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Die
Legislative
(spatantik
lateinisch
legis latio
?Beschließung des Gesetzes‘, von
lateinisch
lex
,Gesetz‘ und
ferre
,tragen‘, davon das
PPP
latum
,getragen‘; auch gesetzgebende
Gewalt
) ist in der
Staatstheorie
neben der
Exekutive
(ausfuhrenden Gewalt) und
Judikative
(
Rechtsprechung
) eine der drei ? bei
Gewaltenteilung
voneinander unabhangigen ? Gewalten. Die Legislative ist zustandig fur die Beratung und Verabschiedung von Gesetzen (
Gesetzgebung
) im inhaltlichen und formellen Sinn sowie fur die Kontrolle der Exekutive und der Judikative, wobei sie in Osterreich nur die Exekutive kontrolliert und die Judikative unabhangig bleibt. In einer
reprasentativen Demokratie
bilden die
Parlamente
die Legislative. In
Staaten
mit Elementen
direkter Demokratie
tritt im Einzelfall auch das
Volk
als Gesetzgeber auf (
Volksgesetzgebung
).
In
Deutschland
wird die Legislative wie folgt ausgeubt:
Die Gesetzgebung ist an die
verfassungsmaßige Ordnung
gebunden.
Auf Ebene der Kreise und Gemeinden gibt es nach herrschender Meinung keine Legislative, da es sich bei den Kommunen insgesamt aus staatsrechtlicher Sicht lediglich um Selbstverwaltungskorperschaften innerhalb der Landesexekutive handele.
Gemeinderate
sind nach dieser Ansicht mithin auch keine Parlamente; die Selbstverwaltungsorgane der Gemeinde seien lediglich Verwaltungsorgane, denen es an legislativen Befugnissen mangele. Wesentliches Indiz hierfur sei neben dem Fehlen der
Judikative
die landesgesetzliche Vorgabe einer
Gemeindeordnung
an Stelle einer selbst gewahlten
Verfassung
. Die Mitglieder der Organe genießen auch nicht den fur
Abgeordnete
von Parlamenten verfassungsgemaß garantierten Schutz der
Immunitat
und
Indemnitat
. Die Entscheidungen dieser Organe konnen zudem ? unter engen Voraussetzungen ? durch die
Kommunalaufsicht
aufgehoben oder ersetzt werden.
Die Vertreter der Gegenmeinung argumentieren wie folgt:
Art. 28
Abs. 1 S. 2
GG
besagt, dass ?in den Landern, Kreisen und Gemeinden […] das Volk eine Vertretung haben [muss], die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist“. In dieser Vorschrift seien nicht nur die Kreise und Gemeinden auf gleicher Ebene mit den Landern genannt, sondern es wird davon gesprochen, dass dort jeweils das Volk eine ?Vertretung“ haben musse, die nach den allgemeinen Wahlgrundsatzen gewahlt sein muss. Dieselbe Vorschrift, aus der sich ergebe, dass es den Landern nicht gestattet ist, landesrechtlich die Wahlen fur die Landesparlamente anders als allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim zu regeln, bestimme auch die Wahlregeln fur die Volksvertretungen in den Kommunen. Es sei nicht einzusehen, weshalb dann die Gemeinderate eine andere, namlich keine legislative, Kompetenz als die Landesparlamente haben sollten, denen niemand die Legislativfunktion abspreche. Auch die Existenz der Gemeindeordnungen als verbindliches Regelwerk wird nicht als Gegenbeleg zugelassen, da mit dem Grundgesetz genauso den Landern Vorgaben fur ihre Landesverfassungen gemacht wurden. Die Regelungsdichte der Gemeindeordnungen sei zwar hoher, doch sei dies traditionell bestimmt. Vor allem aber gebe es auch auf kommunaler Ebene Verfassungen, namlich in Form der Hauptsatzung, die sich jede Gemeinde in jedem Bundesland geben musse um ihre grundsatzliche Ordnung zu regeln. Schließlich sei auch die Existenz der Kommunalaufsicht kein Ausschlussgrund; so sei auch fur die Lander in
Art. 28
Abs. 3 GG sowie in
Art. 37
GG eine ? eingeschrankte ? Aufsicht durch den Bund vorgesehen.
Legislative auf Bundesebene ist in der Schweiz die
Bundesversammlung
, bestehend aus
Nationalrat
und
Standerat
. Auf Kantonsebene bildet das
Kantonsparlament
(je nach Kanton Kantonsrat, Grosser Rat oder Landrat genannt) die Legislative. Die gesetzgebende Gewalt auf Gemeindeebene ist die
Gemeindeversammlung
oder das
Gemeindeparlament
(je nach Gemeinde auch Einwohnerrat, [Grosser] Gemeinderat, [Grosser] Stadtrat oder Generalrat genannt).
In Osterreich bilden der
Nationalrat
und der
Bundesrat
die Legislative auf Bundesebene. Auf Landesebene ist die gesetzgebende Gewalt der
Landtag
.
Als
foderaler Staat
uben die USA auf
nationaler Ebene
ihre gesetzgebende Gewalt durch den
Kongress
(
i. e.
das
Parlament
der USA) aus und auf
subnationaler Ebene
durch die Parlamente der einzelnen
Bundesstaaten
(→
State Legislature
).
Das
Verfahren zur Verabschiedung von Bundesgesetzen
(fur deren Erlassung samtlich der Kongress (zusammen mit dem
US-Prasidenten
) zustandig ist) ist in der
US-Verfassung
festgeschrieben; fur das Verfahren bei Gesetzen, die in die Zustandigkeit eines Bundesstaats fallen, ist
dessen
jeweilige Verfassung maßgeblich.
Sowohl der Kongress als auch die
Parlamente der Bundesstaaten
(außer das von
Nebraska
) verfugen uber jeweils
zwei Kammern
.
Die Legislative des
Vereinigten Konigreichs Großbritannien und Nordirland
wird ausgeubt durch das
Parlament
, das formal aus drei Teilen besteht:
Krone
,
Oberhaus
und
Unterhaus
.
In Frankreich bildet die
Nationalversammlung
zusammen mit dem
Senat
die Legislative. Beide Kammern sind gleichberechtigt. Bei Uneinigkeit kann aber die Nationalversammlung den Senat uberstimmen. Dieser besitzt ein Vetorecht bei Verfassungsanderungen.
Supranationale legislative Funktionen werden in der
Europaischen Union
durch den
Rat der Europaischen Union
sowie das
Europaische Parlament
ausgeubt. Dabei kommt jedoch der
Europaischen Kommission
durch ihr Initiativrecht eine Schlusselkompetenz zu, obwohl die Kommission gewohnlich der Exekutive zugeordnet wird.