Als
Sanktion
wird in
Strafrecht
,
Außenpolitik
und
Wirtschaft
ein
Zwangsmittel
bezeichnet, durch das
rechtsnormwidriges
oder
verhaltensnormwidriges
Handeln
dem so Handelnden Nachteile bringen soll, um ihn zur Einhaltung dieser Normen zu bewegen. Der Begriff hat in verschiedenen
Wissenschaften
jeweils eine modifizierte Bedeutung.
Der Begriff
Sanktion
entstammt
lateinisch
sanctio
, das ursprunglich ?Heilung, Billigung“ bedeutete, daraus dann ?gescharfte Verordnung, Festlegung durch Gesetz“ (speziell ?Strafgesetz, Artikel eines Strafgesetzes“), aber auch ?Vorbehalt, Klausel“.
Sanctio
selbst ist abgeleitet vom Verb
sancire
?heiligen, weihen, unverletzlich machen“ und davon ?(als heilig und unverbruchlich) festlegen, verordnen“ (mit dem
Partizip Perfekt Passiv
sanctus
, daher Heiligenbezeichnung
Sankt
).
In seinem
Ausfuhrliches lateinisch-deutschen Handworterbuch
erlauterte
Karl Ernst Georges
1869 die
sanctio
als den Paragrafen (wortlich ?Hauptartikel“) eines Gesetzes, der eine Strafandrohung bei
Ubertretung
enthielt.
[1]
Der Begriff der Sanktion hat demnach etymologisch gesehen die Bedeutung eines Gesetzesbefehls bzw. einer Rechtsfolge oder Bestatigung und weitergehend einer Zwangsmaßnahme.
[2]
Der Begriff der Sanktion wird heute in den
Grundlagenwissenschaften
und der
Rechtswissenschaft
nicht einheitlich verwendet, zudem unterscheiden sich die Sanktionsbegriffe des deutschen und europaischen Rechts.
[3]
Der Begriff der Sanktion ist meist negativ
konnotiert
, besitzt jedoch nach folgender Unterscheidung auch eine positive Variante:
Volkerrechtlich sind nicht-militarische Sanktionen das letzte nicht-militarische Mittel, bevor der UN-Sicherheitsrat militarische Sanktionen beschließt.
In diesem Artikel wird der
Begriffsinhalt
auf die negative, repressive Sanktion begrenzt wie auch im uberwiegenden Teil der
Fachliteratur
.
[9]
Sanktionen aus Rechtsnormen (wie aus dem
Strafrecht
und
Ordnungswidrigkeitenrecht
) werden ebenfalls nicht berucksichtigt.
[10]
Verhangte Sanktionen konnen ihre Wirkung nur entfalten, wenn sie mittels
Beschlagnahme
(
Mobilien
,
Immobilien
,
Kontosperren
),
Blockade
,
Boykott
,
Desinvestition
,
Embargo
(
Exportverbot
,
Importverbot
) oder
Wirtschaftskrieg
umgesetzt werden. Mit Hilfe einer ? meist mit militarischen Mitteln durchgefuhrten ? Blockade wird beispielsweise der
Guter-
oder
Personentransport
verhindert, sobald sie einer Sanktion unterliegen. Dabei ist jedoch zu erwahnen, dass die Abgrenzung dieser Begriffe in der Fachliteratur uneinheitlich vorgenommen wird. Die Maßnahmen gegen das ehemalige
Sudrhodesien
im Jahre 1965 wurden beispielsweise als ?Sanktionen“ und gleichzeitig als ?Embargo-Maßnahmen“ bezeichnet
[11]
oder als ?Embargo“ und zugleich ?Boykott“.
[12]
Es gibt Begriffspaare wie ?Boykottsanktion“ und ?Sanktionsboykott“.
[13]
Sogar als
Synonyme
werden
englisch
Economic sanction
,
englisch
boycott
und
englisch
embargo
betrachtet.
[14]
Mit Sanktionen sind in der Regel durch
Gesetze
angedrohte Strafmaßnahmen gemeint, die darauf ausgerichtet sind, konkretes Fehlverhalten zu unterbinden und damit
Rechtsnormen
durchzusetzen. Sanktionen gibt es sowohl im weltlichen als auch im
kirchlichen Recht
(
Kirchenstrafen
).
Der Begriff der Sanktion wird in der
Rechtstheorie
sehr weit gefasst und beinhaltet alle nachteiligen
Rechtsfolgen
, die gegen ein
Rechtssubjekt
ausgesprochen werden, das gegen eine Rechtsvorschrift verstoßen hat.
[17]
Sanktionen sind die Rechtsfolge, die einer Rechtsnorm zur effektiven Geltung verhelfen soll.
[18]
Im
schweizerischen
Embargogesetz (EmbG) werden als Sanktionen internationale Maßnahmen verstanden, die der Einhaltung des Volkerrechts, namentlich der Respektierung der
Menschenrechte
, dienen sollen (
Art. 1
EmbG).
Noch 1909 definierte das
Meyers Konversations-Lexikon
als Sanktion im weiten Sinne die Bestatigung eines Beschlusses, Vertrags oder Gesetzes und im engen Sinne ein Akt der
Staatsgewalt
, der einem Gesetzentwurf die
Gesetzeskraft
verleiht.
[19]
Im soziologischen Kontext wird unter einer Sanktion ?die von der
Gesellschaft
oder ihren einzelnen
Gruppen
getroffenen oder in Aussicht gestellten Maßnahmen zur Anerkennung, Bestatigung oder Korrektur des Verhaltens von Einzelnen oder Gruppen (verstanden) … und ist ein Mittel der
sozialen Kontrolle
“.
[20]
Der Wortbedeutung nach, wie auch im soziologischen Verstandnis, konnen Sanktionen grundsatzlich positiver oder negativer Art sein: Eine positive Sanktion ist eine ? nicht zwangslaufig materielle ? ?Belohnung“; eine negative Sanktion eine ?Bestrafung“.
In der
Soziologie
werden Formen der Organisation von
sozialen Prozessen
damit bezeichnet. Hierbei unterteilt man die Sanktionen beispielsweise in sechs Schweregrade:
[21]
- subliminale Sanktion
: wer gegen eine Norm verstoßen hat, weiß nicht, wie dieser Verstoß aufgenommen wird und ist dadurch verunsichert;
- leichte Sanktion
: Erwartung, dass ein Nichteinhalten der Norm missbilligt wird, fuhrt zur Anpassung an die Norm;
- relativ leichte Sanktion
: Missbilligung des Verhaltens wird ausgesprochen;
- relativ schwere Sanktion
:
Konsequenzen
angesichts der Normuberschreitung, wie zum Beispiel Ausschluss oder Versetzung;
- schwere Sanktion
: Strafe, wie zum Beispiel Haftstrafe oder Verbannung;
- ultimative Sanktion
: Totung.
Durch die Sanktionierung werden wissenschaftliche Namen von
Pilzen
gegenuber alteren, gleichlautenden
Homonymen
und konkurrierenden (anderslautenden)
Synonymen
geschutzt. Dazu muss der Name in einem der drei im
Internationalen Code der botanischen Nomenklatur
genannten Werken vom jeweiligen Autor akzeptiert worden sein. Wurde der Name eines
Rost
- (Uredinales),
Brand
- (Ustilaginales) oder
Bauchpilzes
(Gasteromycetes) in
C.H. Persoons
?Synopsis methodica fungorum“ akzeptiert, so gilt dieser Name als sanktioniert. Fur alle anderen Pilze sind die beiden Werke ?Systema mycologicum“ und ?Elenchus fungorum“ von
E.M. Fries
maßgeblich.
Der Erfolg von globalen Sanktionen hangt von ihrer Durchsetzbarkeit und Wirksamkeit ab. Zur Durchsetzbarkeit ist ein internationaler
Konsens
notig, was nur selten gelingt. Einerseits finden sich andere Staaten oder einzelne
Unternehmen
, die Sanktionen nicht unterstutzen und damit dem betroffenen Staat eine Ausweichmoglichkeit schaffen.
[22]
Andererseits konnen Sanktionen auch spurbare wirtschaftliche Nachteile im eigenen Land bis hin zur
Rezession
verursachen.
[23]
Die Wirksamkeit von Sanktionen kann allgemein bezweifelt werden. Der sanktionierte Staat kann fehlende
Importe
oder
Exporte
durch andere Guter/Dienstleistungen oder Staaten
substituieren
, die
volkswirtschaftlichen
Schaden halten sich dann in Grenzen:
Eine umfangreiche US-Studie aus dem Jahre 1990 untersuchte 120 Sanktionen zwischen 1914 und 1990 und kam zu dem Ergebnis, dass 65,8 Prozent (79 Falle) ein Misserfolg waren, also das Sanktionsziel verfehlten. Lediglich 34,2 Prozent brachten den mit der Sanktion erhofften Erfolg. Eine erfolgreiche militarische Schwachung durch
Waffenembargos
gab es nur in 20 Prozent der Falle, wahrend Destabilisierungsstrategien mit Wirtschaftssanktionen zu 52 Prozent erfolgreich waren.
[24]
Von 80 untersuchten
Handelsembargos
verursachten lediglich in 37,5 Prozent der Falle volkswirtschaftliche Schaden von mehr als 1 Prozent des
Bruttosozialprodukts
.
- Gerd Spittler
:
Norm und Sanktion. Untersuchungen zum Sanktionsmechanismus.
Walter, Olten-Freiburg 1967.
- Norberto Bobbio
:
Sanzione.
Novissimo Digesto, UTET, XVI, Turin 1969, S. 530?540.
- Ota Weinberger
:
Der Sanktionsbegriff und die pragmatische Auswirkung gesellschaftlicher Normen.
In: Hans Lenk (Hrsg.):
Normenlogik.
Verlag Dokumentation, Pullach bei Munchen 1974,
ISBN 3794026373
, S. 89?111.
- Vilhelm Aubert
:
On Sanctions.
In: “European Yearbook in Law and Sociology”, 1977, S. 1?19.
- Francesco D’Agostino:
Sanzione.
"Enciclopedia del diritto", XLI, Giuffre, Mailand 1989, S. 303?328.
- Charles-Albert Morand:
Sanction.
“Archives de Philosophie du droit”, XXXV, 1990, S. 293?312.
- Heike Jung:
Sanktionensysteme und Menschenrechte.
Haupt, Bern/Stuttgart/Wien 1992,
ISBN 9783258046419
.
- Juan Carlos Bayon:
Sanction. Dictionnaire encyclopedique de theorie et de sociologie du droit.
L.G.D.J., Paris 1993, S. 536?540.
- Realino Marra:
Sanzione. Digesto delle discipline privatistiche. Sezione civile.
UTET, XVIII, Turin 1998, S. 153?61.
- ↑
Karl Ernst Georges,
sanctio
, in: Karl Ernst Georges (Hrsg.),
Ausfuhrliches lateinisch-deutsches Handworterbuch
, Band II, 1869, Sp. 1473 (
Digitalisat
, Google Books); auch in der 8. Auflage, 1918 (Nachdruck Darmstadt 1998), Sp. 2477 (
Digitalisat
,
Zeno.org
).
- ↑
Stephan Bitter,
Die Sanktion im Recht der Europaischen Union: Der Begriff und seine Funktion im europaischen Rechtsschutzsystem
, 2011, S. 12 (
eingeschrankte Vorschau
in der Google-Buchsuche).
- ↑
Philipp Florian Irmscher,
Offentlichkeit als Sanktion
, 2019, S. 360 (
eingeschrankte Ansicht
in der Google-Buchsuche).
- ↑
Karl Ebert,
Politik: Lehrtexte und Arbeitsmaterialien
, 1982, S. 34 (
eingeschrankte Vorschau
in der Google-Buchsuche).
- ↑
Siegfried Lamnek,
Sanktion
, in: Gerd Reinhold (Hrsg.),
Soziologie-Lexikon
, 1992, S. 545;
ISBN 3486223402
- ↑
Stefan Burger,
Untreue (§ 266 StGB) durch das Auslosen von Sanktionen zu Lasten von Unternehmen
, 2007, S. 5 (
eingeschrankte Vorschau
in der Google-Buchsuche).
- ↑
Stephan Bitter,
"Sanction" as legal term in the law of the European Union
, 2011, S. 33
- ↑
Noah Birkhauser,
Sanktionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen gegen Individuen
, 2007, S. 8f. (
eingeschrankte Vorschau
in der Google-Buchsuche).
- ↑
Philipp Florian Irmscher,
Offentlichkeit als Sanktion
, 2019, S. 360
- ↑
Noah Birkhauser,
Sanktionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen gegen Individuen
, 2007, S. 6.
- ↑
Per Fischer
, in:
Hans Peter Ipsen
(Hrsg.),
Außenwirtschaft und Außenpolitik: Rechtsgutachten zum Rhodesien-Embargo
, 1967, § 58 Rn. 16
- ↑
Alfred Verdross, Bruno Simma,
Universelles Volkerrecht: Theorie und Praxis
, 1984, § 232;
ISBN 9783428132966
.
- ↑
Georg Erler
,
Boykott (wirtschaftlicher)
, in: Karl Strupp/Hans-Jurgen Schlochauer (Hrsg.),
Worterbuch des Volkerrechts
, Band I, 1960, S. 240.
- ↑
Donald L Losman,
International Economic Sanctions: The Case of Cuba, Israel and Rhodesia
, 1979, S. 1.
- ↑
Katrin Osteneck:
Die volkerrechtliche Verpflichtung der EG zur Umsetzung von UN-Sanktionen.
In:
Zeitschrift fur Europarechtliche Studien
1, 1998, S. 104.
- ↑
Georg Ress,
The Interpretation of The Charter of the United Nations
, Band I, 2002, S. 10 f.
- ↑
Klaus Adomeit
,
Rechtstheorie fur Studenten
, 1998, S. 17;
ISBN 9783811433694
- ↑
Carl Creifelds
,
Creifelds Rechtsworterbuch
, 16. Auflage, 2000, S. 1134;
ISBN 3406464114
- ↑
Stichwort
Sanktion
, in:
Meyers Großes Konversations-Lexikon
, Band 17, 1909, S. 563
- ↑
Bibliographisches Institut (Hrsg.),
Meyers Konversations-Lexikon
, Stichwort:
Sanktionen
, Band 14, 1986, S. 1295
- ↑
Talcott Parsons,
The principal Structures of Community
, in: Talcott Parsons (Hrsg.),
Structures and Process in Modern Societies
, 1960, S. 260
- ↑
Thomas Plumper,
Lexikon der Internationalen Wirtschaftsbeziehungen
, 1996, S. 137 (
eingeschrankte Vorschau
in der Google-Buchsuche).
- ↑
Thomas Plumper,
Lexikon der Internationalen Wirtschaftsbeziehungen
, 1996, S. 138.
- ↑
Gary Clyde Hufbauer, Jeffrey J. Schott, Kimberley Ann Elliott,
Economic Sanctions Reconsidered: History and current policy
, Band 1, 1990, S. 92 ff.