Romische Konigszeit

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Die romische Konigszeit war die erste Phase der Geschichte der Stadt Rom in der Antike und erstreckte sich nach der traditionellen Chronologie uber den Zeitraum von 753 v. Chr. bis 510 v. Chr.

Die Darstellungen, die sich bei antiken Historikern uber diese Zeit finden, gelten in der modernen Wissenschaft uberwiegend als Legenden. Wahrscheinlich wurden die sieben Hugel Roms etwa seit dem 10. Jahrhundert v. Chr. von Latinern und Sabinern besiedelt; nach 600 v. Chr. geriet das Gebiet dann in den Machtbereich der Etrusker , die die Dorfer zu einer Stadt zusammenfassten und ein Konigtum errichteten. [1]

Dem Mythos nach wurde die Stadt 753 v. Chr. von den Brudern Romulus und Remus gegrundet. Da die beiden Stadtgrunder aus Alba Longa gestammt haben sollen, fuhrten die Adligen Roms spater ihre Herkunft auf Aeneas zuruck, der ein Held der Trojaner im Trojanischen Krieg gewesen war. Vermutlich handelt es sich bei der Alba-Longa-Geschichte um den bewussten Versuch, die romische Geschichte nachtraglich an den Trojanischen Krieg, der nach Ansicht der Griechen und Romer um 1180 v. Chr. stattgefunden hatte, anzuschließen, als sich 753 v. Chr. bereits als das angebliche Datum der Stadtgrundung durchgesetzt hatte.

Wahrend Timaios von Tauromenion das Grundungsdatum Roms auf Grundlage der bei ihm erstmals bezeugten Olympiadenberechnung datiert hatte, wurde durch die Neuberechnung des gelehrten Enzyklopadisten Varro im 1. Jahrhundert v. Chr. das Jahr 753 v. Chr. kanonisch. Varro zahlte vom uberlieferten Datum des Untergangs Trojas im Jahr 1184 v. Chr. die Dauer des Trojanischen Krieges von zwolf Jahren zuruck und addierte hierzu das Ergebnis der Multiplikation der pythagoreischen Zahl vier mit dem romischen saeculum (110 Jahre). Da sich der Abstand zwischen den Mythen des Aeneas und des Romulus dadurch vergroßert hatte, erganzte er zwischen den Generationen des Aeneas und (seines traditionellen Enkels) Romulus die latinischen Konige von Alba Longa. Das Datum wurde u. a. von Titus Livius und Theodor Mommsen fur die romische Chronologie verwendet.

Nach Romulus folgten angeblich sechs weitere romische Konige , uber die jedoch keine historisch gesicherte Quelle zur Verfugung steht. Da die romische Geschichtsschreibung erst sehr spat einsetzt, beruhte das ?Wissen“ uber die Konigszeit auf mundlichen Uberlieferungen, die oft kaum mehr als einen kleinen historischen Kern enthalten haben durften. Die spateren romischen Geschichtsschreiber versuchten dann, die Vergangenheit ausgehend von der mundlichen Tradition zu rekonstruieren; die meisten dieser Angaben sind aber propagandistisch eingefarbt und unsicher oder erwiesenermaßen falsch.

Die sechs sagenhaften Konige nach Romulus waren (siehe Liste der altromischen Konige ):

Mit dem Sturz der Tarquinier soll die Monarchie fur Rom noch nicht ganz zu Ende gewesen sein; der etruskische Konig von Clusium , Lars Porsenna , eroberte Rom kurz nach dem Sturz der Konige, musste es jedoch schon um 503 v. Chr. wieder aufgeben.

Historische Rekonstruktion

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Historiker haben auf Grundlage der Archaologie und der uberlieferten Institutionen die Geschichte der Stadt in der Konigszeit so rekonstruiert: Wohl zwischen dem Ende des 7. und der Mitte des 6. Jahrhunderts v. Chr. (aufgrund der mangelhaften Quellenlage schwanken die Angaben in der modernen Literatur erheblich) besetzten die Etrusker die Dorfer. Der neugegrundeten Stadt gaben sie den Namen Roma , nach dem etruskischen Geschlecht der Ruma .

In der Konigszeit bestand bereits eine feste Gliederung im Volk zwischen den Adligen, den Patriziern , und dem ubrigen Volk, der Plebs . Alle politischen Rechte lagen bei den Patriziern. Nur sie konnten die Senatoren stellen. Der Senat hatte in der Konigszeit ? ebenso wie wahrend der Republik ? nur eine beratende Funktion und verfugte uber keine Gesetzgebungskompetenzen oder Vetorechte. Im Inneren des autonomen Stadtstaates herrschte das Gewohnheits- und Sakralrecht vor. In Fallen von schwerwiegenden Streitigkeiten zwischen Familienstammen (gentes) konnte sich der Konig, der oberster Staatspriester und Gerichtsherr zugleich war, als Schiedsrichter einschalten, indem die Streitsache vor einem einberufenen Gericht verhandelt wurde. [2]

Die Hauptaufgaben des Konigs lagen jedoch in der Außenpolitik. Er war erster Vertreter der Stadt und oberster Feldherr. Die Armee setzte sich zusammen aus der vom Adel gestellten Reiterei und den Fußsoldaten aus dem einfachen Volk.

Dem romischen Geschichtsschreiber Titus Livius zufolge sehnte das Volk sich nach dem Ende der fremden Willkurherrschaft und anderte das politische System. Tatsachlich schaffte das erstarkte Patriziertum den Konig ab. Der Machtanspruch der Patrizier grundete sich auf deren Reichtum und militarischem Einsatz, auch ihren Abgaben fur die Finanzierung von Kriegen. Im Gegensatz dazu stand, dass die Patrizier in der Außenpolitik keinen Einfluss ausuben konnten. Die etruskischen Konige lehnten es allerdings ab, den Adel starker in die Entscheidungen mit einzubeziehen.

Die Macht der Etrusker schwand jedoch uberregional zu Gunsten der Patrizier. Im Jahre 474 v. Chr. erlitten die Etrusker bei Kyme in einer Seeschlacht eine schwere Niederlage gegen eine griechische Flotte. Dies stellte den Tiefpunkt der etruskischen Macht dar. In diesem Zusammenhang nutzte der romische Adel wohl die Gelegenheit und sturzte die Monarchie. Die Befreiung von der Fremdherrschaft kam zu dieser Zeit in zahlreichen Stadtstaaten im etruskischen Gebiet vor. Roms Streben nach Selbstverwaltung war somit nicht einzigartig.

Nach dem Sturz des Konigtums nahm in der romischen Republik der Senat , der alte Adelsrat, eine beherrschende Stellung ein. Er bestimmte nun auch den jahrlich wechselnden Jahresmagistrat (praetor maximus) ; die religiosen Funktionen, die zuvor die Konige wahrgenommen hatten, ubernahm der rex sacrorum . Das Konsulat durfte nach Ansicht vieler Forscher erst spater begrundet worden sein.

Einzelnachweise

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  1. Vgl. Susanne Hahnchen : Rechtsgeschichte. Von der Romischen Antike bis zur Neuzeit. 4., vollig neu bearbeitete und erweiterte Auflage. C. F. Muller, Heidelberg u. a. 2012, ISBN 978-3-8114-9842-6 , S. 13.
  2. Max Kaser : Romische Rechtsgeschichte : Verlag Vandenhoeck & Ruprecht, Gottingen 1976, 2. neubearbeitete Auflage, ISBN 3-525-18102-7 , S. 34?37.