Der
Vertrag zur Grundung der Europaischen Gemeinschaft
(
EG-Vertrag
, kurz
EGV
oder
EG
) hieß ursprunglich
Vertrag zur Grundung der Europaischen Wirtschaftsgemeinschaft
(
EWG-Vertrag
). Dieser wurde 1957 geschlossen und 1992 durch den
Vertrag von Maastricht
umbenannt sowie durch den
Vertrag von Amsterdam
1997 neu nummeriert. Der EG-Vertrag wurde durch Artikel 2 des
Vertrags von Lissabon
in
Vertrag uber die Arbeitsweise der Europaischen Union
mit Wirkung zum 1. Dezember 2009 umbenannt. Die Umbenennungen gingen jeweils mit wesentlichen Anderungen des Vertrags einher.
Durch den EWG-Vertrag von 1957 wurde die
Europaische Wirtschaftsgemeinschaft
gegrundet. Er wurde auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Der Vertrag gehort zu den primaren
Rechtsquellen
innerhalb des
Europarechts
. Mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon wurde die
Europaische Gemeinschaft
mit der bisherigen
Europaischen Union
zusammengelegt; sie bestehen als ein alleiniges
Rechtssubjekt
unter dem Namen
Europaische Union
fort.
Den EWG-Vertrag und den ebenfalls 1957 unterzeichneten Vertrag zur Grundung der
Europaischen Atomgemeinschaft
(EURATOM) bezeichnet man als die
Romischen Vertrage
. Erstunterzeichner waren am 25. Marz 1957 in
Rom
die Vertreter
Belgiens
, der
Bundesrepublik Deutschland
,
Frankreichs
,
Italiens
,
Luxemburgs
und der
Niederlande
. Die Vertragsinhalte waren auf den
Bilderberg-Konferenzen
im Vorfeld erarbeitet worden. Er trat zu Beginn des Jahres 1958 nach Hinterlegung der letzten
Ratifizierungsurkunde
(gemaß Art. 313 bei der Regierung der Italienischen Republik) in Kraft. Spater traten folgende Staaten dem Vertrag bei: Konigreich
Danemark
,
Griechische Republik
, Konigreich
Spanien
,
Republik Irland
, Republik
Osterreich
,
Portugiesische
Republik, Republik
Finnland
, Konigreich
Schweden
,
Vereinigtes Konigreich
von Großbritannien und Nordirland, Republik
Estland
, Republik
Lettland
, Republik
Litauen
, Republik
Polen
,
Tschechische Republik
,
Slowakische Republik
, Republik
Ungarn
, Republik
Slowenien
, Republik
Malta
,
Republik Zypern
,
Rumanien
, Republik
Bulgarien
und
Kroatien
.
Der EG-Vertrag stellte die Fortsetzung des Bestrebens der Zusammenarbeit in Europa auf bestimmten Teilgebieten nach dem Zweiten Weltkrieg und nach Grundung der
Montanunion
dar. Vorausgegangen waren Versuche, eine
Verteidigungsgemeinschaft
zu grunden, die jedoch scheiterten, weil die franzosische
Nationalversammlung
(Parlament) sich mit 319 zu 264 Stimmen dagegen aussprach, uber den beabsichtigten Vertrag abzustimmen. Es folgte die Erkenntnis, dass die
europaische Integration
auf wirtschaftlichem Gebiet zunachst leichter voranzutreiben ware.
Die wesentlichen Bestimmungen des Vertrags zur
Europaischen Gemeinschaft fur Kohle und Stahl (EGKS, Montanunion)
wurden nach dessen Auslaufen im Jahre 2002 in den EG-Vertrag uberfuhrt.
Die ubliche Abkurzung ist
EGV
; bei der Zitierung einzelner Artikel wunschte der
Europaische Gerichtshof
jedoch die Verwendung des Kurzels
EG
, wenn nach der heutigen Nummerierung zitiert wird (
EGV
bei alter Nummerierung), also z. B. ?Art. 81 EG“ (fruher ?Art. 85 EGV“). Diese Abkurzung hat sich deswegen auch in vielen Fachzeitschriften durchgesetzt, aber selbst in den EU-Organen nicht uberall. Wenn keine Einzelbestimmung zitiert wird, muss es aber jedenfalls
EGV
heißen, weil
EG
die Abkurzung fur ?Europaische Gemeinschaft(en)“ ist.
Der Vertrag hat
supranationalen
Normcharakter und hat
Anwendungsvorrang
, jedoch keinen
Geltungsvorrang
gegenuber nationalen Vorschriften. Mit der ?
Solange II
-Entscheidung“ des
Bundesverfassungsgerichts
wurde diese Konstruktion auch verfassungsrechtlich anerkannt.