Sacrosanctum Concilium (SC)
heißt, nach ihren
Anfangsworten
, die
Konstitution uber die heilige
Liturgie
, die vom
Zweiten Vatikanischen Konzil
formuliert und von
Papst
Paul VI.
am
4. Dezember
1963
promulgiert
wurde.
Abgesehen von zahlreichen praktischen Folgerungen stellt die Konstitution uber die heilige Liturgie als Text eines der Kerndokumente des
Zweiten Vatikanischen Konzils
und das Grundgesetz seiner
Liturgiereform
dar; sie ist das erste Dokument, das das Konzil verabschiedete. Die in ihrem Geist und aufgrund ihrer Erlasse erneuerten liturgischen Bucher des Romischen Ritus bedeuteten die Abkehr von der auf
Kleriker
fixierten Kirche hin zu mehr Mitwirkung der Glaubigen, die nun aktiver in den Gottesdienst einbezogen wurden. Moglich wurde dies nicht zuletzt durch die breite Einfuhrung der
Volkssprachen
in den Gottesdienst statt des bisher fast ausschließlich gebrauchten
Latein
. Die Konstitution offnete die Liturgie dem Volk, in dem sie ganz bewusst darauf setzte, dass der Gemeinde der Reichtum der Heiligen Schrift bekannt gemacht wird, und dass diese auch in der
Homilie
(Predigt) vom Prediger erklart wird.
Die Vorarbeiten gehen auf die
Liturgiereformkommission
Pius’ XII.
zuruck, so dass beim Zusammentreten des Konzils ein grundlich vorbereitetes
Schema
vorlag. Sie ist das einzige Dokument dieses Konzils, bei dem der schließlich verabschiedete Textbestand dem Entwurf weitgehend entspricht.
Mit dem
Motu proprio
Superno Dei nutu
vom 5. Juni 1960 setzte
Johannes XXIII.
neben neun anderen Vorbereitungskommissionen auch eine
Liturgiekommission
ein. Diese war der zustandigen
Kurienbehorde
, der
Ritenkongregation
, zugeordnet, deren
Prafekt
Kardinal
Gaetano Cicognani
vom Papst zum Leiter der Kommission ernannt wurde. Diese Vorbereitungskommission erarbeitete in drei mehrtagigen Konferenzen den Entwurf der spateren Liturgiekonstitution, wobei fur die Klarung von Detailfragen insgesamt dreizehn Subkommissionen an der Arbeit beteiligt waren. Cicognani unterschrieb den Entwurf am 1. Februar 1962, funf Tage vor seinem Tod und gut acht Monate vor Konzilseroffnung.
[1]
Das Schema
De sacra liturgia
war dasjenige Geschaft, welches vom Konzil als erstes in Angriff genommen wurde: Vom 22. Oktober bis 14. November 1963 wurde es in 16
Generalkongregationen
mit 327 mundlichen Voten diskutiert und schließlich mit 2162 Ja- bei 46 Nein-Stimmen und sieben ungultigen Stimmen als Grundlage fur die Weiterarbeit angenommen. Allerdings gab es 360 schriftliche Eingaben mit 180 Abanderungsantragen (Modi), welche die Kommission ? nun nicht mehr die vom Papst eingesetzte Vorbereitungskommission, sondern die zu zwei Dritteln vom Konzil selbst gewahlte Liturgiekommission des Konzils ? weiter zu bearbeiten hatte.
[2]
Die Uberarbeitung des Entwurfs wurde in der ersten Zwischenperiode geleistet. Nachdem Johannes XXIII. am 3. Juni 1963 gestorben und
Paul VI.
am 21. Juni zu seinem Nachfolger gewahlt worden war, berief dieser die zweite Konzilsperiode fur den 29. September ein, wo aber als erstes nicht das Liturgieschema, sondern das Kirchenschema
De Ecclesia
, die erklarte Prioritat von Paul VI., verhandelt wurde. Im Lauf der zweiten Konzilsperiode wurde das Liturgieschema in verschiedenen Generalkongregationen abschnittsweise zur Abstimmung gebracht.
[3]
Dabei stiegen bei Abschnitten, wo die Verwendung der Volkssprache in der Liturgie erlaubt und der Vorrang des Klerus in der Liturgie relativiert wurde, die Nein- und die
placet iuxta modum
-Stimmen (Ja mit Vorbehalt) jeweils stark an, in Einzelfallen wurde die notige Zweidrittelmehrheit nicht erreicht.
[4]
Trotzdem wurde das Schema als Basis der weiteren Arbeit beibehalten und am 22. November als Ganzes zur Abstimmung gebracht, wo es bei 2158 Ja-Stimmen nur 19 Gegenstimmen gab.
[5]
In der feierlichen offentlichen
Sessio
des Konzils vom 4. Dezember 1963 wurde die Liturgiekonstitution
Sacrosanctum Concilium
schließlich als erstes Dokument des Konzils uberhaupt mit 2147 zu 4 Stimmen angenommen und von Papst Paul VI. promulgiert.
[6]
1. Kapitel: Allgemeine Grundsatze zur Erhebung und Forderung der heiligen Liturgie
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I. Das Wesen der heiligen Liturgie und ihre Bedeutung fur das Leben der Kirche
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Das Unterkapitel erlautert die Bedeutung der Liturgie fur die katholische Kirche und ihre Glaubigen.
?Liturgie [ist] der Hohepunkt, dem das Tun der Kirche zustrebt, und zugleich die Quelle, aus der all ihre Kraft stromt.“
?
SC 10
Die Glaubigen werden angehalten, der heiligen Liturgie hinzuzutreten. Die Seelsorger sollen fur die rechte Weise der Ausubung Sorge tragen.
Alle Glaubigen sollen in der Liturgie bewusst und tatig teilnehmen konnen, dies verlange ?das Wesen der Liturgie selbst“ und fur die ?Erneuerung und Forderung der Liturgie“ unerlasslich (SC 14).
Die liturgische Bildung ist der Glaubigen ist daher ein wichtiges Aufgabenfeld fur alle im seelsorglichen Bereich tatigen Personen, die eine fundierte theologische Ausbildung haben mussen (vgl. SC 14 und SC 18).
Ferner wird hier bestimmt, dass Ubertragungen von heiligen Handlungen in Funk oder Fernsehen von Medienbeauftragten ubernommen werden, die von Bischofen eingesetzt werden (vgl. SC 20).
Dieses Unterkapitel bildet das Kernstuck der Konstitution uber die Liturgie. Das Konzil geht von der Erkenntnis aus, dass es Teile der Liturgie gibt, die unveranderlich sind und Teile, die dem Wandel unterworfen sind. Zur Anderung dieser Teile stellte das Konzil folgende Leitlinien auf:
- Nur die Kirche ist ermachtigt, die Liturgie zu ordnen oder zu verandern. Innerhalb festgelegter Grenzen durfen dies auch die regionalen Bischofsvereinigungen.
- Bei der Revision der liturgischen Bucher sollte die gesunde Uberlieferung beibehalten und dennoch nach grundlichen theologischen, historischen und pastoralen Untersuchungen fur einen berechtigten Fortschritt erschlossen werden; Neuerungen sollten nur eingefuhrt werden, wenn ein wahrer und sicherer Nutzen fur die Kirche dies erfordert (
nisi vera et certa utilitas ecclesiae id exigat
). Dabei ist Sorge zu tragen, dass die neuen Formen aus den schon bestehenden gewissermaßen organisch herauswachsen. Die liturgischen Bucher sollen alsbald (
quamprimum
) revidiert werden.
- ?Bei liturgischen Feiern soll jeder, sei er Liturge oder Glaubiger, in der Ausubung seiner Aufgabe nur das und all das tun, was ihm aus der Natur der Sache und gemaß den liturgischen Regeln zukommt.“
- Der Beitrag von Choren, Kantoren,
Ministranten
und Lektoren ist ein wirklicher liturgischer Dienst, d. h., er wird nicht nur in Stellvertretung fur Kleriker vollzogen.
- Der Beitrag der Glaubigen an der Liturgie soll durch Aufnahme von Akklamationen in die liturgischen Bucher gefordert werden.
- Bei der Erneuerung der Riten der Liturgie soll beachtet werden, dass die Riten klar und verstandlich sind, dass eine Predigt stattfindet, die den Glaubigen die Schrift erlautert.
- Artikel 36 behandelt die breitere Einfuhrung der Volkssprachen in die Liturgie. Zwar soll der Gebrauch der lateinischen Sprache erhalten bleiben, doch wird zugestanden, dass ?nicht selten der Gebrauch der Volkssprache fur das Volk sehr nutzlich sein kann“ (SC 36). Fur die ?mit dem Volk gefeierten Messen“ wurde der Gebrauch der Volkssprachen zugestanden, ?besonders in den Lesungen und im allgemeinen Gebet“ sowie ?in den Teilen, die dem Volk zukommen“ und auch ?daruber hinaus“ (SC 54). Weiterhin aber ist dafur zu sorgen, dass ?die Christglaubigen die ihnen zukommenden Teile des Mess-Ordinariums auch lateinisch miteinander sprechen und singen konnen“ (SC 54).
- Außerdem fordert die Kirche regionale Eigenheiten, soweit sie mit dem allgemeinen romischen Messbuch in Einklang zu bringen sind. Der Artikel beinhaltet damit eines der Kernpunkte der
Liturgiereform
des Zweiten Vatikanums.
IV. Forderung des liturgischen Lebens in Bistum und in der Pfarrei
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Enthalt noch einmal die Hervorhebung der Relevanz der Kirchenarbeit vor Ort.
Darin werden die Bistumer aufgefordert, liturgische Kommissionen zu errichten, die sich von Fachleuten fur
Liturgiewissenschaft
, sakrale Kunst,
Kirchenmusik
und Seelsorgefragen beraten lassen sollen. Zweck soll die Weiterentwicklung der Liturgie und Forderung der liturgischen Sache sein.
Das Konzil trifft hier Regelungen, die die Feier der
Eucharistie
fur die Glaubigen leichter verstandlich machen und die deren Mitwirkung fordern sollen. Dazu gehoren im Besonderen:
- Uberarbeitung des Mess-Ordo (
Ordo Missae
), also der Abfolge der Messe, vor allem sollen Wiederholungen wegfallen und die Vorgange einfacher werden.
- Der Heiligen Schrift soll ein breiter Raum eingerichtet werden.
- Predigten sind zu halten.
- Furbittgebete sollen gehalten und gefordert werden
- Der Volkssprache darf in Messen mit dem Volk ein gebuhrender Raum zugeteilt werden. Dennoch soll die Kenntnis um die lateinischen Formeln nicht verloren gegeben werden.
- In jeder Messe soll die hl.
Kommunion
an die Glaubigen ausgeteilt werden. Die Kommunion unter beiderlei Gestalten soll vermehrt gespendet werden durfen.
- SC 57 erhalt Regelungen, in denen das Konzil eine
Konzelebration
, also eine von mehreren Priestern gemeinsam gefeierte Messe, empfiehlt.
3. Kapitel: Die ubrigen Sakramente und Sakramentalien
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- Auch bei den
Sakramenten
soll die Volkssprache verwendet werden konnen.
- Die Taufriten sollen nach Wunsch des Konzils uberarbeitet werden. Dies geschah durch Neubearbeitung des
Rituale Romanum
die Schaffung einer Messe: ?Bei der Spendung einer
Taufe
“ im revidierten Messbuch.
- Die Rolle der Paten wird gestarkt.
- Das Konzil beschließt die Einfuhrung einer besonderen Feier nach der
Nottaufe
, die in Todesgefahr jeder spenden kann.
Die Konstitution hebt in diesem Kapitel die Bedeutung des
Stundengebets
hervor, das wieder besonders gepflegt werden soll. Kleriker,
Ordensleute
und
Personen des geweihten Lebens
sind verpflichtet, soweit nichts Schwerwiegendes dagegenspricht, die jeweiligen Tagzeiten zu verrichten; auch den Laien wird das tagliche Stundengebet ? in Gemeinschaft oder allein ? empfohlen. Das Stundengebet soll von Klerikern grundsatzlich in lateinischer Sprache verrichtet werden, wobei jedoch der
Ordinarius
in Einzelfallen von dieser Verpflichtung dispensieren kann (vgl. SC 101 §1).
Das Konzil halt hier die Glaubigen nachdrucklich an, den
Sonntag
als Herrentag zu feiern. Weiterhin werden die Bedeutungen einzelner Aspekte des Kirchenjahre wie Bußzeit usw. naher erlautert.
Siehe
:
Grundordnung des Kirchenjahres
.
Die Konstitution raumt hier der
Kirchenmusik
einen besonderen Platz ein. Die vornehmste Form erreicht der
Gottesdienst
danach immer dann, wenn er mit Gesang gehalten wird, wobei insbesondere auf die Bedeutung des
Gregorianischen Chorals
hingewiesen wird. Kirchenchore sind zu fordern und auf musikalische Ausbildung in den katholischen Bildungsinstituten ist zu achten.
Kirchenmusiker
sollen eine ?gediegene“ Ausbildung erhalten. Vor allem soll auf die Pflege des religiosen Volksgesangs wert gelegt werden, wie auch auf die Tradition der
Kirchenorgelmusik
.
7. Kapitel: Die sakrale Kunst, liturgisches Gerat und Gewand
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]
Liturgierechtliche und liturgiepastorale Aussagen uber die Sakralkunst und Kirchenarchitektur werden getroffen: Kriterien fur die liturgische Eignung der Kunst,
Bilderverehrung
, kunstlerische Freiheit in Verantwortung gegenuber den liturgischen Normen, kirchliche
Denkmalpflege
, Kunstlerpastoral, Berucksichtigung der Kunst im Theologiestudium.
[7]
Noch wahrend der Beratungen des Konzils uber die Liturgiekonstitution betraute Papst Paul VI. im Herbst 1963 den Erzbischof von
Bologna
, Kardinal
Giacomo Lercaro
, mit Voruberlegungen fur eine nachkonziliare Kommission; dieser bezog den
Liturgiewissenschaftler
Annibale Bugnini
in die Uberlegungen ein, der seit dem 11. Juli 1960 Sekretar der Liturgischen Vorbereitungskommission des Konzils war und dann auch Sekretar des
Consiliums
wurde. Mit seinem
Motu proprio
Sacram liturgiam
vom 25. Januar 1964 setzte der Papst das Gremium als ?besondere Vereinigung“ (
peculiarem condimus Commissionem
) ein; das
Consilium zur Ausfuhrung der Liturgiekonstitution
(
lateinisch
Consilium ad exsequendam Constitutionem de sacra Liturgia
), meist als
Consilium
bezeichnet, machte sich im Januar 1964 unverzuglich an die Arbeit.
[8]
[9]
Die mit Bischofen und internationalen Theologen verschiedener Fachrichtungen besetzte Studiengruppe hatte die Aufgabe, die liturgischen Bucher des
Lateinischen Ritus
im Geist und nach den Normen des Konzils neu zu fassen und die
Ritenkongregation
bei der Durchfuhrung der Konzilsbeschlusse ?hilfreich und klug zu unterstutzen“, wie der Papst 1967 in einer Ansprache sagte.
[10]
Mit der Instruktion
Inter Oecumenici
wurden bereits am 26. September 1964 erste Anderungen in der
Liturgie
vorgelegt
[11]
[12]
, die zu einer deutlich uberarbeiteten amtlichen
Messordnung
fuhrte, dem
Ritus servandus in celebratione missae und Ordo missae
von 1965 (?1965er-Ritus“).
[13]
Weitere vom Konzil geforderte Anderungen, und zwar die
Konzelebration
und die
Kelchkommunion
, wurden durch das Dekret
Ecclesiae semper
vom 7. Marz 1965 geregelt, zur
Kirchenmusik
wurde am 5. Marz 1967 die Instruktion
Musicam sacram
veroffentlicht.
Die Grundordnung des
Kirchenjahres
und der
Romische Generalkalender
(
Calendarium Romanum Generale
) wurden am 14. Februar 1969 durch das
Motu proprio
Mysterii paschalis
Papst Pauls VI. zum 1. Januar 1970 in Kraft gesetzt. Das erneuerte
Missale Romanum
wurde vom Papst mit der Apostolischen Konstitution
Missale Romanum
am 3. April 1969 promulgiert und wird daher auch ?Missale Pauls VI.“ genannt. Es trat am
1. Adventssonntag
, dem 30. November 1969, in Kraft. Das
Missale
liegt in lateinischer Sprache vor und bildet die Grundlage fur die volkssprachlichen Bearbeitungen. Ihm wurde die fur Feier und Verstandnis der Messfeier wichtige
Institutio Generalis Missalis Romani
(IGMR
[14]
) vorangestellt (3. Ausgabe 2002). Ihre deutsche Fassung heißt
Allgemeine Einfuhrung in das Romische Messbuch
(AEM
[15]
), kunftig
Grundordnung des Romischen Messbuches
(GORM)
[16]
. Außerdem findet man im neuen
Missale
die
Normae universales de anno liturgico et de calendario
, verdeutscht unter dem Titel
Grundordnung des Kirchenjahres und des romischen Generalkalenders
. Die deutschsprachige Ausgabe des erneuerten
Missale Romanum
wurde 1975 herausgegeben und fuhrt den Titel
Die Feier der heiligen Messe
.
Die Reform des
Stundengebets
folgte mit der
apostolischen Konstitution
Laudis canticum
vom 1. November 1970, durch die die
Editio typica
Liturgia Horarum iuxta ritum Romanum
, das neue
Stundenbuch
der
romisch-katholischen Kirche
, mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt wurde.
Die Liturgiekonstitution hat ein ?neues Paradigma“ eroffnet, indem sie ?sich bei der Zielformulierung katholischer Liturgie nicht mehr mit dem Minimalkriterium von Gultigkeit und Erlaubtheit zufrieden gegeben“, sondern mit der bewussten, tatigen Teilnahme, das Kriterium der geistlichen Gewinns starkgemacht hat.
[17]
Die Teilnehmer der Liturgie sollen erfahren konnen, dass Gott ?in der Liturgie bei den je feiernden Menschen ?ankommen‘“ mochte.
[17]
- Constitutio de Sacra Liturgia / Konstitution uber die Heilige Liturgie
. Lateinischer Text aus
Acta Apostolicae Sedis
56 (1964), 97?138. Deutsche Ubersetzung herausgegeben im Auftrag der deutschen, osterreichischen und schweizerischen Bischofe von den liturgischen Kommissionen der Bischofskonferenzen Deutschland, Osterreich und der Schweiz, verbesserte Fassung. Vorwort von Pralat
Johannes Wagner
, Trier; Einleitung und Kommentar von Univ.-Prof.
Josef Andreas Jungmann
, Innsbruck, im Auftrag des Liturgischen Instituts in Trier. In:
LThK
², Das Zweite Vatikanische Konzil, Konstitutionen, Dekrete und Erklarungen, Lateinisch und Deutsch. Kommentare, Teil I, Herder-Verlag, Freiburg im Brsg. 1966, S. 9?109.
Ausfuhrlich eingeleiteter und kommentierter lateinisch-deutscher Paralleltext.
- Die Konstitution uber die Heilige Liturgie ?Sacrosanctum Concilium“
. In:
Karl Rahner
/
Herbert Vorgrimler
:
Kleines Konzilskompendium. Samtliche Texte des zweiten Vatikanums
. Verlag Herder, Freiburg im Breisgau 22. Auflage 1990, S. 37?90. [Einleitung und dt. Text]
- Herman Schmidt:
Die Konstitution uber die heilige Liturgie: Text, Vorgeschichte, Kommentar
. Verlag Herder: Freiburg i. Br. 1965.
- Uber die Liturgie
. Eingeleitet von Bischof
Hermann Volk
. Konstitution ? Moto Proprio ? Instruktion ? Reskripte. Beschlusse, Erklarungen, Anweisungen und Richtlinien der deutschen Bischofe. In:
Dokumente des Zweiten Vatikanischen Konzils
. Authentische Textausgaben lateinisch ? deutsch, Band III. Paulinus, Trier 1965. [Beinhaltet auch die unmittelbar nachkonziliaren Ausfuhrungsdokumente des Vatikans und der Deutschen Bischofskonferenz]
- Peter Hunermann
,
Bernd Jochen Hilberath
(Hrsg.):
Herders Theologischer Kommentar zum Zweiten Vatikanischen Konzil
, 5 Bande, Freiburg i. Br.: Herder 2004 ff. (Sonderausgabe 2009) ?
ISBN 978-3-451-29965-0
(Text der Liturgiekonstitution: Bd. 1, S. 3?56, Kommentar von
Reiner Kaczynski
: Bd. 2, S. 3?227)
- Ralf van Buhren
:
Kunst und Kirche im 20. Jahrhundert. Die Rezeption des Zweiten Vatikanischen Konzils
(Konziliengeschichte, Reihe B: Untersuchungen), Paderborn: Verlag Ferdinand Schoningh 2008 ?
ISBN 978-3-506-76388-4
- Otto Hermann Pesch
:
Das Zweite Vatikanische Konzil. Vorgeschichte ? Verlauf ? Ergebnisse ? Nachgeschichte
, Topos Verlagsgemeinschaft, 2001 ?
ISBN 3-7867-8393-4
(bes. Kap. 4, S. 105?131)
- Joseph Kardinal Ratzinger
:
40 Jahre Konstitution uber die Heilige Liturgie. Ruckblick und Vorblick
. In:
Liturgisches Jahrbuch
53 (2003), S. 209?221.
- Hermann Volk
:
Theologische Grundlagen der Liturgie. Erwagungen nach der Constitutio De Sacra Liturgia
. Matthias Grunwald-Verlag, Mainz 1964.
- ↑
Otto Hermann Pesch:
Das Zweite Vatikanische Konzil. Vorgeschichte ? Verlauf ? Ergebnisse ? Nachgeschichte
, Kevelaer 2001, S. 66 und 116f.
- ↑
Joachim Schmiedl
:
Chronik des Zweiten Vatikanischen Konzils
. In:
Peter Hunermann
,
Bernd Jochen Hilberath
:
Herders Theologischer Kommentar zum Zweiten Vatikanischen Konzil
, Bd. 5; S. 585?594, hier 586.
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Joachim Schmiedl:
Chronik des Zweiten Vatikanischen Konzils
. In: Hunermann, Hilberath:
Herders Theologischer Kommentar zum Zweiten Vatikanischen Konzil
, Bd. 5; S. 585?594, hier 587 f.
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Otto Hermann Pesch:
Das Zweite Vatikanische Konzil. Vorgeschichte ? Verlauf ? Ergebnisse ? Nachgeschichte
, Kevelaer 2001, 118 und 126.
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Otto Hermann Pesch:
Das Zweite Vatikanische Konzil. Vorgeschichte ? Verlauf ? Ergebnisse ? Nachgeschichte
, Kevelaer 2001, 119.
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Joachim Schmiedl:
Chronik des Zweiten Vatikanischen Konzils
. In: Hunermann, Hilberath:
Herders Theologischer Kommentar zum Zweiten Vatikanischen Konzil
, Bd. 5; S. 585?594, hier 589.
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Ralf van Buhren:
Kunst und Kirche im 20. Jahrhundert. Die Rezeption des Zweiten Vatikanischen Konzils
(Konziliengeschichte, Reihe B: Untersuchungen), Paderborn 2008, 218?232 und 243?251.
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AAS
56 (1964), S. 139?144
vatican.va
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- ↑
Annibale Bugnini:
Die Liturgiereform: 1948?1975
. Freiburg 1988,
S.
73
.
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Paul VI.: Ansprache
Iuvat nos gratum
vom 19. April 1967
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Annibale Bugnini:
Die Liturgiereform: 1948?1975
. Freiburg 1988,
S.
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Christiaan W. Kappes:
The chronology, organization, competencies and composition of the Consilium ad exsequendam Constitutionem de Sacra Liturgia.
Rom,
Pontificio Ateneo S. Anselmo de Urbe
, Facolta di Liturgia, 4. Mai 2009 (Examensarbeit), S. 13f.18.22.40.
academia.edu
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Ordo Missae. Ritus servandus in celebratione Missae. De defectibus in celebratione Missae occurentibus. Editio typica.
Typis Polyglottis Vaticanis 1965
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IGMR
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AEM
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GORM
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a
b
Stefan Rau:
Ars celebrandi ? ein Schlagwort macht Karriere
, in:
HlD
62 (2008), 19?35, 24.