Ministerialdirektor
(MD, MDir, MinDir) ist in
Deutschland
die
Amtsbezeichnung
eines
Beamten
mit herausgehobener Dienststellung. Das Amt des Ministerialdirektors existiert aktuell im
Bund
, im
Freistaat Bayern
, in
Baden-Wurttemberg
und
Rheinland-Pfalz
sowie formal im
Land Berlin
.
In der
Bundesverwaltung
bekleidet er nach dem
beamteten Staatssekretar
das zweithochste Amt. Ministerialdirektoren dienen bei obersten Behorden des
Bundes
(
Bundesministerien
,
Bundestags-
und
Bundesratsverwaltung
,
Bundesprasidialamt
,
Bundeskanzleramt
,
Bundespresseamt
u. a.).
Meistens haben sie die Funktion eines
Abteilungsleiters
in der Ministerialhierarchie inne und sind Vertreter des ihnen vorgesetzten
beamteten Staatssekretars
.
Unter dem Ministerialdirektor steht in der Regel ein
Ministerialdirigent
(MDg, MDgt, MDirig, MinDirig) oder ein vergleichbarer Angestellter als Leiter einer
Unterabteilung
. In Einzelfallen untersteht dem Ministerialdirektor ein Ministerialrat. Zum Beispiel unterstehen im Bundesprasidialamt den Ministerialdirektoren bzw. Abteilungsleitern direkt die
Ministerialrate
(MR, MinR) bzw.
Referatsleiter
, da keine Unterabteilungen gebildet wurden.
Sie sind beim Bund in der Regel in die
Besoldungsgruppe
B 9 der
Bundesbesoldungsordnung B
des
Bundesbesoldungsgesetzes
eingruppiert.
[1]
Als
politische Beamte
konnen sie jederzeit in den
einstweiligen Ruhestand
versetzt werden.
In Deutschland gibt es Ministerialdirektoren nur in Baden-Wurttemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz sowie formal im Berlin.
Im Land Baden-Wurttemberg ist der Ministerialdirektor in der Regel der ranghochste Beamte seines Ministeriums, vergleichbar einem Staatssekretar auf Bundesebene. Der Ministerialdirektor ist Leiter der Verwaltung (
Amtschef
) sowie allgemeiner und standiger Vertreter seines Ministers. Er ist die Schnittstelle zwischen Verwaltung und der politischen Ebene, die vom Minister und dem Staatssekretar vertreten wird, wobei es auch unter bestimmten Voraussetzungen beamtete Staatssekretare in Baden-Wurttemberg gibt. Dem Ministerialdirektor unterstehen hier meistens Ministerialdirigenten in der Funktion von Abteilungsleitern. Da in Baden-Wurttemberg keine Unterabteilungen bestehen, sind unter den Abteilungen die Referate eingegliedert, die somit wie im Bund von Ministerialraten geleitet werden.
In Baden-Wurttemberg wurde zum 1. Juli 2015 im Rang eines Ministerialdirektors ein Beauftragter der Landesregierung fur Informationstechnologie (CIO)
[2]
installiert. Der Bedeutung dieser Position entsprechend hat der Amtsinhaber uber das
Stammhaus Innenministerium
hinaus
ressortubergreifende
Kompetenzen. Zusatzlich hat der ?CIO“ Berichtsrecht im
Kabinett
. Diese besondere Konstruktion ist bundesweit einmalig.
Im Freistaat Bayern ist der Ministerialdirektor ebenfalls der ranghochste Beamte seines Ministeriums, vergleichbar einem Staatssekretar auf Bundesebene. Der Ministerialdirektor kann der
Amtschef
des Ministeriums und damit allgemeiner und standiger Vertreter seines Ministers sein.
[3]
Daneben kann es pro Ministerium einen weiteren Ministerialdirektor geben,
[4]
der diese besondere Stellung nicht hat. Dem Ministerialdirektor unterstehen hier meistens Ministerialdirigenten in der Funktion von Abteilungsleitern.
Ministerialdirektoren und Amtschefs sind in Bayern anders als im Bund und in allen anderen Landern keine
politischen Beamte
.
[5]
Die Bezeichnung
Staatssekretar
tragt in Bayern ein Mitglied der
Bayerischen Staatsregierung
(neben den
Staatsministern
und dem
Ministerprasidenten
).
Im Land Berlin besitzt nur der Generalsekretar der
Kultusministerkonferenz
das Amt eines Ministerialdirektors. Ihm untersteht das Sekretariat der Kultusministerkonferenz, das rechtlich gesehen eine Behorde des Landes Berlin ist.
In Rheinland-Pfalz gibt es Ministerialdirektoren nur als standige Vertreter folgender Positionen:
- des
Chefs der Staatskanzlei
(Staatssekretarsrang)
- des/der
Bevollmachtigten beim Bund und fur Europa und Medien
(Staatssekretarsrang).
In seltenen Fallen sind Ministerialdirektoren direkt dem Minister unterstellte Beamte mit besonderem Aufgabenbereich.
Amt und Titel des Ministerialdirektors reichen zuruck auf die
Wirklichen Geheimen Rate
der altpreußischen Ara, vor 1806. Die
Verordnung wegen der den Civil-Beamten beizulegenden Amts-Titel und der Rang-Ordnung der verschiedenen Klassen derselben vom 7. Februar 1817
schuf den Titel
Wirklicher Geheimer Oberrath und Direktor
fur die
Chefs und Direktoren einzelner Abtheilungen
innerhalb eines Ministeriums; diese waren nun als
Rathe I. Klasse
eingestuft.
[6]
Wahrend des
Deutschen Kaiserreichs
gab es Ministerialdirektoren sowohl auf Reichs- als auch auf Landesebene. Als Rate erster Klasse standen sie gemaß dem
Hof-Rang-Reglement
vom 7. Mai 1871, das sich wie alle ubrigen preußischen Hofrangreglements entlang der militarischen Rangfolge ausrichtete, mit dem
Generalmajor
gleichauf. Die
wirklichen Geheimen Rathe mit
Excellenz
-Pradikat
entsprachen hingegen den
Generalleutnanten
. Uber diesen standen wiederum die preußischen
Staatsminister
(
Generale
), dann der
Vice-Prasident des Staats-Ministeriums
und schließlich der preußische
Minister-Prasident
(vor dem
General-Feldmarschall
). Unmittelbar nachgeordnet waren die, als Rate zweiter oder dritter Klasse eingestuften, Geheimen Oberrate (
Oberst
) bzw. Geheimen Rate (
Oberstleutnant
); aus diesen
Vortragenden Rathen
gingen die heutigen
Ministerialrate
hervor.
[7]
Auf Reichsebene unterstand die Ministerialdirektoren hingegen unmittelbar den
Unterstaatssekretaren
ihrer Ministerien.
Gemaß der
Reichsbesoldungsordnung
von 1927 bezogen Ministerialdirektoren bis 1945 die Besoldungsgruppe B 5. Im selben Jahr schob sich das neue Amt des
Ministerialdirigenten
zwischen den Ministerialrat und den Ministerialdirektor.
Nach 1945 existierte das Amt z. B. auch in Bundeslandern wie
Hessen
,
Nordrhein-Westfalen
,
Sachsen
und
Thuringen
.
- ↑
Jorg Bogumil, Werner Jann:
Verwaltung und Verwaltungswissenschaft in Deutschland: Einfuhrung in die Verwaltungswissenschaft.
Springer-Verlag, 2015,
ISBN 3-322-95687-3
, S. 88.
- ↑
https://cio-bw.de/
- ↑
Gesetze-Bayern.de:
Geschaftsordnung der Bayerischen Staatsregierung
§ 4, abgerufen am 3. November 2021
- ↑
Gesetze-Bayern.de:
Bayerische Besoldungsordnung Anlage 1
Besoldungsgruppe B 9, abgerufen am 3. November 2021
- ↑
Bayerische Staatszeitung:
Braucht Bayern politische Beamte?
, 29. April 2011
- ↑
Verordnung wegen der den Civil-Beamten beizulegenden Amts-Titel und der Rang-Ordnung der verschiedenen Klassen derselben vom 7. Februar 1817
. In: Rudolf von Stillfried-Alcantara:
Ceremonial-Buch fur den Koniglich Preußischen Hof I. - XII
. Berlin 1877, S. 33?42.;
Digitalisat.
zeno.org
- ↑
Hof-Rang-Reglement vom 7. Mai 1871
. In: Rudolf von Stillfried-Alcantara:
Ceremonial-Buch fur den Koniglich Preußischen Hof I. - XII
. Berlin 1877, S. 42?47;
Digitalisat.
zeno.org