Deutsches Reich in den Grenzen vom 31. Dezember 1937

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Deutschland in den Grenzen von 1937, wie es volkerrechtlich ? aufgrund alliierten Vorbehaltsrechts  ? bis 1990 Bestand hatte, jedoch ab 1970 zunehmend an Bedeutung verlor.

Das Deutsche Reich in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 ist ein bis in die 1970er Jahre haufig verwendeter Begriff in der westdeutschen Politik, wenn es um die sogenannte deutsche Frage ging. Der 31. Dezember 1937 wurde erstmals auf der Außenministerkonferenz in Moskau 1943 als Stichtag zur Definition der deutschen Reichsgrenzen vor der territorialen Ausdehnung benannt. Im Londoner Protokoll von 1944, auf der Potsdamer Konferenz von 1945 sowie in mehreren darauf folgenden Rechtsakten bezogen sich die damaligen Hauptsiegermachte auf dieses Datum, um ? Deutschland als Ganzes “ in geografischer Hinsicht zu erfassen, was letztlich auch ?fast ganz einhelliger Auffassung“ unter den Staats- und Volkerrechtlern entsprach. [1]

Aufgrund der volkerrechtlichen Kontinuitat des Deutschen Reiches in Form der Bundesrepublik Deutschland erhob diese bis zum Warschauer Vertrag (1970) Anspruche auf die Ostgebiete des Deutschen Reiches , die seit der Aufteilung des Reiches formal lediglich unter polnischer und sowjetischer Verwaltungshoheit standen. Mit der deutschen Wiedervereinigung 1990 und dem Inkrafttreten volkerrechtlicher Vertrage wurde die Frage der Grenzen Deutschlands abschließend geklart.

Geschichtlicher Ruckblick

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Das eigentliche Datum ist historisch belanglos. Es ging um die Notwendigkeit der volkerrechtlichen Festlegung des Reichsgebietes, da nicht alle Gebietserweiterungen des Deutschen Reiches vor dem Zweiten Weltkrieg volkerrechtlich anerkannt waren. [2] Unstrittig war die am 1. Marz 1935 nach einem Volksentscheid der Saar [3] erfolgte Ruckgliederung des Saargebiets , das fur 15 Jahre als Mandat des Volkerbunds von Deutschland abgetrennt gewesen war. Die vor dem Anschluss Osterreichs im Marz 1938 sowie u. a. vor der Eingliederung der sudetendeutschen Gebiete ab 1. Oktober 1938 infolge des Munchner Abkommens festgesetzten Grenzen des Deutschen Reichs stellten bis 1990 den letzten volkerrechtlich gultigen Gebietsstand Gesamtdeutschlands dar. [4]

?Alle territorialen Veranderungen, die nach diesem Zeitpunkt eingetreten waren, wurden 1945 durch alliierte Akte ruckgangig gemacht. Die seit 1949 wieder vorhandene frei gewahlte deutsche Bundesregierung hat diese alliierten Maßnahmen immer als wirksam anerkannt.“ [5]

Dass dennoch nicht der letzte unter dem Aspekt der Beschwichtigungspolitik geduldete Gebietsstand des Reiches als Stichtag zugrunde gelegt wurde, sondern der 31. Dezember 1937 (das Altreich ), lag darin begrundet, dass auf den Konferenzen der Alliierten wahrend des Krieges in Moskau und Jalta beschlossen worden war, Osterreich und die Tschechoslowakei in ihren alten Staatsgrenzen wiederherzustellen und die durch Destabilisierungspolitik zustande gekommenen Vorkriegsabkommen mit Deutschland im Nachhinein fur unwirksam zu erklaren.

Diese Planung wurde in den Londoner Protokollen uber die Besatzungszonen umgesetzt. Geplant war, ganz Deutschland zu besetzen, was die Alliierten in Artikel 1 des ersten Zonenprotokolls vom 12. September 1944 mit dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 gleichsetzten. Weiterhin gingen die Londoner Zusatzprotokolle von 1944 und 1945 von diesem Datum aus. Im Potsdamer Abkommen wurde zwar die Aufteilung der Besatzungszonen nochmals geandert, die Bezugnahme auf die Grenzen des Deutschen Reiches von 1937 aber nicht. Die de-facto- Annexion des nordlichen Teils Ostpreußens durch die Sowjetunion und die bereits bestehende polnische Verwaltung der ubrigen Gebiete ostlich der Oder-Neiße-Linie hatten auf dieser Konferenz zu Diskussionen zwischen den Alliierten gefuhrt, und Josef Stalin lehnte den Vorschlag Harry S. Trumans und Winston Churchills ab, beim Begriff ?Deutschland“ von Vorkriegsdeutschland auszugehen. Schließlich akzeptierte Stalin aber die Formel von 1937 zur geographischen Definition Deutschlands. [6] ?Ausgehen kann man von uberall. Von irgendetwas muß man ausgehen. In diesem Sinne kann man auch das Jahr 1937 nehmen.“ [7] In der Frage der polnischen Westgrenze kam es zu einem Kompromiss zwischen den Westmachten und Stalin, in dem die Grenzfrage mit der Reparationspolitik verknupft wurde. Bis zur Regelung der Grenzfragen in einem Friedensvertrag mit Deutschland akzeptierten die Westmachte die polnische Verwaltung Ostdeutschlands jenseits der Oder und letztlich der (westlichen) Lausitzer Neiße : Die Westalliierten legten sich zunachst auf die wesentlich weiter ostlich fließende Glatzer Neiße fest, scheiterten mit ihrem Widerstand, den sie bis kurz vor der Potsdamer Konferenz aufrechterhielten, aber an der vehementen Ablehnung der ostlichen Neiße durch die polnische Delegation. [8] Diese deutschen Gebiete sollten nicht als Teil der sowjetischen Besatzungszone betrachtet werden. Im Gegenzug stimmte Stalin der Teilung des Reparationsgebietes und die Zuruckstellung der endgultigen Festlegung der Westgrenze Polens bis zur Friedenskonferenz zu. Die Sowjetunion sollte ihre Reparationsanspruche vor allem aus der eigenen Besatzungszone befriedigen und daraus auch Polen abfinden. [9] De facto bedeutete dies die Abtrennung der Ostgebiete des Deutschen Reiches zugunsten Polens und der Sowjetunion ( Kaliningrader Gebiet der RSFSR ). In der staatsrechtlichen Praxis kamen die Grenzen von 1937 nie wieder zur Geltung. [7]

Das Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland spricht in seinem Artikel 116 von ?dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937“. Keine staatliche deutsche Stelle hat nach 1945 einen daruber hinausgehenden Gebietsstand reklamiert. Bis zum 3. Oktober 1990 erstreckten die Westalliierten ihre Rechte in Bezug auf Deutschland als Ganzes auch auf die Oder-Neiße-Gebiete , soweit dies die endgultige territoriale Ordnung beruhrte. [10]

Der deutsche Inlandsbegriff im Verstandnis der Bundesrepublik Deutschland

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Plakat des ?Kuratoriums Unteilbares Deutschland“, das fur Deutschland in den Grenzen von 1937 den Freistaat Danzig einbezieht

Eine wesentliche Rolle in der westdeutschen Politik spielte wahrend der Adenauer-Ara das Kuratorium Unteilbares Deutschland , welches am 14. Juni 1954, also drei Tage vor dem ersten Jahrestag des Volksaufstandes in der DDR , gegrundet worden war. Ein weitverbreitetes Plakat des Kuratoriums zeigte Deutschland in den Grenzen von 1937 mit dem Slogan ?3 geteilt? Niemals!“.

Wahlplakat der CDU zu den Abgeordnetenhauswahlen in West-Berlin 1967 , ebenfalls mit Einbeziehung Danzigs

Die ?Ostgrenze des Deutschen Reiches vom 31. Dezember 1937“ (Stichtagsgrenze) [11] war auf amtlichen Karten und in Schulatlanten [12] [13] bis zur Neuen Ostpolitik der sozialliberalen Koalition Willy Brandts weiterhin und starker markiert [14] als die politischen Nachkriegsgrenzen : zum einen die innerdeutsche Demarkationslinie und zum anderen die Oder-Neiße-Linie. Im Hinblick auf den damaligen Vorbehalt spaterer gesamtdeutscher und friedensvertraglicher Regelung bestanden trotz der Ostvertrage keine volkerrechtlichen Bedenken, wenn die alten Grenzen des Deutschen Reiches auf amtlichen Karten auch eingezeichnet wurden. [15] Hinsichtlich der fruheren deutschen Ostgebiete konnte die Bundesrepublik nach Abschluss der Ostvertrage jedoch nicht mehr geltend machen, dass die dort effektiv von der VR Polen beziehungsweise der Sowjetunion ausgeubte Staatsgewalt illegal sei, [16] oder es rechtlich oder politisch einen Anspruch auf Ruckgabe gebe. Unbeschadet dessen bestand ?außerhalb des Bereichs, in dem die Bundesrepublik ihre Gebietshoheit ausuben darf, statusrechtlich deutsches Staatsgebiet , in dem fremde Staaten zwar ihre Gebietshoheit durchgesetzt, aber doch (wegen der [fortbestandenen] Viermachterechte und des Friedensvertragsvorbehalts ) noch keine volle territoriale Souveranitat erlangt [hatten]“. [17]

Bestimmte Sachverhalte konnen ?auch außerhalb des Bereichs der Gebietshoheit […] den inlandischen Gesetzen unterworfen“ sein. [18] So definierte noch im Herbst 1979 § 1 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (a.F.) den Inlandsbegriff als das Gebiet des Deutschen Reiches in den Grenzen vom 31. Dezember 1937, wodurch fur die Umsatze eines westdeutschen Unternehmens mit Geschaftspartnern aus der DDR dieselben Regeln wie fur Umsatze in der Bundesrepublik galten. [19] [20] Vorausgegangen war ein im Zusammenhang mit der Neuordnung der Mehrwertsteuer im Rahmen der Europaischen Gemeinschaft eingebrachter Regierungsentwurf vom 5. Mai 1978 zur Anderung des Umsatzsteuergesetzes (UStG), der aber von der oppositionellen Bundesratsmehrheit abgelehnt wurde. Sie begrundete dies damit, dass ?die Beibehaltung des bisherigen Inlandsbegriffes nicht die Ausubung von Hoheitsgewalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes [beinhaltet]“ habe. [21] Mit dem sogenannten Hermes-Gutachten , einer von Bundeskanzler Helmut Schmidt erbetenen und von Staatssekretar Peter Hermes unterzeichneten Stellungnahme des Auswartigen Amtes zur Definition des Inlandsbegriffs im Umsatzsteuergesetz, die sich die Bundesregierung spater zu eigen machte, wurde festgestellt, dass unter dem ?volkerrechtlich [nicht] fest umrissenen Inlandsbegriff“ in der Regel das Hoheitsgebiet zu verstehen war, und im Ergebnis musste die damals geltende Begriffsdefinition ?wegen Art. I des Warschauer Vertrages eliminiert werden“. [22]

Dadurch sollte dem Warschauer sowie dem Grundlagenvertrag besser gerecht werden, indem die neue Formulierung ?Auseinandersetzungen mit der Volksrepublik Polen […] vorbeugen wolle […]“. [23] Dem wird aber entgegengehalten, dass das bloße ?Aufstellen oder Festhalten an einer Rechtsbehauptung [wie auch der Gesetzgebung der Bundesrepublik am Reichsgebiet in den Grenzen von 1937 …] niemals ?Gewalt‘ im Sinne des Gewaltanwendungsverbotes sein [kann]“ und ?abstrakte Rechtsnormen fur sich noch keinen Eingriff [in fremde Hoheitsgewalt] darstellen konnen“, sondern ?erst der hoheitliche Vollzug einer Rechtsnorm und ihre Anwendung im konkreten Einzelfall […]“. [24] Eine solche fand aber zu keinem Zeitpunkt statt, da die Bundesrepublik auch keine Staatsgewalt auf dem Territorium der DDR ausubte, [25] sondern ?die Hoheitsgewalt jedes der beiden deutschen Staaten sich auf sein Staatsgebiet beschrankt[e]“. [26]

Vereintes Deutschland ab 1990

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Deutschland in den heutigen Grenzen der alten Bundesrepublik und ehemaligen DDR (grau + rot), wie sie zum 3. Oktober 1990 festgeschrieben wurden. Der Zwei-plus-Vier-Vertrag und der nachfolgende Grenzvertrag mit Polen von 1990 erklarten konkludent die Zession der deutschen Ostgebiete (hellrot).

Mit dem Zwei-plus-Vier-Vertrag von 1990 sicherte die deutsche Bundesregierung den Unterzeichnerstaaten zu, die entlang der Flusse Oder und Lausitzer Neiße verlaufende Grenze als verbindliche Staatsgrenze zu Polen anzuerkennen. Das heißt konkret: Der deutsch-polnische Grenzvertrag bestatigt die Ostgrenze fur Deutschland als ?unverletzliche“ polnische Westgrenze.

?Fur die Einbeziehung anderer Gebiete des Deutschen Reiches in den Grenzen vom 31. Dezember 1937, auf die Art. 23 Satz 2 GG abgehoben hatte (…), besteht keine Rechtsgrundlage mehr. Die Bundesrepublik Deutschland ist in dem durch ihre Verfassung und das Volkerrecht festgelegten Gebietsumfang identisch mit dem fortbestehenden Deutschen Reich geworden. Aus der bisherigen Teilidentitat (…) ist eine volle Subjektsidentitat geworden. Die Bundesrepublik trat damit in die Rechts- und Pflichtenstellung des Deutschen Reiches in vollem Umfang ein.“

? Klaus Stern : Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland ? Band V , S. 1964

Personen, die jenseits von Oder und Neiße auf dem Gebiet Deutschlands in den Grenzen von 1937 geboren sind, werden nach einem Schreiben des Bundesinnenministeriums melderechtlich nicht als ?im Ausland “ geboren erfasst. Dies gilt aber nur dann, wenn sie vor dem 2. August 1945 geboren sind, dem Tag der Beschlusse der Potsdamer Konferenz. [27]

  • Dieter Blumenwitz : Denk ich an Deutschland. Antworten auf die Deutsche Frage. Bayerische Landeszentrale fur politische Bildungsarbeit , Munchen 1989, 3 Teile (2 Bde., 1 Kartenteil).
  • Gilbert Gornig : Der volkerrechtliche Status Deutschlands zwischen 1945 und 1990. Auch ein Beitrag zu Problemen der Staatensukzession. Fink, Munchen 2007, ISBN 3-7705-4461-7 ( Abhandlungen der Marburger Gelehrten Gesellschaft 27).
  • Bernhard Kempen : Die deutsch-polnische Grenze nach der Friedensregelung des Zwei-plus-Vier-Vertrages. Peter Lang, Frankfurt am Main [u. a.] 1997, ISBN 3-631-31975-4 , ( Kolner Schriften zu Recht und Staat 1).
  • Daniel-Erasmus Khan : Die deutschen Staatsgrenzen. Rechtshistorische Grundlagen und offene Rechtsfragen. Mohr Siebeck, Tubingen 2004, ISBN 3-16-148403-7 ( Ius Publicum 114; zugleich Univ. Habil.-Schr., Munchen 2003), S. 89 , 99 ff. , 301 .
  • Herbert Kraus : Der volkerrechtliche Status der deutschen Ostgebiete innerhalb der Reichsgrenzen nach dem Stande vom 31. Dezember 1937. Selbstverlag, Gottingen 1962.
  • Boris Meissner , Gottfried Zieger (Hrsg.): Staatliche Kontinuitat unter besonderer Berucksichtigung der Rechtslage Deutschlands. Verlag Wissenschaft und Politik, Koln 1983, ISBN 3-8046-8622-2 ( Staats- und volkerrechtliche Abhandlungen der Studiengruppe fur Politik und Volkerrecht 1).
  • Ingo von Munch (Hrsg.): Staatsrecht ? Volkerrecht ? Europarecht. Festschrift fur Hans-Jurgen Schlochauer zum 75. Geburtstag am 28. Marz 1981. Walter de Gruyter, Berlin/New York 1981, ISBN 3-11-008118-0 .
  • Internationales Recht und Diplomatie. Verlag Wissenschaft und Politik, Koln 1970, ISSN   0020-9503 .

Einzelnachweise

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  1. Daniel-Erasmus Khan , Die deutschen Staatsgrenzen , Teil II, Kapitel III, S. 98 ; vgl. hierzu ebda., S. 99?102.
  2. Rudolf Laun (Hrsg.): Internationales Recht und Diplomatie . Verlag Wissenschaft und Politik, Koln 1963, S. 11 f.
  3. Beschluß des Volkerbundsrates vom 17. Januar 1935 uber die Durchfuhrung des Volksentscheids im Saargebiet und Protokoll vom 1. Marz 1935 uber die Wiedereinsetzung Deutschlands in die Regierung des Saargebietes (nach: Societe des Nations, Journal Officiel , Genf 1935, S. 530).
  4. Klaus Stern , Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland , Band V, S. 1964 ff.
  5. Jochen Abr. Frowein : Die Verfassungslage Deutschlands im Rahmen des Volkerrechts . In: VVDStRL 49 (1990), S. 32.
  6. Wolfgang Benz : Potsdam 1945. Besatzungsherrschaft und Neuaufbau im Vier-Zonen-Deutschland , Munchen 1986, ISBN 3-423-04522-1 , S. 98.
  7. a b Gerrit Dworok: ?Historikerstreit“ und Nationswerdung. Ursprunge und Deutung eines bundesrepublikanischen Konflikts . Bohlau, Wien 2015, ISBN 978-3-412-50238-6 , S. 117 (abgerufen uber De Gruyter Online).
  8. Daniel-Erasmus Khan, Die deutschen Staatsgrenzen , 2004, S. 319?323.
  9. Hermann Graml : Die Alliierten und die Teilung Deutschlands. Konflikte und Entscheidungen. 1941?1948. Fischer Taschenbuch Verlag, Frankfurt am Main 1985, ISBN 3-596-24310-6 , S. 97 ff.
  10. Eckart Klein , Deutschlands Rechtslage , in: Werner Weidenfeld , Karl-Rudolf Korte (Hrsg.): Handbuch zur deutschen Einheit 1949?1989?1999. Frankfurt am Main 1999, ISBN 3-593-36240-6 , S. 286 f.
  11. So zieht bspw. Art. 116 GG dieses Datum zur zeitlichen und territorialen Definition des Begriffs Deutscher heran (→  Deutsche Staatsangehorigkeit ); zum deutschen Staatsangehorigkeitsgesetz (StAG) vgl. auch Dieter Blumenwitz , Der deutsche Inlandsbegriff im Lichte des Staats- und Volkerrechts , in: Ingo von Munch (Hrsg.), Staatsrecht ? Volkerrecht ? Europarecht. Festschrift fur Hans-Jurgen Schlochauer zum 75. Geburtstag am 28. Marz 1981 , de Gruyter, Berlin 1981, S. 27 .
  12. Dazu jetzt: Informationen uber Bildungsmedien in der Bundesrepublik Deutschland VIII, Grenzdarstellungen in Schulatlanten , 1979, mit Beitragen von I. v. Munch, J. A. Frowein und D. Blumenwitz.
  13. Vgl. auch Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 8. Februar 1979, S. 9.
  14. Vgl. etwa Umstrittene Grenzverlaufe in Atlanten. Politik mit roten Punktchen . In: einestages . Spiegel Online , 1. April 2014, abgerufen am 25. Oktober 2014 (siehe dazu insbes. Foto Nr. 9 ).
  15. Rudolf Bernhardt , in: Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer , Rudolf Bernhardt, Norbert Achterberg , Dietrich Rauschning (Hrsg.), Deutschland nach 30 Jahren Grundgesetz , ?5. Die Grenzen auf amtlichen Karten“, Ausgabe 38, Walter de Gruyter, Berlin/New York 1980, ISBN 3-11-008364-7 , S. 45 .
  16. Rudolf Bernhardt, in: Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer, Rudolf Bernhardt, Norbert Achterberg, Dietrich Rauschning (Hrsg.), Deutschland nach 30 Jahren Grundgesetz , Ausgabe 38, Walter de Gruyter, Berlin/New York 1980, S. 50 .
  17. Dieter Blumenwitz, Der deutsche Inlandsbegriff , in: Staatsrecht, Volkerrecht, Europarecht , FS fur Hans-Jurgen Schlochauer, 1981, S. 26 .
  18. Dieter Blumenwitz, in: Staatsrecht, Volkerrecht, Europarecht , FS Schlochauer, 1981, S. 27 .
  19. Rudolf Bernhardt, in: Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer, Rudolf Bernhardt, Norbert Achterberg, Dietrich Rauschning (Hrsg.), Deutschland nach 30 Jahren Grundgesetz , Ausgabe 38, Walter de Gruyter, Berlin/New York 1980, S. 44 f.
  20. Vgl. auch Deutschland-Politik: In den Mulleimer . In: Der Spiegel . Nr.   41 , 1979 ( online 8. Oktober 1979 ).
  21. BT-Drucksache 8/3012 ( PDF; 343 kB )
  22. Dieter Blumenwitz, in: Staatsrecht, Volkerrecht, Europarecht , FS Schlochauer, 1981, S. 28 ff. ; siehe auch Veroffentlichung des Hermes-Gutachtens in der Frankfurter Rundschau am 26. August 1979.
  23. 38. Sitzung des Finanzausschusses am 2. Juni 1978 (Auszug aus dem Kurzprotokoll 38/15).
  24. Dieter Blumenwitz, in: Staatsrecht, Volkerrecht, Europarecht , FS Schlochauer, 1981, S. 33 ff. , siehe auch weitere Ausfuhrungen dort.
  25. Dieter Blumenwitz, in: Staatsrecht, Volkerrecht, Europarecht , FS Schlochauer, 1981, S. 36?37 , 41 .
  26. Art. 6 Satz 1 Grundlagenvertrag
  27. FAZ , 17. Juni 2009, S. 10.