Außer Dienst

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Außer Dienst ( a. D. ) ist ein nachgestellter Zusatz zu einer Amts- , Dienst- oder Dienstgradbezeichnung .

Deutschland [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Beamte und Richter [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Ruhestandbeamte und -richter [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Beamte und Richter des Bundes im Ruhestand durfen die ihnen bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz ?außer Dienst“ oder ?a. D.“ und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiterfuhren ( § 86 Abs. 3 S. 1 BBG ). Andert sich die Bezeichnung des fruheren Amtes , darf die geanderte Amtsbezeichnung gefuhrt werden ( § 86 Abs. 3 S. 2 BBG). Nach dem Wechsel in ein anderes Amt mit einem niedrigeren Endgrundgehalt darf neben der neuen Amtsbezeichnung die des fruheren Amtes mit dem Zusatz ?außer Dienst“ oder ?a. D.“ gefuhrt werden ( § 86 Abs. 2 S. 3 BBG).

Emeritierte Professoren tragen den Zusatz, sofern sie als Beamte ein Amt bekleidet haben (Universitatsprofessor; Anlage II BBesG ) und in den Ruhestand versetzt wurden. Dies ist regelmaßig der Fall.

Entsprechende Regelungen zu Ruhestandbeamten und -richtern der Lander und Gemeinden befinden sich auch in den Beamtengesetzen der Lander .

Entlassene Beamte und Richter [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Entlassenen Beamten und Richtern des Bundes kann die oberste Dienstbehorde die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz ?außer Dienst“ oder ?a. D.“ sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu fuhren. Die Erlaubnis kann zuruckgenommen werden, wenn der fruhere Beamte sich ihrer als nicht wurdig erweist ( § 39 S. 2 f. BBG ).

Entlassene Anwarter des Bundes im Vorbereitungsdienst , die in einem Beamtenverhaltnis auf Widerruf gestanden haben, durfen ihre ehemalige Dienstbezeichnung nicht mit dem Zusatz fuhren, da die rechtlichen Bestimmungen zur Trageberechtigung nur Amtsbezeichnungen umfassen.

Entsprechende Regelungen zu entlassenen Beamten und Richtern der Lander und Gemeinden befinden sich auch in den Beamtengesetzen der Lander .

Soldaten [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Soldaten im Ruhestand [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand hat der Berufssoldat der Bundeswehr das Recht, seine Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz ?außer Dienst (a. D.)“ weiterzufuhren ( § 44 Abs. 7 SG ). Berufssoldaten der Wehrmacht durfen ihre letzte Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz ?a. D.“ weiterfuhren gemaß § 53 Abs. 5 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhaltnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen . Die Befugnis fur Soldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee , die Bezeichnung des dort zuletzt erreichten Dienstgrades nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhaltnis mit den Zusatzen ?a. D.“ oder ?d. R.“ weiterfuhren zu durfen, folgte aus der Reservistenordnung der DDR, die nach dem Einigungsvertrag nicht fortgilt, womit die fruher aus ihr abzuleitenden Befugnisse erloschen. Auch besteht kein diesbezugliches Gewohnheitsrecht. [1] Alexander-Martin Sardina erlautert im Zusammenhang mit der biografischen Vorstellung eines Zeitzeugen die Kontroverse darum und kritisiert die fehlende Befugnis als ?nicht nachvollziehbar“. [2]

Fruhere, nicht in den Ruhestand versetzte Soldaten [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Fruhere Soldaten durfen ihren in der Bundeswehr erworbenen Dienstgrad mit dem Zusatz ?der Reserve“ oder ?d. R.“ weiterfuhren, wenn ihnen ihr Dienstgrad nicht nur vorlaufig oder zeitweilig verliehen worden ist und sie nicht als fruherer Berufssoldat berechtigt sind, ihren Dienstgrad mit dem Zusatz ?außer Dienst“ oder ?a. D.“ zu fuhren ( § 2 Abs. 1 ResG ). Werden Reservisten in ein Wehrdienstverhaltnis berufen, fuhren sie ihren Dienstgrad wahrend des Wehrdienstverhaltnisses ohne einen dieser Zusatze ( § 2 Abs. 2 ResG).

Ehemalige Personen in einem Amtsverhaltnis [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Den Zusatz fuhren in Deutschland ublicherweise ebenfalls Personen, die in einem offentlich-rechtlichen Amtsverhaltnis gestanden haben (z. B. Bundeskanzler , Minister , Senatoren , Parlamentarische Staatssekretare ), wofur eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich ist. Bezeichnungen wie ? Altbundeskanzler “, die gelegentlich im journalistischen Sprachgebrauch verwendet werden, fuhren ehemalige Amtsinhaber selbst nicht.

Abgeordnete [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Ehemalige Abgeordnete fuhren den Zusatz ?außer Dienst“ zur Bezeichnung ?Mitglied des Bundestages“ (oder eines anderen Parlaments ) nicht, weil sie Mandatstrager und nicht Beamte waren, die ihre Funktion durch Wahl erlangt hatten und nicht wieder in Dienst gestellt werden konnen nach dem Ausscheiden aus dem Parlament.

Beamte als Bundestagsabgeordnete [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Personen, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhaltnis ruhen, weil sie als Abgeordnete in den Deutschen Bundestag gewahlt worden sind, haben das Recht, ihr Amts- oder Dienstbezeichnung mit dem Zusatz ?außer Dienst“ (?a. D.“) zu fuhren ( § 5 Abs. 1 S. 3 i. V. m. § 8 Abs. 1 AbgG ).


Schweiz [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

In der Schweiz ist der Zusatz aD bzw. ausser Dienst gesetzlich in Art. 95 der Verordnung uber die Militardienstpflicht (VMDP) geregelt. Er darf von militarischen Dienstgraden gefuhrt werden, die aus der Militardienstpflicht entlassen wurden. Es ist dabei unerheblich, ob es sich um einen Berufsmilitar handelt oder nicht, beispielsweise Oberstlt aD .

Zivile Amtstrager werden mit dem Zusatz alt vor der Amtsbezeichnung als aus der Funktion ausgeschieden bezeichnet, beispielsweise alt Gemeindeschreiber .

Einzelnachweise [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

  1. Antwort des Bundesregierung vom 24. Mai 1993 auf eine parlamentarische Anfrage, Bundestags-Drucksache 12/5007 , S. 2
  2. Alexander-Martin Sardina: ≫Hello, girls and boys!≪ ? Fremdsprachenunterricht in der SBZ und DDR. Wolff Verlag , Berlin 2018, ISBN 978-3-941461-28-4 , S. 418 f.