Legislative

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Legislative in der Gewaltenteilung zur Macht­be­gren­zung, durch Ver­teilung der Staats­gewalt auf ge­trennte Hoheits­bereiche.

Die Legislative (spatantik lateinisch legis latio ?Beschließung des Gesetzes‘, von lateinisch lex ,Gesetz‘ und ferre ,tragen‘, davon das PPP latum ,getragen‘; auch gesetzgebende Gewalt ) ist in der Staatstheorie neben der Exekutive (ausfuhrenden Gewalt) und Judikative ( Rechtsprechung ) eine der drei ? bei Gewaltenteilung voneinander unabhangigen ? Gewalten. Die Legislative ist zustandig fur die Beratung und Verabschiedung von Gesetzen ( Gesetzgebung ) im inhaltlichen und formellen Sinn sowie fur die Kontrolle der Exekutive und der Judikative, wobei sie in Osterreich nur die Exekutive kontrolliert und die Judikative unabhangig bleibt. In einer reprasentativen Demokratie bilden die Parlamente die Legislative. In Staaten mit Elementen direkter Demokratie tritt im Einzelfall auch das Volk als Gesetzgeber auf ( Volksgesetzgebung ).

Deutschland [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

In Deutschland wird die Legislative wie folgt ausgeubt:

Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmaßige Ordnung gebunden.

Auf Ebene der Kreise und Gemeinden gibt es nach herrschender Meinung keine Legislative, da es sich bei den Kommunen insgesamt aus staatsrechtlicher Sicht lediglich um Selbstverwaltungskorperschaften innerhalb der Landesexekutive handele. Gemeinderate sind nach dieser Ansicht mithin auch keine Parlamente; die Selbstverwaltungsorgane der Gemeinde seien lediglich Verwaltungsorgane, denen es an legislativen Befugnissen mangele. Wesentliches Indiz hierfur sei neben dem Fehlen der Judikative die landesgesetzliche Vorgabe einer Gemeindeordnung an Stelle einer selbst gewahlten Verfassung . Die Mitglieder der Organe genießen auch nicht den fur Abgeordnete von Parlamenten verfassungsgemaß garantierten Schutz der Immunitat und Indemnitat . Die Entscheidungen dieser Organe konnen zudem ? unter engen Voraussetzungen ? durch die Kommunalaufsicht aufgehoben oder ersetzt werden.

Die Vertreter der Gegenmeinung argumentieren wie folgt:

Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG besagt, dass ?in den Landern, Kreisen und Gemeinden […] das Volk eine Vertretung haben [muss], die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist“. In dieser Vorschrift seien nicht nur die Kreise und Gemeinden auf gleicher Ebene mit den Landern genannt, sondern es wird davon gesprochen, dass dort jeweils das Volk eine ?Vertretung“ haben musse, die nach den allgemeinen Wahlgrundsatzen gewahlt sein muss. Dieselbe Vorschrift, aus der sich ergebe, dass es den Landern nicht gestattet ist, landesrechtlich die Wahlen fur die Landesparlamente anders als allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim zu regeln, bestimme auch die Wahlregeln fur die Volksvertretungen in den Kommunen. Es sei nicht einzusehen, weshalb dann die Gemeinderate eine andere, namlich keine legislative, Kompetenz als die Landesparlamente haben sollten, denen niemand die Legislativfunktion abspreche. Auch die Existenz der Gemeindeordnungen als verbindliches Regelwerk wird nicht als Gegenbeleg zugelassen, da mit dem Grundgesetz genauso den Landern Vorgaben fur ihre Landesverfassungen gemacht wurden. Die Regelungsdichte der Gemeindeordnungen sei zwar hoher, doch sei dies traditionell bestimmt. Vor allem aber gebe es auch auf kommunaler Ebene Verfassungen, namlich in Form der Hauptsatzung, die sich jede Gemeinde in jedem Bundesland geben musse um ihre grundsatzliche Ordnung zu regeln. Schließlich sei auch die Existenz der Kommunalaufsicht kein Ausschlussgrund; so sei auch fur die Lander in Art. 28 Abs. 3 GG sowie in Art. 37 GG eine ? eingeschrankte ? Aufsicht durch den Bund vorgesehen.

Schweiz [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Legislative auf Bundesebene ist in der Schweiz die Bundesversammlung , bestehend aus Nationalrat und Standerat . Auf Kantonsebene bildet das Kantonsparlament (je nach Kanton Kantonsrat, Grosser Rat oder Landrat genannt) die Legislative. Die gesetzgebende Gewalt auf Gemeindeebene ist die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament (je nach Gemeinde auch Einwohnerrat, [Grosser] Gemeinderat, [Grosser] Stadtrat oder Generalrat genannt).

Osterreich [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

In Osterreich bilden der Nationalrat und der Bundesrat die Legislative auf Bundesebene. Auf Landesebene ist die gesetzgebende Gewalt der Landtag .

Vereinigte Staaten [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Als foderaler Staat uben die USA auf nationaler Ebene ihre gesetzgebende Gewalt durch den Kongress ( i. e. das Parlament der USA) aus und auf subnationaler Ebene durch die Parlamente der einzelnen Bundesstaaten (→  State Legislature ).
Das Verfahren zur Verabschiedung von Bundesgesetzen (fur deren Erlassung samtlich der Kongress (zusammen mit dem US-Prasidenten ) zustandig ist) ist in der US-Verfassung festgeschrieben; fur das Verfahren bei Gesetzen, die in die Zustandigkeit eines Bundesstaats fallen, ist dessen jeweilige Verfassung maßgeblich.

Sowohl der Kongress als auch die Parlamente der Bundesstaaten (außer das von Nebraska ) verfugen uber jeweils zwei Kammern .

Vereinigtes Konigreich [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Die Legislative des Vereinigten Konigreichs Großbritannien und Nordirland wird ausgeubt durch das Parlament , das formal aus drei Teilen besteht: Krone , Oberhaus und Unterhaus .

Frankreich [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

In Frankreich bildet die Nationalversammlung zusammen mit dem Senat die Legislative. Beide Kammern sind gleichberechtigt. Bei Uneinigkeit kann aber die Nationalversammlung den Senat uberstimmen. Dieser besitzt ein Vetorecht bei Verfassungsanderungen.

Europaische Union [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Supranationale legislative Funktionen werden in der Europaischen Union durch den Rat der Europaischen Union sowie das Europaische Parlament ausgeubt. Dabei kommt jedoch der Europaischen Kommission durch ihr Initiativrecht eine Schlusselkompetenz zu, obwohl die Kommission gewohnlich der Exekutive zugeordnet wird.

Siehe auch [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Weblinks [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Wiktionary: Legislative  ? Bedeutungserklarungen, Wortherkunft, Synonyme, Ubersetzungen
Wiktionary: Gesetzgeber  ? Bedeutungserklarungen, Wortherkunft, Synonyme, Ubersetzungen