Vorbereitungsdienst

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Vorbereitungsdienst bezeichnet in Deutschland die von Beamten zur Vorbereitung auf ihr spateres Amt nach der entsprechenden Laufbahnverordnung abzuleistende Laufbahnausbildung. Er ist ein Begriff des deutschen Beamtenrechts . In der Laufbahngruppe des hoheren Dienstes wird er grundsatzlich Referendariat genannt. Auch das zweijahrige Rechtsreferendariat wird Vorbereitungsdienst genannt ( § 5b DRiG ), auch wenn dieses, außer in Mecklenburg-Vorpommern und Hessen, nicht in einem Beamtenverhaltnis , sondern in einem offentlich-rechtlichen Ausbildungsverhaltnis absolviert wird.

Allgemeines [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Der Vorbereitungsdienst fur Beamte zielt auf den Erwerb der Laufbahnbefahigung . Beamte im Vorbereitungsdienst befinden sich grundsatzlich in einem Beamtenverhaltnis auf Widerruf . Beamten im Vorbereitungsdienst ist noch kein Amt im statusrechtlichen Sinne verliehen worden. Daher fuhren sie keine Amtsbezeichnung , sondern eine Dienstbezeichnung . Diese richtet sich nach dem Eingangsamt der Laufbahn des Vorbereitungsdienstes mit dem Zusatz -anwarter , z. B. Regierungsinspektoranwarter. Die mitunter verwendete Bezeichnung ?Beamtenanwarter“ ist irrefuhrend, weil bereits ein Beamtenverhaltnis besteht.

Beamte im Vorbereitungsdienst fur den hoheren Dienst fuhren die Dienstbezeichnung Referendar/Referendarin ( § 11 Bundeslaufbahnverordnung (BLV)) oder teilweise Assessor , fur den hoheren technischen Dienst teilweise auch ?Technischer Referendar“. Im Vorbereitungsdienst fur den hoheren Kriminaldienst des Bundes lautet die Dienstbezeichnung ?Kriminalratanwarter“ ( § 5 Abs. 1 KrimLV) und im Vorbereitungsdienst fur den hoheren auswartigen Dienst ?Attache“ ( § 1 Abs. 2 LAP hADV). Referendar leitet sich von lateinisch referendarius ab und bedeutet wortlich ?Berichterstatter“. Die Dienstbezeichnung ?Referendar“ ist geschutzt und darf nur mit der offentlich-rechtlichen Zulassung zum Referendariat gefuhrt werden. Ein Missbrauch des Titels ist nach § 132a StGB strafbar. Der Strafrahmen ist Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe . In den Landern Baden-Wurttemberg , Hessen und Sachsen ist ?Referendar“ ein offentlich-rechtlicher Titel, der mit dem Bestehen der ersten juristischen Prufung verliehen wird bzw. mit der Aushandigung des Zeugnisses (Hessen). An eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist die Fuhrung des Titels daher in diesen Landern nicht gebunden (Baden-Wurttemberg: § 35 Abs. 3 JAPrO; Hessen: § 25 Abs. 3 JAG; Sachsen: § 15 Abs. 4 SachsJAPO). Das Referendariat wird mit der ?Zweiten Staatsprufung“ beendet. Nach erfolgreicher Beendigung des Referendariats sind die Absolventen in der Regel berechtigt, die Berufsbezeichnung Assessor zu fuhren, auch mit einem laufbahnspezifischen Prafix (z. B. Rechtsassessor, Studienassessor, Archivassessor). Das Bestehen auch des Zweiten Staatsexamens ist Voraussetzung fur die Ernennung eines Bewerbers zum Beamten auf Probe bzw. zur Einstellung in das Beamtenverhaltnis auf Probe. Die Zweite Staatsprufung ist insofern auch eine Laufbahnprufung. Oft ist das Bestehen des Zweiten Staatsexamens auch von Gesetzes wegen Voraussetzung fur Berufe außerhalb von Beamtenlaufbahnen bei Tragern der offentlichen Verwaltung (z. B. Rechtsanwalte, Notare , Lehrer ) oder bringt dem Bewerber auf dem Arbeitsmarkt Vorteile (z. B. bei Bauassessoren, Archivassessoren).

Vorbereitungsdienste konnen grundsatzlich fur alle vier Laufbahngruppen ( einfacher , mittlerer , gehobener , hoherer Dienst ) eingerichtet werden. Im einfachen Dienst ist er aber aufgrund der einfachen Tatigkeiten unublich. Vorbereitungsdienste werden eingerichtet durch Gebietskorperschaften , sonstigen Korperschaften (z. B. Berufsgenossenschaften ), Anstalten (z. B. BaFin ) und Stiftungen des offentlichen Rechts (z. B. ZLB ) oder sonstigen Tragern der offentlichen Verwaltung , soweit ihnen die Dienstherrnfahigkeit fur Beamte durch Gesetz verliehen worden ist.

Mit der Foderalismusreform 2006 fiel das Laufbahnrecht in die Zustandigkeit der Lander . Seitdem hat sich das Laufbahnrecht und die Regelungen uber die Vorbereitungsdienste in den Landern auseinanderentwickelt. Der Bund behielt die Zustandigkeit fur seine eigenen Beamten. Vorbereitungsdienste bestehen auch fur die Kirche nbeamten.

Bundesbeamte [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Nach § 6 Abs. 4 Nr. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) dient das Beamtenverhaltnis auf Widerruf uberwiegend der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes. Durch den Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes erlangen die Beamten die Laufbahnbefahigung. Voraussetzung fur die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren. ( § 10a Abs. 1 BLV)

Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst konnen jederzeit entlassen werden. Ihnen soll jedoch die Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prufung abzulegen. ( § 37 Abs. 2 Satz 1 BBG) Sie sind zu entlassen mit Nichtbestehen der Prufung oder endgultigem Nichtbestehen der Zwischenprufung. Sie sind auch mit Bestehen der Prufung entlassen ( § 37 Abs. 2 Satz 2 BBG), allerdings schließt sich in der Regel, da sie nun die Laufbahnbefahigung erworben haben, die erste Ernennung unter das Eingangsamt ihrer Laufbahn unter Berufung in ein neues Beamtenverhaltnis auf Probe an.

Der Vorbereitungsdienst kann unter anderem wegen Erkrankung , Mutterschutz , Elternzeit , Bundesfreiwilligendienst oder anderer zwingender Grunde verlangert werden. ( § 4 Abs. 1 BLV) Er kann verkurzt werden, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefahrdet ist und nachgewiesen wird, dass die fur die Laufbahnbefahigung erforderlichen Fahigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten erworben worden sind. ( § 16 Abs. 1 BLV)

Sofern kein Vorbereitungsdienst absolviert wird, kann die Befahigung fur eine Laufbahn anerkannt werden. Dies setzt eine Ausbildung voraus, die den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entspricht, was der Fall ist, wenn die Ausbildung seine wesentlichen Inhalte in gleicher Breite und Tiefe vermittelt hat und die abschließende Prufung der entsprechenden Laufbahnprufung gleichwertig ist. ( § 19 Abs. 2 BLV)

Behorden, die keine Vorbereitungsdienste eingerichtet haben, gewinnen ihren Beamtennachwuchs, indem sie die Laufbahnbefahigung nach Vorliegen entsprechender Vorbildung in Form von Ausbildung und hauptberuflichen Tatigkeiten anerkennen. Viele Beamte des hoheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes haben die Befahigung zum Richteramt . Fur diese hat der Bund keinen Vorbereitungsdienst eingerichtet. Sie durchlaufen die Rechtsreferendariate in den Landern. Gemaß § 7 Abs. 2 BLV hat die Laufbahnbefahigung fur den hoheren nichttechnischen Verwaltungsdienst auch, wer die Befahigung zum Richteramt besitzt. Daher entfallt ein moglicherweise kompliziertes Anerkennungsverfahren von erworbenen Laufbahnbefahigungen der Lander. Juristen sind gegenuber den Nicht-Juristen insofern besser gestellt, als Letztere eine mindestens zweieinhalbjahrige hauptberufliche Tatigkeit nachweisen mussen, die nach Inhalt und Schwere dem hoheren nichttechnischen Verwaltungsdienst entspricht. Das juristische Referendariat hingegen dauert nur zwei Jahre. Zudem muss die Anerkennung der Laufbahnbefahigung fur Nicht-Juristen, die keinen Vorbereitungsdienst durchlaufen, noch in einem Verbeamtungsverfahren festgestellt werden.

Die Laufbahnbefahigung gilt grundsatzlich fur eine Laufbahn unabhangig davon, welcher fachspezifische Vorbereitungsdienst absolviert wurde. So wurde eine formale Hurde beim Wechsel zwischen Bereichen abgebaut, wie sie noch vor der Neufassung des BLV 2009 bestand. Damals gab es zahlreiche spezielle Laufbahnen. [1]

Rechtsgrundlagen [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Die allgemeinen Vorschriften zu den Vorbereitungsdiensten der Beamten hat die Bundesregierung in der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) geregelt. Diese Rechtsverordnung wurde (in Bezug auf die Vorbereitungsdienste) nach § 26 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) erlassen. Besondere Vorschriften fur die einzelnen Vorbereitungsdienste ergehen durch die obersten Dienstbehorden. Die Bundesregierung hat sie dazu nach § 26 Abs. 2 BBG ermachtigt.

Die Laufbahnen des auswartigen Dienstes , des Bundesbankdienstes , des Polizeivollzugsdienstes des Bundes und des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes sind sogenannte Sonderlaufbahnen im Bereich des Bundes, die nicht in der BLV geregelt sind. Fur den auswartigen Dienst finden sich Bestimmungen in § 12 des Gesetzes uber den Auswartigen Dienst , fur den Bundesbankdienst in § 31 Bundesbankgesetz und fur den Polizeivollzugsdienst sowie den kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes in der § 7 Bundespolizeibeamtengesetz und .

Die beiden fachspezifischen Vorbereitungsdienste der Nachrichtendiensten des Bundes Bundesnachrichtendienst und Bundesamt fur Verfassungsschutz haben als Besonderheit eine gemeinsame Vorbereitungsdienst-Verordnung .

Sonderregelungen [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Ein Beamter auf Lebenszeit , der in einem Aufstiegsverfahren einen fachspezifischen Vorbereitungsdienst ableistet, kann gleichzeitig zum Beamten auf Widerruf ernannt werden. ( § 11a Abs. 1 BBG) Er hat dann zwei Arten von Beamtenverhaltnissen ( § 6 BBG) zugleich. Seine Rechte und Pflichten aus dem im Beamtenverhaltnis auf Lebenszeit ubertragenen Amt ruhen wahrend der Ableistung des Vorbereitungsdienstes.

Bei Personen, die berufsmaßigen Wehrdienst ( Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ) geleistet haben, konnen anstelle des Vorbereitungsdienstes inhaltlich den Anforderungen eines Vorbereitungsdienstes entsprechende Qualifizierungen berucksichtigt werden. ( § 23 Abs. 8 BLV) Hierauf besteht als Kann-Vorschrift kein Rechtsanspruch .

Berucksichtigungsfahige Zeiten fur die Einstellung in ein hoheres Amt als das Eingangsamt oder zur Anrechnung auf die Probezeit konnen nicht berucksichtigt werden, wenn diese bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind. (§ § 25 , 29 BLV)

Beamte, die bereits dem Amt einer Laufbahn angehoren und einen Aufstieg in die nachsthohere Laufbahn durchfuhren wollen, konnen dies unter anderem durch erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes erreichen. ( § 35 BLV) Die Aufstiegsausbildung kann auch außerhalb eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes in einem Studiengang an einer Hochschule erfolgen, wenn hierfur ein dienstliches Interesse besteht. ( § 39 Abs. 1 BLV)

Werden Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zum Zweck ihrer Ausbildung einer Ausbildungsstelle an einen anderen Ort als dem bisherigen Dienst- oder Wohnort zugewiesen, konnen ihnen die dadurch entstehenden notwendigen Mehrausgaben als Trennungsgeld ganz oder teilweise erstattet werden. ( § 83 Abs. 2 BBG)

Stellen, die mit Beamten unmittelbar nach Abschluss ihres Vorbereitungsdienstes besetzt werden, sind von der Stellenausschreibungspflicht gemaß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BLV befreit.

Eingerichtete fachspezifische Vorbereitungsdienste [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Einfacher Dienst [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

In der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes sind beim Bund keine Vorbereitungsdienste eingerichtet. Der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes gehoren anteilsmaßig nur sehr wenige Bundesbeamte an. Einfache Tatigkeiten pragen ihr Tatigkeitsbild. Daher ist keine Ausbildung im Umfang eines Vorbereitungsdienstes erforderlich.

Mittlerer Dienst [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Ein Vorbereitungsdienst fur den mittleren Dienst dauert mindestens ein Jahr, in der Regel jedoch zwei Jahre. Er besteht aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung. ( § 12 BLV) Fachspezifische Vorbereitungsdienste sind u. a. gemaß Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1) BLV eingerichtet im:

  • mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst
    • mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst ( Verordnung )
    • mittleren Zolldienst des Bundes ( Verordnung )
    • mittleren Steuerdienst des Bundes ( Verordnung )
    • mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes ( Verordnung )
    • mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes ( Verordnung )
    • mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung ( Verordnung )
  • mittleren technischer Verwaltungsdienst
    • mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr ( Verordnung )
    • mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung ? Fachrichtung Wehrtechnik ( Verordnung )
    • mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklarung des Bundes ( Verordnung )
    • mittleren technischer Dienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
  • mittleren naturwissenschaftlicher Dienst
  • Sonderlaufbahnen
    • mittleren Auswartigen Dienst ( Verordnung )
    • mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank ( Verordnung )
    • mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei ( Verordnung )

Gehobener Dienst [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Ein Vorbereitungsdienst fur den gehobenen Dienst dauert in der Regel drei Jahre und besteht aus Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten. Er wird in einem Studiengang, der mit einem Bachelor oder einem Diplomgrad mit dem Zusatz ?Fachhochschule“ abschließt, an der Hochschule des Bundes fur offentliche Verwaltung oder einer gleichstehenden Hochschuleinrichtung durchgefuhrt. ( § 13 Abs. 1 BLV) Fachspezifische Vorbereitungsdienste sind u. a. gemaß Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1) BLV eingerichtet im:

  • gehobenen nichttechnischer Verwaltungsdienst
    • gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst ( Verordnung )
    • gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung ( Verordnung )
    • gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung
    • gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes ( Verordnung )
    • gehobenen Steuerdienst des Bundes ( Verordnung )
    • gehobenen Archivdienst des Bundes ( Verordnung )
    • gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes ( Verordnung )
    • gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes ( Verordnung )
    • gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes ( Verordnung )
    • gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung ( Verordnung )
  • gehobenen technischer Verwaltungsdienst
    • gehobenen bautechnischer Verwaltungsdienst des Bundes ( Verordnung )
    • gehobenen technischen Dienst ? Fachrichtung Bahnwesen ? ( Verordnung )
    • gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ( Verordnung )
    • gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung ? Fachrichtung Wehrtechnik ? ( Verordnung )
    • gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr ( Verordnung )
    • gehobenen technischen Dienst bei der Unfallversicherung Bund und Bahn ( Verordnung )
    • gehobenen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklarung des Bundes ( Verordnung )
  • gehobenen naturwissenschaftlichen Dienst
  • Sonderlaufbahnen
    • gehobenen Auswartigen Dienst ( Verordnung )
    • gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank ( Verordnung )
    • gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei ( Verordnung )
    • gehobenen Kriminaldienst des Bundes ( Verordnung )

Hoherer Dienst [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Ein Vorbereitungsdienst fur den hoheren Dienst dauert mindestens 18 Monate, in der Regel jedoch zwei Jahre. Er vermittelt die fur die Laufbahn erforderlichen berufspraktischen Fahigkeiten und Kenntnisse, ( § 14 BLV), welche auf dem Hochschulstudium aufbauen. Fachspezifische Vorbereitungsdienste sind u. a. gemaß Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1) BLV eingerichtet im:

  • hoheren nichttechnischer Verwaltungsdienst
  • hoheren sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienst
    • hoheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes ( Verordnung )
  • hoheren technischen Verwaltungsdienst
    • hoheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung ? Fachrichtung Wehrtechnik ? ( Verordnung )
    • hoheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes, Fachrichtungen Bauingenieurwesen, Bahnwesen, Maschinen- und Elektrotechnik Fachgebiet Maschinen- und Elektrotechnik der Wasserstraßen, Luftfahrttechnik ( Verordnung )
    • hoheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes, Fachrichtungen Hochbau, Maschinen- und Elektrotechnik Fachgebiet Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung ( Verordnung )
    • hoheren technischen Dienst bei der Unfallversicherung Bund und Bahn ( Verordnung )

Landerbeamte [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Fur die Beamten der Lander (einschließlich der Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbande und sonstiger dem Land unterstehender Korperschaften, Anstalten und Stiftungen) haben die Verordnungsgeber in Ausfuhrung der Landesbeamtengesetze eigene Laufbahnverordnungen (mit erganzenden Ausbildungs-, Prufungs- und Qualifizierungsverordnungen) erlassen, die trotz aller foderalen Selbstandigkeit im Kern der Bundeslaufbahnverordnung ahnlich sind. Zum Teil haben die Lander das oben genannte Prinzip der vier Laufbahngruppen und des Wechsels zwischen ihnen modifiziert. Durch die weitgehende Ubereinstimmung zwischen der Bundeslaufbahnverordnung und den Laufbahnverordnungen der Landern ist daher ein landerubergreifender Dienstherrnwechsel grundsatzlich moglich. Dieser ist grundlegend im Beamtenstatusgesetz geregelt.

In den Landern bestehen unter anderem folgende Vorbereitungsdienste fur den hoheren Dienst, wobei die meisten Referendare eine der ersten beiden Referendariate durchlauft:

In das Referendariat kann eintreten, wer ein mindestens dreijahriges Studium an einer Hochschule mit der ?Ersten Staatsprufung“ oder einer gleichwertigen akademischen Prufung abgeschlossen hat. Die Dienstbezeichnung Referendar kann auch mit einem auf die Laufbahn hinweisenden Vorsatz (z. B. Rechtsreferendar , Studienreferendar ) erganzt werden.

Die Ausbildung der Referendare obliegt den Landesverwaltungen der Bundeslander , die hierzu Ausbildungsvorschriften verfasst haben. Teilweise werden die Referendare als Beamte auf Widerruf gefuhrt. Die meisten Lander gingen allerdings dazu uber, auf Grundlage des § 14 Abs. 1 Satz 1 Beamtenrechtsrahmengesetzes a. F. den Vorbereitungsdienst in einem offentlich-rechtlichen Ausbildungsverhaltnis eigener Art (ggf. mit geringeren Bezugen) zu gestalten, sofern das Referendariat auch fur Berufe außerhalb des Beamtenverhaltnisses Voraussetzung ist. Dies gilt insbesondere fur Rechtsreferendare, da das Rechtsreferendariat Voraussetzung fur den Beruf des Rechtsanwalt ist. Thuringen stellte z. B. zum 1. Mai 2016 als letztes Bundesland das Ausbildungsverhaltnis der Rechtsreferendare ebenfalls vom Beamtenverhaltnis auf Widerruf in ein offentlich-rechtliches Ausbildungsverhaltnis um. [2] Seit Dezember 2018 verbeamtet Mecklenburg-Vorpommern wieder seine Rechtsreferendare auf Widerruf. [3]

Eine kleinere Gruppe von Referendaren sind die technischen Referendare , deren Referendariat auf den hoheren technischen Dienst vorbereitet. Abhangig von der angestrebten Fachrichtung ist ein abgeschlossenes naturwissenschaftliches oder Ingenieurstudium Eingangsvoraussetzung. Die Laufbahnprufung wird bis auf die Lander Baden-Wurttemberg und Bayern zentral vom Oberprufungsamt fur den hoheren technischen Verwaltungsdienst abgenommen. Großte Gruppe der technischen Referendare ist die der Baureferendare.

Daruber hinaus werden aber auch z. B. Bibliotheksreferendare fur die wissenschaftlichen und offentlichen Bibliotheken , Archivreferendare fur das staatliche und kommunale Archivwesen, Veterinarreferendare fur die staatlichen Veterinaruntersuchungsamter, Brandreferendare fur den hoheren feuerwehrtechnischen Dienst sowie Forstreferendare fur den hoheren Forstdienst ausgebildet. Fur alle Referendare ist regelmaßig eine Laufbahnprufung vorgeschrieben; sie sind in der Regel wahrend des Vorbereitungsdienstes Beamte.

Soldaten [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Die fur die Ablegung einer Unteroffizier-, Feldwebel- oder Offizierprufung erforderlichen Wehrdienst zeiten der Soldaten der Bundeswehr werden nicht Vorbereitungsdienst genannt.

Richter [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Wer Richter werden mochte, durchlauft das Rechtsreferendariat eines Bundeslandes.

Katholische Kirche [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

In der romisch-katholischen Kirche in Deutschland sind auch Vorbereitungsdienste anzutreffen. Nach dem Studium der Theologie oder der Praktischen Theologie bzw. Religionspadagogik mussen die Bewerber, die Pastoralreferent oder Gemeindereferent werden mochten, einen zwei- bis dreijahrigen Vorbereitungsdienst in einer Pfarrei und in der Schule absolvieren. Dieser Vorbereitungsdienst, der Assistenzzeit genannt wird, endet mit der zweiten Dienstprufung und der unbefristeten Ubernahme sowie der Beauftragung. In dieser Phase tragen die Anwarter die Berufsbezeichnung Gemeinde-/Pastoralassistent.

Evangelische Kirche [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

In den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland sind ebenfalls Vorbereitungsdienste eingerichtet. Gemaß § 1 Laufbahnverordnung der EKD gilt die Bundeslaufbahnverordnung entsprechend mit wenigen Ausnahmen. [4] In der Evangelischen Kirche von Westfalen z. B. konnen geeignete Bewerber in den kirchlichen Vorbereitungsdienst aufgenommen und zum Vikar berufen werden. Er dauert in der Regel zweieinhalb Jahre. Die Ausbildung erfolgt in Kirchengemeinden und Schulen. Der Vorbereitungsdienst kann im Rahmen eines Sondervikariats z. B. in Amtern und Einrichtungen der Landeskirche, als Auslandsvikariat oder Hochschulvikariat oder aus anderen besonderen Grunden verlangert werden. Mit der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst wird der Vikar fur die Gesamtzeit der Ausbildung einem Gemeindepfarrer als der dem Gemeindementor zur Ausbildung zugewiesen. Supervision ist Bestandteil der Ausbildung. [5]

Siehe auch [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Literatur [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

  • Thorsten Vehslage, Stefanie Bergmann, Svenia Kahler, Matthias Zabel: Referendariat und Berufseinstieg. Stationen ? Chancen ? Bewerbung. 2. Auflage. Verlag C. H. Beck , Munchen 2007, ISBN 978-3-406-54854-3 .

Weblinks [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Einzelnachweise [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

  1. vgl. Anlage 4 (zu § 51 Absatz 1) BLV
  2. Homepage des Thuringer Oberlandesgerichts. 10. Februar 2017, abgerufen am 24. Mai 2017 .
  3. LTO: Meck-Pomm verdoppelt Referendar-Anzahl seit Verbeamtung. Abgerufen am 11. Januar 2019 .
  4. Verordnung uber die Laufbahnen der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Evangelischen Kirche in Deutschland (Laufbahnverordnung der EKD ? LBVO.EKD). In: kirchenrecht-ekd.de. EKD, 3. September 2010, abgerufen am 9. Januar 2019 .
  5. Verordnung fur die Aufnahme in den kirchlichen Vorbereitungsdienst. (PDF) In: kirchenrecht-westfalen.de. EKD, 14. Juli 2011, abgerufen am 9. Januar 2019 .