Volkerrechtsklausel

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Unter dem Begriff Volkerrechtsklausel werden im weiteren Sinne verfassungsrechtliche Regelungen verstanden, die das Verhaltnis der innerstaatlichen Rechtsordnung zu Normen des Volkerrechts regeln. Im engeren Sinne wird der Begriff fur die Regelung in Art. 25 Grundgesetz verwandt, wonach die allgemeinen Regeln des Volkerrechtes Bestandteil des deutschen Bundesrechts sind und den Gesetzen vorgehen.

Als allgemeine Regeln des Volkerrechts im Sinne von Art. 25 GG sind die Regelungen des Volkergewohnheitsrechts anerkannt. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts und der herrschenden Lehre erstreckt sich der Begriff auch auf die allgemeinen Rechtsgrundsatze des Volkerrechts, wie etwa den Grundsatz pacta sunt servanda . Nicht erfasst ist hingegen Volkervertragsrecht , soweit es nicht dem Gewohnheitsrecht des Volkerrechts folgt oder selbst Volkergewohnheitsrecht geworden ist.

Art. 25 GG ordnet nach herrschender Meinung und Rechtsprechung einen ?Zwischenrang“ zwischen (Bundes-)Verfassungsrecht und einfachem Recht an. [1] Dies hat zur Folge, dass bei einem Widerspruch zwischen allgemeinen Regeln des Volkerrechts und innerstaatlichem Recht letzteres zunachst volkerrechtskonform auszulegen ist oder, wenn dies nicht moglich ist, nicht angewendet werden kann (Anwendungsvorrang der allgemeinen Regeln des Volkerrechts). Das kollidierende innerstaatliche Recht ist indes nicht nichtig. Die Bestimmungen des Grundgesetzes gehen den allgemeinen Regeln des Volkerrechts hingegen vor. [2]

Deutsche Behorden und Gerichte mussen ebenso wie der Gesetzgeber die allgemeinen Regeln des Volkerrechts von Amts wegen beachten. Ist in einem anhangigen Gerichtsverfahren streitig, ob eine allgemeine Regel des Volkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten fur den Einzelnen erzeugt, hat das Gericht gemaß Art. 100 Absatz 2 GG die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

Literatur [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Einzelnachweise [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

  1. Vgl. statt aller Ingolf Pernice , in: Horst Dreier (Hrsg.), Grundgesetz , Band II, 2. Aufl., Tubingen 2006, Art. 25 Rn. 24 mit weiteren Nachweisen.
  2. Christian Calliess: Staatsrecht III . 2. Auflage. C.H. Beck, Munchen 2018, ISBN 978-3-406-72184-7 , S.   109   f ., Rn. 36 .