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Luneburger Sate

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Wappen des Furstentums Luneburg

Die Luneburger Sate ( Sate ist niederdeutsch fur ?Vertrag“) war ein Herrschaftsvertrag zwischen den Landesherren und den Landesstanden des Furstentums Luneburg .

Durch ihn wurde eine Rechtsgemeinschaft begrundet, deren Aufgabe die Sicherung der Rechte ihrer Mitglieder war. Zu diesem Zweck wurde eine Gerichtsinstanz , das so genannte Satekollegium, eingerichtet. Die Mitgliedschaft der Landesherren in dieser Rechtsgemeinschaft erfolgte als Gegenleistung fur die Gewahrung eines Kredites in Hohe von 50.000 Mark in Pfandbriefen und war an die Dauer des Kredites gebunden, sodass die Luneburger Sate einen Pfandvertrag darstellt. Neben dem eigentlichen Satebrief umfasste das Vertragswerk drei weitere Briefe, in denen auf die Rechte der einzelnen Stande detailliert eingegangen wird. In Kraft getreten ist die Luneburger Sate im Jahr 1392, de facto geendet hat sie nach dem Satekrieg im Jahr 1396, formell aufgelost wurde sie im Jahr 1519.

Vorgeschichte [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Als Wilhelm II. von Luneburg 1369 ohne mannliche Nachkommen starb, erlosch das altere Haus Luneburg. Entsprechend den welfischen Hausgesetzen ware Herzog Magnus II. Torquatus von Braunschweig erbberechtigt gewesen. Kaiser Karl IV. betrachtete das Reichslehen jedoch als ans Reich zuruckgefallen und belehnte Albrecht von Sachsen-Wittenberg und dessen Onkel Wenzel mit dem Furstentum, wodurch der Luneburger Erbfolgekrieg ausgelost wurde. Erst nach der Schlacht von Winsen im Jahre 1388, bei der Wenzel sein Leben ließ, verzichteten die Wittenberger auf ihre Anspruche, und das Furstentum war den Welfen gesichert. [1]

Der Luneburger Erbfolgekrieg hatte im Furstentum zu einer großen Machtfulle der Landstande gefuhrt. Um sich die Unterstutzung der Stadte und des niederen Adels zu sichern, waren sowohl die Welfen als auch die Askanier gezwungen gewesen, den Landstanden umfassende Privilegien zuzusichern und ihnen zahlreiche Gerechtigkeiten und Burgen zu verpfanden. [2] Die Celler Herzoge waren zwar siegreich aus dem Konflikt hervorgegangen, standen dadurch aber vor massiven finanziellen Problemen. [2] Als die Herzoge mit einer neuerlichen Finanzbitte an die Stadt Luneburg herantraten [3] , kam es im September 1392 als Gegenleistung fur einen Kredit in Hohe von 50.000 Mark zum Abschluss eines umfangreichen Vertragswerkes, in dem den Standen zahlreiche Privilegien bestatigt wurden und die Herzoge sich der Gerichtsbarkeit eines von den Standen gebildeten Gremiums unterwarfen.

Das Vertragswerk [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Grundlagenbriefe [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Zum Inhalt dieser drei Grundlagenbriefe siehe die Hauptartikel Pralatenbrief , Gemeinebrief und Stadtebrief .

Die drei Grundlagenbriefe bestanden aus dem Pralatenbrief , der sich an die Geistlichkeit des Landes, dem Stadtebrief , der sich an die Stadte im Furstentum Luneburg sowie dem Gemeinebrief , der sich an alle Untertanen der Celler Herzoge, insbesondere an den niederen Adel, richtete. In ihnen wurden den drei Standen umfassende Privilegien zugesichert und auf die Rechte und Pflichten der Landesherren eingegangen. Die drei Privilegienbriefe bildeten eine der Rechtsgrundlagen fur die Gerichtsurteile des Satekollegiums. Sie behielten ihre Rechtsgultigkeit unabhangig vom Fortbestand der Luneburger Sate und blieben teilweise bis ins 18. Jahrhundert Grundlage zahlreicher Gerichtsentscheidungen. [4]

Der Satebrief [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Der Satebrief gliederte sich in 43 Artikel [5] und war an die privilegierten Einwohner des Furstentums Luneburg, d. h. die Geistlichkeit, die Ritterschaft und die stadtischen Burger, gerichtet. [6] Es handelte sich bei ihm um einen Pfandbrief , der in den die Landesfursten betreffenden Artikeln bei Ruckzahlung eines Darlehens in Hohe von 50.000 Mark unwirksam geworden ware.

Im einleitenden ersten Artikel wurde ein ethisch-moralisches Grundgerust als Ideentrager der Sate [6] konstruiert. So bekundeten die Herzoge ihren Willen, die Eintracht und den Frieden im Furstentum fordern und ein gegenseitiges Vertrauen zwischen Landesherrschaft und Einwohnerschaft anstreben zu wollen [6] . Die Artikel 2 bis Artikel 41 behandelten die Ziele und den Charakter der Sate und die Schaffung einer Gerichtsinstanz, auf deren personelle Besetzung, Kompetenzen und Verfahrensregeln detailliert eingegangen wurde. [6] Abschließend wurde in den Artikeln 42 und 43 noch einmal der Wille der Herzoge betont, ihre Verpflichtungen zu erfullen; ferner wurden Zeugen und Datum der Vereinbarung genannt.

Charakterisierung der Sate [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Die Sate stellte einen Zusammenschluss der Landesfursten, der Luneburger Ritterschaft und des Stadteburgertums zu einer Rechtsgemeinschaft dar. [6] Beitrittsberechtigt war jeder Geistliche, Ritterburtige und stadtische Burger des Furstentums Luneburg, beitrittspflichtig waren die Landesherrn, alle Inhaber erbeigener und landesherrlicher Burgen sowie jeder, der von der Sate explizit zum Beitritt aufgefordert wurde. Die Beitrittspflicht der Landesherrn war an das Darlehen in Hohe von 50.000 Mark gebunden, bei Ruckzahlung des Darlehens erlosch diese. Die Rechte der Satenmitglieder bestanden primar im Schutz ihrer Privilegien, d. h. der verbrieften und gewohnheitsmaßigen Rechte, durch die Sategemeinschaft, die Pflichten darin, die Rechtsgemeinschaft bei ihren Aufgaben zu unterstutzen. [6]

Satekollegium [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Das Satekollegium stellte eine Gerichtsinstanz dar, deren Aufgabe es war, Verstoße gegen die Rechte der Satemitglieder festzustellen und diese zu ahnden. Zu diesem Zweck sollten jedes Jahr zwei allgemeine Satetage sowie zwei regionale Satetage in Luneburg und in Hannover stattfinden.

Das Satekollegium setzte sich aus insgesamt 16 Mitgliedern, davon acht Vertretern der Ritterschaft und acht Vertretern der Stadte Luneburg (vier Mitglieder), Uelzen (zwei Mitglieder) und Hannover (zwei Mitglieder) zusammen. Die Wahlen zum Kollegium sollten alle zwei Jahre stattfinden, wahlberechtigt waren alle Ratsherren und die Mitglieder der luneburgischen Ritterschaft. [6]

Zustandig war das Satekollegium fur alle auf dem Territorium des Furstentums Luneburg begangenen Verstoße gegen die Rechte und Privilegien ihrer Mitglieder. Ausdrucklich ausgenommen hiervon waren einfache Schuldforderungen sowie Gesetzesverstoße, die in den Kompetenzbereich bestehender Erb- und Gogerichte sowie der stadtischen und geistlichen Gerichte fielen. [6]

Klagen konnten grundsatzlich von jedem Satemitglied eingereicht werden. Wurden die Klagen zugelassen, wurden sie an das herzogliche Hofgericht weitergeleitet. Nur wenn es dort innerhalb einer Frist von vier Wochen zu keiner Entscheidung kam, wurde das Satekollegium mit der Urteilsfindung betraut.

Grundlagen fur die Urteilsfindung waren neben den in den drei Grundlagenbriefen fixierten Privilegien unter anderem der Sachsenspiegel und der Schwabenspiegel . Wurde ein Urteil gefallt [7] , blieben dem Verurteilten vier Wochen zur Erfullung des Urteils, andernfalls verfiel er der Acht .

Richtete sich die Klage gegen die Landesherrn, bedurfte es der Zustimmung von vier Sateleuten, damit es zur Klageerhebung kam. Anschließend wurde den Herzogen eine Suhneaufforderung zugestellt, fur deren Erfullung ihnen 14 Tage verblieben. Geschah dies nicht, wurde vom Satekollegium ein Urteil gefallt. Sollten die Herzoge diesem Urteil innerhalb von acht Wochen nicht nachkommen, drohte ihnen die so genannte Gesamtexekution, d. h. der Verlust aller materieller Guter und Aufkundigung der Gehorsamspflicht aller Untertanen.

Sobald die Herzoge dem Urteilsspruch nachkamen oder den gewahrten Kredit uber 50.000 Mark zuruckbezahlten (und damit nicht mehr der Jurisdiktion der Sate unterlagen), erhielten sie ihren Besitz zuruck und die Gehorsamspflicht der Untertanen trat wieder in Kraft. [6]

Finanzen [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Im Satebrief war ursprunglich festgeschrieben, die durch die Sate entstehenden Kosten durch eine Umlage auf alle Satemitglieder zu finanzieren. In einer auf dem ersten allgemeinen Satetag getroffenen Zusatzvereinbarung wurde dies jedoch dahingehend geandert, dass nur noch die stadtischen Kommunen fur die Finanzierung zustandig waren. [8]

Die Luneburger Sate in den Jahren 1392 bis 1396 [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Bereits im September 1392 kam es zu den ersten Wahlen zum Satekollegium. [9] Zeitgleich erließen die Celler Herzoge sogenannte Geheißbriefe, in denen die Ritterschaft und die Burger der Stadte aufgefordert wurden, der Sate beizutreten. Wahrend die Stadte dieser Aufforderung geschlossen nachkamen, erklarte lediglich ein Teil der Burgen inhaber ihren Beitritt. Vier Burgeninhaber widersetzten sich der Aufforderung von Anfang an, weitere Burgeninhaber, die in den Jahren 1393 bis 1396 in den Besitz landesherrlicher oder erbeigener Burgen kamen und den Statuten der Sate nach beitrittspflichtig gewesen waren, traten dem Vertrag ebenfalls nicht bei. Zusatzlich ließen die Celler Herzoge, im Gegensatz zu den Bestimmungen der Grundlagenbriefe, zwei weitere Burgen bauen, deren Besitzer ebenfalls nicht der Sate beitraten. [9]

Im Marz 1393 kam es zum ersten allgemeinen Satetag in Luneburg , auf dem 16 Klagen behandelt wurden. Zusatzlich wurden zahlreiche Erganzungen zum Satebrief beschlossen; so wurde die Verteilung der durch die Sate entstehenden Kosten neu geregelt und Regelungen zum Gerichtssiegel der Sate getroffen. [8]

In den folgenden Jahren bis 1396 wurden vor dem Satekollegium insgesamt 67 Klagen erhoben. Urteilsspruche sind lediglich acht uberliefert, allerdings bestand grundsatzlich die Moglichkeit einer mundlichen Urteilsverkundung, so dass keine gesicherten Erkenntnisse uber die tatsachliche Anzahl an Rechtsspruchen durch das Kollegium vorliegen. [9]

Als Klager traten sowohl Mitglieder der Ritterschaft als auch des stadtischen Burgertums in Erscheinung, in einigen Fallen erhoben auch die Celler Herzoge Klage vor dem Satekollegium. [9] Gegenstand der Klagen waren in erster Linie Beschwerden uber die Anmaßung fremder Hoheits- und Nutzungsrechte [9] , daneben wurden mehrere Klagen aufgrund Raub und Diebstahl [9] erhoben.

Auf Betreiben Luneburgs bestatigte Konig Wenzel die Luneburger Sate im September 1393 und bezeichnete sie als Vertragwerk von hohem friedensstiftendem Wert . Im darauf folgenden Monat erging zudem ein Urteil des koniglichen Hofgerichtes, welches die Rechtsgultigkeit der Sate ebenfalls bestatigte. [10]

Die Celler Herzoge versuchten in den folgenden Jahren wiederholt, die Stellung der Sate zu schwachen. Bereits im Fruhjahr 1393 strengten sie einen Prozess gegen die Stadt Luneburg an, in dem es um die der Sate zugrunde liegende Pfandverschreibung in Hohe von 50.000 Mark ging. Eine Schiedskommission entschied den Fall zugunsten der Celler Herzoge, allerdings hatte das Urteil zunachst keine grundsatzliche Bedeutung fur den Fortbestand der Sate. [9]

Seit 1393 wurden von der Sate mehrere Bundnisvertrage mit auswartigen Territorialherren abgeschlossen, die die Sicherheit und das Fortbestehen der Sate garantieren sollten. Die Herzoge sahen hierin einen Verstoß gegen den Satebrief, in dem es hieß, dass aus der Sate dem Furstentum kein Schaden erwachsen durfe . [9]

Einen weiteren Konfliktpunkt stellte die Finanzierung der durch das Bundnis entstehenden Kosten dar. Als kostenintensiv erwies sich vor allem die Bereitstellung von Reitern zum Schutz der Sateleute. [3] Geplant war ursprunglich eine dem Bund zur Verfugung stehende Sollstarke von 140 Mann, 1394 unterhielt er jedoch bereits 322 Manner unter Waffen. [9] Um diese zusatzlichen Lasten zu finanzieren, wurde 1394 eine neue Steuer erlassen, die zu neuerlichen Auseinandersetzungen mit den Celler Herzogen fuhrten. Diese sprachen der Sategemeinschaft das Recht zu einer solchen Maßnahme ab und verhangten fur ihre Untertanen ein Zahlungsverbot. [9]

Der Satekrieg [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

1396 kam es zum endgultigen Bruch. Nachdem er sich durch den Abschluss eines Schutz- und Verbruderungsvertrages der Hilfe Schwedens und Mecklenburgs versichert hatte, nahm Herzog Heinrich , dem sich bald darauf auch sein Bruder Bernhard anschloss, Besitz von der Stadt Uelzen und zwang diese, ihren Austritt aus der Sate zu erklaren und einen Huldigungseid den Luneburger Herzogen gegenuber zu leisten. [11] Dem folgte der Versuch, Luneburg von samtlichen Handelswegen abzuschneiden und mittels einer totalen Wirtschaftsblockade in die Knie zu zwingen . [12] So wurden Sperren in der Ilmenau errichtet, luneburgische Schiffe beschlagnahmt und versenkt und Luneburger Handelsreisende gezielt geplundert. Im Marz 1396 kam es zu ersten Verhandlungen zwischen Vertretern der Stadt Luneburg und den Herzogen, welche jedoch ergebnislos abgebrochen wurden.

Zeitgleich mit den Auseinandersetzungen der Herzoge mit Luneburg erging eine Aufforderung an alle Satemitglieder, dieser abzuschworen, andernfalls wurde der Verlust von Leib und Leben angedroht [13] . Dieser Aufforderung folgten zwar nur einige Stadte im Wendlandischen sowie vereinzelte Ritter, trotzdem war den Herzogen damit eine Spaltung der Landstande [14] gelungen. Bei einer Unterhandlung im April 1396 erstach Herzog Heinrich den Harburger Vogt Dietrich v. Mandelsloh nach dessen Weigerung, seinen Sateaustritt zu erklaren. Luneburg schloss daraufhin ein Sonderabkommen mit Hannover und bekam auf einem Hansetag in Wismar die militarische Unterstutzung der Hansestadte Hamburg und Lubeck zugesichert.

Im Mai 1396 entwickelten sich aus dem schwelenden Konflikt offene militarische Auseinandersetzungen. Im Zuge der Auseinandersetzungen kam es im ganzen luneburgischen Land zu zahlreichen Schlachten. [11] So gelang dem von den Hansestadten gestellten Truppenkontingent unter Fuhrung des Lubecker Ratsherren Reyner von Calven die Einnahme der herzoglichen Festung in Harburg , die Luneburger Truppen befreiten das immer noch von herzoglichen Truppen besetzte Uelzen und Hannover schleifte eine in unmittelbarer Nahe der Stadt Hannover befindliche Festung der Welfen .

Als sich eine militarische Uberlegenheit ihrer Gegner abzeichnete, boten die Celler Herzoge der Gegenpartei Friedensverhandlungen an. Am 19. August trat ein auf drei Wochen befristeter Waffenstillstand in Kraft, dem kurz darauf am 29. August ein auf zunachst drei Jahre befristetes Friedensabkommen folgte. Eine Schiedskommission wurde eingerichtet [15] , die die Vorkommnisse untersuchen und einen Friedensvertrag aushandeln sollte.

Anfang Oktober kam es zu einer ersten Tagfahrt, auf der beide Parteien ihre Klageschriften vorlegten. Beide Seiten bezichtigten sich schwerster Verstoße gegen geltendes Recht und versuchten Schadensanspruche fur erlittene Schaden geltend zu machen. [16] Im Juni 1397 kam es zu ersten Ergebnissen, als zwischen den Herzogen und den Stadten Hamburg und Lubeck ein Verzicht auf gegenseitige Forderungen vereinbart wurde. Zudem wurde mit der Stadt Hannover vereinbart, die Streitigkeiten einem Schiedsgericht unter der Leitung des Bischofs von Minden zu ubertragen. [16]

Ende Oktober kam es auf einer dritten Tagfahrt auch zu einer vertraglichen Einigung zwischen der Stadt Luneburg und den Celler Herzogen. Beide Seiten erklarten darin ihren Verzicht auf Anspruche an die Gegenseite, zudem wurden die Festen Harburg , Bleckede und Ludershausen gegen eine Zahlung von 19.200 Mark fur einen Zeitraum von zehn Jahren den Stadten Luneburg, Lubeck, Hannover und Hamburg uberlassen. [16] Die Luneburger Sate selbst fand in dem Vertrag keine Erwahnung, Luneburgs Forderungen nach einer Restituierung waren damit gescheitert. [16]

Die Luneburger Sate nach dem Satekrieg bis zur formellen Aufhebung 1519 [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Auch wenn es nicht zu einer vertraglichen Restitution der Luneburger Sate kam, hielt insbesondere Luneburg den Anspruch auf die fortbestehende Gultigkeit der Satebriefe zunachst aufrecht. 1398 widerrief Uelzen seinen 1396 erzwungenen Austritt, blieb damit aber das einzige abgefallene Satemitglied, welches der Sate wieder beitrat. [16] In den folgenden Jahren kam es zu mehreren Bundnissen zwischen den Stadten Luneburg, Hannover und Uelzen, die sich in ihren Bundnisvertragen explizit auf die Luneburger Sate bezogen, wodurch ein Bekenntnis der Vertragspartner zum Fortbestand der Sate zum Ausdruck gebracht werden sollte. [16]

Das Satekollegium existierte nach 1396 zunachst weiter, Tatigkeiten sind allerdings seit dieser Zeit nicht mehr nachzuweisen. 1398 schied das letzte Mitglied der luneburgischen Ritterschaft aus dem Kollegium aus, seitdem bestand es nur noch aus den Verordneten der Stadte Luneburg, Hannover und Uelzen. In Luneburg fanden auch in den folgenden Jahrzehnten Wahlen zum Satekollegium statt, die letzte ist fur das Jahr 1423 belegt. [16]

Auch wenn die Luneburger Sate politisch bedeutungslos geworden war, hielt Luneburg seinen Anspruch auf die fortbestehende Gultigkeit der Satevertrage weiterhin aufrecht. So musste bis ins 16. Jahrhundert jeder neue Burger der Stadt einen Huldigungseid auf die Sate ablegen. [16] [17] Erst 1519 fand die Luneburger Sate auch formell ein Ende. In einem Friedensvertrag wurden Luneburg neuerlich die bestehenden Privilegien zugesichert, im Gegenzug erklarte Luneburg sein Einverstandnis mit der endgultigen Aufhebung der Sate. Auf einem eigens einberufenen allgemeinen Landtag im September 1519 wurde von den drei Standen die Aufhebung der Sate beschlossen, am 26. September 1519 erfolgte dann die landesherrliche Auflosung der Luneburger Sate. [16]

Literatur [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Einzelnachweise [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

  1. Ernst Schubert: Politik, Verfassung, Wirtschaft vom 9. bis zum ausgehenden 15. Jahrhundert , S. 755 ff.
  2. a b Michael Reinbold: Die Luneburger Sate. Lax, Hildesheim 1987, S. 15.
  3. a b Ernst Schubert: Politik, Verfassung, Wirtschaft vom 9. bis zum ausgehenden 15. Jahrhundert , S. 771 ff.
  4. Michael Reinbold: Die Luneburger Sate. Ein Beitrag zur Verfassungsgeschichte Niedersachsens im spaten Mittelalter. Lax, Hildesheim 1987, S. 224. ISBN 3-7848-3656-9 .
  5. Die Zahlung der Artikel basiert auf der Transkription von Heinrich Sudendorf (Urkundenbuch zur Geschichte der Herzoge von Braunschweig-Luneburg, Band 7, Hannover 1859?1880), im Originalbrief ist keine Zahlung enthalten.
  6. a b c d e f g h i Michael Reinbold: Die Luneburger Sate . Hildesheim 1987, S. 78 ff.
  7. Die Urteile wurden entweder schriftlich zugestellt oder an einem Gerichtstag mundlich verkundet.
  8. a b Michael Reinbold: Die Luneburger Sate . Hildesheim 1987, S. 100.
  9. a b c d e f g h i j Michael Reinbold: Die Luneburger Sate. Hildesheim 1987, S. 144 ff.
  10. Elmar Peter: Luneburg ? Geschichte einer tausendjahrigen Stadt. S. 161.
  11. a b Ernst Schubert: Politik, Verfassung, Wirtschaft vom 9. bis zum ausgehenden 15. Jahrhundert , S. 777 ff.
  12. Michael Reinbold: Die Luneburger Sate . Hildesheim 1987.
  13. Wilhelm Reinicke (Hrsg.): Luneburger Chroniken. Stuttgart 1931, S. 102.
  14. Wilhelm Havenmann: Geschichte der Lande Braunschweig und Luneburg. Gottingen 1853, Band 2, S. 548.
  15. Die Schiedskommission war mit jeweils vier auswartigen Interessenvertretern beider Parteien besetzt.
  16. a b c d e f g h i Michael Reinbold: Die Luneburger Sate. Hildesheim 1987, S. 182 ff.
  17. Fur die Stadte Hannover und Uelzen sind entsprechende Huldigungseide nicht nachzuweisen.