Namensaktie

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Namensaktie der Actien-Zucker-Fabrik Dettum vom 1. Marz 1872

Eine Namensaktie ( englisch registered share ) oder eine Namenaktie ( Schweizer Hochdeutsch ) ist ein Typ von Wertpapier . Sie kann ein zu den geborenen Orderpapieren gehorendes Wertpapier sein oder alternativ ohne Verbriefung Bestand haben.

Situation in Deutschland [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Allgemeines [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Der uberwiegende Teil aller umlaufenden Aktien ist rechtlich in Deutschland als Inhaberaktie ausgestaltet. Die Rechte hieraus konnen wie bei allen Inhaberpapieren durch bloße Einigung und Ubergabe der Urkunde ( §§ 929 ff. BGB ) ubertragen werden. Das erhoht ihre Umlauf- und Verkehrsfahigkeit, die insbesondere beim Borsenhandel unerlasslich sind. Beim Borsenhandel kommt es darauf an, dass die dort gehandelten Effekten ohne besondere Formalitaten ubertragen werden konnen, also fungibel sind. Diese Fungibilitat fuhrt letztlich dazu, dass den Aktiengesellschaften der Kreis der ? oft wechselnden ? Inhaber ihrer Aktien nicht namentlich bekannt ist [1] . Die Inhaberaktie ist rechtlich seit 1978 nicht mehr als Normalfall vorgesehen, denn § 23 Abs. 3 Nr. 5 AktG enthalt sich einer Vermutung zu Gunsten der einen oder anderen Aktienart. Hierin wird eine eindeutige Regelung in der Satzung der Aktiengesellschaft verlangt, ob die Aktien als Inhaber-, Namensaktien oder vinkulierte Namensaktien ausgegeben werden.

Der Gesetzgeber hat jedoch seit 1861 in Deutschland alternativ bei Aktien die Moglichkeit geschaffen, diese Anonymitat der Aktionare aufzuheben. Das ist rechtlich durch die Wahl einer anderen Ubertragungsform umgesetzt worden, namlich als (geborenes) Orderpapier bei der Namensaktie oder als (technisches) Rektapapier bei der vinkulierten Namensaktie.

Rechtslage [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Bei Namensaktien gilt nur derjenige als Aktionar, der als solcher im Aktienregister eingetragen ist ( § 67 Abs. 2 AktG). Nur der im Aktienregister eingetragene und somit registrierte Aktionar gilt deshalb gegenuber der Gesellschaft als (stimm- und dividendenberechtigter) Aktieninhaber. Durch Borsengeschafte beteiligte Kreditinstitute sind verpflichtet, die zum Aktienregister erforderlichen Angaben der Aktiengesellschaft zu ubermitteln ( § 67 Abs. 4 AktG).

Das am 25. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz zur Namensaktie und zur Erleichterung der Stimmrechtsausubung (NaStraG) modernisiert grundlegend die aktienrechtlichen Vorschriften uber die Namensaktie und lockert zudem die fur die Hauptversammlung geltenden Formvorschriften. Neben der Umbenennung des Aktienbuchs in Aktienregister wurden die dort einzutragenden Daten des Aktionars neu geregelt ( § 67 Abs. 1 AktG). Die sichere Identifikation des Aktionars wird nicht mehr durch die Angabe des Berufs, dafur aber durch die Eintragung des Geburtsdatums gewahrleistet, wahrend die Angabe des Wohnortes nicht mehr zwingend vorgeschrieben ist. Es genugt die Eintragung (irgend)einer Adresse, womit ein direkter Informationsweg zum Aktionar gewahrleistet werden soll. Nach § 67 Abs. 6 AktG kann nur noch Auskunft uber die Daten zur eigenen Person begehrt werden. Wird die Namensaktie ubertragen, so ist ? anders als nach § 68 Abs. 3 Satz 2 AktG a.F. ? die Vorlage der Aktien zum Nachweis des Ubergangs nicht mehr erforderlich. Damit wird die elektronische Registerfuhrung und -aktualisierung erleichtert.

Ferner sind die aktienrechtlichen Vorschriften uber Namens- und Inhaberaktien weitgehend angeglichen worden. So betragt im Hinblick auf die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausubung des Stimmrechts die Anmeldefrist fur die Inhaber von Namensaktien und die Frist fur die Hinterlegung von Inhaberaktien jetzt einheitlich sieben Tage ( § 123 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 AktG). Zudem kann das Stimmrecht nunmehr auch bei Namensaktien durch Kreditinstitute ausgeubt werden ( § 135 Abs. 1 AktG), und eine Stellvertretung ?fur den, den es angeht“ ist ebenfalls moglich (§ 135 Abs. 4 Satz 2 AktG). Schließlich wurde der bisherige § 135 Abs. 4 Satz 3 AktG ersatzlos gestrichen, sodass kunftig nicht mehr zwingend die Vollmachtsurkunde vorzulegen und zu verwahren ist. Vielmehr sind gemaß § 135 Abs. 4 Satz 3 AktG sowohl bei Inhaberaktien als auch bei Namensaktien zum Nachweis der Stimmberechtigung nur noch die jeweiligen Satzungserfordernisse einzuhalten. Das gilt gleichermaßen bei einem Auftreten im Namen des Aktionars wie bei einer Vertretung fur den, den es angeht.

Die Moglichkeit, sich hinter Treuhandern oder Kreditinstituten zu verstecken, ist entfallen. Aktionare von Namensaktien mussen ihre Identitat durch Eintragung in das Aktienregister offenlegen. Eine vorsatzliche oder grob fahrlassige Verletzung der Mitteilungspflichten (Verschleierung) wird mit einem sechsmonatigen Stimmrechtsentzug nach Richtigstellung der Eintragung bestraft [2] .

Das Gesetz liefert einen wesentlichen Grund fur die Ausgabe von Namensaktien: Nicht voll eingezahlte Aktien durfen nur als Namensaktie ausgegeben werden ( § 10 Abs. 2 AktG). Die Gesellschaft soll auf diese Weise in die Lage versetzt werden, zu prufen, ob der im Aktienregister eingetragene Aktionar ausreichende Bonitat fur seine restliche Einzahlungsverpflichtung aufweist. Namensaktien bieten zudem bei Grundung der Gesellschaft die Moglichkeit, nur einen Teil des Aktienkapitals einzuzahlen oder Sacheinlagen uber einen langeren Zeitraum in die Gesellschaft einzubringen.

Arten [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Das Gesetz sieht zwei Formen vor, und zwar die einfache Namensaktie und die Sonderform der vinkulierten Namensaktie . Beide gehoren zu den geborenen Orderpapieren; die vinkulierte Namensaktie wird in der Praxis durch die Emittenten zu technischen Rektapapieren verwandelt. Das Gesetz uberlasst allgemein einer Aktiengesellschaft die Wahl zwischen Inhaber- oder Namensaktien. Ausnahmen gelten fur Kapitalanlagegesellschaften und Gesellschaften, bei denen kraft Gesetzes durch Ausgabe vinkulierter Namensaktien Einfluss auf den Gesellschafterkreis genommen werden muss. Hierzu gehoren Wirtschaftsprufungs- und Buchprufungsgesellschaften ( § 28 Abs. 5, § 130 Abs. 2 WPO ) oder Steuerberatungsgesellschaften ( § 50 Abs. 2 StBerG ), bei denen nur die entsprechenden Berufstrager Gesellschafter sein konnen. [3]

Einfache Namensaktie [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Standardfall ist die Namensaktie, bei der eine Eintragung mit Namen, Geburtsdatum, Adresse und der Stuckzahl der gehaltenen Aktien im Aktienregister erforderlich ist, damit der Inhaber samtliche Rechte aus der Aktie geltend machen kann ( § 67 Abs. 2 AktG). Da sie zu den geborenen Orderpapieren gehort, unterstellt das Gesetz das Bestehen einer positiven Orderklausel . Die Namensaktie ist durch Einigung, Indossament und Ubergabe ubertragbar, weil § 68 Abs. 1 AktG auf die Vorschriften der Art. 12 , Art. 13 und Art. 16 WG verweist.

Vinkulierte Namensaktie [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Vinkulierte Namensaktie der Ahstedt-Schellerter Zuckerfabrik AG vom 18. Juni 1956

Die vinkulierte Namensaktie ( englisch registered share with restricted transferability ; lateinisch vinculum : Band, Fessel) stellt eine Sonderform der Namensaktie dar. Eine vinkulierte Namensaktie bedarf zu ihrer Ubertragung der Zustimmung der ausgebenden Aktiengesellschaft ( § 68 Abs. 2 AktG). Damit wird die ohnehin geringe Verkehrsfahigkeit von Namensaktien weiter eingeschrankt. Da die Gesellschaft die Zustimmung zur Ubertragung verweigern darf, ist der im Aktienregister eingetragene Aktionar zunachst allein berechtigt, die aus der Aktie resultierenden Rechte geltend zu machen.

Auch vinkulierte Namensaktien sind materiell-rechtlich geborene Orderpapiere und nicht etwa Rektapapiere und konnen deshalb durch Indossament ubertragen werden. Die erforderliche Zustimmung zur Ubertragung schrankt lediglich die Transportfunktion des Indossaments ein, andert jedoch nicht den Charakter als Orderpapier. [4] In der Praxis jedoch werden vinkulierte Namensaktien ublicherweise im Wege der Blankozession ubertragen. [5] Die Formularpraxis der Emittenten sieht namlich in aller Regel die Zession vor. Ausschlaggebend hierfur sei, dass die erforderliche Zustimmung zur Ubertragung konkludent mit der Umschreibung im Aktienbuch erteilt werde und dafur die Blankozession die geeigneteren Unterlagen liefere. Zudem stelle die vom Kaufer vervollstandigte Abtretungserklarung ein ausreichendes Indiz fur den nachzuweisenden Rechtsubergang nach § 68 Abs. 3 S. 2 AktG dar. Damit werden vinkulierte Namensaktien zu technischen Rektapapieren.

Namensaktien werden vinkuliert, wenn unerwunschte Aktionare (etwa Konkurrenten oder außerhalb der Familie befindliche Personen) vom Kauf der Aktien von vornherein ausgeschlossen werden sollen. Stimmt der Emittent der Eigentumsubertragung nicht zu, so erhalt der neue Erwerber kein Stimmrecht. Bei Erteilung einer Globalzustimmung muss das Unternehmen nicht jedem einzelnen Aktienerwerb zustimmen. Vinkulierte Namensaktien werden insbesondere von Versicherungsgesellschaften oder Nebenleistungsaktiengesellschaften ausgegeben. Besonders in sicherheitsrelevanten Sektoren, wie in der Rustungsindustrie und Luftfahrt, werden Unternehmen teilweise kraft Gesetzes dazu gezwungen, vinkulierte Namensaktien zu emittieren. So emittiert auch die Deutsche Lufthansa AG seit September 1997 vinkulierte Namensaktien, um jederzeit den in Luftverkehrsabkommen [6] und in den EU-Richtlinien [7] geforderten Nachweis zu erbringen, dass Lufthansa-Aktien mehrheitlich in deutschen Handen liegen. Auch die Regionalwert Aktiengesellschaften nutzen vinkulierte Namensaktien.

Ubertragbarkeit und Borsenfahigkeit [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Order- oder gar Rektapapiere besitzen insbesondere eine wesentliche Hurde, die ihre Verkehrsfahigkeit erheblich einschrankt, namlich das Indossament bzw. die Zession als wertpapierrechtlich vorgeschriebene Ubertragungsform. In § 68 Abs. 3 AktG wird die Aktiengesellschaft verpflichtet, die Luckenlosigkeit der Indossamentenkette zu uberprufen, nicht jedoch die Echtheit der Unterschriften.

Ein Blankoindossament ist nach § 68 Abs. 1 AktG i. V. m. Art. 12 Abs. 3 und Art. 13 Abs. 2 WG zulassig und macht die Namensaktie zu einem ?technischen“ Inhaberpapier, das nachfolgend durch bloße Einigung und Ubergabe ubertragen werden kann. Um die Lieferbarkeit an Wertpapierborsen fur Namensaktien zu ermoglichen, schreiben die Borsenordnungen die Anbringung eines Blankoindossaments bei Namensaktien oder einer Blankozession bei vinkulierten Namensaktien vor [8] . Danach sind Namensaktien lieferbar, wenn die letzte Ubertragung ? und nur diese ? durch ein Blankoindossament ausgedruckt ist oder wenn ? bei vinkulierten Namensaktien ? eine Blankozession erfolgte oder den Aktien Blankoumschreibungsantrage des Verkaufers beigefugt sind. Bei weiteren Ubertragungen ist dann eine erneute Indossierung bzw. Zession nicht erforderlich, so dass die Papiere im Handel den Inhaberaktien ahneln und in Girosammelverwahrung genommen werden konnen. In Deutschland betreibt die Clearstream Banking AG (fruher Deutsche Borse Clearing) zur Abwicklung von Namensaktien das System Cascade-RS , das zusatzlich auf elektronischem Wege die notwendigen Informationen zur Aktualisierung der angeschlossenen Aktienregister noch am Handelstag ermoglicht.

Die Depotbanken ubermitteln die Handelsdaten uber das Wertpapier-Handelssystem der Deutschen Borse AG ( Cascade-RS ) elektronisch an das Aktienregister. Gemeldet werden Name, Anschrift, Nationalitat und die Anzahl der Aktien. Die Banken informieren auch elektronisch uber etwaige Adressanderungen. Bei Blankoindossamenten ist die Eintragung im Aktienregister zunachst nicht erforderlich, wohl aber bei Ausubung der Stimm- und Vermogensrechte.

Nicht die depotfuhrenden Kreditinstitute versenden Einladung und Tagesordnung zur alljahrlichen Hauptversammlung, sondern die Aktiengesellschaft selbst. Grundlage dafur bilden die Eintragungen im von ihr gefuhrten Aktienregister. Ohne die entsprechende Eintragung kann jemand die Aktien zwar besitzen, hat jedoch keinen Stimmrechts- und Dividendenanspruch.

Grunde fur die Emission von Namensaktien [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Transparenz [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Seit Ende der neunziger Jahre haben zahlreiche große Kapitalgesellschaften ihre Anteilsscheine von Inhaberaktien auf Namensaktien umgestellt. Dies verschafft aufgrund des Aktienregisters dem Emittent mehr Transparenz uber seine Aktionarsstruktur und erleichtert den Kontakt zwischen Gesellschaft und Aktionaren (? Investor Relations “) sowie den Zugang zu den internationalen Kapitalmarkten. Bei Inhaberaktien sind diese Daten erst verfugbar, wenn eine Stimmrechtsmitteilung erfolgen muss. Da somit eine sich stark verandernde Aktionarsstruktur durch zum Beispiel gestiegenes Interesse von Financial Sponsors (aktiven Finanzinvestoren) durch die Investor-Relations-Abteilungen wesentlich fruher und einfacher zu erkennen ist, gewinnt die Namensaktie in der letzten Zeit zunehmend an Bedeutung. Die Zahl aller Aktiengesellschaften mit Namensaktien belief sich im Jahre 2001 in Deutschland auf 62. [9] Ende 2006 waren 12 der 30 im DAX gehandelten Aktien Namensaktien.

Nachteile fur Emittent und Investoren bei der Emission von Namensaktien sind die Aufwendungen, die fur die Einrichtung und Aktualisierung des Aktienregisters entstehen. [10] Zudem wird vermutet, dass insbesondere aktive oder vermogende private Investoren, die unerkannt bleiben wollen, durch Namensaktien vom Kauf dieser Unternehmensanteile abgeschreckt werden.

Internationalisierung [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Namensaktien haben sich international als Standard durchgesetzt, da dies die ubliche Aktienform u. a. in USA und Großbritannien ist.

Insbesondere eine Notierung an der Borse von New York setzt Namensaktien voraus; um Zugang zu diesem Markt zu erhalten, legen auslandische Unternehmen hier sog. American Depositary Receipts (ADR) auf, was jedoch zusatzliche Kosten und evtl. auch eine Verminderung der Liquiditat erzeugen kann. Als Alternative zu den ADRs haben einige Unternehmen ihre Aktien von Inhaber- auf Namensaktien umgestellt und konnen dann in New York als sog. global registered shares handeln.

Situation in der Schweiz [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Auch in der Schweiz gibt es innerhalb des Schweizer Obligationenrechts die Namensaktie. Auch dort werden die Aktionare im Aktienbuch eingetragen. [11]

Situation in Osterreich [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

In Osterreich sind Namensaktien fur alle Aktiengesellschaften vorgeschrieben, die nicht borsennotiert sind (§ 9 und 10 Aktiengesetz ). [12]

Siehe auch [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Literatur [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Einzelnachweise [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

  1. daher stammt auch die franzosische Bezeichnung fur die Aktiengesellschaft als ?Societe Anonyme“ (S. A.) oder in den Niederlanden als ? Naamloze vennootschap “ (N. V.)
  2. Mehr Schutz vor ?Heuschrecken“. Bundestag beschließt Risikobegrenzungsgesetz. ( Memento vom 8. September 2008 im Internet Archive )
  3. Florian Becker, Tobias Burgers, Torsten Korber: Heidelberger Kommentar zum Aktiengesetz. C. F. Muller, Heidelberg 2008, S. 72
  4. Veronika Schinzler: Die teileingezahlte Namensaktie als Finanzierungsinstrumentder Versicherungswirtschaft. (=Veroffentlichungen des Instituts fur Versicherungswissenschaft der Universitat Mannheim, 62) VVW, Karlsruhe 1999, S. 31
  5. Veronika Schinzler: Die teileingezahlte Namensaktie als Finanzierungsinstrumentder Versicherungswirtschaft. (=Veroffentlichungen des Instituts fur Versicherungswissenschaft der Universitat Mannheim, 62) VVW, Karlsruhe 1999, S. 25
  6. das Luftverkehrsnachweissicherungsgesetz (LuftNaSiG) schreibt vor, dass borsennotierte deutsche Luftverkehrsunternehmen bestimmte Anforderungen bezuglich der Beteiligungs- und Beherrschungsverhaltnisse zur Aufrechterhaltung ihrer Luftverkehrsrechte einhalten mussen
  7. gemaß Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 muss sich ein Luftfahrtunternehmen zur Aufrechterhaltung und zum Erwerb einer Betriebsgenehmigung fur den Luftverkehr unmittelbar oder uber eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von EU-Mitgliedstaaten oder deren Staatsangehorigen befinden und auch zu jeder Zeit von diesen kontrolliert werden
  8. Bedingungen fur Geschafte an der Frankfurter Wertpapierborse vom 15. April 2009
  9. Namensaktien immer popularer . Handelsblatt vom 22. April 2001
  10. Udo Terstege: Inhaber- oder Namensaktien? ? Zur Renaissance der Namensaktie. ( Memento vom 19. Februar 2009 im Internet Archive ) S. 6
  11. Obligationenrecht Schweiz
  12. Gesellschaftsrechts-Anderungsgesetz 2011 (1252 d.B.), Regierungsvorlage. Osterreichisches Parlament, abgerufen am 8. November 2015 .