Dieser Artikel oder Absatz stellt die
Situation in Deutschland
dar. Bitte hilf uns dabei, die Situation in anderen Staaten zu schildern.
Unter
Konzession
(von
lateinisch
concedere
?zugestehen‘, ?erlauben‘, ?abtreten‘;
PPP
concessum
) versteht man:
- Die Verleihung eines
Nutzungsrechts
an einem
Gemeingut
(
offentliches Gut
oder
Allmendegut
) durch die zustandige staatliche oder kommunale
Behorde
, z. B. die Uberlassung eines
Abbaurechtes
fur einen Rohstoff oder einer Sendekonzession fur eine bestimmte Radiofrequenz. Als Gegenleistung wird in vielen Fallen eine Konzessionsgebuhr oder evtl. auch eine
Konzessionsabgabe
vom Konzessionsnehmer an den Uberlasser (z. B. des Grundstuckes) bezahlt. Damit soll diesem eine Art Entschadigung fur seine Einschrankungen (durch z. B. eingeschrankte Nutzung) zukommen.
- Die behordliche
Erlaubnis
zum Betrieb eines Unternehmens. Ist sie an die Person des Unternehmers gebunden, wird sie
Personalkonzession
, ist sie an eine bestimmte Betriebsstatte gebunden, wird sie
Realkonzession
genannt.
- Die Ubertragung einer staatlichen oder kommunalen Aufgabe an Personen des privaten Rechts, z. B. die ?
Dienstleistungskonzession
“ zur Erfullung von Entsorgungsvertragen.
- Die Bewilligung zur Ausubung einer Tatigkeit, die eigentlich einer Person des offentlichen Rechts vorbehalten ist (
Beleihung
).
- Die Einraumung des Rechts, eine bestimmte Maßnahme durchzufuhren und dabei insbesondere auch
enteignen
zu durfen. Auf diesem Weg wurden im 19. Jahrhundert große Infrastrukturprojekte ermoglicht, vor allem
Eisenbahnen
. Heute gibt es dafur in Deutschland keine Rechtsgrundlage mehr. Das gleiche Ziel wird heute uber eine
Planfeststellung
erreicht.
[1]
In der Schweiz beinhaltet die Eisenbahn- und die Seilbahnkonzession nach wie vor ein Enteignungsrecht des Unternehmers oder Vorhabentragers selbst. Per Anfang 2010 wurde das Enteignungsrecht im Eisenbahngesetz neu gefasst; vorausgesetzt wird ein offentliches Interesse am Bau der Bahn.
[2]
Es handelt sich hierbei um Vorgange des
Verwaltungs-
und
Volkerrechts
.
Die Zahl der genehmigungspflichtigen, also konzessionierten Gewerbe hat in den letzten Jahrzehnten im Rahmen einer
Liberalisierung
abgenommen. Bei vielen Gewerben will der Staat sich jedoch eine Aufsicht aus z. B. gesundheitlichen oder ordnungspolitischen Grunden vorbehalten. Unter anderem werden in
§ 29
bis
§ 40
der
Gewerbeordnung
mehrere Gewerbe genannt, die einer besonderen Genehmigung bedurfen.
Es folgt eine Liste bewilligungspflichtiger Gewerbe ohne Anspruch auf Vollstandigkeit:
- Betrieb einer
Gaststatte
und der Ausschank von
alkoholischen Getranken
bedurfen einer
Gaststattenkonzession
, nach
Gaststattengesetz
- Betrieb eines
Bordells
- Betrieb eines
Spielkasinos
oder einer
Lotterie
,
§ 33h
GewO
- Betrieb einer
Verkehrslinie
(z. B. Buslinie) durch ein
Verkehrsunternehmen
- Durchfuhrung rettungsdienstlicher Leistungen
- Betrieb eines privaten
Krankenhauses
,
§ 30
GewO
- ein Handwerksbetrieb, der an Gas- und Wasserrohrnetzen arbeiten darf
- Bewachungsgewerbe
,
§ 34a
GewO mit
Bewachungsverordnung
,
- Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bautrager und -betreuer,
§ 34c
GewO
- Versicherungsvermittler
§ 34d
GewO
- Finanzanlagenvermittler
§ 34f
GewO
- Honorarfinanzanlagenberater
§ 34h
GewO
- Herstellung von
Alkohol
durch
Brennen
(Siehe:
Zollrecht
)
- Taxiunternehmen
unterliegen umfassenden
Bestimmungen
u. a. nach
PBefG
- Handel mit
Waffen
und
Munition
u. a. nach
Waffengesetz
und dem
Gesetz uber die Kontrolle von Kriegswaffen
- Formen des Umgangs mit Wirbeltieren wie Zucht, Handel, Schau, Reit- oder Fahrbetrieb, Hundeausbildung fur andere oder Bekampfung als Schadling
[3]
In Deutschland sind, im Unterschied zu anderen Landern wie der
Schweiz
, Konzessionen meistens per se zeitlich unbegrenzt lange gultig, sofern kein Verstoß gegen die Auflagen erfolgt. Bei
Unzuverlassigkeit
des Konzessionsnehmers ist die Konzession regelmaßig zu versagen oder nachtraglich zu widerrufen, die Ausubung des Gewerbes wird untersagt.
[4]
Beispiele fur die Bewilligungspflicht in der Schweiz finden sich im Aufenthaltsrecht (so darf man sich 90 Tage oder 3 Monate im Jahr ohne Bewilligung in der Schweiz aufhalten), in den Ein- und Ausfuhrregularien oder im Rundfunk- und Fernsehrecht.
Ein sehr strikt geregelter Bereich sind hier die Ausschank-, Verkaufsgenehmigungen und Produktionsregeln fur
Alkohol
. So ist eine Erlaubnis verpflichtend, ob man alkoholische Getranke nur verkauft oder auch vor Ort konsumiert. Die Klassifizierungen gehen von nicht alkoholisch (Gruppe 1) uber Gruppe 3 mit bis zu 18 % Alkohol, Gruppe 4, die differenziert nach
?mindestens 400 g [Zucker, Glukose oder Honig] pro Liter bei mit Anis versetzten Likoren und mindestens 200 g pro Liter bei den anderen Likoren, die nicht mehr als ein halbes
Gramm Essenz pro Liter enthalten“
bis zu Gruppe 5 mit allen anderen alkoholischen Getranken. Verboten sind
?Produktion, Besitz, Vertrieb oder Verkauf bzw. Verschenken von Aperitifs auf Weinbasis mit mehr als 18 % Alkohol, mit Anis versetzten Spirituosen mit mehr als 45 % Alkohol und von Bitters, Goudrons, Enzianprodukten und vergleichbaren Produkten mit einem Zuckergehalt von
weniger als 200 g pro Liter und einem Alkoholgehalt von mehr als 30 %.“
Wer Getranke der Gruppen 1 und 3 verkaufen oder ausschenken mochte, benotigt eine
Licence III de 3e categorie, sog. Enge Lizenz (≪ licence restreinte ≫)
, wer alle Getranke verkaufen bzw. ausschenken mochte, deren Konsum in Frankreich erlaubt ist, darf dies als Inhaber einer
Licence IV de 4e categorie, sog. Weite Lizenz (≪ grande licence/licence de plein exercice ≫)
.
Restaurantbesitzer, die keine dieser beiden Lizenzen besitzen, konnen eine
petite licence restaurant
erwerben und durfen dann in ihrer Gaststatte Alkohol anbieten, der dann zu den Essen ausgeschenkt werden darf.
[5]
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- ↑
Z. B. fur Eisenbahnen, s.
§ 22
des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
- ↑
Art. 3 Eisenbahngesetz
und
Art. 7 Seilbahngesetz
- ↑
§ 11
Abs. 1 S. 1 Ziff. 8
Tierschutzgesetz
. Zur Beurteilung einer Zucht als genehmigungspflichtig je nach Tierart (etwa Hunde ab drei Wurfen oder Reptilien ab 100 Jungtieren jahrlich) siehe Ziff. 12.2.1.5.1. der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchfuhrung des Tierschutzgesetzes
- ↑
§ 35
GewO,
§ 25a
PBefG
- ↑
Merkblatt der
CCI
Alsace
Getrankeverkaufsstelle ? Gaststattengewerbe Eine Ubersicht.
(
alsace-eurometropole.cci.fr
, PDF), abgerufen am 16. September 2023.