Aushilfe
ist eine Weiterleitung auf diesen Artikel. Zum 1993 produzierten Thriller von Regisseur Tom Holland siehe
Die Aushilfe
.
Hilfsarbeitskraft
,
Aushilfskraft
,
Ungelernter
,
Hilfsarbeiter
,
Gehilfe
,
Helfer
oder
Handlanger
, historisch
Handlungsdiener
oder
Spannmann
, bildungsstatistisch
Geringqualifizierter
, ist eine
Berufsbezeichnung
fur eine
Arbeitskraft
ohne (branchenspezifische) Berufsausbildung, die Hilfstatigkeiten verrichtet. Sie stellt die niedrigste
berufliche Klasse nach Berufbildungsabschluss
dar.
Der Begriff des Hilfsarbeiters im Speziellen entwickelt sich erst in der
Industriellen Revolution
, wahrend man vorher nur von
Handlanger
fur Gelegenheits-Hilfskrafte sprach, sonst aber in den strengen
Zunftordnungen
kein Platz fur Ungelernte war. Im
hauswirtschaftlichen
Bereich einschließlich
Landwirtschaft
sprach man von
Gesinde
fur alle Hilfskrafte. Der
Handlungsgehilfe
entwickelt sich im kaufmannischen Sektor.
Da es keine Regelung ? und damit auch keine
Rechtsschutz
? fur Ungelernte gab, trat hier die tatsachliche
Ausbeutung
der
Arbeiterschaft
, die dann die Entwicklung des
Sozialismus
hervorrief, besonders stark hervor. So wurde dann beispielsweise erst in der
nachrevolutionaren
osterreichischen
Gewerbeordnung 1859
[1]
? die bis heute gultig ist ? der Begriff des
Hilfsarbeiters
bzw. des
gewerbliches Hilfspersonals
nicht nur definiert, sondern auch Rechte und Pflichten im ?Verhaltnisse zwischen den
selbststandigen Gewerbetreibenden
und ihren Hilfsarbeitern“ festgesetzt. Danach umfasst der Begriff im Besonderen:
- a) Gehilfen (
Handlungsgehilfen
,
Gesellen
,
Kellner
,
Kutscher
bei Fuhrgewerben und dergl.);
- b)
Fabriksarbeiter
;
- c)
Lehrlinge
;
- d) jene Arbeitspersonen, welche zu untergeordneten Hilfsdiensten beim Gewerbe verwendet werden
Fruher verwendete man den Ausdruck auch fur einen
wissenschaftlichen Mitarbeiter
, eine
wissenschaftliche Hilfskraft
, eine
studentische Hilfskraft
an einer Hochschule, juristische Hilfsarbeiter an obersten Bundesgerichten (einschließlich Bundesverfassungsgericht), z. B.
Wissenschaftliche Hilfskraft (BGH)
in Deutschland oder in der deutschen Bundesanwaltschaft, bei Behorden wurde die Bezeichnung fur Angehorige des hoheren Justiz- und Verwaltungsdienstes verwendet, die zur Vorbereitung ihrer
Beforderung
bei ubergeordneten Behorden erprobt wurden (etwa in Deutschland 3.
Staatsexamen
bei Richtern und hoheren Verwaltungsbeamten).
In
Preußen
und dem
Deutschen Reich
war ?Hilfsarbeiter“ die Amtsbezeichnung fur probeweise auf einem hoheren Dienstposten oder zur Unterstutzung eines planmaßigen Referenten oder Abteilungsleiters verwendeten
Verwaltungsbeamten
im
Hoheren Dienst
.
[2]
Alle diese Berufsfunktionen fallen heute nicht mehr unter den Begriff
Arbeiter
und die genannten Berufe auch nicht mehr unter den Begriff der
Hilfsberufe
. Dasselbe gilt fur die Personen, die in
Ausbildung
stehen, oder facheinschlagige
Praktikanten
.
Heute versteht man bildungswissenschaftlich:
- unter
Geringqualifizierter
jeden Arbeitnehmer, der keinen
Berufsabschluss
hat (also auch Ausbildungsabbrecher)
- unter
Ungelernter
speziell Menschen, die nur mit
ISCED
-Level 1,2,3A,3C (
Grundbildung
,
Sekundarbildung
) abgeschlossen haben, aber keinerlei Beruf gelernt haben
Da bei Bildungsstatistiken die innerbetriebliche Aus- und Weiterbildung (On-the-Job-Berufsbildung) nicht erfasst wird, spricht man in diesem Zusammenhang von
formal gering qualifiziert
? darunter konnen auch Gutverdiener fallen (vgl.
Self-made man
).
Als berufliche Funktion:
- unter
Hilfsarbeitskraft
Personen ohne fachliche Vorbildung, die innerbetrieblich angelernt werden. Diese Berufe sind heute ? zumindest in den Industrienationen ? allesamt
kollektivvertraglich
mit einem
Mindestlohn
festgesetzt, und in der
Sozialversicherung
den anderen Berufen gleichgestellt
[3]
- unter
Aushilfstatigkeiten
Arbeitsverhaltnisse, in denen Ungelernte oder Hilfsarbeitskrafte tatig sind, oft befristet, und oft ohne jegliche bzw. nur marginaler innerbetrieblicher Ausbildung (etwa insbesondere bei
Leiharbeit
)
- unter
Produktionshelfer
Hilfsarbeiter, die im automatisierten Herstellungsprozess tatig sind.
- unter
Tagesaushilfe
Personen, die je nach Tagesbedarf vom Arbeitgeber eingesetzt werden, z. B. als Wochenendaushilfe in der
Gastronomie
. Bei Vertragen mit Tagesaushilfen ist zwischen der Rahmenvereinbarung fur kunftige Arbeitseinsatze und dem befristeten
Arbeitsvertrag
fur die Tagesarbeit zu unterscheiden, denn eine Tagesaushilfe steht nicht bereits auf Grund der mit ihr abgeschlossenen Rahmenvereinbarung in einem dauerhaften Arbeitsverhaltnis zum Arbeitgeber (vgl. BAG, 31. Juli 2002 ? 7 AZR 181/01).
[4]
Moderne Stichworter in diesem Zusammenhang sind
Niedriglohn
,
Minijob
und
McJob
.
- Deutschland:
Anlernberufe
- Osterreich:
Hilfsberufe
und
Aushilfskrafte (Berufe mit Kurzausbildung)
- Schweiz:
ungelernte/r Arbeiter/in
und
angelernte/r Arbeiter/in in anerkanntem Anlernberuf
- Quelle: OECD, Stand 2004.
[5]
(1)
tertiare, nicht hochschulische Bildung
- Nicht erfasst sind in solchen ISCED-Beurteilungen uber die Berufsqualifikation Personen, die sich innerberuflich weiterbilden
(
On-the-job
-Bildung)
, sie stellen nur die Rolle des Schulsystems in der Bildungsqualifikation dar.
- H. Dornmayr, N. Lachmayr, B. Rothmuller et al. (Hrsg.):
Integration von formal Geringqualifizierten in den Arbeitsmarkt
. Arbeitsmarktservice Osterreich (AMS), 19. Januar 2009;
forschungsnetzwerk.at
(PDF; 732 kB).
- M. Krenn; Kammer fur Arbeiter und Angestellte (AK), FORBA (Hrsg.):
Geringqualifizierte in der ?Wissensgesellschaft“ ? Lebenslanges Lernen als Chance oder Zumutung?
28. Februar 2011;
arbeiterkammer.at
(PDF).
- Beate Zeller:
Im Blick: das Beschaftigungssegment ?einfache Arbeit“ ? Bedeutung und Handlungsbedarf.
In:
f-bb Newsletter
, 04/2005, S. 1;
f-bb.de
(PDF) abgerufen am 11. Marz 2013.
englisch:
- International Labour Office (ILO) ? Central Library and Documentation Branch:
Policies for low-paid workers and unskilled job seekers. Organisation for economic co-operation and development.
Band 1 von
International labour documentation
, ILO 1998
- Sarbajit Chaudhuri:
Foreign Direct Investment, Child Labour and Unemployment of Unskilled Labour in a Dual Economy.
unpubl. 2010 (
MPRA
(PDF; 257 kB) Munich University Library)
- ↑
Kaiserliches Patent vom 20. December 1859, womit eine Gewerbe-Ordnung fur den ganzen Umfang des Reiches, mit Ausnahme des venetianischen Verwaltungsgebietes und der Militargranze, erlassen, und vom 1. Mai 1860 angefangen in Wirksamkeit gesetzt wird (Gewerbeordnung 1859 ? Gewerbliches Hilfspersonal)
. StF: RGBl. Nr. 227/1859 i.d.g. Fassung vom 5. Juli 2011 (
ris.bka
, pdf)
- ↑
siehe auch §12 in:
Bundesgesetzblatt Teil I 1951 Nr. 7 vom 16. Februar 1951
1. Reichsgrundsatze uber Einstellung, Anstellung und Beforderung
- ↑
vgl.
Minimum wages database
(
Memento
vom 6. Dezember 2011 im
Internet Archive
). Datenbank der Mindestlohne weltweit des
International Labour Office
(ILO)
- ↑
BAG, Urteil vom 31. Juli 2002 ? 7 AZR 181/01
- ↑
zitiert nach Arthur Schneeberger:
Qualifikationsentwicklung und -forschung fur die berufliche Bildung ? EQF als Transparenzinstrument und Erfahrungen komparativer statistischer Bildungsforschung
. Hrsg.: ibw ? Osterreichisches Institut fur Bildungsforschung der Wirtschaft (=
Berufs- und Wirtschaftspadagogik ? online
.
Nr.
11
). November 2006,
ISSN
1618-8543
, Tabelle 1 (
online
[abgerufen am 8. Marz 2012]).