Viermachte-Status

aus Wikipedia, der freien Enzyklopadie
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Deutschland in den Grenzen von 1937, wie es volkerrechtlich ? aufgrund alliierten Vorbehaltsrechts  ? bis 1990 Bestand hatte, jedoch ab 1970 zunehmend an Bedeutung verlor

Als Viermachte-Status wird die gemeinsame Verantwortung der vier Siegermachte des Zweiten Weltkriegs , USA , Sowjetunion , Großbritannien und Frankreich , fur Deutschland als Ganzes bezeichnet. Er leitet sich von der Berliner Viermachteerklarung vom 5. Juni 1945 ab, in der die Siegermachte eine ?bedingungslose Kapitulation Deutschlands“ festgestellt [1] und gemeinsam die oberste Regierungsgewalt uber Deutschland in den Grenzen von 1937 ubernommen hatten.

Ein Alliierter Kontrollrat der Vier Machte mit Sitz in Berlin sollte Richtlinien fur eine einheitliche Besatzungspolitik in den Besatzungszonen Deutschlands erlassen.

Nach der Grundung der Bundesrepublik Deutschland 1949 wurde der Viermachte-Status im Deutschlandvertrag von 1952 zwischen den drei Westmachten und der Bundesrepublik bestatigt.

Die Sowjetunion versuchte mehrfach, den Viermachte-Status von Berlin in Frage zu stellen, so bei der Berlin-Blockade von 1948 bis 1949 und der (zweiten) Berlin-Krise zwischen 1958 und dem Mauerbau sowie mit den folgenden Monaten verscharfter Spannung (bis 1963). Die drei Westmachte hielten jedoch am Viermachte-Status von Berlin fest. Im Viermachteabkommen uber Berlin , das am 3. Juni 1972 in Kraft trat, wurden die Verantwortlichkeiten fur Berlin neu geregelt. Am 1. Oktober 1990 suspendierten die Alliierten den Viermachte-Status von Berlin, womit sie rechtzeitig zum 3. Oktober ihre entsprechenden Rechte aussetzten und er gegenstandslos wurde. [2]

Die Siegermachte ubernahmen mit dem Ersten Kontrollabkommen vom 4. Juli 1945 auch in Osterreich die oberste Regierungsgewalt und bildeten mit den Militargouverneuren der vier Besatzungszonen einen Alliierten Rat . Der Viermachte-Status von Osterreich wurde von der Wiener Interalliierten Kommandantur reprasentiert.

Vorgeschichte [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Den Teilnehmermachten der Anti-Hitler-Koalition war bereits im Verlauf des Krieges bewusst, dass sie im Falle der militarischen Besetzung Deutschlands keine handlungsfahige Regierung (vgl. Regierung Donitz ) mehr antreffen wurden. Die vereinbarte Vorgehensweise sollte das Deutsche Reich nicht abschaffen oder annektieren . [3] Die vier Siegermachte ubernahmen demnach die Aufgaben des besiegten deutschen Staates als Ganzes, ohne sich finanzielle und rechtliche Verpflichtungen als Rechtsnachfolger anzueignen; das Volkerrechtssubjekt wurde fortan durch sie vertreten. [4] Die rechtstheoretischen Uberlegungen fur die angewendete Konstruktion gehen auf Arbeiten Hans Kelsens sowie des britischen Staatsrechtlers William Malkin zuruck. [5]

  • 1943 hatten die Alliierten in der Moskauer Deklaration die Wiedererrichtung eines von Deutschland unabhangigen Staates Osterreich zugesagt.
  • 1944 war von der Europaischen Beratenden Kommission (EAC) die Teilung der Hauptstadte Berlin und Wien in je drei Sektoren vorgeschlagen worden.
  • 1945 wurde im Februar bei der Krimkonferenz, der Konferenz von Jalta , die Besatzungsplanung fur Deutschland von den drei Hauptalliierten (USA, Vereinigtes Konigreich, UdSSR) konkretisiert. Sie vereinbarten, den Franzosen eine eigene Besatzungszone und einen Platz im Alliierten Kontrollrat zur Verfugung zu stellen. Der franzosische Sektor von Berlin wurde, als anglo-amerikanische Truppen bereits ihre Sektoren in Berlin besetzten, erst am 30. Juli 1945 in der ersten Sitzung des Kontrollrats festgelegt, [6] nachdem die EAC am 26. Juli 1945 in einer letzten Sitzung die Details ausarbeitete. Die vertragsrechtliche Bestatigung, in beiden Landern franzosische Besatzungszonen einzurichten sowie weiterer Einzelheiten, folgte im Sommer 1945 auf der Potsdamer Konferenz .

Die besondere Rechtslage Deutschlands nach 1945 spielte neben den rechtlichen Umstanden der deutschen Kapitulation auch bei der Wiedererrichtung Osterreichs und der Grundung der Bundesrepublik Deutschland sowie bei den diplomatischen Beziehungen der Bundesrepublik und der DDR bis hin zur deutschen Wiedervereinigung eine wichtige Rolle. Dabei kam es zu gravierenden territorialen wie auch staatsrechtlichen Anderungen.

Nachdem Osterreich mit der in Wien verkundeten Unabhangigkeitserklarung vom 27. April 1945 von OVP , SPO und KPO mit Billigung der Roten Armee als eigenstandiger Staat in den Grenzen von 1938 seit dem 1. Mai 1945 wiederhergestellt war, wurden die Hauptstadte Berlin und Wien im Sommer 1945 in je vier Sektoren aufgeteilt und vom Herbst 1945 an als Viersektorenstadte regiert.

Deutschland [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Als hochstes Gremium fur Deutschland wurde ein alliierter Kontrollrat eingesetzt, der fur die Deutschland als Ganzes betreffenden Angelegenheiten zustandig sein sollte. [7]

Ostgebiete des Deutschen Reiches [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Die ehemaligen deutschen Ostgebiete (1945?1990 unter fremder Verwaltung)

Auf der Potsdamer Konferenz stimmten die USA und Großbritannien der sowjetischen Forderung zu, Ostpreußen aus der zuvor gemeinsam geplanten Aufteilung Deutschlands in Besatzungszonen herauszunehmen. Außerdem erklarten sie, dass sie bei einer kunftigen Friedensregelung die Forderung nach Abtretung des nordlichen Teils Ostpreußens mit Konigsberg an die Sowjetunion unterstutzen wurden. 1946 gliederte die Sowjetunion ihn als Oblast Kaliningrad in die Russische Sozialistische Foderative Sowjetrepublik ein. [8]

Bundesrepublik und DDR [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Wahrend der deutschen Teilung blieb die Souveranitat der beiden deutschen Staaten eingeschrankt. Fur die Bundesrepublik Deutschland war die Alliierte Hohe Kommission , abgekurzt AHK, mit drei Hohen Kommissaren (auch ?Hochkommissaren“) von 1949 bis 1955 oberstes Kontrollorgan der drei Westmachte. Diese wurde mit Aufhebung des Besatzungsstatuts durch Inkrafttreten der Pariser Vertrage 1955 aufgelost, aber das alliierte Vorbehaltsrecht schrankte die staatliche Souveranitat der Bundesrepublik weiterhin ein.

Die gemeinsame Leitung der Verwaltung des Gebietes der Viersektorenstadt Groß-Berlin , das als Sitz des Kontrollrats keiner Besatzungszone zugeteilt war, oblag einer Alliierten Kommandantur , die aus den vier von ihren entsprechenden Oberbefehlshabern ernannten Kommandanten bestand. [9] Die Alliierte Kommandantur der Viersektorenstadt Wien war der Alliierten Kommission fur Osterreich unterstellt.

Die Sowjetische Militaradministration in Deutschland (SMAD) bis 1949 und die Sowjetische Kontrollkommission (SKK) waren die Uberwachungs- und Leitungsinstitution der sowjetischen Besatzungsmacht zur Fuhrung der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) beziehungsweise spater der Deutschen Demokratischen Republik bis zum 28. Mai 1953. Nach dem Tod Josef Stalins 1953 wurde die SKK in die ?Hohe Kommission der UdSSR in Deutschland“ umgewandelt. Der damalige politische Berater General Tschuikows, Wladimir Semjonow (spater: stellvertretender Außenminister der Sowjetunion), wurde zum Hohen Kommissar ernannt.

Der Alliierte Kontrollrat fur Deutschland wurde formal erst mit der Vereinigung der beiden deutschen Staaten aufgelost, als 1990 mit dem Zwei-plus-Vier-Vertrag die vollstandige Souveranitat Deutschlands hergestellt wurde.

Besatzungszonen in Deutschland [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Besatzungszonen in Deutschland 1945

Mit der Berliner Erklarung stellten die Alliierten am 5. Juni 1945 die Ubernahme der Regierungsgewalt in Deutschland fest. Das betraf auch die Befugnisse der deutschen Regierung, des Oberkommandos der Wehrmacht und der Regierungen, Verwaltungen und Behorden der Lander, Stadte und Gemeinden. Die Besatzungszonen umfassten das Staatsgebiet des Deutschen Reiches in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 , ohne die Gebiete ostwarts der Demarkationslinie an Oder und Neiße ? diese standen unter polnischer und sowjetischer Verwaltung ?, und waren durch Zonengrenzen voneinander getrennt. Sie waren in der Regel mit den Verwaltungsgrenzen ehemaliger Lander , preußischer Provinzen , vereinzelt auch mit Kreisgrenzen, identisch. Dadurch wurde erreicht, dass eine ordnungsgemaße Verwaltung auch weiterhin sichergestellt werden konnte.

Durch die Aufteilung Deutschlands in Besatzungszonen war der preußische Staat zerrissen worden. Bereits zuvor war ihm durch den Preußenschlag vom 20. Juli 1932 und die verfassungswidrige Auflosung des Landtags am 6. Februar 1933 jede politische Eigenstandigkeit gegenuber dem Reich genommen worden. [10] Durch das Reichsneuaufbaugesetz vom 30. Januar 1934 verlor es de jure seine eigenstandigen Hoheitsbefugnisse . [11] Am 25. Februar 1947 wurde Preußen durch den Alliierten Kontrollrat per Kontrollratsgesetz Nr. 46 auch staatsrechtlich fur aufgelost erklart. [12]

Berlin [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Die vier Sektoren Berlins Anfang Juli 1945

Im Februar 1945 war unter anderem vereinbart worden, Deutschland in vier Besatzungszonen und die Reichshauptstadt Berlin in vier Sektoren aufzuteilen. Die Freizugigkeit des Personenverkehrs innerhalb der Stadt wurde von der Teilung Berlins in einen Ost- und Westteil im Jahr 1948 nicht beruhrt, jedoch verbot 1952 die DDR-Regierung den Bewohnern der drei West-Sektoren Berlins das Betreten des Staatsgebiets der DDR . [13] Erst der Bau der Berliner Mauer am 13. August 1961 beendete den freizugigen Personenverkehr zwischen Ost- und West-Berlin. Im Jahr 1971 wurde das viele praktische Fragen regelnde Viermachteabkommen uber Berlin abgeschlossen.

Wahrend ihrer friedlichen Revolution offnete die DDR die Grenze zwischen Ost- und West-Berlin am 9. November 1989 (zuerst am Grenzubergang Bornholmer Straße ). Infolgedessen war ab diesem Zeitpunkt ein ungehindertes Passieren der West-Berliner Grenze zum Umland und zu Ost-Berlin moglich. Die Stadthalften existierten offiziell bis zum Vorabend der deutschen Einheit weiter, also bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990.

Ursprungliche Gliederung der vier Sektoren

Die Bezirke Marzahn , Hellersdorf und Hohenschonhausen sind zwischen 1979 und 1986 wahrend des Wohnungsbauprogramms durch Veranderungen der Bezirksgrenzen in Ost-Berlin entstanden. Nach alliiertem Recht hatte dies einer Zustimmung der vier Alliierten ? also auch der Westalliierten ? bedurft, die nicht erfolgte, tatsachlich aber wurden die Grenzanderungen von ihnen geduldet. Die DDR handelte insofern eigenmachtig mit Ruckendeckung der Sowjetunion.

Osterreich [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Fur die Republik Osterreich wurde eine Alliierte Kommission eingerichtet. Die Souveranitatseinschrankung fiel schließlich mit dem Staatsvertrag von Wien 1955 weg. In Osterreich beendete der Kontrollrat seine Tatigkeit 1955.

Besatzungszonen in Osterreich [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Besatzungszonen in Osterreich 1945?1955

Wie Deutschland war Osterreich schon vor Kriegsende von den Alliierten in von ihnen zu besetzende Zonen geteilt worden. Nach Kriegsende wechselten daher im Sommer 1945 einige von anderen Alliierten eroberte Gebiete ihre Besatzer. Im Unterschied zu Berlin wurde in Wien der 1. Bezirk , das Stadtzentrum, zum interalliierten Sektor bestimmt, in dem die Besatzungsmacht monatlich wechselte und die interalliierte Militarpolizei patrouillierte.

Die Besatzungszeit dauerte bis zum osterreichischen Staatsvertrag , der am 15. Mai 1955 in Wien unterzeichnet wurde und am 27. Juli 1955 in Kraft trat. Damit endete das Besatzungsrecht und Osterreich erlangte seine volle volkerrechtliche Souveranitat wieder. An diesem Tag begann die vereinbarte 90-tagige Frist zum Abzug der Besatzungstruppen. Die letzten Besatzungssoldaten zogen im Oktober 1955 ab. Am 26. Oktober 1955 beschloss der Nationalrat , wie der Sowjetunion im Fruhjahr von der Regierung zugesagt worden war, die immerwahrende Neutralitat des Landes. [14]

Wien [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Ahnlich der Situation in Berlin wurde auch Wien in vier Sektoren aufgeteilt, wobei aber bis zum Ende der Besetzung im Jahr 1955 Reisefreiheit innerhalb der gesamten Stadt herrschte. Die Sektorenaufteilung bezog sich auf das Gebiet Wiens in den Grenzen von 1937; alle durch die Entscheidung des NS-Regimes zur Bildung Groß-Wiens 1938 hinzugekommenen Gebiete, insbesondere in den damaligen Bezirken 22 bis 26, wurden Niederosterreich und somit der sowjetischen Besatzungszone außerhalb Wiens zugerechnet. [15]

Die Innere Stadt (1. Bezirk) wurde keiner Besatzungsmacht allein zugesprochen, sondern zum Interalliierten Sektor erklart und von allen vier Machten (nach einem monatlichen Turnus in der Leitung) besetzt. Die Hoheitsrechte uber den 1. Bezirk wurden jeweils am letzten Tag des Monats an die nachste Besatzungsmacht ubergeben. Die Zeremonie fand bis 1953 vor dem Wiener Justizpalast statt, wo damals die Interalliierte Kommandantur ihren Sitz hatte, danach bis 1955 auf dem Heldenplatz . Dazu marschierten die zwei einander ablosenden Besatzungsmachte mit einer Abteilung Soldaten und einer Militarkapelle auf. Die Besatzungsmacht, die die Hoheitsrechte im 1. Bezirk ausubte, stellte auch den Jeep und den Fahrer fur die Patrouillenfahrten der Militarpolizei zur Verfugung. Die ubrigen drei stellten je einen Militarpolizisten als Beifahrer ( Die Vier im Jeep ) . [16]

Wahrend die sowjetische Besatzungsmacht innerhalb der Stadt uber den Flughafen Aspern verfugte, befanden sich der US-amerikanische Flugplatz Langenlebarn und der britische Flugplatz Schwechat in Niederosterreich ? und damit in der sowjetischen Besatzungszone. Zur Sicherheit legten diese Besatzungsmachte daher kleine Air strips in ihren Sektoren an.

Beruhmtheit erlangten die sogenannten Vier im Jeep durch den gleichnamigen Film . Es handelte sich dabei um von allen vier Besatzungsmachten gemeinsam durchgefuhrte Patrouillenfahrten , wodurch symbolisch die funktionierende Vier-Machte-Verwaltung propagiert wurde.

Der durch die Verfilmung mit Orson Welles in der Titelrolle weltbekannt gewordene Roman Der dritte Mann von Graham Greene spielt im Wien der Jahre 1947/1948. Greene hatte an Ort und Stelle recherchiert.

Internationaler Sektor

Die Besatzungssektoren in Wien
Die aufgehellten Randgebiete (1938 Groß-Wien eingemeindet) zahlten besatzungsrechtlich zu Niederosterreich, d. h. zur sowjetischen Zone.

Franzosischer Sektor

Der franzosische Sektor erstreckte sich als zusammenhangendes Gebiet vom Stadtzentrum nach Westen:

Britischer Sektor

Der britische Sektor sudostlich und sudwestlich des Stadtzentrums war von sowjetisch besetzten Bezirken unterbrochen:

Amerikanischer Sektor

Der amerikanische Sektor erstreckte sich nordwestlich und nordlich des Stadtzentrums als zusammenhangendes Gebiet:

Sowjetischer Sektor

Abgesehen von zwei sowjetisch besetzten Bezirken in ansonsten von den Briten besetztem Stadtgebiet umfasste der sowjetische Sektor alle Bezirke, die vom Stadtzentrum aus gesehen jenseits des Donaukanals bzw. der Donau lagen, darunter die flachenmaßig großten Wiens:

Dem sowjetisch besetzten Umland zugeordnetes Gebiet

(*) Mit diesem Zeichen versehene Gebiete zahlten zum Verwaltungsgebiet der Stadt Wien, besatzungsrechtlich jedoch nicht zur Viersektorenstadt, sondern zum sowjetisch besetzten Niederosterreich. Die Regelung betraf Albern (seit 1954 im 2., seit 1956 im 11. Bezirk), Liesing (seit 1954: 23. Bezirk), den Lainzer Tiergarten , die Friedensstadt , die Siedlung Auhofer Trennstuck und die Siedlung im ehemaligen Lainzer Tiergarten (alle seit 1954 im 13. Bezirk) sowie Teile der heutigen Bezirke 21 und 22.

Siehe auch [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Literatur [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

  • Uwe Andersen, Wichard Woyke (Hrsg.): Handworterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland. 5., uberarbeitete und aktualisierte Auflage, Leske + Budrich, Opladen 2003, ISBN 3-8100-3670-6 . Lizenzausgabe: Bundeszentrale fur politische Bildung , Bonn 2003, ISBN 3-89331-389-3 ( Bundeszentrale fur Politische Bildung Schriftenreihe 406).
  • Peter Csendes : Geschichte Wiens. 2. durchgesehene Auflage. Verlag fur Geschichte und Politik, Wien 1990, ISBN 3-7028-0295-9 (Geschichte der osterreichischen Bundeslander) .
  • Hans Rauschning: Berlin halb und halb. Gezeichnete Viersektorenstadt. Verlag Food Promotion, Munchen 1985, ISBN 3-7605-8510-8 .
  • Arthur Schlegelmilch: Otto Ostrowski und die Neuorientierung der Sozialdemokratie in der Viersektorenstadt Berlin. In: Jahrbuch fur die Geschichte und Mittel- und Ostdeutschlands. Bd. 14, 1993, ISSN   0075-2614 , S. 59?80.
  • William Durie: The British Garrison Berlin 1945?1994. A Pictorial Historiography of the British Occupation. 1. Auflage, Vergangenheitsverlag, Berlin 2012, ISBN 978-3-86408-068-5 (englisch).
  • Darf Genscher nach Berlin? In: Die Zeit , Nr. 23/1975 vom 30. Mai 1975.

Weblinks [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Anmerkungen [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

  1. Erklarung in Anbetracht der Niederlage Deutschlands und der Ubernahme der obersten Regierungsgewalt hinsichtlich Deutschlands durch die Regierungen des Vereinigten Konigreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken und durch die Provisorische Regierung der Franzosischen Republik vom 5. Juni 1945 ; dazu Dahm/Delbruck/Wolfrum, Volkerrecht , Bd. I/1, 2. Aufl., 1989, S. 145.
  2. Die Außenminister der Vier Machte hatten im Zusammenhang mit dem Zwei-plus-Vier-Vertrag vom 12. September 1990 ( BGBl. 1990 II S. 1318) namens ihrer Regierungen eine Erklarung unterzeichnet, nach der die Wirksamkeit ihrer Rechte und Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Vereinigung Deutschlands bis zum Inkrafttreten des Vertrages ausgesetzt wurde (BGBl. II S. 1331); dazu auch Gregor Dornbusch, Das Schicksal der volkerrechtlichen Vertrage der DDR nach Herstellung der Einheit Deutschlands , Peter Lang, 1997, S. 36 f.
  3. Vgl. dazu den sog. Teso-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Oktober 1987, Az. 2 BvR 373/83, BVerfGE 77, 137 (154 ff.)
    oder NJW 1988, S. 1313.
  4. Kay Hailbronner , in: Wolfgang Graf Vitzthum (Hrsg.): Volkerrecht , 4. Aufl. 2007, S. 224, Rn. 196 .
  5. Matthias Etzel: Die Aufhebung von nationalsozialistischen Gesetzen durch den Alliierten Kontrollrat (1945?1948) (=  Beitrage zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts; Bd. 7). Mohr Siebeck, Tubingen 1992, ISBN 3-16-145994-6 .
  6. Gerhard Keiderling: Es herrschte das Prinzip der Einstimmigkeit . In: Berlinische Monatsschrift ( Luisenstadtischer Bildungsverein ) . Heft 12, 2000, ISSN   0944-5560 , S.   67 ( luise-berlin.de ).
  7. Lars C. Colschen: Deutschlandpolitik der Vier Machte , in: Werner Weidenfeld , Karl-Rudolf Korte (Hrsg.): Handbuch zur deutschen Einheit. 1949?1989?1999 , aktualisierte und erweiterte Neuausgabe, Campus, Frankfurt am Main/New York 1999, S. 268.
  8. Gunther Stokl : Russische Geschichte. Von den Anfangen bis zur Gegenwart (=  Kroners Taschenausgabe , Bd. 244). 5., erweiterte Aufl., Kroner, Stuttgart 1990, ISBN 3-520-24405-5 , S. 756.
  9. Marcel Kau, in: Wolfgang Graf Vitzthum/ Alexander Proelß (Hrsg.), Volkerrecht , 7. Aufl. 2016, Rn. 208.
  10. Horst Moller : Preußen von 1918 bis 1947. Weimarer Republik, Preußen und der Nationalsozialismus. In: Wolfgang Neugebauer (Hrsg.): Handbuch der Preußischen Geschichte. Bd. 3: Vom Kaiserreich zum 20. Jahrhundert und Große Themen der Geschichte Preußens . Walter de Gruyter, Berlin/New York 2012, ISBN 978-3-11-090669-1 , S. 309 f. (abgerufen uber De Gruyter Online); Eberhard Jackel , Hitlers Herrschaft. Vollzug einer Weltanschauung , 4. Aufl., Stuttgart 1999, S. 30.
  11. Sabine Honer: Der nationalsozialistische Zugriff auf Preußen. Preußischer Staat und nationalsozialistische Machteroberungsstrategie 1928?1934 (=  Bochumer Historische Studien: Neuere Geschichte , Bd. 2). N. Brockmeyer, Bochum 1984, S. 492 ff.
  12. Amtsbl. KR Nr. 14 S. 81; Horst Moller: Preußen von 1918 bis 1947. Weimarer Republik, Preußen und der Nationalsozialismus. In: Wolfgang Neugebauer (Hrsg.): Handbuch der Preußischen Geschichte. Bd. 3: Vom Kaiserreich zum 20. Jahrhundert und Große Themen der Geschichte Preußens . Walter de Gruyter, Berlin/New York 2012, S. 308 (abgerufen uber De Gruyter Online).
  13. Zu den Sperrmaßnahmen der DDR-Regierung 1952 siehe Dennis L. Bark: Die Berlin-Frage 1949?1955. Verhandlungsgrundlagen und Eindammungspolitik (=  Veroffentlichungen der Historischen Kommission zu Berlin , Bd. 36). Walter de Gruyter, Berlin 1972, S. 279?281.
  14. Nach Artikel 1 StV die ?Wiederherstellung Osterreichs als freier und unabhangiger Staat“ in seinen Vorkriegsgrenzen (Art. 5): ?Die Alliierten und Assoziierten Machte anerkennen, daß Osterreich als ein souveraner, unabhangiger und demokratischer Staat wiederhergestellt ist.“ Dazu Ludwig Karl Adamovich , Bernd-Christian Funk , Gerhart Holzinger , Osterreichisches Staatsrecht , Bd. 1: Grundlagen , Springer, Wien/New York 1997, ISBN 3-211-82977-6 , Rz. 09.012 ; Walter Berka, Lehrbuch Verfassungsrecht , Springer, Wien/New York 2005, ISBN 3-211-21868-8 , Rz. 44 f.
  15. Abkommen betreffend die Besatzungszonen und die Verwaltung der Stadt Wien vom 9. Juli 1945, Anhang 2 zum 1. Kontrollabkommen vom 4. Juli 1945, in: Manfried Rauchensteiner : Der Sonderfall. Die Besatzungszeit in Osterreich 1945 bis 1955 . Hrsg. vom Heeresgeschichtlichen Museum, Militarwissenschaftliches Institut. Styria, Graz/Wien/Koln 1979, ISBN 3-222-11219-3 , S. 342 f.
  16. Werner Niegisch, Wien 1. Bezirk, Besatzung.