Sacrosanctum Concilium

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Zweites Vatikanisches Konzil

Sacrosanctum Concilium (SC) heißt, nach ihren Anfangsworten , die Konstitution uber die heilige Liturgie , die vom Zweiten Vatikanischen Konzil formuliert und von Papst Paul VI. am 4. Dezember 1963 promulgiert wurde.

Abgesehen von zahlreichen praktischen Folgerungen stellt die Konstitution uber die heilige Liturgie als Text eines der Kerndokumente des Zweiten Vatikanischen Konzils und das Grundgesetz seiner Liturgiereform dar; sie ist das erste Dokument, das das Konzil verabschiedete. Die in ihrem Geist und aufgrund ihrer Erlasse erneuerten liturgischen Bucher des Romischen Ritus bedeuteten die Abkehr von der auf Kleriker fixierten Kirche hin zu mehr Mitwirkung der Glaubigen, die nun aktiver in den Gottesdienst einbezogen wurden. Moglich wurde dies nicht zuletzt durch die breite Einfuhrung der Volkssprachen in den Gottesdienst statt des bisher fast ausschließlich gebrauchten Latein . Die Konstitution offnete die Liturgie dem Volk, in dem sie ganz bewusst darauf setzte, dass der Gemeinde der Reichtum der Heiligen Schrift bekannt gemacht wird, und dass diese auch in der Homilie (Predigt) vom Prediger erklart wird.

Entstehung [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Die Vorarbeiten gehen auf die Liturgiereformkommission Pius’ XII. zuruck, so dass beim Zusammentreten des Konzils ein grundlich vorbereitetes Schema vorlag. Sie ist das einzige Dokument dieses Konzils, bei dem der schließlich verabschiedete Textbestand dem Entwurf weitgehend entspricht.

Mit dem Motu proprio Superno Dei nutu vom 5. Juni 1960 setzte Johannes XXIII. neben neun anderen Vorbereitungskommissionen auch eine Liturgiekommission ein. Diese war der zustandigen Kurienbehorde , der Ritenkongregation , zugeordnet, deren Prafekt Kardinal Gaetano Cicognani vom Papst zum Leiter der Kommission ernannt wurde. Diese Vorbereitungskommission erarbeitete in drei mehrtagigen Konferenzen den Entwurf der spateren Liturgiekonstitution, wobei fur die Klarung von Detailfragen insgesamt dreizehn Subkommissionen an der Arbeit beteiligt waren. Cicognani unterschrieb den Entwurf am 1. Februar 1962, funf Tage vor seinem Tod und gut acht Monate vor Konzilseroffnung. [1]

Das Schema De sacra liturgia war dasjenige Geschaft, welches vom Konzil als erstes in Angriff genommen wurde: Vom 22. Oktober bis 14. November 1963 wurde es in 16 Generalkongregationen mit 327 mundlichen Voten diskutiert und schließlich mit 2162 Ja- bei 46 Nein-Stimmen und sieben ungultigen Stimmen als Grundlage fur die Weiterarbeit angenommen. Allerdings gab es 360 schriftliche Eingaben mit 180 Abanderungsantragen (Modi), welche die Kommission ? nun nicht mehr die vom Papst eingesetzte Vorbereitungskommission, sondern die zu zwei Dritteln vom Konzil selbst gewahlte Liturgiekommission des Konzils ? weiter zu bearbeiten hatte. [2]

Die Uberarbeitung des Entwurfs wurde in der ersten Zwischenperiode geleistet. Nachdem Johannes XXIII. am 3. Juni 1963 gestorben und Paul VI. am 21. Juni zu seinem Nachfolger gewahlt worden war, berief dieser die zweite Konzilsperiode fur den 29. September ein, wo aber als erstes nicht das Liturgieschema, sondern das Kirchenschema De Ecclesia , die erklarte Prioritat von Paul VI., verhandelt wurde. Im Lauf der zweiten Konzilsperiode wurde das Liturgieschema in verschiedenen Generalkongregationen abschnittsweise zur Abstimmung gebracht. [3] Dabei stiegen bei Abschnitten, wo die Verwendung der Volkssprache in der Liturgie erlaubt und der Vorrang des Klerus in der Liturgie relativiert wurde, die Nein- und die placet iuxta modum -Stimmen (Ja mit Vorbehalt) jeweils stark an, in Einzelfallen wurde die notige Zweidrittelmehrheit nicht erreicht. [4] Trotzdem wurde das Schema als Basis der weiteren Arbeit beibehalten und am 22. November als Ganzes zur Abstimmung gebracht, wo es bei 2158 Ja-Stimmen nur 19 Gegenstimmen gab. [5] In der feierlichen offentlichen Sessio des Konzils vom 4. Dezember 1963 wurde die Liturgiekonstitution Sacrosanctum Concilium schließlich als erstes Dokument des Konzils uberhaupt mit 2147 zu 4 Stimmen angenommen und von Papst Paul VI. promulgiert. [6]

Inhalt [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

1. Kapitel: Allgemeine Grundsatze zur Erhebung und Forderung der heiligen Liturgie [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

I. Das Wesen der heiligen Liturgie und ihre Bedeutung fur das Leben der Kirche [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Das Unterkapitel erlautert die Bedeutung der Liturgie fur die katholische Kirche und ihre Glaubigen.

?Liturgie [ist] der Hohepunkt, dem das Tun der Kirche zustrebt, und zugleich die Quelle, aus der all ihre Kraft stromt.“

? SC 10

Die Glaubigen werden angehalten, der heiligen Liturgie hinzuzutreten. Die Seelsorger sollen fur die rechte Weise der Ausubung Sorge tragen.

II. Liturgische Ausbildung und tatige Teilnahme [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Alle Glaubigen sollen in der Liturgie bewusst und tatig teilnehmen konnen, dies verlange ?das Wesen der Liturgie selbst“ und fur die ?Erneuerung und Forderung der Liturgie“ unerlasslich (SC 14). Die liturgische Bildung ist der Glaubigen ist daher ein wichtiges Aufgabenfeld fur alle im seelsorglichen Bereich tatigen Personen, die eine fundierte theologische Ausbildung haben mussen (vgl. SC 14 und SC 18).

Ferner wird hier bestimmt, dass Ubertragungen von heiligen Handlungen in Funk oder Fernsehen von Medienbeauftragten ubernommen werden, die von Bischofen eingesetzt werden (vgl. SC 20).

III. Die Erneuerung der heiligen Liturgie [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Dieses Unterkapitel bildet das Kernstuck der Konstitution uber die Liturgie. Das Konzil geht von der Erkenntnis aus, dass es Teile der Liturgie gibt, die unveranderlich sind und Teile, die dem Wandel unterworfen sind. Zur Anderung dieser Teile stellte das Konzil folgende Leitlinien auf:

  • Nur die Kirche ist ermachtigt, die Liturgie zu ordnen oder zu verandern. Innerhalb festgelegter Grenzen durfen dies auch die regionalen Bischofsvereinigungen.
  • Bei der Revision der liturgischen Bucher sollte die gesunde Uberlieferung beibehalten und dennoch nach grundlichen theologischen, historischen und pastoralen Untersuchungen fur einen berechtigten Fortschritt erschlossen werden; Neuerungen sollten nur eingefuhrt werden, wenn ein wahrer und sicherer Nutzen fur die Kirche dies erfordert ( nisi vera et certa utilitas ecclesiae id exigat ). Dabei ist Sorge zu tragen, dass die neuen Formen aus den schon bestehenden gewissermaßen organisch herauswachsen. Die liturgischen Bucher sollen alsbald ( quamprimum ) revidiert werden.
  • ?Bei liturgischen Feiern soll jeder, sei er Liturge oder Glaubiger, in der Ausubung seiner Aufgabe nur das und all das tun, was ihm aus der Natur der Sache und gemaß den liturgischen Regeln zukommt.“
  • Der Beitrag von Choren, Kantoren, Ministranten und Lektoren ist ein wirklicher liturgischer Dienst, d. h., er wird nicht nur in Stellvertretung fur Kleriker vollzogen.
  • Der Beitrag der Glaubigen an der Liturgie soll durch Aufnahme von Akklamationen in die liturgischen Bucher gefordert werden.
  • Bei der Erneuerung der Riten der Liturgie soll beachtet werden, dass die Riten klar und verstandlich sind, dass eine Predigt stattfindet, die den Glaubigen die Schrift erlautert.
  • Artikel 36 behandelt die breitere Einfuhrung der Volkssprachen in die Liturgie. Zwar soll der Gebrauch der lateinischen Sprache erhalten bleiben, doch wird zugestanden, dass ?nicht selten der Gebrauch der Volkssprache fur das Volk sehr nutzlich sein kann“ (SC 36). Fur die ?mit dem Volk gefeierten Messen“ wurde der Gebrauch der Volkssprachen zugestanden, ?besonders in den Lesungen und im allgemeinen Gebet“ sowie ?in den Teilen, die dem Volk zukommen“ und auch ?daruber hinaus“ (SC 54). Weiterhin aber ist dafur zu sorgen, dass ?die Christglaubigen die ihnen zukommenden Teile des Mess-Ordinariums auch lateinisch miteinander sprechen und singen konnen“ (SC 54).
  • Außerdem fordert die Kirche regionale Eigenheiten, soweit sie mit dem allgemeinen romischen Messbuch in Einklang zu bringen sind. Der Artikel beinhaltet damit eines der Kernpunkte der Liturgiereform des Zweiten Vatikanums.

IV. Forderung des liturgischen Lebens in Bistum und in der Pfarrei [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Enthalt noch einmal die Hervorhebung der Relevanz der Kirchenarbeit vor Ort.

V. Forderung der pastoralliturgischen Bewegung [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Darin werden die Bistumer aufgefordert, liturgische Kommissionen zu errichten, die sich von Fachleuten fur Liturgiewissenschaft , sakrale Kunst, Kirchenmusik und Seelsorgefragen beraten lassen sollen. Zweck soll die Weiterentwicklung der Liturgie und Forderung der liturgischen Sache sein.

2. Kapitel: Das heilige Geheimnis der Eucharistie [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Das Konzil trifft hier Regelungen, die die Feier der Eucharistie fur die Glaubigen leichter verstandlich machen und die deren Mitwirkung fordern sollen. Dazu gehoren im Besonderen:

  • Uberarbeitung des Mess-Ordo ( Ordo Missae ), also der Abfolge der Messe, vor allem sollen Wiederholungen wegfallen und die Vorgange einfacher werden.
  • Der Heiligen Schrift soll ein breiter Raum eingerichtet werden.
  • Predigten sind zu halten.
  • Furbittgebete sollen gehalten und gefordert werden
  • Der Volkssprache darf in Messen mit dem Volk ein gebuhrender Raum zugeteilt werden. Dennoch soll die Kenntnis um die lateinischen Formeln nicht verloren gegeben werden.
  • In jeder Messe soll die hl. Kommunion an die Glaubigen ausgeteilt werden. Die Kommunion unter beiderlei Gestalten soll vermehrt gespendet werden durfen.
  • SC 57 erhalt Regelungen, in denen das Konzil eine Konzelebration , also eine von mehreren Priestern gemeinsam gefeierte Messe, empfiehlt.

3. Kapitel: Die ubrigen Sakramente und Sakramentalien [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

  • Auch bei den Sakramenten soll die Volkssprache verwendet werden konnen.
  • Die Taufriten sollen nach Wunsch des Konzils uberarbeitet werden. Dies geschah durch Neubearbeitung des Rituale Romanum die Schaffung einer Messe: ?Bei der Spendung einer Taufe “ im revidierten Messbuch.
  • Die Rolle der Paten wird gestarkt.
  • Das Konzil beschließt die Einfuhrung einer besonderen Feier nach der Nottaufe , die in Todesgefahr jeder spenden kann.

4. Kapitel: Das Stundengebet [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Die Konstitution hebt in diesem Kapitel die Bedeutung des Stundengebets hervor, das wieder besonders gepflegt werden soll. Kleriker, Ordensleute und Personen des geweihten Lebens sind verpflichtet, soweit nichts Schwerwiegendes dagegenspricht, die jeweiligen Tagzeiten zu verrichten; auch den Laien wird das tagliche Stundengebet ? in Gemeinschaft oder allein ? empfohlen. Das Stundengebet soll von Klerikern grundsatzlich in lateinischer Sprache verrichtet werden, wobei jedoch der Ordinarius in Einzelfallen von dieser Verpflichtung dispensieren kann (vgl. SC 101 §1).

5. Kapitel: Das liturgische Jahr [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Das Konzil halt hier die Glaubigen nachdrucklich an, den Sonntag als Herrentag zu feiern. Weiterhin werden die Bedeutungen einzelner Aspekte des Kirchenjahre wie Bußzeit usw. naher erlautert. Siehe : Grundordnung des Kirchenjahres .

6. Kapitel: Die Kirchenmusik [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Die Konstitution raumt hier der Kirchenmusik einen besonderen Platz ein. Die vornehmste Form erreicht der Gottesdienst danach immer dann, wenn er mit Gesang gehalten wird, wobei insbesondere auf die Bedeutung des Gregorianischen Chorals hingewiesen wird. Kirchenchore sind zu fordern und auf musikalische Ausbildung in den katholischen Bildungsinstituten ist zu achten. Kirchenmusiker sollen eine ?gediegene“ Ausbildung erhalten. Vor allem soll auf die Pflege des religiosen Volksgesangs wert gelegt werden, wie auch auf die Tradition der Kirchenorgelmusik .

7. Kapitel: Die sakrale Kunst, liturgisches Gerat und Gewand [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Liturgierechtliche und liturgiepastorale Aussagen uber die Sakralkunst und Kirchenarchitektur werden getroffen: Kriterien fur die liturgische Eignung der Kunst, Bilderverehrung , kunstlerische Freiheit in Verantwortung gegenuber den liturgischen Normen, kirchliche Denkmalpflege , Kunstlerpastoral, Berucksichtigung der Kunst im Theologiestudium. [7]

Umsetzung [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Noch wahrend der Beratungen des Konzils uber die Liturgiekonstitution betraute Papst Paul VI. im Herbst 1963 den Erzbischof von Bologna , Kardinal Giacomo Lercaro , mit Voruberlegungen fur eine nachkonziliare Kommission; dieser bezog den Liturgiewissenschaftler Annibale Bugnini in die Uberlegungen ein, der seit dem 11. Juli 1960 Sekretar der Liturgischen Vorbereitungskommission des Konzils war und dann auch Sekretar des Consiliums wurde. Mit seinem Motu proprio Sacram liturgiam vom 25. Januar 1964 setzte der Papst das Gremium als ?besondere Vereinigung“ ( peculiarem condimus Commissionem ) ein; das Consilium zur Ausfuhrung der Liturgiekonstitution ( lateinisch Consilium ad exsequendam Constitutionem de sacra Liturgia ), meist als Consilium bezeichnet, machte sich im Januar 1964 unverzuglich an die Arbeit. [8] [9] Die mit Bischofen und internationalen Theologen verschiedener Fachrichtungen besetzte Studiengruppe hatte die Aufgabe, die liturgischen Bucher des Lateinischen Ritus im Geist und nach den Normen des Konzils neu zu fassen und die Ritenkongregation bei der Durchfuhrung der Konzilsbeschlusse ?hilfreich und klug zu unterstutzen“, wie der Papst 1967 in einer Ansprache sagte. [10]

Mit der Instruktion Inter Oecumenici wurden bereits am 26. September 1964 erste Anderungen in der Liturgie vorgelegt [11] [12] , die zu einer deutlich uberarbeiteten amtlichen Messordnung fuhrte, dem Ritus servandus in celebratione missae und Ordo missae von 1965 (?1965er-Ritus“). [13] Weitere vom Konzil geforderte Anderungen, und zwar die Konzelebration und die Kelchkommunion , wurden durch das Dekret Ecclesiae semper vom 7. Marz 1965 geregelt, zur Kirchenmusik wurde am 5. Marz 1967 die Instruktion Musicam sacram veroffentlicht.

Die Grundordnung des Kirchenjahres und der Romische Generalkalender ( Calendarium Romanum Generale ) wurden am 14. Februar 1969 durch das Motu proprio Mysterii paschalis Papst Pauls VI. zum 1. Januar 1970 in Kraft gesetzt. Das erneuerte Missale Romanum wurde vom Papst mit der Apostolischen Konstitution Missale Romanum am 3. April 1969 promulgiert und wird daher auch ?Missale Pauls VI.“ genannt. Es trat am 1. Adventssonntag , dem 30. November 1969, in Kraft. Das Missale liegt in lateinischer Sprache vor und bildet die Grundlage fur die volkssprachlichen Bearbeitungen. Ihm wurde die fur Feier und Verstandnis der Messfeier wichtige Institutio Generalis Missalis Romani (IGMR [14] ) vorangestellt (3. Ausgabe 2002). Ihre deutsche Fassung heißt Allgemeine Einfuhrung in das Romische Messbuch (AEM [15] ), kunftig Grundordnung des Romischen Messbuches (GORM) [16] . Außerdem findet man im neuen Missale die Normae universales de anno liturgico et de calendario , verdeutscht unter dem Titel Grundordnung des Kirchenjahres und des romischen Generalkalenders . Die deutschsprachige Ausgabe des erneuerten Missale Romanum wurde 1975 herausgegeben und fuhrt den Titel Die Feier der heiligen Messe .

Die Reform des Stundengebets folgte mit der apostolischen Konstitution Laudis canticum vom 1. November 1970, durch die die Editio typica Liturgia Horarum iuxta ritum Romanum , das neue Stundenbuch der romisch-katholischen Kirche , mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt wurde.

Einordnung [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Die Liturgiekonstitution hat ein ?neues Paradigma“ eroffnet, indem sie ?sich bei der Zielformulierung katholischer Liturgie nicht mehr mit dem Minimalkriterium von Gultigkeit und Erlaubtheit zufrieden gegeben“, sondern mit der bewussten, tatigen Teilnahme, das Kriterium der geistlichen Gewinns starkgemacht hat. [17] Die Teilnehmer der Liturgie sollen erfahren konnen, dass Gott ?in der Liturgie bei den je feiernden Menschen ?ankommen‘“ mochte. [17]

Siehe auch [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Text und Kommentar [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

  • Constitutio de Sacra Liturgia / Konstitution uber die Heilige Liturgie . Lateinischer Text aus Acta Apostolicae Sedis 56 (1964), 97?138. Deutsche Ubersetzung herausgegeben im Auftrag der deutschen, osterreichischen und schweizerischen Bischofe von den liturgischen Kommissionen der Bischofskonferenzen Deutschland, Osterreich und der Schweiz, verbesserte Fassung. Vorwort von Pralat Johannes Wagner , Trier; Einleitung und Kommentar von Univ.-Prof. Josef Andreas Jungmann , Innsbruck, im Auftrag des Liturgischen Instituts in Trier. In: LThK ², Das Zweite Vatikanische Konzil, Konstitutionen, Dekrete und Erklarungen, Lateinisch und Deutsch. Kommentare, Teil I, Herder-Verlag, Freiburg im Brsg. 1966, S. 9?109. Ausfuhrlich eingeleiteter und kommentierter lateinisch-deutscher Paralleltext.
  • Die Konstitution uber die Heilige Liturgie ?Sacrosanctum Concilium“ . In: Karl Rahner / Herbert Vorgrimler : Kleines Konzilskompendium. Samtliche Texte des zweiten Vatikanums . Verlag Herder, Freiburg im Breisgau 22. Auflage 1990, S. 37?90. [Einleitung und dt. Text]
  • Herman Schmidt: Die Konstitution uber die heilige Liturgie: Text, Vorgeschichte, Kommentar . Verlag Herder: Freiburg i. Br. 1965.
  • Uber die Liturgie . Eingeleitet von Bischof Hermann Volk . Konstitution ? Moto Proprio ? Instruktion ? Reskripte. Beschlusse, Erklarungen, Anweisungen und Richtlinien der deutschen Bischofe. In: Dokumente des Zweiten Vatikanischen Konzils . Authentische Textausgaben lateinisch ? deutsch, Band III. Paulinus, Trier 1965. [Beinhaltet auch die unmittelbar nachkonziliaren Ausfuhrungsdokumente des Vatikans und der Deutschen Bischofskonferenz]

Literatur [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Weblinks [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Anmerkungen [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

  1. Otto Hermann Pesch: Das Zweite Vatikanische Konzil. Vorgeschichte ? Verlauf ? Ergebnisse ? Nachgeschichte , Kevelaer 2001, S. 66 und 116f.
  2. Joachim Schmiedl : Chronik des Zweiten Vatikanischen Konzils . In: Peter Hunermann , Bernd Jochen Hilberath : Herders Theologischer Kommentar zum Zweiten Vatikanischen Konzil , Bd. 5; S. 585?594, hier 586.
  3. Joachim Schmiedl: Chronik des Zweiten Vatikanischen Konzils . In: Hunermann, Hilberath: Herders Theologischer Kommentar zum Zweiten Vatikanischen Konzil , Bd. 5; S. 585?594, hier 587 f.
  4. Otto Hermann Pesch: Das Zweite Vatikanische Konzil. Vorgeschichte ? Verlauf ? Ergebnisse ? Nachgeschichte , Kevelaer 2001, 118 und 126.
  5. Otto Hermann Pesch: Das Zweite Vatikanische Konzil. Vorgeschichte ? Verlauf ? Ergebnisse ? Nachgeschichte , Kevelaer 2001, 119.
  6. Joachim Schmiedl: Chronik des Zweiten Vatikanischen Konzils . In: Hunermann, Hilberath: Herders Theologischer Kommentar zum Zweiten Vatikanischen Konzil , Bd. 5; S. 585?594, hier 589.
  7. Ralf van Buhren: Kunst und Kirche im 20. Jahrhundert. Die Rezeption des Zweiten Vatikanischen Konzils (Konziliengeschichte, Reihe B: Untersuchungen), Paderborn 2008, 218?232 und 243?251.
  8. AAS 56 (1964), S. 139?144 vatican.va .
  9. Annibale Bugnini: Die Liturgiereform: 1948?1975 . Freiburg 1988, S.   73 .
  10. Paul VI.: Ansprache Iuvat nos gratum vom 19. April 1967
  11. Annibale Bugnini: Die Liturgiereform: 1948?1975 . Freiburg 1988, S.   94   f .
  12. Christiaan W. Kappes: The chronology, organization, competencies and composition of the Consilium ad exsequendam Constitutionem de Sacra Liturgia. Rom, Pontificio Ateneo S. Anselmo de Urbe , Facolta di Liturgia, 4. Mai 2009 (Examensarbeit), S. 13f.18.22.40. academia.edu .
  13. Ordo Missae. Ritus servandus in celebratione Missae. De defectibus in celebratione Missae occurentibus. Editio typica. Typis Polyglottis Vaticanis 1965
  14. IGMR
  15. AEM
  16. GORM
  17. a b Stefan Rau: Ars celebrandi ? ein Schlagwort macht Karriere , in: HlD 62 (2008), 19?35, 24.