Verfassung des Deutschen Bundes

aus Wikipedia, der freien Enzyklopadie
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Erste Seite im Bundesgesetzblatt des Deutschen Bundes vom 27. Januar 1871: Kaiser Wilhelm verordnet Neuwahlen zum Reichstag .

Die Verfassung des Deutschen Bundes (oder Novemberverfassung ) war die Verfassung des deutschen Nationalstaates zu Beginn des Jahres 1871. Es handelte sich um eine uberarbeitete Fassung der Verfassung des Norddeutschen Bundes von 1867; sie ist nicht zu verwechseln mit den Bundesgrundgesetzen des Deutschen Bundes , dem Staatenbund , der 1815 gegrundet worden war.

In diese ?Verfassung des Deutschen Bundes“ wurden Bestimmungen aufgenommen, die der Norddeutsche Bund mit beitretenden suddeutschen Staaten vereinbart hatte: mit Baden und Hessen-Darmstadt , aber noch nicht Bayern und Wurttemberg . Die Verfassung erschien am 31. Dezember 1870 im Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes und trat am 1. Januar 1871 in Kraft. Bereits am 16. April wurde sie durch eine neu redigierte Reichsverfassung abgelost, die dann bis zum Ende des Kaiserreichs 1918 galt.

Zu unterscheiden sind:

  1. Die Verfassung des Norddeutschen Bundes (Norddeutsche Bundesverfassung, NBV) vom 16. April 1867. Sie trat am 1. Juli 1867 in Kraft und grundete damit den neuen Bundesstaat.
  2. Die ?Verfassung des Deutschen Bundes“ als ein Text, der zuerst einem der Novembervertrage beilag, und zwar der Vereinbarung zwischen dem Norddeutschen Bund sowie Hessen-Darmstadt und Baden.
  3. Die Verfassung des Deutschen Bundes (Deutsche Bundesverfassung, DBV) als derjenige Verfassungstext, der unter dem 31. Dezember 1870 im Bundesgesetzblatt steht. Die Verfassung selbst gibt dem Bundesstaat, trotz ihres Titels, bereits den Namen ? Deutsches Reich “. In Kraft trat sie am darauf folgenden Tag. Sie wird auch ?Novemberverfassung“ genannt. [1]
  4. Die Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871. Sie ist normalerweise gemeint, wenn von der ? Bismarckschen Reichsverfassung “ (BRV oder RV) die Rede ist.

Das beschriebene politische System blieb in allen vier Texten bzw. drei Verfassungen dasselbe. Geandert wurden vor allem Bezeichnungen sowie Bestimmungen mit Bezug auf die Beitritte der Sudstaaten, wie die Zahl der Stimmen im Bundesrat. Dies war allerdings sehr inkonsequent durchgefuhrt worden, so dass der Verfassungshistoriker Ernst Rudolf Huber die Verfassung vom 1. Januar 1871 ein ?Monstrum“ [2] nannte.

Die Verfassung stellt einen Schritt im Ubergang vom Norddeutschen Bund zum Deutschen Kaiserreich dar. Bei den entsprechenden Schritten wurde kein neuer Staat gegrundet, sondern die Aufnahme suddeutscher Staaten in den Norddeutschen Bund geregelt. So einen Beitritt hatte schon die Verfassung von 1867 vorgesehen.

Von dauerhafter Bedeutung war Artikel 80 der Verfassung vom 1. Januar 1871. Er zahlte die norddeutschen Bundesgesetze auf, die auch in den neuen Gliedstaaten im Suden gelten sollten. Diese Regelung blieb in Kraft, auch wenn der Artikel nicht in die Verfassung vom 16. April ubernommen wurde.

Novembervertrage

[ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]
Bundeskanzler Otto von Bismarck wollte den kleindeutschen Nationalstaat, musste dabei aber Rucksicht auf die Wunsche der suddeutschen Staaten nehmen, um beiden Seiten eine Gesichtswahrung zu ermoglichen. Die Novembervertrage sprechen daher von ?Grundung“ statt von ?Beitritt“.

Seit dem 1. Juli 1867 galt die Verfassung des Norddeutschen Bundes. Sie sah in Art. 79 Satz 2 vor:

?Der Eintritt der Suddeutschen Staaten oder eines derselben in den Bund erfolgt auf den Vorschlag des Bundesprasidiums im Wege der Bundesgesetzgebung.“

Im Herbst 1870 vereinbarten der Norddeutsche Bund und die suddeutschen Staaten Bayern, Wurttemberg, Baden und Hessen-Darmstadt diesen Eintritt (Beitritt). Allerdings gab es Uneinigkeit der suddeutschen Staaten uber die Bedingungen des Beitritts. Teilweise versuchten sie, Ausnahmeregelungen fur sich zu erstreiten ( Reservatrechte ). Darum kam es zu mehreren ?Novembervertragen“ statt eines gemeinsamen Dokuments zum Beitritt in den Norddeutschen Bund. [3]

Baden war zu einem bloßen Beitritt bereit (etwa anlasslich der Interpellation Lasker im Februar 1870), wahrend die ubrigen Sudstaaten lieber eine Neugrundung sahen. Bundeskanzler Otto von Bismarck ist aus politischen Grunden auf diese Befindlichkeiten eingegangen, so dass die Novembervertrage tatsachlich von einer ?Neugrundung“ bzw. ?Grundung“ eines ?Deutschen Bundes“ sprachen. Jedoch konnte es verfassungsrechtlich nur um einen Beitritt gehen, da die Norddeutsche Bundesverfassung eine Selbstauflosung gar nicht vorsah. Michael Kotulla : ?Anders als die Grundung des Norddeutschen Bundes war diejenige des Deutschen Bundes bzw. Reiches somit keine Neuschopfung, sondern nur eine Reform des Norddeutschen Bundes.“ [4]

Ein mit ?Verfassung des Deutschen Bundes“ uberschriebener Anhang gehorte zum badisch-hessischen Vertrag, also zu demjenigen Vertrag, den der Norddeutsche Bund mit Baden und Hessen-Darmstadt am 15. November 1870 unterzeichnete. Der Vertrag sah ferner einige Ubergangsregeln vor, zum Beispiel gingen die Steuereinnahmen fur das Heer vor dem 1. Januar 1872 noch in die Kassen von Baden und Hessen. [5]

Im Vertrag mit Bayern (23. November) hieß es in Artikel 1:

?Die Staaten des Norddeutschen Bundes und das Konigreich Bayern schließen einen ewigen Bund, welchem das Großherzogthum Baden und das Großherzogthum Hessen fur dessen sudlich vom Main belegenes Staatsgebiet schon beigetreten sind und zu welchem der Beitritt des Konigreichs Wurttemberg in Aussicht steht.
Dieser Bund heißt der Deutsche Bund.“

Im Weiteren legte der Vertrag aber keinen neuen Verfassungstext vor und verwies auch nicht auf den Text aus dem badisch-hessischen Vertrag. ?Erstaunlicherweise“, so Kotulla, bestimmte der Vertrag die norddeutsche Bundesverfassung als Grundlage und beschrieb dann die vorzunehmenden Verfassungsanderungen . Die 26 zu andernden Paragraphen entsprachen inhaltlich aber fast alle dem Text aus dem badisch-hessischen Vertrag. Hinzu kamen unter anderem Reservatrechte fur Bayern. Der Vertrag machte den Anschein, als wenn Bayern mit dem Norddeutschen Bund, ohne die ubrigen Staaten, eine Gesamtrevision der Verfassung vorgenommen hatte. Damit gonnte Bismarck es Bayern, sich ein letztes Mal als suddeutsche Fuhrungsmacht darzustellen. [6]

Der Vertrag mit Wurttemberg (25. November) wiederum war ein eigentlicher Beitrittsvertrag. Wurttemberg schloss sich damit der Verfassung aus dem badisch-hessischen Vertrag ausdrucklich an. Zudem regelte der Vertrag die Folgen fur Wurttemberg, wie die Anzahl der wurttembergischen Bundesratsstimmen und die Sonderregelung fur Post und Telegraphie, wie sie auch Bayern genoss. [7]

Parlamentarische Zustimmung

[ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Allerdings mussten diese drei Vertrage (sowie einige zusatzliche Protokolle und Konventionen) noch ratifiziert werden. Im Norddeutschen Bund ging es um Anderungen der Verfassung. Dem badisch-hessischen Vertrag und dem bayerischen Vertrag stimmte der Bundesrat am 9. Dezember zu, der Reichstag am 10.

Zwar wurden die Verfassungen der Sudstaaten nicht im Wortlaut verandert, doch durch den Beitritt verloren die Sudstaaten wichtige Kompetenzen. Die Gesetzgebungsorgane der Sudstaaten mussten also ebenfalls zustimmen. Die Parlamente in Baden, Hessen und Wurttemberg nahmen die Vertrage noch im Dezember an. In Bayern hingegen wurde die Zustimmung erst am 30. Januar 1871 verkundet. Dabei verfugte der bayerische Konig, dass die Ratifikation ruckwirkend zum Jahresbeginn in Kraft trat. Zwar hing Bayerns Zugehorigkeit zum deutschen Bundesstaat zunachst in der Schwebe, doch auch sein Beitritt erfolgte rechtswirksam zum 1. Januar 1871. [8]

?Kaiser“ und ?Reich“

[ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]
Karte des Deutschen Bundes 1871, der laut Praambel den Namen ?Deutsches Reich“ fuhrte. Wurttembergs Beitritt konnte in der Kurze der Zeit nicht mehr im Bundesgesetzblatt berucksichtigt werden, war zum 1. Januar 1871 aber bereits erfolgt. Bayern trat erst ruckwirkend zum 1. Januar bei.

Die Bezeichnungen Bund und Bundesprasidium legten folgende Vorstellung nahe, so Ernst Rudolf Huber: Der Konig von Preußen hatte die Funktionen der obersten Bundesexekutive inne. Die Einzelstaaten schienen preußischer Gewalt unterworfen zu sein. Das konnte die Gefuhle der Sudstaaten verletzen, vor allem Bayerns. Anders sah es aus, wenn von einem Reich und einem Kaiser die Rede war. Die Prasidialbefugnisse (fur den preußischen Konig) erschienen dann als Reichsbefugnisse. Den Gefuhlen der Sudstaaten bzw. derer Fursten wurde außerdem durch den ? Kaiserbrief “ Rechnung getragen. Darin forderte der bayerische Konig, im Namen seiner Mitfursten, den preußischen Konig dazu auf, den Titel des Kaisers anzunehmen. [9]

Der Ausdruck Reich war damals in verschiedenen politischen Lagern und bei beiden großen Konfessionen popular: Im Sinne des Historismus schlug der Ausdruck eine Brucke in die Vergangenheit. Die Nationalliberalen forderten den Ausdruck als Zeichen der Einheit, wahrend die bayerischen Patrioten im Gegenteil im ?Reich“ die Tradition der deutschen Libertat, des Reichspartikularismus , der Selbststandigkeit der Einzelstaaten sahen. Fur die Liberalen und die demokratische Linke waren ?Kaiser und Reich“ eine ?nachtragliche Rechtfertigung auch der großen burgerlichen Revolutionen und der in ihr gescheiterten Reichsverfassung von 1849 “ (Huber). [10]

Durch Zugestandnisse an solche Gefuhle wollte Bismarck den Suddeutschen die Zustimmung durch die Novembervertrage erleichtern. Bismarck selbst ging es schon Anfang 1870 bei seinem ? Kaiserplan “ nuchtern um eine Festigung der Einheit. Fur die begeisterte Kaisertumelei mancher Fursten und auch des preußischen Kronprinzen hatte er nur Spott ubrig. [11]

Am 9. Dezember 1870 nahm der Reichstag des Norddeutschen Bundes den Verfassungstext und einige Bestimmungen der Novembervertrage an. Noch am selben Tag folgte der Bundesrat. Der Bundesrat wiederum, im Einvernehmen mit den suddeutschen Regierungen, beschloss die Anderung der Eingangsformel und des Artikels 11, um die Bezeichnungen Kaiser und Reich einzufuhren. Am 10. Dezember stimmte der Reichstag dem zu (bei nur sechs Gegenstimmen). Am 18. Dezember bat eine Deputation des Reichstags den preußischen Konig, die Kaiserwurde anzunehmen. Konig Wilhelm folgte der Bitte sogleich. [12] Die Beschlusse von Bundesrat und Reichstag wurden allerdings nicht ordnungsgemaß publiziert, stattdessen erscheinen sie nur in den Reichstagsprotokollen. Das Bundeskanzleramt loste das Problem dadurch, dass es im Verfassungstext fur das Bundesgesetzblatt nur die Praambel und Art. 11 notdurftig anpasste. [13]

Es folgte eine Kaiserproklamation am 18. Januar 1871, die auf den Jahrestag der preußischen Konigskronung 1701 gelegt worden war. Zu diesem Anlass bestatigten Konig Wilhelm und die anderen Fursten eine Kaiserwurde, die der preußische Konig bereits seit 1. Januar 1871 durch die neue Verfassung besaß. Kotulla: ?Festzuhalten bleibt indes der Symbolcharakter dieses Aktes, der zwar im Bewußtsein der Offentlichkeit sicherlich als Geburtsstunde des Reiches galt, aber staatsrechtlich bedeutungslos war.“ [14]

Der amtliche Text der ?Verfassung des Deutschen Bundes“ erschien am 31. Dezember 1870 im Bundesgesetzblatt. Dabei handelte es sich um den Text des badisch-hessischen Vertrages. Aufgenommen waren ferner die Begriffe ?Kaiser“ und ?Reich“, wie Bundesrat und Reichstag es beschlossen hatten. Sie standen allerdings nur in der Praambel bzw. in Art. 11 und noch nicht an den anderen Stellen, an denen von ?Bund“, ? Bundesprasidium “ oder ? Bundesfeldherr “ die Rede war. Die Praambel der Verfassung lautete:

?Seine Majestat der Konig von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes, Seine Konigliche Hoheit der Großherzog von Baden und Seine Konigliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein fur die sudlich des Mains belegenen Theile des Großherzogthums Hessen schließen einen ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gultigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen Deutsches Reich fuhren und wird nachstehende Verfassung haben.“

Es fehlten die meisten Neuerungen, wie sie mit Bayern und Wurttemberg vereinbart worden waren. In der Praambel, in der Umschreibung des Bundesgebietes (Art. 1) und bei der Stimmenverteilung im Bundesrat (Art. 6) tauchen diese beiden Lander nicht auf. Wurttemberg hatte die Vertrage aber noch Ende Dezember ratifiziert. Zumindest in Hinblick auf dieses Land war die neue Bundesverfassung also bereits veraltet. [15]

Die meisten Punkte des bayerischen Vertrags waren allerdings mit denen im badisch-hessischen Text identisch gewesen. Sie erscheinen entsprechend in der Bundesverfassung:

  • Der Kompetenzkatalog, also die Auflistung dessen, woruber der Bund Gesetze erlassen durfte, wurde um die Presse und das Vereinswesen erweitert (Art. 4).
  • Das Bundesprasidium (der Kaiser) erhielt ein Vetorecht bei bestimmten Gesetzesanderungen (Art. 5 Abs. 2).
  • Die Kompetenzen des Bundesrates wurden gestrafft (Art. 7).
  • Es wurde klargestellt, dass bei Angelegenheiten, die nicht alle Gliedstaaten betrafen, nur die entsprechenden Stimmen in Bundesrat und Reichstag zahlten.
  • Der Bundesrat musste Kriegserklarungen des Kaisers zustimmen (Art. 11 Abs. 2).
  • Der Ubertritt von Landesbeamten in den Bundesdienst wurde geregelt (Art. 18).
  • Die Bundesexekution wurde entscharft.
  • Das Freihafengebiet wurde neu umschrieben (Lubeck war dem norddeutschen Handelsgebiet schon 1868 beigetreten).
  • Anderungen uber das Zoll- und Handelswesen;
  • Anderungen uber das Post- und Telegraphenwesen;
  • Anderungen uber das Konsulatswesen;
  • Anderungen uber die Wehrpflicht.
  • Die Beitrittsklausel fur die suddeutschen Staaten (Art. 79 NBV) wurde verallgemeinert fur noch nicht bundeszugehorige deutsche Staaten.
  • Aufzahlung derjenigen Gesetze des Norddeutschen Bundes, die zu einem konkreten Zeitpunkt Gesetze des Deutschen Bundes wurden (Art. 80); sie galten damit auch in den neuen suddeutschen Gliedstaaten. [16]
  • Aus den ?Norddeutschen“ wurden die ?Bundesangehorigen“ (Artt. 3, 57, 59).

Anderungen in der Bismarckschen Reichsverfassung

[ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]
Reichstagssitzung mit Reichskanzler Bismarck, 1874

Bundeskanzler Bismarck wies am 1. Februar den Kaiser darauf hin, dass die Verfassung redaktionell uberarbeitet werden musse. Der neue Reichstag wurde am 3. Marz gewahlt. Bismarck legte am 23. Marz, direkt nach der Wahl des Reichstagsprasidenten, einen Entwurf fur eine Verfassungsanderung vor. Die Zentrumspartei versuchte, bei dieser Gelegenheit inhaltliche Anderungen durchzusetzen. Sie forderte einen Grundrechtskatalog , allerdings nur mit solchen Grundrechten, die der katholischen Kirche entgegenkamen. Die liberalen Fraktionen lehnten den Antrag ab, und es kam nur zur von Bismarck und vom Bundesrat gewunschten Neuredaktion. [17]

Die neue Reichsverfassung, die als Bismarcksche Reichsverfassung bekannt wurde, trat in der Fassung vom 16. April 1871 am 4. Mai 1871 in Kraft und loste damit die Novemberverfassung ab. Sie war nur etwa vier Monate lang gultig gewesen.

Bei dieser Gelegenheit wurden die meisten Bezeichnungen in der Verfassung an den neuen Staatsnamen und den Kaisertitel angepasst. Kaiser Wilhelm wollte dabei besonders konsequent vorgehen und zum Beispiel aus dem ?Bundesrat“ einen ?Reichsrat“ machen. Bismarck aber betonte, dass der Name Bundesrat auf die Vertretung der einzelnen Staaten hinweise. [18] Aus dem ?Bundeskanzler“ wurde ein ? Reichskanzler “, mehrere Ausdrucke blieben aber die alten (wie ?Bundesgebiet“). Das bisherige ?Bundesheer“ erschien in der deutschen Bundesverfassung mal als ?Reichsheer“, mal als ? Deutsches Heer “, in Artikel 62 tauchen sogar beide neuen Bezeichnungen auf.

Bayern und Wurttemberg erfuhren nun eine Aufnahme in die Praambel und in die Umschreibung des Bundesgebietes. Außerdem erhielten sie ihre Bundesratsstimmen, ebenso wurde die Anzahl der Reichstagsabgeordneten angepasst. Hinzu kam ein achter Bundesratsausschuss (fur Auswartige Angelegenheiten) mit Sonderregelungen fur Bayern, Sachsen und Wurttemberg; anders als im bayerischen Vertrag jedoch auch mit Vertretern weiterer Staaten. Auch weitere Ausnahmeregelungen fur einzelne Sudstaaten gelangten in die Verfassung. [19]

Es gab allerdings weiterhin Verfassungsrecht, das nicht in der Verfassungsurkunde stand. Dabei handelt es sich unter anderem um die Regelungen zu Elsaß-Lothringen sowie um die Bestimmungen aus den Schlussprotokollen zu den drei eigentlichen Novembervertragen sowie aus dem bayerischen Vertrag sowie der Militarkonvention mit Wurttemberg. Diese Bestimmungen betrafen Reservatrechte, die die einzelne Staaten fur sich ausgehandelt hatten. Sie waren dennoch geltendes Verfassungsrecht. Ebenso hatte ein Artikel der Novemberverfassung bleibenden Verfassungsrang: Artikel 80 mit seiner Auflistung der norddeutschen Bundesgesetze, die zu Reichsgesetzen wurden. Hinzu kamen Regelungen aus dem bayerischen und dem wurttembergischen Vertrag, derentwegen bestimmte Bundesgesetze in diesen inkorporierten Staaten nicht angewandt wurden. [20]

  1. So bei Ernst Rudolf Huber : Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band III: Bismarck und das Reich. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1988, S. 747.
  2. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band III: Bismarck und das Reich. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart 1988, S. 757.
  3. Michael Kotulla : Deutsches Verfassungsrecht 1806?1918. Eine Dokumentensammlung nebst Einfuhrungen. 1. Band: Gesamtdeutschland, Anhaltische Staaten und Baden. Springer, Berlin [u. a.] 2006, S. 231.
  4. Michael Kotulla: Deutsches Verfassungsrecht 1806?1918. Eine Dokumentensammlung nebst Einfuhrungen. 1. Band: Gesamtdeutschland, Anhaltische Staaten und Baden. Springer, Berlin 2006, S. 231, 246.
  5. Michael Kotulla: Deutsches Verfassungsrecht 1806?1918. Eine Dokumentensammlung nebst Einfuhrungen. 1. Band: Gesamtdeutschland, Anhaltische Staaten und Baden. Springer, Berlin 2006, S. 231/232.
  6. Michael Kotulla: Deutsches Verfassungsrecht 1806?1918. Eine Dokumentensammlung nebst Einfuhrungen. 1. Band: Gesamtdeutschland, Anhaltische Staaten und Baden. Springer, Berlin 2006, S. 232/233, 236.
  7. Michael Kotulla: Deutsches Verfassungsrecht 1806?1918. Eine Dokumentensammlung nebst Einfuhrungen. 1. Band: Gesamtdeutschland, Anhaltische Staaten und Baden. Springer, Berlin 2006, S. 240.
  8. Michael Kotulla: Deutsches Verfassungsrecht 1806?1918. Eine Dokumentensammlung nebst Einfuhrungen. 1. Band: Gesamtdeutschland, Anhaltische Staaten und Baden. Springer, Berlin 2006, S. 244/245.
  9. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band III: Bismarck und das Reich. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart 1988, S. 741.
  10. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band III: Bismarck und das Reich. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart 1988, S. 767.
  11. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band III: Bismarck und das Reich. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart 1988, S. 738.
  12. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band III: Bismarck und das Reich. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart 1988, S. 746/747.
  13. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band III: Bismarck und das Reich. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart 1988, S. 757.
  14. Michael Kotulla: Deutsches Verfassungsrecht 1806?1918. Eine Dokumentensammlung nebst Einfuhrungen. 1. Band: Gesamtdeutschland, Anhaltische Staaten und Baden. Springer, Berlin 2006, S. 243.
  15. Michael Kotulla: Deutsches Verfassungsrecht 1806?1918. Eine Dokumentensammlung nebst Einfuhrungen. 1. Band: Gesamtdeutschland, Anhaltische Staaten und Baden. Springer, Berlin 2006, S. 247/248.
  16. Nach Michael Kotulla: Deutsches Verfassungsrecht 1806?1918. Eine Dokumentensammlung nebst Einfuhrungen. 1. Band: Gesamtdeutschland, Anhaltische Staaten und Baden. Springer, Berlin 2006, S. 248/249.
  17. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band III: Bismarck und das Reich. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart 1988, S. 758.
  18. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band III: Bismarck und das Reich. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart 1988, S. 757 f.
  19. Nach Michael Kotulla: Deutsches Verfassungsrecht 1806?1918. Eine Dokumentensammlung nebst Einfuhrungen. 1. Band: Gesamtdeutschland, Anhaltische Staaten und Baden. Springer, Berlin 2006, S. 250/251.
  20. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band III: Bismarck und das Reich. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart 1988, S. 759.