Ermachtigungsgesetz

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Das NS-Ermachtigungsgesetz wurde von den burgerlichen Parteien und der NSDAP im Marz 1933 in der Krolloper angenommen.
Gesetzestext im Reichsgesetzblatt (24. Marz 1933)

Mit einem Ermachtigungsgesetz erteilt das Parlament der Regierung außergewohnliche Vollmachten. In der deutschen Geschichte gab es seit 1914 eine Reihe von Ermachtigungsgesetzen. Sie widersprachen zwar der Weimarer Verfassung , die keine solche Ubertragung von Rechten eines Organs an ein anderes Organ vorsah, doch die damalige Staatsrechtslehre akzeptierte diese Gesetze; sie kamen in Krisenzeiten und mit Zweidrittelmehrheit zustande. Die gleiche Mehrheit ware auch fur eine Verfassungsanderung notig gewesen. Man sprach von einer zulassigen Verfassungsdurchbrechung .

Das weitaus bekannteste Ermachtigungsgesetz ist das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich . Am 23. Marz 1933 wurde daruber heftig debattiert, bis der am 5. Marz gewahlte Reichstag das von der Hitlerregierung eingebrachte Gesetz in namentlicher Abstimmung mit den Stimmen der Regierungskoalition aus NSDAP und DNVP sowie von Zentrum , Bayerischer Volkspartei (BVP) und Deutscher Staatspartei annahm. Es trat am darauffolgenden Tag, dem 24. Marz 1933, mit seiner Verkundung in Kraft. [1] [2] Das Ermachtigungsgesetz diente nicht dazu, die Republik handlungsfahig zu machen, sondern ? ganz im Gegenteil ? sie abzuschaffen. Zusammen mit der Reichstagsbrandverordnung gilt es als rechtliche Hauptgrundlage der nationalsozialistischen Diktatur , weil damit das die elementare Grundlage des materiellen Verfassungsstaates bildende Prinzip der Gewaltenteilung durchbrochen wurde. [3]

Das Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland von 1949 hat deutlicher als die Weimarer Reichsverfassung geregelt, welche Ermachtigungen erlaubt sind. Eine etwas vergleichbare Ubertragung von Rechten eines Verfassungsorgans ermoglicht das Grundgesetz ausschließlich im Gesetzgebungsnotstand . Uberdies verbietet das Grundgesetz ausdrucklich das Abweichen von der Verfassung, selbst wenn eine verfassungsandernde Mehrheit dafur stimmen wurde. Die Verfassung kann nur durch eine ausdruckliche Veranderung des Verfassungstextes verandert werden.

Besonderheit der Ermachtigungsgesetze

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Grundsatzlich sind Ermachtigungen im Recht, auch im Offentlichen Recht , ein gangiges Phanomen. Die wichtigsten Rechtsnormen werden in Gesetzen festgehalten. Gesetze konnen nur durch den Gesetzgeber beschlossen werden, in der Regel also durch das Parlament. Ebenso kann nur das Parlament ein Gesetz abandern oder aufheben. Die Verfassung schreibt zuweilen vor, dass die Rechtsmaterie nur durch Gesetz geregelt werden darf (und nicht durch bloße Rechtsverordnung ). In der Normenhierarchie stehen unterhalb der Verfassung und den Gesetzen die Verordnungen. Verordnungen werden von der Regierung erlassen, abgeandert oder aufgehoben. Eine Verordnung darf den Gesetzen nicht widersprechen, sonst ist sie unwirksam.

Die Arbeit an einem Gesetz dauert oft lange, vielleicht mehrere Jahre. Eine Verordnung hingegen kann von der Regierung vergleichsweise zugig abgeandert werden. Darum regeln viele Gesetze die Angelegenheiten nicht bis ins kleinste Detail, sondern geben der Regierung die Aufgabe, eine Verordnung zu Detailfragen zu erlassen. Die Regierung kann dann kunftig Details rasch einer aktuellen Entwicklung anpassen. Das Gesetz bleibt der Rahmen, an dem sich die Verordnung orientiert. Das Parlament ermachtigt uber das Gesetz die Regierung, eine solche Verordnung zu erlassen ( Verordnungsermachtigung ).

Wenn man in der deutschen Geschichte von Ermachtigungsgesetzen spricht, dann sind dabei besondere Ermachtigungen gemeint, oder genauer gesagt: die Ermachtigungen zu besonderen Verordnungen. In der Zeit von 1914 bis 1933 bzw. 1945 gab es Ermachtigungsgesetze, die es der Regierung erlaubten, Verordnungen mit Gesetzeskraft zu erlassen. Diese gesetzesvertretenden Verordnungen standen in der Normenhierarchie genauso weit oben wie Gesetze, sie konnten also nur abgeandert oder aufgehoben werden, wenn es im Parlament eine Mehrheit dazu gab. Hinzu kam, dass einige Ermachtigungsgesetze es erlaubten, dass die Verordnungen von der Verfassung abwichen.

Dank einer solchen Ermachtigung konnte eine Regierung eine Rechtsmaterie neu regeln, auch wenn sie schon von einem Gesetz behandelt wurde. Die gesetzesvertretende Verordnung ersetzte als spateres Recht jenes Gesetz. Die Regierung musste sich nicht bemuhen, im Parlament eine Mehrheit fur die Neuregelung zu organisieren. Ebenso konnte die Regierung eine Rechtsmaterie uberhaupt regeln, selbst wenn die Verfassung in der Angelegenheit ein Gesetz verlangte.

Die Bismarcksche Reichsverfassung , die Weimarer Verfassung und das Grundgesetz sehen an sich keine gesetzesvertretenden Verordnungen oder ein Abweichen von der Verfassung vor. Das Grundgesetz unterscheidet sich von seinen Vorgangern dadurch, dass es letzteres ausdrucklich untersagt ( Artikel 79 Absatz 1 ). Außerdem (Absatz 3) darf das andernde Gesetz nicht die Gliederung des Bundes in Lander, die grundsatzliche Mitwirkung der Lander bei der Gesetzgebung des Bundes oder die in den Artikeln 1 und 20 des Grundgesetzes niedergelegten Grundsatze wie Rechtsstaatlichkeit , Demokratie , foderale Gliederung , Achtung der Menschenwurde u. a. m. beruhren ( Ewigkeitsklausel ).

Das Grundgesetz kennt einen Gesetzgebungsnotstand . Nach dieser Regelung kann ein Gesetz unter Umstanden auch ohne Zustimmung des Bundestages zustande kommen, wenn die Bundesregierung die Zustimmung des Bundesprasidenten und des Bundesrates dazu erlangt. Funktional lasst sich diese Regelung entfernt mit einigen Ermachtigungsgesetzen vergleichen, da eine Regierung ohne Parlament eine allgemeine Rechtsnorm mit Gesetzeskraft einfuhren kann (z. B. ein Haushaltsgesetz).

Man hat 1949 eine solche Regelung fur den Fall eingefuhrt, dass das Parlament unfahig sein sollte, sich auf Gesetze zu einigen bzw. mit der Regierung zusammenzuarbeiten. Allerdings handelt es sich beim Gesetzgebungsnotstand nicht um eine ?Ermachtigung“, da das Parlament der Regierung keine Ermachtigung erteilt.

Ermachtigungsgesetze bis 1933

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Kriegsermachtigungsgesetz von 1914

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Reichstagsgebaude um 1910

Am 4. August 1914 stimmte der Deutsche Reichstag , das Parlament des Deutschen Reiches , dem Kriegs-Ermachtigungsgesetz zu ( Gesetz uber die Ermachtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen und uber die Verlangerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts im Falle kriegerischer Ereignisse , RGBl. 1914, S. 327). Insgesamt kamen an diesem Tag 17 Kriegsgesetze zustande. Damit sollte der Bundesrat beziehungsweise die Reichsleitung zu den kriegsnotwendigen wirtschaftlichen Maßnahmen ermachtigt werden, zur ?Abhilfe wirtschaftlicher Schadigung“. Ahnliche Gesetze gab es auch in den anderen kriegfuhrenden Staaten wahrend des Ersten Weltkriegs . [4]

Das Gesetz wurde als legal angesehen, weil es fur eine beschrankte Dauer gelten sollte und weil der Reichstag uber die Maßnahmen zu informieren war und die Vorlagen außer Kraft setzen konnte. Außerdem bestand weiterhin die allgemeine Rechtsetzung durch den Reichstag. In den vier Kriegsjahren kam es zu 825 Anordnungen aufgrund des Gesetzes, wovon nur funf beanstandet wurden (sie hatten Bezug auf Gerichtsverfahren). Normalerweise hatten sie einen direkten oder indirekten Bezug auf die Wirtschaft und nicht etwa auf das Presserecht, das Polizeirecht usw. Der Reichstag hat nur selten eine Aufhebung gefordert, allein dieser Moglichkeit wegen hat der Bundesrat von seinen Befugnissen nur maßvoll Gebrauch gemacht. [5]

Allerdings bedeutete das Gesetz den ?Durchbruch eines neuen verfassungspolitischen Prinzips von außerordentlicher Tragweite“, so Ernst Rudolf Huber , wegen des Beispiels fur die Weimarer Zeit ab 1919. [6] Es handelte sich um ein verfassungsdurchbrechendes Gesetz, das der Verfassung widersprach, aber in Kauf genommen wurde, weil es unter den Umstanden zustande kam, die auch fur eine Verfassungsanderung notig gewesen waren. Der Verfassungstext jedoch wurde an sich nicht geandert.

Nach der Abdankung des Kaisers am 9. November 1918 dauerte es bis zum Gesetz uber die vorlaufige Reichsgewalt vom 10. Februar 1919, bis eine zweifelsfrei rechtmaßige Reichsregierung antrat. Damit erlosch das Kriegs-Ermachtigungsgesetz von 1914. Allerdings blieben einige Alt-Ermachtigungen in Kraft, sogar noch nach Inkrafttreten der neuen Verfassung vom 11. August 1919. Dabei handelt es sich beispielsweise um die Verordnung des Bundesrats uber Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernahrung vom 22. Mai 1916/18. August 1917, die 1919 vom Reichsarbeitsminister fur weiterhin gultig erklart wurde. Das war verfassungsrechtlich unstatthaft, meint Huber, setzte sich aber durch. Insgesamt ging es um 215 solcher Rechtsetzungsakte nach Alt-Ermachtigungen. [7]

Ermachtigungsgesetze 1919?1927

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Die Deutsche Nationalversammlung von 1919/20 und der Reichstag seit Juni 1920 beschlossen mehrere Ermachtigungsgesetze ?zur Behebung von Staatskrisen“ (Sylvia Eilers). Die Gesetze fanden ihre Grenzen darin, dass sie Grundrechte nicht beschneiden durften (außer, wenn das Gesetz das ausdrucklich erwahnt hat) und dass der Reichstag sie aufheben konnte. [8] Sie waren in der Regel zeitlich befristet, die aufgrund von ihnen erlassenen Verordnungen konnten allerdings lange gultig bleiben.

Name RGBl. beschlossen Gultigkeit Anmerkungen
Notgesetz fur elsaß-lothringische Angelegenheiten [9] 257 1. Marz 1919 unbefristet, lief der Natur der Sache nach aus Staatenausschuss musste zustimmen
Gesetz zur Durchfuhrung der Waffenstillstandsbedingungen [10] 286 6. Marz 1919 bis Ende der Nationalversammlung
(Erstes) Gesetz uber eine vereinfachte Form der Gesetzgebung fur die Zwecke der Ubergangswirtschaft [10] 394 17. April 1919 bis Ende der Nationalversammlung Staatenausschuss und ein Ausschuss der Nationalversammlung mussten zustimmen; Grundlage fur viele bedeutsame, dauerhafte Vollmacht-Verordnungen [11]
(Zweites) Gesetz uber die vereinfachte Form der Gesetzgebung fur die Zwecke der Ubergangswirtschaft [12] 1493 3. August 1920 bis 1. November 1920 [13] Reichsrat und ein Reichstagsausschuss mussten zustimmen
(Drittes) Gesetz uber den Erlaß von Verordnungen fur die Zwecke der Ubergangswirtschaft [12] 139 6. Februar 1921 bis 6. April 1921 [13] Reichsrat und ein Reichstagsausschuss mussten zustimmen
Art. VI des Reichs-Notgesetzes [14] I 147 24. Februar 1923 bis 1. Juni 1923 [15] Reichsrat musste zustimmen (bei einem Teil der Falle)
(Erstes) Reichs-Ermachtigungsgesetz [12] I 943 13. Oktober 1923 bis zum Ende der Regierung bzw. ihrer parteipolitischen Zusammensetzung, das hieß bis zum 2. November 1923, als die SPD die Koalition verließ; ansonsten ware die Geltungsdauer des Gesetzes bis zum 31. Marz 1924 befristet gewesen [16] ?Stresemannsches Ermachtigungsgesetz“
(Zweites) Reichs-Ermachtigungsgesetz [12] I 1179 8. Dezember 1923 bis 15. Februar 1924 [17] ?Marxsches Ermachtigungsgesetz“; Reichsrat und Reichstagsausschuss mussten ?in vertraulicher Beratung“ gehort werden; Reichstag vertagte sich bis Februar
(Erstes) Reichs-Ermachtigungsgesetz uber die vorlaufige Anwendung von Wirtschaftsabkommen [18] II 421 10. Juli 1926 gultig fur sechs Monate, nur außerhalb der Sitzungsperioden des Reichstags (d. h. bis 3. November 1926)
(Zweites) Reichs-Ermachtigungsgesetz uber die vorlaufige Anwendung von Wirtschaftsabkommen [18] II 466 14. Juli 1927 sechs Monate, nur außerhalb der Sitzungsperioden des Reichstags (d. h. bis 18. Oktober 1927)

Die beiden ersten Gesetze (vom 1. und 6. Marz 1919) behandelten nur einen begrenzten Teil der Gesetzgebung, namlich die Ubergabe Elsaß-Lothringens und den Waffenstillstand. Die ubrigen hingegen waren nur vage begrenzt, die Ermachtigungsgesetze fur die Regierungen Stresemann und Marx (Oktober und Dezember 1923) waren ?deutliche Blankovollmachten“, Huber zufolge. Die erlassenen Vollmacht-Verordnungen mussten sich, wenn das auch nicht ausdrucklich erwahnt wurde, an die Reichsverfassung halten. Nur das Stresemannsche Ermachtigungsgesetz erlaubte eine Abweichung von den Grundrechten. Von 1919 bis 1925 kamen etwa 420 ?gesetzvertretende Verordnungen“ zustande, deren Grundlage die Ermachtigungen seit 1914 waren. Sie hatten großten Einfluss auf die ?Sozial-, Wirtschafts-, Finanz- und Justiz-Verfassung“, von der Errichtung der Deutschen Rentenbank uber Betriebsstilllegungen bis zur Schaffung der Reichsbahn und der Steuergesetzgebung. [19]

Die Gesetze hatten ?verfassungsandernden Charakter“, obgleich sie den Text der Verfassung nicht anderten. Die Verfassung selbst hatte es nicht vorgesehen, dass ein Organ seine Rechte an ein anderes Organ delegiert. Somit waren die Ermachtigungsgesetze nicht legal, urteilt Huber, sondern eine verschwiegene Verfassungsumgehung. [20] Daran anderte nichts, dass die Gesetze mit Zweidrittelmehrheit des Reichstags beschlossen wurden, derselben Mehrheit, die fur eine Verfassungsanderung notig gewesen ware. Sylvia Eilers [21] kommentierte:

?Die Besonderheit eines Ermachtigungsgesetzes lag vor allem darin, dass die Parlamentarier in einem freiwilligen Akt der Selbstausschaltung glaubten, die Exekutive aufgrund ihrer großeren Sachkompetenz, ihrer parteipolitischen Unvoreingenommenheit und ihrer Erfahrung von parlamentarischen ?Hemmnissen‘ befreien zu mussen.“

Wilhelm Marx , 1925

Die jeweilige Opposition trug diese Gesetze großteils mit, etwa die Deutschnationale Volkspartei 1919 oder die Sozialdemokratische Partei 1920/21. Die Opposition stimmte so einem Gesetz entweder zu oder nahm an der Abstimmung daruber nicht teil (Tolerierung). Hatte die Opposition das Ermachtigungsgesetz verhindert, stand die Drohung der Regierung im Raum, Verordnungen stattdessen auf anderem Wege zu verwirklichen. Beispielsweise am 26. Februar 1924 beriet der Reichstag daruber, ob er bestimmte Verordnungen außer Kraft setzen lassen wollte. Da kundigte Reichskanzler Wilhelm Marx mit Zustimmung von Reichsprasident Friedrich Ebert an, in diesem Fall den Reichstag aufzulosen. Der Reichstag entschied sich daraufhin, die Behandlung zu verschieben. Nachdem die Regierung ein großes Gesetzgebungsprogramm auf den Weg gebracht hatte, fur lebenswichtige Maßnahmen in der damaligen Krisenzeit, wollte die Opposition die Aufhebungsantrage behandeln. Ebert loste den Reichstag auf, hinderte diesen also daran, seine verfassungsmaßige Aufgabe wahrzunehmen. [22]

Alternativ zu einem Ermachtigungsgesetz konnte die Reichsregierung den Reichsprasidenten um Diktaturverordnungen (sogenannte Notverordnungen ) nach Art. 48 der Verfassung bitten. Auch von diesen nur fur echte Notfalle gedachten Verordnungen wurde viel Gebrauch gemacht, vor allem in den Jahren 1919?1923 und 1930?1933. Fur den Reichstag hatte ein Ermachtigungsgesetz den gewissen Vorzug, dass er zeitliche Befristungen und ein Mitspracherecht (etwa uber einen gesonderten Ausschuss) aushandeln konnte. Die Reichsregierungen sahen jedoch seit der Radikalisierung der Deutschnationalen ab 1928 und dem Anwachsen der NSDAP ab 1930 keine Mehrheiten mehr fur eine entsprechende Zweidrittelmehrheit.

Ermachtigungsgesetze in den Landern (vor 1933)

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Auch in den Landern des Deutschen Reiches gab es Ermachtigungsgesetze und Notverordnungen. Die preußische Verfassung von 1920 (Art. 55) sah vor, dass bei Nichtversammeltsein des Landtags die Regierung Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen konnte. Dazu brauchte sie die Zustimmung eines bestimmten Landtagsausschusses. Eine Verordnung war aufzuheben, wenn der Landtag dies bei seiner nachsten Sitzung forderte. Vierzehn von achtzehn Landern hatten ein solches Notverordnungsrecht. Vor allem Preußen machte davon Gebrauch (93 Notverordnungen), gefolgt von Thuringen (89) und Sachsen (61). Zusatzlich kam es zu Verordnungen aufgrund von Landesermachtigungsgesetzen, eines Reichsermachtigungsgesetzes oder von Notstandsartikeln einer Landes- oder der Reichsverfassung. Sowohl linke als auch Mitte-rechts-Regierungen machten in den Landern ahnlich starken Gebrauch von solchen Instrumenten wie die Reichsebene. [23]

Ein Beispiel ist das vom Thuringer Landtag vor allem auf Initiative des dortigen Innen- und Volksbildungsministers Wilhelm Frick beschlossene und am 29. Marz 1930 verkundete Gesetz, mit dem Landesverwaltung und Behordenaufbau umgebildet wurden. [24]

Ermachtigungsgesetz vom 24. Marz 1933

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Gesetzestext (Blatt 1)
Gesetzestext (Blatt 2)

Mit den Gesetzen der 1920er Jahre, vor allem den Stresemannschen und Marxschen Ermachtigungsgesetzen, waren gefahrliche Vorbilder fur den Verfassungsbruch geschaffen worden. Als Adolf Hitler zu Beginn des Jahres 1933 seine Diktatur zu festigen suchte, strebte er zielgerichtet auf ein Ermachtigungsgesetz zu. Sein Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. Marz 1933 unterschied sich aber in entscheidenden Punkten von dem Marxschen Ermachtigungsgesetz aus dem Jahre 1923: [25]

  • Hitlers Regierung sollte nach seinem Ermachtigungsgesetz nicht nur Verordnungen, sondern Gesetze und auch Vertrage mit dem Ausland beschließen konnen.
  • Die so beschlossenen Gesetze konnten von der Verfassung abweichen.
  • Die Regelung war thematisch nicht beschrankt und sollte vier Jahre dauern.
  • Weder ein Reichstagsausschuss noch der Reichsrat konnten Kontrolle ausuben bzw. wenigstens nachtraglich die Aufhebung fordern.

Ein weiterer Unterschied besteht in der parlamentarischen Situation: Im Gegensatz zum Minderheitskabinett Marx hatte die NSDAP seit den Wahlen vom 5. Marz 1933 zusammen mit der (u. a. aus DNVP ) gebildeten Kampffront Schwarz-Weiß-Rot eine absolute Mehrheit im Reichstag. [26] Hitlers Absicht war es, den Reichstag auszuschalten und die Verfassung de facto außer Kraft zu setzen, um die Aufhebung der Gewaltenteilung zu erreichen. Zu diesem Zweck wurde zunachst die Geschaftsordnung des Reichstages geandert, um formal den Anwesenheitsanforderungen trotz Inhaftierung und Abwesenheit der kommunistischen Abgeordneten gerecht werden zu konnen. Sodann wurde ? im Beisein illegal im Reichstag anwesender bewaffneter und uniformierter SA- und SS -Angehoriger ? unter der neuen Geschaftsordnung das Ermachtigungsgesetz beschlossen.

Alle Parteien außer der SPD stimmten sowohl der Anderung der Geschaftsordnung wie auch dem ?Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich“ zu; wegen der Gegenstimmen der SPD waren fur das Erreichen der Zweidrittelmehrheit und die endgultige Annahme des Gesetzes die Stimmen der Zentrumspartei ausschlaggebend.

Originalauszug des Ermachtigungsgesetzes, das am 24. Marz in Kraft trat: [27]

Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkundet wird, nachdem festgestellt ist, dass die Erfordernisse verfassungsandernder Gesetzgebung erfullt sind:

Art. 1. Reichsgesetze konnen außer in dem in der Reichsverfassung vorgesehenen Verfahren auch durch die Reichsregierung beschlossen werden. Dies gilt auch fur die in den Artikeln 85 Abs. 2 und 87 der Reichsverfassung bezeichneten Gesetze.

Art. 2. Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze konnen von der Reichsverfassung abweichen, soweit sie nicht die Einrichtung des Reichstags und des Reichsrats als solche zum Gegenstand haben. Die Rechte des Reichsprasidenten bleiben unberuhrt.

Art. 3. Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze werden vom Reichskanzler ausgefertigt und im Reichsgesetzblatt verkundet. Sie treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem auf die Verkundung folgenden Tage in Kraft. […]

Art. 4. Vertrage des Reichs mit fremden Staaten, die sich auf Gegenstande der Reichsgesetzgebung beziehen, bedurfen nicht der Zustimmung der an der Gesetzgebung beteiligten Korperschaften. Die Reichsregierung erlasst die zur Durchfuhrung dieser Vertrage erforderlichen Vorschriften.

Art. 5. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkundung in Kraft. Es tritt mit dem 1. April 1937 außer Kraft; es tritt ferner außer Kraft, wenn die gegenwartige Reichsregierung durch eine andere abgelost wird.

Das bedeutete, dass neue Gesetze nicht mehr verfassungskonform sein mussten, insbesondere die Wahrung der Grundrechte nicht mehr sicherzustellen war, und dass Gesetze neben dem verfassungsmaßigen Verfahren auch allein von der Reichsregierung erlassen werden konnten. Somit erhielt die Exekutive auch legislative Gewalt. Die im ersten Artikel erwahnten Verfassungsartikel 85 Abs. 2 und 87 banden Haushalt und Kreditaufnahme an die Gesetzesform. Durch das Ermachtigungsgesetz konnten also nunmehr der Haushaltsplan und Kreditaufnahmen ohne den Reichstag beschlossen werden.

Die Gultigkeit des Ermachtigungsgesetzes betrug vier Jahre ? damit wurde Hitlers Forderung ?Gebt mir vier Jahre Zeit und ihr werdet Deutschland nicht wiedererkennen“ verwirklicht. [28]

Hitlers Rede zum Ermachtigungsgesetz

Debatte im Parlament

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Da das Reichstagsgebaude nach dem Reichstagsbrand nicht benutzt werden konnte, tagte das Parlament am 23. Marz 1933 in der Krolloper . Das Gebaude wurde von der SS abgesperrt, die an diesem Tag erstmals in großerem Rahmen in Erscheinung trat. Im Inneren standen lange SA -Kolonnen. Als weitere Neuerung hing eine riesige Hakenkreuzfahne hinter dem Podium. Zur Eroffnung hielt Reichstagsprasident Hermann Goring eine Gedenkrede auf Dietrich Eckart .

  • Dann betrat Hitler im Braunhemd das Podium. Es war seine erste Rede vor dem Reichstag , und viele Abgeordnete sahen ihn uberhaupt das erste Mal. Wie in vielen seiner Reden begann er mit der Novemberrevolution und entwarf dann seine Ziele und Absichten. Damit die Regierung die Aufgaben erfullen konne, habe sie das Ermachtigungsgesetz einbringen lassen.

?Es wurde dem Sinn der nationalen Erhebung widersprechen und dem beabsichtigten Zweck nicht genugen, wollte die Regierung sich fur ihre Maßnahmen von Fall zu Fall die Genehmigung des Reichstags erhandeln und erbitten.“

? Adolf Hitler [29]
Anschließend beschwichtigte er damit, dass dadurch weder der Bestand des Reichstages oder des Reichsrates noch die Existenz der Lander noch die Stellung und die Rechte des Reichsprasidenten gefahrdet seien. Erst am Ende seiner Rede drohte Hitler, die Regierung sei auch bereit, Ablehnung und Widerstand entgegenzutreten. Er schloss mit den Worten:

?Mogen Sie, meine Herren Abgeordneten, nunmehr selbst die Entscheidung treffen uber Frieden oder Krieg.“

Es folgten Ovationen und der stehend angestimmte Gesang des Deutschlandliedes .
Ludwig Kaas, Vorsitzender des Zentrums und Reichstagsabgeordneter

?Die gegenwartige Stunde kann fur uns nicht im Zeichen der Worte stehen, ihr einziges, ihr beherrschendes Gesetz ist das der raschen, aufbauenden und rettenden Tat. Und diese Tat kann nur geboren werden in der Sammlung.

Die deutsche Zentrumspartei, die den großen Sammlungsgedanken schon seit langem und trotz aller vorubergehenden Enttauschung mit Nachdruck und Entschiedenheit vertreten hat, setzt sich zu dieser Stunde, wo alle kleinen und engen Erwagungen schweigen mussen, bewusst und aus nationalem Verantwortungsgefuhl uber alle parteipolitischen und sonstigen Gedanken hinweg. […]

Im Angesicht der brennenden Not, in der Volk und Staat gegenwartig stehen, im Angesicht der riesenhaften Aufgaben, die der deutsche Wiederaufbau an uns stellt, im Angesicht vor allem der Sturmwolken, die in Deutschland und um Deutschland aufzusteigen beginnen, reichen wir von der deutschen Zentrumspartei in dieser Stunde allen, auch fruheren Gegnern, die Hand, um die Fortfuhrung des nationalen Aufstiegswerkes zu sichern.“

Otto Wels, SPD-Vorsitzender und Reichstagsabgeordneter
  • Fur die sozialdemokratische Fraktion begrundete der SPD-Vorsitzende Otto Wels die strikte Ablehnung der Gesetzesvorlage; er sprach die letzten freien Worte im Deutschen Reichstag: [30]

?[…] Freiheit und Leben kann man uns nehmen, die Ehre nicht.

Nach den Verfolgungen, die die Sozialdemokratische Partei in der letzten Zeit erfahren hat, wird billigerweise niemand von ihr verlangen oder erwarten konnen, daß sie fur das hier eingebrachte Ermachtigungsgesetz stimmt. Die Wahlen vom 5. Marz haben den Regierungsparteien die Mehrheit gebracht und damit die Moglichkeit gegeben, streng nach Wortlaut und Sinn der Verfassung zu regieren. Wo diese Moglichkeit besteht, besteht auch die Pflicht. Kritik ist heilsam und notwendig. Noch niemals, seit es einen Deutschen Reichstag gibt, ist die Kontrolle der offentlichen Angelegenheiten durch die gewahlten Vertreter des Volkes in solchem Maße ausgeschaltet worden, wie es jetzt geschieht, und wie es durch das neue Ermachtigungsgesetz noch mehr geschehen soll. Eine solche Allmacht der Regierung muß sich um so schwerer auswirken, als auch die Presse jeder Bewegungsfreiheit entbehrt.

[…] Wir deutschen Sozialdemokraten bekennen uns in dieser geschichtlichen Stunde feierlich zu den Grundsatzen der Menschlichkeit und Gerechtigkeit, der Freiheit und des Sozialismus. Kein Ermachtigungsgesetz gibt Ihnen die Macht, Ideen, die ewig und unzerstorbar sind, zu vernichten. […] Auch aus neuen Verfolgungen kann die deutsche Sozialdemokratie neue Kraft schopfen.

Wir grußen die Verfolgten und Bedrangten. Wir grußen unsere Freunde im Reich. Ihre Standhaftigkeit und Treue verdienen Bewunderung. Ihr Bekennermut, ihre ungebrochene Zuversicht verburgen eine hellere Zukunft.“

(Das Wortprotokoll verzeichnet mehrfach Beifall und Zustimmung bei den Sozialdemokraten und Lachen bei den Nationalsozialisten .) [31]

  • Daraufhin betrat Hitler erneut das Rednerpult. Hasserfullt und immer wieder von sturmischem Beifall seiner Anhanger unterbrochen sprach er der Sozialdemokratie den Anspruch auf nationale Ehre und Recht ab und hielt Wels unter Anspielung auf dessen Worte die Verfolgungen vor, die die Nationalsozialisten in den 14 Jahren seit 1919 erlitten hatten. Die Nationalsozialisten seien die wahren Fursprecher der deutschen Arbeiter. Er wolle gar nicht, dass die SPD fur das Gesetz stimme: ?Deutschland soll frei werden, aber nicht durch Sie!“ [32]

Das Sitzungsprotokoll vermerkte langandauernde Heil-Rufe und Beifallskundgebungen bei den Nationalsozialisten und auf den Tribunen, Handeklatschen bei den Deutschnationalen sowie stets einsetzenden sturmischen Beifall und Heil-Rufe. Joseph Goebbels notierte dazu in seinem Tagebuch (24. Marz 1933):

?Man sah niemals, daß einer so zu Boden geworfen und erledigt wurde wie hier. Der Fuhrer spricht ganz frei und ist groß in Form. Das Haus rauscht vor Beifall, Gelachter, Begeisterung und Applaus. Es wird ein Erfolg ohnegleichen.“

Auseinandersetzung im Zentrum

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Aufgrund der Anderung der Geschaftsordnung bei Abstimmungen des Reichstags uber das Ermachtigungsgesetz hing die notige Zweidrittelmehrheit nur noch vom Verhalten des Zentrums und der Bayerischen Volkspartei (BVP) ab.

Die Verhandlungen mit den Nationalsozialisten im Vorfeld der Reichstagssitzung hatten die Zentrumsfraktion einer Zerreißprobe ausgesetzt. Viele Abgeordnete hatten personliche Drohungen gegen sich oder ihre Familien erhalten und standen unter dem Schock der Verhaftung der kommunistischen Abgeordneten und unter dem Eindruck der Drohungen der im Sitzungssaal aufmarschierten SA- und SS-Manner. Der ehemalige SPD-Reichstagsabgeordnete Fritz Baade schrieb 1948:

?Wenn man […] das ganze Zentrum nicht durch physische Bedrohung gezwungen hatte, fur dieses Ermachtigungsgesetz zu stimmen, ware auch in diesem Reichstag keine Mehrheit zustande gekommen. Ich entsinne mich, daß Abgeordnete der Zentrumsfraktion […] nach der Abstimmung weinend zu mir kamen und sagten, sie seien uberzeugt gewesen, dass sie ermordet worden waren, wenn sie nicht fur das Ermachtigungsgesetz gestimmt hatten.“

? Fritz Baade : Das ?Ermachtigungsgesetz“ vom 24. Marz 1933 [33]

Schließlich setzte sich der Parteivorsitzende Pralat Kaas, Verfechter einer autoritaren nationalen Sammlungspolitik, gegen die Minderheit um Heinrich Bruning und Adam Stegerwald durch. Kaas vertrat die Meinung, dass ein Widerstand des Zentrums an der Herrschaft Hitlers als politischer Realitat nichts andern werde. [34] Man werde lediglich die Chance auf die Einhaltung der von Hitler zugesicherten Garantien verspielen. Diese umfassten:

Diese Haltung ist auch im Kontext des Kulturkampfes gegen Otto von Bismarck zu sehen, in dem die romisch-katholische Kirche sich nicht gegen die Einfuhrung der Alleingultigkeit der Zivilehe und der staatlichen Schulaufsicht durchsetzen konnte. Daruber hinaus wurden gemaß Kaas weite Teile der Partei ein besseres Verhaltnis zur NSDAP wunschen und seien kaum noch daran zu hindern, in das Lager Hitlers zu wechseln. [35] [36]

Im Anschluss an seine Rede folgte die Begrundung der Bayerischen Volkspartei durch den Abgeordneten Ritter von Lex . [37]

Sowohl die Abgeordneten des Zentrums als auch die Abgeordneten der Bayerischen Volkspartei stimmten ohne Ausnahme fur das Ermachtigungsgesetz. Die Zentrumspartei soll von ihren Reichstagsabgeordneten Fraktionsdisziplin gefordert haben ( siehe Eugen Bolz ). Der Frankfurter Abgeordnete Friedrich Dessauer sprach sich noch in der Vorberatung am Abstimmungstag gegen das Ermachtigungsgesetz aus, gab jedoch spater nach.

Die Zentrumspartei stimmte fur das Ermachtigungsgesetz im Rahmen einer allgemeinen Annaherung zwischen den Nationalsozialisten und der katholischen Kirche in Deutschland ; [38] in diesem Rahmen erfolgte auch vier Monate spater der Abschluss des Reichskonkordats , bei dem der inzwischen dauerhaft nach Rom ubersiedelte Zentrums-Vorsitzende Kaas nunmehr die vatikanische Seite vertrat. Eine konkrete Absprache zwischen den Nationalsozialisten und dem Vatikan zu einer Verbindung zwischen dem Ermachtigungsgesetz und dem Reichskonkordat ( Junktim -These) scheint aber nicht existiert zu haben. [39]

Verhalten der Liberalen

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Die funf Abgeordneten der Deutschen Staatspartei , namlich Hermann Dietrich , Theodor Heuss (spaterer Bundesprasident), Heinrich Landahl , Ernst Lemmer (spaterer Bundesminister und CDU -Politiker) und der spatere Ministerprasident von Baden-Wurttemberg Reinhold Maier , [40] waren sich anfangs uneins, folgten dann aber alle der Mehrheit von drei Abgeordneten, die trotz Vorbehalten und ungeachtet personlicher Enthaltungserklarungen [41] dem Ermachtigungsgesetz zustimmen wollten. Die Begrundung der Fraktion trug der Abgeordnete Maier vor:

?Wir fuhlen uns in den großen nationalen Zielen durchaus mit der Auffassung verbunden, wie sie heute vom Herrn Reichskanzler vorgetragen wurde […]. Wir verstehen, dass die gegenwartige Reichsregierung weitgehende Vollmachten verlangt, um ungestort arbeiten zu konnen […]. Im Interesse von Volk und Vaterland und in der Erwartung einer gesetzmaßigen Entwicklung werden wir unsere ernsten Bedenken zuruckstellen und dem Ermachtigungsgesetz zustimmen.“ [42] [40]

Partei Sitze Anteil Zustimmung Ablehnung
NSDAP 288 44,5 % 288 0
DNVP 52 8,0 % 52 0
Zentrum 73 11,3 % 72* 0
BVP 19 2,9 % 19 0
DStP 5 0,8 % 5 0
CSVd 4 0,6 % 4 0
DVP 2 0,3 % 1** 0
Bauernpartei 2 0,3 % 2 0
Landbund 1 0,2 % 1 0
SPD 120 18,5 % 0 94
KPD 81 12,5 % 0 0***
gesamt 647 100 % 444 (68,6 %) 94 (14,5 %)
*) Ein Abgeordneter war entschuldigt.
**) Ein Abgeordneter war krank.
***) Alle Abgeordneten waren nicht anwesend, weil bereits verhaftet oder auf der Flucht.

Zur Verabschiedung des Gesetzentwurfes mussten zwei Drittel der anwesenden Abgeordneten zustimmen; weiter war erforderlich, dass zwei Drittel der gesetzlichen Mitglieder des Reichstages bei der Abstimmung anwesend waren. Von den 647 Abgeordneten mussten also 432 anwesend sein. SPD und KPD verfugten uber 201 Abgeordnete. Um die Gultigkeit der Abstimmung zu verhindern, hatten also neben diesen 201 Abgeordneten lediglich 15 weitere Abgeordnete der Abstimmung fern bleiben mussen (647?216 = 431). Um das zu verhindern, beantragte die Reichsregierung eine Anderung der Geschaftsordnung. Danach sollten auch diejenigen Abgeordneten, die ohne Entschuldigung einer Reichstagssitzung fernblieben, als anwesend gelten. Zu diesen ?unentschuldigt“ Fehlenden zahlten auch die vorher in ? Schutzhaft “ genommenen oder vertriebenen Abgeordneten. Obwohl die SPD ausdrucklich auf die Gefahr des Missbrauchs hinwies, stimmten außer ihr alle Parteien dieser Anderung der Geschaftsordnung zu.

Goring und Hitler schafften es, die burgerlichen Parteien auf ihre Seite zu ziehen ? zum einen durch vorangegangene Verhandlungen am 20. Marz, zum anderen durch eine wirksame Drohkulisse, die die SA durch ihre Prasenz aufbaute. Die erzwungene Abwesenheit der KPD-Abgeordneten auf Grund von Verhaftung, Ermordung und Flucht erhohte den Druck auf die burgerlichen Parlamentarier.

Nach der Ausschaltung der KPD, ?denen im ubrigen die Mandate durch Verordnung entzogen worden sind“, [43] stimmte allein die SPD (94 Stimmen) im Reichstag gegen das Gesetz. 109 Abgeordnete verschiedener Fraktionen nahmen nicht an der Abstimmung teil:

  • 26 Abgeordnete der SPD waren inhaftiert oder geflohen
  • 81 Abgeordnete der KPD (die gesamte Fraktion) wurden vor der Abstimmung widerrechtlich verhaftet oder waren gefluchtet und untergetaucht
  • 2 weitere Abgeordnete waren erkrankt bzw. entschuldigt

Ausweislich des amtlichen Protokolls wurden insgesamt 538 gultige Stimmen abgegeben, 94 Abgeordnete stimmten mit ?Nein“. [44] Alle anderen Abgeordneten (insgesamt 444) stimmten fur das Gesetz. Entweder geschah dies aus Uberzeugung oder aus Sorge um ihre personliche Sicherheit und die Sicherheit ihrer Familien, aber auch, weil sie sich dem Fraktionszwang ihrer Partei beugten. [45] Als Hermann Goring das Abstimmungsergebnis bekannt gab, sturmten die NSDAP-Abgeordneten nach vorn und sangen das Horst-Wessel-Lied .

Folgen und Ausblick

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Jetzt wurde nicht mehr nur die Presse zensiert , sondern binnen weniger Wochen das erste Konzentrationslager (KZ) in Dachau bei Munchen eingerichtet (22. Marz 1933; ab 1. April 1933, nachdem Heinrich Himmler zum politischen Polizeikommandeur ernannt worden war, stellte die SS die Wachmannschaften). Ein großer Teil der Beamtenschaft wurde entlassen (alle Beamten mit einem judischen Großelternteil, dazu alle ? auch nichtjudische ? Regimegegner). Diesen Regierungsbeschluss nannte man beschonigend ? Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums “ (8. April 1933). Das Eigentum der Gewerkschaften wurde unmittelbar nach dem 1. Mai, dem ?Tag der Arbeit“, eingezogen, und noch am gleichen Tag, dem 2. Mai 1933, wurden die Gewerkschaftsfuhrer verhaftet. Schließlich wurden zwischen Mai und Juli nacheinander alle politischen Parteien außer der NSDAP verboten (abgesehen von SPD und KPD losten sich alle anderen Parteien freiwillig auf, darunter auch die mit der NSDAP koalierende DNVP). Zuvor waren bereits alle Gemeinden und Teilstaaten des Landes ?gleichgeschaltet“ worden, d. h. man hatte die foderale Gliederung des demokratischen Staates durch die zentralistische Diktatur der Reichsregierung ersetzt. [46]

Per Gesetz vom 1. Dezember wurde schließlich die ? Einheit von Staat und Partei “ verkundet. Der nunmehr ganz von der NSDAP beherrschte Reichstag trat in den folgenden Jahren bis 1945 nur noch wenige Male zusammen; fast alle neuen Gesetze wurden von der Reichsregierung bzw. von Hitler selbst erlassen. Viele der Betroffenen hatten sich bis zuletzt Illusionen uber die ab dann herrschende Unterdruckung gemacht. [47]

Das Ermachtigungsgesetz wurde zum Schlusselgesetz fur die Gleichschaltung Deutschlands auf allen Ebenen. Gesetzgebungsverfahren des Reichstags wurden bald selten; auch die Gesetzgebung durch die Reichsregierung ging immer mehr zuruck (im Reichsgesetzblatt sind die auf der Grundlage von Ermachtigungsgesetzen erlassenen Gesetze an der Eingangsformel ?Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen“ zu erkennen). Spatestens nach Kriegsbeginn wurden die Gesetze durch Verordnungen und schließlich durch Fuhrerbefehle ersetzt, was zu erheblicher Rechtsunsicherheit fuhrte, da die zahlreichen Fuhrerbefehle nicht immer ordnungsgemaß verkundet wurden und sich oft widersprachen.

Das Gesetz wurde vom nationalsozialistischen Reichstag , bei dem es sich nicht mehr um eine demokratische Institution handelte, am 30. Januar 1937 um weitere vier Jahre bis zum 1. April 1941 sowie am 30. Januar 1939 bis zum 10. Mai 1943 verlangert. Am selben Tag bestimmte Hitler mittels Erlass die fortdauernde Geltung der Befugnisse aus dem Ermachtigungsgesetz ohne Befristung. Um einen Anschein von Legitimitat zu bewahren, heißt es dort am Ende: ?Ich [ der Fuhrer ] behalte mir vor, eine Bestatigung […] durch den Großdeutschen Reichstag herbeizufuhren.“ [48] Am 20. September 1945 wurde das Ermachtigungsgesetz durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 betreffend die Aufhebung von NS-Recht des Alliierten Kontrollrats formal aufgehoben.

Wegen seiner Funktion bei der Einrichtung der NS-Diktatur ist das Ermachtigungsgesetz von 1933 weitaus bekannter als alle vorherigen Ermachtigungsgesetze. In einem Uberblickswerk zu geschichtswissenschaftlichen Kontroversen uber die Weimarer Zeit schrieb Dieter Gessner : ?Sogar mit 2/3-Mehrheit erlassene ?Ermachtigungsgesetze‘ waren nach der Verfassung moglich, wenn auch kein republikanisches Parlament bis zum Januar 1933 davon Gebrauch gemacht hat.“ [49]

Ermachtigungsgesetze in den Landern (1933)

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Das unter den Bedingungen des Reichsermachtigungsgesetzes am 31. Marz erlassene Gleichschaltungsgesetz ermachtigte die Landesregierungen, die mittlerweile durch die Einsetzung von Reichskommissaren und die Bildung von Koalitionsregierungen allesamt von den Nationalsozialisten kontrolliert wurden, Landesgesetze auch ohne die Zustimmung ihrer Landesparlamente zu erlassen. Gegen die jeweiligen Landesverfassungen durften solche Gesetze aber nur verstoßen, wenn die Landes- oder Kommunalverwaltung neu geregelt wurde. Auch die Landesparlamente durften nicht abgeschafft werden. Die Landesregierungen hatten nun in ihrem Einflussbereich fast die gleichen Kompetenzen wie die Reichsregierung auf Reichsebene. In den meisten Landern gingen die Funktionare bald daran, auch den noch bestehenden Schutz der Landesverfassungen aufzuheben. Dazu beschlossen die meisten Landesparlamente von April bis Juni Ermachtigungsgesetze, die die Landesregierungen berechtigte, auch Verfassungsrecht zu setzen. [50] Die Mehrheiten fur diese Gesetze konnte die NSDAP leichter als auf Reichsebene beschaffen, da durch das Gleichschaltungsgesetz die Landtage nach dem Ergebnis der Reichstagswahl neu gebildet worden waren und die Mandate der KPD wegfielen. Keine Landesermachtigungsgesetze wurden in Anhalt , Braunschweig , Oldenburg , Bremen und Hamburg erlassen.

Die einzelnen Landesermachtigungsgesetze:

  • Ernst Wolfgang Becker : Ermachtigung zum politischen Irrtum. Die Zustimmung zum Ermachtigungsgesetz von 1933 und die Erinnerungspolitik im ersten wurttemberg-badischen Untersuchungsausschuss der Nachkriegszeit (=  Kleine Reihe 8). Stiftung Bundesprasident-Theodor-Heuss-Haus , Stuttgart 2001, ISBN 3-9807404-0-4 .
  • Dieter Deiseroth : Die Legalitats-Legende. Vom Reichstagsbrand zum NS-Regime . Blatter fur deutsche und internationale Politik 53, 2008, 2, ISSN   0006-4416 , S. 91?102; auch verfugbar auf Eurozine (PDF; 54 kB).
  • Sylvia Eilers: Ermachtigungsgesetz und militarischer Ausnahmezustand zur Zeit des ersten Kabinetts von Reichskanzler Wilhelm Marx 1923/1924. Koln 1988 (zugleich Diss. Koln 1987).
  • Rudolf Morsey (Hg.): Das ?Ermachtigungsgesetz“ vom 24. Marz 1933 . Reihe: Historische Texte: Neuzeit. Vandenhoeck & Ruprecht, Gottingen 1968. Mehrere Neuauflagen, zuletzt Droste, Dusseldorf 2010, ISBN 978-3-7700-5302-5 . (Erganzt durch Kommentare zeitgenossischer Staatsrechtslehrer, durch Erinnerungen von 41 ehem. Reichstagsabgeordneten (MdR), am ausfuhrlichsten von Heinrich Bruning , sowie die spatere Bewertung der Entscheidung durch die Geschichtswissenschaft.) Erstausgabe online als:
  • Adolf Laufs: Das Ermachtigungsgesetz (?Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich“) vom 24. Marz 1933. Reichstagsdebatte, Abstimmung, Gesetzestexte. Juristische Zeitgeschichte. Kleine Reihe, Bd. 9. Berliner Wissenschaftsverlag BWV, Berlin 2003, ISBN 3-8305-0523-X .
  • Roman Schnur : Die Ermachtigungsgesetze von Berlin 1933 und Vichy 1940 im Vergleich (Tubinger Universitatsreden, N.F., Bd. 8), Eberhard-Karls-Universitat, Tubingen 1993.
  • Irene Strenge : Das Ermachtigungsgesetz vom 24. Marz 1933 . In: Journal der Juristischen Zeitgeschichte 7 (1), 2013, ISSN   1863-9984 , S. 1?14.
Tschechoslowakei 1938
Wikisource: Ermachtigungsgesetz  ? Quellen und Volltexte
Dokumente
Gedenkschrift
Historischer Kontext
Historische Debatte
  1. RGBl. 1933 I, S. 141.
  2. 1933?39: Das ?Ermachtigungsgesetz“. Deutsches Historisches Museum , Berlin, abgerufen am 1. Juni 2014 .
  3. ?Die Abschaffung der Demokratie und des Rechtsstaats durch eine Zweidrittelmehrheit im Parlament und Reichsrat wurde als verfassungskonform angesehen.“ So Werner Heun , Die Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland. Mohr Siebeck, Tubingen 2012, ISBN 978-3-16-152038-9 , S. 23 mit seiner Darstellung der damals herrschenden Auffassung und dem Verweis auf die ?allseits akzeptierte Praxis, dass Gesetze, sofern sie von der erforderlichen Zweidrittelmehrheit verabschiedet wurden, auch beliebig von der Verfassung abweichen bzw. gegen sie verstoßen konnten, ohne die Verfassung formlich abzuandern.“
  4. Ernst Rudolf Huber : Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 . Band V: Weltkrieg, Revolution und Reichserneuerung. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1978, S. 37, 62/63, 67.
  5. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 . Band V: Weltkrieg, Revolution und Reichserneuerung. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1978, S. 65?68.
  6. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 . Band V: Weltkrieg, Revolution und Reichserneuerung. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1978, S. 63.
  7. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 . Band VI: Die Weimarer Reichsverfassung . Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 437 f.
  8. Sylvia Eilers: Ermachtigungsgesetz und militarischer Ausnahmezustand zur Zeit des ersten Kabinetts von Reichskanzler Wilhelm Marx 1923/1924. Koln 1988, S. 17.
  9. Reichsgesetzblatt 1919 S. 257 .
  10. a b Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 . Band VI: Die Weimarer Reichsverfassung . Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 438?441.
  11. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 . Band VI: Die Weimarer Reichsverfassung . Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 438.
  12. a b c d Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 . Band VI: Die Weimarer Reichsverfassung . Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 439, 441.
  13. a b Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 . Band VII: Ausbau, Schutz und Untergang der Weimarer Republik . Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1984, S. 161.
  14. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 . Band VI: Die Weimarer Reichsverfassung . Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 439?441.
  15. Verhandlungen des Reichstags, 1. Wahlperiode 1920, S. 6281 Anlage 5567 .
  16. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 . Band VII: Ausbau, Schutz und Untergang der Weimarer Republik . Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1984, S. 363, 387.
  17. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 . Band VII: Ausbau, Schutz und Untergang der Weimarer Republik . Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1984, S. 454.
  18. a b Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 . Band VI: Die Weimarer Reichsverfassung . Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 449.
  19. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 . Band VI: Die Weimarer Reichsverfassung . Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 441?443.
  20. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 . Band VI: Die Weimarer Reichsverfassung . Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 439.
  21. Sylvia Eilers: Ermachtigungsgesetz und militarischer Ausnahmezustand zur Zeit des ersten Kabinetts von Reichskanzler Wilhelm Marx 1923/1924. Koln 1988, S. 16.
  22. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 . Band VI: Die Weimarer Reichsverfassung . Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 440, 442.
  23. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 . Band VI: Die Weimarer Reichsverfassung . Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 449 f.
  24. Jochen Grass: Der Griff zur Macht ? das Ermachtigungsgesetz vom 29.3.1930 als Synonym fur nationalsozialistischen Experimentierwillen in Thuringen . In: VerwArch . Bd. 91, 2000, S. 261?279.
  25. Sylvia Eilers: Ermachtigungsgesetz und militarischer Ausnahmezustand zur Zeit des ersten Kabinetts von Reichskanzler Wilhelm Marx 1923/1924. Koln 1988, S. 163.
  26. Sylvia Eilers: Ermachtigungsgesetz und militarischer Ausnahmezustand zur Zeit des ersten Kabinetts von Reichskanzler Wilhelm Marx 1923/1924. Koln 1988, S. 166.
  27. Hans-Ulrich Thamer : Beginn der nationalsozialistischen Herrschaft , Bundeszentrale fur politische Bildung , 6. April 2005.
  28. Wolfgang Benz : Die 101 wichtigsten Fragen. Das Dritte Reich. C.H. Beck, Munchen 2007, ISBN 3-406-56849-1 , S. 12.
  29. Hitlers Rede zur Begrundung des Ermachtigungsgesetzes
  30. Stellungnahme des Abg. Wels fur die Sozialdemokratische Partei zum Ermachtigungsgesetz vom 23. Marz 1933 .
  31. Otto Wels (SPD): Rede zur Begrundung der Ablehnung des Ermachtigungsgesetzes, Reichstagssitzung vom 23. Marz 1933 in der Berliner Krolloper ( Memento vom 12. Juli 2014 im Internet Archive )
  32. Erwiderung Hitlers auf die Rede von Wels
  33. Fritz Baade (SPD) 1948 ruckblickend in: Rudolf Morsey (Hrsg.): Das ?Ermachtigungsgesetz“ vom 24. Marz 1933. Quellen zur Geschichte und Interpretation des ?Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich“. Dusseldorf 1992, S. 163 f.
  34. Hans-Ulrich Thamer: Beginn der nationalsozialistischen Herrschaft , in: Nationalsozialismus I. Von den Anfangen bis zur Festigung der Macht (Informationen zur politischen Bildung, Nr. 251), Neuauflage 2003, S. 43 (Abschn. ?Ermachtigungsgesetz“; online ).
  35. Verhandlungen des Reichstags, stenographischer Bericht, 23. Marz 1933, S. 25 C , 37.
  36. Pralat Kaas begrundet die Zustimmung des Zentrums zum Ermachtigungsgesetz .
  37. Verhandlungen des Reichstags, stenographischer Bericht, 23. Marz 1933, S. 25 C , 37 f.
  38. Hubert Wolf : Historikerstreit: Wie der Papst zu Hitlers Machtantritt stand , FAZ vom 28. Marz 2008.
  39. Hubert Wolf, Papst und Teufel. Munchen 2008, S. 191, 194 f. (Taschenbuchausgabe 2012, ISBN 978-3-406-63090-3 ).
  40. a b Werner Fritsch, Deutsche Demokratische Partei , in: Dieter Fricke et al., Lexikon zur Parteiengeschichte , Band 1, Leipzig 1983, S. 574?622, hier S. 612.
  41. Vgl. etwa das Rundschreiben der Reichsgeschaftsstelle sowie die Erklarung der Reichstagsabgeordneten vom 24. Marz 1933, in: Erich Matthias, Rudolf Morsey (Hrsg.), Das Ende der Parteien 1933. Darstellungen und Dokumente. Unveranderter Nachdruck der Ausgabe von 1960, Dusseldorf 1984, S. 91?94.
  42. Verhandlungen des Reichstags, stenographischer Bericht, 23. Marz 1933, S. 25 C ? 45 , hier S. 38.
  43. Alfred Grosser, Geschichte Deutschlands seit 1945. Eine Bilanz. Deutscher Taschenbuchverlag, 9. Aufl., Munchen 1981, ISBN 3-423-01007-X , S. 35.
  44. Amtliches Protokoll
  45. Hans-Peter Schneider , Wolfgang Zeh (Hrsg.): Parlamentsrecht und Parlamentspraxis in der Bundesrepublik Deutschland , de Gruyter, Berlin/New York 1989, ISBN 3-11-011077-6 , S. 677 ff. Rn 15, 16, 19 u. 20.
  46. Durch das Gesetz uber den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 wurde die Gleichschaltung der Lander vollendet.
  47. Alfred Grosser, Geschichte Deutschlands seit 1945. Eine Bilanz. Deutscher Taschenbuchverlag, 9. Aufl., Munchen 1981, S. 35?36.
  48. Erlaß des Fuhrers uber die Regierungsgesetzgebung vom 10. Mai 1943 (RGBl. 1943 I S. 295).
  49. Dieter Gessner: Die Weimarer Republik . Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2002 (Kontroversen um die Geschichte), S. 98.
  50. Stefan Talmon : Ende des Foderalismus. In: Zeitschrift fur Neuere Rechtsgeschichte , 24. Jg., 2002, Wien, S. 128.
  51. Gesetzessammlung fur Thuringen, Nr. 25, S. 253.
  52. Ermachtigungsgesetz vom 15. Mai 1933 . In: Der Reichsstatthalter in Hessen (Hrsg.): Hessisches Regierungsblatt. 1933 Nr.   13 , S.   129 ( Online beim Informationssystem des Hessischen Landtags [PDF; 17,1   MB ]).
  53. Gesetz- und Verordnungsblatt fur den Freistaat Bayern 1933, Nr. 20, S. 149.
  54. Sachsisches Gesetzblatt 1933, Nr. 18, S. 73.
  55. Preußische Gesetzessammlung 1933, S. 186.
  56. Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1933, Nr. 39, S. 113.
  57. Regierungsblatt fur Mecklenburg-Schwerin 1933, Nr. 37, S. 201.
  58. Gesetz zur Behebung der Not des Landes (Ermachtigungsgesetz) vom 20. Juni 1933. Im Regierungsblatt fur Wurttemberg , 1933, Nr. 32 vom 20. Juni 1933, S. 193, Digitalisat .
  59. Lippische Gesetzsammlung 1933, Nr. 34, S. 105.
  60. Amtlicher Anzeiger fur Mecklenburg-Strelitz 1933, Nr. 45, S. 231?232.
  61. Schaumburg-Lippische Landesverordnungen 1933, Nr. 27, S. 373.
  62. Gesetz- und Verordnungsblatt der Freien und Hansestadt Lubeck, Nr. 39, S. 136.