Verwaltungseinheit

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Verwaltungsgliederung der Erde

Als Verwaltungseinheiten werden Gebiete bezeichnet, die sich aus der Aufteilung eines Staatsgebiets in raumliche Zustandigkeitsbereiche ergeben. Jedes Gebiet, fur das innerhalb der offentlichen Verwaltung Zustandigkeiten definiert wurden, kann als eine separate Verwaltungseinheit angesehen werden.

Gliederung und Bezeichnungen

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Die Einheiten der regionalen Gliederung sind die (ublicherweise hierarchisch und uberlappungsfrei) einander uber- und untergeordneten Verwaltungsebenen . In vielen Staaten gibt es jeweils vier bis sechs solcher Ebenen, zu denen vor allem gehoren:

  1. Region , Provinz (fruher auch Gau ), Gouvernement usw. ( NUTS 1, NUTS 2 )
  2. Regierungsbezirk (in vier deutschen Landern), in Tschechien und der Slowakei Landschaftsverband ( Kraj ), in England Grafschaft , in Russland Gebiet ( Oblast ), in Frankreich, Griechenland und Japan Prafektur usw. (NUTS 2, NUTS 3)
  3. Landkreis , kreisfreie Stadt, Stadtkreis bzw. Statutarstadt , Verwaltungs - bzw. politischer Bezirk (NUTS 3)
  4. Distrikt als teilweise gemeinsame Verwaltung selbstandiger Gemeinden desselben Landkreises; in den deutschen Bundeslandern sehr unterschiedlich benannt: z. B. in Bayern Verwaltungsgemeinschaft , in Niedersachsen Samtgemeinde und in Rheinland-Pfalz Verbandsgemeinde ; andernorts auch Gerichtsbezirk und anderes ( LAU 1 )
  5. Politische Gemeinde als unterste Verwaltungseinheit ( LAU 2 )

fur verschiedene Belange kann sie noch unterteilt sein in:

  1. Ortsteile , Ortschaften oder Katastralgemeinden

Fur die Durchfuhrung politischer Wahlen werden viele Gemeinden noch weiter untergliedert; die Wahlsprengel haben im Regelfall Einwohnerzahlen von einigen Hundert (siehe auch Wahlkommission ).

In foderalen Staaten konnen Verwaltungseinheiten sowohl auf Teilstaats - als auch auf Bundesebene existieren. Letztere konnen sich an den Grenzen der Teilstaaten orientieren, mussen es aber nicht.

Die Gemeinden als unterste Verwaltungseinheit

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In den Staaten Kontinentaleuropas sind die ?Kommunen“ (siehe Gemeinde ) mit eigener Rechtspersonlichkeit ausgestattet. Wie auch der Staat selbst werden sie als ? Gebietskorperschaften “ aufgefasst, denen auf einem abgegrenzten Territorium in bestimmten sachlichen Zustandigkeitsbereichen Hoheitsrechte zukommen. Parlamente und Kommunalvertretungen sind rechtlich ? Organe “ dieser Korperschaft. Den Staaten des common law ist die Vorstellung von Verwaltungseinheiten mit eigener Rechtspersonlichkeit unbekannt: districts oder counties sind im juristischen Sinn nicht existent. Der uberkommenen Vorstellung des englischen Rechts von Identitat von Staat und Krone entspricht es, dass Rechte und Pflichten nur bestimmten Institutionen zukommen, im Falle der Kommunalverwaltung den local authorities bzw. local councils. [1]

Einzelnachweise

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  1. Hellmut Wollmann : Reformen in Kommunalpolitik und -verwaltung . VS Verlag, 2008, ISBN 978-3-531-15748-1 , S.   24 .