Fahrwasser

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Fahrwasser bezeichnet den Bereich in einem Fluss und im Meer vor der Kuste, der die fur Schiffe erforderliche Wassertiefe aufweist. [1] [2] [3] [4]

Begriff im deutschen Schifffahrtsrecht [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Als Fahrwasser werden (nach deutschem Recht) entsprechend der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung , der Schifffahrtsordnung Emsmundung [5] sowie der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung die Teile der Wasserflachen bezeichnet,

  • die durch Lateralzeichen begrenzt oder gekennzeichnet sind (SeeSchStrO § 2 Nr. 1) oder, soweit dies nicht der Fall ist,
  • die (vor allem auf Binnenwasserstraßen) den ortlichen Umstanden nach fur die durchgehende Schifffahrt bestimmt sind (SeeSchStrO § 2 Nr. 1) bzw. vom durchgehenden Schiffsverkehr benutzt werden (BinSchStrO § 1.01 Nr. 37).

Neben den o. g. Verordnungen SeeSchStrO und BinSchStrO kann es lokale Vorschriften (z. B. Hafenverordnungen) geben, in denen bestimmte Wasserflachen zu Fahrwassern erklart werden. Merkmale eines Fahrwassers sind also die Zweckbestimmung und eine entsprechende Kennzeichnung durch Seezeichen . Die internationalen Kollisionsverhutungsregeln (KVR) enthalten Regelungen fur enge Fahrwasser, ohne aber genau zu bestimmen, was enge Fahrwasser sind.

Unter Fahrrinne versteht man demgegenuber den Bereich eines Fahrwassers, fur den nach Moglichkeit bestimmte Wassertiefen und Breiten vorgehalten werden. Kein Fahrwasser im Sinne der SeeSchStrO sind Verkehrstrennungsgebiete .

Einordnung der Fahrwasser [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Entscheidend fur die Fragen, wie ein Fahrwasser durch Seezeichen bezeichnet wird, und welche (Fahr-)Regeln darauf gelten, ist die verkehrsrechtliche Zuordnung der Schifffahrtsstraße, zu der das Fahrwasser gehort :

Demgegenuber werden Fragen bzgl. Unterhaltung, Aus- und Neubau geregelt durch die wegerechtliche Zuordnung der Wasserstraße, zu der das Fahrwasser gehort . Die im Eigentum des Bundes befindlichen Bundeswasserstraßen gliedern sich in

  • Seewasserstraßen und
  • Binnenwasserstraßen.

Bezeichnung der Fahrwasser [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Entsprechend der o. g. Legaldefinitionen werden Fahrwasser grundsatzlich durch Seezeichen nach dem Lateralsystem gekennzeichnet (im Gegensatz zum Kardinalsystem bei Gefahrenpunkten). Solche Seezeichen konnen z. B. als Tonnen , Baken , Stange oder Pricke ausgefuhrt sein. Kennzeichen des Lateralsystems (lateinisch latus = die Seite ) ist, dass zwischen der Steuerbord -Seite (StB, rechts) und der Backbord -Seite (Bb, links) des Fahrwassers unterschieden wird. Weitere Details ergeben sich aus dem Verkehrsrecht:

Fur Seeschifffahrtsstraßen (d. h. im Bereich der SeeSchStrO) gilt das Lateralsystem der International Association of Lighthouse Authorities (IALA), Region A. Entsprechend diesem System gibt es eine Richtung der Betonnung (Direction of Bouyage) ; hierbei gilt die Regel, dass von See kommend (einlaufend) die Steuerbordseite des Fahrwassers rechts, die Backbordseite des Fahrwassers links liegt. Verbindet ein Fahrwasser zwei Meeresteile (anstelle von See- und Binnenrevier), so gilt diejenige Seite als Steuerbordseite des Fahrwassers, die steuerbord querab von den Schiffen liegt, die von westlicher Richtung (?von Nord (einschließlich) uber West bis Sud (ausschließlich)“) in dieses Fahrwasser fahren. Ist das Fahrwasser aber stark gekrummt, so dass die Einfahrt jeweils aus westlicher Richtung erfolgen kann, so zahlt die weiter nordlich liegende Einfahrt als die maßgebliche (§ 2 Abs. 1 Ziff. 2 SeeSchStrO). Im IALA-System (Region A) ist die Backbordseite rot, die Steuerbordseite grun bezeichnet (fur weitere Details siehe Lateralsystem ).

Fahrrinnentonne auf dem Rhein, rechte Seite

Auf Binnenschifffahrtsstraßen (d. h. im Bereich der BinnenSchStrO) gilt hingegen als Bezugsrichtung (Richtung der Betonnung) meist die Fließrichtung des Binnengewassers, also von der Quelle (vom Berg) zur Mundung (zum Tal), wobei die Farbenzuordnung umgekehrt ist; die rechte Fahrwasserseite (rot) ist also auf der Steuerbordseite eines zur Mundung fahrenden Schiffes.

Durch diese Umkehrung von Richtung und Farbe gibt es an der Schnittstelle zwischen BinSchStrO und SeeSchStrO keinen Seitenwechsel der Farben. Hingegen kann an Punkten, wo Fahrwasser voneinander abzweigenden bzw. ineinander einmunden, die Steuerbordseite des einen Fahrwassers gleichzeitig die Backbordseite des anderen Fahrwassers sein (und umgekehrt); hier kann also ein Seitenwechsel der Farben stattfinden. Fur solche Punkte gibt es spezielle Lateraltonnen (grun/rot/grun bzw. rot/grun/rot).

Unterscheidung der Lateralbezeichnung von anderen Seitenbezeichnungen [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Die oben dargestellte (ortsfeste) Lateralbezeichnung der Fahrwasser (StB-Fahrwasserseite/BB-Fahrwasserseite) muss begrifflich klar getrennt werden von der relativen Seitenbezeichnung auf Wasserfahrzeugen: Die in Fahrtrichtung gesehen rechte Seite des Fahrzeugs bezeichnet man als Steuerbord (grune Positionslichter), die linke als Backbord (rote Positionslichter).

Beispiele:

  • Ein Fahrzeug im Bereich der SeeSchStrO, das auslaufend (Richtung See) fahrt, hat die Backbord-Seite (rote Fahrwassermarkierung) des Fahrwassers an seiner Steuerbord-Seite (grune Positionslichter).
  • Ein Fahrzeug im Bereich der BinnenSchStrO, das entgegen der Fließrichtung fahrt (Bergfahrt), hat die linke Seite des Fahrwassers (grune Fahrwassermarkierung) an seiner Steuerbord-Seite (grune Positionslichter).

Ebenfalls begrifflich zu trennen ist die Richtung der Betonnung eines Fahrwassers (Direction of Buoyage) von der auf die Fließrichtung bezogenen Bezeichnung der rechten/linken Flussseite (siehe orographisch ). Wahrend im Bereich der BinnenSchStrO die orographische mit der Betonnungsrichtung meist gleichlaufig ist (s. o.), ist dies im Bereich der SeeSchStrO oft umgekehrt.

Fahrregeln in Fahrwassern (SeeSchStrO) [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Hier sollen nur einige spezifisch fahrwasserbezogene Regelungen genannt werden. Grundsatzlich gelten die Kollisionsverhutungsregeln (KVR) und vorrangig die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO); Details siehe jeweiliger Text:

  • KVR Regel 9 Enge Fahrwasser , hier u. a. Rechtsfahrgebot, Gebot der nicht-Behinderung der durchgehenden Schifffahrt, Uberholen
  • SeeSchStrO § 22 Ausnahmen vom Rechtsfahrgebot
  • SeeSchStrO § 23 Uberholen , § 24 Begegnen
  • SeeSchStrO § 25 Vorfahrt der Schifffahrt im Fahrwasser (de facto der wichtigste fahrwasserbezogene § der SeeSchStrO)
  • SeeSchStrO § 32 Ankern (Verbot des Ankerns im Fahrwasser)

Fahrregeln in Fahrwassern (BinnenSchStrO) [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Unterhaltung, Aus- und Neubau von Fahrwassern (Deutschland) [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Ausbaggern der Fahrrinne am Hafen Marina Wendtorf

Grundsatzlich ist der Eigentumer der Wasserstraße oder ? wenn davon abweichend ? derjenige, dessen Verwaltung die Wasserstraße untersteht, fur die Unterhaltung zustandig.

Zu diesen Aufgaben zahlt z. B.

  • die laufende Uberwachung des Zustandes der Wasserstraße (Fahrrinne, Fahrwasser, Schifffahrtsanlagen, Ufer und ggf. Ufergrundstucke),
  • die Information der Schifffahrt uber den Zustand und die Warnung vor Gefahren ( Bekanntmachungen fur Seefahrer BfS),
  • die Erhaltung der Wasserstraße in einem fur die Schifffahrt erforderlichen Zustand ( Strompolizei ) einschließlich
  • des Erhaltens der Fahrrinnentiefe und -breite durch Baggern sowie
  • das Setzen und Betreiben von Seezeichen.

Die Mehrzahl der schiffbaren Wasserstraßen in Deutschland gehort zu den im Eigentum des Bundes befindlichen und durch eigene Behorden verwalteten Bundeswasserstraßen . Fur deren Unterhaltung (sowie Aus- und Neubau) sind die Wasserstraßen- und Schifffahrtsamter verantwortlich. Daneben gibt es vereinzelt Bundeswasserstraßen, deren Verwaltung delegiert wurde (z. B. der Bereich des Hamburger Hafens ), sowie Landesgewasser, die durch den jeweiligen Eigentumer bzw. Verwaltungstrager nach Landesrecht unterhalten werden.

Siehe auch [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Weblinks [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Wiktionary: Fahrwasser  ? Bedeutungserklarungen, Wortherkunft, Synonyme, Ubersetzungen

Einzelnachweise [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

  1. Vgl. Duden, Fahrwasser abgerufen am 7. Dezember 2015. Die alternative Bedeutung im Sinne von ? Kielwasser “ bleibt im Folgenden unberucksichtigt.
  2. Johannes Klein (Bearb.): Herder-Lexikon Geographie. Freiburg 10. Auflage 1990, S. 73.
  3. Friedrich Kluge: Seemannssprache , 1911, Neudruck Meisenheim/Glan 1973, S. 238 f.
  4. Grimms Deutsches Worterbuch , Bd. 3, 1862, ND 1984, Sp. 1266.
  5. Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Abteilung Schifffahrt: Spezifische Fragen See. ELWIS, abgerufen am 16. Juli 2018 .