Arbeitszeitgesetz

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Das deutsche Arbeitszeitgesetz betrifft den offentlich-rechtlichen Arbeitsschutz. Es begrenzt die hochstzulassige tagliche Arbeitszeit , es setzt Mindestruhepausen wahrend der Arbeitszeit und Mindestruhezeiten zwischen Beendigung und Wiederaufnahme der Arbeit sowie die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen fest. Zudem enthalt es Schutzvorschriften zur Nachtarbeit. Das Gesetz ist fur Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindlich.

Basisdaten
Titel: Arbeitszeitgesetz
Abkurzung: ArbZG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Arbeitsrecht
Fundstellennachweis : 8050-21
Erlassen am: 6. Juni 1994
( BGBl. I S. 1170, 1171 )
Inkrafttreten am: 1. Juli 1994
Letzte Anderung durch: Art. 6 G vom 22. Dezember 2020
( BGBl. I S. 3334 )
Inkrafttreten der
letzten Anderung:
1. Januar 2021
(Art. 9 G vom 22. Dezember 2020)
GESTA : G058
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Arbeitszeitgesetz dient der Umsetzung der Europaischen Richtlinie 93/104/EG vom 23. November 1993 und der Richtlinie 2003/88/EG uber bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in nationales deutsches Recht, außerdem der Vereinheitlichung des Arbeitszeitrechts nach der Herstellung der Einheit Deutschlands . [1] Vor dem Inkrafttreten des Arbeitszeitgesetzes war die Arbeitszeit der westdeutschen Beschaftigten in der Arbeitszeitordnung (AZO) sowie in mehreren Spezialgesetzen geregelt, in der DDR im 8. Kapitel des Arbeitsgesetzbuchs . [2]

Zweck des Arbeitszeitgesetzes ist, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewahrleisten und die Rahmenbedingungen fur flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schutzen ( § 1 ArbZG).

Anwendungsbereich [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Das Arbeitszeitgesetz gilt grundsatzlich fur alle Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschaftigten); ausgenommen sind gem. § 18 folgende Personengruppen und Branchen:

Das Arbeitszeitgesetz gilt somit nicht fur Beamte und Soldaten . Fur Beamte gelten spezielle beamtenrechtliche Arbeitszeitverordnungen (des Bundes und der Lander). Die Arbeitszeitregelungen in §§ 3 bis 13 des Gesetzes gelten auch nicht fur Arbeitnehmer, welche hoheitliche Aufgaben ? und somit Aufgaben eines Beamten ? wahrnehmen, sofern es nicht fur diese Falle einen Tarifvertrag gibt (§ 19).

Fur Soldaten gilt seit 1. Januar 2016 die EU-Arbeitszeitrichtlinie in Verbindung mit der Soldatenarbeitszeitverordnung ( SAZV ) und wurde mit einer Anpassung im Soldatengesetz umgesetzt. Danach gilt fur den Grundbetrieb der Bundeswehr eine regelmaßige wochentliche Arbeitszeit von 41 Stunden ohne Pausen.

Arbeitszeitregelungen [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Im Einzelfall sind vertragliche Anderungen moglich. Nach der Grundregelung in § 3 ArbZG darf die werktagliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht uberschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlangert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktaglich nicht uberschritten werden. Fur Nachtarbeitnehmer muss der Ausgleich auf durchschnittlich acht Stunden gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 ArbZG innerhalb eines Monats hergestellt werden.

Wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnisse zu misslingen drohen oder in Forschung und Lehre, bei unaufschiebbaren Vor- und Abschlussarbeiten sowie bei unaufschiebbaren Arbeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen oder zur Behandlung und Pflege von Tieren an einzelnen Tagen, kann von den obigen Regelungen Abstand genommen werden. Es gilt dann, dass die wochentliche Arbeitszeit von 48 Stunden im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht uberschritten werden darf. ( § 14 ArbZG)

Das Arbeitszeitgesetz gibt einen Rahmen vor, der allerdings durch schriftliche Vereinbarungen zwischen den Tarifparteien ( Tarifvertrag , Betriebsvereinbarung ) oder Ausnahmegenehmigungen der zustandigen Behorde im Rahmen des Gesetzes erweitert werden kann.

Sonn- und Feiertagsregelungen [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Grundsatzlich durfen gem. § 9 ArbZG Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschaftigt werden. In mehrschichtigen Betrieben mit regelmaßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zuruckverlegt werden, wenn fur die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht. Fur Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24-stundigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden.

Von der sonn- und feiertaglichen Arbeitsruhe generell ausgenommen sind lebenswichtige Arbeiten (Notfallsanitater, Rettungsassistenten, Rettungssanitater, Arzte, Gesundheits- u. Krankenpfleger, Mitarbeiter der Feuerwehr) oder dringende oder sonstige in § 10 ArbZG aufgefuhrte Arbeiten, die nicht auf Werktage verschoben werden konnen.

Weitere Ausnahmen sind durch abweichende Regelungen in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Einzelfall mit Genehmigung der Aufsichtsbehorde moglich.

Wohnt der Arbeitnehmer in einem anderen Bundesland als dem, in dem er arbeitet, oder liegt der Betrieb in einem anderen Bundesland als der Arbeitsort, gilt zwingend das Feiertagsrecht des Bundeslandes, in dem der Arbeitnehmer tatig werden soll (Arbeitsortprinzip).

Ruhepausen und Ruhezeiten [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Muss ein Arbeitnehmer am Tag langer als sechs Stunden arbeiten, ist ihm nach § 4 ArbZG eine im Voraus feststehende Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu gewahren, bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden muss die Ruhepause mindestens 45 Minuten betragen. Die Ruhepausen konnen in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Langer als sechs Stunden nacheinander durfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschaftigt werden.

Nach § 5 ArbZG mussen Arbeitnehmer nach Beendigung der taglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden bis zur Wiederaufnahme der Arbeit haben.

In Krankenhausern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststatten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung kann die Dauer der Ruhezeit auf zehn Stunden verkurzt werden, wenn jede Verkurzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlangerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwolf Stunden ausgeglichen wird.

Verkurzt sich die Ruhezeit fur Arbeitnehmer in Krankenhausern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen dadurch, dass der Arbeitnehmer wahrend einer Rufbereitschaft in der Zeit der Ruhezeit in Anspruch genommen wird, kann die insoweit verkurzte Ruhezeit zu anderen Zeiten ausgeglichen werden, wenn die Zeit der Inanspruchnahme nicht mehr als die Halfte der Ruhezeit betragt.

Gesetzesverstoße [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Verstoße des Arbeitgebers gegen die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes konnen nach dem Katalog des § 22 ArbZG umfassend als Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 Euro pro Verstoß geahndet werden. Begeht der Arbeitgeber Verstoße gegen materielle Regelungen des Gesetzes (und nicht nur gegen Aushang- und Informationspflichten) vorsatzlich und wird dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers gefahrdet oder wiederholt der Arbeitgeber den Verstoß beharrlich, so begeht er eine Straftat des Nebenstrafrechts , sie ist mit einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bewehrt.

Tater kann nur der Arbeitgeber (Unternehmer) oder die verantwortliche Person nach § 9 OWiG, § 14 StGB sein. Verantwortliche Personen sind die Betriebsleitung oder eine Person, die ausdrucklich beauftragt worden ist, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen, ebenso ist eine vertretungsberechtigte Person oder das Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs verantwortlich.

Beteiligungsrechte des Betriebsrats [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Der Betriebsrat hat nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG daruber zu wachen, dass das Arbeitszeitgesetz eingehalten wird. Zu seinen Aufgaben gehort weiter, Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu fordern (§ 80 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG).

Der Betriebsrat hat umfassend mitzubestimmen bei kollektiven Regelungen, die den Beginn und das Ende der taglichen Arbeitszeit, die Lage der Pausen und die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage sowie die vorubergehende Verlangerung der betriebsublichen Arbeitszeit (Uberstunden) betreffen ( § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG). Das gilt auch, wenn Leiharbeitnehmer betroffen sind. [3]

Beispiele

Literatur [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

  • Rudolf Buschmann, Jurgen Ulber: Arbeitszeitrecht. Kompaktkommentar zum Arbeitszeitgesetz mit Nebengesetzen und Europaischem Recht . 1. Auflage. Bund-Verlag, Frankfurt am Main 2019, ISBN 978-3-7663-6866-9 .
  • Rudi Muller-Gloge u. a. (Hrsg.): Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht. 20. Auflage, C.H. Beck, Munchen 2020, ISBN 978-3-406-74071-8 .
  • Martin Henssler, Heinz Josef Willemsen, Heinz-Jurgen Kalb: Arbeitsrecht-Kommentar . 8. Auflage. O. Schmidt, Koln 2018, ISBN 978-3-504-42692-7 .
  • Rudolf Anzinger; Wolfgang Koberski: ArbZG - Arbeitszeitgesetz. Kommentar . 4. Auflage. Deutscher Fachverlag, Fachmedien Recht und Wirtschaft, Frankfurt am Main 2014, ISBN 978-3-8005-3274-2 .
  • Ulrich Preis , Katharina Schwarz: Dienstreisen als Rechtsproblem (=  HSI-Schriftenreihe . Band   31 ). 1. Auflage. Bund-Verlag, Frankfurt am Main 2020, ISBN 978-3-7663-7031-0 (134 S., hugo-sinzheimer-institut.de [PDF; 2,9   MB ; abgerufen am 10. Februar 2021]).

Weblinks [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Einzelnachweise [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

  1. Dirk Neumann, Josef Biebl , J. Deneck: Arbeitszeitgesetz - ArbZG . 16. Aufl., Munchen 2013
  2. Arbeitsgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977, im Gesetzblatt der DDR , Teil I Nr. 18 vom 22. Juni 1977, S. 185ff., Digitalisat .
  3. Vgl. Fitting/Kaiser/Heither/Engels, § 87 Rn. 127, 20. Auflage