Die
Luneburger Sate
(
Sate
ist
niederdeutsch
fur ?Vertrag“) war ein Herrschaftsvertrag zwischen den
Landesherren
und den
Landesstanden
des
Furstentums Luneburg
.
Durch ihn wurde eine Rechtsgemeinschaft begrundet, deren Aufgabe die Sicherung der Rechte ihrer Mitglieder war. Zu diesem Zweck wurde eine
Gerichtsinstanz
, das so genannte Satekollegium, eingerichtet. Die Mitgliedschaft der Landesherren in dieser Rechtsgemeinschaft erfolgte als Gegenleistung fur die Gewahrung eines
Kredites
in Hohe von 50.000
Mark
in
Pfandbriefen
und war an die Dauer des Kredites gebunden, sodass die Luneburger Sate einen
Pfandvertrag
darstellt. Neben dem eigentlichen Satebrief umfasste das Vertragswerk drei weitere Briefe, in denen auf die Rechte der einzelnen Stande detailliert eingegangen wird. In Kraft getreten ist die Luneburger Sate im Jahr 1392,
de facto
geendet hat sie nach dem Satekrieg im Jahr 1396, formell aufgelost wurde sie im Jahr 1519.
Als
Wilhelm II. von Luneburg
1369 ohne mannliche Nachkommen starb, erlosch das altere Haus Luneburg. Entsprechend den
welfischen
Hausgesetzen ware Herzog
Magnus II. Torquatus von Braunschweig
erbberechtigt gewesen. Kaiser
Karl IV.
betrachtete das Reichslehen jedoch als ans Reich zuruckgefallen und belehnte
Albrecht von Sachsen-Wittenberg
und dessen Onkel
Wenzel
mit dem Furstentum, wodurch der
Luneburger Erbfolgekrieg
ausgelost wurde. Erst nach der
Schlacht von Winsen
im Jahre 1388, bei der Wenzel sein Leben ließ, verzichteten die Wittenberger auf ihre Anspruche, und das Furstentum war den Welfen gesichert.
[1]
Der Luneburger Erbfolgekrieg hatte im Furstentum zu einer großen Machtfulle der Landstande gefuhrt. Um sich die Unterstutzung der Stadte und des
niederen Adels
zu sichern, waren sowohl die
Welfen
als auch die
Askanier
gezwungen gewesen, den Landstanden umfassende
Privilegien
zuzusichern und ihnen zahlreiche
Gerechtigkeiten
und
Burgen
zu verpfanden.
[2]
Die Celler Herzoge waren zwar siegreich aus dem Konflikt hervorgegangen, standen dadurch aber vor massiven finanziellen Problemen.
[2]
Als die Herzoge mit einer neuerlichen Finanzbitte an die Stadt
Luneburg
herantraten
[3]
, kam es im September 1392 als Gegenleistung fur einen Kredit in Hohe von 50.000 Mark zum Abschluss eines umfangreichen Vertragswerkes, in dem den Standen zahlreiche Privilegien bestatigt wurden und die Herzoge sich der Gerichtsbarkeit eines von den Standen gebildeten
Gremiums
unterwarfen.
Zum Inhalt dieser drei Grundlagenbriefe siehe die Hauptartikel
Pralatenbrief
,
Gemeinebrief
und
Stadtebrief
.
Die drei Grundlagenbriefe bestanden aus dem
Pralatenbrief
, der sich an die Geistlichkeit des Landes, dem
Stadtebrief
, der sich an die Stadte im Furstentum Luneburg sowie dem
Gemeinebrief
, der sich an alle Untertanen der Celler Herzoge, insbesondere an den niederen Adel, richtete. In ihnen wurden den drei Standen umfassende Privilegien zugesichert und auf die Rechte und Pflichten der Landesherren eingegangen. Die drei Privilegienbriefe bildeten eine der Rechtsgrundlagen fur die Gerichtsurteile des Satekollegiums. Sie behielten ihre Rechtsgultigkeit unabhangig vom Fortbestand der Luneburger Sate und blieben teilweise bis ins 18. Jahrhundert Grundlage zahlreicher Gerichtsentscheidungen.
[4]
Der Satebrief gliederte sich in 43 Artikel
[5]
und war an die privilegierten Einwohner des Furstentums Luneburg, d. h. die Geistlichkeit, die Ritterschaft und die stadtischen Burger, gerichtet.
[6]
Es handelte sich bei ihm um einen
Pfandbrief
, der in den die Landesfursten betreffenden Artikeln bei Ruckzahlung eines Darlehens in Hohe von 50.000 Mark unwirksam geworden ware.
Im einleitenden ersten Artikel wurde ein
ethisch-moralisches Grundgerust als Ideentrager der Sate
[6]
konstruiert. So bekundeten die Herzoge ihren Willen, die Eintracht und den Frieden im Furstentum fordern und ein gegenseitiges Vertrauen zwischen Landesherrschaft und Einwohnerschaft anstreben zu wollen
[6]
. Die Artikel 2 bis Artikel 41 behandelten die Ziele und den Charakter der Sate und die Schaffung einer Gerichtsinstanz, auf deren personelle Besetzung, Kompetenzen und Verfahrensregeln detailliert eingegangen wurde.
[6]
Abschließend wurde in den Artikeln 42 und 43 noch einmal der Wille der Herzoge betont, ihre Verpflichtungen zu erfullen; ferner wurden Zeugen und Datum der Vereinbarung genannt.
Die Sate stellte einen Zusammenschluss der Landesfursten, der Luneburger Ritterschaft und des Stadteburgertums zu einer Rechtsgemeinschaft dar.
[6]
Beitrittsberechtigt war jeder Geistliche, Ritterburtige und stadtische Burger des Furstentums Luneburg, beitrittspflichtig waren die Landesherrn, alle Inhaber erbeigener und landesherrlicher
Burgen
sowie jeder, der von der Sate explizit zum Beitritt aufgefordert wurde. Die Beitrittspflicht der Landesherrn war an das Darlehen in Hohe von 50.000 Mark gebunden, bei Ruckzahlung des Darlehens erlosch diese. Die Rechte der Satenmitglieder bestanden primar im Schutz ihrer Privilegien, d. h. der verbrieften und gewohnheitsmaßigen Rechte, durch die Sategemeinschaft, die Pflichten darin, die Rechtsgemeinschaft bei ihren Aufgaben zu unterstutzen.
[6]
Das Satekollegium stellte eine
Gerichtsinstanz
dar, deren Aufgabe es war, Verstoße gegen die Rechte der Satemitglieder festzustellen und diese zu ahnden. Zu diesem Zweck sollten jedes Jahr zwei allgemeine Satetage sowie zwei regionale Satetage in
Luneburg
und in
Hannover
stattfinden.
Das Satekollegium setzte sich aus insgesamt 16 Mitgliedern, davon acht Vertretern der
Ritterschaft
und acht Vertretern der Stadte Luneburg (vier Mitglieder),
Uelzen
(zwei Mitglieder) und Hannover (zwei Mitglieder) zusammen. Die Wahlen zum Kollegium sollten alle zwei Jahre stattfinden, wahlberechtigt waren alle
Ratsherren
und die Mitglieder der luneburgischen Ritterschaft.
[6]
Zustandig war das Satekollegium fur alle auf dem Territorium des Furstentums Luneburg begangenen Verstoße gegen die Rechte und Privilegien ihrer Mitglieder. Ausdrucklich ausgenommen hiervon waren einfache Schuldforderungen sowie Gesetzesverstoße, die in den Kompetenzbereich bestehender
Erb-
und
Gogerichte
sowie der stadtischen und geistlichen Gerichte fielen.
[6]
Klagen konnten grundsatzlich von jedem Satemitglied eingereicht werden. Wurden die Klagen zugelassen, wurden sie an das
herzogliche
Hofgericht
weitergeleitet. Nur wenn es dort innerhalb einer Frist von vier Wochen zu keiner Entscheidung kam, wurde das Satekollegium mit der Urteilsfindung betraut.
Grundlagen fur die Urteilsfindung waren neben den in den drei Grundlagenbriefen fixierten Privilegien unter anderem der
Sachsenspiegel
und der
Schwabenspiegel
. Wurde ein Urteil gefallt
[7]
, blieben dem Verurteilten vier Wochen zur Erfullung des Urteils, andernfalls verfiel er der
Acht
.
Richtete sich die Klage gegen die Landesherrn, bedurfte es der Zustimmung von vier Sateleuten, damit es zur Klageerhebung kam. Anschließend wurde den Herzogen eine
Suhneaufforderung
zugestellt, fur deren Erfullung ihnen 14 Tage verblieben. Geschah dies nicht, wurde vom Satekollegium ein Urteil gefallt. Sollten die Herzoge diesem Urteil innerhalb von acht Wochen nicht nachkommen, drohte ihnen die so genannte Gesamtexekution, d. h. der Verlust aller materieller Guter und Aufkundigung der Gehorsamspflicht aller Untertanen.
Sobald die Herzoge dem Urteilsspruch nachkamen oder den gewahrten Kredit uber 50.000 Mark zuruckbezahlten (und damit nicht mehr der Jurisdiktion der Sate unterlagen), erhielten sie ihren Besitz zuruck und die Gehorsamspflicht der Untertanen trat wieder in Kraft.
[6]
Im Satebrief war ursprunglich festgeschrieben, die durch die Sate entstehenden Kosten durch eine
Umlage
auf alle Satemitglieder zu finanzieren. In einer auf dem ersten allgemeinen Satetag getroffenen Zusatzvereinbarung wurde dies jedoch dahingehend geandert, dass nur noch die stadtischen
Kommunen
fur die Finanzierung zustandig waren.
[8]
Bereits im September 1392 kam es zu den ersten Wahlen zum Satekollegium.
[9]
Zeitgleich erließen die Celler Herzoge sogenannte Geheißbriefe, in denen die Ritterschaft und die Burger der Stadte aufgefordert wurden, der Sate beizutreten. Wahrend die Stadte dieser Aufforderung geschlossen nachkamen, erklarte lediglich ein Teil der
Burgen
inhaber ihren Beitritt. Vier Burgeninhaber widersetzten sich der Aufforderung von Anfang an, weitere Burgeninhaber, die in den Jahren 1393 bis 1396 in den Besitz landesherrlicher oder erbeigener Burgen kamen und den Statuten der Sate nach beitrittspflichtig gewesen waren, traten dem
Vertrag
ebenfalls nicht bei. Zusatzlich ließen die Celler Herzoge, im Gegensatz zu den Bestimmungen der Grundlagenbriefe, zwei weitere Burgen bauen, deren Besitzer ebenfalls nicht der Sate beitraten.
[9]
Im Marz 1393 kam es zum ersten allgemeinen Satetag in
Luneburg
, auf dem 16 Klagen behandelt wurden. Zusatzlich wurden zahlreiche Erganzungen zum Satebrief beschlossen; so wurde die Verteilung der durch die Sate entstehenden Kosten neu geregelt und Regelungen zum
Gerichtssiegel
der Sate getroffen.
[8]
In den folgenden Jahren bis 1396 wurden vor dem Satekollegium insgesamt 67
Klagen
erhoben.
Urteilsspruche
sind lediglich acht uberliefert, allerdings bestand grundsatzlich die Moglichkeit einer mundlichen Urteilsverkundung, so dass keine gesicherten Erkenntnisse uber die tatsachliche Anzahl an Rechtsspruchen durch das Kollegium vorliegen.
[9]
Als Klager traten sowohl Mitglieder der
Ritterschaft
als auch des stadtischen
Burgertums
in Erscheinung, in einigen Fallen erhoben auch die Celler Herzoge Klage vor dem Satekollegium.
[9]
Gegenstand der Klagen waren in erster Linie
Beschwerden uber die Anmaßung fremder Hoheits- und Nutzungsrechte
[9]
, daneben wurden mehrere Klagen aufgrund
Raub und Diebstahl
[9]
erhoben.
Auf Betreiben Luneburgs bestatigte
Konig Wenzel
die Luneburger Sate im September 1393 und bezeichnete sie als
Vertragwerk von hohem friedensstiftendem Wert
. Im darauf folgenden Monat erging zudem ein Urteil des koniglichen Hofgerichtes, welches die Rechtsgultigkeit der Sate ebenfalls bestatigte.
[10]
Die Celler Herzoge versuchten in den folgenden Jahren wiederholt, die Stellung der Sate zu schwachen. Bereits im Fruhjahr 1393 strengten sie einen
Prozess
gegen die Stadt
Luneburg
an, in dem es um die der Sate zugrunde liegende
Pfandverschreibung
in Hohe von 50.000 Mark ging. Eine Schiedskommission entschied den Fall zugunsten der Celler Herzoge, allerdings hatte das Urteil zunachst keine grundsatzliche Bedeutung fur den Fortbestand der Sate.
[9]
Seit 1393 wurden von der Sate mehrere
Bundnisvertrage
mit auswartigen Territorialherren abgeschlossen, die die Sicherheit und das Fortbestehen der Sate garantieren sollten. Die Herzoge sahen hierin einen Verstoß gegen den Satebrief, in dem es hieß, dass aus der
Sate dem Furstentum kein Schaden erwachsen durfe
.
[9]
Einen weiteren Konfliktpunkt stellte die Finanzierung der durch das Bundnis entstehenden
Kosten
dar. Als kostenintensiv erwies sich vor allem die Bereitstellung von Reitern zum Schutz der Sateleute.
[3]
Geplant war ursprunglich eine dem Bund zur Verfugung stehende Sollstarke von 140 Mann, 1394 unterhielt er jedoch bereits 322 Manner unter Waffen.
[9]
Um diese zusatzlichen Lasten zu finanzieren, wurde 1394 eine neue
Steuer
erlassen, die zu neuerlichen Auseinandersetzungen mit den Celler Herzogen fuhrten. Diese sprachen der Sategemeinschaft das Recht zu einer solchen Maßnahme ab und verhangten fur ihre Untertanen ein Zahlungsverbot.
[9]
1396 kam es zum endgultigen Bruch. Nachdem er sich durch den Abschluss eines Schutz- und Verbruderungsvertrages der Hilfe
Schwedens
und
Mecklenburgs
versichert hatte, nahm
Herzog Heinrich
, dem sich bald darauf auch sein Bruder
Bernhard
anschloss, Besitz von der Stadt
Uelzen
und zwang diese, ihren Austritt aus der Sate zu erklaren und einen
Huldigungseid
den Luneburger Herzogen gegenuber zu leisten.
[11]
Dem folgte der Versuch, Luneburg von samtlichen Handelswegen abzuschneiden und
mittels einer totalen Wirtschaftsblockade in die Knie zu zwingen
.
[12]
So wurden Sperren in der Ilmenau errichtet, luneburgische Schiffe beschlagnahmt und versenkt und Luneburger Handelsreisende gezielt geplundert. Im Marz 1396 kam es zu ersten Verhandlungen zwischen Vertretern der Stadt Luneburg und den Herzogen, welche jedoch ergebnislos abgebrochen wurden.
Zeitgleich mit den Auseinandersetzungen der Herzoge mit Luneburg erging eine Aufforderung an alle Satemitglieder, dieser abzuschworen, andernfalls wurde der Verlust von Leib und Leben angedroht
[13]
. Dieser Aufforderung folgten zwar nur einige Stadte im Wendlandischen sowie vereinzelte Ritter, trotzdem war den Herzogen damit eine
Spaltung der Landstande
[14]
gelungen. Bei einer Unterhandlung im April 1396 erstach Herzog Heinrich den Harburger Vogt Dietrich
v. Mandelsloh
nach dessen Weigerung, seinen Sateaustritt zu erklaren. Luneburg schloss daraufhin ein Sonderabkommen mit
Hannover
und bekam auf einem
Hansetag
in
Wismar
die militarische Unterstutzung der Hansestadte
Hamburg
und
Lubeck
zugesichert.
Im Mai 1396 entwickelten sich aus dem schwelenden Konflikt offene militarische Auseinandersetzungen. Im Zuge der Auseinandersetzungen kam es im ganzen luneburgischen Land zu zahlreichen Schlachten.
[11]
So gelang dem von den Hansestadten gestellten Truppenkontingent unter Fuhrung des Lubecker Ratsherren
Reyner von Calven
die Einnahme der herzoglichen
Festung
in
Harburg
, die Luneburger Truppen befreiten das immer noch von herzoglichen Truppen besetzte Uelzen und Hannover schleifte eine in unmittelbarer Nahe der Stadt Hannover befindliche Festung der
Welfen
.
Als sich eine militarische Uberlegenheit ihrer Gegner abzeichnete, boten die Celler Herzoge der Gegenpartei Friedensverhandlungen an. Am 19. August trat ein auf drei Wochen befristeter
Waffenstillstand
in Kraft, dem kurz darauf am 29. August ein auf zunachst drei Jahre befristetes
Friedensabkommen
folgte. Eine Schiedskommission wurde eingerichtet
[15]
, die die Vorkommnisse untersuchen und einen Friedensvertrag aushandeln sollte.
Anfang Oktober kam es zu einer ersten Tagfahrt, auf der beide Parteien ihre
Klageschriften
vorlegten. Beide Seiten bezichtigten sich schwerster Verstoße gegen geltendes Recht und versuchten Schadensanspruche fur erlittene Schaden geltend zu machen.
[16]
Im Juni 1397 kam es zu ersten Ergebnissen, als zwischen den Herzogen und den Stadten
Hamburg
und
Lubeck
ein Verzicht auf gegenseitige Forderungen vereinbart wurde. Zudem wurde mit der Stadt Hannover vereinbart, die Streitigkeiten einem Schiedsgericht unter der Leitung des Bischofs von
Minden
zu ubertragen.
[16]
Ende Oktober kam es auf einer dritten Tagfahrt auch zu einer vertraglichen Einigung zwischen der Stadt Luneburg und den Celler Herzogen. Beide Seiten erklarten darin ihren Verzicht auf Anspruche an die Gegenseite, zudem wurden die
Festen
Harburg
,
Bleckede
und
Ludershausen
gegen eine Zahlung von 19.200 Mark fur einen Zeitraum von zehn Jahren den Stadten Luneburg, Lubeck, Hannover und Hamburg uberlassen.
[16]
Die Luneburger Sate selbst fand in dem Vertrag keine Erwahnung, Luneburgs Forderungen nach einer Restituierung waren damit gescheitert.
[16]
Die Luneburger Sate nach dem Satekrieg bis zur formellen Aufhebung 1519
[
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Auch wenn es nicht zu einer vertraglichen Restitution der Luneburger Sate kam, hielt insbesondere Luneburg den Anspruch auf die fortbestehende Gultigkeit der Satebriefe zunachst aufrecht. 1398 widerrief
Uelzen
seinen 1396 erzwungenen Austritt, blieb damit aber das einzige abgefallene Satemitglied, welches der Sate wieder beitrat.
[16]
In den folgenden Jahren kam es zu mehreren Bundnissen zwischen den Stadten Luneburg, Hannover und Uelzen, die sich in ihren Bundnisvertragen explizit auf die Luneburger Sate bezogen, wodurch ein
Bekenntnis der Vertragspartner zum Fortbestand der Sate zum Ausdruck gebracht werden sollte.
[16]
Das Satekollegium existierte nach 1396 zunachst weiter, Tatigkeiten sind allerdings seit dieser Zeit nicht mehr nachzuweisen. 1398 schied das letzte Mitglied der luneburgischen
Ritterschaft
aus dem Kollegium aus, seitdem bestand es nur noch aus den Verordneten der Stadte Luneburg, Hannover und Uelzen. In Luneburg fanden auch in den folgenden Jahrzehnten Wahlen zum Satekollegium statt, die letzte ist fur das Jahr 1423 belegt.
[16]
Auch wenn die Luneburger Sate politisch bedeutungslos geworden war, hielt Luneburg seinen Anspruch auf die fortbestehende Gultigkeit der Satevertrage weiterhin aufrecht. So musste bis ins 16. Jahrhundert jeder neue Burger der Stadt einen
Huldigungseid
auf die Sate ablegen.
[16]
[17]
Erst 1519 fand die Luneburger Sate auch formell ein Ende. In einem Friedensvertrag wurden Luneburg neuerlich die bestehenden Privilegien zugesichert, im Gegenzug erklarte Luneburg sein Einverstandnis mit der endgultigen Aufhebung der Sate. Auf einem eigens einberufenen allgemeinen Landtag im September 1519 wurde von den drei Standen die Aufhebung der Sate beschlossen, am 26. September 1519 erfolgte dann die landesherrliche Auflosung der Luneburger Sate.
[16]
- Michael Reinbold:
Die Luneburger Sate. Ein Beitrag zur Verfassungsgeschichte Niedersachsens im spaten Mittelalter.
Lax, Hildesheim 1987,
ISBN 3-7848-3656-9
.
- Wilhelm Havemann
:
Geschichte der Lande Braunschweig und Luneburg
, Band 2, Nachdruck. Hirschheydt, Hannover 1974/75,
ISBN 3-7777-0843-7
(Originalausgabe: Verlag der Dietrich’schen Buchhandlung, Gottingen 1853?1857).
- Ernst Schubert
(Hrsg.):
Politik, Verfassung, Wirtschaft vom 9. bis zum ausgehenden 15. Jahrhundert.
ISBN 3-7752-5900-7
.
- Klaus Friedland
:
Die Sate der braunschweigisch-luneburgischen Landsstande von 1392.
In: Blatter fur deutsche Landesgeschichte 91 (1954), S. 110?129 (
online via BSB digitale Sammlungen, Periodika
).
- ↑
Ernst Schubert:
Politik, Verfassung, Wirtschaft vom 9. bis zum ausgehenden 15. Jahrhundert
, S. 755 ff.
- ↑
a
b
Michael Reinbold:
Die Luneburger Sate.
Lax, Hildesheim 1987, S. 15.
- ↑
a
b
Ernst Schubert:
Politik, Verfassung, Wirtschaft vom 9. bis zum ausgehenden 15. Jahrhundert
, S. 771 ff.
- ↑
Michael Reinbold:
Die Luneburger Sate. Ein Beitrag zur Verfassungsgeschichte Niedersachsens im spaten Mittelalter.
Lax, Hildesheim 1987, S. 224.
ISBN 3-7848-3656-9
.
- ↑
Die Zahlung der Artikel basiert auf der Transkription von Heinrich Sudendorf (Urkundenbuch zur Geschichte der Herzoge von Braunschweig-Luneburg, Band 7, Hannover 1859?1880), im Originalbrief ist keine Zahlung enthalten.
- ↑
a
b
c
d
e
f
g
h
i
Michael Reinbold:
Die Luneburger Sate
. Hildesheim 1987, S. 78 ff.
- ↑
Die Urteile wurden entweder schriftlich zugestellt oder an einem Gerichtstag mundlich verkundet.
- ↑
a
b
Michael Reinbold:
Die Luneburger Sate
. Hildesheim 1987, S. 100.
- ↑
a
b
c
d
e
f
g
h
i
j
Michael Reinbold:
Die Luneburger Sate.
Hildesheim 1987, S. 144 ff.
- ↑
Elmar Peter:
Luneburg ? Geschichte einer tausendjahrigen Stadt.
S. 161.
- ↑
a
b
Ernst Schubert:
Politik, Verfassung, Wirtschaft vom 9. bis zum ausgehenden 15. Jahrhundert
, S. 777 ff.
- ↑
Michael Reinbold:
Die Luneburger Sate
. Hildesheim 1987.
- ↑
Wilhelm Reinicke (Hrsg.):
Luneburger Chroniken.
Stuttgart 1931, S. 102.
- ↑
Wilhelm Havenmann:
Geschichte der Lande Braunschweig und Luneburg.
Gottingen 1853, Band 2, S. 548.
- ↑
Die Schiedskommission war mit jeweils vier auswartigen Interessenvertretern beider Parteien besetzt.
- ↑
a
b
c
d
e
f
g
h
i
Michael Reinbold:
Die Luneburger Sate.
Hildesheim 1987, S. 182 ff.
- ↑
Fur die Stadte Hannover und Uelzen sind entsprechende Huldigungseide nicht nachzuweisen.