Staatsburgerschaft

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Eine Staatsburgerschaft baut auf der Staatsangehorigkeit auf und kennzeichnet Rechte und Pflichten einer naturlichen Person in dem Staat , dem sie angehort. In den meisten Fallen ist die Frage nach der Staatsangehorigkeit mit der Staatsburgerschaft zu beantworten, der rechtlichen Zugehorigkeit zur Gemeinschaft (Rechtsgemeinschaft) von Burgern eines Staates, den Staatsburgern . Deren Nationalitat steht nicht zwangslaufig in unmittelbaren Bezug zu einem Staat, da Letztere als ethnisch -sozialer Begriff nach Herkunft und Abstammung fragt, andererseits lediglich die Staatsangehorigkeit meinen kann. So kann sich die Gemeinschaft der Burger eines Staates aus vielen unterschiedlichen Nationalitaten zusammensetzen mit nationalen Mehrheiten und Minderheiten .

Ein Staat regelt den Erwerb und Verlust seiner Staatsburgerschaft sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten in eigenen Gesetzen . So wird im deutschen Rechtskreis die Staatsburgerschaft in der Regel durch Geburt und in Abhangigkeit von der Staatsburgerschaft der Eltern erworben oder durch eine Einburgerung . Regeln, die an eine Staatsburgerschaft anknupfen, werden soweit moglich auf juristische Personen entsprechend angewandt.

Die Staatsburgerschaft begrundet besondere Rechte als Schutz- und Abwehrrechte gegen den Staat ( Reisefreiheit , Auslieferungsverbot ) sowie Einstandsanspruche im Verhaltnis zu Dritten (konsularischen Schutz, internationale Prozessfuhrung) und in Demokratien auch Teilhaberechte am Staatsleben im Sinne eines status activus (politische Mitgestaltung, Souveranitatsteilhabe ). Staatsburgerliche Pflichten konnen im modernen Staatsverstandnis beispielsweise die Wehrpflicht , die Wahlpflicht oder die Pflicht sein, auch bei auslandischem Wohnsitz Steuern zu zahlen.

Eine Staatsangehorigkeit kann grundsatzlich nur von einem souveranen Staat im Sinne des Volkerrechts vermittelt werden. [1] Die Staatsburgerschaft ist eine individuelle Auspragung des staatskonstitutiven Elements Staatsvolk , wonach ein Staat volkerrechtlich nur solange als solcher angesehen werden kann, als er neben Staatsgebiet und Staatsgewalt auch ein Staatsvolk hat (→  Drei-Elemente-Lehre ). Die durch die Staatsburgerschaft begrundeten Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Burger wirken uber das Hoheitsgebiet hinaus und werden auch von anderen Staaten anerkannt.

Historisch betrachtet ist die Staatsangehorigkeit eine ?Institution des Nationalstaates “. [1] Gehoren die Staatsburger (ausschließlich oder uberwiegend) einer gemeinsamen Nationalitat an, so spricht man von einem (reinen) Nationalstaat; gehoren die Staatsburger (zumeist) unterschiedlichen Nationalitaten an, so spricht man von einem Nationalitatenstaat , Vielvolkerstaat , vereinzelt auch von Plurinationalstaat oder einem multikulturellen Staat .

Staatsangehorigkeitsausweis in Deutschland

Die Staatsburgerschaft wird in einem auf die Person ausgestellten Dokument, beispielsweise dem Personalausweis oder Reisepass , vermutungsweise dokumentiert. In einigen Staaten wird dabei zusatzlich auch die Nationalitat angegeben. Ein amtlicher Nachweis der Staatsburgerschaft in Deutschland kann mit dem Staatsangehorigkeitsausweis gefuhrt werden, der auf Antrag ausgestellt wird.

Begriffe im deutschen Sprachraum

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Im deutschen Sprachraum findet sich sowohl der Begriff ?Staatsangehorigkeit“ (englisch nationality ) als auch ?Staatsburgerschaft“ (englisch citizenship ).

In Deutschland , dem bevolkerungsreichsten Staat im deutschen Sprachraum, ist die Bezeichnung deutsche Staatsangehorigkeit gebrauchlich, weil er 1871 als einheitlicher deutscher Nationalstaat ( Deutsches Reich ) begrundet wurde, dessen Staatsburger (mit Grundung der Bundesrepublik 1949 auch ?Bundesburger“ genannt) mehrheitlich deutscher Nationalitat (Herkunft) sind.

Allerdings galten im deutschen Kaiserreich zunachst ausschließlich die Staatsangehorigkeiten der jeweiligen Gliedstaaten , z. B. die von Preußen oder Bayern , fort. Reichsrechtliche Bestimmungen (wie zum Schluss das Reichs- und Staatsangehorigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913) stellten spater sicher, dass die Regelung der Staatsangehorigkeit in allen Gliedstaaten nach den gleichen Prinzipien erfolgte. Bereits der Artikel 3 der Bismarckschen Reichsverfassung von 1871 unterwarf jeden Burger bzw. Untertan aller deutschen Bundesstaaten dem gemeinsamen Indigenat des Deutschen Reiches, das somit als Vorlaufer der einheitlichen deutschen Staatsburgerschaft gelten kann.

Erst nach dem Neuaufbaugesetz vom 30. Januar 1934, einer Verfassungsanderung der Weimarer Verfassung im Zuge der vom NS-Regime betriebenen Gleichschaltung , wurde schließlich eine einheitliche deutsche Staatsangehorigkeit eingefuhrt. [2] In der Folge wurde die Souveranitat der Lander des Deutschen Reichs aufgehoben.

Auch wahrend der deutschen Teilung gab es fur die Bundesrepublik Deutschland nur eine deutsche Staatsangehorigkeit ? womit folglich ebenso die DDR -Burger neben ihrer eigenen Staatsburgerschaft (1967?1990) politisch und juristisch inbegriffen waren ( Art. 16 und Art. 116 Abs. 1 GG ) ?, [3] die seit 1913 im Reichs- und Staatsangehorigkeitsgesetz (RuStAG; 2000 umbenannt in StAG) definiert ist. Mit dem Untergang der DDR und der Wiedervereinigung Deutschlands gibt es wieder nur noch eine deutsche Staatsburgerschaft. [4]

In Osterreich ist die offizielle Bezeichnung osterreichische Staatsburgerschaft , Burger des Staates Osterreich.

In der Schweiz , deren einheimische Bevolkerung aus deutsch-, franzosisch-, italienisch-, ratoromanisch- und mehrsprachigen Individuen besteht, bedeutet das Schweizer Burgerrecht , dass die fragliche Person Burger der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist, wie der Staat amtlich genannt wird.

In Liechtenstein beruht das Staatsburgerrecht auf dem Prinzip des ius sanguinis (Abstammung).

In Monarchien wurden die Staatsburger fruher auch als Untertanen (des Monarchen) bezeichnet und die Staatsburgerschaft analog als Untertanen(schaft) .

Der Staatsangehorige unterliegt der Personalhoheit des Staates . Dabei spielt es keine Rolle, wo auf der Welt er sich gerade befindet. [5]

Symbol der Weltburgerbewegung , die Staatsburgerschaften kritisch betrachtet

Eine Burgerschaft als dauerhafte Verknupfung zwischen Staat und Person bestand bereits zur Zeit der Polis im antiken Griechenland. Ausdifferenziert wurde dies im Alten Rom, wo das romische Burgerrecht geradezu Voraussetzung fur die Geschaftsfahigkeit oder Postulationsfahigkeit war und ein in sich geschlossenes Rechtssystem abgrenzte, [6] das sich bis zum Corpus Iuris Civilis (das Burgerliche Recht) entwickelte, wahrend das Ius gentium (dt. ?Recht der Volker “) die Beziehungen Roms zu anderen Landern, Staaten, Volkern regelte und Vorlaufer des heutigen internationalen Rechts war. Romische Burger (Romanus) waren zur Zeit der Republik die freien Einwohner Roms, spater auch die Einwohner Latiums und nach dem Bundesgenossenkrieg die Bewohner eines großen Teils Italiens. Mit Erlass der Constitutio Antoniniana 212 n. Chr. werden die freien Einwohner des Romischen Reiches zu Romischen Burgern.

Ließ sich ein romischer Burger in einer Stadt außerhalb Italiens nieder, so blieben er wie auch seine Nachkommen Burger Roms. Die Dauerhaftigkeit ist auch heute wieder das tragende Prinzip der Staatsburgerschaft.

Staatsburgerschaft im modernen Sinne ist erst seit der Franzosischen Revolution durch das Aufkommen republikanischen Denkens entstanden, wurde in der Revolutionsverfassung vom 3. September 1791 in Teil 2, § 2 geregelt [7] und spater in den Code civil ubernommen. Seitdem wurde der Staat nicht nur als Territorialstaat oder personelle Zuordnung zur absolutistischen Monarchie , sondern auch als Personenverband von Burgern verstanden. Im Laufe des 19. Jahrhunderts wurde daraufhin in den meisten Staaten die Staatsburgerschaft eingefuhrt, und es wurden Staatsburgerschaftsgesetze erlassen.

Die Wege, auf denen ein Mensch eine Staatsangehorigkeit erwerben bzw. ein Staat eine Staatsangehorigkeit verleihen kann, konnen nach dem Zeitpunkt des Erwerbs unterschieden werden: Erwerb bei Geburt und Erwerb im Laufe des Lebens. Letzterer erfolgt durch Einburgerung (im weiteren Sinne). Daruber hinaus kann rechtstechnisch zwischen einem Erwerb durch Gesetz (Geburt, Erklarung, Eintritt von Bedingungen usw.) und einem Erwerb durch Verwaltungsakt differenziert werden. Die Grunde fur den Erwerb einer Staatsangehorigkeit, vor allem fur die Einburgerung, sind global betrachtet sehr unterschiedlich. [8]

Erwerb durch Abstammung

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Das Kind erwirbt die Staatsburgerschaft der Eltern mit der Geburt ( Realakt ), unabhangig vom Land, in dem es geboren ist. Dabei vermittelt oft jeder Elternteil gleich stark diesen Bezug. In manchen Rechtsordnungen werden Abstammungszweifel dadurch gelost, dass das Kind die Staatsburgerschaft der Mutter erwirbt. In anderen Staaten vermittelt bei miteinander verheirateten Eltern der Vater als Familienoberhaupt die Staatsburgerschaft.

Erwerb durch Geburtsort

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Wo dieses Prinzip gilt, bekommt jeder im Staatsgebiet Geborene die Staatsburgerschaft. Dieses Prinzip wird neben dem Abstammungsprinzip nicht nur von sogenannten Einwanderungslandern angewandt. Solche Lander sehen darin zwar ein integrales Instrument ihrer Politik, die Anzahl ihrer Staatsburger zu erhohen, jedoch lasst sich umgekehrt aus der Anwendung des ius soli nicht der sichere Befund herleiten, es handele sich um ein Einwanderungsland, zumal es neben anderen Erwerbstatbestanden mehrheitlich praktiziert wird.

Die rechtliche Ausgestaltung kennt zahlreiche Abstufungen und Kombinationen mit weiteren Merkmalen wie legalem Aufenthalt der Eltern, Daueraufenthalt oder Generationenprinzip, ethnischer Zugehorigkeit , ex-kolonialem Bezug.

Beispiele:

  • In Frankreich wird die Staatsangehorigkeit ( frz. nationalite ) seit der Einfuhrung des Code civil 1803 auf der Grundlage des ius sanguinis erworben. Seit 1889 wird zudem das ius soli nach dem so genannten ?doppelten ius soli“ (double droit du sol) praktiziert, wonach ein Elternteil bereits im Land geboren sein muss. Der Erwerbstatbestand greift also bei der dritten Generation. [9]
  • Deutschland verwendete das Geburtsortsprinzip bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts. Seit der Einfuhrung der ersten Staatsangehorigkeitsgesetze (Preußen: 1842) wurde das Abstammungsprinzip als herrschender Erwerbstatbestand eingefuhrt. Seit dem Reichs- und Staatsangehorigkeitsgesetz 1913 galt im Deutschen Reich ein reines ius sanguinis . Mit der Staatsangehorigkeitreform 2000 wurde mit dem sogenannten Optionsmodell ein erganzendes ius soli fur die zweite Einwanderergeneration eingefuhrt. [9]

Erwerb durch Einburgerung (Naturalisation)

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Naturalisations-Urkunde von 1902

Die Einburgerung ist Erwerb der Staatsburgerschaft durch einen Exekutivakt. Dieses Verfahren verbindet seitens des Burgers den Faktor Freiwilligkeit, also den Wunsch, Staatsburger zu sein (Konfirmationselement), und seitens des Staates die Moglichkeit, nach selbst definierten Merkmalen weitere Staatsburger auszuwahlen (Kontrollelement). Wie intensiv dieses Instrument von einem Land genutzt wird (gegebenenfalls im Kontext einer gezielten Bevolkerungspolitik , viele neue oder gezielt bestimmte Einwohner und Staatsburger anzuwerben), kann eventuell Teil seiner Selbstdefinition als Einwanderungsland sein. Ein Nachweis fur die kausale Lenkungswirkung einer bestimmten Naturalisations- oder Staatsburgerschaftsgesetzgebung ist jedoch nicht beigebracht worden.

Viele Rechtsordnungen setzen daruber hinaus die Naturalisation als Instrument großzugig ein, um auf komplexe und detaillierte gesetzliche Automatismen auf der Basis der ius soli - und ius sanguinis -Grundsatze zu verzichten und eine gewisse Flexibilitat zu wahren. Dies ist haufige Praxis bei Landern mit ethnischer Zersprenkelung, um geografisch und/oder historisch weit reichenden Verbindungen gerecht zu werden. Gleiches gilt bei Sezessionen und Zusammenschlussen von Landern oder Landesteilen.

Im Selbstverstandnis demokratischer Staaten hangen Staatsangehorigkeit, Wahlrecht und Steuerpflicht zusammen, so dass einerseits ein Auslanderstimm- und -wahlrecht auf nationaler Ebene in vielen Staaten verneint wird, [10] [11] andererseits der Staat nur diejenigen an der Finanzierung des Gemeinwesens redlicherweise beteiligen darf, denen auch der Zugang zur Staatsburgerschaft offensteht. Das Beispiel der Einburgerungen in der Schweiz zeigt zudem Konflikte zwischen der Demokratie und dem Rechtsstaat auf.

Als Citizenship by investment oder Goldener Pass wird der Erwerb einer Staatsangehorigkeit gegen eine vorab festgelegte Zahlung bezeichnet, ohne dass bei der Einburgerung ein echter Bezug zu dem einburgernden Land besteht, z. B. durch einen vorherigen langfristigen Aufenthalt. In vielen Fallen wird dabei eine doppelte Staatsburgerschaft hingenommen. Wie das Goldene Visum dient auch die Einburgerung gegen vorherige Zahlung vor allem zur Umgehung der steuerlichen Meldepflichten nach dem Common Reporting Standard (CRS) der Organisation fur wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und zur Reduzierung der personlichen Steuerlast durch Steuerflucht . [12] [13]

Die Europaische Kommission hat Malta aufgrund seiner Staatsburgerschaftsregelung fur Investoren im Marz 2023 vor dem Gerichtshof der Europaischen Union (EuGH) verklagt. [14] Die maltesische Staatsburgerschaft ? und damit auch die EU-Staatsburgerschaft ? war systematisch im Austausch fur im Voraus festgelegte Zahlungen und Investitionen gewahrt worden, ohne dass ein wirklicher Bezug zu Malta bestand. [15] [16]

Auch in Landern außerhalb der EU gibt es den sog. Passhandel. [17] Dazu zahlen beispielsweise:

Verleihung im offentlichen Interesse

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Eine Staatsburgerschaft kann auch im offentlichen Interesse verliehen werden. Die Verleihung einer Ehrenstaatsburgerschaft setzt nicht die Erfullung samtlicher gesetzlicher Kriterien fur eine Einburgerung voraus, sondern wird unter erleichterten Bedingungen an Personen verliehen, deren Einburgerung im besonderen staatlichen Interesse ist.

Ein Beispiel ist § 10 Abs. 6 des osterreichischen Staatsburgerschaftsgesetzes von 1985, wonach bestimmte Voraussetzungen fur die Verleihung der osterreichischen Staatsburgerschaft entfallen, ?wenn die Bundesregierung bestatigt, daß die Verleihung der Staatsburgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt.“ Dabei kommen insbesondere wissenschaftliche, wirtschaftliche, sportliche oder kunstlerische Leistungen in Betracht. [18]

Mit der Anerkennung als Gerechter unter den Volkern kann die Gedenkstatte Yad Vashem den Geehrten ?als Zeichen der Anerkennung fur ihre Taten die Ehrenburgerschaft ? und, wenn sie verstorben sind, die israelische Staatsangehorigkeit im Gedenken ? verleihen.“ [19]

§ 8 Abs. 2 StAG ermoglicht in eng zu fassenden Ausnahmefallen, aus Grunden des offentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Harte von einzelnen Einburgerungsvoraussetzungen abzusehen. Eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift legt fest, unter welchen Voraussetzungen ein offentliches Interesse an der Verleihung der deutschen Staatsangehorigkeit anzunehmen ist. [20] Personliche Wunsche und wirtschaftliche Interessen des Einburgerungsbewerbers sind dabei nicht entscheidend. Belange der Entwicklungspolitik stehen einer Einburgerung nicht entgegen. [20] Die Rechtsprechung sieht ein offentliches Interesse im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG nur gegeben, ?wenn nach dem konkreten Sachverhalt ein sich vom Durchschnittsfall eines Einburgerungsbegehrens abhebendes spezifisch staatliches Interesse an der Einburgerung besteht, das es ausnahmsweise rechtfertigen konne, den Auslander trotz fehlender Unterhaltsfahigkeit - insoweit gegebenenfalls auch im Falle eines Vertretenmussens - einzuburgern. Nur bei Bestehen eines solchen durch staatliche Belange vorgegebenen offentlichen Interesses verlangt die Vorschrift der Einburgerungsbehorde die Betatigung ihres Einburgerungsermessens ab.“ [21] Danach ist etwa im Interesse des Familienzusammenhalts und der Vermeidung von Rechtsunsicherheit sowie unterschiedlicher Loyalitatsanforderungen anzustreben, dass alle Familienangehorigen uber den gleichen staatsburgerlichen Status verfugen und gleichermaßen den Schutz des Staates genießen. [22]

Ein besonderes offentliches Interesse an der Einburgerung kann auch vorliegen, wenn die Einburgerungsbewerberin oder der Einburgerungsbewerber durch die Einburgerung fur eine Tatigkeit im deutschen Interesse, insbesondere im Bereich der Wissenschaft, Forschung, Wirtschaft, Kunst, Kultur, Medien, des Sports [23] oder des offentlichen Dienstes gewonnen oder erhalten werden soll. [24] [25] [26] Wenn ein herausragendes offentliches Interesse an der Einburgerung ? also ein Erwunschtsein der Einburgerung des Einburgerungsbewerbers aufgrund allgemeiner politischer, wirtschaftlicher oder kultureller Gesichtspunkte [27] besteht, wird auch Mehrstaatigkeit hingenommen. [28]

In Deutschland konnen Stadte und Gemeinden aufgrund der Gemeindeordnungen der einzelnen Bundeslander wegen besonderer Verdienste um die ortliche Gemeinschaft eine Ehrenburgerschaft verleihen, welche die Staatsangehorigkeit aber unberuhrt lasst. [29]

Erwerb durch Erklarung

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Eine Person kann durch Erklarung gegenuber den Behorden eines Landes die Staatsburgerschaft erwerben, sofern das nationale Recht dies vorsieht. Dies ist meist an einige wenige Voraussetzungen und Merkmale geknupft und ist eine minimalistische Form der Einburgerung.

Ab 1. September 2020 konnen auch Kinder von Opfern des NS-Regimes die osterreichische Staatsburgerschaft per ?Anzeige“ anfordern. [30]

Mehrfache Staatsburgerschaft

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Mehrstaatigkeit (auch multiple oder Mehrfachstaatsburgerschaft genannt) bezeichnet den Fall, dass eine Person mehr als eine Staatsburgerschaft besitzt. Doppelstaater , auch ?Doppelstaatler“ (v. a. Deutschland) bzw. ?Doppelstaatsburger“ (v. a. Osterreich) bzw. ?Doppelburger“ (v. a. Schweiz) sind dafur gebrauchliche Bezeichnungen.

Zu den grundlegenden staatsangehorigkeitsrechtlichen Prinzipien gehort jedoch die Vermeidung von Mehrstaatigkeit. Dieses Prinzip wird aber vielfach durchbrochen. [31] [32]

Mehrstaatigkeit kann deshalb entweder originar durch den gleichzeitigen und automatischen Erwerb von zwei oder mehr Staatsburgerschaften bei Geburt entstehen oder derivativ durch den Erwerb einer weiteren Staatsburgerschaft auf Antrag zuerkannt werden (sogenannte Einburgerung oder Naturalisation ). Die Mehrstaatigkeit bei Geburt entsteht entweder durch das Zusammenwirken der Staatsburgerschaftsregime mehrerer Staaten mit unterschiedlichen Erwerbstatbestanden ? vgl. auch Abstammungsprinzip ( lat. ius sanguinis ) (z. B. Deutschland, Schweiz) und Geburtsortsprinzip (lat. ius soli ) (z. B. Frankreich, USA) ? oder bei Kindern bi- oder multinationaler Eltern, die gleichberechtigt alle ihre Staatsburgerschaften auf das Kind vererben (vgl. auch internationaler Kontext der Rechtslage in Deutschland ). In bestimmten Fallen kann ein Kind auch erst nach der Geburt durch Adoption automatisch Doppelstaater werden, sofern die ursprungliche Staatsburgerschaft durch die Annahme nicht verloren geht (etwa im Fall der Adoption eines auslandischen Stiefkindes).

In Australien durfen nach Kapitel 44 der Verfassung von 1900 Parlamentarier keine zweite Staatsburgerschaft neben der australischen besitzen, was 2017 zu mehreren Rucktritten gefuhrt hat, aber auch zu Kritik an der Rechtsbestimmung. [33]

Mehrere Staatsangehorigkeiten zu haben, bedeutet zwar mehr Moglichkeiten fur den Aufenthalt, die Studienforderung, die Berufstatigkeit und die Teilhabe in den betreffenden Staaten, kann aber auch Nachteile, etwa bezuglich Wehrpflicht und Besteuerung oder bei der Einreise in Drittstaaten, mit sich bringen. So sind Doppelstaater, die auch die Staatsangehorigkeit von Iran, Irak , Syrien oder Sudan besitzen, vom Visa-Waiver-Programm der USA ausgeschlossen. [34]

Effektive Staatsburgerschaft

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Im internationalen Privatrecht (IPR) ist fur viele Rechtsfragen die Staatsburgerschaft der am Rechtsverkehr beteiligten Personen ausschlaggebender Anknupfungspunkt fur das anzuwendende Recht. Bei Personen, die mehr als eine Staatsburgerschaft haben, gilt das Prinzip der effektiven Staatsburgerschaft .

Gehort eine Person mehreren Staaten an, so ist in Deutschland das Recht desjenigen dieser Staaten anzuwenden, mit dem die Person am engsten verbunden ist (effektive Staatsburgerschaft nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB ). Indizien fur eine solche Verbindung sind der gewohnliche Aufenthalt oder der Verlauf ihres Lebens. Ist die Person auch Deutscher, so geht diese Rechtsstellung vor.

In der politischen Diskussion ist meist von doppelter Staatsangehorigkeit , [35] doppelter Staatsburgerschaft oder einem Doppelpass [36] die Rede. Personen, die zwei Staatsburgerschaften erworben haben, werden als Doppelstaater , Doppelstaatler ( umgangssprachlich ) oder Doppelstaatsburger bezeichnet.

Deutschland erlaubt eine doppelte Staatsburgerschaft innerhalb der EU (seit 1999 [37] [38] ) und der Schweiz, fur alle anderen Lander mussen besondere Voraussetzungen vorliegen und es muss teils eine Genehmigung eingeholt werden.

Zum 1. Januar 2000 fiel die Inlandsklausel weg, der zufolge bis zu diesem Zeitpunkt ein Deutscher, der durch auslandische Einburgerung eine andere Staatsangehorigkeit erwarb, die deutsche Staatsangehorigkeit nicht verlor, sofern er seinen Wohnsitz im Inland hatte. Im Jahr 2000 wurde das bisherige Staatsangehorigkeitsgesetz von 1913 zudem auf Initiative der rot-grunen Bundesregierung um das Geburtsortsprinzip erganzt: Wenn ein Elternteil seit mindestens acht Jahren in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht hat, erwirbt das Kind bei der Geburt die deutsche Staatsangehorigkeit. Auch eine Einburgerung ist nun bereits nach acht statt bisher 15 Jahren moglich. Ursprunglich sah das Gesetz vor, dass die Kinder sich spatestens im Alter von 23 Jahren fur eine Staatsburgerschaft entscheiden mussten. Diese Regelung wurde 2014 gestrichen, so dass nun beide Staatsangehorigkeiten behalten werden konnen. [39] Im Zuge der Erdo?an-Kundgebungen im Sommer 2016 wurde in den Medien mehrfach uber die Regelungen fur turkischstammige Deutsche berichtet. [40] [41] [42]

Im Januar 2024 beschloss der Bundestag das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehorigkeitsrechts, [43] welches unter anderem Deutschlands bisher ablehnende Position zu mehrfachen Staatsburgerschaften reformiert. Ab Inkrafttreten des Gesetzes am 27. Juni 2024 wird das deutsche Recht doppelte und mehrfache Staatsburgerschaften generell immer zulassen. [44] Deutsche Staatsburger werden dann auch keine Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 StAG mehr benotigen, wenn sie eine weitere Staatsangehorigkeit annehmen mochten. [45]

Die rechtliche Lage bei mehrfachen Staatsburgerschaften ist in Osterreich u. a. im Staatsburgerschaftsgesetz 1985 (StbG) geregelt (§§ 10 Abs. 6 [46] , 28 [47] ). Grundsatzlich lasst die Republik Osterreich keine mehrfachen Staatsburgerschaften zu, jedoch gibt es Sonderfalle. [48]

Wer freiwillig eine fremde Staatsburgerschaft erwirbt, verliert dadurch grundsatzlich die osterreichische Staatsburgerschaft. Um die osterreichische Staatsburgerschaft nicht zu verlieren, muss die Bewilligung der Beibehaltung vor dem Erwerb der fremden Staatsangehorigkeit schriftlich beantragt und mit schriftlichem Bescheid beim jeweiligen Amt der Landesregierung bewilligt werden. [48]

Die osterreichische Staatsburgerschaft darf behalten werden, wenn eine der folgenden Situationen aufliegt:

  • die Beibehaltung liegt im Sinne der Republik Osterreich;
  • der Antragsteller/die Antragstellerin hat einen ?besonders berucksichtigungswurdigen“ Grund im Privat- und Familienleben und hat die osterreichische Staatsburgerschaft mit der Geburt erworben;
  • die Beibehaltung entspricht dem Kindeswohl (bei Minderjahrigen ).

Wenn die osterreichische Staatsburgerschaft beantragt wird, muss der Antragstellende binnen zweier Jahre seine fruhere Staatsburgerschaft zurucklegen. [48] Danach konnte die Person jedoch illegal wieder ihre ?alte“ Staatsburgerschaft in ihrem Heimatland beantragen. Die osterreichische Staatsburgerschaft verliert dann rein gesetzlich ihre Wirkung, aber de facto nur, wenn die Republik Osterreich davon erfahrt. [49]

Die Schweiz erlaubt seit dem 1. Januar 1992 die mehrfache Staatsangehorigkeit gemaß Schweizer Recht ohne Einschrankungen. Die Bezeichnung Doppelburger ist dafur vor allem in der Schweiz gebrauchlich. Auslandschweizer , die eine andere Staatsburgerschaft erworben haben, mussen dies der Schweizer Vertretung mitteilen, bei der sie gemeldet sind.

Fur die jeweils andere Staatsburgerschaft gelten die Regeln des anderen betroffenen Staates. Auslandische Staatsangehorige konnen ihre ursprungliche Staatsburgerschaft verlieren, wenn das Recht des Herkunftslandes dies vorsieht. Bezuglich der doppelten Staatsburgerschaft Schweiz-Deutschland gilt: Der Verlust der deutschen Staatsangehorigkeit tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehorigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europaischen Union, der Schweiz oder eines Staats erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen volkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Absatz 3 des deutschen Staatsangehorigkeitsgesetzes (StAG) abgeschlossen hat. [50] [51]

Diese Entscheidung ist nicht unumstritten: Auslandschweizer konnen in Wahlen uber politische Belange teilnehmen, von denen sie gar nicht betroffen sind, was ?demokratietheoretisch“ problematisch sein kann. Bei Doppelburgern in der Schweiz konnen Loyalitatskonflikte auftreten, wenn beide Nationen sich in politischen Fragen unterschiedlich positionieren. [52] [53] [54]

Beim Erwerb der Staatsburgerschaft Liechtensteins verlangt man von allen Antragstellern den Verzicht auf ihre bisherige Staatsangehorigkeit. Demgegenuber durfen liechtensteinische Staatsangehorige ohne Einschrankungen weitere Staatsangehorigkeiten erwerben. [55] Eine Gesetzesanderung, die es den Staatsangehorigen eines EWR-Mitgliedstaates und der Schweiz erlaubt hatte, bei einer Einburgerung ihre bisherige Staatsangehorigkeit beizubehalten, wurde von den liechtensteinischen Stimmberechtigten in der Volksabstimmung vom 30. August 2020 mit 61,5 % Nein-Stimmen abgelehnt. [56]

In Danemark trat zum 1. September 2015 eine Anderung des lov om dansk indfødsret in Kraft, die die mehrfache Staatsburgerschaft ermoglicht. [57]

Beibehaltung der Staatsburgerschaft bei Erwerb einer weiteren

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Wer dauerhaft im Ausland lebt, kann grundsatzlich die dortige lokale Staatsburgerschaft (z. B. australische Staatsburgerschaft) annehmen. Ob dann der Verlust der bisherigen Staatsangehorigkeit eintritt, hangt von den gesetzlichen Rahmenbedingungen ab.

Deutschsprachige Staaten

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  • Deutschland : Die Beibehaltung der deutschen Staatsangehorigkeit ist nur moglich, wenn der Deutsche vor der Einburgerung eine Beibehaltungsgenehmigung erhalten hat. Dies setzt einen Antrag bei der zustandigen Behorde voraus. [58] Davon ausgenommen sind Deutsche, die die Staatsangehorigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz annehmen, [59] sofern dies nach dem 28. August 2007 erfolgt ist. [60] Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehorigkeitsrechts im Juni 2024 wird die gesetzliche Anforderung entfallen, eine Beibehaltungsgenehmigung beantragen zu mussen. Die generelle Mehrstaatigkeit wird somit auch fur deutsche Staatsburger erlaubt. [61] Wenn ein Auslander, der in Deutschland einen Einburgerungsantrag gestellt hat, aufgrund der Rechtslage im Herkunftsstaat durch die Einburgerung seine bisherige Staatsangehorigkeit nicht automatisch verliert, erteilt die Einburgerungsbehorde zunachst nur eine Einburgerungszusicherung. Der Auslander muss dann die Entlassung aus seiner bisherigen Staatsburgerschaft veranlassen. Eine Mehrstaatigkeit ist nur zulassig, wenn der Auslander seine bisherige Staatsangehorigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. EU-Auslander sind unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit einzuburgern, sofern die ubrigen Voraussetzungen fur eine Einburgerung gegeben sind. [62]
  • Osterreich : Osterreicher verlieren im Allgemeinen die osterreichische Staatsburgerschaft, wenn sie eine andere Staatsburgerschaft annehmen. Jedoch kann auch hier eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt werden, wenn dies im Interesse der Republik Osterreich liegt oder in ihrem Privat- und Familienleben ?berucksichtigungswurdige Grunde“ vorliegen. [63]
  • Schweiz : Das Burgerrecht der Schweiz ist von der Annahme einer anderen Staatsangehorigkeit nicht betroffen.
  • Luxemburg : Seit 2008 erlaubt Luxemburg die mehrfache Staatsangehorigkeit. Auch der Erwerb einer anderen Staatsangehorigkeit bei Beibehaltung der bestehenden ist erlaubt. [64]
  • Belgien : Seit dem 28. April 2008 erlaubt Belgien die Annahme anderer Staatsangehorigkeiten ohne Verlust der belgischen. [65]
  • Liechtenstein : Das Furstentum Liechtenstein erlaubt seinen Staatsangehorigen den Erwerb weiterer Staatsangehorigkeiten. Wer sich in Liechtenstein einburgern lassen will, muss hingegen auf seine bisherige Staatsangehorigkeit verzichten. [64]

Andere EU-Staaten

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  • Finnland : Die finnische Staatsburgerschaft wird seit 1. Juni 2003 bei einem Erwerb einer anderen Staatsangehorigkeit nicht aberkannt. Auch der Erwerb der finnischen Staatsangehorigkeit bei Beibehaltung der bestehenden ist moglich. Finnische Staatsburger, die eine weitere Staatsangehorigkeit haben, im Ausland geboren wurden und bis zum 22. Lebensjahr nicht mindestens sieben Jahre in einem nordischen Land gelebt haben oder anderweitig eine Anbindung an Finnland haben, konnen ihre finnische Staatsangehorigkeit an ihrem 22. Geburtstag verlieren. [66] [67]
  • Schweden : Die schwedische Staatsburgerschaft wird seit 2001 bei einem Erwerb einer anderen Staatsangehorigkeit nicht aberkannt. Auch der Erwerb der schwedischen Staatsangehorigkeit bei Beibehaltung der bestehenden ist moglich. Schwedische Staatsburger, die eine weitere Staatsangehorigkeit haben, im Ausland geboren wurden und nie in Schweden gelebt oder anderweitig eine Verbundenheit zu dem Land haben, verlieren ihre schwedische Staatsangehorigkeit. Dies schließt auch deren Kinder mit ein, sofern diese nicht durch den anderen Elternteil Anspruch auf die schwedische Staatsangehorigkeit haben. [68]
  • Danemark : Die danische Staatsburgerschaft wird seit 2015 beim Erwerb einer anderen Staatsangehorigkeit nicht aberkannt. Auch der Erwerb der danischen Staatsangehorigkeit bei Beibehaltung der bestehenden Staatsburgerschaft ist moglich. [69]

Spezialfall Palastinenser

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Ein spezieller Fall sind von Israel registrierte Palastinenser (mit Identitatsausweis ), die eine andere Staatsburgerschaft annehmen. Sie besitzen in der Regel einen palastinensischen Reisepass , gelten aber als staatenlos ? daher muss die palastinensische Staatsangehorigkeit vorher nicht abgelegt werden. Nachdem Israel solche Personen auch weiterhin als Palastinenser behandelt, ist ihnen auch weiterhin nur die Einreise mit einem palastinensischen Pass moglich. Sie sind daher gezwungen, zwei Passe zu fuhren, wenn sie in ihre alte Heimat reisen wollen. [70]

Entwicklungen nach dem Votum zum Brexit

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Nach dem Brexit -Votum vom 23. Juni 2016 stellten zahlreiche Briten einen Antrag auf die irische Staatsangehorigkeit . [71] Interesse an einer doppelten Staatsburgerschaft zeigten auch im EU-Ausland lebende Briten sowie in Großbritannien lebende EU-Burger. [72] [73]

Der Verlust der Staatsburgerschaft kann wie der Erwerb durch gesetzlichen Automatismus (de lege) oder per Verwaltungsakt erfolgen, in liberalen Staatsordnungen auch durch einseitiges Handeln des Staatsburgers. Es gibt auch Staaten, die den Verlust ihrer Staatsburgerschaft gar nicht (z. B. Iran ) oder nur in sehr begrenzten Ausnahmefallen zulassen.

Qua Gesetz erfolgt der Verlust in vielen Staaten, wenn ein Burger freiwillig eine andere Staatsburgerschaft erwirbt oder in fremde Streitkrafte eintritt. Auch wenn ein Kind von Auslandern adoptiert wird und seine verwandtschaftlichen Bindungen im Heimatland verliert, geht nach den Rechtsordnungen vieler Staaten seine ursprungliche Staatsburgerschaft verloren. Bis vor einiger Zeit war es vielfach ublich, dass auch eine Frau, die einen auslandischen Mann heiratete, ihre Staatsburgerschaft automatisch verlor (und meist ebenfalls automatisch die des Ehemannes annahm). Dies ist nach den weltweiten Bestrebungen zur Gleichstellung von Mann und Frau heute nur noch in wenigen Landern der Fall. In Deutschland wurde es 2000 formal abgeschafft, galt aber bereits ab 1953 als grundgesetzwidrig. [74]

In manchen Staaten kann ein Staatsburger auf seine Staatsburgerschaft verzichten oder ihre Aufgabe erklaren. Meist ist dies nur in bestimmten Situationen zulassig, und es gelten hierfur enge Voraussetzungen, insbesondere um Staatenlosigkeit zu vermeiden. Oft ist ein solcher Verzicht auch an weitere Voraussetzungen oder Vorleistungen gebunden: Ableistung von Wehrdienst , Ruckerstattung von Ausbildungskosten, Begleichen von Steuerschulden.

Die Befreiung oder Entlassung aus der Staatsburgerschaft beziehungsweise die Genehmigung des Verzichts sind in der Regel als Verwaltungsakte ausgestaltet, um eine administrative Kontrolle sicherzustellen und das Vorliegen der Voraussetzungen effektiv kontrollieren zu konnen. Totalitare Regime bedienen sich der Ausburgerung (erzwungene Aberkennung der Staatsburgerschaft) auch als Druckmittel, um politisch unliebsame Staatsburger zu entrechten oder sich ihrer zu entledigen.

Sonderfalle ergeben sich bei Gebietsanderungen nach kriegerischen Auseinandersetzungen oder im Fall des Zusammenbruchs bzw. der Auflosung eines Staates (etwa eines Vielvolkerstaates ). Normalerweise wird hier automatisch die Staatsburgerschaft eines Nachfolgestaates angenommen, oder es wird an bestimmte Kriterien wie die Volkszugehorigkeit, den Wohnort, den Dienst in einer Armee usw. angeknupft. Manchmal sind entsprechende Regelungen auch bereits vorher festgelegt. Dass durch den Wegfall eines Staates ehemalige Staatsburger staatenlos werden, ist die Ausnahme. [75]

Siehe auch: Verlust der deutschen , der osterreichischen oder der Schweizer Staatsangehorigkeit

Staatenlosigkeit

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Staatenlos sind Personen, die keine Staatsburgerschaft eines Staates besitzen. Staatenlosigkeit soll nach Volkerrecht vermieden werden, da Staatenlose bezug- und schutzlos sind. Daher ist jeder Staat volkerrechtlich verpflichtet, in seinem Hoheitsgebiet befindliche Staatenlose nicht in einen anderen Staat auszuweisen , vielmehr muss er ihnen Schutz gewahren.

Internationale Regelungen der Staatenlosigkeit sind:

Ungeklarte Staatsburgerschaft

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Nicht zu verwechseln mit der Staatenlosigkeit ist der Status der ungeklarten Staatsburgerschaft. Dieser wird in der Bundesrepublik Deutschland dadurch erlangt, dass die Herkunft der betreffenden Person unbekannt ist (aufgrund des geringen Lebensalters des Betreffenden) und dadurch ihre Staatsburgerschaft nicht abschließend geklart werden kann. Die Rechtslage in vielen europaischen Staaten lasst es nicht zu, dass eine Person mit ungeklarter Staatsburgerschaft eingeburgert wird, da davon ausgegangen wird, dass eine Staatsburgerschaft bereits besteht.

Unionsburgerschaft (EU)

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Seit der Auflosung [76] des Ubereinkommens des Europarats uber die Verringerung der Mehrstaatigkeit und uber die Wehrpflicht von Mehrstaatern vom 6. Mai 1963 hat die Mehrstaatigkeit als Rechtsproblem an Bedeutung verloren. Dies ging mit der Entwicklung der Unionsburgerschaft parallel einher.

Ahnlich einer Staatsburgerschaft entwickelt die Europaische Union fur die Burger der Mitgliedstaaten die Unionsburgerschaft als Komponente des Einigungs- und Integrationsprozesses. Diese ist gegenwartig keine Staatsburgerschaft im Sinne des Volkerrechts . Dies liegt vor allem daran, dass die EU ein Staatenverbund ist, der auf politische, rechtliche und wirtschaftliche Harmonisierung nach innen gerichtet ist.

Die Unionsburgerschaft ist in Art. 20  ff. AEUV geregelt und erganzt die nationale Staatsburgerschaft um eine europarechtliche Dimension. Sie betrifft vor allem

Volkerrechtliche Vorgaben

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Neben dem Territorialitatsprinzip , demzufolge Staaten Hoheitsgewalt uber ihr Staatsgebiet ausuben, ist im Volkerrecht das Personalitatsprinzip anerkannt, das die Ausubung von Hoheitsgewalt uber eigene Staatsangehorige erlaubt. Außerdem sind die Heimatstaaten berechtigt, Rechtspositionen ihrer eigenen Staatsangehorigen im Wege des diplomatischen Schutzes gegenuber anderen Staaten geltend zu machen. [77] Voraussetzung fur die Wahrnehmung dieses Rechts ist aber nach der Entscheidung des Internationalen Gerichtshofs (IGH) vom 6. April 1955, dass eine hinreichend enge Verbindung ( genuine connection ) zwischen dem Heimatstaat und seinem Staatsangehorigen besteht. [78] [77] Eine solche Nahebeziehung begrundet etwa das Abstammungsprinzip , [79] aber auch der Geburtsort, Heirat, Wohnsitz und Aufenthalt im Inland oder Sprachkenntnisse. [80]

Die Verleihung seiner eigenen Staatsangehorigkeit ist grundsatzlich eine autonome Entscheidung jedes einzelnen Staates und erfolgt nach innerstaatlichem Recht. [81] [82] So statuiert z. B. Art. 3 des Europaischen Ubereinkommens uber die Staatsangehorigkeit (EuStAU): ?Jeder Staat bestimmt nach seinem eigenen Recht, wer seine Staatsangehorigen sind. Dieses Recht ist von den anderen Staaten anzuerkennen, soweit es mit anwendbaren internationalen Ubereinkommen, dem Volkergewohnheitsrecht und den mit Bezug auf die Staatsangehorigkeit allgemein anerkannten Rechtsgrundsatzen in Einklang steht.“ [83]

Fur die Europaische Menschenrechtskonvention (EMRK) hat der Europaische Gerichtshof fur Menschenrechte (EGMR) jedoch entschieden, dass die Konvention zwar keinen Anspruch auf den Erwerb einer bestimmten Staatsangehorigkeit beinhalte. Das willkurliche Vorenthalten konne wegen des Einflusses der Staatsangehorigkeit auf die Personlichkeitsentwicklung und die sozialen Beziehungen einer Person zu ihrer Umwelt aber u. U. einen Verstoß gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens begrunden. [84] [85]

Art. 15 der Allgemeinen Erklarung der Menschenrechte setzt der Ausburgerung menschenrechtliche Grenzen. Danach hat jeder das Recht auf eine Staatsangehorigkeit. Niemandem darf seine Staatsangehorigkeit willkurlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine Staatsangehorigkeit zu wechseln. ?Willkurlich“ bedeutet, nicht auf vernunftigen, sondern sachfremden Grunden beruhend und im konkreten Fall unverhaltnismaßig. [86] [87]

Art. 5 d) des Ubereinkommens zur Beseitigung jeder Form der Rassendiskriminierung vom 7. Marz 1966 sowie Art. 9 des Ubereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 30. August 1961 enthalten ein generelles Verbot des Entzugs der Staatsangehorigkeit aus rassischen, ethnischen, religiosen und politischen Grunden. Ahnliche Regelungen auf europaischer Ebene ergeben sich aus Art. 4 und Art. 5 des EuStAU. [80]

Wie beim Erwerb einer Staatsangehorigkeit muss auch zwischen dem Verlustgrund und der Funktion der Staatsangehorigkeit als konstituierendem Merkmal des Staatsvolkes ein Sachzusammenhang bestehen. [80] Als zulassige Anknupfungspunkte fur den Verlust der Staatsburgerschaft ist volkergewohnheitsrechtlich die (freiwillige) Abwendung vom Heimatstaat anerkannt, etwa durch

  • einen Antrag auf Entlassung oder Verzichtserklarung
  • den Erwerb einer fremden Staatsangehorigkeit
  • den Eintritt in fremden Staats- oder Wehrdienst
  • die Eheschließung einer Frau mit einem Auslander
  • die Nichtregistrierung bei langerem Auslandsaufenthalt. [80]

Nach Art. 7 d) EuStAU darf ein Vertragsstaat in seinem innerstaatlichen Recht den Verlust der Staatsangehorigkeit außerdem vorsehen fur ein ?Verhalten, das den wesentlichen Interessen des Vertragsstaats in schwerwiegender Weise abtraglich ist“. Die Formulierung des ?abtragliche Verhaltens“ in Art. 7 d) EuStAU ist dem Art. 8 Abs. 3 a) des Ubereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit entlehnt, dort jedoch nicht als Verlust-, sondern als Entziehungstatbestand konzipiert, der nach dem Willen des Ubereinkommens moglichst restriktiv praktiziert werden soll. Um eine Ausburgerung aufgrund ?abtraglichen Verhaltens“ vornehmen zu durfen, mussen die Vertragsstaaten bei der Ratifikation des Vertrages eine entsprechende Erklarung gem. Art. 8 Nr. 3 abgeben haben. [88] Uberdies ermoglicht das Ubereinkommen zur Verringerung der Staatenlosigkeit die Ausburgerung aufgrund ?abtraglichen Fehlverhaltens“ nur unter der Maßgabe einer nationalen gesetzlichen Regelung, die dem Betreffenden das Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz einraumt. [80]

Situation nach Staat

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Siehe Kategorie:Staatsburgerschaft .

  • Gokce Yurdakul/Michal Y. Bodemann: Staatsburgerschaft, Migration und Minderheiten: Inklusion und Ausgrenzungsstrategien im Vergleich . VS Verlag, Wiesbaden 2010.
  • Fritz von Keller/Paul Trautmann: Kommentar zum Reichs- und Staatsangehorigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913. Beck, Munchen 1914, 848 Seiten.
  • Kay Hailbronner /Marcel Kau/Thomas Gnatzy/Ferdinand Weber: Staatsangehorigkeitsrecht (=  Beck’sche Kurz-Kommentare. Bd. 55). 7. Auflage, C.H. Beck, Munchen 2022, ISBN 978-3-406-74876-9 .
  • Ingo von Munch : Die deutsche Staatsangehorigkeit. Vergangenheit ? Gegenwart ? Zukunft . De Gruyter Recht, Berlin 2007, 410 (XLI) S., ISBN 978-3-89949-433-4 , ISBN 3-89949-433-4 .
  • Walter Fr. Schleser : Die deutsche Staatsangehorigkeit. Ein Leitfaden. Mit 2 Beitragen von Alfred Heinzel. 4., uberarb. u. erg. Auflage, Verlag fur Standesamtswesen, Frankfurt am Main 1980, ISBN 3-8019-5603-2 (im Anhang 5 ?Das auslandische Staatsangehorigkeitsrecht“, S. 359?368: Ubersicht uber geltende Staatsangehorigkeitsgesetze des Auslandes und uber bestimmte Fragen des auslandischen Staatsangehorigkeitsrechts ).
  • Helgo Eberwein, Eva Pfleger: Fremdenrecht fur Studium und Praxis. Grundrecht, Fremdenpolizeigesetz, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Staatsburgerschaftsgesetz; samt Fremdenrechtsnovelle 2011. LexisNexis, Wien 2011, ISBN 978-3-7007-5010-9 .
  • Herbert Mussger: Osterreichisches Staatsburgerschaftsrecht (= Juridica-Kurzkommentare). 6., neu bearbeitete Auflage. Juridica, Wien 2001, ISBN 3-85131-155-8 .
  • Susanne Benohr: Staatenlosigkeit ? Heimatlosigkeit. Ein juristischer Exkurs . In: Barbara Johr: Reisen ins Leben. Weiterleben nach einer Kindheit in Auschwitz , Bremen 1997, S. 173?178 ( online ).
  • Martina Sochin D’Elia: Das liechtensteinische Burgerrecht in Geschichte und Gegenwart. Arbeitspapiere Liechtenstein-Institut Nr. 45 , Bendern 2014.
  • Sabine Strasser: Bewegte Zugehorigkeiten. Nationale Spannungen, transnationale Praktiken und transversale Politik. Turia + Kant, Wien 2009, ISBN 978-3-85132-539-3 .
Commons : Staatsburgerschaft  ? Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wiktionary: Staatsburgerschaft  ? Bedeutungserklarungen, Wortherkunft, Synonyme, Ubersetzungen

Einzelnachweise

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  1. a b Vgl. Ingo von Munch : Die deutsche Staatsangehorigkeit. Vergangenheit ? Gegenwart ? Zukunft , de Gruyter, Berlin 2007, ISBN 978-3-89949-433-4 , S. 4 .
  2. RGBl. I S. 75.
  3. Zur Erwerbung genugte eine entsprechende Erklarung, um bundesdeutsche Papiere zu erhalten. Naheres siehe Ingo von Munch, Die deutsche Staatsangehorigkeit , de Gruyter, Berlin 2007, S. 101 ff. ( eingeschrankte Online-Version in der Google-Buchsuche).
  4. Ingo von Munch, Die deutsche Staatsangehorigkeit , de Gruyter, Berlin 2007, S. 109 ( eingeschrankte Online-Version in der Google-Buchsuche).
  5. Stefan Korioth : Staatsrecht I. Staatsorganisationsrecht unter Berucksichtigung europaischer und internationaler Bezuge , 6. Auflage 2022, Rn. 76.
  6. Vgl. civis romanus sum .
  7. Franzosische Verfassung von 1791
  8. Patrick R. Hoffmann: Volkerrechtliche Vorgaben fur die Verleihung der Staatsangehorigkeit . Mohr Siebeck, Tubingen 2022, ISBN 978-3-16-161110-0 , S.   97   ff .
  9. a b Patrick Weil: Zugang zur Staatsburgerschaft. Ein Vergleich von 25 Staatsangehorigkeitsgesetzen. In: Staatsburgerschaft in Europa. Historische Erfahrungen und aktuelle Debatten. Hrsg. von Christoph Conrad und Jurgen Kocka, Hamburg 2001, ISBN 3-89684-018-5 , S. 92 ff.
  10. siehe zum kommunalen Wahlrecht fur Auslander in der Bundesrepublik Deutschland BVerfGE 83, 37 - Auslanderwahlrecht I
  11. Kommunales Wahlrecht fur Auslander (Drittstaater). Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages , Ausarbeitung vom 23. Marz 2006.
  12. vgl. Standard fur den automatischen Austausch von Finanzinformationen in Steuersachen. Praktisches Handbuch. Paris, 2020, S. 62.
  13. OECD: Residence/Citizenship by investment schemes. Abgerufen am 28. Juli 2023 (englisch).
  14. Rechtssache C-181/23 ABl. C 173/27 vom 15. Mai 2023.
  15. Bericht der Kommission. Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts Jahresbericht 2022. S. 34.
  16. Verfahren gegen Malta und Zypern: EU geht gegen Handel mit ?goldenen Passen“ vor , Spiegel Online, 20. Oktober 2020.
  17. Alison Millington: 23 Lander, in denen ihr fur Geld einen Pass oder eine Elite-Staatsburgerschaft kaufen konnt , Business Insider , 18. September 2018.
  18. Staatsburgerschaftswesen: Verleihung der Staatsburgerschaft im besonderen Interesse der Republik gem. § 10 Abs. 6 StbG. Bundesministerium fur Inneres , abgerufen am 3. Mai 2024.
  19. Yad Vashem Gesetz. 2. (4a) des Gesetzes zur Erinnerung an Holocaust und Heldentum - Yad Vashem, 5713/1953 . Abgerufen am 3. Mai 2024.
  20. a b Vorlaufige Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehorigkeitsgesetz (StAG) VAH-StAG Stand 1. Juni 2015, 8.1.2., S. 13 ff.
  21. Oberverwaltungsgericht Luneburg, Beschluss vom 7. Januar 2013 - 13 PA 243/12
  22. vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 1985 - 1 B 78.85 -, NJW 1985, 2908; Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehorigkeitsrecht, 5. Aufl. § 10, Rn. 70 f.; § 8, Rn. 98 ff.
  23. vgl. Bevorzugte Einburgerung auslandischer Sportler. Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage. BT-Drs. 12/6521.
  24. Einburgerungserleichterungen bei besonderem offentlichem Interesse. Stadt Koln, abgerufen am 3. Mai 2024.
  25. Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 13. Januar 2021 - 9 A 25/19 Rz. 88.
  26. VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 7. September 2022 - 5 K 63/22.NW Rz. 52 f.
  27. vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 2. Juli 2013 - 11 K 1279/13
  28. 8.1.2.6.3.6 der vorlaufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum StAG vom 1. Juni 2015.
  29. vgl. beispielsweise Richtlinien fur die Verleihung des Ehrenburgerrechts und der Ehrenbezeichnung ?Stadtaltester von Berlin“ vom 28. April 1953.
  30. Recht auf Pass fur Nachfahren von NS-Opfern , ORF.at , 31. August 2020, abgerufen am 1. September 2020.
  31. Vgl. Regelungen zur doppelten Staatsangehorigkeit in der EU und in Nordamerika , Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages , aktualisierter Sachstand vom 31. Mai 2023.
  32. List of countries that allow or disallow Dual Citizenship ( Memento vom 23. Juni 2019 im Internet Archive )
  33. Stolpern uber doppelte Staatsburgerschaft , ORF.at, 15. August 2017, abgerufen am 16. August 2017.
  34. Vereinigte Staaten: Reise- und Sicherheitshinweise. Auswartiges Amt, 14. Marz 2017, abgerufen am 14. Marz 2017 .
  35. Doppelte Staatsangehorigkeit ? Ist es erlaubt und moglich, neben der deutschen noch eine weitere Staatsangehorigkeit zu besitzen? Bundesministerium des Innern , archiviert vom Original am 8. Oktober 2011 ; abgerufen am 19. September 2011 .
  36. Zwei Passe fur ein Leben ( Memento vom 26. Dezember 2009 im Internet Archive ), Suddeutsche Zeitung vom 10. Juli 2008.
  37. Doppelte Staatsburgerschaft bei EU-Auslandern moglich , Meldung auf Euro-Informationen, Berlin, Informations- und Beratungszentrum, abgerufen am 30. August 2019.
  38. Zacharias Zacharakis: Der doppelte Staatsburger , Zeit Online , 1. Marz 2013.
  39. Doppelte Staatsburgerschaft: Kritik am Doppelpass ? das sind die Fakten , Spiegel Online , 7. Dezember 2016, abgerufen am 14. Oktober 2019.
  40. Debatte uber den Doppelpass ? das sind die Fakten , Spiegel Online, 5. August 2016, abgerufen am 20. Juli 2017.
  41. Das sollten Sie uber die doppelte Staatsburgerschaft wissen , stern.de , 21. Marz 2017, abgerufen am 20. Juli 2017.
  42. Ozgur Ozvatan und Gokce Yurdakul: Doppelte Staatsburgerschaft: Ethnie oder Diversitat? , Tagesspiegel Causa , 11. Januar 2017, abgerufen am 26. November 2020.
  43. Bundestag erleichtert Zugang zur deutschen Staatsangehorigkeit. In: Deutscher Bundestag. 19. Januar 2024, abgerufen am 26. Februar 2024 .
  44. Doppelte Staatsburgerschaft & Einburgerung. Wichtige Anderungen ab vrs. Juni 2024. In: RT & Partner. Abgerufen am 26. Februar 2024 .
  45. Geplante Gesetzesanderung im deutschen Staatsangehorigkeitsrecht zum Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung fur Personen im Ausland. Bundesverwaltungsamt, abgerufen am 5. April 2024 .
  46. RIS ? Staatsburgerschaftsgesetz 1985 § 10 ? Bundesrecht konsolidiert, tagesaktuelle Fassung. Abgerufen am 4. Oktober 2018 .
  47. RIS ? Staatsburgerschaftsgesetz 1985 § 28 ? Bundesrecht konsolidiert, tagesaktuelle Fassung. Abgerufen am 4. Oktober 2018 .
  48. a b c Republik Osterreich: Doppelstaatsburgerschaft. In: oesterreich.gv.at (HELP.gv.at). Abgerufen am 4. Oktober 2018 .
  49. Warum immer mehr Osterreicher zwei Passe haben. In: derStandard.at. Abgerufen am 4. Oktober 2018 .
  50. Doppelte Staatsburgerschaft auf eda.admin.ch
  51. Handbuch Burgerrecht , Kapitel 5: ?Mehrfache Staatsangehorigkeit und Staatenlosigkeit“ , Staatssekretariat fur Migration (SEM) des EJPD.
  52. Wie Nachbarlander mit Doppelburgern umgehen , swissinfo.ch vom 5. Oktober 2004.
  53. Michael Surber: Der Siegeszug der Doppelburger , NZZ vom 23. Juli 2018.
  54. Jeder vierte Schweizer ist ein Doppelburger , 20 Minuten vom 18. Dezember 2018.
  55. Martina Sochin D’Elia: Doppelte Staatsburgerschaft bei Naturalisierung ? Eine europaische Situationsanalyse unter spezieller Berucksichtigung Liechtensteins. In: Arbeitspapiere Liechtenstein-Institut 37. Liechtenstein-Institut, 2012, abgerufen am 3. Januar 2023 .
  56. Abstimmung vom 30. August 2020: ?Doppelte Staatsangehorigkeit“. Information und Kommunikation der Regierung, abgerufen am 3. Januar 2023 .
  57. Informationsseite des Udlændinge-, Integrations- og Boligministeriet ( Memento vom 5. Mai 2016 im Webarchiv archive.today ), 17. Marz 2016 (englisch).
  58. Beibehaltung der deutschen Staatsangehorigkeit , Bundesverwaltungsamt, abgerufen am 26. Mai 2012.
  59. § 25 Abs. 1 Satz 2 StAG
  60. Gesetzesanderung im Staatsangehorigkeitsrecht ( Memento vom 6. November 2012 im Internet Archive ), Deutsche Botschaft Bern , 4. Mai 2009; Staatsangehorigkeitsfragen ( Memento vom 27. September 2013 im Internet Archive ), Deutsche Botschaft Wien , abgerufen am 3. Marz 2013.
  61. Geplante Gesetzesanderung im deutschen Staatsangehorigkeitsrecht zum Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung fur Personen im Ausland. Bundesverwaltungsamt, abgerufen am 5. April 2024 .
  62. Ausnahmen der Anspruchseinburgerung ( Memento vom 3. Juni 2013 im Internet Archive ), Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, abgerufen am 26. Mai 2012.
  63. § 28 Staatsburgerschaftsgesetz 1985 ? StbG
  64. a b Martina Sochin D‘Elia, Doppelte Staatsburgerschaft bei Naturalisierung ? Eine europaische Situationsanalyse unter spezieller Berucksichtigung Liechtensteins , Untersuchung des Liechtenstein-Instituts, Oktober 2012.
  65. Doppelte Staatsburgerschaft der belgischen Botschaft in Osterreich
  66. Forlust av medborgarskap ( Memento vom 3. Marz 2016 im Internet Archive ), Informationsseite der finnischen Einwanderungsbehorde (schwedisch)
  67. Hur du behaller ditt finska medborgarskap nar du ar 22 ar ( Memento vom 9. Marz 2016 im Internet Archive ), Informationsseite der finnischen Einwanderungsbehorde (schwedisch)
  68. Schwedisches Staatsangehorigkeitsgesetz (schwedisch)
  69. Udlændinge-, Integrations- og Boligministeriet: Dobbelt statsborgerskab (danisch) ( Memento vom 3. Februar 2016 im Internet Archive ). Abgerufen am 20. Februar 2016.
  70. Gebiete der Palastinensischen Behorde ? Reiseinformation des osterreichischen Außenministeriums ( Memento vom 4. Dezember 2013 im Internet Archive ).
  71. Briten beantragen nach Brexit zu Tausenden irische Passe. t-online.de, 28. Juni 2016, abgerufen am 18. Dezember 2016 .
  72. Moritz Depenbrock: Bloß zuruck nach Europa. Zeit Online, 1. August 2016, abgerufen am 18. Dezember 2016 .
  73. Ansturm auf Doppelpasse aus Angst vor Brexit. Zeit Online, 17. August 2015, abgerufen am 18. Dezember 2016 .
  74. Gesetz vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618).
  75. Ending Statelessness , UNHCR , abgerufen am 3. Juni 2018.
  76. Bundesgesetzblatt Online-Archiv 1949?2022. Abgerufen am 19. Januar 2024 .
  77. a b Christian Walter: Staatsangehorigkeit. Staatslexikon, Version vom 8. Juni 2022.
  78. Nottebohm (Liechtenstein gegen Guatemala). IGH, abgerufen am 20. Marz 2024.
  79. Patrick R. Hoffmann: Volkerrechtliche Vorgaben fur die Verleihung der Staatsangehorigkeit . Mohr Siebeck, Tubingen 2022.
  80. a b c d e Ausburgerung aus Sicht des Volkerrechts , Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand vom 4. September 2015.
  81. Hailbronner: Staatsangehorigkeit und Volkerrecht , in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehorigkeitsrecht , Munchen, 6. Auflage 2017.
  82. Vgl. fur Deutschland Dieter Gosewinkel : Einburgern und Ausschließen: die Nationalisierung der Staatsangehorigkeit vom Deutschen Bund bis zur Bundesrepublik Deutschland. Gottingen, 2001. Digitalisat.
  83. Europaisches Ubereinkommen uber die Staatsangehorigkeit. Straßburg/Strasbourg, 6. November 1997. Nichtamtliche Ubersetzung.
  84. EGMR, 11. Oktober 2011 - 53124/09; Genovese v. Malta
  85. vgl. auch Sukru Uslucan: Zur Weiterentwicklungsfahigkeit des Menschenrechts auf Staatsangehorigkeit. Deutet sich in Europa ein migrationsbedingtes Recht auf Staatsangehorigkeit an ? auch unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit? Duncker & Humblot, 2012. ISBN 978-3-428-13719-0 .
  86. Kalin/Kunzli, Universeller Menschenrechtsschutz , 2005, S. 106 m.N. aus der Rechtsprechung.
  87. vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 ? 10 C 50.07
  88. UNHCR: Ubereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 30. August 1961 (In Kraft getreten am 13. Dezember 1975).