Dieser Artikel erlautert den Begriff der Verwaltungseinheit in der Geographie, siehe auch
Verwaltung
fur Organisationseinheiten.
Verwaltungsgliederung der Erde
Als
Verwaltungseinheiten
werden Gebiete bezeichnet, die sich aus der Aufteilung eines
Staatsgebiets
in raumliche Zustandigkeitsbereiche ergeben. Jedes Gebiet, fur das innerhalb der
offentlichen Verwaltung
Zustandigkeiten definiert wurden, kann als eine separate Verwaltungseinheit angesehen werden.
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Die Einheiten der regionalen Gliederung sind die (ublicherweise hierarchisch und uberlappungsfrei) einander uber- und untergeordneten
Verwaltungsebenen
. In vielen Staaten gibt es jeweils vier bis sechs solcher Ebenen, zu denen vor allem gehoren:
- Region
,
Provinz
(fruher auch
Gau
),
Gouvernement
usw. (
NUTS 1, NUTS 2
)
- Regierungsbezirk
(in vier deutschen Landern), in
Tschechien
und der
Slowakei
Landschaftsverband
(
Kraj
), in England
Grafschaft
, in
Russland
Gebiet
(
Oblast
), in Frankreich, Griechenland und Japan
Prafektur
usw. (NUTS 2, NUTS 3)
- Landkreis
, kreisfreie Stadt, Stadtkreis bzw.
Statutarstadt
,
Verwaltungs
- bzw. politischer
Bezirk
(NUTS 3)
- Distrikt
als teilweise gemeinsame Verwaltung selbstandiger Gemeinden desselben Landkreises; in den deutschen Bundeslandern sehr unterschiedlich benannt: z. B. in Bayern
Verwaltungsgemeinschaft
, in Niedersachsen
Samtgemeinde
und in Rheinland-Pfalz
Verbandsgemeinde
; andernorts auch
Gerichtsbezirk
und anderes (
LAU 1
)
- Politische
Gemeinde
als unterste Verwaltungseinheit (
LAU 2
)
fur verschiedene Belange kann sie noch unterteilt sein in:
- Ortsteile
,
Ortschaften
oder
Katastralgemeinden
Fur die Durchfuhrung politischer
Wahlen
werden viele Gemeinden noch weiter untergliedert; die
Wahlsprengel
haben im Regelfall Einwohnerzahlen von einigen Hundert (siehe auch
Wahlkommission
).
In foderalen Staaten konnen Verwaltungseinheiten sowohl auf
Teilstaats
- als auch auf Bundesebene existieren. Letztere konnen sich an den Grenzen der Teilstaaten orientieren, mussen es aber nicht.
In den Staaten Kontinentaleuropas sind die ?Kommunen“ (siehe
Gemeinde
) mit eigener Rechtspersonlichkeit ausgestattet. Wie auch der Staat selbst werden sie als ?
Gebietskorperschaften
“ aufgefasst, denen auf einem abgegrenzten Territorium in bestimmten sachlichen Zustandigkeitsbereichen
Hoheitsrechte
zukommen. Parlamente und Kommunalvertretungen sind rechtlich ?
Organe
“ dieser Korperschaft. Den Staaten des
common law
ist die Vorstellung von Verwaltungseinheiten mit eigener Rechtspersonlichkeit unbekannt:
districts
oder
counties
sind im juristischen Sinn nicht existent. Der uberkommenen Vorstellung des englischen Rechts von Identitat von Staat und Krone entspricht es, dass Rechte und Pflichten nur bestimmten Institutionen zukommen, im Falle der Kommunalverwaltung den
local authorities
bzw.
local councils.
[1]
- ↑
Hellmut Wollmann
:
Reformen in Kommunalpolitik und -verwaltung
. VS Verlag, 2008,
ISBN 978-3-531-15748-1
,
S.
24
.