Elard Johannes Kulenkamp

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Elard Johannes Kulenkamp (* 30. November 1777 in Witzenhausen ; † 15. Juni 1851 in Kassel ) war ein kurhessischer Jurist.

Elard Johannes Kulenkamp wurde als Sohn von Friedrich Wilhelm Kulenkamp (* 20. Marz 1714 in Halberstadt; † 7. Juni 1799 Witzenhausen), der 1746 als Kammerrat in die Dienste des Landgrafen Friedrich von Hessen-Kassel trat, geboren. Der Vater war wahrend des Siebenjahrigen Krieges , als das Land wiederholt von franzosischen Truppen besetzt wurde, wegen seiner Fach- und Sprachkenntnisse einer der einflussreichsten Manner des Landes. Weil sich sein Vater nach Beendigung des Krieges zuruckgesetzt fuhlte, gab er sein Amt auf und lebte auf seinem Besitz in Witzenhausen. Sein Vater war in dritter Ehe mit seiner Mutter Katharine Elisabeth (* 27. April 1734; † 3. Januar 1788), jungste Tochter von Elard J. Biskamp (1696?1762), Metropolitan in Zierenberg , verheiratet. Elard Johannes Kulenkampf war das jungste von siebzehn Kindern. Der Großvater war Michael Kulenkamp (1678?1743), Rat in der obersten Gerichtsbehorde in Kassel, und sein Onkel war der Kriegs- und Domanenrat Philipp August Kulenkamp in Rinteln .

Elard Johannes Kulenkamp heiratete am 7. Juni 1808 in Friedewald seine Cousine [1] Gertrude Auguste Luise (* 30. April 1777; † 30. Marz 1847), Tochter von Georg Elard Biskamp, Rat und Amtmann in Treysa . Ihre Kinder waren:

  • Wilhelmin Henriette Caroline Auguste Kulenkamp (* 1809; † 1821);
  • Friedrich Hartmann Elard Julius August Kulenkamp (* 1810; 12. Juni 1831), verstarb nach einem Jahr Studium der Rechtswissenschaften an der Universitat Marburg ;
  • George Friedrich Wilhelm Conrad Elard August Kulenkamp (* 1812; † 8. August 1827), verstarb kurz vor Beginn seines Studiums;
  • Carl Julius George Christian Elard August Kulenkamp (* 1813; † 10. Februar 1841 in Homburg ), Amtsassessor im Justizamt;
  • Amalie Caroline Charlotte Sophie Elardine Auguste Kulenkamp (* 1814; † 1844) heiratete Friedrich Ludwig Heinrich Munscher (1805?1893), Dr. phil., Gymnasialdirektor in Marburg ;
  • Franz Kulenkamp (* 1816; † 1818);
  • August Kulenkamp (* 1817; † unbekannt);
  • Sophie Dorothea Marie Auguste Kulenkamp (* 1819; † 1841) heiratete in Kassel den Apotheker Heinrich Valentin Carl Franz Theodor Hartung gen. Schwarzkopf (* 1811; † 1858), spater Obermedizinal-Assessor.

Trotz schlechter schulischer Vorbildung begann Elard Johannes Kulenkamp am 16. Oktober 1795 an der Universitat Marburg ein Studium der Rechtswissenschaften und horte Vorlesungen beim Professor Philipp Friedrich Weiß . Im Fruhjahr 1799 bestand er das Examen, jedoch nur mittelmaßig, so dass er beschloss, nicht die juristische Laufbahn in den Hoheren Behorden des Landes einzuschlagen, sondern sich um eine Advokatur zu bewerben. Im Sommer 1799 bestand er das Advokatur-Examen an der Universitat Gottingen mit ?Gut“.

Auf seine Bewerbung hin wurde er durch landesherrliches Reskript vom 28. Marz 1800 zum Stadtsyndikus und Advokaten beim Justizamt in Treysa bestellt. Mit Reskript vom 27. September 1803 wurde er zum Amtsassistenten des Justizbeamten Georg Elard Biskamp (1736?1807), eines Bruders seiner Mutter und Vater seiner spateren Ehefrau, ernannt; 1806 erfolgte die Ernennung zum Amtsadjunkten . In dieser Zeit beschaftigte er sich auch mit schriftstellerischen Tatigkeiten und publizierte in mehreren Zeitschriften juristische, aber auch historische und gemeinnutzige Aufsatze.

Am 18. August 1807 wurde der großte Teil von Kurhessen dem neuen Konigreich Westphalen zugewiesen, und am 1. Januar 1808 begann die neue, franzosisch organisierte Regierung des Konigs Jerome Bonaparte .

Elard Johannes Kulenkamp wurde am 15. Februar 1808 als Richter bei dem Distrikt-Tribunal in Hersfeld angestellt. Da seit dem 1. Januar 1808 der Code Napoleon als Gesetzbuch und seit dem 1. Marz 1809 auch eine neue burgerliche Prozessordnung galt, musste er sich rasch in die neuen Verhaltnisse einfinden. In dieser Zeit war er auch schriftstellerisch mit der neuen Gerichtsverfassung tatig und verfasste teils einzelne Abhandlungen, von denen mehrere in der von Karl Michael Eggena herausgegebenen juristischen Bibliothek erschienen, aber beschaftigte sich auch wissenschaftlich mit diesem Thema und schrieb hierzu selbstandige Werke. Er blieb in seinem Richteramt bis Anfang 1814, denn nachdem Kurfurst Wilhelm I. am 1. November 1813 wieder Herrscher uber das Kurfurstentum Hessen geworden war, verfugte dieser, dass am 10. Januar 1814 die westphalische Verfassung aufgehoben werde und die Beamten am 15. Februar 1814 wieder auf ihre alten Dienstposten zuruckkehren sollten. Da dies nicht auf Elard Johannes Kulenkamp zutraf, da er seinerzeit nicht in einer selbstandigen Funktion war, blieb er vorerst auf seinem Dienstposten.

Durch ein Reskript des Kurfursten wurde er zum Justizbeamten (entsprach Amtmann) in Friedewald bei Hersfeld ernannt; er trat sein Amt am 22. April 1814 an. Dort fuhrte er fur seinen Gerichtsbezirk die Rugegerichte wieder ein, die viermal jahrlich abgehalten wurden, zwei im Oberamt Friedewald , zwei im Unteramt Heringen .

Nachdem am 27. Februar 1821 Kurfurst Wilhelm II. die Regierung ubernommen hatte, wurde durch Geheimrat Friedrich Krafft eine neue Organisation der gesamten inneren Landesverwaltung, das heißt Burokratie und eine straffere und schematisierte Organisation eingefuhrt und die Rechte der Korporationen beschrankt.

Er wurde an eines der vier neu eingerichteten Obergerichte versetzt und trat am 5. Oktober 1821 in Fulda seine neue Stelle als Obergerichtsrat im Zivilsenat des Obergerichts Fulda an. In der ersten Zeit konnte er an den Geschaften des Obergerichtes keinen Anteil nehmen, weil er vom Justizministerium beauftragt worden war, einen Entwurf zu einer neuen Untergerichtsordnung fur Kurhessen auszuarbeiten; mit dieser Aufgabe war er bereits nach zwei Monaten fertig.

Im Herbst 1822 wurde er zum Rat beim Oberappellationsgericht Kassel ernannt und begann sein Amt am 6. November 1822. [2]

Seit 1823 nahm er, anfangs als Stellvertreter, spater als eigentliches Mitglied an der juristischen Prufungskommission teil.

Durch eigenen Entschluss und einen spater erfolgten landesherrlichen Auftrag unternahm er ab 1826, unter Oberaufsicht des Justizministeriums, aus der großen Menge althessischer Landesverordnungen das noch Gultige zu erfassen und zu erlautern; diese Aufgabe erledigte er bis 1839, ohne seine eigentlichen Aufgaben beim Oberappellationsgericht zu vernachlassigen. Diese Arbeit wurde als Neue Sammlung der Landesordnungen, Ausschreiben und allgemeine Verfugungen, welche bis zum Oktober 1806 fur die alteren Gebietstheile Kurhessens ergangen sind veroffentlicht.

Kurhessischer Verfassungskonflikt

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1850 weigerte sich die vom Burgertum beherrschte Standeversammlung, den von der Regierung vorgelegten Staatshaushalt zu bewilligen, weil vom kurhessischen Innen- und Justizminister Ludwig Hassenpflug kein Budget vorgelegt worden war. Daraufhin loste der Kurfurst die Standeversammlung wegen Bruchs der Verfassung namentlich des § 143 der Verfassungsurkunde, wonach die Stande fur Aufbringung des Staatsbedarfs durch Bewilligung von Abgaben zu sorgen haben , auf und verfugte durch landesherrliche Verordnung vom 4. September 1850 eine Steuer-Notverordnung, um weiterhin Steuern erheben zu konnen. Als Antwort darauf riefen die Presse und der landstandische Ausschuss sowohl Behorden als auch Untertanen dazu auf, diese Verordnung nicht zu befolgen, weil sie verfassungswidrig sei. Nachdem die Verordnung tatsachlich nicht umgesetzt wurde, ließ der Kurfurst durch Verordnung vom 7. September 1850 den Kriegszustand uber Kurhessen ausrufen und samtliche Militar- und Zivilbehorden, ausgenommen den Richterstand, unter einen obersten Militarbefehlshaber stellen.

Das inzwischen angerufene Prasidium des Oberappellationsgerichts, das von Elard Johannes Kulenkamp gefuhrt wurde, weil der Prasident Ludwig Emil August Duysing (1785?1861) gesundheitsbedingt nicht dazu in der Lage war, befand, dass aufgrund des fehlenden Budgets die Standeversammlung im Recht sei und die vom Landesherrn verfugten Ausnahmeverordnungen nicht im Recht begrundet seien.

Der Kurfurst verscharfte daraufhin das Kriegsrecht mit einer landesherrlichen Verordnung vom 28. September 1850 und sprach den Gerichten die Zustandigkeit ab, landesherrliche Erlasse auf ihre Verfassungsmaßigkeit zu uberprufen. Am 3. Oktober 1850 erklarte das Oberappellationsgericht Kassel auch diese Verordnung fur verfassungswidrig.

Nachdem fast alle Offiziere zwischen dem 9. und 12. Oktober 1850 ihre Entlassungsgesuche eingereicht hatten, weil sie einen Eid auf die Verfassung abgelegt hatten, rief der Kurfurst die Bundesversammlung um Hilfe an, die im Rahmen einer Bundesintervention das Bundesexekutionskorps entsandte. Elard Johannes Kulenkamp hatte inzwischen zwar nach funfzigjahriger Dienstzeit um seine Pensionierung nachsuchen konnen, hielt dies aber fur Feigheit und ubernahm die weiteren Verhandlungen und Beratungen mit den Behorden.

Als im Dezember 1850 der osterreichische Feldmarschalleutnant Graf von Leiningen-Westerburg-Neuleiningen (1812?1856) im Namen des Deutschen Bundes und General Eduard von Peucker im Namen Preußens und seiner Verbundeten als Zivilkommissare an der Spitze der Truppen in Kurhessen eingefuhrt wurden und die Befolgung der landesherrlichen Verordnungen vorschrieben, kam es ihnen vor allem darauf an, das hochste Gericht umzustimmen; hierzu gaben die Kommissare die Erklarung ab, dass sie Beauftragte des Deutschen Bundes seien. Das hochste Gericht vertrat nun die Ansicht, dass Preußen zwar nicht dem von Osterreich berufenen Bundestag beigetreten war, aber die mangelnde Bevollmachtigung seitens einer obersten Behorde des deutschen Bundes durch die von allen deutschen Regierungen erteilte Vollmacht an die Kommissare wirksam sei. Am 18. Dezember 1850 fasste das Oberappellationsgericht den Beschluss, der Steuerverordnung doch nachzukommen, insbesondere aus Rucksicht auf das allgemeine Landeswohl. Nachdem jedoch die kurfurstliche Regierung sich nicht entgegenkommend erwiesen und General von Peucker sein gegebenes Versprechen gebrochen hatte, nicht exekutiv gegen das Land tatig zu werden, indem er Graf Leiningen am 22. Dezember 1850 Kassel besetzen ließ, glaubte Elard Johannes Kulenkamp sich in seiner juristischen Ehre derart verletzt, dass er von nun an in Siechtum uberging und nach wenigen Monaten an Entkraftung verstarb.

Es blieb beim Bruch der Verfassung und deren Außerkraftsetzung.

Schriften (Auswahl)

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  • Systematisches Repertorium aller sowohl in der Neuen Sammlung der althessischen Landes-Ordnungen bis zum Ende des Oktobers 1806 als auch in der Sammlung von Gesetzen etc. fur Kurhessen vom 12ten Dezember 1813 bis zum Schlusse des Jahres 1842 enthaltenen, fur die Kurhessischen Staaten ergangenen Gesetze, Verordnungen, Anschreiben und anderen allgemeinen Verfugungen , Cassel 1843 Google , Staatsbibliothek Berlin , Bayrische Staatsbibliothek
  • Karl Wippermann:  Kulenkamp, Elard Johannes . In: Allgemeine Deutsche Biographie (ADB). Band 17, Duncker & Humblot, Leipzig 1883, S. 359 f. * Dem Herrn Ober-Appellations-Gerichtsrath Dr. Elard Johann Kulenkamp und dessen Gattin Auguste, geb. Biskamp, zur Feier Ihrer Silbernen Hochzeit . Kassel 1833.
  • Dem Herrn Ober-Appellations-Gerichtsrath Herrn Dr. Elard Johann Kulenkamp, Kommandeur des Hausordens vom goldnen Lowen, zur Erinnerung an die Feier seines am 28. Marz eingetretenen funfzigjahrigen Dienst-Jubilaums . Kassel 1850.

Einzelnachweise

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  1. Stefan Brakensiek: Furstendiener, Staatsbeamte, Burger: Amtsfuhrung und Lebenswelt der Ortsbeamten in niederhessischen Kleinstadten (1750-1830) . Vandenhoeck & Ruprecht, 1999, ISBN 978-3-525-35677-7 , S.   213 ( google.de [abgerufen am 9. Februar 2019]).
  2. E. J. Kulenkamp: Beitrage zur Geschichte des Kurfurstlichen Ober-Appellations-Gerichts zu Cassel, nebst biographischen und literarischen Nachrichten von den bei diesem Gerichte seit seiner Errichtung angestellten Personen . Th. Fischer, 1847, S.   72 ( google.de [abgerufen am 9. Februar 2019]).