Die
Fachaufsicht
ist in Deutschland die Aufsicht uber die
Rechtmaßigkeit
und
Zweckmaßigkeit
von Verwaltungshandeln.
[1]
In Abgrenzung zur Fachaufsicht ist bei der
Rechtsaufsicht
die Befugnis der aufsichtsfuhrenden Behorde darauf beschrankt, die Rechtmaßigkeit des Verwaltungshandelns zu uberprufen.
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Sie ist auf die Einhaltung der
Gesetze
und sonstigen
Rechtsnormen
konzentriert. Rechtsaufsicht ist charakteristisch fur die
Selbstverwaltung
, wohingegen bei der
Auftragsverwaltung
die Behorden der Fachaufsicht unterliegen.
Dienstaufsicht
bezieht sich auf Beschaftigte, Organisationseinheiten oder Aufbau und Ablaufe. Sie zielt insbesondere auf personliche Pflichterfullung der Beschaftigten, die hiermit in Verbindung stehende innere Ordnung und den Dienstbetrieb der nachgeordneten Organisationseinheit.
[1]
Dienstaufsicht beschreibt die Kontroll- und Einflussmoglichkeiten auf
Beschaftigte
und umfasst die
Befugnis
, uber
dienstrechtliche
Angelegenheiten der dort beschaftigten Mitarbeiter des
offentlichen Dienstes
zu entscheiden.
Zur Gewahrleistung des recht- und zweckmaßigen Verwaltungshandeln zahlen die rechtsfehlerfreie und einheitliche
Rechtsanwendung
sowie
Ermessen
slenkung; die Einhaltung hoher
Qualitat
und
Wirtschaftlichkeit
, die inhaltliche und formale Nachvollziehbarkeit und Reibungslosigkeit der internen Ablaufe sowie die Starkung von
Eigenverantwortung
. Dabei sollen
Entscheidung
sspielraume der nachgeordneten Behorden klar definiert und
Weisungen
auf das notwendige Maß beschrankt werden.
[1]
Hinzu kommen Ziele, die sich aus der speziellen Aufgabenstellung der Behorden ergeben, z. B. die Gewahrleistung und Optimierung einer guten Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Behorden.
[2]
Die Fachaufsicht hat nicht nur kontrollierende, sondern auch steuernde und koordinierende Funktion. Die Zustandigkeiten fur die einzelnen Bereiche der Fachaufsicht sind im Rahmen der
Geschaftsverteilung
moglichst eindeutig und vollstandig zu klaren. Die Ausubung der Fachaufsicht soll ? soweit erforderlich ? innerhalb der Aufsichtsbehorden zwischen den aufsichtsfuhrenden Organisationseinheiten (z. B. Referaten) abgestimmt werden.
Fur die Ausubung der Fachaufsicht stehen verschiedene
Instrumente
zur Verfugung. Dazu zahlen Informations-, Eingriffs- und Kooperationsinstrumente. Im Einzelnen sind dies Strategie- und Programmplanungen,
Zielvereinbarungen
, Weisungen und
Erlasse
,
Berichte
, Dienst
besprechungen
(insb. auch vor Ort in den Behorden),
Fortbildungsmaßnahmen
, Geschaftsprufungen und der sogenannte
Selbsteintritt
. Die Wahl des Instruments liegt im Ermessen der Aufsichtsbehorde. Die Instrumente schließen sich nicht aus, sondern erganzen sich unter Berucksichtigung der Zweck-Mittel-Relation.
Klassisches Aufsichtsinstrument ist die
Weisung
. Sie hat Regelungscharakter und setzt eine intern-verbindliche
Rechtsfolge
fur die nachgeordnete Behorde. Sie konnen als konkrete Einzelweisung an eine Behorde oder einen dort Beschaftigten erteilt sowie als
Verwaltungsvorschrift
abstrakt-generell ausgestaltet werden, um eine gleichartige Verwaltungspraxis zu erreichen. Weisungen sind nicht auf spezifische Regelungsinhalte beschrankt. Sie konnen Handlungsanordnungen erteilen, Auslegungsbestimmungen fur Gesetze und
Rechtsprechung
geben, steuernde und korrigierende Ziele verfolgen sowie Handlungsspielraume eroffnen. Die Fachaufsichtsbehorde erteilt Weisungen, wenn sie behordliche Maßnahmen fur fachlich oder sachlich nicht gerechtfertigt halt. Mit einer Weisung beanstandet sie und fordert auf, die Mangel abzustellen. Damit kann eine Verwaltungsentscheidung verandert, zuruckgenommen oder untersagt werden.
Ein weiteres Instrument sind Billigungsvorbehalte, z. B. bei Personalentscheidungen oder bei der Ubersendung von
Akten
an
Gerichte
.
Vereinbarungen kommen in Betracht, wenn Ziele thematisch und zeitlich definiert werden konnen, beispielsweise im Bereich der Personalgewinnung, bei der Planung von
Fachtagungen
oder zur Regelung von Personalaustausch. Vereinbarungen konnen als Kooperationsinstrument die Ergebnisorientierung und die Eigenverantwortung der beaufsichtigten Behorden starken.
Die Ausubung der Fachaufsicht durch ihre Instrumente bewegt sich im Spannungsfeld von ?langer Leine“ und
Mikromanagement
. Letzteres kann zu einer ungewollten und unzweckmaßigen Verlagerung von Entscheidungen auf die Fachaufsichtsbehorde fuhren.
Die Aufsichtsbehorden verfugen nur uber begrenzte personelle Kontrollkapaziataten und sind fur ihre Aufsichtstatigkeit auf die Informationen und deren Aufarbeitung durch die Kontrollierten angewiesen.
[2]
Fur die Fachaufsicht von grundlegender Bedeutung ist die Unterrichtung, um sich ein genaues Bild uber den fachlichen, personalwirtschaftlichen und organisatorischen Ist-Zustand zu machen. Unterrichtungen sind nicht an eine Form gebunden. Sie konnen mundlich oder schriftlich, anlassbezogen oder regelmaßig, durch Sachstands- und Evaluationsberichte, in Dienstbesprechungen oder informelle Gesprache erfolgen. Die Aufsichtsbehorden haben das Recht, in Originalakten und -
dateien
der nachgeordneten Behorden Einsicht zu nehmen ohne Rucksicht auf Geheimhaltungs- oder Datenschutzbestimmungen. Die Initiative fur Unterrichtungen kann von den Aufsichtsbehorden wie auch vom nachgeordneten Bereich ausgehen.
Die Verantwortung der Bundesministerien fur ihren Geschaftsbereich leitet sich aus dem
verfassungsrechtlich
verankerten
Ressortprinzip
und
Demokratieprinzip
ab. Die Ministerien nehmen die Verantwortung auch gegenuber dem
Deutschen Bundestag
wahr. Dementsprechend haben die Fachaufsichtsbehorden nicht nur ein Informationsrecht, sondern die Pflicht, sich im erforderlichen Maße informieren zu lassen. Informationsrecht und -pflicht der Aufsichtsbehorden korrelieren mit Unterrichtungspflichten der nachgeordneten Behorden. Diese haben die Aufsichtsbehorden eigeninitiativ und zeitnah zu unterrichten bei Vorgangen von politischer Brisanz und in Fragen der Handlungsfahigkeit der Behorden, z. B. durch Hinweise auf Defizite und Bedarf an personeller und technischer Ausstattung.
[2]
Grundsatzlich gibt es, abgeleitet aus der Verantwortlichkeit, keine fachaufsichtsfreien Bereiche. Ausnahmen bilden weisungsfreie Zonen wie Prufungskommissionen oder der Bereich der Exekutive, die durch die
Wissenschafts-
,
Forschungs-
und
Lehrfreiheit
geschutzt ist, z. B. staatliche Universitaten und Schulen, jedoch nur in Bezug auf die konkret
grundgesetzlich
geschutzten Tatigkeiten.
[2]
Die
parlamentarische Kontrolle
kann als Ergebnis lediglich Feststellungen treffen und diese an die Offentlichkeit und an die Exekutive kommunizieren. Der Fachaufsichtsbehorde obliegt es, durch das Parlament aufgezeigte Defizite und Handlungsempfehlungen in ihrem Verantwortungsbereich umzusetzen. Die parlamentarische Kontrolle ist grundsatzlich auf eine
ex-post
-Perspektive beschrankt, wohingegen die Fachaufsicht in vielen Bereichen durch die Einbindung in Entscheidungsprozesse bereits
ex-ante
kontrolliert. Die Fachaufsicht ist im Unterschied zur parlamentarischen Kontrolle als ?Vollkontrolle“ ausgestaltet.
[2]
In der Bundesverwaltung ist die Fachaufsicht kein
Rechtsinstitut
mit
Legaldefinition
. Stellenwert und inhaltliche Maßstabe fur die Ausubung der Fachaufsicht sind in der
Gemeinsamen Geschaftsordnung der Bundesministerien
niedergelegt. Demnach zahlt die Fachaufsicht zu den wesentlichen Elementen der
Fuhrung
und
Kontrolle
der
Bundesverwaltung
. Oberstes Ziel der Fachaufsicht ist ein rechtmaßiges und zweckmaßiges Verwaltungshandeln.
[3]
Fachaufsicht ist eine Kernaufgabe von
Bundesministerien
.
Ahnlich wie im
Bund
ist auch die Fachaufsicht in den
Landern
organisiert. So bestimmt § 13 Abs. 1
LOG NRW
, dass die obersten
Landesbehorden
im Rahmen ihres
Geschaftsbereichs
uber die
Landesoberbehorden
und
Landesmittelbehorden
und die Landesoberbehorden und die Landesmittelbehorden uber die ihnen unterstehenden unteren Landesbehorden die Fachaufsicht fuhren.
Das Schulwesen ist grundsatzlich Landersache. Bei
Lehrern
darf beispielsweise der
Schulleiter
im Rahmen der Fachaufsicht eingreifen, wenn er ein Verhalten von Lehrern fur
rechtswidrig
halt oder wenn er Zweifel an der
padagogischen
Zweckmaßigkeit einer Maßnahme hat.
[4]
Gelegentlich wird der Begriff Fachaufsicht auch außerhalb der offentlichen Verwaltung gebraucht. In der
Organisationslehre
ist die Fachaufsicht die wichtigste
Funktion
von
Fachvorgesetzten
. Die Aufgabe der Fachaufsicht ist bis zu den untersten Organisationseinheiten und deren
Stellen
organisiert. In der
Wirtschaft
uben entweder die
Disziplinarvorgesetzten
auch die Fachaufsicht uber ihre Mitarbeiter aus oder sie wird durch spezifische Fachvorgesetzte wahrgenommen. Fachvorgesetzte haben die Aufgabe, die Fachaufsicht uber das ihnen unterstellte Personal auszuuben. In diesem Sinne beinhaltet die Fachaufsicht die
Kontrolle
der rechtmaßigen, inhaltlichen und zweckmaßigen Wahrnehmung der Aufgaben durch die untergebenen Mitarbeiter.
[5]
Gibt es keine Fachvorgesetzten, ubernehmen die Disziplinarvorgesetzten auch die Aufgabe der Fachaufsicht. Sie bezieht sich auf den fachlichen
Arbeitsinhalt
und hat zwar die Form fachlicher
Beratung
, ist jedoch von Organisationsinteressen bestimmt. Die fachliche Begleitung, Unterstutzung und Entlastung von Mitarbeitern kann durch den Fachvorgesetzten nur wahrgenommen werden, wenn sie ihn uber wesentliche Vorgange informieren.
[6]
Fachaufsicht beinhaltet auch Fragen der
Wirtschaftlichkeit
und die fehlerfreie Ausnutzung von vorhandenen
Ermessensspielraumen
und deckt
Fehlerhaufungen
, Fehlerrisiken und Fehlerursachen (etwa fehlerhafte
Rechtsanwendung
, mangelhafte
Sachverhaltsaufklarung
oder
Rechenfehler
) durch eine
Fehler-Ursachen-Analyse
auf. Damit tragt die Fachaufsicht in entscheidendem Maße zur Verbesserung der
Produktqualitat
bei.
- Gunter Heiß:
Schnittstellen zwischen Aufsicht und parlamentarischer Kontrolle von Nachrichtendiensten
. In: Jan-Hendrik Dietrich et al. (Hrsg.):
Nachrichtendienste im demokratischen Rechtsstaat
.
Band
1
. Mohr Siebeck, Tubingen 2018,
ISBN 978-3-16-155923-5
,
S.
45–53
.
- Christian Jock:
Das Instrument der Fachaufsicht ? Rechtliche und verwaltungswissenschaftliche Probleme und potenzielle Weiterentwicklungen
. Optimus, Gottingen 2011,
ISBN 978-3-941274-98-3
.
- ↑
a
b
c
d
Grundsatze zur Ausubung der Fachaufsicht der Bundesministerien uber den Geschaftsbereich.
In:
olev.de.
Bundesministerium des Innern, 2. Mai 2008,
abgerufen am 18. Januar 2019
.
- ↑
a
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e
Gunter Heiß:
Schnittstellen zwischen Aufsicht und parlamentarischer Kontrolle von Nachrichtendiensten
. In: Jan-Hendrik Dietrich et al. (Hrsg.):
Nachrichtendienste im demokratischen Rechtsstaat
.
Band
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. Mohr Siebeck, Tubingen 2018,
ISBN 978-3-16-155923-5
.
- ↑
Gemeinsame Geschaftsordnung der Bundesministerien.
In:
verwaltungsvorschriften-im-internet.de.
1. September 2011,
abgerufen am 18. Januar 2019
(§ 3 Abs. 1).
- ↑
Johannes Rux,
Aktiv mit dem Schulrecht umgehen
, 2008, S. 145
- ↑
Uwe Bekemann,
Kommunale Korruptionsbekampfung
, 2007, S. 42
- ↑
Harald Puhl (Hrsg.),
Supervision und Organisationsentwicklung
, Handbuch 3, 1999, S. 131