Numerius Vibius Serenus
, zuvor irrtumlich als
Gaius
Vibius Serenus benannt,
[1]
war ein
romischer Senator
, der an der Wende des 1. Jahrhunderts v. Chr. zum 1. Jahrhundert lebte. Nachdem er bei
Tiberius
in Ungnade gefallen war, wurde er bis zu seinem Lebensende auf die Insel
Amorgos
verbannt.
N. Vibius Serenus fuhrte im Jahr 15 oder 16 das Amt der
Praetur
aus, wo er im
Hochverratsprozess
gegen
Marcus Scribonius Libo Drusus
, als einer von vier Anklagern, tonangebend im Senat aufgetreten war.
[2]
Nach dem Selbstmord des Denunzierten beklagte sich N. Vibius Serenus in einem Schreiben an Tiberius unter anderem, dass er als einziger der
Anklager
keinerlei
Belohnung
erhalten hatte.
[3]
Um die Jahre 20 bis 22 setzte N. Vibius Senerus seine Karriere als
Prokonsul
in der Senatsprovinz
Hispania ulterior Betica
fort. Hier bemuhte er sich besonders um die Publizierung des
Senatus consultum
de Cn. Pisone patre
vom Dezember des Jahres 20, das den Giftmord an
Germanicus
behandelte und die strafrechtlichen Folgen fur die mutmaßlichen Verantwortlichen ? die Kinder der Angeklagten wurden fur schuldlos erklart ? bekannt gab.
Nach Beendigung der Statthalterschaft wurde N. Vibius Senerus im Jahr 23 auf Grundlage der
lex Iulia de vi publica
wegen Grausamkeit und Amtsmissbrauchs angeklagt. Die Schutzbestimmung des Gesetzes lag im strafbewehrten Verbot der Folterung
romischer Burger
oder freier Nichtburger in einem gerichtlichen Ermittlungsverfahren. Er wurde der Anklage fur schuldig befunden und auf die Insel Amorgos
deportiert
.
[4]
Nach einem Jahr wurde N.Vibius Serenus zuruck nach Rom sistiert, um sich vor dem Senat der Anklage wegen Hochverrats gegen Tiberius zu stellen, die von seinem gleichnamigen Sohn initiiert wurde. Die Anprangerung erwies sich nach Vernehmung von Zeugen und der Folterung von
Sklaven
als haltlos, so dass die Klage des Majestatsverbrechens fallen gelassen wurde.
[5]
Nach den Ausfuhrungen des
Tacitus
war Tiberius jedoch wegen des von N. Vibius Serenus vor Jahren verfassten Beschwerdeschreibens personlich gegen diesen eingenommen, so dass er wegen angeblich zwischenzeitlich anderen bekannt gewordenen Verfehlungen verurteilt wurde.
[6]
Entgegen den Antragen, die fur die Todesstrafe oder die einer solche gleichkommende Deportation auf ein unbewohnbares Eiland wie
Gyaros
oder
Donousa
gestellt wurden, wurde N. Vibinus Serenus jedoch auf Weisung des Kaisers nach Amorgos zuruck deportiert.
[7]
- Marieluise Deißmann-Merten
:
II Vibius 15.
In:
Der Kleine Pauly
(KlP). Band 5, Stuttgart 1975, Sp. 1250.
- Marieluise Deißmann-Merten
:
II Vibius 16.
In:
Der Kleine Pauly
(KlP). Band 5, Stuttgart 1975, Sp. 1250.
- Werner Eck
, Antonio Caballos, Fernando Fernandez:
Das Senatus consultum de Cn. Pisone patre
, Beck, Munchen 1996,
ISBN 3-406-41400-1
, IV.
Die prosopographischen Angaben im s. c., N. Vibius Serenus (Uberschriftszeile von Kopie A)
, hier S. 101?103.
- Jens Petersen
:
Recht bei Tacitus.
De Gruyter, Berlin 2018,
ISBN 978-3-11-058110-2
, S. 328?333 (=
§ 2 Rechtlosigkeit, Macht und Willkur. I Tiberius` entfesselte Macht
).
- REAL ACADEMICA DE LA HISTORIA,
Numerius Vibius Serenus
(spanisch)
- ↑
Werner Eck
, Antonio Caballos, Fernando Fernandez:
Das Senatus consultum de Cn. Pisone patre
, Beck, Munchen 1996,
ISBN 3-406-41400-1
, S. 102.
- ↑
Tacitus
,
Annalen
, 2, 27?32.
(englisch)
- ↑
Tacitus,
Annalen
, 4, 29, 2 f.
(englisch)
- ↑
Tacitus,
Annalen
, 4, 13, 2.
(englisch)
- ↑
Tacitus,
Annalen
, 4, 28, 1 f.
- ↑
Tacitus,
Annalen
, 4, 29, 1 ff.
- ↑
Tacitus,
Annalen
, 4, 30, 1.
(englisch)