Mediat
(
lat
.
mittelbar
)
[1]
oder
reichsmittelbar
[2]
nannte man im Gegensatz zu
immediat
(
reichsunmittelbar
)
[3]
im
Heiligen Romischen Reich
bis zur
Mediatisierung
1806 solche
Herrschaften
oder Besitzungen, die nicht unmittelbar dem Reich untergeordnet waren, sondern nur mittelbar und durch ihren
Landesherrn
, der den Rechtsstatus eines
Reichsstandes
besaß, mit dem obersten
Lehnsherrn
, dem
Konig
bzw.
Kaiser
, in Beziehung traten. Bis zur
Sakularisation
gab es auch
Mediatkloster
.
Die Unterscheidung spielte eine Rolle fur die
Zustandigkeit der Reichsgerichte
[4]
nach der Reichskammergerichtsordnung,
[5]
insbesondere fur die sog.
Untertanenprozesse
.
[6]
- ↑
mediat
auf duden.de
- ↑
reichsmittelbar
auf duden.de
- ↑
immediat
auf duden.de
- ↑
Pauline Puppel
:
Reichsgerichtsakten als Quelle: Frauen
historicum.net, zeitenblicke 3 (2004), Nr. 3
- ↑
Reichskammergerichtsordnung 1500
Webseite der
Universitat Heidelberg
, abgerufen am 12. Marz 2016
- ↑
Albrecht Cordes:
Das Reichskammergericht (1495-1806)
historicum.net, zeitenblicke 3 (2004), Nr. 3