Gemeinwesen gibt es verschiedene historische Theorien. Zunachst waren diese hierarchischen Gesellschaften relativ selten und auf das heutige Vorderasien und spater auch auf Sudasien (d. h. den Nahen und Mittleren Osten ) beschrankt; die meisten Menschen lebten weiterhin in segmentaren Stammesgesellschaften. Langsam vergroßerten hierarchische Gesellschaften Große und Einfluss, manchmal eroberten sie umliegende segmentare Gesellschaften und unterwarfen sie, meist in Form der Sklaverei. Teilweise unabhangig davon, teilweise als Reaktion des Drucks von außen entwickelten andere Stammesgesellschaften ebenfalls Hierarchien in der sozialen und politischen Organisation. Bis zur europaischen Expansion und Kolonisation blieb jedoch ein Großteil der Menschen in den verschiedenen Teilen der Welt im Wesentlichen nichtstaatlich organisiert, in einigen Regionen bis ins 19. Jahrhundert. Erst seit dem 20. Jahrhundert umfasst das staatliche Modell politischer Organisation die gesamte Erde.

Die ersten Staaten bildeten sich im vierten Jahrtausend vor Christus. Staatliche Gemeinschaften als rechtlich durchorganisierte Macht- und Wirkungsgefuge haben sich im Laufe der Geschichte allmahlich herausgebildet.

Inkorporation im Gegensatz zur Fusion

Weil es heute kaum ein staatenloses Gebiet fur eine Neugrundung mehr gibt, entstehen neue Staaten auf drei Arten:

  • Durch Sezession (Abspaltung gegen den Willen des bisherigen Staates) oder (einvernehmliche) Entlassung eines Staatsteils aus dem fruheren Staatsverband,
  • durch Dismembration , also Zerfall eines bisherigen Staates und sein Untergang, es bilden sich Neustaaten.
  • Umgekehrt konnen sich durch Fusion (z. B. bei einer Neugliederung des Bundesgebietes ) zwei oder mehrere Staaten zu einem neuen zusammenschließen; haufiger kommt es allerdings zum Beitritt zu einem bestehenden Staatsverband und schließlich zur Eingliederung des betroffenen Territoriums in die Staats- und Verfassungsordnung des Inkorporanten: [14] [15] Auch die deutsche Wiedervereinigung fuhrte zu keiner Staatsneugrundung, sondern das Beitrittsgebiet wurde in die weiterbestehende Bundesrepublik inkorporiert , die als vereintes Deutschland bezeichnet wird.

Staatennamen

Die meisten Staaten haben zwei Namen , einen Protokollnamen und einen geografischen Namen oder Kurznamen. [16] [17] Es gibt nur zwei Staaten, die einen Namen in einer toten Sprache aufweisen (Latein):

Mit der amtlichen Vollform (amtliche Bezeichnung, protokollarische Bezeichnung) wird ein Staat als Rechtsgebilde bezeichnet. Bei mehrfacher Anfuhrung der amtlichen Vollform in einem Text kann mit dem Hinweis ?im Folgenden [Kurzform]“ nach erstmaliger Verwendung der Vollform im weiteren Text auf die Kurzform zuruckgegriffen werden. [20]

Mit der amtlichen Kurzform ( geografische Bezeichnung ) wird ein Staat als geografische oder wirtschaftliche Einheit bezeichnet: z. B. die Wanderarbeitnehmer in Deutschland , die Ausfuhren nach Osterreich usw.

Einige Staaten haben nur eine Bezeichnung fur die Voll- und Kurzform: z. B. Demokratische Republik Kongo, Dominikanische Republik, Vereinigte Arabische Emirate, Zentralafrikanische Republik, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Irland, Jamaika, Japan, Kanada, Malaysia, Mongolei, Montenegro, Neuseeland, Salomonen, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Tuvalu, Ungarn, Rumanien, Turkmenistan, Ukraine.

Staatssymbole

Staatsformen

In der modernen Politikwissenschaft wird unterschieden zwischen Staatsformen , Herrschaftsformen und Regierungssystemen ; eine Unterscheidung, die in der Antike noch unublich war. In der Antike wurden Staatsformen und Herrschaftsformen synonym verwendet. Die bekannteste Einteilung stammt von Aristoteles und ordnet die sechs Herrschaftsformen in gute und schlechte Formen der Herrschaftsausubung: Die guten Formen sind Monarchie , Aristokratie und Politie , die entarteten Formen sind Tyrannis , Oligarchie und Demokratie . Cicero ließ nur die drei positiven Herrschaftsformen (Monarchie, Aristokratie, Demokratie) als res publica gelten (Cicero zahlt die Demokratie zu den guten Herrschaftsformen).

Seit dem 20. Jahrhundert werden in der Politikwissenschaft Herrschaftsformen und Staatsformen getrennt betrachtet und durfen nicht miteinander verwechselt werden. Es sind zwei grundlegende Staatsformen zu unterscheiden: Monarchie und Republik. Die Staatsform gibt den verfassungsgemaßen Aufbau eines Staates an ? also den De-jure -Zustand. Wie genau der Staat tatsachlich regiert wird, ist jedoch von der jeweiligen Herrschaftsform abhangig (De-facto-Zustand). So werden viele Monarchien demokratisch regiert, wohingegen in einer Republik die Herrschaft nicht zwingend vom Volke ausgehen muss. Um die politische Ordnung eines Staates charakterisieren zu konnen, sind folglich beide Begriffe notig.

Die in der Europaischen Union und Nordamerika vorherrschende Herrschaftsform ist durch Parlamentarismus und reprasentative Demokratie gepragt (→  Staatsmodell ).

Soziologie

Ferdinand Tonnies ordnet in Gemeinschaft und Gesellschaft den Staat in der politischen Sphare der ?Gesellschaft“ zu. [21] Max Weber folgt dem, indem er in seiner Herrschaftssoziologie ?Staat“ als eine menschliche Gemeinschaft definiert, deren Verwaltungsstab innerhalb eines bestimmten Territoriums erfolgreich das Monopol legitimen physischen Zwanges (also das Gewaltmonopol des Staates ) fur die Durchfuhrung der Ordnungen beansprucht. [22] Fur den modernen Staat sind nach Weber Territorialitat , Gewaltmonopol, Fachbeamtentum und burokratische Herrschaft kennzeichnend. Dem Anspruch nach hat sich diese Form politischer Herrschaft spatestens seit der Epoche des Kolonialismus global verbreitet. [23]

Als System verwendet Niklas Luhmann den Begriff ?Staat“ nur in Anfuhrungszeichen. [24] Luhmann definiert den Begriff als eine semantische Einrichtung: Der Staat sei kein politisches System , sondern die Organisation eines politischen Systems zur Selbstbeschreibung dieses politischen Systems. [25]

Zur Abgrenzung (bzw. Kongruenz) der Begriffe ?Staat“ und ? Gesellschaft “ siehe Staat und Gesellschaft .

Okonomie

Als Staat oder Volkswirtschaft bezeichnet man in der Volkswirtschaftslehre jedes hoheitlich tatige Wirtschaftssubjekt , beispielsweise eine Regierung , eine offentliche Verwaltung sowie teilweise eine Institution sui generis . Der Staat wird als Summe aller Zwangsverbande betrachtet. Staatliches Handeln im volkswirtschaftlichen Sinn umfasst demnach die Tatigkeit aller politischer Ebenen (d. h. kommunaler, regionaler und bundesstaatlicher offentlicher Einrichtungen ).

Der Staat wird als wirtschaftlich agierendes Wirtschaftssubjekt unter dem Aspekt seiner Rolle und Bedeutung fur eine Volkswirtschaft betrachtet. Die Volkswirtschaftslehre sieht den Staat als zentralen Trager der Wirtschaftspolitik an. [26] Uber Ordnungspolitik , Strukturpolitik und Prozesspolitik soll er die Funktionsfahigkeit des Wirtschaftssystems sicherstellen.

In der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung ist der Staat ein Element des Wirtschaftskreislaufs . Er greift mittels monetarer Transaktionen in Marktablaufe ein, indem er Waren und Dienstleistungen produziert, kauft und verkauft, Steuern , Abgaben und Zolle erhebt und Transferzahlungen leistet (z. B. Subventionen , Sozialleistungen ).

Die Fiskalpolitik legt fest, wie viel Geld fur welche Haushaltstitel eingenommen und ausgegeben wird; ihre Entscheidungen beeinflussen unter anderem den Haushaltsplan , die Staatsverschuldung und das Wirtschaftswachstum . Die Betrachtung des Staates als Wirtschaftssubjekt bezieht sich nur auf Einrichtungen, die von einer Regierung direkt oder indirekt kontrolliert werden. Demnach gehoren unabhangige Zentralbanken nicht dazu. Unklar ist die Abgrenzung zwischen Staats- und Unternehmenssektor ; allgemein werden beispielsweise Staatsunternehmen , die einer Gewinnerzielungsabsicht unterliegen, dem Unternehmenssektor zugerechnet. Liegt keine Gewinnerzielungsabsicht vor, so wird eine betriebliche Tatigkeit zumeist dem Staatssektor zugerechnet. Dessen Anteil am Bruttoinlandsprodukt wird durch die volkswirtschaftliche Kennzahl der Staatsquote ermittelt. Die volkswirtschaftliche Abgrenzung zwischen dem Inland und dem Ausland wird durch eine geschlossene (nur Inland, also Staat) oder offene Volkswirtschaft (zuzuglich Ausland) dargestellt. [27]

Geografie

In der Geographie unterscheidet man je nach Staatsflache oder geographischer Lage zwischen Flachenstaaten , Mittelstaaten , Kleinstaaten , Stadtstaaten , Binnenstaaten , Kustenstaaten und Inselstaaten . [28]

Volkerrecht

Merkmale von Staaten

Das klassische Volkerrecht kennt drei Merkmale des Staates (nach der Drei-Elemente-Lehre von Georg Jellinek ): [29]

Ein Staat gilt als untergegangen, wenn eines dieser Elemente, die ihn konstituieren, weggefallen ist.

Diese Merkmale treffen in Bundesstaaten auch auf deren Teilstaaten zu, die allerdings nur Staatsrechtssubjekte , d. h. Staaten gemaß innerstaatlicher Rechtsordnung sind und deshalb nicht als Staaten im Sinne des Volkerrechts gelten. Beispiele fur diese Gattung von Staaten sind die Lander der Bundesrepublik Deutschland oder der Republik Osterreich , die Kantone der Schweiz oder die Staaten der USA .

Diese Drei-Elemente-Lehre wurde von dem Staats- und Volkerrechtler Jellinek entwickelt und gilt heute als allgemein anerkannt. Bei Erfullung der drei Merkmale liegt ein Staat im Sinne des Volkerrechts und damit ein Volkerrechtssubjekt vor.

Die Konvention von Montevideo benennt als zusatzliches Kriterium die Fahigkeit, mit anderen Staaten in Beziehungen zu treten. Diese Auffassung hat sich aber in der Volkerrechtswissenschaft nicht durchsetzen konnen. Der Anwendungsbereich dieses Kriteriums beschrankt sich tatsachlich auf einen Teilaspekt der Staatsgewalt, namlich die Fahigkeit, nach außen selbststandig und rechtlich unabhangig nach Maßgabe des Volkerrechts zu handeln. Diese außere Souveranitat ist eine Eigenschaft der Staatsgewalt, nicht aber ein zusatzliches, viertes Staatsmerkmal. Diese Beschrankung auf nur drei Elemente soll ermoglichen, eine moglichst große Bandbreite an Herrschaftsformen realer Staaten in die Definition einzubeziehen.

Anerkennung von Staaten

Von der Staatsqualitat zu unterscheiden ist die Anerkennung von Staaten. Eine solche Anerkennung hat nach der uberwiegend vertretenen Auffassung in der Lehre und der Staatenpraxis eine rein deklaratorische Wirkung, das heißt, sie ist fur die Eigenschaft des anerkannten Staates, ein Staat zu sein, nicht konstitutiv . Allerdings kommt der Anerkennung rein faktisch eine starke Indizwirkung zu, durch die auf die volkerrechtliche Existenz als Staat geschlossen werden kann, wobei auf die Volkerrechtssubjektivitat und nicht allein ?auf Staatlichkeit“ abgestellt wird. Nach der konstitutiven Lehre ist die Anerkennung durch Drittstaaten ein konstituierendes Element der Staatlichkeit.

Von der Anerkennung von Staaten wiederum zu unterscheiden ist die Anerkennung von Regierungen . Diese bedeutet die Feststellung, dass ein bestimmtes Regime rechtmaßiger Inhaber der Staatsgewalt eines Staates ist. Da die Anerkennung einer Regierung begrifflich bereits die Anerkennung des jeweiligen Staates voraussetzt, kommt ihr nur bei einer Verweigerung der formellen Anerkennung eigenstandige Bedeutung zu. Dies betrifft insbesondere Falle der Machtubernahme einer nicht (demokratisch) legitimierten Regierung ? was auch ursachlich fur ein sogenanntes stabilisiertes De-facto-Regime sein kann, also ?Herrschaftsverbande, die sich fur langere Zeit auf einem bestimmten Gebiet behaupten und dieses unter Ausschluß anderer Machte effektiv beherrschen“ [31] ? zum Beispiel infolge eines Militarputsches .

Feststellen lasst sich, dass bei der Anerkennung von Staaten immer haufiger politische Kriterien eine wichtige Rolle spielen. Dies hat insbesondere die Anerkennung der Republik Kosovo gezeigt. Beobachten lasst sich zudem, dass Staaten zunehmend nur dann international anerkannt werden, wenn sie elementare Standards beachten, die sich aus dem Volkerrecht ergeben. Dazu gehort zum Beispiel eine demokratische Verfasstheit. Vergleichbare Beobachtungen lassen sich außerdem hinsichtlich der Anerkennung von Regierungen machen. [32]

Bernd Loudwin schrieb 1983, auf zwei Quellen verweisend: ?Ebenso wie die Tobar-Doktrin , die sich nicht durchgesetzt hat, blieb die Estrada-Doktrin [Anm.: von 1930] im wesentlichen auf eine historisch-politische Rolle beschrankt.“ [33]

Kasuistik der weltweiten Anerkennung

Insgesamt gibt es 194 (von der UNO bzw. den UN-Mitgliedern) anerkannte souverane Staaten, siehe Liste der Staaten der Erde und die Norm ISO 3166 . Darunter fallen die 193 Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sowie der Vatikanstaat . Dem Heiligen Stuhl (nicht dem Staat der Vatikanstadt) [34] und dem Staat Palastina gewahrt die UN-Generalversammlung einen Beobachterstatus . Nicht jeder Staat braucht also souveran zu sein, um als existenter Staat angesehen zu werden.

Weitere Staaten und staatsahnliche Einheiten werden nicht von den Vereinten Nationen anerkannt, jedoch von einem Teil der weltweit anerkannten Staaten (→  Liste der von den Vereinten Nationen nicht als selbststandige Staaten anerkannten Gebiete ):

Nachfolge in volkerrechtliche Vertrage oder Identitat eines Staates

Staatennachfolge bzw. Staatensukzession ist die Ubernahme der Rechte und Pflichten eines Staates durch einen anderen bzw. Nachfolgestaat . Die Frage nach der Staatennachfolge, wann und in welchem Umfang neue Staaten in die rechtlichen Positionen ihrer Vorgangerstaaten eintreten, stellt sich regelmaßig dann, wenn ein Staat die volkerrechtliche Identitat seines Vorgangerstaates nicht fortsetzt, sondern ein neues Subjekt des Volkerrechts darstellt. Bei einer Identitat mit dem jeweiligen Vorgangergebilde handelt es sich also tatsachlich gar nicht um einen Vorgangerstaat im volkerrechtlichen Sinne, sondern um denselben Staat. Anderungen in der Regierung oder der Verfassung eines Staates unterbrechen die Staatskontinuitat nicht, weil sie keinen Endpunkt von Staatlichkeit markieren; sie konnen aber einen Staatsformwechsel herbeifuhren. Erst bei einem Staatsuntergang erloschen mit dem Staat auch dessen Rechte und Pflichten. Jedoch kennt die Wiener Konvention uber die Staatennachfolge in Vertrage vom 23. August 1978 [38] auch Konstellationen, wo eine Nachfolge in Vertrage oder die Geltung eines Vertrages bei einer gleichbleibenden volkerrechtlichen Identitat nicht eintreten kann oder einer Klarung bedarf. So verlangten die Niederlande bei Beitritt der DDR zur Bundesrepublik unter Berufung auf Artikel 31 der Konvention eine vertragliche Regelung uber die Geltung der bilateralen Vertrage im Gebiet der neuen Bundeslander . [39]

In welchem Umfang ein Nachfolgestaat die volkerrechtlichen Rechte und Pflichten des Vorgangers ubernimmt, wird gewohnlich ausdrucklich vertraglich vereinbart oder ergibt sich konkludent .

Besondere Aufmerksamkeit erfuhr dieser Rechtskomplex bei der Auflosung der Sowjetunion und dem Zerfall Jugoslawiens . Die Staatennachfolge wird ganz uberwiegend nach Volkergewohnheitsrecht geregelt. Zwar sind mit der Wiener Konvention uber die Staatennachfolge in Vertrage von 1978 sowie der Wiener Konvention uber die Staatennachfolge in Vermogen, Archive und Schulden von Staaten vom 8. April 1983 [40] entsprechende volkerrechtliche Ubereinkommen geschlossen worden, doch ist erstgenannter Vertrag aufgrund der niedrigen Zahl seiner Vertragsstaaten von nur geringer praktischer Bedeutung und ist letztgenannter Vertrag in Ermangelung einer ausreichenden Zahl von Ratifikationen bislang nicht in Kraft getreten.

Beispiel Deutschland ab 1945

Nach heute ganz herrschender Auffassung ist die Bundesrepublik Deutschland als durch die Wiedervereinigung 1990 vereintes Deutschland subjektidentisch mit dem 1945 besiegten Deutschen Reich (siehe Rechtslage Deutschlands nach 1945 ). [41] Als Folge besteht die Bindung an die bis 1945 eingegangenen volkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands fort und muss nicht erneuert werden. [42]

Beispiel Russische Foderation ab 1991

Die Russische Foderation (Rossijskaja Federazija) ist als Volkerrechtssubjekt nicht Rechtsnachfolgerin der Sowjetunion , sondern ihr ? Fortsetzerstaat “; am 8. Dezember 1991 unterzeichneten bei Brest die sich mittlerweile zu von der Sowjetunion unabhangigen Staaten erklarten Republiken der Ukraine und Belarus sowie Russland ein ?Abkommen uber die Grundung der Gemeinschaft Unabhangiger Staaten “ (GUS; russ.: Sodruschestwo Nesawissimych Gossudarstw ). Zwar heißt es in der Praambel des GUS-Grundungsabkommens, dass ?die UdSSR als Volkerrechtssubjekt und als geopolitische Realitat ihre Existenz beendet“ habe, [43] aber dennoch ist auf die Russische Foderation nach der Auflosung der Union deren ?Verbindungsfaden mit der Außenwelt ubergegangen“. [44] Die Russische SFSR hatte zuvor ? anders als die ubrigen ehemaligen Sowjetrepubliken ? ihrerseits keine Unabhangigkeitserklarung abgegeben. [45]

Auf der GUS-Konferenz in der damaligen kasachischen Hauptstadt Alma-Ata hieß es in einer Deklaration von elf Nachfolgestaaten (acht weitere Staaten wurden mittlerweile uber das Protokoll als ?Grundungsmitglieder“ in die Gemeinschaft aufgenommen), dass ?mit der Schaffung der Gemeinschaft unabhangiger Staaten […] die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ihre Existenz beendet“ habe. Am 22. Dezember 1991 verstandigte man sich mit dem sowjetischen Staatsprasidenten Michail Gorbatschow , den nunmehr zum Torso gewordenen Sowjetstaat endgultig aufzulosen. Nun hatten bereits samtliche Unionsrepubliken außer die RSFSR im Rahmen des Augustputsches von 1991 explizit ihre Unabhangigkeit vom Zentralstaat erklart. Die neugegrundete Russische Foderation ubernahm die volkerrechtlichen Rechte und Pflichten gegenuber der ubrigen Welt. So hieß es in der ?Zirkularnote“ des russischen Außenministeriums am 13. Januar 1992, die allen diplomatischen Vertretungen in Moskau zugestellt wurde, dass die Russische Foderation ihrerseits alle Rechte und Pflichten, die durch die Sowjetregierung geschlossenen Vertrage entstanden, ubernehmen werde. (?[…] Die Russische Foderation setzt die Ausubung der Rechte und Erfullung der Pflichten aus den von der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken geschlossenen Vertrage fort. Demzufolge wird die Regierung der Russischen Foderation anstelle der Regierung der UdSSR die Funktion des Verwahrers fur die entsprechenden mehrseitigen Vertrage wahrnehmen. […]“ [46] )

Russland ist somit das auf foderativer Basis neuorganisierte Volkerrechtssubjekt und als Staat identisch mit der damaligen RSFSR. Diese neue Basis war folgerichtig nach dem Ende der Sowjetunion Gegenstand von Verhandlungen zwischen Moskau und den einzelnen Republiken. [47] Der Schritt erfolgte einseitig und ohne Rucksprache mit den anderen Staaten der GUS. So wurde dann auf dem GUS-Treffen am 20. Marz 1992 in Kiew per Beschluss klargestellt, ?dass alle Teilnehmerstaaten der Gemeinschaft Unabhangiger Staaten Rechtsnachfolger in Rechten und Pflichten der ehemaligen UdSSR sind“. [46] Der Eintritt der ubrigen ehemaligen sowjetischen Teilrepubliken z. B. in das Vermogen der UdSSR musste jeweils gesondert geregelt werden, in der Regel durch Vertrag mit der Russischen Foderation und betroffenen Drittstaaten.

Kritik der staatlichen Funktion

Die meisten politischen Theorien neigen dazu, den Staat als eine neutrale Stelle von Gesellschaft und Wirtschaft getrennt zu sehen.

Anarchismus

IWW -Plakat ?Pyramid of the Capitalist System“ (1911), depicting an anti-capitalist perspective on statist/capitalist social structures .

Der Anarchismus ist eine politische Philosophie , welche den Staat als unmoralisch , unnotig oder schadlich erachtet und stattdessen eine staaten- und klassenlose Gesellschaft oder Anarchie fordert.

Anarchisten glauben, dass der Staat von Natur aus ein Instrument der Herrschaft und Unterdruckung darstellt, dabei ist es logisch betrachtet vollig egal, wer die Kontrolle uber einen Staat ausubt. In der Tat sind die Linien, welche die Regierung und den Privathandel trennen, oft so verschwommen, als konnten sie genauso gut nicht vorhanden sein. Anarchisten weisen darauf hin, dass der Staat uber das Monopol auf die rechtliche Anwendung von Gewalt verfugt und somit den Menschen ihre naturlichen Rechte stets hinfort nehmen kann. Sie sind der Meinung, dass die revolutionare Eroberung der Staatsmacht nicht ein politisches Ziel sein darf. Dagegen sind Anarchisten uberzeugt davon, dass der Staatsapparat komplett zerlegt werden sollte und soziale Beziehungen auf eine andere Weise geschaffen werden mussen, welche nicht die Staatsmacht zur Grundlage haben darf. Modelle fur eine weltweite Bewegung in Richtung echter staatenloser, d. h. klassenloser anarchistischer Basis-Demokratie, Genossenschaftswirtschaft und die allmahliche Auflosung der burokratischen Nationalstaaten samt all seiner hierarchischen Institutionen existieren. Organisation begrundet auf Rate, Versammlungen und Volksmilizen, das Eigentum des Regimes (des Staates) geht bei einer solchen staatenlosen Organisationsform allen Orts in den Besitz der arbeiterselbstverwalteten Genossenschaften uber, wie ein Beispiel in Rojava, dem kurdischen Siedlungsgebiet in Syrien , zeigt.

Innerhalb eines Staates, welcher immer mehr oder weniger zentralisiert ist und somit immer eine hierarchische Klassengesellschaften darstellt (das liegt im Wesen des Kapitalismus und ist inharenter Bestandteil des Wirtschaftssystems), kann es logischerweise keinerlei klassenlose Gesellschaften geben. Denn allein Geld schafft bereits Ungleichheiten. Folglich kann es somit innerhalb eines Staates niemals eine klassenlose Gesellschaft geben, geschweige denn moglich sein. Daher wollen Anarchisten Staaten abschaffen und im Idealfall auch das Geld durch die Solidarwirtschaft ersetzen, um egalitare, d. h. klassenlose Gesellschaften der vollstandigen Autonomie und einer moglichst großen Autarkie wiederherzustellen. Alle Aufgaben, die diese autonomen Gemeinschaften, Stadte, Dorfer und Gemeinden nicht selbst erledigen konnen und die bisher vom Staat erledigt wurden, wie z. B. Umweltschutz, Raumfahrt, Verteidigung usw., sollen nach dem kropotkinschen Modell der ?Vereinten Foderation“ von ebendieser Foderation erledigt werden. Ihr durfen die freien Gemeinden, ohne dazu gezwungen oder genotigt zu werden, beitreten, was den Staat in all seinen Funktionen, die Privilegien Einzelner zu bewahren, ersetzen und komplett uberflussig machen soll. Dass dieses System eine hohere Form der Ordnung darstellt und auch in der Realitat sogar besser funktionierte als in der bloßen Theorie Kropotkins, bewies Katalonien wahrend der spanischen Revolution in den 1930er Jahren und beweisen derzeit die Kurden in Rojava. So gut wie alles, was der Staat heute erledigt, konne eben auch durch eine klassenlose Foderation (= staatenlose Organisationsform) vollstandig ersetzt werden, und zwar ohne hierarchische, zentralisierte oder gar monopolisierte Strukturen der herrschenden Minoritaten; so konne eine soziale Organisationsform ebenso in freier Vereinbarung der basisdemokratischen Gruppen, welche sich zur Foderation zusammenschließen, vollstandig erledigt werden. [48] [49] [50]

?Wenn das Volk zu den Herren seines eigenen Schicksals wird… und die Hande auf die Reichtumer legen wird, die es selbst erstellt hat, und die ihnen von rechts wegen gehoren ? werden sie dann wirklich damit beginnen, diesen Blutsauger, den Staat wieder herzustellen? Oder werden sie nicht eher versuchen, sich vom Einfachen zum Komplexen zu organisieren, nach gegenseitigem Einvernehmen und auf eine klassenlose Gesellschaft begrundend, sich standig verandernder Bedurfnisse des jeweiligen Ortes einzugehen, um den Besitz dieser Reichtumer fur sich selbst zu sichern, um diese sich sowohl gegenseitig das Leben zu garantieren als auch anderen und stattdessen damit anfangen zu produzieren, was fur das Leben notwendig befunden wird?“ [51]

Verschiedene christliche Anarchisten wie Jacques Ellul haben darauf hingewiesen, dass mit dem Tier in der Offenbarung des Johannes Staat und politische Macht gemeint seien. [52] [53] Offenbarung des Johannes 13: Das erste Tier kommt aus dem Meer … 7 … und ward ihm gegeben alle Gewalt und Macht uber alle Geschlechter und Sprachen und Heiden. (Daniel 7.21) (Offenbarung 11.7) 8 Und alle, die auf Erden wohnen, beten es an, deren Namen nicht geschrieben sind in dem Lebensbuch des Lammes, das erwurgt ist, von Anfang der Welt. 15 … und machte, dass alle, welche nicht des Tiers Bild anbeteten, getotet wurden. Politische Macht kann kaum ausdrucklicher beschrieben werden, denn es ist diese Kraft, die Behorde, die militarische Gewalt kontrolliert, und die Anbetung (d. h. absoluten Gehorsam) erzwingt.

Marxismus

Karl Marx und Friedrich Engels stimmten darin uberein, dass es das kommunistische Ziel sei, eine klassenlose Gesellschaft zu schaffen, in der der Staat ? verdorren “ und durch eine ?Verwaltung von Sachen und die Leitung von Produktionsprozessen“ ersetzt werden musse. [54] [55] Es gibt keine ?marxistische Theorie des Staates“, sondern einzelne Marxisten entwickelten verschiedene theoretische Ansatze. [56] [57] [58]

Marx’ fruhe Schriften portratierten den Staat als ?parasitar“, auf der Basis der Wirtschaft gebaute Institution, die die Arbeit in privaten Produktionsverhaltnissen gefangen halt. Der Staat widerspiegele Klassenverhaltnisse, reguliere und unterdrucke Klassenkampfe und fungiere als ein Werkzeug, mit dem die herrschende Klasse politische Macht ausube. [59]

Fur marxistische Theoretiker ist die Rolle des modernen burgerlichen, mithin nicht-sozialistischen Staates durch seine Funktion in der kapitalistischen Weltordnung bestimmt. Ralph Miliband argumentiert, dass die herrschende Klasse den Staat als gesellschaftliche Institution aufgrund der zwischenmenschlichen Beziehungen und Interessenverflechtungen zwischen Staatsbeamten und wirtschaftlichen Eliten instrumentalisiert und dominiert. Fur Miliband wird der Staat von einer Elite, die aus dem gleichen Hintergrund wie die kapitalistische Klasse kommt, beherrscht. Staatsbeamte teilen daher die gleichen Interessen wie Kapitalbesitzer und sind immer mit ihnen verknupft durch eine breite Palette von sozialen, wirtschaftlichen und politischen Beziehungen.

Gramscis Theorien des Staates betonen, dass der Staat nur eine der Institutionen in der Gesellschaft sei, welche die Hegemonie der herrschenden Klasse aufrechtzuerhalten helfen, und dass die Staatsmacht durch die ideologische Herrschaft der Institutionen der Zivilgesellschaft, wie Kirchen, Schulen und Massenmedien, verstarkt herbeigefuhrt wird. [60]

Siehe auch

Literatur

  • Daron Acemo?lu , James A. Robinson : Warum Nationen scheitern . Die Ursprunge von Macht, Wohlstand und Armut. S. Fischer, Frankfurt am Main 2013, ISBN 978-3-10-000546-5 (Ubersetzung: Bernd Rullkotter, Originaltitel: Why Nations Fail ).
  • Louis Althusser : Ideologie und ideologische Staatsapparate. (Neuausgabe) VSA, Hamburg 2010.
  • Arthur Benz : Der moderne Staat. Grundlagen der politologischen Analyse. Oldenbourg, Munchen 2001, ISBN 3-486-23636-9 .
  • Gotthard Breit, Peter Massing (Hrsg.): Der Staat. Ideengeschichtliche Grundlagen, Wandel der Aufgaben, Stellung des Burgers. Eine Einfuhrung. Wochenschau, Schwalbach 2003, ISBN 3-89974-072-6 .
  • Stefan Breuer : Der Staat. Entstehung, Typen und Organisationsstadien. Rowohlt, Reinbek 1998, ISBN 3-499-55593-X .
  • Stefan Breuer: Der charismatische Staat. Ursprunge und Fruhformen staatlicher Herrschaft. WBG, Darmstadt 2014, ISBN 978-3-534-26459-9 .
  • Pierre Clastres : La Societe contre l’Etat. Minuit, 1974; dt. Staatsfeinde: Studien zur politischen Anthropologie. Suhrkamp, Frankfurt am Main 1976 (zur Entstehung des Staates).
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Weblinks

Wiktionary: Staat  ? Bedeutungserklarungen, Wortherkunft, Synonyme, Ubersetzungen

Anmerkungen

  1. Nach Georg Jellinek , Allgemeine Staatslehre , 3. Auflage 1921, Neudruck 1959, S. 131 legt die Bezeichnung als Land ?den Schwerpunkt des Staates in dessen territoriales Element […]. Obwohl fur große und kleine Staaten anwendbar, fehlt diesem Terminus die volle Bestimmtheit und Abgrenzung, weil er einerseits Stadtstaaten nicht mitumfaßt und anderseits auch nichtstaatliche Bildungen, Landschaften und Provinzen, mit ihm bezeichnet wurden.“
  2. Siehe hierzu im Einzelnen Martin Kment , Grenzuberschreitendes Verwaltungshandeln (=  Jus Publicum , Bd. 194), Mohr Siebeck, Tubingen 2010, § 3 B.III, S. 77 ff. ; vgl. auch Theodor Schweisfurth , Volkerrecht , Mohr Siebeck, Tubingen 2006, ISBN 3-8252-8339-9 (UTB), Kap. 9 § 1, S. 278?295 ( 278 f. ) und § 3.II Rn. 111?113 .
  3. Vgl. Josef Isensee , Staat und Verfassung. In: Josef Isensee/ Paul Kirchhof (Hrsg.): Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland , Bd. I, Heidelberg 1987, § 13 Rn. 30.
  4. Max Weber: Wirtschaft und Gesellschaft. Grundriß der verstehenden Soziologie. Studienausgabe, 5. Auflage, Tubingen 1980, S. 822 ( online ).
  5. Georg Wilhelm Friedrich Hegel : Grundlagen der Philosophie des Rechts , S. 399 u. 403.
  6. Vgl. Alfred Katz: Staatsrecht: Grundkurs im offentlichen Recht. 18. Auflage, C.F. Muller/Huthig Jehle Rehm, Heidelberg/Munchen 2010, § 3 Rn. 21, 22 . Vgl. ebenso Dirk Freudenberg, Theorie des Irregularen. Partisanen, Guerillas und Terroristen im modernen Kleinkrieg. VS Verlag, Wiesbaden 2008, Kap. II.1, S. 33 ff. ( 35 ).
  7. Reinhold Zippelius : Allgemeine Staatslehre , 17. Auflage, § 27.
  8. Reinhold Zippelius: Allgemeine Staatslehre , 17. Auflage, §§ 9 III 1, 17 II; Rechtsphilosophie , 6. Auflage 2011, § 28 I.
  9. Wolfgang Reinhard : Geschichte der Staatsgewalt. 3. Auflage, Beck, Munchen 2002, S. 122.
  10. Reinhart Koselleck , zitiert nach Manfred G. Schmidt : Worterbuch zur Politik (=  Kroners Taschenausgabe , Bd. 404). Kroner, Stuttgart 1995, ISBN 3-520-40401-X , Eintrag ?Staat“.
  11. Dirk Freudenberg, Theorie des Irregularen: Partisanen, Guerillas und Terroristen im modernen Kleinkrieg , 1. Auflage, VS Verlag, Wiesbaden 2008, Kap. II.1.1, S. 36 m.w.N. ; s. hierzu insbesondere Josef Isensee , Paul Mikat , Martin Honecker, Ernst Chr. Suttner, Staat , in: Gorres-Gesellschaft (Hrsg.): Staatslexikon. Recht ? Wirtschaft ? Gesellschaft , Bd. 5, 7. Auflage, Freiburg i. Br., Basel, Wien 1995, Sp. 133 ff.
  12. Vgl. die Literatur zum Lemma ? Staatsentstehung
  13. Wolfgang Reinhard: Geschichte der Staatsgewalt. 3. Auflage, Beck, Munchen 2002, S. 16.
  14. Oliver Dorr, Die Inkorporation als Tatbestand der Staatensukzession (Schriften zum Volkerrecht; Bd. 120), Duncker & Humblot, Berlin 1995, S. 42 f. m.w.N.
  15. Zu den zwei Alternativen bei der Vereinigung zweier Staaten siehe Andreas Zimmermann , Staatennachfolge in volkerrechtliche Vertrage: Zugleich ein Beitrag zu den Moglichkeiten und Grenzen volkerrechtlicher Kodifikation (= Beitrage zum auslandischen offentlichen Recht und Volkerrecht; Bd. 141), Springer, Berlin/Heidelberg/New York 2000, Kap. 3.IV.1, S. 114 f. ; zur Dismembration s. S. 67 sowie Kap. 1.C.I, 303 ff.
  16. Verzeichnis der Lander, Gebiete und Wahrungen
  17. der Staatennamen fur den amtlichen Gebrauch in der Bundesrepublik Deutschland
  18. Schweizerische Bundeskanzlei (Hrsg.): Wappen, Siegel und Verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Kantone , 1948, S. 21?58.
  19. Ioannes Paulus PP. II, Libreria Editrice Vaticana , 1987 (auf vatican.va) , abgerufen am 20. Dezember 2021.
  20. Zu verwendende Landerbezeichnungen und Kurzel
  21. 1887, Buch 3, § 29; im Kontrast dazu ist bei Tonnies der politischen Sphare der ?Gemeinschaft“ etwa die Polis zuzuordnen.
  22. Max Weber, Wirtschaft und Gesellschaft , Kap. 1, § 17 .
  23. Vgl. Schlichte 2005.
  24. Niklas Luhmann : Macht , 1975, ISBN 3-8252-2377-9 .
  25. Niklas Luhmann: Die Politik der Gesellschaft. 2000, ISBN 3-518-58290-9 .
  26. Roland Dillmann, Die Ganzheit von Wirtschaft, Staat und Gesellschaft , 1977, S. 392
  27. Wolfgang Cezanne, Allgemeine Volkswirtschaftslehre , 2005, S. 239
  28. Otto Blum, Verkehrsgeographie , 1936, S. 47 f.
  29. Georg Jellinek, Allgemeine Staatslehre, Recht des modernen Staates , Band 1, Berlin, 2. Auflage, 1905, S. 381?420 ( Digitalisat ); 3. Aufl. 1914, S. 394?434 ( Digitalisat )
  30. Grenzfall eines Staates ohne Staatsgebiet ist der Souverane Malteserorden (umstritten).
  31. Theodor Schweisfurth, Volkerrecht , Kap. 1 § 7.II Rn. 119 .
  32. Frithjof Ehm: Demokratie und die Anerkennung von Staaten und Regierungen. In: Archiv des Volkerrechts , Bd. 49, 2011, S. 64?86.
  33. Bernd Loudwin: Die konkludente Anerkennung im Volkerrecht. Duncker & Humblot, Berlin 1983, ISBN 3-428-45338-7 , S. 58 ( eingeschrankte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  34. Im Rechtsverhaltnis zwischen Vatikanstadt und Hl. Stuhl nimmt erstere eine akzessorische , dienende Rolle ein (d. h. sie ist dessen Autoritat unterstellt) und hat ihren Zweck darin, die Unabhangigkeit des Heiligen Stuhls zu sichern (und zugleich die Souveranitat des Papstes sichtbar zu machen), wahrend dieser die Vatikanstadt nach außen vertritt, siehe Georg Dahm , Jost Delbruck , Rudiger Wolfrum : Volkerrecht. Band I/2, 2. Auflage, Berlin 2002, S. 320 f. Der Heilige Stuhl selbst kann nicht UN-Mitglied werden, da er keine Staatsqualitat hat.
  35. Daniel Wechlin: Kaukasischer Zwist um die Pazifikinsel Vanuatu. In: Neue Zurcher Zeitung , 11. Juni 2011. Zu Vanuatu siehe Manfred Quiring: Der vergessene Volkermord. Sotschi und die Tragodie der Tscherkessen. Ch. Links, Berlin 2013, S. 175 ; Friedrich Schmidt: Abchasien: Ein Umsturz von Moskaus Gnaden? In: Frankfurter Allgemeine Zeitung , 28. Mai 2014.
  36. Presse- und Informationsamt der deutschen Bundesregierung: Beitrittskandidat Turkei ( Memento vom 8. Dezember 2008 im Internet Archive ). Abgerufen am 5. September 2008.
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  38. Vienna Convention on Succession of States in respect of Treaties , 23. August 1978 (PDF).
  39. Georg Dahm, Jost Delbruck: Volkerrecht . Band   I/3 . Walter de Gruyter, 2002, ISBN 978-3-89949-024-4 , S.   606 .
  40. Wiener Konvention uber die Staatennachfolge in Vermogen, Archive und Schulden von Staaten ( Memento vom 10. Februar 2012 im Internet Archive ) (PDF; 309 kB).
  41. BVerfG , Urteil vom 31. Juli 1973, Az. 2 BvF 1/73, BVerfGE 36, S. 1 ff.: ?Mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegrundet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert.“ Vgl. Theodor Schweisfurth, Volkerrecht , S. 336 f. , Rn. 213.
  42. Michael Schweitzer : Staatsrecht III , 10. Auflage, Heidelberg 2010, § 5 A V 6 ( Die Rechtslage Deutschlands nach der Wiedervereinigung ).
  43. Nach Theodor Schweisfurth, Das Recht der Staatensukzession; Berichte der Deutschen Gesellschaft fur Volkerrecht , Band 35. Heidelberg 1995, S. 58.
  44. Zitiert n. russ. Außenminister Andrej Kosyrew im Januar 1992; vgl. auch Andreas Zimmermann, Staatennachfolge in volkerrechtliche Vertrage: Zugleich ein Beitrag zu den Moglichkeiten und Grenzen volkerrechtlicher Kodifikation , Max-Planck-Institut fur auslandisches offentliches Recht und Volkerrecht , Springer, 2000, ISBN 3-540-66140-9 , S. 91, Fn. 325 .
  45. So etwa Antonowicz, Disintegretation of the USSR , S. 9; Bothe/Schmidt, Questions de succession , S. 824.
  46. a b Schweisfurth, S. 65.
  47. Claudia Willershausen, Zerfall der Sowjetunion: Staatennachfolge oder Identitat der Russlandischen Foderation , Kova?, Hamburg 2002.
  48. youtube.com
  49. graswurzel.net
  50. Vgl. Saul Newman: The Politics of Postanarchism . Edinburgh University Press, 2010, ISBN 978-0-7486-3495-8 , S.   109 ( eingeschrankte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  51. Peter Kropotkin: Anarchism: Its Philosophy and Ideal . CreateSpace Independent Publishing Platform, 2009, ISBN 978-1-4495-9185-4 .
  52. Alexandre Christoyannopoulos: Christian Anarchism: A Political Commentary on the Gospel . Imprint Academic, Exeter 2010, S.   123?126 ( Revelation ).
  53. Jacques Ellul, Jacques Ellul: Anarchy and Christianity . W. B. Eerdmans, Michigan 1988, S.   71?74 ( ?The first beast comes up from the sea… It is given ‘all authority and power over every tribe, every people, every tongue, and every nation’ (13:7). All who dwell on earth worship it. Political power could hardly, I think, be more expressly described, for it is this power which has authority, which controls military force, and which compels adoration (i.e., absolute obedience).“ ).
  54. Friedrich Engels: Die Entwicklung des Sozialismus von der Utopie zur Wissenschaft . In: Institut fur Marxismus-Leninismus beim ZK der SED (Hrsg.): Karl Marx Friedrich Engels Werke (MEW) . Band   19 . Dietz Verlag, Berlin (Ost) 1987, S.   224 : ?Das Eingreifen einer Staatsgewalt in gesellschaftliche Verhaltnisse wird auf einem Gebiete nach dem andern uberflussig und schlaft dann von selbst ein. An die Stelle der Regierung uber Personen tritt die Verwaltung von Sachen und die Leitung von Produktionsprozessen. Der Staat wird nicht ?abgeschafft“, er stirbt ab.“
  55. Friedrich Engels: Die Entwicklung des Sozialismus von der Utopie zur Wissenschaft . In: Institut fur Marxismus-Leninismus beim ZK der SED (Hrsg.): Karl Marx Friedrich Engels Werke (MEW) . Band   19 . Dietz Verlag, Berlin (Ost) 1987, S.   228 : ?Die Entwicklung der Produktion macht die fernere Existenz verschiedner Gesellschaftsklassen zu einem Anachronismus. In dem Maß wie die Anarchie der gesellschaftlichen Produktion schwindet, schlaft auch die politische Autoritat des Staats ein. Die Menschen, endlich Herren ihrer eignen Art der Vergesellschaftung, werden damit zugleich Herren der Natur, Herren ihrer selbst ? frei.“
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