Basisdaten
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Titel:
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Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik uber die Herstellung der Einheit Deutschlands
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Kurztitel:
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Einigungsvertrag
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Abkurzung:
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EinigVtr, EinigungsV, EVertr, EV, EiV, EinV
[1]
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Art:
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Staatsvertrag
[2]
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Geltungsbereich:
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Bundesrepublik Deutschland
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Rechtsmaterie:
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Volkerrecht
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Fundstellennachweis
:
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105-3
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Erlassen am:
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Vertrag: 31. August 1990
(
BGBl. II S. 885, 889
)
G zum Vertrag: 23. September 1990 (S. 885)
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Inkrafttreten am:
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29. September 1990
(Art. 10 G vom 23. September 1990; Bekanntmachung vom 29. September 1990,
GBl. DDR
I S. 1988)
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Letzte Anderung durch:
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Art.
17
G
vom 12. Juli 2021
(
BGBl. I S. 3091, 3106
)
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Inkrafttreten der
letzten Anderung:
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28. Juli 2021
(Art. 18 G vom 12. Juli 2021)
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GESTA
:
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J047
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Bitte den
Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung
beachten.
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Beide Exemplare des Einigungsvertrages vereinigt im Archiv des
Auswartigen Amtes
in Berlin
Gedenktafel
am
Kronprinzenpalais
, Unter den Linden 3,
Berlin-Mitte
Der
Einigungsvertrag
ist der
Vertrag
vom 31. August 1990 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland
und der
Deutschen Demokratischen Republik
uber die Auflosung der DDR, ihren
Beitritt
zur Bundesrepublik Deutschland und die
deutsche Einheit
.
Im Jahre 1990 wurde der Vertrag zwischen beiden deutschen Staaten (→
deutsche Teilung
) ausgehandelt. Verhandlungsfuhrer und Unterzeichner auf der Seite der Bundesrepublik war der damalige
Bundesminister des Innern
Wolfgang Schauble
und auf der Seite der Deutschen Demokratischen Republik der
Parlamentarische Staatssekretar
Gunther Krause
. Er wurde am 20. September 1990 von der
Volkskammer der DDR
angenommen (299 Ja-Stimmen, 80 Nein-Stimmen, 1 Stimmenthaltung). Am selben Tage stimmte der
Bundestag
dem Vertrag zu (440 Ja-Stimmen, 47 Nein-Stimmen, 3 Stimmenthaltungen).
[3]
Am 18. Mai 1990 wurde der 1. Staatsvertrag (
Wahrungs-, Wirtschafts- und Sozialunion
) unterzeichnet. Nachdem auf diese Weise die wirtschaftliche und soziale Einheit hergestellt war, fehlte allerdings die politische/
staatliche
Einheit. Dabei stand fest, dass der erste Schritt von der DDR in Form einer Beitrittserklarung erfolgen sollte. Anschließend hatte die Bundesrepublik nicht mehr die Moglichkeit zu entscheiden,
ob
die DDR der Bundesrepublik uberhaupt beitritt, sondern nur
wie
. Hierbei bot das
Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland
zwei Moglichkeiten:
- nach
Art. 23 GG a.F.
, hierbei galt es zu klaren, ob die
gesamtdeutsche
Verfassungsordnung und weitere Bereiche der
Rechtsordnung
durch einen Staatsvertrag oder durch eine Uberleitungsgesetzgebung angeglichen werden sollten;
- im Wege einer neuen gesamtdeutschen Verfassungsgebung nach
Art. 146
des Grundgesetzes.
[4]
Die Entscheidung fiel auf Artikel 23 des Grundgesetzes und auf die vorlaufige Planung eines Staatsvertrages. Der Vorteil lag darin begrundet, dass mit einem
Gesetzgebungsakt
zu einem Staatsvertrag viele Probleme der Wiedervereinigung bearbeitet werden konnten und somit die Moglichkeit einer zugigen Herstellung der
Rechtsstaatlichkeit
und der Einheit eroffnet wurde.
[5]
Der deutsch-deutsche Einigungsvertrag regelte die Geltung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 (
Tag der Deutschen Einheit
) im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik. Gleichzeitig loste sich die DDR auf und wurde in funf
Lander
aufgeteilt. Außerdem fusionierte das bisherige, auf den Westteil der Stadt beschrankte Land
Berlin (West)
mit dem Ostteil der Stadt; das so neu formierte Bundesland
Berlin
entspricht damit weitestgehend der Stadt Berlin entsprechend dem
Groß-Berlin-Gesetz
von 1920.
Er beinhaltet folgende Punkte:
Voraussetzung fur das
volkerrechtliche Inkrafttreten
des Einigungsvertrages war der Abschluss des
Vertrags uber die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland
, kurz
Zwei-plus-Vier-Vertrag
, in dem die
Vier Machte
auf ihr
Vorbehaltsrecht
verzichteten. Beide Vertragsparteien waren sich daher einig, dass die Festlegungen zur Herstellung der Einheit Deutschlands unbeschadet der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch bestehenden alliierten Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin und
Deutschland
als Ganzes sowie der noch ausstehenden Ergebnisse der Gesprache uber die außeren Aspekte der Herstellung der deutschen Einheit getroffen wurden.
[6]
?Der Einigungsvertrag ist zugleich aber auch Verfassungsvertrag […]; denn durch Art. 3 wurde das gesamte (teilweise geanderte) Grundgesetz fur den beigetretenen Teil als Verfassung eingefuhrt. Das alte
Verfassungsrecht
der DDR wurde beseitigt und durch das Grundgesetz als Verfassung ersetzt mit allen Konsequenzen, die in einer solchen Verfassungsubernahme liegen.“
?
Klaus Stern
:
Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts. Die Verfassungsentwicklung vom Alten Deutschen Reich zur wiedervereinigten Bundesrepublik Deutschland
, S. 1977
[7]
In der Anlage I zum Einigungsvertrag wurde das Inkrafttreten von
Rechtsnormen
aus der
Bundesrepublik
im
Beitrittsgebiet
geregelt. Diese wurden mit wenigen Ausnahmen im Gebiet der ehemaligen DDR unverzuglich mit dem Beitritt in Kraft gesetzt. Bisheriges DDR-Recht trat grundsatzlich gleichzeitig außer Kraft (z. B. das
Zivilgesetzbuch
und das
Familiengesetzbuch der DDR
). Ausnahmen hiervon waren einzelne Bestimmungen, die aufgrund der Anlage II zum Einigungsvertrag in den
neuen Bundeslandern
als Landesrecht weitergalten, etwa im
Bestattungsrecht
. Als Anlage III zum Einigungsvertrag wurde die
Gemeinsame Erklarung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung
offener Vermogensfragen
vom 15. Juni 1990
aufgenommen. Daruber hinaus verstandigten sich die Vertragsparteien auf die
Vereinbarung zur Durchfuhrung und Auslegung des Einigungsvertrages
[8]
. In dieser Vereinbarung sind insbesondere Eckpunkte enthalten, die spater bei der Schaffung des
Stasi-Unterlagen-Gesetzes
zu berucksichtigen waren.
Inzwischen sind solche weiter geltenden Bestimmungen durch neue
Landesgesetzgebung
ebenfalls weitgehend außer Kraft gesetzt worden.
Fur die Herstellung der Deutschen Einheit bot das Grundgesetz zwei verschiedene mogliche Wege: Der
Artikel 23 alter Fassung
sah vor, dass unter Fortgeltung des Grundgesetzes weitere Teile Deutschlands dem Bundesgebiet beitreten konnten, wie dies 1957 mit dem
Saarland
geschehen war, wahrend Artikel 146 den gemeinsamen Beschluss einer neuen Verfassung ermoglichte.
Der Einigungsvertrag realisiert die Moglichkeit nach
Artikel 23 alter Fassung
, sieht den Beitritt ?der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland gemaß Artikel 23 des Grundgesetzes am 3. Oktober 1990“ vor und bestimmt, dass mit diesem Zeitpunkt die
Lander der DDR
Lander der Bundesrepublik Deutschland werden (
Art. 1
EV).
[9]
Zugleich trat fur diese das Grundgesetz in Kraft (
Art. 3
EV).
Es ist offenkundig, dass nicht die neuen Bundeslander dem Geltungsbereich des Grundgesetzes beigetreten sind, da sich diese erst in der Grundung befanden und noch keine gewahlten Volksvertretungen hatten (deren Wahl erfolgte erst am 14. Oktober 1990). Uber den Beitritt stimmte die Volkskammer ab. Die DDR sollte deshalb als ?anderer Teil Deutschlands“ ? dass es sich bei der DDR um einen solchen handelte, war nach der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts
nicht zweifelhaft
[10]
? beitreten.
Die neuen
Lander
auf dem Gebiet der ehemaligen DDR wurden zeitgleich mit dem Beitritt gegrundet.
Beitrittsbedingt andert
Art. 4
EV das Grundgesetz, namlich insbesondere:
- Die neugefasste Praambel verweist anstelle des bisherigen
Wiedervereinigungsgebots
auf die nun erfolgte
Wiedervereinigung
: ?Die Deutschen in den Landern Baden-Wurttemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thuringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz fur das gesamte Deutsche Volk.“
- Der damalige Art. 23 GG wird aufgehoben, nachdem es keine deutschen Gebiete mehr gibt, die zum Geltungsbereich des Grundgesetzes beitreten konnten.
[11]
- Art. 146 GG, der zuvor auf die erwartete Wiedervereinigung verwies und darauf, dass das Grundgesetz bei Beschluss einer neuen Verfassung zu gelten aufhore, wird neu gefasst: ?Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands fur das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gultigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“
Art. 5
des Einigungsvertrages schließlich empfiehlt ?den gesetzgebenden Korperschaften des vereinten Deutschlands, sich innerhalb von zwei Jahren mit den im Zusammenhang mit der deutschen Einigung aufgeworfenen Fragen zur Anderung oder Erganzung des Grundgesetzes zu befassen“.
In weiteren Artikeln werden Fragen des
Volkerrechts
und der Fortgeltung von DDR-Recht behandelt, des Vermogensubergangs usw. geregelt.
Am 20. September 1990 stimmten
Volkskammer
und
Deutscher Bundestag
uber das jeweilige
Transformationsgesetz
ab. In der Volkskammer votierten 299 Abgeordnete fur den Vertrag, 80 Abgeordnete aus den Reihen der
PDS
und der Fraktion
Bundnis 90
/Grune stimmten dagegen, ein Abgeordneter enthielt sich.
Im Bundestag gab es 440 Abgeordnete, die fur den Einigungsvertrag stimmten, wahrend 47 Nein-Stimmen aus den Reihen der
Grunen
und der CDU/CSU-Fraktion kamen (davon 13 Gegenstimmen von der
Union
), drei Abgeordnete enthielten sich. Am 21. September 1990 stimmte der
Bundesrat
dem Gesetz einstimmig zu.
[12]
Der Einigungsvertrag wurde nach dem Inkrafttreten bereits mehrfach ? zuletzt 2021 ? geandert, umstandehalber nur noch von Bundestag und Bundesrat als mittlerweile einzigen Organen der Gesetzgebung auf Bundesebene. Abgesehen von einer Korrektur bezuglich beglaubigter Kopien, betrifft dies nur die Streichung von Abschnitten, die nicht mehr angewendet werden.
[13]
- ↑
Die amtliche Fassung des Einigungsvertrags (
BGBl.
1990 II S. 889) fuhrt keine der angegebenen Abkurzungen ein;
EinigVtr
verwendet
Juris
,
EinigungsV
(auch: amtl. fur Einigungsstellenverordnung vom 17. Mai 1988, BayRS 7032?2?W),
EVertr
beck-online.de,
EV
buzer.de.
- ↑
Art. 45
Abs. 2 EV bestimmt ausdrucklich, dass der Einigungsvertrag nach Wirksamwerden des Beitritts als
Bundesrecht
der Bundesrepublik Deutschland fortgilt. Der Einigungsvertrag besteht ?als Staatsvertrag zwischen dem Bund auf der einen und den neuen Bundeslandern sowie dem Land Berlin auf der anderen Seite“ (s.
Andreas Zimmermann
,
Staatennachfolge in volkerrechtliche Vertrage
, Springer, Berlin 2000,
S. 297 f.
m.w.N.) bzw. innerstaatlich als
staatsrechtlicher
Vertrag zwischen der Bundesrepublik und der fiktiven DDR und als
Bundesgesetz
fort (vgl. Heiko Wagner,
Der Einigungsvertrag nach dem Beitritt: Fortgeltung, Bestandssicherheit und Rechtswahrung vor dem Bundesverfassungsgericht
(= Schriften zum Offentlichen Recht; Bd. 657), Duncker und Humblot, Berlin 1994,
S. 109
,
296
).
- ↑
Mit Nein stimmten 33 Abgeordnete der Grunen, 13 Abgeordnete der
CDU/CSU
und der fraktionslose
Wuppesahl
. Es enthielten sich
Werner (Ulm)
CDU,
Adler
SPD und
Garbe
Grune. Mit Ja stimmten alle Abgeordneten der FDP, drei Abgeordnete der Grunen, die Fraktionslose
Unruh
sowie die ubrigen Abgeordneten der
Unionsparteien
und der SPD.
Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 11/226 vom 20. September 1990, S. 17896?19898
(PDF; 3,6 MB). Der deutsche Bundesrat billigte den Einigungsvertrag am 21. September einstimmig, vgl. Bundesrat, Sten. Ber., 11. WP, 619. Sitzung, S. 506. Vgl. dazu Horst Moller/Ilse Dorothee Pautsch/
Gregor Schollgen
/Hermann Wentker/
Andreas Wirsching
(Hg.):
Die Einheit. Das Auswartige Amt, das DDR-Außenministerium und der Zwei-plus-Vier-Prozess
, Vandenhoeck & Ruprecht, Gottingen 2015, Dok. 148,
S. 685 ff.
- ↑
Michael Walter,
Verhandlungen zur deutschen Einheit: Innerer Prozeß
, in: Werner Weidenfeld/Karl-Rudolf Korte (Hg.):
Handbuch zur deutschen Einheit 1949?1989?1999
, Frankfurt am Main/New York 1999.
- ↑
Michael Walter:
Verhandlungen zur deutschen Einheit: Innerer Prozeß.
In:
Werner Weidenfeld
,
Karl-Rudolf Korte
(Hrsg.):
Handbuch zur deutschen Einheit. 1949?1989?1999.
Neuausgabe, Campus, Frankfurt am Main/New York 1999, S. 780?794, hier
S. 783
.
- ↑
II. Protokollerklarung zum Vertrag
- ↑
Klaus Stern,
Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland
, Bd. V:
Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts. Die Verfassungsentwicklung vom Alten Deutschen Reich zur wiedervereinigten Bundesrepublik Deutschland
, C.H. Beck, Munchen 2000,
ISBN 3-406-07021-3
, S. 1977.
- ↑
Vom 18. September 1990 (BGBl. II S. 1239)
- ↑
Hierdurch wurde verhindert, dass die DDR noch den 7. Oktober und damit ihren 41. Jahrestag erlebt.
- ↑
BVerfGE 36,1 (29). ? Die in den Monaten vor dem Beitritt verschiedentlich diskutierte Frage, ob auch die Lander der DDR (oder gar unterhalb der Landerebene angesiedelte Gebietskorperschaften) ein Beitrittsrecht hatten, erledigte sich; hierzu etwa Wolfgang Binne,
Verfassungsrechtliche Uberlegungen zu einem ?Beitritt“ der DDR nach Art. 23 GG
, in: JuS 1990, S. 446 (449);
Peter Lerche
,
Der Beitritt der DDR ? Voraussetzungen, Realisierung, Wirkung
, in:
Josef Isensee
/
Paul Kirchhof
(Hrsg.):
Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland
, Bd. VIII, § 194, S. 403 ff.,
Rn. 45, 47
(
Memento
vom 25. Dezember 2015 im
Internet Archive
).
- ↑
?Mit dem Beitritt der DDR ist die Substanz des Wiedervereinigungsziels […] erreicht. Durch die Anderung der Praambel und des Art. 146 GG a.F. sowie die Aufhebung des Art. 23 GG a.F. ist das Wiedervereinigungsziel insgesamt erfullt. Weitere Gebiete, die beitreten konnten, gibt es weder nach dem geltenden Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland noch nach dem Volkerrecht (…). Fur die Einbeziehung anderer Gebiete des
Deutschen Reiches in den Grenzen vom 31. Dezember 1937
, auf die Art. 23 Satz 2 GG a.F. abgehoben hatte (…), besteht keine Rechtsgrundlage mehr. Die Bundesrepublik Deutschland ist in dem durch ihre Verfassung und das Volkerrecht festgelegten Gebietsumfang identisch mit dem fortbestehenden
Deutschen Reich
geworden [… und] trat damit in die Rechts- und Pflichtenstellung des Deutschen Reiches in vollem Umfang ein.“ (Klaus Stern,
Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland ? Band V
,
S. 1964 f.
(
Memento
vom 25. Januar 2016 im
Internet Archive
))
- ↑
Zwei Parlamente sagen Ja zum Einigungsvertrag.
Deutscher Bundestag
, 20. September 1990, archiviert vom
Original
am
12. Oktober 2016
;
abgerufen am 6. Oktober 2018
(Textarchiv des Deutschen Bundestages).
- ↑
buzer.de:
Anderungen am Einigungsvertrag
- Wolfgang Schauble
:
Der Vertrag. Wie ich uber die deutsche Einheit verhandelte.
Hrsg. und mit einem Vorw. von Dirk Koch und Klaus Wirtgen, Deutsche Verlags-Anstalt, Stuttgart 1991,
ISBN 3-421-06605-1
.
- Ulrich Fastenrath
:
Die Regelungen uber die Staatennachfolge bei der Vereinigung der beiden deutschen Staaten.
In:
Verfassung und Recht in Ubersee / Law and Politics in Africa, Asia and Latin America
, Jahrgang 25, Heft 1 (1. Quartal 1992), S. 67?83 (
PDF
).
- Hanns Jurgen Kusters
, Daniel Hofmann:
Deutsche Einheit. Sonderedition aus den Akten des Bundeskanzleramtes 1989/90. Dokumente zur Deutschlandpolitik.
R. Oldenbourg Verlag, Munchen 1998.
- Andreas Rodder
:
Deutschland einig Vaterland. Die Geschichte der Wiedervereinigung.
C.H. Beck, Munchen 2009.
- Klaus Stern
,
Bruno Schmidt-Bleibtreu
(Hrsg.):
Einigungsvertrag und Wahlvertrag mit Vertragsgesetzen, Begrundungen, Erlauterungen und Materialien.
C.H. Beck, Munchen 1990.
- Michael Walter:
Verhandlungen zur deutschen Einheit: Innerer Prozeß.
In:
Handbuch zur deutschen Einheit 1949?1989?1990
(Hrsg.:
Werner Weidenfeld
,
Karl-Rudolf Korte
).
Bundeszentrale fur politische Bildung
, Bonn 1999.