Dienstadel

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Der Dienstadel war zunachst ein personlicher Amtsadel , durch Erblichkeit in die nachste Generation konnte dies zur weiteren Nobilitierung fuhren. Im Laufe des Mittelalters wurde diese Vorgehensweise nicht nur fur den koniglichen Dienst, sondern auch fur Dienstmannen von Furstentumern und Hochstiften angewandt.

Fruhes Mittelalter

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Die Dienstadeligen im fruhen Mittelalter ( Ministerialitat ) waren ursprunglich im koniglichen oder kaiserlichen Dienst stehende Gefolgsleute , denen der Herrscher eine Stelle an seinem Hof oder im Dienste des Reiches verliehen hatte. Die Konige verliehen den durch Eroberung erworbenen Grundbesitz zunachst den Heerfuhrern , welche damit ihren ererbten Allodialbesitz verbanden, und den Besitz mit dem Amt (z. B. der Grafenwurde ) erblich zu machen verstanden. Zunachst wurde dadurch nur ein personlicher Dienstadel begrundet, der jedoch durch die Verbindung von Amt und verliehenem Grundbesitz in einen erblichen Adel uberging. Er bildete im Laufe der Zeit eine neue Fuhrungsschicht und ging im 12. Jahrhundert im Hochadel auf.

Hohes und spates Mittelalter, fruhe Neuzeit

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Im hohen und spaten Mittelalter entwickelte sich eine neue Art des Dienstadels, diese stammten hauptsachlich von Ritterburtigen , Semperfreien und Schoffenbarfreien ab. In den nordlichen Hochstiften entwickelte sich daraus der Stiftsadel , die den spateren norddeutschen Niederadel bildeten, denn viele westfalische, nordrheinische und norddeutsche Dienstadelige wurden spater im Heiligen Romischen Reich als adelig anerkannt. Der erste ?alte“ Stiftsadel schaffte es dann teilweise uber den Freiherrenstand bis hin zum Grafenstand , der ?neuere“ Dienstadelsstand meistens nur in den untitulierten Adelsstand. In sudlichen Hochstiften wie zum Beispiel im Hochstift Worms und Kurfurstentum Mainz (siehe Dienstadel in Mainz ) gab es nur 4 Stande freie Reichsritter, Burger, Bauern und Beisassen (Zugereiste). Der vererbbare Dienstadel wurde zum (zahlenmaßig kleinen) Burgertum gezahlt. Die Reichsritter , die alle hohen Amter beanspruchten, verhinderten eine starkere Herausbildung eines unbetitelten niederen Dienstadels. Viele Mitglieder dieses niedrigsten Adels gingen nach Niedergang des Alten Reiches im allgemeinen Burgertum auf, nur wenige schafften eine Adelsanerkennung in Deutschland.

  • Heinz Reif : Adel im 19. und 20. Jahrhundert . 2., um einen Nachtrag erweiterte Auflage, De Gruyter Oldenbourg, Berlin/Boston 2012, ISBN 978-3-486-71689-4
  • Das Hofrecht des Bischofs Burchard von Worms: , 1859, Heinrich Gottfried Philipp Gengler, Carl Joseph Anton Mittermaier ( Google Bucher )
  • Das Recht in Bohmen und Mahren: , 1866, Hermenegild Jire?ek, Verlag Bellmann, ( Google Bucher )