Einheitliche Europaische Akte

aus Wikipedia, der freien Enzyklopadie
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Die Einheitliche Europaische Akte (EEA) stellte den ersten besonderen Reformvertrag dar, auf den spater die Vertragswerke Maastricht , Amsterdam , Nizza und Lissabon folgten. Sie bedeutete den vorlaufigen Abschluss einer mehrjahrigen Reformdebatte.

Entstehung [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

1985 beschloss der Europaische Rat von Mailand in einer Kampfabstimmung mit einer Mehrheit von sieben zu drei eine Regierungskonferenz zu den Themen Befugnisse der Institutionen, neue Zustandigkeitsbereiche der Gemeinschaft und die Schaffung eines Binnenmarktes mit dem Ziel eines Zusatzvertrages zu den Gemeinschaftsvertragen ( EGKS , EWG und Euratom ) und einer vertraglichen Grundlage fur die bestehende Europaische Politische Zusammenarbeit (EPZ) in Auftrag zu geben. Am 17. Februar 1986 wurde dieser Anderungsvertrag in Luxemburg von insgesamt neun der nunmehr zwolf Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Frankreich, Irland, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien, Vereinigtes Konigreich) unterzeichnet. Die drei weiteren Mitgliedstaaten (Danemark, Griechenland, Italien) folgten am 28. Februar, nachdem zuvor in Danemark noch ein Referendum uber die Unterzeichnung stattgefunden hatte.

Bedeutung [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Mit der Einheitlichen Europaischen Akte wurden die Vertrage uber die EG geandert und erganzt, es wurde keine Union geschaffen. Die Europaische Union (EU) war weiterhin als Ziel der Entwicklung genannt. Die EEA trat am 1. Juli 1987 in Kraft [1] , zuvor hatte am 25. Juni 1987 mit der Republik Irland der letzte der zwolf Mitgliedstaaten die Akte ratifiziert. Mittels des Kunstbegriffes Einheitliche Europaische Akte verbindet die EEA als volkerrechtlicher Vertrag zwei verschiedene Themenkreise:

Ferner wurde erstmals ein mindestens zweimal jahrliches Zusammentreffen des Europaischen Rates vereinbart (Art. 2 EEA).

Aufbau der EEA [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Die EEA kennzeichnete demnach eine sog. Doppelfunktion. Einmal stellt sie als Revisionsvertrag das in ex Art. 236 EWGV, ex Art. 204 EAGV und ex Art. 96 EGKS-V vorgesehene Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten zur Anderung der Grundungsvertrage dar. Zum anderen ist die EEA auch ein klassischer volkerrechtlicher Vertrag zwischen den Mitgliedstaaten uber die Europaische Zusammenarbeit in der Außenpolitik. Die EEA besteht aus einer Praambel und aus vier Titeln ? ferner enthalt sie lt. Schlussakte eine Reihe von Erklarungen:

  • Praambel
  • Titel I: Gemeinsame Bestimmungen (Art. 1?3)
  • Titel II: Bestimmungen zur Anderung der Vertrage zur Grundung der Europaischen Gemeinschaften (Art. 4?29)
    • Kapitel I: Bestimmungen zur Anderung des Vertrages uber die Grundung der Europaischen Gemeinschaft fur Kohle und Stahl (Art. 4?5)
    • Kapitel II: Bestimmungen zur Anderung des Vertrages zur Grundung der Europaischen Wirtschaftsgemeinschaft (Art. 6?25)
      • Abschnitt I: Bestimmungen betreffend die Organe (Art. 6?12)
      • Abschnitt II: Bestimmungen uber die Grundlagen und die Politik der Gemeinschaft (Art. 13?25)
        • Unterabschnitt I: Binnenmarkt (Art. 13?19)
        • Unterabschnitt II: Wahrungspolitische Befugnisse (Art. 20)
        • Unterabschnitt III: Sozialpolitik (Art. 21)
        • Unterabschnitt IV: Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt (Art. 23)
        • Unterabschnitt V: Forschung und technologische Entwicklung (Art. 24)
        • Unterabschnitt VI: Umwelt (Art. 25)
    • Kapitel III: Bestimmungen zur Anderung des Vertrages zur Grundung der Europaischen Atomgemeinschaft (Art. 26?29)
  • Titel III: Vertragsbestimmungen uber die Europaische Zusammenarbeit in der Außenpolitik (Art. 30)
  • Titel IV: Allgemeine und Schlußbestimmungen (Art. 31?34)
  • Schlussakte: Erklarungen
    • angenommene Erklarungen Nr. (1?11)
    • beigefugte, zur Kenntnis genommene Erklarungen Nr. (1?9)

Die Vereinbarung zur naheren Zusammenarbeit in der Außenpolitik stellte sodann die entscheidende Vorstufe fur die Aufnahme der GASP in den neu begrundeten EU-Vertrag durch den Vertrag von Maastricht dar. Auch die EEA ist, ebenso wie spater die Anderungen durch die (nachfolgenden) Reformvertrage (Maastricht, Amsterdam, Nizza und Lissabon) nicht annaherungsweise lesbar, sondern bedarf der Hinzunahme einer konsolidierten Textfassung, in der die einzelnen Anderungen in die Vertrage eingearbeitet sind.

Zeitliche Einordnung [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Die wichtigsten Etappen bis zur Unterzeichnung der EEA [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Im Nachgang zum Tindemanns-Bericht uber die Europaische Union (1975) mit einem Gesamtentwurf zur Konsolidierung und kunftigen Ausrichtung und Entwicklung der EG entstand eine langer anhaltende Diskussions- und Vorschlagsphase. Verstarkter Problemdruck, verursacht durch interne Schwierigkeiten sowie durch externe Herausforderungen, fuhrte ab 1980 zu intensiven Bemuhungen um eine EG-Reform und damit auch zur Errichtung einer Europaischen Union.

  • Feierliche Erklarung von Stuttgart vom 19. Juni 1983

Dieser Text, der auf der Grundlage des Plans des deutschen Außenministers Hans-Dietrich Genscher und seines italienischen Amtskollege Emilio Colombo ausgearbeitet wurde, wird erganzt durch Erklarungen der Mitgliedstaaten zu den zu verwirklichenden Zielen in den Bereichen interinstitutionelle Beziehungen, Zustandigkeiten der Gemeinschaft und politische Zusammenarbeit. Die Staats- und Regierungschefs verpflichten sich, die auf diesen Gebieten erzielten Fortschritte zu uberprufen und sie gegebenenfalls in einen Vertrag uber die Europaische Union aufzunehmen.

  • Entwurf fur einen Vertrag zur Grundung der Europaischen Union (1984)

Auf Initiative des italienischen Abgeordneten Altiero Spinelli wird ein parlamentarischer Ausschuss fur institutionelle Angelegenheiten gebildet, mit dem Ziel der Ausarbeitung eines Vertrages, der die bestehenden Gemeinschaften durch eine Europaische Union ersetzt. Das Europaische Parlament nimmt den Vertragsentwurf am 14. Februar 1984 an.

  • Europaischer Rat von Fontainebleau vom 25./26. Juni 1984

Auf der Grundlage des Vertragsentwurfs des Parlaments pruft ein Ad-hoc-Ausschuss aus personlichen Vertretern der Staats- und Regierungschefs unter dem Vorsitz des irischen Senators Dooge die institutionellen Fragen. Der Bericht des Dooge-Ausschusses fordert den Europaischen Rat auf, eine Regierungskonferenz einzuberufen, um einen Vertrag uber die Europaische Union auszuhandeln.

  • Das Weißbuch zum Binnenmarkt von 1985

Auf Initiative ihres Prasidenten Jacques Delors veroffentlicht die Kommission ein Weißbuch, in dem 300 (spater reduziert auf 282) fur die Verwirklichung des Binnenmarktes notwendige legislative Maßnahmen aufgefuhrt sind. Das Weißbuch enthalt einen Zeitplan und nennt als Enddatum fur die Vollendung des Binnenmarktes den 31. Dezember 1992. Dieses Programm wurde auf dem Mailander Gipfel (1985) vom Rat der damals noch aus 10 Mitgliedstaaten bestehenden Gemeinschaft gebilligt.

Die formulierten Ziele der Regierungskonferenz [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Der Europaische Rat von Mailand am 28./29. Juni 1985 schlagt schließlich die Einberufung einer Regierungskonferenz zu folgenden Themen vor:

  • Verwirklichung des Binnenmarktes bis zum 1. Januar 1993,
  • Starkung der Rolle des Europaischen Parlaments zur Beseitigung des demokratischen Defizits im gemeinschaftlichen Beschlussfassungssystem,
  • Verbesserung der Beschlussfahigkeit des Rates (partiell revidiertes Abstimmungsverfahren, s. u.)
  • Bildung einer Gesamtorganisation, in Form der Europaischen Politischen Zusammenarbeit (EPZ)

Die erzielten Ergebnisse der EEA [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Die unter der luxemburgischen Prasidentschaft am 9. September 1985 eroffnete Regierungskonferenz wird in Den Haag am 28. Februar 1986 mit folgenden Ergebnissen beendet:

  • Bekraftigung des Willens zur Schopfung der Europaischen Union (Praambel und Art. 1 EEA);
  • Vollendung des Binnenmarktes bis zum 31. Dezember 1992, wobei Entscheidungen im Bereich der Binnenmarktpolitiken kunftig in der Regel als Mehrheitsentscheidungen erfolgen sollen;
  • Ausrichtung der wirtschafts- und wahrungspolitischen Zusammenarbeit auf das Ziel der Konvergenz ;
  • Erweiterung des Aufgabenbereichs um die Bereiche (Politiken ) Forschung und Technologie , Umwelt sowie Sozialpolitik
  • Erreichung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts durch ein neues Konzept fur die Verwendung der Strukturfonds und Finanzierungsinstrumente der EG;
  • Starkung der Rolle des Europaischen Parlaments zur Beseitigung des demokratischen Defizits im gemeinschaftlichen Beschlussfassungssystem,
  • Verbesserung der Beschlussfahigkeit des Rates (partiell revidiertes Abstimmungsverfahren, s. u.)
  • Die Europaische Politische Zusammenarbeit (EPZ) wird auf eine vertragliche Basis gestellt.

Eine Wirtschafts- und Wahrungsunion wurde (noch) nicht errichtet. Der Entscheidungsmodus (Einstimmigkeit) im Rat bleibt, mit Ausnahme der Materie Binnenmarkt, im Wesentlichen unberuhrt. Des Weiteren kam es zu einer Anderung der Geschaftsordnung des Rates, wobei eine Abstimmung im Rat nunmehr auf Initiative seines Prasidenten, auf Antrag der Kommission oder eines Mitgliedstaates erfolgen kann.

Mit der EEA wurden die Befugnisse des Europaischen Parlaments leicht gestarkt, da von nun an seine Zustimmung zu Erweiterungs- und Assoziierungsabkommen der Gemeinschaft erforderlich ist. Im gesetzgebenden Bereich erhielt das EP durch das Kooperationsverfahren zwischen EP und Rat eine echte, wenn auch nur begrenzte Gesetzgebungsbefugnis. Vor allem war es ein wichtiger Zwischenschritt, um aus dem Parlament ab 1993 ( Vertrag von Maastricht ) durch das Mitentscheidungsverfahren (ex Art. 189 b EWGV) einen gleichberechtigten Mitgesetzgeber, der mit dem Rat in der Regel auf einer Stufe steht, zu machen (Art. 251 EG-Vertrag in der Fassung des Vertrages von Nizza), siehe aktuell Art. 294 AEUV.

Die Ergebnisse im Einzelnen [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Titel I: Gemeinsame Bestimmungen (Art. 1?3) [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

In Art. 1 EEA werden die Europaischen Gemeinschaften und die EPZ beide als Mittel gemeinsam zu konkreten Fortschritten auf dem Weg zur Europaischen Union beizutragen genannt. Fur die EPZ gelten ausdrucklich die in den Berichten von Luxemburg (1970), Kopenhagen (1973) und London (1981) sowie in der Feierlichen Deklaration zur Europaischen Union (1983) vereinbarten Verfahren und Praktiken, die sich nach und nach zwischen den Mitgliedstaaten herausgebildet haben . Art. 2 EEA bestimmt die Zusammensetzung des Europaischen Rates , die Unterstutzung durch die Außenminister und einem Kommissionsmitglied sowie die jahrliche Anzahl der Zusammenkunfte. Fur die Befugnisse der Institutionen/Organe verweist Art. 3 EEA je nach betreffender Kompetenz/Zustandigkeit auf die Regelungen der Gemeinschaftsvertrage oder der EPZ.

Titel II: Bestimmungen zur Anderung der Vertrage zur Grundung der Europaischen Gemeinschaften (Art. 4?29) [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Kapitel I und III enthalten wenige Anderungen (Art. 4?5, 26?27 EEA) zum Verfahren vor dem Gerichtshof fur EGKS und EAG.

Der Schwerpunkt liegt auf dem Kapitel II mit den Anderungen zur EWG. Abschnitt I enthalt Neuerungen fur die Arbeit (Kompetenzen) der Organe: Art 6 EEA bestimmt die Neuerungen zum Verfahren der Zusammenarbeit (zwischen Rat und EP), Art. 7 EEA verandert die Beschlusskompetenz des Rates. In Art. 8 und 9 EEA wird das Verfahren des Beitritts abgeandert. Art. 10 EEA erweitert die Regelung der Ubertragung der Befugnisse der Kommission zur Durchfuhrung von Rechtsakten. Art. 11 und 12 EEA enthalten gleichlautende Regelungen zur EWG, wie in Kapitel I zur EGKS und III zur EAG.

Abschnitt II erfasst sodann die entscheidenden und wegweisenden Anderungen in den Politiken der Gemeinschaft.

  • Zur Schaffung des Binnenmarktes wurde die Einstimmigkeit der Beschlussfindung durch ein mehrheitliches Abstimmungssystem in Angelegenheiten des Binnenmarktes ersetzt (Art. 13?19 EEA).
  • Diese Anderungen wurden auf den Gemeinsamen Zolltarif, freien Dienstleistungsverkehr, freien Kapitalverkehr und Gemeinsame See- und Luftverkehrspolitik ausgeweitet (Art. 16 EEA).
  • Wahrungspolitische Befugnisse zwecks Beachtung der Konvergenz der Volkswirtschaften in den Mitgliedstaaten (Art. 20 EEA).
  • Erweiterung in der Sozialpolitik (Art. 21?22 EEA).
  • neue Politiken: Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt; Forschung und technologische Entwicklung; Umwelt (Art. 23?25 EEA).

Diese Kompetenzerweiterungen folgten dabei (der neofunktionalistischen Integrationstheorie zufolge) meist wahrgenommenen Sachzwangen, die sich aus den vorangegangenen Integrationsschritten (sog. Spill-over -effekt) ergaben. Hiernach fuhrt sektorale Integration zur Verflechtung immer weiterer Sektoren, im Idealfall schließlich zum Endstadium einer allgemeinpolitischen Foderation.

Titel III: Vertragsbestimmungen uber die Europaische Zusammenarbeit in der Außenpolitik (Art. 30) [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Seit dem Gipfel von Den Haag (1969) bestand die Vereinbarung viermaliger Treffen der Außenminister pro Jahr. Art. 30 EEA stellte die EPZ nunmehr auf eine vertragliche Grundlage. Danach verpflichteten sich die Mitgliedstaaten, gemeinsam eine europaische Außenpolitik auszuarbeiten und zu verwirklichen (Art. 30 I EEA). Bestandteil dieser Abrede waren nach Art. 30 II ? XII EEA u. a.

  • gegenseitige Unterrichtungen und Konsultationen,
  • insbesondere bevor einzelne Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer souveranen Außenpolitik ihre endgultige Haltung festlegen,
  • Berucksichtigung der Standpunkte der ubrigen Partner bei den einzelnen Stellungnahmen und einzelstaatlichen Maßnahmen,
  • Sicherstellung einer schrittweisen Entwicklung und Festlegung gemeinsamer Grundsatze,
  • Vermeidung von Maßnahmen oder Stellungnahmen, die Wirksamkeit der Europaischen Gemeinschaften als koharente Kraft in den internationalen Beziehungen oder in internationalen Organisationen schaden wurden,
  • regelmaßige Treffen der Außenminister und ein Mitglied der Kommission (mindestens viermal jahrlich) im Rahmen der EPZ,
  • Beteiligung der Kommission an der Arbeit der EPZ in vollem Umfange,
  • Verpflichtung im Rahmen des Moglichen, die Herausbildung eines Konsenses zu behindern, um rasch gemeinsame Standpunkte einzunehmen und gemeinsame Maßnahmen durchzufuhren;
  • Beteiligung des Europaischen Parlaments durch regelmaßige Unterrichtung,
  • Beachtung der Koharenz der auswartigen Politiken der Europaischen Gemeinschaften und der im Rahmen der EPZ vereinbarten Politiken,
  • politische Dialoge mit Drittlandern und regionalen Gruppen.

Parallelaktivitaten: Die wichtigsten der 282 konkreten Maßnahmen [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Die EEA legte somit den Grundstein fur eine beschleunigte Harmonisierung durch Rechtsangleichung mittels 282 Richtlinien, die nunmehr im Rat vereinfacht mit qualifizierter Mehrheit zustande kamen. Dieses Programm geht auf ein sog. Delors-Paket zuruck, welches der damalige Kommissionsprasident acht Tage nach seiner Amtsubernahme im Januar 1985 in Straßburg vor dem EP im Rahmen seiner Antrittsrede vorstellte. Delors stellte zu Beginn in einem Satz die Frage: ?Ist es vermessen, den Beschluss anzukundigen und dann auch durchzufuhren, bis 1992 alle innergemeinschaftlichen Grenzen aufzuheben?“ In der Folgezeit wurde eine Vielzahl an Rechtsakten zwecks Herstellung von Binnenmarktverhaltnissen erlassen:

  • Wegfall der Personen- und Warenkontrollen an den EG-Binnengrenzen (z. B. Verlagerung der Kontrollen in die Produktion, die Vereinheitlichung des Veterinarrechts)
  • Gegenseitige Anerkennung zahlreicher Produktnormen und Lebensmittelstandards bzw. deren Harmonisierung
  • Beseitigung der durch unterschiedliche Mehrwerts- und Verbrauchssteuer gebildeten steuerlichen Schranken
  • EG-weite Offnung der offentlichen Beschaffungsmarkte (fur staatliche Auftrage ab 10 Mio. DM )
  • Weitreichende Marktoffnungen und -liberalisierungen (z. B. Versicherungs- und Transportgewerbe)
  • Beseitigung von Staatsmonopolen (z. B. Post)

Siehe auch [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Weblinks [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Einzelnachweise [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

  1. ABl. EG L 169/1 ff. vom 29. Juni 1987, auch Bundesgesetzblatt (Deutschland) 1986 II 1102