Dieser Artikel befasst sich mit der heutigen Einteilung Italiens in Regionen; zur antiken Einteilung siehe
Regio (Italien)
.
Die
Regionen
(
italienisch
regioni,
Singular
regione)
sind die oberste Ebene der
Gebietskorperschaften
Italiens
nach dem Staat.
Italien
ist in 20 Regionen untergliedert, von denen 5 autonome Regionen mit Sonderstatut sind. Die Regionen ihrerseits sind in
Provinzen
bzw.
Metropolitanstadte
unterteilt.
Die Unterteilung Italiens in Regionen reicht bis in die Zeit des
Romischen Reiches
zuruck. Auf Initiative von
Kaiser
Augustus
wurde die
italienische Halbinsel
gegen Ende des 1. Jahrhunderts v. Chr. im Rahmen einer Verwaltungsreform in
elf Regionen
unterteilt, um sie von
Rom
aus leichter regieren und insbesondere die wiederkehrenden Volkszahlungen sowie die Steuereintreibung effizienter durchfuhren zu konnen.
Der Begriff Region entstammt dem
lateinischen
regere,
was ?regieren“ bedeutet. Die romischen Regionen waren demzufolge Verwaltungssprengel, ohne eigene Selbstverwaltungsrechte. Die Unterteilung Mittel- und Suditaliens basierte auf ethnischen und kulturellen Aspekten, wahrend Norditalien eher nach geographischen Kriterien unterteilt wurde (der Fluss
Po
und die Gebirge).
Diese Gliederung uberdauerte Jahrhunderte, bis die germanischen Volkerwanderungen und die Bildung neuer politischer Einheiten zu einer Neuordnung Italiens im Mittelalter fuhrten.
Die Historiker der
Renaissance
mussten im 15. Jahrhundert eine neue Gliederung Italiens erfinden, die den geschichtlichen Ereignissen gerecht wurde, und lehnten sich nur geringfugig an Augustus Regionen an, bevorzugten sie doch geographische Kriterien. Der Begriff der Region wurde als Gebiet aufgefasst, das sich mit der Zeit andern konnte, stets mit dem Ziel, die Regierungsarbeit zu erleichtern.
Mit dem
Risorgimento
wurden die Regionen wieder aufgegriffen, allerdings unter Berucksichtigung kultureller und wissenschaftlicher Kriterien. Die von
Cesare Correnti
, Mitbegrunder der
Italienischen Geographischen Gesellschaft
und italienischer Unterrichtsminister, zwischen 1851 und 1855 erarbeitete Aufteilung Italiens gilt, mit diversen spateren Uberarbeitungen, als Grundlage fur die noch heute bestehende regionale Gliederung.
Nach der Einigung Italiens 1861 wurde die Aufteilung Correntis von
Pietro Maestri
, dem Koordinator des Statistikamtes des
Konigreiches Italien
, ubernommen. Maestri nannte die Regionen
compartimenti
(Bezirke), die lediglich statistische Einheiten waren.
[1]
Nach Auffassung von
Giuseppe Mazzini
sollten die Regionen hingegen zu eigenstandigen Gebietskorperschaften ausgebaut werden, ausgestattet mit Gesetzes-, Exekutiv- und Verwaltungsgewalt in Materien von lokalem Interesse. Doch die Dezentralisierungsprojekte der Regierung von
Camillo Cavour
und von Innenminister
Luigi Carlo Farini
wurden verhindert und zu den Akten gelegt.
Die regionale Frage wurde nach dem
Ersten Weltkrieg
von
Luigi Sturzo
und dem
Partito Popolare Italiano
thematisiert. Mit der anschließenden Machtergreifung durch die
Faschisten
wurde Italien hingegen noch starker zentralisiert, ohne Raum zu lassen fur Selbstverwaltungsbestrebungen von Regionen (bzw. Provinzen und Gemeinden).
Nach dem
Zweiten Weltkrieg
, infolge der
Ausrufung der italienischen Republik
, wurde von der
verfassunggebenden Versammlung
ein institutionalisiertes Regionalmodell in die
italienische Verfassung
aufgenommen, das gegenuber dem autonomistisch betonten der Kommission von
Meuccio Ruini
im Plenum abgeandert wurde: Nur den Regionen mit Sonderstatut, die bereits Ende der 1940er Jahre eingefuhrt wurden, sollten besondere Autonomierechte zugestanden werden.
[2]
Die ubrigen Regionen (mit Normalstatut) sollten eine eigene Regierung und Volksvertretung, aber nur marginale Befugnisse erhalten. Daruber hinaus wurde ihre Einfuhrung von den regierenden
Christdemokraten
verzogert, da in der Hochzeit des
Kalten Krieges
das Risiko einer Regierungsubernahme durch die
Kommunisten
in einzelnen Regionen als nicht hinnehmbar galt.
Erst ab der zweiten Halfte der 1960er Jahre kam wieder Bewegung in die Regionalfrage. Mit der Einfuhrung der Regionen mit Normalstatut sollten die starken sozialen und politischen Spannungen der damaligen Zeit entscharft werden, daruber hinaus die Burger politisch starker eingebunden und die Verwaltung Italiens modernisiert werden.
[3]
Die Regionen mit Normalstatut wurden in den 1970er Jahren operativ.
Die von zunachst separatistischen Parteien wie der
Lega Nord
in den 1980er und 1990er Jahren losgetretene sog. ?Foderalismusdebatte“ fuhrte 2001 zu einer wichtigen, in einer Volksabstimmung bestatigten Verfassungsreform, durch die die Regionalisierung Italiens ausgebaut wurde.
Nach dem
Ersten Weltkrieg
wurde das Konigreich Italien in 18 statistische Bezirke
(compartimenti
bzw.
circoscrizioni)
unterteilt (in Klammern der italienische Name): Piemont (
Piemonte,
einschließlich heutigem Aostatal und eines kleinen Grenzstreifens, der heute unter franzosischer Verwaltung steht
[4]
), Ligurien
(Liguria),
Lombardei
(Lombardia),
Tridentinisch Venetien (
Venezia Tridentina,
heutiges Trentino-Alto Adige/Sudtirol), Venetien (
Veneto,
heutiges Venetien zuzuglich Friaul, das heute Friaul-Julisch Venetien bildet),
Julisch Venetien
und
Zara
(
Venezia Giulia e Zara,
heute zu Friaul-Julisch Venetien, soweit nicht unter slowenischer bzw. kroatischer Verwaltung), Emilia (
Emilia,
heute Emilia-Romagna), Toskana
(Toscana),
Marken
(Marche),
Umbrien
(Umbria),
Latium
(Lazio),
Abruzzen und Molise
(Abruzzi e Molise),
Kampanien
(Campania),
Apulien
(Puglie,
heute
Puglia),
Lukanien (
Lucania,
entspricht der heutigen Basilikata), Kalabrien
(Calabrie,
heute
Calabria),
Sizilien
(Sicilia),
Sardinien
(Sardegna).
[5]
[6]
Die von der
republikanischen verfassunggebenden Versammlung
institutionalisierten Regionen wurden in Anlehnung an die bestehenden Bezirke geschaffen, mit vereinzelten Gebietsverschiebungen und Namensanderungen. Neu geschaffen wurden 1948 das Aostatal
(Valle d'Aosta)
und 1963 Friaul-Julisch Venetien
(Friuli-Venezia Giulia).
1963 wurde zudem Molise von den Abruzzen (seitdem
Abruzzo)
getrennt.
Alle Regionen verfugen uber ein
Statut,
eine regionale Verfassung. Auf der Grundlage des Statutes werden die Regionen in zwei bzw. drei Kategorien unterteilt. Anders als die deutschen Lander, die rechtlich alle gleichgestellt sind, unterscheiden sich die italienischen Regionen nach der Reichweite ihrer Autonomie im Rahmen des in Italien praktizierten ?differenzierten Regionalismus“.
15 der 20 italienischen Regionen (namentlich Piemont, Lombardei, Venetien, Ligurien, Emilia-Romagna, Toskana, Umbrien, Marken, Latium, Abruzzen, Molise, Kampanien, Apulien, Basilikata, Kalabrien) verfugen uber ein Normalstatut
(statuto ordinario).
Dieses wird vom Regionalrat verabschiedet, in zwei aufeinanderfolgenden Wahlgangen im Abstand von nicht weniger als zwei Monaten, und kann einem Volksentscheid unterzogen werden. Das Statut, das im Einklang mit der gesamtstaatlichen Verfassung stehen muss, legt die Regierungsform der Region sowie die grundlegenden Prinzipien ihrer Organisations- und Funktionsweise fest. Es regelt die Ausubung des Initiativrechtes und des Rechtes auf Volksbegehren zu Gesetzen und Verwaltungsakten der Region, wie auch die Veroffentlichung der Gesetze und Rechtsverordnungen der Region.
Das Normalstatut enthalt daher lediglich organisatorische Bestimmungen. Die Zustandigkeiten der Regionen mit Normalstatut lassen sich aus der italienischen Verfassung ableiten, ebenso wie ihre finanzielle Autonomie, die bis heute großteils nicht umgesetzt wurde. Allerdings verfugen die Regionen uber eine eigene Steuer, die
IRAP,
eine Wertschopfungssteuer, die mit der deutschen Gewerbesteuer vergleichbar ist, sowie uber einen Anteil an der
IVA
(Mehrwertsteuer) und uber den regionalen Zuschlagssatz auf die Einkommensteuer
(addizionale regionale IRPEF).
Die Institutionen der Regionen mit Normalstatut wurden erst im Jahr 1970 eingerichtet.
Funf Regionen verfugen uber ein Sonderstatut
(statuto speciale).
Dieses wird durch ein
staatliches Verfassungsgesetz
vom Parlament in Rom verabschiedet und steht damit formaljuristisch auf einer Ebene mit der gesamtstaatlichen Verfassung.
Das Sonderstatut regelt die Zustandigkeiten in den Bereichen Gesetzgebung und Verwaltung und die jeweilige Finanzverfassung. Daruber hinaus stehen den autonomen Regionen samtliche Befugnisse und Mittel zu, die gemaß gesamtstaatlicher Verfassung fur Regionen mit Normalstatut vorgesehen sind. Die Regionen mit Sonderstatut verfugen im Ergebnis uber weiterreichende Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen, die nicht wie in den anderen Regionen vom Staat, sondern von ihnen selbst finanziert werden mussen. Daher gewahrt das Sonderstatut auch eine weiterreichende finanzielle Autonomie, als sie die ubrigen Regionen mit Normalstatut besitzen. Im Falle des Trentino und Sudtirols verbleiben etwa neunzig Prozent der Steuereinnahmen in den Landern.
[7]
Der organisatorische Aufbau und Ablauf der autonomen Regionen wird neben dem Sonderstatut in einem sogenannten statutarischen Gesetz
(legge statutaria)
geregelt, das vom jeweiligen Regionalrat verabschiedet wird.
[8]
Vier der funf Regionen mit Sonderstatut wurden von der
Verfassunggebenden Versammlung
im Jahre 1948 geschaffen:
Sizilien
und
Sardinien
auf Grund der starken Autonomiebewegungen (auf Sizilien war der Separatismus in der Nachkriegszeit besonders ausgepragt), das
Aostatal
zum Schutz der
franko-provenzalischen
Minderheit,
Trentino-Sudtirol
, damals Trentino-Tiroler Etschland, zum Schutz der deutschsprachigen Minderheit im Einklang mit dem
Pariser Abkommen
.
Nachdem der internationale Status Triests geklart war, wurde 1963 die Region
Friaul-Julisch Venetien
eingerichtet und erhielt ebenfalls ein Sonderstatut, um den Schutz der slowenischen Minderheit zu gewahrleisten und die wirtschaftliche Entwicklung dieses Randgebietes zu fordern.
1972 trat nach langen Verhandlungen das
Zweite Autonomiestatut fur Trentino-Sudtirol
in Kraft, das Grundlage fur eine erweiterte
Autonomie Sudtirols
war.
Die Region
Trentino-Sudtirol
besteht gemaß Artikel 116, Abs. 2 der italienischen Verfassung aus den
autonomen Provinzen
Trient und Bozen, die auf Deutsch auch als
Lander
bezeichnet werden (Land
Sudtirol
und Land
Trentino
). Diese sind mit Befugnissen ausgestattet, die denen von autonomen Regionen entsprechen. Man spricht auch von Provinzen mit Sonderstatut. (→
Zweites Autonomiestatut
)
Die Regionen haben jeweils eine eigene direkt gewahlte Volksvertretung, den
Regionalrat
(
consiglio regionale
),
der mit den
Landtagen
der deutschen Lander vergleichbar ist. Seine Mitglieder werden als
Regionalrate
(consiglieri regionali)
bezeichnet. Die Legislative der Region Sizilien wird der autonomen Ausrichtung zufolge Sizilianische Regionalversammlung
(
Assemblea Regionale Siciliana
,
kurz
A.R.S.)
genannt, ihre Mitglieder sind regionale Abgeordnete
(deputati regionali).
Der Regionalrat wird fur funf Jahre gewahlt und hat die Aufgabe, im Rahmen der regionalen Zustandigkeiten Gesetze zu erlassen und die Regionalregierung zu uberwachen.
Im Falle Trentino-Sudtirols finden keine direkten Wahlen zum Regionalrat statt. Der
Regionalrat von Trentino-Sudtirol
setzt sich hingegen aus den gewahlten Provinzraten (der autonomen Ausrichtung zufolge auch Landtage genannt) der Autonomen Provinzen Bozen und Trient zusammen.
Die Regionalregierung wird vom
Prasidenten des Regionalausschusses
(presidente della giunta regionale)
angefuhrt, der seit 2000 vom Volk direkt gewahlt werden kann. Das Statut, also die regionale Verfassung, kann jedoch auch die Wahl durch den Regionalrat vorsehen. Der Prasident des Regionalausschusses ist gleichzeitig
Prasident der Region
(presidente della regione)
und wird inoffiziell auch Gouverneur
(governatore)
genannt.
Im Aostatal und in Trentino-Sudtirol wird der Prasident nicht vom Wahlvolk direkt, sondern vom Regionalrat gewahlt. Der Regionalrat von Trentino-Sudtirol orientiert sich bei der Wahl des Regionalprasidenten am
Rotationsprinzip
, wonach die Prasidenten der zwei Autonomen Provinzen, auch
Landeshauptleute
genannt, jeweils fur die Dauer einer halben Legislaturperiode (etwa zweieinhalb Jahre) an die Spitze der Region gewahlt werden.
Der Prasident der Region leitet den Regionalausschuss
(giunta regionale,
etwa:
Regionalregierung
), in dem die als
assessori
bezeichneten Regionalminister vertreten sind, die er nach Belieben bestellen und abberufen kann. Daruber hinaus hat der Prasident die Aufgabe, die vom Regionalrat genehmigten Gesetze zu verkunden, die Sitzungen der Regionalregierung einzuberufen und diese zu leiten sowie die Region in allen Belangen zu vertreten. Wird dem direkt gewahlten Prasidenten das Vertrauen entzogen, tritt er zuruck oder lebt er ab, mussen Neuwahlen einberufen werden.
Aufgabe der Regionalregierung als ganzer ist es, die Regionalgesetze durchzufuhren, die Sachbereiche regionaler Zustandigkeit zu verwalten, Weisungen an die untergeordneten Regionalbehorden zu erteilen.
Im italienischen Verfassungssystem sind der Staat und die Regionen bzw. Autonomen Provinzen die Trager der Gesetzgebung.
Die
gesetzlichen Zustandigkeiten des Staates
sind in der italienischen Verfassung niedergelegt. Es gilt dabei die ausschließliche residuale Gesetzgebungsbefugnis der Regionen, das heißt, fur alle Sachgebiete, die von der Verfassung nicht ausdrucklich der staatlichen Gesetzgebung vorbehalten sind, steht den Regionen die Gesetzgebungsbefugnis zu.
Weitere Bereiche gehoren zur
Rahmengesetzgebung
(
italienisch
competenza concorrente
). Der Staat legt die wesentlichen Grundsatze eines Sachgebietes per Rahmengesetz fest; jede einzelne Region oder autonome Provinz ist befugt, durch eigene Gesetze diese Grundsatze weiterzuentwickeln, zu prazisieren und den eigenen Bedurfnissen anzupassen.
Durch eine umfassende Verfassungsreform aus dem Jahr 2001 (Verfassungsanderungsgesetz 3/2001) wurde den italienischen Regionen damit grundsatzlich die allgemeine Gesetzgebungsbefugnis ubertragen. Wahrend sich die Kompetenzen der Regionen mit Normalstatut vor der Reform auf die in der Verfassung aufgelisteten Sachgebiete beschrankten und nur insofern ausgeubt werden konnten, dass ein Staatsgesetz die Grundzuge der Materie regelte, so ist es heute der Staat, dessen ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis auf eine Reihe aufgezahlter Sachgebiete beschrankt ist.
In den Autonomen Regionen regeln neben der gesamtstaatlichen Verfassung die jeweiligen Sonderstatute die Kompetenzverteilung zwischen Staat und Region bzw. Autonomer Provinz. Nach dem Sonderstatut Trentino-Sudtirols unterscheidet man primare und sekundare Zustandigkeiten der Autonomen Provinzen von jenen des Staates. Wahrend letzterem im Wesentlichen die Regelung der Kernbereiche Einwanderung, Verteidigung, Polizei, Justiz und Finanzwesen vorbehalten ist, sind das Trentino und Sudtirol primar fur die Bereiche Kultur, Berufsausbildung, Kindergarten, Soziales, Straßen, Wohnbau, offentlicher Nahverkehr, Tourismus, Handwerk, Handel, Industrie, Landwirtschaft, Zivilschutz, Naturparks zustandig und konnen insoweit eigene Gesetze erlassen, ohne grundsatzlich auf Staatsgesetze Rucksicht nehmen zu mussen. In den sekundaren Kompetenzbereichen Schule, Gesundheit, Sport sind die Autonomen Provinzen nach den Maßgaben der Rahmengesetzgebung zustandig.
[9]
Zivil- und Strafrecht bleiben allerdings in allen Regionen (auch in den autonomen Regionen) im Zustandigkeitsbereich des Staates und der Verfassungsgerichtshof tendiert dazu, auch die eigentlich ausschließlich oder primar regionalen Befugnisse restriktiv auszulegen.
Die Gesetzgebungsgewalt wird vom Regionalrat bzw. vom Landtag der Autonomen Provinzen ausgeubt. Eine beratende Rolle hat im Gesetzgebungsverfahren der sogenannte ?Rat der Lokalautonomien“
(
Consiglio delle autonomie locali
),
der auf regionaler Ebene die Interessen der
Metropolitanstadte
,
Provinzen
,
Kommunen
und Kommunalverbande vertritt. Meist hat dieses aus Provinzprasidenten, Burgermeistern und anderen Vertretern der Kommunen bestehende Organ ein Recht auf
Gesetzesinitiative
, insbesondere wenn es um die Belange der unteren Gebietskorperschaften geht.
Die Befugnis, im Rang unterhalb von den Gesetzen stehende Verordnungen zu erlassen, steht neben dem Staat und den Regionen auch den Metropolitanstadten, Provinzen und Gemeinden zu.
Dem Staat steht die Befugnis auf Erlass von Verordnungen in den Sachgebieten seiner ausschließlichen Gesetzgebung zu. Er kann den Regionen per Gesetz die Ermachtigung erteilen, an seiner statt Verordnungen in jenem Bereich zu erlassen.
Den Regionen steht nach allgemeiner Rechtslage die Befugnis auf Erlass von Verordnungen in den Bereichen der Rahmengesetzgebung und ausschließlichen regionalen Gesetzgebung zu.
Gemeinden, Provinzen und Metropolitanstadte besitzen die Verordnungsgewalt fur die Regelung der Organisation und der Wahrnehmung der ihnen zuerkannten Aufgaben.
Im Bereich ihrer Zustandigkeiten wirken die Regionen und die autonomen Provinzen Trient und Bozen bei der Abfassung der europaischen Rechtsakten mit und sorgen fur die Ausfuhrung und den Vollzug der internationalen Vertrage und der europaischen Rechtsakten.
Im Rahmen ihrer Zustandigkeitsbereiche kann die Region auch Abkommen mit Staaten und Vereinbarungen mit internen Gebietskorperschaften anderer Staaten abschließen. Allerdings muss ein Staatsgesetz Falle und Formen dieser Befugnisse regeln.
Die nationale Regierung kann Regionalgesetze gemaß Art. 127 der Verfassung innerhalb von sechzig Tagen
nach
ihrer Veroffentlichung vor dem Verfassungsgerichtshof anfechten, wenn sie der Ansicht ist, dass die Zustandigkeit der Regionen uberschritten wurden.
Die in fast allen Regionen mittlerweile abgeschafften Regierungskommissare hatten die Macht, ein regionales Gesetz
vor
seiner Veroffentlichung anzufechten. Nur in Bozen und Trient existiert das Regierungskommissariat weiter, allerdings ohne jene schwerwiegende Befugnis. Der Regierungskommissar ubt nur mehr die Funktionen eines
Prafekten
aus, das heißt ihm untersteht die dezentrale staatliche Verwaltung.
Die nationale Regierung hat auch das Recht, innerhalb von dreißig Tagen nach Veroffentlichung des
Regionalstatuts
dessen Verfassungsmaßigkeit durch Klage vor dem Verfassungsgericht anzufechten. Dies gilt nur fur Regionen mit Normalstatut.
Auch die regionalen Institutionen unterstehen der staatlichen Kontrolle. Zum einen besteht eine
Ersatzkontrolle
durch die nationale Regierung. Im Fall der Nichteinhaltung von internationalen Normen, Vertragen oder von der europaischen Gesetzgebung; im Fall von schwerer Gefahrdung der offentlichen Unversehrtheit bzw. Sicherheit; wenn es der Schutz der Rechts- und Wirtschaftseinheitlichkeit, insbesondere der Schutz der wesentlichen Leistungsniveaus bezuglich der Zivil- und Sozialrechte erfordern, kann die nationale Regierung anstelle von Regionalorganen eintreten.
Bei verfassungswidrigem Verhalten oder schwerwiegenden Verstoßen gegen die Gesetze kann sogar die Auflosung des Regionalrates und die Amtsenthebung des Prasidenten der Regionalregierung veranlasst werden.
Auflosung und Amtsenthebung
konnen auch aus Grunden der Staatssicherheit angeordnet werden.
Die Region kann, wenn sie erachtet, dass ein Gesetz des Staates oder einer anderen Region ihren Zustandigkeitsbereich verletzt, eine Verfassungsklage einbringen.
Sie kann bei Verwaltungsstreitigkeiten eine Zustandigkeitsklage vor dem Verfassungsgerichtshof erheben.
Da es im
politischen System Italiens
keinen
Bundesrat nach deutschem Muster
gibt, mit dem sich die italienischen Regionen wie die deutschen Bundeslander an der gesamtstaatlichen Gesetzgebung beteiligen konnten, wurde 1983 die
Staat-Regionen-Konferenz
ins Leben gerufen. Sie ist seit Ende der 1980er Jahre als
Kollegialorgan
offiziell anerkannt.
[10]
Das
gesetzesvertretende Dekret
281/1997 regelt die ihre Zusammensetzung und ihre Funktionsweise: Vorsitzender ist der Ministerprasident, stellvertretender Vorsitzender der Regionenminister. An der Konferenz wirken alle Prasidenten der Regionen und autonomen Provinzen (die Landeshauptleute von Sudtirol und Trentino) mit. Die Staat-Regionen-Konferenz dient vor allem dem Informationsaustausch sowie der der Koordinierung zwischen Staat und Regionen.
Mit Ausnahme des Aostatals und von Friaul-Julisch Venetien sind die Regionen in
Provinzen
und im Wesentlichen provinzaquivalente
Metropolitanstadte
untergliedert.
Die unterste Ebene der Gebietskorperschaften unterhalb der Provinzen und Metropolitanstadte bilden die
Gemeinden
. Die Neugliederung der Gemeinden liegt im Zustandigkeitsbereich der jeweiligen Region: Nach Befragung der betroffenen Bevolkerung konnen sie durch eigene Gesetze neue Gemeinden bilden, Bezirke andern und die Gemeinden umbenennen.
- Angaben vom
Istituto Nazionale di Statistica
, Stand 31. Juli 2022
[11]
1
Region mit Sonderstatut
2
inkl. Metropolitanstadten
3
Insgesamt 196 in den Regionen gewahlte Senatoren, zuzuglich vier von Auslandsitalienern gewahlte und
Senator auf Lebenszeit
4
fur diese Region ist der
NUTS
-Code (je Provinz) etwas abweichend zum
ISO 3166-2
-Code der politischen innerstaatlichen Gliederung (IT-32 fur die Region)
a
die Aufgaben der Provinz werden von der Region Aostatal ubernommen
b
Die vier Provinzen von Friaul-Julisch Venetien (Gorz, Pordenone, Triest und Udine) wurden als selbstandige Institutionen abgeschafft, bestehen aber als Verwaltungssprengel dezentraler regionaler und staatlicher Verwaltungen bzw. als statistische Gebiete fort. Zudem erstrecken sich uber das Gebiet der vier ehemaligen Provinzen vier
Korperschaften regionaler Dezentralisierung
, auf Italienisch
enti di decentramento regionale,
kurz EDR.
Durch das vom
Kabinett Berlusconi III
Ende 2005 mittels ihrer Mehrheit in Abgeordnetenhaus und Senat verabschiedete Verfassungsanderungsgesetz sollte die Autonomie aller Regionen weiter ausgebaut werden. Neue Gesetzeskompetenzen sollten ausschließlich den Regionen zugestanden werden, wie etwa das Schul- und Gesundheitswesen und die Verwaltungspolizei. Kompensiert werden sollte die Starkung der regionalen Befugnisse mit der Wiedereinfuhrung des nationalen Interesses als Beschrankung der regionalen Gesetzgebung. Zudem sollte der bisher direkt gewahlte
italienische Senat
aus Vertretern der Regionen gebildet werden und in Foderaler Senat
(Senato Federale)
umbenannt werden. Das Inkrafttreten dieses Reformpakets, die sog.
devoluzione
(abgeleitet vom englischen Begriff
Devolution
), wurde aber von einem Referendum (Volksentscheid) abhangig gemacht, welches am 25. und 26. Juni 2006 stattfand und außer in Venetien und der Lombardei mit großer Mehrheit abgelehnt wurde.
Die vom
Kabinett Renzi
angestrebte Anderung der italienischen Verfassung sollte den italienischen Senat in eine Versammlung der Vertreter der italienischen Regionen und der italienischen Gemeinden umwandeln und, anders als der Reformplan Berlusconis, bisherige Kompetenzen der Regionen zum Gesamtstaat zuruckfuhren. Auch diese Reform scheiterte allerdings an einem
Referendum am 4. Dezember 2016
, sie wurde nur in der Toskana, in der Emilia-Romagna und in Sudtirol angenommen.
Unter dem
Kabinett Berlusconi IV
sollte zudem auf Verlangen der
Lega Nord
die finanzielle Autonomie
(federalismo fiscale)
der Regionen mit Normalstatut verfassungskonform umgesetzt werden. Tatsachlich hat in diesem Bereich insbesondere wahrend des
Kabinetts Monti
eine Rezentralisierung der offentlichen Finanzen stattgefunden, und selbst den Regionen mit Sonderstatut wurden erhebliche Einsparungen aufgeburdet, die vom Verfassungsgerichtshof teilweise wieder aufgehoben wurden.
[12]
Daruber hinaus wird eine Neugliederung der Regionen immer wieder debattiert, die zu einer Verringerung ihrer Anzahl fuhren soll. Hierfur gibt es diverse Modelle, die von einer Konsolidierung auf zwolf Regionen bis hin zu einer Aufteilung Italiens in die drei Makroregionen Nord, Mitte und Sud reichen (dazwischen gibt es Vorschlage fur ein 11-Regionen-, 10-Regionen, 8-Regionen-, 7-Regionen, 4-Regionen Modell bzw. fur eine Institutionalisierung der funf
Gruppen italienischer Regionen
gemaß Eurostat).
[13]
[14]
Auch die Uberwindung von Italiens differenziertem Regionalismus mit der Abschaffung der Regionen und Provinzen mit Sonderstatut steht zur Diskussion.
[15]
Gegner der Sonderautonomien kritisieren deren Privilegien, die Befurworter einer Beibehaltung bzw. eines Ausbaus der Autonomie aller Regionen verweisen auf die Erfolge der Regionen und Provinzen mit Sonderstatut Norditaliens, insbesondere Trentino-Sudtirols.
Die Regionen und autonomen Provinzen konnen uber das anzuwendende Wahlsystem selbst bestimmen. Die regionalen Wahlgesetze orientieren sich im Wesentlichen am staatlichen Gesetz 43/1995, nach seinem Verfasser auch Tatarella-Gesetz genannt, das ursprunglich fur alle Regionen mit Normalstatut galt und vorsah, dass vier Funftel der Sitze im Regionalrat gemaß der Stimmenstarke der Parteien vergeben wurden. Das Gesetz sah auch eine Sperrklausel von 3 % vor, die allerdings entfiel, wenn eine Partei unterhalb der Drei-Prozent-Hurde mit einer Partei, die mehr als 5 % der Stimmen erreichen konnte, eine Koalition gebildet hatte. Das restliche Funftel der Sitze wurde der Siegerkoalition zugesprochen, um stabile Regierungsmehrheiten zu garantieren. Die diesen Grundsatzen entsprechenden regionalen Wahlgesetze gewahrleisten, dass die regionalen Regierungen in der Regel uber die gesamte funfjahrige Legislaturperiode im Amt bleiben (mit Ausnahme des Aostatals, wo entsprechende Regelungen nicht bestehen und seit 2017 mehrfache Regierungswechsel stattgefunden haben).
Wahrend Italiens
Erster Republik
(bis zum Zerfall des bis dahin etablierten politischen Systems im Rahmen des Korruptionsskandals
Tangentopoli
) wurden die meisten Regionen von den
italienischen Christdemokraten
und den verbundeten
italienischen Sozialisten
regiert, mit Ausnahme der Emilia-Romagna, der Toskana und Umbriens, die uberwiegend von den
Kommunisten
regiert wurden.
Seit der Etablierung von Italiens
Zweiter Republik
bestimmen rivalisierende Mitte-rechts- (angefuhrt von der
Forza Italia
, der
Lega Nord
und den
Fratelli d’Italia
) und Mitte-links-Koalitionen (angefuhrt vom
Partito Democratico
bzw. dessen Vorgangerparteien) die politische Landschaft auf regionaler Ebene. Den Regionalwahlen wird seitdem eine hohere Relevanz beigemessen, mit Auswirkungen auf die gesamtstaatliche Politik. Die ersten Regionalwahlen in den Regionen mit Normalstatut wahrend der Zweiten Republik fanden 1995 statt. Im Jahr 2000 konnte sich Silvio Berlusconis Mitte-rechts-Koalition als Sieger bei den Regionalwahlen behaupten. In der Folge trat Ministerprasident
Massimo D’Alema
zuruck, um eine neue gesamtstaatliche Regierung zu bilden. Nach den Wahlen von 2005 wurden nur noch vier Regionen von Mitte-rechts-Bundnissen regiert: Lombardei, Venetien, Molise und Sizilien. Aufgrund dieser Wahlen, bei denen sechs Regionen an Mitte-Links verloren gingen, trat Ministerprasident Berlusconi zuruck und bildete eine neue Regierung.
Wahrend einzelne Regionen seit Bestehen der Zweiten Republik durchgehend von einem Lager regiert werden ? so wird seit 1995 etwa die Lombardei von Mitte-rechts-Bundnissen, die Emilia-Romagna von Mitte-links-Bundnissen regiert ? gab es in etlichen Regionen Regierungswechsel.
In den autonomen Regionen und Provinzen bestimmen teilweise Regionalparteien die politischen Geschicke, die nicht italienweit vertreten sind: In der autonomen Provinz Bozen ? Sudtirol regiert seit 1948 ununterbrochen die
Sudtiroler Volkspartei
, in der autonomen Region Aostatal werden die Regierungen maßgeblich von der
Union Valdotaine
(mit)bestimmt.
Die politischen Umbruche in Italien seit den
Parlamentswahlen in Italien 2013
mit dem Aufstieg der
Funf-Sterne-Bewegung
haben die Regionen teilweise erreicht, seit 2024 stellt die Bewegung die Regionalprasidentin der autonomen Region Sardinien.
Aktuell (Marz 2024) regieren Mitte-rechts-Koalitionen in dreizehn Regionen, davon in funf unter Fuhrung der
Forza Italia
, in vier unter Fuhrung der
Lega Nord
, in zwei unter Fuhrung von
Fratelli d’Italia
, in Ligurien unter Fuhrung der Kleinpartei des Regionalprasidenten, im Latium unter Fuhrung eines Parteilosen. In der Region Trentino-Sudtirol bilden Sudtiroler Volkspartei, Lega Nord und Fratelli d’Italia zusammen mit kleineren Parteien die Regionalregierung. In drei Regionen stellt der
Partito Democratico
den Prasidenten, der Prasident von Apulien ist ein parteiloser fruherer Parteiangehoriger des Partito Democratico. Sardinien wird von der Funf-Sterne-Bewegung in Rahmen einer Koalition regiert, die auch den Partito Democratico umfasst. Im Aostatal regieren die Autonomisten von Union Valdotaine und
Stella Alpina
zusammen mit weiteren Regionalparteien und dem Partito Democratico.
5
Es besteht eine politische Abmachung, dass die Landeshauptleute von Sudtirol und des Trentino fur je die Halfte einer Legislaturperiode die Prasidentschaft der Region ubernehmen.
- Alexander Grasse:
Modernisierungsfaktor Region.
Verlag fur Sozialwissenschaften, Wiesbaden 2005,
ISBN 3-531-14638-6
.
- Stefan Koppl:
Das politische System Italiens. Eine Einfuhrung.
Verlag fur Sozialwissenschaften, Wiesbaden 2007,
ISBN 978-3-531-14068-1
.
- Lutz Bergner:
Der italienische Regionalismus. Ein Rechtsvergleich mit dezentralen und foderalen Systemen, insbesondere mit dem deutschen foderativen System.
Verlag Dr. Kovac, Hamburg 2008,
ISBN 978-3-8300-3997-6
.
- ↑
Istituto Italiano Edizioni Atlas, VIAGGIO NELLA STORIA DELLE REGIONI ITALIANE (=Reise in die Geschichte der italienischen Regionen)
edatlas.it
- ↑
Regionalrat von Latium: La nascita delle regioni a statuto ordinario (= ?Die Entstehung der Regionen mit Normalstatut“) (
PDF
).
- ↑
Istituto di Studi sui Sistemi Regionali Federali e sulle Autonomie
Massimo Severo Giannini
Institute for the Study of Regionalism, Federalism and Self-Government: Carlo DESIDERI, Se le regioni italiane abbiano un fondamento territoriale e quale sia, settembre 2012 (= ?Ob die italienischen Regionen ein territoriales Fundament haben und welches, September 2012“)
Tz. 5.1.
- ↑
Die Grenzberichtigungen zugunsten von Frankreich nach dem Zweiten Weltkrieg betrafen folgende Gebiete: Kleiner St. Bernhard-Pass, das Plateau des Mont Cenis, Mont Thabor-Chaberton, die oberen Taler von Tinee, Vesubie und Roya, der Distrikt Briga-Tenda, vgl.
Friedensvertrag mit Italien
, unterzeichnet in Paris, am 10. Februar 1947,
Art. 2, Art. 9, Anhang III
- ↑
Istituto centrale di statistica del Regno d'Italia
, 7. censimento generale della popolazione: 21 aprile 1931 (=7. allgemeine Volkszahlung: 21. April 1931), Band 4,
Seite 20
- ↑
Zur Gliederung Italiens siehe auch
Istituto Nazionale di Statistica
: Struttura e dinamica delle unita amministrative territoriali italiane Dall’unificazione del Regno al 2017, Annali di statistica Anno 147 ? Serie XIII ? Vol. 1 (= ?Struktur und Dynamik der territorialen Verwaltungseinheiten Italiens von der Einigung des Konigreiches bis 2017“) (
PDF
).
- ↑
Das ist Sudtirol
(
Memento
vom 24. September 2015 im
Internet Archive
), S. 30.
- ↑
z. B. Regionalgesetz (Friaul-Julisch Venetien), 18. Juni 2007, Nr. 17, Erlauterungen (
PDF
, italienisch)
- ↑
Das ist Sudtirol
(
Memento
vom 24. September 2015 im
Internet Archive
), S. 24 f.
- ↑
www.statoregioni.it
(Homepage der Konferenz),
Details
(deutsch)
- ↑
online
auf demo.istat.it.
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Der Staat musste laut einem Urteil des Verfassungsgerichtshofs jeweils 460 Millionen und 360 Millionen Euro fur im Zeitraum 2012?2014 zu Unrecht einbehaltene, dem Trentino bzw. Sudtirol zustehende Steuereinnahmen zuruckzahlen, vgl. Il Trentino,
Il governo vuole tenersi 460 milioni
(
Memento
vom 8. Marz 2014 im
Internet Archive
)=Die Regierung will 460 Millionen fur sich behalten, 9. Oktober 2013.
- ↑
Associazione GEOGRAFICAMENTE,
Macroregioni al posto delle regioni
= Makroregionen statt Regionen, 5. Januar 2015 (abgerufen am 17. Dezember 2016)
- ↑
Forza Italia
,
Riforma costituzionale e macroregioni
(
Memento
vom 20. Dezember 2016 im
Internet Archive
)=Verfassungsreform und Makroregionen, 22. Januar 2015 (abgerufen am 17. Dezember 2016)
- ↑
stol.it,
Costa ist neuer Regionenminister: Was heißt das fur die Autonomie?
(
Memento
vom 20. Dezember 2016 im
Internet Archive
), 29. Januar 2016 (abgerufen am 17. Dezember 2016)
- ↑
Wahlergebnisse auf der Website des Innenministeriums.
Abgerufen am 20. Oktober 2021
(italienisch).