Welturheberrechtsabkommen

aus Wikipedia, der freien Enzyklopadie
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Das Welturheberrechtsabkommen ( Universal Copyright Convention ) wurde in Genf am 6. September 1952 beschlossen. Es sollte eine weltweite Regelung zum Schutz der Urheberrechte darstellen und die Verbreitung der Geisteswerke erleichtern. Die unterzeichnenden Staaten verpflichteten sich, ihre eigenen Gesetzesgrundlagen entsprechend anzupassen. Zuletzt wurde das Abkommen am 24. Juli 1971 in Paris revidiert.

Artikel II, Absatz 1 des Abkommens bestimmt: ?Die veroffentlichten Werke der Angehorigen eines vertragschließenden Staates sowie die zuerst in dem Gebiet eines solchen Staates veroffentlichten Werke genießen in jedem anderen vertragschließenden Staat den gleichen Schutz, den dieser andere Staat den zuerst in seinem eigenen Gebiet veroffentlichten Werken seiner Staatsangehorigen gewahrt.“

Nach Artikel III steht es Mitgliedsstaaten frei, fur in ihrem Land veroffentlichte Werke und fur veroffentlichte Werke ihrer Staatsburger bestimmte Formalitaten zur Erlangung des Urheberrechtsschutzes vorzusehen, wie Kennzeichnung, Hinterlegung, Registrierung, Zahlung von Gebuhren und Ahnliches. Fur im Ausland durch auslandische Staatsburger veroffentlichte Werke ist die Formalitat als erfullt anzusehen, wenn auf jedem Werkstuck an einer geeigneten Stelle das Copyrightzeichen mit dem Inhaber des Urheberrechts und dem Jahr der ersten Veroffentlichung vermerkt ist. Relevant ist dies bei Landern die nicht der Berner Ubereinkunft oder dem allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) mit seinem TRIPS beigetreten sind, wie Kambodscha, Iran, Irak, Mosambik, Sierra Leone und vor 1989 auch die USA. [1]

Artikel IV sieht eine Mindestschutzdauer von der Lebenszeit des Kunstlers und 25 Jahren nach seinem Tod vor. Ist bei der Unterzeichnung in einem Staat eine Berechnung vom Zeitpunkt der Veroffentlichung vorgesehen, darf diese weiterbestehen und auch auf andere Werkarten ausgedehnt werden, muss aber ebenfalls eine Mindestdauer von 25 Jahren haben. Ist vom Mitgliedsstaat auch fur Werke der Fotografie und der angewandten Kunst eine Schutzdauer vorgesehen, so muss sie mindestens 10 Jahre betragen. Bei ?gleichzeitiger“ (innerhalb von 30 Tagen) Veroffentlichung in mehreren Mitgliedsstaaten gilt die kurzeste Schutzdauer.

Nach Artikel V gilt der Schutz auch fur die Erlaubnis und Veroffentlichung von Ubersetzungen. Sind jedoch sieben Jahre verstrichen und man hat bis dahin keine Ubersetzungserlaubnis erhalten oder hat den Rechteinhaber trotz Anstrengungen nicht ausfindig machen konnen, kann man im eigenen Staat um eine nicht ausschließliche Lizenz ansuchen das Werk in die Landessprachen zu ubersetzen und dies in diesem Staat zu veroffentlichen. Bei bestimmten Voraussetzungen darf man diese Ubersetzung auch in andere Lander einfuhren, in der die Sprache auch ublich ist. Eine angemessene Vergutung ist zu gewahrleisten. Wurden von einem Werk alle Werkstucke durch den Urheber aus dem Verkehr gezogen, wird keine Lizenz erteilt.

Wird ein Land nach Ansuchen als Entwicklungsland anerkannt, wird die Frist auf drei Jahre herabgesetzt; ist die Landessprache in keinem entwickelten Land ublich, sogar auf ein Jahr. Diese Ubersetzungen durfen dann aber ublicherweise nicht in anderen Landern in Verkehr gebracht werden und haben einen entsprechenden Vermerk zu enthalten, wobei es Ausnahmen gibt. Auch hier ist eine angemessene Vergutung zu gewahrleisten. Bringt der Inhaber des Ubersetzungsrechts eine eigene Version zu einem angemessenen Preis heraus, so ist die Produktion einzustellen. Es konnen auch unentgeltliche Ubersetzungen fur Bildungssendungen im Rundfunk angefertigt werden. (Art. V bis und Art. V ter ) In Art. V quater sind weitere Moglichkeiten vorgesehen, wenn Werke vergriffen sind und sie fur den systematischen Unterricht verwendet werden.

In Zusatzprotokoll 1 werden die Werke von Staatenlosen oder Fluchtlingen dem Vertragsstaat mit dem gewohnlichen Aufenthalt zugerechnet. In Zusatzprotokoll 2 wird der Urheberrechtsschutz auch auf Werke der Vereinten Nationen , ihrer Sonderorganisationen und der Organisation Amerikanischer Staaten ausgedehnt.

Zwischen den Landern des Berner Verbandes ist das Welturheberrechtsabkommen nicht wirksam. Tritt ein Land nach 1951 aus dem Berner Verband aus, so sind Werke aus diesem Land innerhalb des Berner Verbandes auch nicht nach dem Welturheberrechtsabkommen geschutzt, außer bei Landern, welche die Sonderregelungen als Entwicklungsland in Anspruch nehmen.

Einzelnachweise

[ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]
  1. Copyright Protection in Other Countries - Information Sheet G030v10 , Australian Copyright Council, Marz 2008
  2. Matthias Wießner, Die DDR und das internationale Urheberrechtsregime, in: Hannes Siegrist (Hg.), Entgrenzung des Eigentums in modernen Gesellschaften und Rechtskulturen, Comparativ 16 (2006) 5-6, S. 249?267, 263.