Unter dem Begriff
Volkerrechtsklausel
werden im weiteren Sinne
verfassungsrechtliche
Regelungen verstanden, die das Verhaltnis der innerstaatlichen
Rechtsordnung
zu
Normen
des
Volkerrechts
regeln. Im engeren Sinne wird der Begriff fur die Regelung in
Art. 25
Grundgesetz
verwandt, wonach die
allgemeinen Regeln des Volkerrechtes
Bestandteil des
deutschen Bundesrechts
sind und den
Gesetzen
vorgehen.
Als allgemeine Regeln des Volkerrechts im Sinne von Art. 25 GG sind die Regelungen des
Volkergewohnheitsrechts
anerkannt. Nach Ansicht des
Bundesverfassungsgerichts
und der
herrschenden Lehre
erstreckt sich der Begriff auch auf die allgemeinen Rechtsgrundsatze des Volkerrechts, wie etwa den Grundsatz
pacta sunt servanda
. Nicht erfasst ist hingegen
Volkervertragsrecht
, soweit es nicht dem Gewohnheitsrecht des Volkerrechts folgt oder selbst Volkergewohnheitsrecht geworden ist.
Art. 25 GG ordnet nach
herrschender Meinung
und
Rechtsprechung
einen ?Zwischenrang“ zwischen (Bundes-)Verfassungsrecht und einfachem Recht an.
[1]
Dies hat zur Folge, dass bei einem Widerspruch zwischen allgemeinen Regeln des Volkerrechts und innerstaatlichem Recht letzteres zunachst
volkerrechtskonform
auszulegen ist oder, wenn dies nicht moglich ist, nicht angewendet werden kann (Anwendungsvorrang der allgemeinen Regeln des Volkerrechts). Das kollidierende innerstaatliche Recht ist indes nicht nichtig. Die Bestimmungen des Grundgesetzes gehen den allgemeinen Regeln des Volkerrechts hingegen vor.
[2]
Deutsche
Behorden
und
Gerichte
mussen ebenso wie der Gesetzgeber die allgemeinen Regeln des Volkerrechts von Amts wegen beachten. Ist in einem anhangigen
Gerichtsverfahren
streitig, ob eine allgemeine Regel des Volkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten fur den Einzelnen erzeugt, hat das Gericht gemaß
Art. 100
Absatz 2 GG die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
- ↑
Vgl. statt aller
Ingolf Pernice
, in:
Horst Dreier
(Hrsg.),
Grundgesetz
, Band II, 2. Aufl., Tubingen 2006, Art. 25 Rn. 24 mit weiteren Nachweisen.
- ↑
Christian Calliess:
Staatsrecht III
. 2. Auflage. C.H. Beck, Munchen 2018,
ISBN 978-3-406-72184-7
,
S.
109
f
.,
Rn. 36
.