Außer Dienst
(
a. D.
) ist ein nachgestellter Zusatz zu einer
Amts-
,
Dienst-
oder
Dienstgradbezeichnung
.
Beamte
und
Richter
des
Bundes
im
Ruhestand
durfen die ihnen bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz ?außer Dienst“ oder ?a. D.“ und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiterfuhren (
§ 86
Abs. 3 S. 1
BBG
). Andert sich die Bezeichnung des fruheren
Amtes
, darf die geanderte Amtsbezeichnung gefuhrt werden (
§ 86
Abs. 3 S. 2 BBG). Nach dem Wechsel in ein anderes Amt mit einem niedrigeren Endgrundgehalt darf neben der neuen Amtsbezeichnung die des fruheren Amtes mit dem Zusatz ?außer Dienst“ oder ?a. D.“ gefuhrt werden (
§ 86
Abs. 2 S. 3 BBG).
Emeritierte
Professoren tragen den Zusatz, sofern sie als Beamte ein Amt bekleidet haben (Universitatsprofessor;
Anlage II
BBesG
) und in den Ruhestand versetzt wurden. Dies ist regelmaßig der Fall.
Entsprechende Regelungen zu Ruhestandbeamten und -richtern der
Lander
und
Gemeinden
befinden sich auch in den
Beamtengesetzen der Lander
.
Entlassenen Beamten und Richtern des Bundes kann die
oberste Dienstbehorde
die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz ?außer Dienst“ oder ?a. D.“ sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu fuhren. Die Erlaubnis kann zuruckgenommen werden, wenn der fruhere Beamte sich ihrer als nicht wurdig erweist (
§ 39
S. 2 f.
BBG
).
Entlassene
Anwarter
des Bundes im
Vorbereitungsdienst
, die in einem
Beamtenverhaltnis auf Widerruf
gestanden haben, durfen ihre ehemalige Dienstbezeichnung nicht mit dem Zusatz fuhren, da die rechtlichen Bestimmungen zur Trageberechtigung nur Amtsbezeichnungen umfassen.
Entsprechende Regelungen zu entlassenen Beamten und Richtern der Lander und Gemeinden befinden sich auch in den
Beamtengesetzen der Lander
.
Mit dem Eintritt oder der Versetzung in den
Ruhestand
hat der
Berufssoldat
der Bundeswehr das Recht, seine Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz ?außer Dienst (a. D.)“ weiterzufuhren (
§ 44
Abs. 7
SG
). Berufssoldaten der
Wehrmacht
durfen ihre letzte Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz ?a. D.“ weiterfuhren gemaß § 53 Abs. 5 des
Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhaltnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
. Die Befugnis fur Soldaten der ehemaligen
Nationalen Volksarmee
, die Bezeichnung des dort zuletzt erreichten Dienstgrades nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhaltnis mit den Zusatzen ?a. D.“ oder ?d. R.“ weiterfuhren zu durfen, folgte aus der Reservistenordnung der DDR, die nach dem Einigungsvertrag nicht fortgilt, womit die fruher aus ihr abzuleitenden Befugnisse erloschen. Auch besteht kein diesbezugliches Gewohnheitsrecht.
[1]
Alexander-Martin Sardina
erlautert im Zusammenhang mit der biografischen Vorstellung eines
Zeitzeugen
die Kontroverse darum und kritisiert die fehlende Befugnis als ?nicht nachvollziehbar“.
[2]
Fruhere
Soldaten
durfen ihren in der
Bundeswehr
erworbenen Dienstgrad mit dem Zusatz ?der Reserve“ oder ?d. R.“ weiterfuhren, wenn ihnen ihr Dienstgrad nicht nur vorlaufig oder zeitweilig verliehen worden ist und sie nicht als fruherer Berufssoldat berechtigt sind, ihren Dienstgrad mit dem Zusatz ?außer Dienst“ oder ?a. D.“ zu fuhren (
§ 2
Abs. 1
ResG
). Werden Reservisten in ein Wehrdienstverhaltnis berufen, fuhren sie ihren Dienstgrad wahrend des Wehrdienstverhaltnisses ohne einen dieser Zusatze (
§ 2
Abs. 2 ResG).
Den Zusatz fuhren in Deutschland ublicherweise ebenfalls Personen, die in einem offentlich-rechtlichen
Amtsverhaltnis
gestanden haben (z. B.
Bundeskanzler
,
Minister
,
Senatoren
,
Parlamentarische Staatssekretare
), wofur eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich ist. Bezeichnungen wie ?
Altbundeskanzler
“, die gelegentlich im journalistischen Sprachgebrauch verwendet werden, fuhren ehemalige Amtsinhaber selbst nicht.
Ehemalige
Abgeordnete
fuhren den Zusatz ?außer Dienst“ zur Bezeichnung ?Mitglied des Bundestages“ (oder eines anderen
Parlaments
) nicht, weil sie
Mandatstrager
und nicht Beamte waren, die ihre Funktion durch
Wahl
erlangt hatten und nicht wieder in Dienst gestellt werden konnen nach dem Ausscheiden aus dem Parlament.
Personen, deren Rechte und Pflichten aus dem
Dienstverhaltnis
ruhen, weil sie als
Abgeordnete
in den
Deutschen Bundestag
gewahlt worden sind, haben das Recht, ihr Amts- oder
Dienstbezeichnung
mit dem Zusatz ?außer Dienst“ (?a. D.“) zu fuhren (
§ 5
Abs. 1 S. 3 i. V. m.
§ 8
Abs. 1
AbgG
).
In der Schweiz ist der Zusatz
aD
bzw.
ausser Dienst
gesetzlich in Art. 95 der Verordnung uber die Militardienstpflicht (VMDP) geregelt. Er darf von militarischen Dienstgraden gefuhrt werden, die aus der
Militardienstpflicht
entlassen wurden. Es ist dabei unerheblich, ob es sich um einen Berufsmilitar handelt oder nicht, beispielsweise
Oberstlt aD
.
Zivile Amtstrager werden mit dem Zusatz
alt
vor der Amtsbezeichnung als aus der Funktion ausgeschieden bezeichnet, beispielsweise
alt Gemeindeschreiber
.
- ↑
Antwort des Bundesregierung vom 24. Mai 1993 auf eine parlamentarische Anfrage, Bundestags-Drucksache 12/5007
, S. 2
- ↑
Alexander-Martin Sardina:
≫Hello, girls and boys!≪ ? Fremdsprachenunterricht in der SBZ und DDR.
Wolff Verlag
, Berlin 2018,
ISBN 978-3-941461-28-4
, S. 418 f.