Vorbereitungsdienst
bezeichnet in
Deutschland
die von
Beamten
zur Vorbereitung auf ihr spateres Amt nach der entsprechenden Laufbahnverordnung abzuleistende Laufbahnausbildung. Er ist ein Begriff des
deutschen Beamtenrechts
. In der
Laufbahngruppe
des
hoheren Dienstes
wird er grundsatzlich
Referendariat
genannt. Auch das zweijahrige
Rechtsreferendariat
wird Vorbereitungsdienst genannt (
§ 5b
DRiG
), auch wenn dieses, außer in
Mecklenburg-Vorpommern
und Hessen, nicht in einem
Beamtenverhaltnis
, sondern in einem
offentlich-rechtlichen Ausbildungsverhaltnis
absolviert wird.
Der Vorbereitungsdienst fur Beamte zielt auf den Erwerb der
Laufbahnbefahigung
. Beamte im Vorbereitungsdienst befinden sich grundsatzlich in einem
Beamtenverhaltnis auf Widerruf
. Beamten im Vorbereitungsdienst ist noch kein
Amt im statusrechtlichen Sinne
verliehen worden. Daher fuhren sie keine
Amtsbezeichnung
, sondern eine
Dienstbezeichnung
. Diese richtet sich nach dem
Eingangsamt
der
Laufbahn
des Vorbereitungsdienstes mit dem Zusatz
-anwarter
, z. B. Regierungsinspektoranwarter. Die mitunter verwendete Bezeichnung ?Beamtenanwarter“ ist irrefuhrend, weil bereits ein Beamtenverhaltnis besteht.
Beamte im Vorbereitungsdienst fur den hoheren Dienst fuhren die Dienstbezeichnung
Referendar/Referendarin
(
§ 11
Bundeslaufbahnverordnung
(BLV)) oder teilweise
Assessor
, fur den hoheren technischen Dienst teilweise auch ?Technischer Referendar“. Im Vorbereitungsdienst fur den hoheren Kriminaldienst des Bundes lautet die Dienstbezeichnung ?Kriminalratanwarter“ (
§ 5
Abs. 1 KrimLV) und im Vorbereitungsdienst fur den hoheren auswartigen Dienst ?Attache“ (
§ 1
Abs. 2 LAP hADV).
Referendar
leitet sich von
lateinisch
referendarius
ab und bedeutet wortlich ?Berichterstatter“. Die Dienstbezeichnung ?Referendar“ ist geschutzt und darf nur mit der offentlich-rechtlichen Zulassung zum Referendariat gefuhrt werden. Ein Missbrauch des Titels ist nach
§ 132a
StGB
strafbar. Der Strafrahmen ist
Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder
Geldstrafe
. In den Landern
Baden-Wurttemberg
,
Hessen
und
Sachsen
ist ?Referendar“ ein offentlich-rechtlicher Titel, der mit dem Bestehen der ersten juristischen Prufung verliehen wird bzw. mit der Aushandigung des Zeugnisses (Hessen). An eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist die Fuhrung des Titels daher in diesen Landern nicht gebunden (Baden-Wurttemberg: § 35 Abs. 3 JAPrO; Hessen: § 25 Abs. 3 JAG; Sachsen: § 15 Abs. 4 SachsJAPO). Das Referendariat wird mit der
?Zweiten Staatsprufung“
beendet. Nach erfolgreicher Beendigung des Referendariats sind die Absolventen in der Regel berechtigt, die Berufsbezeichnung Assessor zu fuhren, auch mit einem laufbahnspezifischen Prafix (z. B. Rechtsassessor, Studienassessor, Archivassessor). Das Bestehen auch des Zweiten Staatsexamens ist Voraussetzung fur die Ernennung eines Bewerbers zum Beamten auf Probe bzw. zur Einstellung in das Beamtenverhaltnis auf Probe. Die Zweite Staatsprufung ist insofern auch eine Laufbahnprufung. Oft ist das Bestehen des Zweiten Staatsexamens auch von Gesetzes wegen Voraussetzung fur Berufe außerhalb von Beamtenlaufbahnen bei Tragern der offentlichen Verwaltung (z. B. Rechtsanwalte,
Notare
,
Lehrer
) oder bringt dem Bewerber auf dem Arbeitsmarkt Vorteile (z. B. bei Bauassessoren, Archivassessoren).
Vorbereitungsdienste konnen grundsatzlich fur alle vier
Laufbahngruppen
(
einfacher
,
mittlerer
,
gehobener
,
hoherer Dienst
) eingerichtet werden. Im einfachen Dienst ist er aber aufgrund der einfachen Tatigkeiten unublich. Vorbereitungsdienste werden eingerichtet durch
Gebietskorperschaften
, sonstigen
Korperschaften
(z. B.
Berufsgenossenschaften
),
Anstalten
(z. B.
BaFin
) und
Stiftungen des offentlichen Rechts
(z. B.
ZLB
) oder sonstigen Tragern der
offentlichen Verwaltung
, soweit ihnen die
Dienstherrnfahigkeit
fur Beamte durch
Gesetz
verliehen worden ist.
Mit der
Foderalismusreform
2006 fiel das Laufbahnrecht in die Zustandigkeit der
Lander
. Seitdem hat sich das Laufbahnrecht und die Regelungen uber die Vorbereitungsdienste in den Landern auseinanderentwickelt. Der Bund behielt die Zustandigkeit fur seine eigenen Beamten. Vorbereitungsdienste bestehen auch fur die
Kirche
nbeamten.
Nach
§ 6
Abs. 4 Nr. 1
Bundesbeamtengesetz
(BBG) dient das Beamtenverhaltnis auf Widerruf uberwiegend der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes. Durch den Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes erlangen die Beamten die Laufbahnbefahigung. Voraussetzung fur die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren. (
§ 10a
Abs. 1 BLV)
Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst konnen jederzeit entlassen werden. Ihnen soll jedoch die Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prufung abzulegen. (
§ 37
Abs. 2 Satz 1 BBG) Sie sind zu entlassen mit Nichtbestehen der Prufung oder endgultigem Nichtbestehen der Zwischenprufung. Sie sind auch mit Bestehen der Prufung entlassen (
§ 37
Abs. 2 Satz 2 BBG), allerdings schließt sich in der Regel, da sie nun die Laufbahnbefahigung erworben haben, die erste Ernennung unter das Eingangsamt ihrer Laufbahn unter Berufung in ein neues
Beamtenverhaltnis auf Probe
an.
Der Vorbereitungsdienst kann unter anderem wegen
Erkrankung
,
Mutterschutz
,
Elternzeit
,
Bundesfreiwilligendienst
oder anderer zwingender Grunde verlangert werden. (
§ 4
Abs. 1 BLV) Er kann verkurzt werden, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefahrdet ist und nachgewiesen wird, dass die fur die Laufbahnbefahigung erforderlichen Fahigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten erworben worden sind. (
§ 16
Abs. 1 BLV)
Sofern kein Vorbereitungsdienst absolviert wird, kann die Befahigung fur eine Laufbahn anerkannt werden. Dies setzt eine Ausbildung voraus, die den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entspricht, was der Fall ist, wenn die Ausbildung seine wesentlichen Inhalte in gleicher Breite und Tiefe vermittelt hat und die abschließende Prufung der entsprechenden Laufbahnprufung gleichwertig ist. (
§ 19
Abs. 2 BLV)
Behorden, die keine Vorbereitungsdienste eingerichtet haben, gewinnen ihren Beamtennachwuchs, indem sie die Laufbahnbefahigung nach Vorliegen entsprechender Vorbildung in Form von Ausbildung und hauptberuflichen Tatigkeiten anerkennen. Viele Beamte des
hoheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes
des Bundes haben die
Befahigung zum Richteramt
. Fur diese hat der Bund keinen Vorbereitungsdienst eingerichtet. Sie durchlaufen die
Rechtsreferendariate
in den Landern. Gemaß
§ 7
Abs. 2 BLV hat die Laufbahnbefahigung fur den hoheren nichttechnischen Verwaltungsdienst auch, wer die Befahigung zum Richteramt besitzt. Daher entfallt ein moglicherweise kompliziertes Anerkennungsverfahren von erworbenen Laufbahnbefahigungen der Lander. Juristen sind gegenuber den Nicht-Juristen insofern besser gestellt, als Letztere eine mindestens zweieinhalbjahrige hauptberufliche Tatigkeit nachweisen mussen, die nach Inhalt und Schwere dem hoheren nichttechnischen Verwaltungsdienst entspricht. Das juristische Referendariat hingegen dauert nur zwei Jahre. Zudem muss die Anerkennung der Laufbahnbefahigung fur Nicht-Juristen, die keinen Vorbereitungsdienst durchlaufen, noch in einem Verbeamtungsverfahren festgestellt werden.
Die Laufbahnbefahigung gilt grundsatzlich fur eine Laufbahn unabhangig davon, welcher fachspezifische Vorbereitungsdienst absolviert wurde. So wurde eine formale Hurde beim Wechsel zwischen Bereichen abgebaut, wie sie noch vor der Neufassung des BLV 2009 bestand. Damals gab es zahlreiche spezielle Laufbahnen.
[1]
Die allgemeinen Vorschriften zu den Vorbereitungsdiensten der Beamten hat die
Bundesregierung
in der
Bundeslaufbahnverordnung
(BLV) geregelt. Diese
Rechtsverordnung
wurde (in Bezug auf die Vorbereitungsdienste) nach
§ 26
Abs. 1
Bundesbeamtengesetz
(BBG) erlassen. Besondere Vorschriften fur die einzelnen Vorbereitungsdienste ergehen durch die obersten Dienstbehorden. Die
Bundesregierung
hat sie dazu nach
§ 26
Abs. 2 BBG ermachtigt.
Die Laufbahnen des
auswartigen Dienstes
, des
Bundesbankdienstes
, des
Polizeivollzugsdienstes des Bundes
und des
kriminalpolizeilichen
Vollzugsdienst des Bundes sind sogenannte Sonderlaufbahnen im Bereich des Bundes, die nicht in der BLV geregelt sind. Fur den auswartigen Dienst finden sich Bestimmungen in
§ 12
des
Gesetzes uber den Auswartigen Dienst
, fur den Bundesbankdienst in
§ 31
Bundesbankgesetz
und fur den Polizeivollzugsdienst sowie den kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes in der
§ 7
Bundespolizeibeamtengesetz
und .
Die beiden fachspezifischen Vorbereitungsdienste der
Nachrichtendiensten des Bundes
Bundesnachrichtendienst
und
Bundesamt fur Verfassungsschutz
haben als Besonderheit eine gemeinsame
Vorbereitungsdienst-Verordnung
.
Ein
Beamter auf Lebenszeit
, der in einem Aufstiegsverfahren einen fachspezifischen Vorbereitungsdienst ableistet, kann gleichzeitig zum Beamten auf Widerruf ernannt werden. (
§ 11a
Abs. 1 BBG) Er hat dann zwei Arten von Beamtenverhaltnissen (
§ 6
BBG) zugleich. Seine Rechte und Pflichten aus dem im Beamtenverhaltnis auf Lebenszeit ubertragenen Amt ruhen wahrend der Ableistung des Vorbereitungsdienstes.
Bei Personen, die berufsmaßigen Wehrdienst (
Berufssoldat
oder
Soldat auf Zeit
) geleistet haben, konnen anstelle des Vorbereitungsdienstes inhaltlich den Anforderungen eines Vorbereitungsdienstes entsprechende Qualifizierungen berucksichtigt werden. (
§ 23
Abs. 8 BLV) Hierauf besteht als
Kann-Vorschrift
kein
Rechtsanspruch
.
Berucksichtigungsfahige Zeiten fur die Einstellung in ein hoheres Amt als das Eingangsamt oder zur Anrechnung auf die
Probezeit
konnen nicht berucksichtigt werden, wenn diese bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind. (§
§ 25
,
29
BLV)
Beamte, die bereits dem Amt einer Laufbahn angehoren und einen Aufstieg in die nachsthohere Laufbahn durchfuhren wollen, konnen dies unter anderem durch erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes erreichen. (
§ 35
BLV) Die Aufstiegsausbildung kann auch außerhalb eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes in einem Studiengang an einer Hochschule erfolgen, wenn hierfur ein dienstliches Interesse besteht. (
§ 39
Abs. 1 BLV)
Werden Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zum Zweck ihrer Ausbildung einer Ausbildungsstelle an einen anderen Ort als dem bisherigen Dienst- oder Wohnort zugewiesen, konnen ihnen die dadurch entstehenden notwendigen Mehrausgaben als
Trennungsgeld
ganz oder teilweise erstattet werden. (
§ 83
Abs. 2 BBG)
Stellen, die mit Beamten unmittelbar nach Abschluss ihres Vorbereitungsdienstes besetzt werden, sind von der Stellenausschreibungspflicht gemaß
§ 4
Abs. 2 Nr. 3 BLV befreit.
In der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes sind beim Bund keine Vorbereitungsdienste eingerichtet. Der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes gehoren anteilsmaßig nur sehr wenige Bundesbeamte an. Einfache Tatigkeiten pragen ihr Tatigkeitsbild. Daher ist keine Ausbildung im Umfang eines Vorbereitungsdienstes erforderlich.
Ein Vorbereitungsdienst fur den mittleren Dienst dauert mindestens ein Jahr, in der Regel jedoch zwei Jahre. Er besteht aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung. (
§ 12
BLV) Fachspezifische Vorbereitungsdienste sind u. a. gemaß Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1) BLV eingerichtet im:
- mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst
- mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst (
Verordnung
)
- mittleren Zolldienst des Bundes (
Verordnung
)
- mittleren Steuerdienst des Bundes (
Verordnung
)
- mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (
Verordnung
)
- mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (
Verordnung
)
- mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (
Verordnung
)
- mittleren technischer Verwaltungsdienst
- mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr (
Verordnung
)
- mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung ? Fachrichtung Wehrtechnik (
Verordnung
)
- mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklarung des Bundes (
Verordnung
)
- mittleren technischer Dienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
- mittleren naturwissenschaftlicher Dienst
- Sonderlaufbahnen
- mittleren Auswartigen Dienst (
Verordnung
)
- mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (
Verordnung
)
- mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (
Verordnung
)
Ein Vorbereitungsdienst fur den gehobenen Dienst dauert in der Regel drei Jahre und besteht aus Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten. Er wird in einem Studiengang, der mit einem Bachelor oder einem Diplomgrad mit dem Zusatz ?Fachhochschule“ abschließt, an der
Hochschule des Bundes fur offentliche Verwaltung
oder einer gleichstehenden Hochschuleinrichtung durchgefuhrt. (
§ 13
Abs. 1 BLV) Fachspezifische Vorbereitungsdienste sind u. a. gemaß Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1) BLV eingerichtet im:
- gehobenen nichttechnischer Verwaltungsdienst
- gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst (
Verordnung
)
- gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (
Verordnung
)
- gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der
Landwirtschaftlichen Sozialversicherung
- gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (
Verordnung
)
- gehobenen Steuerdienst des Bundes (
Verordnung
)
- gehobenen Archivdienst des Bundes (
Verordnung
)
- gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (
Verordnung
)
- gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes (
Verordnung
)
- gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (
Verordnung
)
- gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (
Verordnung
)
- gehobenen technischer Verwaltungsdienst
- gehobenen bautechnischer Verwaltungsdienst des Bundes (
Verordnung
)
- gehobenen technischen Dienst ? Fachrichtung Bahnwesen ? (
Verordnung
)
- gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (
Verordnung
)
- gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung ? Fachrichtung Wehrtechnik ? (
Verordnung
)
- gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr (
Verordnung
)
- gehobenen technischen Dienst bei der Unfallversicherung Bund und Bahn (
Verordnung
)
- gehobenen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklarung des Bundes (
Verordnung
)
- gehobenen naturwissenschaftlichen Dienst
- Sonderlaufbahnen
- gehobenen Auswartigen Dienst (
Verordnung
)
- gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank (
Verordnung
)
- gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (
Verordnung
)
- gehobenen Kriminaldienst des Bundes (
Verordnung
)
Ein Vorbereitungsdienst fur den hoheren Dienst dauert mindestens 18 Monate, in der Regel jedoch zwei Jahre. Er vermittelt die fur die Laufbahn erforderlichen berufspraktischen Fahigkeiten und Kenntnisse, (
§ 14
BLV), welche auf dem
Hochschulstudium
aufbauen. Fachspezifische Vorbereitungsdienste sind u. a. gemaß Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1) BLV eingerichtet im:
- hoheren nichttechnischer Verwaltungsdienst
- hoheren sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienst
- hoheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes (
Verordnung
)
- hoheren technischen Verwaltungsdienst
- hoheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung ? Fachrichtung Wehrtechnik ? (
Verordnung
)
- hoheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes, Fachrichtungen Bauingenieurwesen, Bahnwesen, Maschinen- und Elektrotechnik Fachgebiet Maschinen- und Elektrotechnik der Wasserstraßen, Luftfahrttechnik (
Verordnung
)
- hoheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes, Fachrichtungen Hochbau, Maschinen- und Elektrotechnik Fachgebiet Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung (
Verordnung
)
- hoheren technischen Dienst bei der Unfallversicherung Bund und Bahn (
Verordnung
)
Fur die Beamten der Lander (einschließlich der Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbande und sonstiger dem Land unterstehender Korperschaften, Anstalten und Stiftungen) haben die Verordnungsgeber in Ausfuhrung der Landesbeamtengesetze eigene Laufbahnverordnungen (mit erganzenden Ausbildungs-, Prufungs- und Qualifizierungsverordnungen) erlassen, die trotz aller foderalen Selbstandigkeit im Kern der Bundeslaufbahnverordnung ahnlich sind. Zum Teil haben die Lander das oben genannte Prinzip der vier Laufbahngruppen und des Wechsels zwischen ihnen modifiziert. Durch die weitgehende Ubereinstimmung zwischen der Bundeslaufbahnverordnung und den Laufbahnverordnungen der Landern ist daher ein landerubergreifender Dienstherrnwechsel grundsatzlich moglich. Dieser ist grundlegend im
Beamtenstatusgesetz
geregelt.
In den Landern bestehen unter anderem folgende Vorbereitungsdienste fur den hoheren Dienst, wobei die meisten Referendare eine der ersten beiden Referendariate durchlauft:
In das Referendariat kann eintreten, wer ein mindestens dreijahriges Studium an einer
Hochschule
mit der
?Ersten Staatsprufung“
oder einer gleichwertigen akademischen Prufung abgeschlossen hat. Die Dienstbezeichnung
Referendar
kann auch mit einem auf die Laufbahn hinweisenden Vorsatz (z. B.
Rechtsreferendar
,
Studienreferendar
) erganzt werden.
Die Ausbildung der Referendare obliegt den Landesverwaltungen der
Bundeslander
, die hierzu Ausbildungsvorschriften verfasst haben. Teilweise werden die Referendare als
Beamte
auf Widerruf gefuhrt. Die meisten Lander gingen allerdings dazu uber, auf Grundlage des § 14 Abs. 1 Satz 1
Beamtenrechtsrahmengesetzes
a. F. den Vorbereitungsdienst in einem
offentlich-rechtlichen Ausbildungsverhaltnis
eigener Art (ggf. mit geringeren Bezugen) zu gestalten, sofern das Referendariat auch fur Berufe außerhalb des Beamtenverhaltnisses Voraussetzung ist. Dies gilt insbesondere fur Rechtsreferendare, da das
Rechtsreferendariat
Voraussetzung fur den Beruf des
Rechtsanwalt
ist.
Thuringen
stellte z. B. zum 1. Mai 2016 als letztes Bundesland das Ausbildungsverhaltnis der Rechtsreferendare ebenfalls vom Beamtenverhaltnis auf Widerruf in ein offentlich-rechtliches Ausbildungsverhaltnis um.
[2]
Seit Dezember 2018 verbeamtet Mecklenburg-Vorpommern wieder seine Rechtsreferendare auf Widerruf.
[3]
Eine kleinere Gruppe von Referendaren sind die
technischen Referendare
, deren Referendariat auf den hoheren technischen Dienst vorbereitet. Abhangig von der angestrebten Fachrichtung ist ein abgeschlossenes
naturwissenschaftliches
oder
Ingenieurstudium
Eingangsvoraussetzung. Die Laufbahnprufung wird bis auf die Lander
Baden-Wurttemberg
und
Bayern
zentral vom
Oberprufungsamt fur den hoheren technischen Verwaltungsdienst
abgenommen. Großte Gruppe der technischen Referendare ist die der Baureferendare.
Daruber hinaus werden aber auch z. B.
Bibliotheksreferendare
fur die
wissenschaftlichen
und
offentlichen Bibliotheken
, Archivreferendare fur das staatliche und kommunale Archivwesen, Veterinarreferendare fur die staatlichen Veterinaruntersuchungsamter, Brandreferendare fur den hoheren feuerwehrtechnischen Dienst sowie Forstreferendare fur den hoheren Forstdienst ausgebildet. Fur alle Referendare ist regelmaßig eine Laufbahnprufung vorgeschrieben; sie sind in der Regel wahrend des Vorbereitungsdienstes Beamte.
Die fur die Ablegung einer Unteroffizier-, Feldwebel- oder
Offizierprufung
erforderlichen
Wehrdienst
zeiten der
Soldaten
der
Bundeswehr
werden nicht Vorbereitungsdienst genannt.
Wer Richter werden mochte, durchlauft das
Rechtsreferendariat
eines Bundeslandes.
In der
romisch-katholischen Kirche
in Deutschland sind auch Vorbereitungsdienste anzutreffen. Nach dem Studium der
Theologie
oder der
Praktischen Theologie
bzw.
Religionspadagogik
mussen die Bewerber, die
Pastoralreferent
oder
Gemeindereferent
werden mochten, einen zwei- bis dreijahrigen Vorbereitungsdienst in einer Pfarrei und in der Schule absolvieren. Dieser Vorbereitungsdienst, der Assistenzzeit genannt wird, endet mit der zweiten Dienstprufung und der unbefristeten Ubernahme sowie der Beauftragung. In dieser Phase tragen die Anwarter die Berufsbezeichnung Gemeinde-/Pastoralassistent.
In den Gliedkirchen der
Evangelischen Kirche in Deutschland
sind ebenfalls Vorbereitungsdienste eingerichtet. Gemaß § 1 Laufbahnverordnung der EKD gilt die Bundeslaufbahnverordnung entsprechend mit wenigen Ausnahmen.
[4]
In der
Evangelischen Kirche von Westfalen
z. B. konnen geeignete Bewerber in den kirchlichen Vorbereitungsdienst aufgenommen und zum
Vikar
berufen werden. Er dauert in der Regel zweieinhalb Jahre. Die Ausbildung erfolgt in Kirchengemeinden und Schulen. Der Vorbereitungsdienst kann im Rahmen eines Sondervikariats z. B. in Amtern und Einrichtungen der Landeskirche, als Auslandsvikariat oder Hochschulvikariat oder aus anderen besonderen Grunden verlangert werden. Mit der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst wird der Vikar fur die Gesamtzeit der Ausbildung einem Gemeindepfarrer als der dem Gemeindementor zur Ausbildung zugewiesen. Supervision ist Bestandteil der Ausbildung.
[5]
- Thorsten Vehslage, Stefanie Bergmann, Svenia Kahler, Matthias Zabel:
Referendariat und Berufseinstieg. Stationen ? Chancen ? Bewerbung.
2. Auflage.
Verlag C. H. Beck
, Munchen 2007,
ISBN 978-3-406-54854-3
.