Denkmalschutz

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Denkmalschild in Schwerin
Das unter Denkmalschutz stehende Baudenkmal Anatomisches Theater der Tierarzneischule in Berlin mit einem restaurierten Gebaudeteil (links) und einem unsanierten Gebaudeteil (rechts)
Ein Bodendenkmal : Mauerreste alter Vorgangerbauten im Bereich der Alten Saline in Bad Reichenhall
Technisches Denkmal : Vorgarnherstellung in der Tuchfabrik Muller , Euskirchen
Modernes Baudenkmal:
Sachs-Stadion in Schweinfurt von Paul Bonatz (1936)

Der Denkmalschutz dient dem Schutz von Kulturdenkmalern und kulturhistorisch relevanten Gesamtanlagen ( Ensembleschutz ). Ziel ist es, dafur zu sorgen, dass Denkmale dauerhaft erhalten und nicht verfalscht, beschadigt, beeintrachtigt oder zerstort werden und so diese zumeist architektonisch anspruchsvollen Kulturguter dauerhaft gesichert werden. Die rechtliche Definition und Rahmenbedingungen fur den Denkmalschutz werden durch das Denkmalrecht festgelegt.

Denkmalschutz ist Teil des Kulturgutschutzes . Maßnahmen, die zur Erhaltung und Unterhaltung von Kulturdenkmalern notwendig sind, bezeichnet man als Denkmalpflege .

Zweck [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Der Denkmalschutz verfolgt das Ziel, Denkmale dauerhaft zu erhalten. Dem kulturellen Erbe einer Gesellschaft kommt die Funktion zu, anhand dinglicher und sinnlich wahrnehmbarer historischer Zeugnisse uber die Geschichte der Gesellschaft zu informieren und im Bereich des Denkmalschutzes so ein lebendiges Bild der Baukunst und Lebensweise vergangener Zeiten zu erhalten. Denkmalschutz kann auch als Bestandteil der Erhaltung von Lebensqualitat betrachtet werden.

Es gibt internationale, nationale und landesspezifische rechtliche Grundlagen zum Denkmalschutz. Die internationale Grundlage bildet das Ubereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Menschheit ( Convention Concerning the Protection of the World Cultural and Natural Heritage ), das am 16. November 1972 von der Generalkonferenz der UNESCO verabschiedet wurde. Die operativen Richtlinien des Ubereinkommens machen genaue Angaben zur praktischen Umsetzung der Welterbekonvention und leiten die Vertragsstaaten an, wie das Ubereinkommen anzuwenden ist. Dieses internationale Unterfangen schuf ein Bewusstsein dafur, dass es Denkmaler, aber auch Bauten oder Orte auf der ganzen Welt gibt, deren Erhalt im Interesse der gesamten Menschheit steht, da sie einzigartige Zeugnisse der Menschheitsgeschichte, Naturgeschichte und Kulturgeschichte darstellen. In der Folge wurden auch viele Staaten hinsichtlich dem Aufbau beziehungsweise der Verbesserung ihrer nationalen Bestimmungen zum Denkmalschutz tatig.

Dabei geht es international beim Denkmalschutz als Teil des Schutzes von Kulturgutern besonders darum, das besonders sensible kulturelle Gedachtnis, die gewachsene kulturelle Vielfalt, die geschichtlichen Hintergrunde und die wirtschaftliche Grundlage eines Staates, einer Region oder einer Gesellschaft zu erhalten. Es besteht auch ein Zusammenhang zwischen der Zerstorung dieser Grundlagen und Fluchtursachen, wie Karl von Habsburg , Prasident von Blue Shield International , bei einem Kulturgutschutz-Einsatz im April 2019 im Libanon mit der United Nations Interim Force in Lebanon erlauterte: ?Kulturguter sind ein Teil der Identitat der Menschen, die an einem bestimmten Ort leben. Zerstort man ihre Kultur, so zerstort man damit auch ihre Identitat. Viele Menschen werden entwurzelt, haben oft keine Perspektiven mehr und fluchten in der Folge aus ihrer Heimat.“ [1] [2] [3] [4]

Im Zusammenhang mit dem Klimaschutz und Umweltschutz kommt dem Denkmalschutz eine weitere Rolle zu, da der Erhalt bereits verbauter Materialien und Ressourcen dabei hilft, Emissionen und Abfalle zu reduzieren. [5]

Basis des Denkmalschutzes ist das jeweilige Denkmalrecht der Staaten und gegebenenfalls der Lander , das festlegt, was ein Denkmal ist. Aufgabe der Denkmalschutzbehorden ist auch die Inventarisierung des Denkmalbestandes in Denkmallisten .

Geschichte [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Nische einer der zerstorten Buddha-Statuen von Bamiyan in Afghanistan (2005)

Seit Urzeiten existieren Bauwerke, die aufgrund ihres asthetischen Reizes oder ihrer imposanten Dimensionen auch massive historische Gefahrdungen durch Eroberungen, Anderung der herrschenden Religion etc. uberdauern und weiter erhalten werden, haufig auch uber ?Umwidmungen“ (Beispiele Pantheon in Rom , Hagia Sophia , Felsendom in Jerusalem, Mezquita von Cordoba ). Hier ist aber hochstens von Vorformen des Denkmalschutzes zu sprechen. Die ? vergebliche ? Agitation zur Erhaltung der konstantinischen Basilika an der Stelle, wo sich heute der romische Petersdom befindet, berief sich bereits auf Unvordenklichkeit und Tradition und kann als Vorstufe modernen Denkmalschutzdenkens gelten, das aus dem Rationalismus der Aufklarung erwuchs. Vor allem die Franzosische Revolution mit ihrer staatlich geforderten Sakularisierung trug dazu bei, die ?Aura“ alter Bauwerke zu entsakralisieren und musealisieren.

Andererseits bewirkten die zerstorerischen Exzesse in Revolutionsepochen (Beispiel: Zerstorung der Klosteranlage von Cluny ) wie der Restauration nach 1815 eine besondere Zuwendung zur Tradition, die auch von den wieder eingesetzten vorrevolutionaren Dynastien nach Kraften gefordert wurde. In diesem Spannungsfeld entstanden im fruhen 19. Jahrhundert die ersten Denkmalschutzgesetze. Die fruheste Verordnung in Deutschland, die nicht nur das Abliefern historischer Funde, sondern auch die Erhaltung bestehender Baudenkmaler sicherstellen sollte, erließ das Land Baden im April 1812 nach dem Entwurf von Friedrich Weinbrenner . [6] Ihm folgte 1818 sein Schuler Georg Moller fur das Großherzogtum Hessen .

Globalisierung [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Einige gegenwartige Diskussionen spielen sich dabei zum Teil bereits auf globalisierter Ebene ab, wie um das Weltkulturerbe und Aktivitaten der UNESCO und der ICOMOS . Als Bindeglied zwischen nationalen Vorgangen und internationalen Regelungen beziehungsweise militarischen Strukturen und zivilen Einrichtungen gilt Blue Shield International . [7] Blue Shield und seine nationalen Organisationen haben dazu zum Beispiel Projekte bei den Kriegen im Irak, in Syrien, in Mali, in Agypten und in Libyen, aber auch bei Naturkatastrophen wie in Haiti durchgefuhrt. [8] Dabei wurden und werden gemeinsam mit lokalen Experten zum Schutz von Bauwerken vor Luftschlagen oder sonstigen militarischen Einwirkungen sogenannte ?No-Strike-Listen“ erstellt, an die militarischen Konfliktparteien ubermittelt und deren Einhaltung kontrolliert. [9]

In Kriegen ist die Bewegungsfreiheit des Vereinte-Nationen-Personals wegen Sicherheitsbedenken deutlich eingeschrankt und daher wird Blue Shield aufgrund seiner Struktur als besonders geeignet angesehen um schnell, flexibel und autonom in bewaffneten Konflikten zu handeln. [10] Als wichtig wird auch angesehen bei bewaffneten Konflikten Kulturerbe-Inspekteure hinzuschicken. Damit signalisiert man allen kampfenden Parteien, dass die Internationale Gemeinschaft und die UN die illegale Zerstorung von Kulturerbe ernst nimmt und diejenigen vor Gericht bringen wird, die Zerstorung und Plunderung zu verantworten haben. [11] Eine weitere wichtige Aufgabe zum Denkmalschutz von Blue Shield wird in seiner Uberwachungs-/?early warning“-Funktion gesehen, die zugleich zur Vorbereitung von Unterstutzungsaktionen unter der Agide der UNESCO fuhren kann. Dabei ist die Etablierung eines Fruhwarnsystems der Field Offices der Partnerorganisationen UNESCO und Blue Shield anzustreben und der VN-Generalsekretar ist bei Gefahrdung des Kulturerbes und der kulturellen Vielfalt entsprechend zu informieren. [12]

Tag des Denkmals [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

In Staaten wie Frankreich, Deutschland oder Osterreich wird ein Tag des Denkmals begangen. Der deutsche Tag des offenen Denkmals wird seit 1993 bundesweit durch die Deutsche Stiftung Denkmalschutz koordiniert, wobei der Aktionstag jahrlich am zweiten Sonntag im September stattfindet. Die osterreichischen Veranstaltungen haben sich aus der europaischen Kulturveranstaltung ? European Heritage Days “ (EHD), entwickelt. In Osterreich findet der Tag des Denkmals immer am letzten Sonntag des Monats September statt.

Deutschland [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

In Deutschland ist das Denkmalrecht ein Teilgebiet des besonderen Verwaltungsrechts und befasst sich mit der rechtlichen Definition und dem Schutz von Kulturdenkmalen, dem Umgang mit ihnen und mit der finanziellen Forderung denkmalgerechter Instandsetzung. Strafrechtlich werden offentliche Kulturdenkmaler gegen eine dann als ? Gemeinschadliche Sachbeschadigung “ bewertete unbefugte Zerstorung, Beschadigung oder erhebliche, nicht nur vorubergehende Veranderung des Erscheinungsbildes geschutzt. [13]

Geschichtliche Entwicklung [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Denkmalschutz forderte Art. 150 der Verfassung des Deutschen Reichs ( Weimarer Verfassung ) vom 11. August 1919 ein: ?Die Denkmaler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft genießen den Schutz und die Pflege des Staates“. [14] Vorher war bereits mit dem Gesetz, den Denkmalschutz betreffend vom 16. Juli 1902 im Großherzogtum Hessen das erste moderne, kodifizierte Denkmalschutzgesetz Deutschlands verabschiedet. [15] In Sachsen erging 1909 das Gesetz gegen Verunstaltung von Stadt und Land (Verunstaltungsgesetz) , dem 1934 das in der Weimarer Republik entwickelte Gesetz zum Schutze von Kunst-, Kultur- und Naturdenkmalen (Heimatschutzgesetz) folgte.

In der DDR wurden seit 1952 Gesetze und Verordnungen uber die Erhaltung, Pflege und den Schutz von Denkmalen erlassen, siehe Denkmalschutz in der DDR .

In der Bundesrepublik Deutschland haben seit 1949 nach dem Grundgesetz die Lander die Kulturhoheit ( Art. 70 i. V. mit Art. 72 bis 74 GG). 1975 besaß die Mehrzahl der Lander noch keine gesetzliche Regelung fur den Denkmalschutz. [16] Fur entsprechende Gesetzgebungsverfahren setzte sich im Zuge der Kampagne zum Europaischen Denkmalschutzjahr 1975 (offiziell: Europaisches Jahr des Architekturerbes, European Architectural Heritage Year (EAHY)) das Deutsche Nationalkomitee fur Denkmalschutz (damals noch Deutsches Nationalkomitee zur Vorbereitung des Denkmalschutzjahres 1975 ) ein. [17]

Zur Entstehung und Entwicklung seit dem 19. Jahrhundert siehe beispielhaft: Entwicklung des Denkmalschutzes in Sachsen .

Internationaler Kulturguttransfer [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Zum Denkmalrecht gehoren Regelungen zum Handel und Verkehr mit beweglichen Kulturdenkmalern . Sie betreffen heute weitgehend nur noch den grenzuberschreitenden Handel mit Kulturgutern. Durch entsprechende EU -Vorschriften gilt hier die Freiheit des gemeinsamen Marktes nur eingeschrankt. Der Schutz zielt oft auf den Verbleib des Kulturguts im jeweiligen Nationalstaat .

Seit 2016 finden sich bundesgesetzliche Regeln im Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz ? KGSG). [18]

Vor 2016 fanden sich Bestimmungen dazu in mehreren bundesdeutschen Gesetzen, namlich zur:

Arten der Kulturdenkmale [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Der Spellenstein , ein unter Denkmalschutz stehender Menhir in Rentrisch/St. Ingbert

Unterschieden wird zwischen

  • unbeweglichen, also nach deutschen Rechtsverstandnis mit dem Boden und damit dem Grundstuck verbundenen Denkmalen wie
  • Beweglichem wie Museumsgut, Archivalien, Dampfeisenbahnen oder Schiffen.

Das Denkmalrecht kennt unterschiedliche Vorschriften fur Boden- und Baudenkmaler, da Baudenkmaler in der Regel sichtbar sind und daher in ihren Belangen leichter berucksichtigt werden konnen als Bodendenkmaler, die oft unbekannt sind und erst im Laufe einer Baumaßnahme ans Tageslicht treten. Denkmalschutzgesetze werden in erster Linie auf unbewegliche Denkmaler angewandt. Die Vollzugsdichte des Denkmalrechts bei beweglichen Denkmalern ist relativ gering.

Denkmalschutzgesetze [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Soll Denkmalschutz dem in Art. 14 Absatz 1 Satz 1 GG garantierten Eigentumsrecht Schranken setzen, verlangt der anschließende Satz 2 dafur ein Gesetz . Aufgrund der Kulturhoheit der Lander ( Art. 30 GG ) ist die Denkmalschutz-Gesetzgebung Sache der 16 Lander :

Liste der 16 Landesdenkmalschutzgesetze [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Die Denkmalschutz­gesetze der deutschen Lander nutzen fur die Mehrzahl des Wortes ?Denkmal“:
  •  Denkmale
  •  Denkmaler
  • Die aktuellen Versionen des jeweils gultigen Denkmalschutzgesetzes fur jedes Land sind auf den Internetseiten der Landesamter fur Denkmalpflege und der Obersten Denkmalschutzbehorden abrufbar. [22]

    Zwei Systeme ihrer Wirksamkeit [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

    Es gibt zwei je nach Land unterschiedliche Systeme der Rechtswirksamkeit des Denkmalschutzes:

    1. Im nachrichtlichen System (auch: ipso-jure-System, deklaratives System ) stellt das Gesetz grundsatzlich alle Objekte, welche die im Gesetz definierten Kriterien erfullen, als Denkmal unter Schutz. Dies gilt auch, wenn die Objekte noch im Boden unentdeckt sind oder in der Flur nicht aufgefunden werden konnen. Denkmallisten haben dann nur informellen, nachrichtlichen Charakter.
    2. Im konstitutiven System definiert das Denkmalschutzgesetz, welche Bedingungen erfullt sein mussen, damit ein Objekt durch Verwaltungsakt der zustandigen Behorde zum Kulturdenkmal erklart werden kann. Alle Objekte, die in gesonderten Denkmallisten aufgefuhrt sind, sind als Denkmal geschutzt. Dies erzeugt beim Eigentumer, der sich an Auflagen zu halten hat, Rechtssicherheit , jedoch erfordert die Erstellung und regelmaßige Aktualisierung einen hoheren Aufwand als das nachrichtliche System . Fur Regionen oder Denkmalkategorien, in denen noch erhebliche Inventarisationsdefizite bestehen, wie z. B. bei den Gartendenkmalen , ist dieses System unter dem Schutzgesichtspunkt nachteilig. Ein Ausweg sind die Schnellerfassungslisten, die in den 1990er Jahren in Ostdeutschland erstellt wurden.

    In beiden Systemen gibt es Denkmallisten .

    Vergleich der Landesgesetzgebung [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

    Die Begriffe Kulturdenkmal , Denkmal , Denkmalpflege und Denkmalschutz definieren die Landesgesetze unterschiedlich. Sie alle erkennen im Denkmalschutz jedoch ein Offentliches Interesse und befassen sich mit dem Schutz der Kulturdenkmaler in ihrem Land.

    Sie unterscheiden sich bei der Definition ihres Gegenstandes. Die Denkmalschutzgesetze von Baden-Wurttemberg , Berlin , Bremen , Niedersachsen , Rheinland-Pfalz , Saarland , Sachsen , Sachsen-Anhalt , Schleswig-Holstein und Thuringen definieren das Kulturdenkmal als etwas, das im offentlichen Interesse dauernd erhalten wird. Die Denkmalschutzgesetze von Bayern , Berlin, Brandenburg , Hamburg , Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen definieren auf gleiche Weise den Begriff Denkmal .

    Als Kriterium fur die Einstufung als Kulturdenkmal bzw. Denkmal nennen die Gesetze von Baden-Wurttemberg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thuringen bestimmte Grunde. Dagegen erfordern die Gesetze von Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein, dass die Kulturdenkmaler von Bedeutung fur bestimmte Bereiche sind. In Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein ist daruber hinaus die besondere Bedeutung erforderlich. In Nordrhein-Westfalen wird beides erfordert.

    Die Gebiete, auf denen die Begrundung gegeben sein muss oder fur die das Denkmal bedeutsam sein muss und die damit die Denkmaleigenschaft und den Denkmalwert begrunden, sind:

    • Arbeits- und Produktionsverhaltnisse , Entwicklung der: Nordrhein-Westfalen
    • Dorfbildpflege , historische: Thuringen
    • Geschichte : Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thuringen
    • Heimatgeschichte : Baden-Wurttemberg, Bremen
    • Kultur : Sachsen-Anhalt
    • Kulturlandschaft : Schleswig-Holstein
    • Kult : Sachsen-Anhalt
    • Kunst : alle Lander
    • Landschaftsgestaltung : Sachsen
    • Stadtebau : Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg (Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes), Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen (auch: Stadte und Siedlungen), Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thuringen
    • Technik : Brandenburg, Bremen (Technikgeschichte), Hessen, Sachsen-Anhalt (technisch-wirtschaftlich), Schleswig-Holstein, Thuringen
    • Volkskunde : Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Thuringen
    • Wirtschaft : Sachsen-Anhalt (technisch-wirtschaftlich)
    • Wissenschaft : alle Lander

    Spezialgesetze [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

    Spezialgesetze sind die Archivgesetze , das Gesetz zum Schutz von Kulturgut, das Fideikommissabwicklungsrecht und Gesetze, die spezielle Gegenstande schutzen. Dazu zahlt das Archivrecht mit einer erheblichen Schnittmenge mit dem Datenschutzrecht . Eine Schnittmenge gibt es mit dem Naturschutzrecht , soweit Gartendenkmalpflege oder der Schutz von Kulturlandschaften betroffen sind.

    Interessenkonflikte [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

    Hauseigentumer empfinden den Denkmalschutz oft als Burde ? wie hier in Bamberg
    Die Konfliktfelder sind vielfaltig …

    Nach Angaben der Vereinigung der Landesdenkmalpfleger gibt es in Deutschland rund eine Million Immobilien, die unter Denkmalschutz stehen. [23] [24] Die Denkmaleigenschaft belastet in der Regel die Denkmaleigentumer, weil sie aufgrund des entsprechenden Denkmalschutzgesetzes zum Erhalt ihres Denkmals verpflichtet sind. Das kann eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen und Eigentumer in ihrem Eigentumsrecht beschranken. Dies ist aber nur im Rahmen des Zumutbaren rechtlich zulassig. Die Sonderbelastung des Denkmaleigentumers beruht auf Art. 14 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz, der Sozialbindung des Eigentums. Haufig kollidiert der Denkmalschutz aber auch mit den Interessen einer wirtschaftlichen Nutzung, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Heizkosten. So sind unter Denkmalschutz stehende Wohnhauser im Unterhalt wesentlich teurer, was oft dazu fuhrt, dass uberhaupt keine Erhaltungsmaßnahmen mehr durchgefuhrt werden, um darauf zu warten, bis zum Beispiel Holzwurmer das ?Problem der alten Fenster“ losen. Dafur ist die Sanierung oft wesentlich gunstiger, da viele Regelungen z. B. zu erreichenden Energiestandards nicht eingehalten werden mussen: So muss ein Denkmal kein Niedrigenergiehaus werden.

    Straßendurchbruch an der Oberburg in Gondorf

    Denkmalschutz kann auch mit allen anderen gesellschaftlichen und privaten Interessen in Konflikt geraten. [25] So wurde z. B. der Lehrter Stadtbahnhof zugunsten des Neubaus des Berliner Hauptbahnhofs abgerissen. Andernorts gelten unter Denkmalschutz gestellte Kopfsteinpflasterstraßen als Argernis oder Hurde fur Radfahrer sowie Rollstuhlfahrer . Ferner ist hier eine Quelle fur zusatzlichen Straßenverkehrslarm . Als ein ?Offentliches Interesse“ ist es in einer entsprechenden Entscheidung (denkmalpflegerischen Genehmigung, Baugenehmigung, Planfeststellung) mit den anderen Interessen abzuwagen. Auf die Zumutbarkeit der Entscheidung fur den Eigentumer ist auch in diesem Fall zu achten. Nicht immer gelingt eine befriedigende Konfliktlosung. So kommt es bisweilen zu grotesken Kompromissen wie etwa dem Straßendurchbruch an der Oberburg in Gondorf zugunsten einer Bundesstraße (siehe Abbildung).

    Im Umgang mit Baudenkmalern offenbaren sich auch dann Probleme, wenn Denkmalbehorden die Belange des Denkmalschutzes nicht gegen wirtschaftliche Interessen durchsetzen konnen. ?… und so verschwand hinterrucks und rechtswidrig auch manches Denkmal. Manchmal setzt sich aber auch einfach ein Landrat uber die Denkmalschutzer hinweg und beschließt den Abbruch …“ ( Hanno Rauterberg : Ein Land auf Abriss .) [26] Baudenkmaler werden haufig nicht denkmalgerecht instand gesetzt, sondern ?energetisch saniert“ oder sie werden so zweckentfremdet, dass die Bausubstanz dem veranderten Bestimmungszweck nicht entsprechen kann. [27] [28] Viele dieser ?Verbesserungen“ dienen auch aus der Sicht der Denkmalpfleger eher den Unternehmern als der Sache. [29] Zu den am starksten gefahrdeten Bauteilen an Baudenkmalern zahlen historische Fenster. [30] Die so genannte ?energetische Ertuchtigung“ historischer Fensterbestande wird oft von Denkmalbehorden in Unkenntnis der bauphysikalischen Zusammenhange im historischen Gebaude genehmigt, obwohl der irreversible Eingriff in die Konstruktion der Fenster nicht den Denkmalschutzgesetzen der Lander entspricht und die Maßnahme gemaß § 24 Energieeinsparverordnung bei Baudenkmalern ohnehin keine Anwendung findet. Bei einer Zugrundelegung der gesamten Investitionskosten der Maßnahmen fur eine ?energetische Sanierung“ einschließlich der Nutzungsdauer muss die Maßnahme gemaß § 5 Energieeinsparungsgesetz (EnEG) zudem als unwirtschaftlich abgelehnt werden. [31]

    ? Fenstersanierung “ am Brentanohaus in Winkel im Rheingau: restaurierungsfahige und restaurierungswurdige Fenster im Obergeschoss rechts

    Der Unkenntnis uber die bauphysikalischen Eigenschaften historischer Einfachfenster im Zusammenwirken mit der traditionellen Strahlungsheizung in Altbauten (dezentrale Einzelofen, zentrale Kachelofen) oder modernen Strahlungsheizungen [32] sind jahrzehntelang viele Fensterbestande zum Opfer gefallen. [33] ( Naheres zu bauphysikalischen Eigenschaften historischer Fenster im Hauptartikel Fensterinstandsetzung ) Als Ausdruck eines Interessenkonfliktes im Bereich Denkmalschutz kann der fragwurdige Gebrauch und die dadurch entstandene Bedeutungsverschiebung des Wortes Fenstersanierung dienen. Heute muss die denkmalgerechte, klar definierte Fensterinstandsetzung, bzw. Fensterrestaurierung von der unprazisen und mehrdeutigen Fenstersanierung unterschieden werden. [34] Irreversible Veranderungen, die in die Substanz historischer Fenster eingreifen oder diese sogar entfernen, werden heute als Fenstersanierung bezeichnet [34] [35] und sind damit nicht mit den Rechtsgrundlagen des Denkmalschutzes in den deutschen Landern vereinbar. [33] [36] Berechtigten Interessen einer Veranderung von Baudenkmalern seitens der Eigentumer ist nach den Denkmalschutzgesetzen der Lander jedoch Rechnung zu tragen. Hier wird der ?… ideologisch-puristische Kern [des deutschen Denkmalschutzes] …“ ( Jens Jessen : Gefahrlicher Eifer ? Uber die Denkmal-Ideologie.) [37] von manchen Eigentumern als Gangelung wahrgenommen.

    Maßnahmen des Denkmalschutzes mussen also verschiedenste Gesichtspunkte berucksichtigen ? zum Teil mit negativen Folgen, wenn die Anspruche von Denkmalschutzvorhaben zuruckgefahren werden mussen, um mit der Zumutbarkeit nicht in Konflikt zu geraten, oder auch mit positiven Folgen, wenn Denkmalschutz als wirtschaftlicher weicher Standortfaktor gesehen wird, Tourismus fordert oder sich positiv auf die Vermarktung von Objekten auswirkt.

    Besonders schwer fallt immer noch die Behandlung von Denkmalern aus der NS-Zeit. So wird verschiedentlich trotz Denkmaleigenschaft auf die Eintragung in die Denkmalliste verzichtet, um keine ?Weihestatten“ zu schaffen. Dies fuhrt auf der anderen Seite zum Verlust von Denkmalern, mangels Dokumentation der Denkmaleigenschaft, wie z. B. im Fall des Platterhofes in Obersalzberg . [38] [39]

    Staatliche Maßnahmen [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

    Der Staat gewahrleistet Denkmalschutz durch Rechtsvorschriften, Genehmigungen, Auflagen, Forderprogramme und Steuergesetze . Der Gesetzgeber hat in zahlreichen Gesetzen (z. B. einzelnen Landesverfassungen, den Denkmalschutzgesetzen der Lander, dem Raumordnungsgesetz) dem Denkmalschutz einen besonderen Stellenwert eingeraumt.

    Bei hochwertigen oder gefahrdeten Denkmalen ist in einigen Landern eine Enteignung zugunsten des Landes moglich. Davon wird aber wegen der Kosten fur die Enteignungsentschadigung in der Praxis kein Gebrauch gemacht.

    In geforderten Sanierungsgebieten unterstutzen die Gemeinden durch die Bund/Lander-Programme zur Stadtebauforderung und zum Stadtebaulichen Denkmalschutz die Sanierung gefahrdeter Gebaude.

    Denkmalforderung [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

    Nach der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Landern gehoren Denkmalschutz und Denkmalpflege zu den originaren Aufgaben der Lander, welche diesen Bereich entsprechend den Lander-Denkmalschutzgesetzen inhaltlich und administrativ zu bestimmen haben. Der Bund hat hier im Wesentlichen nur eine Mitfinanzierungskompetenz aus der Natur der Sache bei der Erhaltung und Restaurierung von national wertvollen Kulturdenkmalern oder aufgrund spezieller Rechtsvorschriften, wie beispielsweise dem Einigungsvertrag oder Verwaltungsvereinbarungen mit den Landern uber die Gewahrung von Finanzhilfen. Seit 1950 fordert der Bund aus seinem Forderprogramm ?National wertvolle Kulturdenkmaler“ die Erhaltung von Baudenkmalern, archaologischen Statten und historischen Parks und Garten, wenn sie herausragende kulturelle, politische, geschichtliche, architektonische, stadtebauliche oder wissenschaftliche Leistungen des Gesamtstaates deutlich machen oder fur die kulturelle oder historische Entwicklung der deutschen Kulturlandschaften entscheidend sind. Von 1950 bis 2020 wurden aus diesem Programm uber 700 Kulturdenkmaler der genannten Art mit insgesamt rund 387 Millionen Euro gefordert. [40] [41] Zustandig bei der Forderung mit Bundesmitteln ist seit 1998 der bzw. die Beauftragte der Bundesregierung fur Kultur und Medien .

    Kennzeichnung von Denkmalern [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

    Anbringen der ersten Denkmalschutzplakette (2012) in Niedersachsen durch die damalige Landesministerin Johanna Wanka am Eickeschen Haus in Einbeck

    Eine Denkmalplakette, deren Symbol von der Kennzeichnung der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (1954) abgeleitet ist, wird in verschiedenen Landern zur Kennzeichnung der Kulturdenkmaler genutzt. Demselben Zweck dienen in Nordrhein-Westfalen und Hessen [42] Plaketten mit der Aufschrift ?Denkmal“ (Nordrhein-Westfalen) und ?Kulturdenkmal“ (Hessen) und dem jeweiligen Landeswappen. Die Denkmalplaketten werden von den Denkmalbehorden ausgegeben. Die Kennzeichnung von Kulturgut mit dem Schutzzeichen der Konvention selbst ist bisher allerdings nur in den Landern Bayern , Hessen und Rheinland-Pfalz sowie, auf Grund der Dritten Durchfuhrungsbestimmung zum Denkmalpflegegesetz der DDR von 1975, in den ostdeutschen Landern weit verbreitet. [43] In Niedersachsen gab es ein derartiges Schild von 2012 bis 2017, das 2018 von einem weißen Schild mit dem Landeswappen ( Niedersachsenross ) abgelost wurde. [44]

    Behorden [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

    Je nach Land , teils abhangig von dessen Große, ist Denkmalschutz als einstufige Verwaltung (z. B. Saarland ), zweistufige Verwaltung (z. B. Hessen) oder dreistufig (z. B. Baden-Wurttemberg ) organisiert.

    Denkmalrechtliche Genehmigungen erteilt in der Regel die Untere Denkmalschutzbehorde . Diese ist in der Regel bei den kreisfreien Stadten sowie Landkreisen angesiedelt (Ausnahme: Nordrhein-Westfalen , dort ist es die Gemeinde). Oberste Denkmalschutzbehorde mit der Funktion einer Fachaufsicht ist das zustandige Ministerium (in Stadtstaaten der zustandige Senator).

    Außerhalb dieser Hierarchie von Unterer und Oberer/Oberster Denkmalschutzbehorde gibt es in den meisten Landern als Denkmalfachbehorde ein Landesamt fur Denkmalpflege (im Einzelnen mit leicht abweichender Bezeichnung). Dort wird landesweit denkmalpflegerisches Fachwissen (auch in Archiven, Bibliotheken, Werkstatten usw.) zusammengefasst, das aus Kostengrunden nicht bei jeder einzelnen Denkmalschutzbehorde vorgehalten werden kann. In einigen Bundeslandern ist das Landesamt auch in die Genehmigungsvorgange eingebunden, weil die unteren Denkmalschutzbehorden ihre Entscheidungen im Einvernehmen oder im Benehmen mit der Denkmalfachbehorde aussprechen mussen.

    Plakette an Forderprojekten

    Private Initiative [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

    Denkmalschutz funktioniert in der Regel ? trotz aller durch die Denkmalschutzgesetze vorgegebenen Zwangsmoglichkeiten ? nur, wenn staatliche Stellen und Denkmaleigentumer zusammenarbeiten. Deshalb ist es fur den Denkmalschutz wichtig, die Offentlichkeit ? und insbesondere die Eigentumer der Denkmaler ? fur die Bedeutung der Erhaltung des kulturellen Erbes zu sensibilisieren und Interesse fur die Belange der Denkmalpflege zu wecken. Besonders aktiv sind hier die Deutsche Stiftung Denkmalschutz , die Interessengemeinschaft Bauernhaus und das Denkmalnetz Bayern .

    Besonderheiten fur Bodenfunde [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

    Auch die Bodendenkmaler sind je nach Land unterschiedlich definiert. Alle Denkmalschutzgesetze umfassen archaologisches Kulturgut , einige auch ? uber eine Legalfiktion ? palaontologische Denkmaler .

    In den meisten Landern gibt es fur Bodenfunde ein ? Schatzregal “, das inhaltlich sehr unterschiedlich ausgestaltet ist. Es raumt dem Staat das Eigentum an (ausgewahlten) Bodenfunden ein.

    Steuervorteile und Zuschusse [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

    • Bei vermieteten Baudenkmalen: Die Investition in eine unter Denkmalschutz stehende Immobilie wird durch besondere steuerliche Anreize unterstutzt. Von den Herstellungskosten fur Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebaudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, konnen im Jahr der Herstellung und in den folgenden 7 Jahren jahrlich bis zu 9 % ? danach 4 Jahre lang jahrlich bis zu 7 % abgeschrieben werden ( § 7i EStG ). Der Altbauanteil wird bei Gebauden, die vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt wurden, mit 2,5 % abgeschrieben.
    • Bei selbstgenutzten Baudenkmalen: Der Sonderausgabenabzug fur Baumaßnahmen an selbst genutzten Baudenkmalen und Gebauden in Sanierungsgebieten betragt jahrlich bis zu 9 % uber 10 Jahre ( § 10f EStG).

    Voraussetzung ist in beiden Fallen die Bescheinigung der zustandigen Denkmalbehorde, dass es sich um fur die Nutzung notwendige oder denkmalpflegerisch erforderliche Arbeiten handelt und diese nach den Vorgaben der Denkmalbehorde durchgefuhrt wurden.

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann fur Denkmale die Grundsteuer erlassen werden ( § 32 GrStG ). Daruber hinaus ist eine Senkung des Einheitswertes moglich, der die Hohe der Grundsteuer bestimmt. Pauschal werden von den Finanzbehorden 5 % anerkannt.

    Osterreich [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

    In Osterreich ist Denkmalschutz Bundesangelegenheit , das Denkmalrecht ? im Gegensatz zur Rechtslage in Deutschland ? Bundesrecht .

    Hier gilt das Bundesgesetz betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, kunstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung ( Denkmalschutzgesetz ? DMSG) . [45] Das Denkmalschutzgesetz regelt auch die Angelegenheiten von Bundesdenkmalamt und Denkmalbeirat .

    Der Weg bis zur Gesetzeswerdung war ein langer.

    Geschichtliche Entwicklung [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

    1850 unterschrieb Kaiser Franz Joseph I das Dekret fur die Einrichtung der K.k. Central-Commission zur Erforschung und Erhaltung der Baudenkmale (dem Vorlaufer des heutigen Bundesdenkmalamtes). 1853 nahm die Kommission ihre Arbeit auf, 1873 wurden ihre Kompetenzen wesentlich erweitert, ab diesem Jahr verfugte die Institution auch uber ein eigenes Budget. 1911 wurde unter dem Protektorat des Thronfolgers Franz Ferdinand ein Staatsdenkmalamt errichtet. Bis zum Ende der Donaumonarchie kam es zu 72 Gesetzesentwurfen (einer stammte vom bekannten Kunsthistoriker Alois Riegl ). Aufgrund des Widerstandes von Kirche und Adel gelang es aber nicht, ein Denkmalschutzgesetz zu beschließen. Am 1. Dezember 1918, kurz nach dem Ende des Ersten Weltkriegs trat in Osterreich ein Ausfuhrverbot fur Kunstgegenstande in Kraft, das einen extremen Ausverkauf an Kulturgutern im hungernden Land vermeiden sollte. Es war der Vorlaufer des heute noch bestehenden Denkmalschutzgesetzes von 1923. Mit diesen beiden Rechtsnormen wurde aus der beratenden Kommission eine Behorde.

    Rechtsgrundlagen und Zustandigkeit [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

    Signet lt. Denkmal­schutz­gesetz

    Wesentliche Rechtsquelle ist das Denkmalschutzgesetz von 1923 in der Fassung der mit 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Novelle (Bgbl Nr. 170/1999). Diese integrierte unter anderem das Ausfuhrverbotsgesetz . Nach der Novelle endet ubrigens die vorlaufige Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung bei offentlichen Gebauden mit 31. Dezember 2009 (Novellierung von § 2). Der neue § 31 Abs. 1 macht zudem explizit klar, dass eine Erhaltungs- bzw. Instandsetzungspflicht fur Denkmaler nicht vorgesehen ist (Osterreich hat bis heute die 1985 beschlossene internationale Konvention von Granada des Europarats nicht ratifiziert und kennt deswegen keinen ?aktiven Denkmalschutz“, d. h. eine unbedingte Erhaltungspflicht).

    Das Bundesdenkmalamt , eine selbststandige, allerdings dem Bundesministerium fur Unterricht, Kunst und Kultur weisungsgebundene Behorde , ist nach dieser Novelle auch nicht mehr Anwalt des Denkmalerhalts. Dem Denkmalbeirat kommt nur beratende und sachverstandige Funktion zu.

    Lage des Denkmalwesens [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

    Ersichtlichmachung der Unterschutzstellung im Grundbuch (A-Blatt)

    Die Zahl der denkmalgeschutzten Objekte in Osterreich ist bedeutend. Dennoch gilt der Denkmalschutz in Osterreich traditionell als gesetzlich nicht allzu stark und bedarf haufig der Unterstutzung durch Medien und Burgerinitiativen . Sowohl die dem Bundesdenkmalamt zur Verfugung stehenden positiven Anreize (Forderungen) wie seine Moglichkeit, Sanktionen (Strafen) auszusprechen, wurden in den letzten Jahren eher reduziert als erweitert. Insgesamt liegt dem eine deregulierende Tendenz zugrunde. Das Bundesdenkmalamt schatzt den Gesamtbestand schutzenswerter Objekte auf ungefahr 60.000, von denen 2008 uber 16.000 als Baudenkmaler ausgewiesen waren. [46]

    Der Denkmalbegriff wird in Osterreich aufgrund der Versteinerungstheorie vom Verfassungsgerichtshof in jenem (engen) Sinn interpretiert, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kompetenzartikel der osterreichischen Bundesverfassung (1. Oktober 1925) gesetzlich gegeben war. Daraus ergeben sich gewisse Probleme mit neueren, erweiterten Konzepten des Denkmalschutzes wie dem Ensembleschutz oder dem Schutz der Gartendenkmale . ( Naturschutz ist in Osterreich Sache des Landes).

    Mit der Novelle 2000 wurden zwar auch 56 ausgewahlte Garten und Parks in Osterreich angefuhrt ( Anhang 2 zum Denkmalschutzgesetz DMSG), bei denen nun vor Veranderungen an baulichen und pflanzlichen Elementen die Zustimmung des Bundesdenkmalamtes eingeholt werden muss. Osterreich war damit das letzte Land in Europa , das schutzenswerte Gartenanlagen in sein Denkmalschutzgesetz aufnahm. Die Unterschutzstellung ist allerdings an die Zustimmung der jeweiligen Garteneigentumer gebunden, die bisher nur in etwa der Halfte der Falle vorliegt (Stand: 2006).

    Die Moglichkeit ministerieller Entscheidungen gegen den expliziten Willen des Bundesdenkmalamts wie in den Wiener Beispielsfallen des Abrisses der barocken Reitschule beim Palais Erzherzog Rainer (1958), der Florianikirche (1965), bei der von Otto Wagner gestalteten Stadtbahnstation Meidling (1968) oder beim 2002 fertiggestellten Umbau der Albertina belegen allerdings schon seit Jahrzehnten die relative Schwache der Instrumentarien des osterreichischen Denkmalschutzes.

    Die Prasidentin des Bundesdenkmalamtes, Barbara Neubauer , erklarte sich im September 2014 in einem Zeitungsinterview selbst unzufrieden mit der Situation in Osterreich. Insbesondere seien die finanziellen Anreize bzw. Fordermoglichkeiten fur die Eigentumer von Denkmalen unzureichend, ebenso das mangelnde offentliche Bewusstsein dafur:

    ?Die Finanzierung von Denkmalschutz gehort neu diskutiert, und die Eigentumer gehoren dafur gestarkt, dass sie ein offentliches Interesse wahrnehmen. Das muss abgegolten werden ? und nicht nur mit ein paar tausend Euro, wenn eine Stuckdecke instand gesetzt wird […] Es ist ein Irrtum, dass nur Objekte unter Denkmalschutz stehen, die reichen Leuten gehoren.“

    [47]

    Bestand unter Denkmalschutz stehender unbeweglicher Objekte im Jahr 2017 nach Bundeslandern
    Art des Objektes 1) AT BGL KTN NOE OOE SBG STM TIR VBG WIE
    Alle Objekte 1) 38.146
    17.443
    2.075
    991
    2.848
    1.316
    10.557
    4.227
    5.842
    3.228
    2.193
    1.323
    4.927
    1.800
    4.825
    2.004
    1.605
    922
    3.274
    1.632
    Archaologie 2) 918 58 79 298 137 30 255 40 15 6
    Garten- und Parkanlagen 5) 29 1 2 6 2 2 2 3 2 9
    Profanbauten 7) 23.306 1.323 1.346 6.438 3.948 1.501 2.675 2.455 1.002 2.618
    Sakralbauten 8) 11.889 661 1.287 3.214 1.475 576 1.692 2.074 514 396
    Technische Denkmale 10) 2.004 32 134 601 280 84 303 253 72 245
    Quelle: Bundesdenkmalamt (Denkmaldatenbank) [48] /Statistik Austria, Stand: 11/2012 [49]
    1)  
    Gesamtsumme erste Ziffer: aktualisiertes Denkmalverzeichnis 2017 ohne bewegliche Denkmale und Sammlungen sowie Klangdenkmale (unbewegliche und archaologische Denkmale unter Denkmalschutz, § 2a oder Bescheid ); zweite Ziffer: alle Objekte, deren Denkmalfeststellung mit rechtskraftigem Bescheid erfolgte
    2)  
    Archaologische Kleindenkmaler , befestigte Siedlung / Wehranlage , Einzel bauwerk , Einzel fund , Einzel grab , Fundstelle u. a.
    10)  
    Kategorie Technische Denkmale: Produktion, Verkehr, Energie/Versorgung, Handel, Maschinen, Verkehr u. a.; ausschließlich unbewegliche Denkmale; andere sind der Kategorie bewegliche Denkmale zugeordnet. Verkehrsbauwerke (Brucken, Eisenbahnstrecken etc.) und Aquadukte sind z. T. in Katastralgemeinden und Streckenabschnitte aufgegliedert. )

    Schweiz [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

    Der Denkmalschutz obliegt in der Schweiz im Wesentlichen den 26 Kantonen (Art. 78  BV ); der Bund ist lediglich subsidiar tatig. Das Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) des Bundes ist eine Rahmengesetzgebung, die ? im Bereich des Denkmalschutzes ? vor allem die Grundlage fur finanzielle Leistungen des Bundes zugunsten der Kantone legt. Der Denkmalschutz als solcher wird durch die kantonale Gesetzgebung geregelt. Auf Bundesebene ist die Eidgenossische Kommission fur Denkmalpflege (EKD) oberstes Gremium und dem Bundesamt fur Kultur im Eidgenossischen Departement des Innern angegliedert.

    ?Bundesschutz“ im Sinne verpflichtender Subventionierung gibt es in der Schweiz nicht. Kulturguter von nationaler Bedeutung konnen gemaß der Verordnung vom 16. Januar 1991 uber den Natur- und Heimatschutz durch den Bund ( Bundesamt fur Kultur ) im Einzelfall finanziell unterstutzt werden. [50] Diese Subventionen werden anhand der Kategorien A (nationale Bedeutung), B (regionale Bedeutung) und C (lokale Bedeutung) gemaß der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten und dem Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 uber den Schutz der Kulturguter bei bewaffneten Konflikten [51] sowie der Verordnung vom 29. Oktober 2014 uber den Schutz der Kulturguter bei bewaffneten Konflikten [52] ausgerichtet. Das schweizerische Inventar von Objekten von nationaler (A-Objekte) und regionaler (B-Objekte) Bedeutung erschien zuletzt 2021. [53] Darin finden sich knapp 3'400 sogenannte A-Objekte (von nationaler Bedeutung) und rund 10'000 B-Objekte (von regionaler Bedeutung). [54]

    Der eigentliche Denkmalschutz obliegt den Kantonen, die ihre eigenen Gesetze erlassen und dabei nicht an die Kulturguterschutzgesetze gebunden sind. Neue, noch nicht aufgenommene Kunstdenkmaler erhalten oft den Status schutzwurdig (oder schutzenswert), dies ist die Vorstufe zur Aufnahme in ein kantonales Denkmalschutzinventar. Bei schlechtem Erhaltungszustand kann auch eine Ruckstufung im Status vorgenommen werden. Dies ist auch der Fall, wenn anhand einer Renovation, die von der Denkmalpflege begleitet wird, festgestellt wird, dass nicht so viel an alter Bausubstanz vorhanden ist, wie ursprunglich angenommen wurde.

    Der in kantonale Sektionen gegliederte Schweizer Heimatschutz ist ein Verein, der sich vor allem im Bereich von Bauten fur das kulturelle Erbe engagiert.

    Frankreich [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

    Frankreich schutzt seine Denkmale durch die Deklaration als Monument historique .

    Spanien [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

    Grundlagen des Denkmalschutzes in Spanien [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

    Der Denkmalschutz ist in Spanien Teil eines umfassenden Schutzes von Kulturgut . Der Schutz von Kulturgut ist in Artikel 46 der Spanischen Verfassung [55] festgeschrieben. Diese Kulturguter werden als Bien de Interes Cultural bezeichnet. Grundlage des Denkmalschutzes in Spanien ist zurzeit (2012) der zweite Teil eines Gesetzes mit dem Titel ?Del patrimonio historico Espanol“ (Vom historischen Erbe Spaniens) aus dem Jahr 1985. [56] Die gesetzlichen Regelungen gelten fur das gesamte Konigreich Spanien. Zusatzregelungen und Unterschiede in den Bezeichnungen in einzelnen Comunidades Autonomas und Ciudades autonomas sind moglich. Die Durchfuhrung des Gesetzes wird seit 1986 durch eine Rechtsverordnung geregelt. [57] Die Regierungen der einzelnen Comunidades Autonomas sind grundsatzlich fur die Durchfuhrung des Gesetzes, besonders aber fur die Auswahl der zu schutzenden Objekte zustandig. Sie werden dabei von den Stadtverwaltungen (Ayuntamientos) unterstutzt. [58] Die Objekte werden, nachdem die Regierung der jeweiligen Comunidad Autonoma sie durch Rechtsverordnung (Decreto) zum Bien de Interes Cultural erklart hat, in ein zentrales Register in Madrid eingetragen. [59]

    Ortsgebundene Kulturguter (Bienes Inmuebles) [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

    Die ortsgebundenen Kulturgutern werden in Spanien in verschiedene Kategorien eingeteilt:

    • Baudenkmale (Monumentos) ? Monumentos sind Gebaude nach architektonischen oder technischen Entwurfen oder großformatige Skulpturen und Plastiken mit geschichtlicher, kunstlerischer, wissenschaftlicher oder sozialer Bedeutung. Bei den Skulpturen und Plastiken handelt es sich haufig um Brunnenanlagen wie z. B. La Fuentecilla de la Calle de Toledo in Madrid
    • Garten mit geschichtlicher Bedeutung (Jardin historico) ? Jardin Historico ist eine abgegrenzte Flache, auf der die Natur durch den Menschen geordnet wurde. Die Gestaltung wird gelegentlich durch kunstliche Strukturen vervollstandigt. Dabei konnen die Geschichte des Ortes, der asthetische, gefuhlsmaßige oder botanische Wert von besonderer Bedeutung sein. Mit dem Begriff werden nicht nur bereits lange bestehende Garten bezeichnet wie z. B. die Jardines de Aranjuez , sondern auch neuere Parkanlagen oder Schwimmbadanlagen, die sich durch eine eigene Landschaftsarchitektur auszeichnen, wie z. B. verschiedene Arbeiten des kanarischen Kunstlers Cesar Manrique .
    • Geschichtliche Gesamtanlagen ( Conjunto historico-artistico ) ? Mit dem Begriff werden in erster Linie historische Stadtkerne oder zusammenhangende Schlossanlagen bezeichnet.
    • Geschichtliche Orte (Sitio historico) ? Mit dem Begriff werden einerseits Einrichtungen bezeichnet, die im deutschen Denkmalschutz als Industriedenkmal bezeichnet werden (z. B. Muhlen mit den dazugehorigen Wasserleitungen), andererseits aber auch z. B. Pilger- oder Prozessionswege.
    • Archaologische Gebiete (Zona Arqueologica) ? Es konnen auch solche Gebiete geschutzt werden, in denen archaologische Funde bisher nur vermutet werden. Alle Arten von Ausgrabungen oder Suche unter Wasser ob geologischer, palaontologischer oder sonstiger geschichtlicher Art bedurfen der ausdrucklichen Zustimmung der zustandigen Behorden. [60] Ein Objekt kann in mehreren Kategorien gefuhrt werden.

    Mit allen ortsgebundenen Kulturgutern konnen grundsatzlich bewegliche Kulturguter verbunden werden (z. B. Heiligenfiguren oder Gemalde mit einer bestimmten Kirche oder Skulpturen mit einem bestimmten Garten).

    Verfahren zur Erklarung eines Bauwerks zum Bien de Interes Cultural [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

    Durch verschiedene vor 1985 erlassene Gesetze wurden in Spanien alle Befestigungsanlagen (castillos), Mauern (murallas) und Turme (torreones) und deren Ruinen zu Bienes de Interes Cultural erklart [61] , daruber hinaus alle an Gebauden angebrachten Wappen oder Zeichen [62] , eine besondere Art von Wegkreuzen (Cruz de termino) an den Grenzen der Stadtgebiete und besondere im Nordwesten Spaniens vorkommende Kornspeicher ( Horreo ) [63] jeweils dann, wenn sie alter als einhundert Jahre sind. Bei diesen Objekten hat die erneute Aufnahme in die Liste der Denkmale einer Comunidad Autonomo den Sinn das Objekt genau zu beschreiben und u. U. auch den Denkmalschutz auf das Umfeld (entorno) auszudehnen. Generell unter Denkmalschutz stehen seit 1985 auch alle Orte, an denen sich Felszeichnungen befinden. [64] Fur das Vorgehen bei der Erklarung eines Objekte zum Bien de Interes Cultural ist ein formalisiertes Vorgehen vorgeschrieben. [65] Es wird eine amtliche Untersuchung durchgefuhrt. Bereits mit Beginn der Untersuchung wird das Objekt vorbeugend in die Liste der Bienes de Interes Cultural eingetragen. Der Zustand der nur vorbeugenden Eintragung kann sich uber Jahre hinziehen. Bei der Untersuchung wird die Bedeutung des Objektes eingeschatzt. Eine genaue Beschreibung und Analyse des Objektes, seines Umfeldes und der u. U. mit dem Objekt verbundenen transportablen Kunstwerke wird mit Hinweisen auf die verwendeten Quellen und Literatur im Gesetz- und Verordnungsblatt der Comunidad Autonoma veroffentlicht. Alle betroffenen Eigentumern und Grundstucksnachbarn werden informiert. Gegen alle Teile der Untersuchung (selbst gegen die Bezeichnung des Objektes) kann Widerspruch eingelegt werden. Wenn es keine Widerspruche gibt bzw. den Widerspruchen stattgegeben oder sie vom Gericht abgewiesen wurden, erfolgt die endgultige Eintragung.

    Die Folgen einer Erklarung eines Bauwerkes zum Bien de Interes Cultural, Categoria Monumento in Spanien entsprechen weitgehend den Folgen, die sich in Deutschland aus der Erklarung eines Bauwerkes zum Denkmal ergeben.

    Weitere internationale Regelungen zum Schutz von Denkmalen bzw. Kulturgutern [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

    Kennzeichen fur ein nach der Haager Konvention geschutztes Objekt

    Eingetragene Kulturguter sind nach der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten bei kriegerischen Auseinandersetzungen zu schutzen.

    Die UNESCO stuft als Welterbe die Zeugnisse menschlichen Schaffens ein, die von ?außergewohnlichem universellen Wert“ und unverzichtbar fur die ?gesamte“ Menschheit sind.

    Kulturerbe von europaischem Rang kennzeichnet das Europaische Kulturerbe-Siegel .

    Auch in Japan gilt gesetzlicher Schutz den Kulturgutern (engl. Cultural Properties ).

    National Monuments in den Vereinigten Staaten sind ausgewiesene Schutzgebiete.

    In Uruguay regelt das Gesetz No. 14.040 vom 20. Oktober 1971 den Denkmalschutz von Gebauden.

    Denkmalschutzpreis [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

    Fur besondere Leistungen im Bereich des Denkmalschutzes loben verschiedene Institutionen Denkmalschutzpreise aus.

    Literatur [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

    Allgemein

    Deutschland

    • Michael Anton: Nationales Kulturguter- und Denkmalschutzrecht , Band 4: Nationales Kulturguter- und Denkmalschutzrecht . de Gruyter, Berlin 2011, ISBN 978-3-89949-735-9 .
    • Deutsches Nationalkomitee fur Denkmalschutz (Hrsg.): Denkmaler in Deutschland ? Substanzerhaltung und Restaurierung von unbeweglichen Kulturdenkmalern von nationaler Bedeutung durch den Beauftragten der Bundesregierung fur Kultur und Medien. 1., limitierte Auflage. 2003, ISBN 3-922153-14-3 .
    • Kerstin Odendahl : Kulturguterrecht . Baden-Baden 2006, ISBN 3-8329-1723-3 .
    • Jan Nikolaus Viebrock u. a.: Denkmalschutzgesetze (= Schriftenreihe des Deutschen Nationalkomitees fur Denkmalschutz . Band 54). 4. Auflage. Bonn 2005, ISSN   0723-5747 .
    • Torsten Hartleb, Hansjorg Wurster: Denkmalschutz und Erhaltung. In: Michael Hoppenberg, Siegfried de Witt (Hrsg.): Handbuch des offentlichen Baurechts. 39. Auflage. Munchen 2015.
    • Ein Land auf Abriss . Artikel zur Lage des Denkmalschutzes in: Die Zeit , 11. Januar 2007.
    • Dieter J. Martin, Stefan Mieth, Jorg Spennemann: Die Zumutbarkeit im Denkmalrecht. Eigentumsgrundrecht und Denkmalschutz in der Praxis. Kohlhammer, Stuttgart 2014, ISBN 978-3-17-023332-4 .

    Osterreich

    Schweiz

    • Simon Bundi: Graubunden und der Heimatschutz. Von der Erfindung der Heimat zur Erhaltung des Dorfes Guarda (= Quellen und Forschungen zur Bundner Geschichte. Band 26). Chur 2012, ISBN 978-3-85637-418-1 .

    Weblinks [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

    Wiktionary: Denkmalschutz  ? Bedeutungserklarungen, Wortherkunft, Synonyme, Ubersetzungen

    Deutschland

    Osterreich

    Schweiz

    Einzelnachweise [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

    1. Karl von Habsburg auf Mission im Libanon. Abgerufen am 19. Juli 2019 .
    2. Jyot Hosagrahar: Culture: at the heart of SDGs. UNESCO-Kurier, April?Juni 2017.
    3. Rick Szostak: The Causes of Economic Growth: Interdisciplinary Perspectives. Springer Science & Business Media, Berlin/Heidelberg 2009, ISBN 978-3-540-92282-7 .
    4. Corine Wegener, Marjan Otter: Cultural Property at War: Protecting Heritage during Armed Conflict. In: The Getty Conservation Institute, Newsletter 23.1, Spring 2008.
    5. Vereinigung der Denkmalfachamter in den Landern zur Orientierung des Denkmalschutzes. Abgerufen am 16. August 2023 .
    6. Friedrich Weinbrenner: Worte und Werke. Bad Saulgau 2017, S. 14?15.
    7. Karl Habsburg: Missbrauch von Kulturgutern ist strafbar. Interview. In: Wiener Zeitung. 29. Juni 2012; Isabelle-Constance v. Opalinski: ?Schusse auf die Zivilisation“ in FAZ vom 20. August 2014.
    8. Corine Wegener, Marjan Otter: Cultural Property at War: Protecting Heritage during Armed Conflict. In: The Getty Conservation Institute, Newsletter 23.1. Spring 2008.
    9. u. a. Peter Stone: Inquiry: Monuments Men. In: Apollo ? The International Art Magazine. 2. Februar 2015; Fabian von Posser: Welterbe-Statten zerbombt, Kulturschatze verhokert. In: Die Welt. 5. November 2013; Rudiger Heimlich: Wustenstadt Palmyra: Kulturerbe schutzen bevor es zerstort wird. In: Berliner Zeitung. 28. Marz 2016.
    10. Vgl. Sabine von Schorlemer: Kulturgutzerstorung. Die Ausloschung von Kulturerbe in Krisenlandern als Herausforderung fur die Vereinten Nationen. 2016, S. 785 ff.
    11. z. B. Joris Kila: Monument Men der Gegenwart. Schutz vor Bomben und Plunderungen. Interview. In: Kolner Stadt Anzeiger. 20. Februar 2014.
    12. Sabine von Schorlemer: Kulturgutzerstorung. Die Ausloschung von Kulturerbe in Krisenlandern als Herausforderung fur die Vereinten Nationen. 2016, S. 871 ff.
    13. § 304 StGB
    14. Die Verfassung der Weimarer Republik
    15. Eckhart Franz: ?Habe Ehrfurcht vor dem Alten und Mut, das Neue frisch zu wagen!“ Die Denkmalpflege im kulturpolitischen Konzept Großherzog Ernst Ludwigs. In: 100 Jahre Denkmalschutzgesetz in Hessen. Geschichte ? Bedeutung ? Wirkung. Stuttgart 2003, ISBN 3-8062-1855-2 , S. 23?28; Winfried Speitkamp: Entstehung und Bedeutung des Denkmalschutzgesetzes fur das Großherzogtum Hessen von 1902. In: 100 Jahre Denkmalschutzgesetz in Hessen. Geschichte ? Bedeutung ? Wirkung. Stuttgart 2003, ISBN 3-8062-1855-2 ; Jan Nikolaus Viebrock: Hessisches Denkmalschutzrecht. (= Kommunale Schriften fur Hessen ). 3. Auflage. W. Kohlhammer Verlag, Stuttgart 2007, ISBN 978-3-555-40310-6 , S. 9, Rdnr. 18.
    16. Denkmalschutzgesetze @dnk.de, Webprasenz des Deutschen Nationalkomitees fur Denkmalschutz, abgerufen am 21. Januar 2018.
    17. Kerstin Odendahl : Kulturguterschutz: Entwicklung, Struktur und Dogmatik eines ebenenubergreifenden Normensystems. Tubingen 2005, S. 395.
    18. Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz ? KGSG)
    19. Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
    20. Kulturguterruckgabegesetz ? KultGuRuckG
    21. Gesetz zur Ausfuhrung der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
    22. Link-Sammlungen zu den Denkmalschutzgesetzen der deutschen Bundeslander befinden sich auch auf denkmalliste.org und auf dnk.de , beide fuhren zu den aktuellen Gesetzessammlungen; abgerufen am 29. Januar 2022.
    23. Baudenkmaler, Geschutzt ? Immobilien als Kulturerbe . ( Memento vom 18. Januar 2016 im Internet Archive ) (PDF). In: Magazin Haus & Grund. Ausgabe 8/2011, S. 14.
    24. @1 @2 Vorlage:Toter Link/www.bietigheimerzeitung.de Immobilie als Kulturerbe. ( Seite nicht mehr abrufbar , festgestellt im Mai 2018. Suche in Webarchiven ) In: Bietigheimer Zeitung. Online, 27. August 2011.
    25. Thomas Wegmann: Historische Parkanlagen und Naturschutz-Kompensationsmaßnahmen sind nicht immer ?Gute Freunde“. Uber systematische Zerstorungen von Teilen einer gartendenkmalschutzwurdigen Parkanlage der Ruhr-Universitat Bochum . In: Die Gartenkunst . 29, 2017/1, S. 205?223.
    26. Hanno Rauterberg : Ein Land auf Abriss. In: Die Zeit . Nr. 3/2007, S. 41.
    27. Klaus Konner: Steh fest mein Haus im Weltgebraus. Denkmalpflege ? Konzeption und Umsetzung . Einfuhrung in Ausstellung und Katalog. Hrsg. Klaus Konner, Joachim Wagenblast. Landesdenkmalamt Baden-Wurttemberg und Stadt Aalen, Aalen 2001, S. 20.
    28. Hanno Rauterberg: Schluss mit dem Dammwahn! In: Die Zeit . Nr. 44/2010, S. 49.
    29. Martim Saar: Luftung in Altbauten . Arbeitsblatter des Bayerischen Landesamtes fur Denkmalpflege, Munchen 2002, S. 3.
    30. Wolf Schmidt: Reparatur historischer Holzfenster. In: Denkmalpflege Informationen . Bayerisches Landesamt fur Denkmalpflege, Munchen 2004, S. 5, ISSN   1617-3147
    31. Claus Meier: Bauphysik des historischen Fensters. In: Praxis Ratgeber. Deutsche Burgenvereinigung e. V., Braubach 2001.
    32. Claus Meier: Heizen wie die Sonne. In: Raum und Zeit. 2006.
    33. a b Arbeitsblatt 8, Hinweise fur die Behandlung historischer Fenster bei Baudenkmalern. Vereinigung der Landesdenkmalpfleger in der Bundesrepublik Deutschland, Wiesbaden 1991 (PDF; 34 kB)
    34. a b Wolf Schmidt: Reparatur historischer Holzfenster. In: Denkmalpflege Informationen. Bayerisches Landesamt fur Denkmalpflege, Munchen 2004, S. 21, ISSN   1617-3147
    35. Tobias Huckfeldt, Hans-Joachim Wenk: Holzfenster ? Konstruktion, Schaden, Sanierung, Wartung . Koln 2009, ISBN 978-3-481-02504-5 , S. 260.
    36. denkmalliste.org
    37. Jens Jessen: Gefahrlicher Eifer ? Uber die Denkmal-Ideologie. In: Die Zeit . Nr. 3/2007, S. 41.
    38. Anfrage und Antwort zum Abbruch des Platterhofes, 2000 . Bayerischer Landtag (PDF; 24 kB)
    39. Dringlichkeitsantrag gegen den Abbruch des Platterhofes, 2000 . Bayerischer Landtag (PDF; 13 kB)
    40. Denkmalpflegeprogramm "National wertvolle Kulturdenkmaler" , Staatsministerin fur Kultur und Medien / Die Bundesregierung. Abgerufen am 17. April 2021.
    41. Denkmalschutz und Baukultur ( Memento vom 16. Oktober 2013 im Internet Archive )
    42. Denkmalplakette des Hessischen Ministeriums fur Wissenschaft und Kunst . In: Denkmalpflege und Kulturgeschichte. 2015/3, S. 49.
    43. Bundesamt fur Bevolkerungsschutz und Katastrophenhilfe (Hrsg.): Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten. 6. Auflage. Bonn 2007.
    44. Denkmalschutzplakette tragt kunftig Niedersachsens Landeswappen. Presseinformation des Niedersachsischen Ministeriums fur Wissenschaft und Kultur vom 22. Dezember 2017.
    45. Osterreichisches Denkmalschutzgesetz , ris.bka
    46. Bestand unter Denkmalschutz gestellter Objekte im Jahr 2006 nach Bundeslandern. In: Statistiken → Bildung, Kultur → Kultur → Baukulturelles Erbe. Statistik Austria , 18. Dezember 2007, abgerufen am 1. Marz 2009 .
    47. Denkmalamt-Chefin: ?Ich bin nicht die Jeanne d’Arc des Kulturerbes“ . In: Der Standard . 25. September 2014.
    48. Denkmalverzeichnis , Bundesdenkmalamt
    49. Bestand rechtskraftig unter Denkmalschutz stehender unbeweglicher Objekte im Jahr 2017 nach Bundeslandern. Bundesdenkmalamt , 31. Dezember 2017, abgerufen am 8. Juni 2018 .
    50. Bundeskanzlei : Verordnung uber den Natur- und Heimatschutz (NHV). SR 451.1. In: Systematische Rechtssammlung SR . Schweizerischer Bundesrat , 16. Januar 1991, abgerufen am 23. August 2017 (Stand am 1. Januar 2017): ?Art. 5 Beitragsbemessung und Art. 6 Beitragsberechtigte Aufwendungen“
    51. Bundeskanzlei : Bundesgesetz uber den Schutz der Kulturguter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen (KGSG). SR 520.3. In: Systematische Rechtssammlung SR . Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft , 20. Juni 2014, abgerufen am 23. August 2017 (Stand am 1. Januar 2016).
    52. Bundeskanzlei : Verordnung uber den Schutz der Kulturguter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen (KGSV). SR 520.31. In: Systematische Rechtssammlung SR . Schweizerischer Bundesrat , 29. Oktober 2014, abgerufen am 23. August 2017 (Stand am 1. Januar 2016).
    53. Kulturguterschutzinventar mit Objekten von nationaler und regionaler Bedeutung. KGS-Inventar 2021 . Abgerufen am 4. Juni 2022 .
    54. Bundesrat genehmigt Kulturguterschutzinventar. Der Bundesrat , Generalsekretariat VBS , BABS - Bundesamt fur Bevolkerungsschutz , swisstopo ? Bundesamt fur Landestopografie , 13. Oktober 2021, abgerufen am 4. Juni 2022 : ?An seiner Sitzung vom 13. Oktober 2021 hat der Bundesrat das Kulturguterschutzinventar mit Objekten von nationaler und regionaler Bedeutung (KGS-Inventar) genehmigt. In dieser vierten Ausgabe des Inventars sind schutzenswerte Baudenkmaler, archaologische Statten sowie Sammlungen in Museen, Archiven und Bibliotheken in der Schweiz erfasst.“
    55. Verfassung des Konigreiches Spanien. Artikel 46. 29. Dezember 1978, abgerufen am 8. September 2012 .
    56. Ley 16/1985, de 25 de junio, del Patrimonio Historico Espanol. 25. Juni 1985, abgerufen am 8. September 2012 (spanisch).
    57. De desarrollo parcial de la Ley 16/1985, de 25 de junio, del Patrimonio Historico Espanol. 10. Januar 1986, abgerufen am 8. September 2012 (spanisch).
    58. Ley 16/1985, de 25 de junio, del Patrimonio Historico Espanol. Artikel 6 + 7. 25. Juni 1985, abgerufen am 8. September 2012 (spanisch).
    59. Consulta a la base de datos de bienes inmuebles. Suchvorlage fur Ortsgebundene Kulturguter. Ministerio de Educacion, Cultura y Deporte, abgerufen am 8. September 2012 (spanisch).
    60. Ley 16/1985, de 25 de junio, del Patrimonio Historico Espanol. Artikel 40.1. 25. Juni 1985, abgerufen am 8. September 2012 (spanisch).
    61. Decreto de 22 de abril de 1949, expedido por el Ministerio de Educacion Nacional (B.O.E. 5-5-1949) sobre proteccion de los castillos espanoles. 22. April 1949, archiviert vom Original (nicht mehr online verfugbar) am 19. Oktober 2013 ; abgerufen am 1. Oktober 2012 (spanisch).
    62. Decreto de proteccion de los escudos, emblemas, piedras heraldicas, rollos de justicia, cruces de termino y piedras similares de interes historico ? artistico. (PDF) 1. Februar 1963, abgerufen am 1. Oktober 2012 (spanisch).
    63. Decreto 449/1973, de 22 de febrero, por el que se colocan bajo proteccion del Estado espanol, los “horreos” o “cabazos” antiguos en Asturias. (PDF; 155 kB) 22. Februar 1973, abgerufen am 1. Oktober 2012 (spanisch).
    64. Ley 16/1985, de 25 de junio, del Patrimonio Historico Espanol. Artikel 40.2. 25. Juni 1985, abgerufen am 8. September 2012 (spanisch).
    65. De desarrollo parcial de la Ley 16/1985, de 25 de junio, del Patrimonio Historico Espanol. Artikel 11 ff. 10. Januar 1986, abgerufen am 8. September 2012 (spanisch).