Kapitel I der Charta der Vereinten Nationen

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UN-Flagge 1945?1947

Das Kapitel I der Charta der Vereinten Nationen enthalt in Artikel 1 und 2 die Ziele und Grundsatze (purposes and principles) der Vereinten Nationen (VN). [1] [2]

Die VN definieren im ersten Artikel die Ziele Weltfrieden und internationale Sicherheit , Schaffung und Starkung von freundschaftlichen zwischenstaatlichen Beziehungen und Kooperationen wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanitarer Art sowie der Starkung der Menschenrechte .

Im zweiten Artikel wird die Gleichheit aller Staaten festgelegt und die Losung von zwischenstaatlichen Konflikten mit friedlichen Mitteln verlangt. Die territoriale Unversehrtheit und politische Unabhangigkeit jeden anderen Staates ist zu respektieren. Die Androhung oder Anwendung von Gewalt , sowie die Unterstutzung von Aktivitaten gegen ein anderes Land sind klar verboten .  

Das Gewaltverbot ist eine deutliche Erweiterung des Briand-Kellogg-Pakts , der seit 1928 jeden Angriffskrieg volkerrechtlich achtet.

Der Originaltext steht auf der Website der VN in englischer Sprache und auf der Seite des Regionalen Informationszentrum der Vereinten Nationen fur Westeuropa ( UNRIC ) in deutscher Sprache zur Verfugung. [3]

Die Vereinten Nationen setzen sich folgende Ziele:

  1. den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und zu diesem Zweck wirksame Kollektivmaßnahmen zu treffen, um Bedrohungen des Friedens zu verhuten und zu beseitigen, Angriffshandlungen und andere Friedensbruche zu unterdrucken und internationale Streitigkeiten oder Situationen, die zu einem Friedensbruch fuhren konnten, durch friedliche Mittel nach den Grundsatzen der Gerechtigkeit und des Volkerrechts zu bereinigen oder beizulegen;
  2. freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Volker beruhende Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln und andere geeignete Maßnahmen zur Festigung des Weltfriedens zu treffen;
  3. eine internationale Zusammenarbeit herbeizufuhren, um internationale Probleme wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanitarer Art zu losen und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten fur alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fordern und zu festigen;
  4. ein Mittelpunkt zu sein, in dem die Bemuhungen der Nationen zur Verwirklichung dieser gemeinsamen Ziele aufeinander abgestimmt werden.
World War II Poster der USA uber die UNITED NATIONS ? PREAMBLE TO THE CHARTER OF THE UNITED NATIONS

Die Organisation und ihre Mitglieder handeln im Verfolg der in Artikel 1 dargelegten Ziele nach folgenden Grundsatzen:

  1. Die Organisation beruht auf dem Grundsatz der souveranen Gleichheit aller ihrer Mitglieder.
  2. Alle Mitglieder erfullen, um ihnen allen die aus der Mitgliedschaft erwachsenden Rechte und Vorteile zu sichern, nach Treu und Glauben die Verpflichtungen, die sie mit dieser Charta ubernehmen.
  3. Alle Mitglieder legen ihre internationalen Streitigkeiten durch friedliche Mittel so bei, dass der Weltfriede, die internationale Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefahrdet werden.
  4. Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhangigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.
  5. Alle Mitglieder leisten den Vereinten Nationen jeglichen Beistand bei jeder Maßnahme, welche die Organisation im Einklang mit dieser Charta ergreift; sie leisten einem Staat, gegen den die Organisation Vorbeugungs- oder Zwangsmaßnahmen ergreift, keinen Beistand.
  6. Die Organisation tragt dafur Sorge, dass Staaten, die nicht Mitglieder der Vereinten Nationen sind, insoweit nach diesen Grundsatzen handeln, als dies zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlich ist.
  7. Aus dieser Charta kann eine Befugnis der Vereinten Nationen zum Eingreifen in Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach zur inneren Zustandigkeit eines Staates gehoren, oder eine Verpflichtung der Mitglieder, solche Angelegenheiten einer Regelung auf Grund dieser Charta zu unterwerfen, nicht abgeleitet werden; die Anwendung von Zwangsmaßnahmen nach Kapitel VII wird durch diesen Grundsatz nicht beruhrt.
  • Manuela Scheuermann: Die Ziele und Grundsatze der Uno im Wandel der Zeit. In: Die Vereinten Nationen. Eine Einfuhrung. Springer Fachmedien, 2014, S. 39?67. ISBN 978-3-658-32581-7 .

Einzelnachweise

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  1. vgl. Ziele und Grundsatze der Vereinten Nationen. Bundeszentrale fur politische Bildung , 2. Februar 2011 (Grafik).
  2. Auswartiges Amt : ABC der Vereinten Nationen. Stand Dezember 2020, S. 303.
  3. Charta der Vereinten Nationen. UNRIC - Regionales Informationszentrum der Vereinten Nationen (PDF; 406 kB).