Minderheitenschutz
ist ein Begriff aus
Verfassungs-
und
Volkerrecht
, der sich auf
Freiheit
und
Gleichheit
von
Minderheiten
und ihren Schutz vor
Diskriminierung
bezieht. Die spezifischen Interessen von
ethnischen Minderheiten
,
Behinderten
oder
Homosexuellen
werden international durch die
Menschenrechte
, insbesondere durch den
Internationalen Pakt uber burgerliche und politische Rechte
, und auf staatlicher Ebene durch die in der jeweiligen
Verfassung
verankerten
Individualrechte
geschutzt.
Die erste internationale Vereinbarung zum Schutze von Minderheiten stammt aus dem
Wiener Kongress
von 1815. Nach der
Teilung Polens
wurde versucht, den polnischen Bevolkerungen im
preußischen
,
osterreichischen
und
russischen Staat
bestimmte Rechte zu garantieren. Die
Dezemberverfassung
Osterreich-Ungarns
von 1867 kodifizierte in ihrem Artikel 19 ?Gleichberechtigung aller Volksstamme des Staates“ die allgemeinen Rechte der Staatsburger der Monarchie; jedem ?Volksstamm“ wurde darin ein unverletzliches Recht auf Wahrung und Pflege seiner
Nationalitat
zuerkannt. Die Besonderheit dieser Verfassungsbestimmung war, dass dieses Recht nicht den Individuen zukam, sondern die Volksstamme zu
Rechtstragern
bestimmt wurden. Spatere internationale Abmachungen sprechen nur noch von
?religiosen“ Minderheiten
und nur noch von
?burgerlichen“ Rechten
, aber nicht von
?politischen“ Rechten
.
Als Nebenprodukt der Gebietsveranderungen durch den
Ersten Weltkrieg
wurden in den
Friedensvertragen von Paris
auch die Rechte von Minderheiten festgehalten. Diese Gebietsveranderungen, die den Osten und Suden Europas in neue Staaten aufteilten, sollten allen Volksgruppen der europaischen Lander das nationale
Selbstbestimmungsrecht
ermoglichen. Die Minderheiten waren nun der ?ungluckselig verbleibende Rest, […] denen man aber einen eigenen Nationalstaat oder eine Vereinigung mit dem Gebiet, in dem sie eine Mehrheit und ein
Staatsvolk
waren, […] nicht zugestehen konnte.“
[1]
Man bestand bei der Formulierung der Minderheitenvertrage darauf, dass es keine ?nationalen“ Minderheiten gabe, sondern nur ?rassische, religiose und sprachliche Minderheiten“, damit ihnen kein nationales Selbstbestimmungsrecht zukame. Zuvor wurden Minderheiten als Volksteile verstanden, die von der Mehrheit ihres eigenen Volkes getrennt auf fremdem Staatsgebiet lebten, aber selbstverstandlich vom Staat ihrer Mehrheit nach Moglichkeit geschutzt wurden. Nun wurde der Begriff der Minderheiten uminterpretiert: Minderheiten sollten sich jetzt als Minoritat innerhalb eines Majoritatsvolkes verstehen. Sie wurden von keinem Staat mehr offiziell reprasentiert, sondern nur unter internationalen Schutz gestellt.
Der
polnische Minderheitenvertrag
, auch ?der kleine Vertrag von Versailles“ genannt, der am 28. Juni 1919 zwischen der
Entente
und Polen unterzeichnet wurde, gilt als der erste Minderheitenvertrag mit konkret ausgearbeiteten Schutzrechtbestimmungen.
[2]
Der Vertrag wird als Vorlage fur die weiteren Minderheitenvertrage betrachtet, die in der Folgezeit abgeschlossen wurden. In den meisten Fallen wurden die Abkommen zum Minderheitenschutz lediglich als einzelne Bestimmungen in die jeweiligen Hauptvertrage der Pariser Vorortvertrage eingearbeitet.
In Folge des polnischen Minderheitenvertrages wurden unmittelbar nach dem Ersten Weltkrieg sowie in der Zwischenkriegszeit eine Reihe von
bilateralen
Vertragen geschlossen:
- Vertrag von St. Germain
-en-Laye, 1919, zwischen
Osterreich
, der Tschechoslowakei und Jugoslawien
- Vertrag von Paris, 1919, uber Rumanien
- Vertrag von Neuilly-sur-Seine
, 1919, uber Bulgarien
- Vertrag von Sevres
, 1920, uber den Schutz von Minderheiten in
Griechenland
- Vertrag von Trianon
, 1920, uber Ungarn
- Abkommen zwischen Polen und der
Freien Stadt Danzig
, 1920
- Frieden von Dorpat
mit einem Abkommen zwischen
Finnland
und der
Sowjetunion
uber die finnischsprachige Bevolkerung von
Ostkarelien
, 1920
- zwischen Finnland und
Schweden
uber die schwedischsprachigen
Aland
-Inseln 1921
- Vereinbarung anlasslich der Eingliederung des
Memelgebietes
in den Staat
Litauen
zwischen Litauen und den Siegermachten vom 12. Mai 1922
[3]
- Deutsch-polnisches Abkommen uber Oberschlesien
, 1922,
[4]
1937 ausgelaufen
- Vertrag von Lausanne
, 1923, uber den Schutz von Minderheiten in der
Turkei
Etwa 25 bis 30 Millionen Menschen im Nachkriegseuropa lebten unter diesen Minderheitenstatuten. In ihnen ging es meist um den Gebrauch der Muttersprache im offentlichen Leben und um die Ausubung politischer und kultureller Menschenrechte. Pflichten der Minderheiten gegenuber dem Staat, in dem sie nun lebten, enthielten sie nicht.
Den Friedensvertragen folgten sehr scharfe und erbitterte Konflikte, die in allen betroffenen Landern nahe an
Burgerkriege
fuhrten. Wegen der damals herrschenden
nationalistischen
Gesinnungen waren die meisten der betroffenen Staaten nicht bereit, die Vertrage einzuhalten. Dem UNO-Vorlaufer
Volkerbund
, der mit der Uberwachung beauftragt war, fehlten die notigen Kompetenzen und die Bereitschaft, den Vollzug durchzusetzen. Direkte Interventionen kamen nicht in Frage und die Gesetze von Nationalstaaten abandern konnte der Volkerbund nicht. Im Volkerbund betonten Staatsmanner, dass man von keinem Land erwarten konne, Gruppen gesetzlich zu schutzen, die fur immer eine Sonderstellung behalten wollten und nicht
assimilierbar
seien. Europas Minderheiten organisierten sich schließlich im
Europaischen Nationalitatenkongress
, der die Aufgabe ubernehmen sollte, die Interessen aller Minderheiten unabhangig von ihrer Nationalitat gegenuber dem Volkerbund zu vertreten. Das gelang nicht, weil sich die nationalen Interessen durchsetzten. Die Minderheiten verstanden sich als zugehorig zu den Staaten, in welchen sie als Volk die Mehrheit bildeten. So stimmten die deutschen Minderheiten in
Rumanien
und der
Tschechoslowakei
mit den deutschen Minderheiten in
Polen
und
Ungarn
, und so verhielten sich alle Gruppen. Das neue Element der Minderheitenschutzvertrage, namlich die Garantie von Rechten durch eine internationale
Korperschaft
, scheiterte.
Wahrend der
Zeit des Nationalsozialismus
wurden dann in dessen Herrschaftsbereich alle Minderheitenrechte vollkommen entwertet und eine rassistische Umvolkungs- und Germanisierungspolitik betrieben. So sollten beispielsweise um deutschen
Lebensraum
in Slowenien zu schaffen, sogenannte ?rassisch minderwertige“ Menschen gleich am Ort ermordet oder ins KZ deportiert, ?nicht Eindeutschungsfahige“ nach Serbien und Kroatien abgesiedelt und Slowenen in die nach dem Sieg entvolkerten Gebiete der Sowjetunion umgesiedelt werden.
[5]
Nach dem
Zweiten Weltkrieg
versuchten die
Vereinten Nationen
zunachst, den Minderheitenschutz durch den als effektiver betrachteten individuellen Schutz der Menschenrechte zu ersetzen. Minderheitenschutz wurde in der internationalen Politik lange Zeit bewusst ausgeklammert. Lediglich im
UN-Pakt uber burgerliche und politische Rechte
vom 19. Dezember 1966 wurde das Recht ethnischer, religioser und sprachlicher Minderheiten auf die entsprechende Ausubung geschutzt. Politische Minderheitenrechte werden darin nicht erwahnt. Ein Menschenrechtsausschuss wurde fur die Uberwachung der staatlichen Verpflichtungen eingesetzt.
Ein weiteres Organ der UN, die
Sub-Commission on Prevention of Discrimination and Protection of Minorities
, befasst sich ebenfalls mit Minderheiten. Dieser Ausschuss erarbeitete u. a. die
Deklaration uber die Rechte von Minderheiten
, welche die Staaten verpflichtet, die Identitat nationaler oder ethnischer, kultureller, religioser und sprachlicher Minderheiten durch den Erlass entsprechender Maßnahmen zu wahren und zu fordern. Den Angehorigen solcher Minderheiten muss das Recht auf freien Gebrauch ihrer Sprache im privaten und offentlichen Bereich und eine angemessene Beteiligung an den sie betreffenden Entscheidungen garantiert werden.
Eine
UN-Arbeitsgruppe uber Indigene Bevolkerungen
ist seit 1985 eingerichtet worden, da Indigene in der Regel Minderheiten in einer Nation sind. Ein wesentliches Ergebnis war eine
Deklaration der Rechte indigener Volker
vom 13. September 2007
[6]
.
Wie in allen
westlichen Staaten
werden auch in
Europa
Angehorige von Minderheiten durch
Individualrecht
, nicht durch Kollektivrecht geschutzt. Der Schutz ist in
Verfassungen
und in
volkerrechtlichen Vertragen
verankert. Dementsprechend werden Minderheiten nicht als Gruppen mit eigenen Rechten anerkannt. ?
Volksgruppenrechte
“ konnen nur durch zwischenstaatliche Vertrage gewahrt werden.
In den 1970er Jahren begann die Konferenz fur Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (
KSZE
), sich mit der Minderheitenproblematik zu befassen. Nach dem Fall der
Berliner Mauer
und aufgrund der in der Folge immer wieder aufflammenden Minderheitenkonflikte in
Osteuropa
sowie der diversen
regionalistischen
Stromungen in Europa begann in den
neunziger Jahren
auch der
Europarat
, sich mit dem volkerrechtlichen Schutz von Minderheiten zu befassen.
Das
deutsche Grundgesetz
kennt neben der
Religionsfreiheit
unter anderem auch den direkten Bezug zu den allgemeinen Regeln des
Volkerrechts
. Diese Regeln umfassen neben dem
ius cogens
und anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsatzen auch das universell geltende
Volkergewohnheitsrecht
. Der mittelbare Schutz der individuellen Rechte beruht auf dem
Gleichheitsgrundsatz
und dem
Diskriminierungsverbot
des Grundgesetzes, die fur alle gelten, ob Angehorige von Minderheiten oder nicht.
[7]
Am 29. Juni 1990 verabschiedete die KSZE das ?Kopenhagener Abschlussdokument uber die menschliche Dimension“ ? ein Meilenstein fur die volkerrechtliche Verankerung der Menschenrechte in Europa. Die Kopenhagener Dokumente sind volkerrechtlich nicht verbindlich, sondern nur Vereinbarungen, die als ungefahre Richtschnur fur die Mitgliedstaaten der
OSZE
dienen sollen.
Teil IV der Kopenhagener Dokumente geht detailliert auf die kollektiven Rechte der Angehorigen nationaler Minderheiten ein: Sie sollen ihre
Menschenrechte
und
Grundfreiheiten
in voller
Gleichheit vor dem Gesetz
ausuben konnen. Außerdem sollten sich die OSZE-Mitgliedsstaaten verpflichten, ?besondere Maßnahmen zur Sicherung der Gleichstellung mit anderen Staatsangehorigen zu ergreifen“.
[8]
Einer Person soll zudem das Recht zugestanden werden, selbst zu entscheiden, ob sie einer nationalen Minderheit zugehorig ist oder nicht.
Das Abschlussdokument der Kopenhagener Dokumente enthalt daruber hinaus die so genannten
individuellen Minderheitenrechte
: Gebrauch der Muttersprache, freie Religionsausubung, Garantie grenzuberschreitender Kontakte zu Angehorigen der eigenen Volksgruppe, Vereinigungsfreiheit, das Recht auf Ausubung kultureller Aktivitaten, Schulunterricht in der Muttersprache oder mit der Muttersprache als Unterrichtssprache, Schutz und Forderung der Identitat nationaler Minderheiten und die Einrichtung lokaler und autonomer Verwaltungseinheiten.
Im Juli 1991 trafen sich Experten der KSZE-Mitgliedstaaten in
Genf
, um uber die Minderheitenproblematik zu diskutieren. Dabei stellte sich heraus, dass einige Teilnehmerlander des ehemaligen
Ostblocks
(
Bulgarien
,
Rumanien
,
Jugoslawien
) hinter die Standards zuruckgehen wollten, die in
Kopenhagen
verabschiedet wurden. Sie wurden von mehreren westlichen Landern (
Frankreich
,
Griechenland
,
Turkei
) in ihrem Ansinnen bestarkt. So enthalt die Schlusserklarung einen Satz, der alle vorherigen Bemuhungen zum volkerrechtlichen Schutz von Minderheiten
de facto
zu
Makulatur
werden ließ: ?[die Staaten] nehmen zur Kenntnis, dass nicht alle ethnischen, kulturellen, sprachlichen oder religiosen Unterschiede notwendigerweise zur Bildung nationaler Minderheiten fuhren“. Diese Einschrankung erlaubte es Frankreich oder der Turkei, auf ihrem Standpunkt zu beharren, es gabe in ihren Landern keine nationalen Minderheiten und deshalb auch keine Notwendigkeit, diesen in irgendeiner Form besonderen Schutz zukommen zu lassen.
Am 8. Februar 1991 legte die
Venedig-Kommission
(Europaische Kommission fur Demokratie durch Recht) dem Europarat einen Entwurf fur eine ?Europaische Konvention fur den Schutz von Minderheiten“ vor. Im Gegensatz zu den beiden oben erwahnten Dokumenten wird hier der Begriff ?Minderheit“ klar definiert, und es wird klargestellt, dass auslandische Staatsangehorige nicht miteinbezogen werden sollen. Die Zugehorigkeit zu einer Minderheit soll von der Entscheidung des
Individuums
abhangen. Des Weiteren wird ein kollektives Recht von Minderheiten anerkannt, und den Staaten werden Verpflichtungen auferlegt, die einer Kombination von Individual- und Gruppenrechten entsprechen.
Das
Ministerkomitee
verabschiedete am 5. November 1992 eine Konvention, deren Erarbeitung insgesamt elf Jahre dauerte. Die
Europaische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen
enthalt Bestimmungen ?zum Schutz und zur Forderung von Minderheitensprachen in Schulen, in der Verwaltung, vor Gericht und in den Medien“.
[9]
Die
Charta
ist jedoch nicht verbindlich. Die Unterzeichnerstaaten konnen auswahlen, welche der Bestimmungen sie anwenden wollen. Sie entscheiden auch selbst daruber, auf welche Minderheitensprachen in ihrem Land sie die Charta anwenden wollen. Ein Berichterstattersystem dient als einzige Kontrolle,
Sanktionen
bei Nichteinhaltung der eingegangenen Verpflichtungen sind nicht vorgesehen.
Verantwortlich fur die Verzogerungen und die unverbindlich formulierten Konventionen sind einige europaische Staaten, welche die Rechte ihrer Minderheiten aufgrund der eigenen Auffassung von ?
Staat
“ und ?
Nation
“ nicht anerkennen wollen, darunter insbesondere Frankreich,
Großbritannien
, Griechenland und die Turkei. Diese Lander befurchten, durch die Anerkennung von Minderheiten und Minderheitensprachen auf ihrem
Territorium
die nationale Einheit zu gefahrden. Sie stellen sich auf den Standpunkt, dass die in der jeweiligen
Verfassung
festgehaltenen Gleichheitsgrundsatze ein ausreichender Schutz fur die Angehorigen von Minderheiten seien.
Am 3. November 2023 unterzeichnete der Prasident Wolodymyr Zelenskij das neue ukrainische Gesetz uber nationale Minderheiten. Nach
FUEN
bietet auch dieses ?keine angemessene Losung fur die Anliegen der nationalen Minderheiten“.
[10]
So mussen in Massenmedien alle Inhalte in der Staatssprache ubersetzt werden, der Vertrieb von Buchern in Minderheitensprachen ist nur in speziellen Bibliotheken moglich, die Verwendung der Muttersprache bei Notdiensten ist nur in Altenheimen moglich, der Gebrauch der Minderheitensprachen in lokalen offentlichen Einrichtungen wird behordlich eingeschrankt.
"Russische Minderheiten werden in der Ukraine zu Burgern zweiter Klasse."
[11]
- Andreas von Arnauld:
Minderheitenschutz im Recht der Europaischen Union
. In:
Archiv des Volkerrechts
42 (2004), 111?141.
- Sebastian Bartsch:
Minderheitenschutz in der internationalen Politik. Volkerbund und KSZE/OSZE in neuer Perspektive
. Westdeutscher Verlag: Opladen 1995,
ISBN 3-531-12786-1
.
- Martina Boden:
Nationalitaten, Minderheiten und ethnische Konflikte in Europa. Ursprunge, Entwicklungen, Krisenherde.
Olzog Verlag: Munchen, 1993,
ISBN 3-7892-8640-0
.
- Dan Diner,
Das Jahrhundert verstehen: Eine universalhistorische Deutung
, Luchterhand Literaturverlag, 1999,
ISBN 3-630-87996-9
- Rainer Hofmann:
Minderheitenschutz in Europa. Uberblick uber die volker- und staatsrechtliche Lage.
Gebruder Mann Verlag: Berlin, 1995,
ISBN 3-7861-1842-6
.
- Dietmar Muller,
Staatsburgerschaft und Minderheitenschutz. ?Managing diversity“ im ostlichen und westlichen Europa
, in: Themenportal Europaische Geschichte, 2006
- Franz Pan:
Der Minderheitenschutz im neuen Europa und seine historische Entwicklung.
Verlag Braumuller: Wien 1999,
ISBN 3-7003-1248-2
.
- Sarah Pritchard:
Der volkerrechtliche Minderheitenschutz. Historische und neuere Entwicklungen.
Duncker & Humblot: Berlin 2001,
ISBN 3-428-09925-7
.
- Ioana Eleonora Rusu:
Minderheitenschutz in Rumanien. Eine Analyse der verfassungsrechtlichen Bestimmungen unter Berucksichtigung der internationalen Verpflichtungen Rumaniens
, Verlag Dr. Kovac: Hamburg 2009,
ISBN 978-3-8300-4634-9
.
- Martin Scheuermann:
Minderheitenschutz contra Konfliktverhutung? Die Minderheitenpolitik des Volkerbundes in den zwanziger Jahren
, Verlag Herder-Institut: Marburg 2000,
ISBN 3-87969-284-X
.
- ↑
Hannah Arendt
:
Elemente und Ursprunge totaler Herrschaft
. Antisemitismus, Imperialismus, totale Herrschaft.
Piper, Munchen/Zurich 1986 (11. Auflage 2006),
ISBN 978-3-492-21032-4
, S. 565.
- ↑
Minderheitenschutzvertrag zwischen den Alliierten und Assoziierten Hauptmachten und Polen
, Versailles, 28. Juni 1919
- ↑
Artikel 26 im
Autonomiestatut uber das Memelgebiet
(
Memento
des
Originals
vom 3. November 2015 im
Internet Archive
)
Info:
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@1
@2
Vorlage:Webachiv/IABot/www.verfassungen.de
vom 8. Mai 1924
- ↑
Vgl.
Deutsch-polnisches Abkommen uber Oberschlesien
(Oberschlesien-Abkommen, OSA) vom 15. Mai 1922,
RGBl.
1922 II, S. 238 ff.
- ↑
Vgl. z. B. Gerhard Jochem,
Slowenien wird deutsch
, in:
Die Zeit
vom 11. Oktober 2012.
- ↑
Veroffentlicht in:
Webseite
(
Memento
des
Originals
vom 17. April 2018 im
Internet Archive
)
Info:
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@1
@2
Vorlage:Webachiv/IABot/www.dgvn.de
der
DGVN
(PDF)
- ↑
Hahn in: Frowein/Hofmann/Oeter,
Das Minderheitenrecht europaischer Staaten
, Bd. 1, S. 67; Walker in: Hinderling/Eichinger,
Handbuch der mitteleuropaischen Sprachminderheiten
, S. 18.
- ↑
Boden, S. 30.
- ↑
Boden, S. 31.
- ↑
[1]
- ↑
[2]