Ministerialdirektor

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Ministerialdirektor (MD, MDir, MinDir) ist in Deutschland die Amtsbezeichnung eines Beamten mit herausgehobener Dienststellung. Das Amt des Ministerialdirektors existiert aktuell im Bund , im Freistaat Bayern , in Baden-Wurttemberg und Rheinland-Pfalz sowie formal im Land Berlin .

Im Bundesdienst

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In der Bundesverwaltung bekleidet er nach dem beamteten Staatssekretar das zweithochste Amt. Ministerialdirektoren dienen bei obersten Behorden des Bundes ( Bundesministerien , Bundestags- und Bundesratsverwaltung , Bundesprasidialamt , Bundeskanzleramt , Bundespresseamt u. a.).

Dienststellung innerhalb einer Behorde

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Meistens haben sie die Funktion eines Abteilungsleiters in der Ministerialhierarchie inne und sind Vertreter des ihnen vorgesetzten beamteten Staatssekretars .

Unter dem Ministerialdirektor steht in der Regel ein Ministerialdirigent (MDg, MDgt, MDirig, MinDirig) oder ein vergleichbarer Angestellter als Leiter einer Unterabteilung . In Einzelfallen untersteht dem Ministerialdirektor ein Ministerialrat. Zum Beispiel unterstehen im Bundesprasidialamt den Ministerialdirektoren bzw. Abteilungsleitern direkt die Ministerialrate (MR, MinR) bzw. Referatsleiter , da keine Unterabteilungen gebildet wurden.

Sie sind beim Bund in der Regel in die Besoldungsgruppe B 9 der Bundesbesoldungsordnung B des Bundesbesoldungsgesetzes eingruppiert. [1] Als politische Beamte konnen sie jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden.

Im Landesdienst

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In Deutschland gibt es Ministerialdirektoren nur in Baden-Wurttemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz sowie formal im Berlin.

Baden-Wurttemberg

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Im Land Baden-Wurttemberg ist der Ministerialdirektor in der Regel der ranghochste Beamte seines Ministeriums, vergleichbar einem Staatssekretar auf Bundesebene. Der Ministerialdirektor ist Leiter der Verwaltung ( Amtschef ) sowie allgemeiner und standiger Vertreter seines Ministers. Er ist die Schnittstelle zwischen Verwaltung und der politischen Ebene, die vom Minister und dem Staatssekretar vertreten wird, wobei es auch unter bestimmten Voraussetzungen beamtete Staatssekretare in Baden-Wurttemberg gibt. Dem Ministerialdirektor unterstehen hier meistens Ministerialdirigenten in der Funktion von Abteilungsleitern. Da in Baden-Wurttemberg keine Unterabteilungen bestehen, sind unter den Abteilungen die Referate eingegliedert, die somit wie im Bund von Ministerialraten geleitet werden.

In Baden-Wurttemberg wurde zum 1. Juli 2015 im Rang eines Ministerialdirektors ein Beauftragter der Landesregierung fur Informationstechnologie (CIO) [2] installiert. Der Bedeutung dieser Position entsprechend hat der Amtsinhaber uber das Stammhaus Innenministerium hinaus ressortubergreifende Kompetenzen. Zusatzlich hat der ?CIO“ Berichtsrecht im Kabinett . Diese besondere Konstruktion ist bundesweit einmalig.

Im Freistaat Bayern ist der Ministerialdirektor ebenfalls der ranghochste Beamte seines Ministeriums, vergleichbar einem Staatssekretar auf Bundesebene. Der Ministerialdirektor kann der Amtschef des Ministeriums und damit allgemeiner und standiger Vertreter seines Ministers sein. [3] Daneben kann es pro Ministerium einen weiteren Ministerialdirektor geben, [4] der diese besondere Stellung nicht hat. Dem Ministerialdirektor unterstehen hier meistens Ministerialdirigenten in der Funktion von Abteilungsleitern.

Ministerialdirektoren und Amtschefs sind in Bayern anders als im Bund und in allen anderen Landern keine politischen Beamte . [5]

Die Bezeichnung Staatssekretar tragt in Bayern ein Mitglied der Bayerischen Staatsregierung (neben den Staatsministern und dem Ministerprasidenten ).

Im Land Berlin besitzt nur der Generalsekretar der Kultusministerkonferenz das Amt eines Ministerialdirektors. Ihm untersteht das Sekretariat der Kultusministerkonferenz, das rechtlich gesehen eine Behorde des Landes Berlin ist.

Rheinland-Pfalz

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In Rheinland-Pfalz gibt es Ministerialdirektoren nur als standige Vertreter folgender Positionen:

  • des Chefs der Staatskanzlei (Staatssekretarsrang)
  • des/der Bevollmachtigten beim Bund und fur Europa und Medien (Staatssekretarsrang).

In seltenen Fallen sind Ministerialdirektoren direkt dem Minister unterstellte Beamte mit besonderem Aufgabenbereich.

Amt und Titel des Ministerialdirektors reichen zuruck auf die Wirklichen Geheimen Rate der altpreußischen Ara, vor 1806. Die Verordnung wegen der den Civil-Beamten beizulegenden Amts-Titel und der Rang-Ordnung der verschiedenen Klassen derselben vom 7. Februar 1817 schuf den Titel Wirklicher Geheimer Oberrath und Direktor fur die Chefs und Direktoren einzelner Abtheilungen innerhalb eines Ministeriums; diese waren nun als Rathe I. Klasse eingestuft. [6]

Wahrend des Deutschen Kaiserreichs gab es Ministerialdirektoren sowohl auf Reichs- als auch auf Landesebene. Als Rate erster Klasse standen sie gemaß dem Hof-Rang-Reglement vom 7. Mai 1871, das sich wie alle ubrigen preußischen Hofrangreglements entlang der militarischen Rangfolge ausrichtete, mit dem Generalmajor gleichauf. Die wirklichen Geheimen Rathe mit Excellenz -Pradikat entsprachen hingegen den Generalleutnanten . Uber diesen standen wiederum die preußischen Staatsminister ( Generale ), dann der Vice-Prasident des Staats-Ministeriums und schließlich der preußische Minister-Prasident (vor dem General-Feldmarschall ). Unmittelbar nachgeordnet waren die, als Rate zweiter oder dritter Klasse eingestuften, Geheimen Oberrate ( Oberst ) bzw. Geheimen Rate ( Oberstleutnant ); aus diesen Vortragenden Rathen gingen die heutigen Ministerialrate hervor. [7] Auf Reichsebene unterstand die Ministerialdirektoren hingegen unmittelbar den Unterstaatssekretaren ihrer Ministerien.

Gemaß der Reichsbesoldungsordnung von 1927 bezogen Ministerialdirektoren bis 1945 die Besoldungsgruppe B 5. Im selben Jahr schob sich das neue Amt des Ministerialdirigenten zwischen den Ministerialrat und den Ministerialdirektor.

Nach 1945 existierte das Amt z. B. auch in Bundeslandern wie Hessen , Nordrhein-Westfalen , Sachsen und Thuringen .

Einzelnachweise

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  1. Jorg Bogumil, Werner Jann: Verwaltung und Verwaltungswissenschaft in Deutschland: Einfuhrung in die Verwaltungswissenschaft. Springer-Verlag, 2015, ISBN 3-322-95687-3 , S. 88.
  2. https://cio-bw.de/
  3. Gesetze-Bayern.de: Geschaftsordnung der Bayerischen Staatsregierung § 4, abgerufen am 3. November 2021
  4. Gesetze-Bayern.de: Bayerische Besoldungsordnung Anlage 1 Besoldungsgruppe B 9, abgerufen am 3. November 2021
  5. Bayerische Staatszeitung: Braucht Bayern politische Beamte? , 29. April 2011
  6. Verordnung wegen der den Civil-Beamten beizulegenden Amts-Titel und der Rang-Ordnung der verschiedenen Klassen derselben vom 7. Februar 1817 . In: Rudolf von Stillfried-Alcantara: Ceremonial-Buch fur den Koniglich Preußischen Hof I. - XII . Berlin 1877, S. 33?42.; Digitalisat. zeno.org
  7. Hof-Rang-Reglement vom 7. Mai 1871 . In: Rudolf von Stillfried-Alcantara: Ceremonial-Buch fur den Koniglich Preußischen Hof I. - XII . Berlin 1877, S. 42?47; Digitalisat. zeno.org