Betriebszweck

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Der Betriebszweck ist das dauerhaft verfolgte Arbeits- und Produktionsziel eines Betriebes .

Die betriebswirtschaftliche Literatur unterscheidet zwischen dem Betriebszweck ? auch Sachziel genannt ? und den Unternehmenszielen , die auch ?Formalziele“ genannt werden. Wahrend der Betriebszweck etwa in der Herstellung von Gutern oder der Erbringung von Dienstleistungen und deren Vertrieb bestehen kann, ist mit dem Formalziel die Gewinnerzielungsabsicht oder Gewinnmaximierung verbunden. [1] Die Bedarfsdeckung faktischer oder potenzieller Konsumenten ist eine wesentliche Voraussetzung, aber nicht Zweck des Betriebs. Neben der Betriebswirtschaftslehre befasst sich auch das Handels-, Gesellschafts- und Arbeitsrecht mit dem Betriebszweck.

Betriebswirtschaftslehre

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Der Betriebszweck ist im Handelsregister als ?Gegenstand des Unternehmens“ beschrieben. [2] Handelsrechtlich ist dieser Betriebszweck bei der Geschaftstatigkeit auch zu realisieren. Damit nicht geringste Abweichungen in der Alltagspraxis zu handelsrechtlichen Problemen fuhren, wird bei der Eintragung im Handelsregister meist hinzugefugt, dass dem Betriebszweck auch alle Maßnahmen dienen, die ihn fordern (insbesondere Beteiligungen an anderen Unternehmen erwerben). Nach diesen handelsregisterlichen Vorgaben richtet sich die Gliederung der innerbetrieblichen Kosten- und Leistungsrechnung . Analytisch gehoren zu den betrieblichen Aufwendungen und Ertragen nur jene, die durch den Betriebszweck entstanden sind. [3] Entsprechend ist das aus dem operativen Geschaft resultierende operative Ergebnis ( Betriebsergebnis ) als Summe aus beiden Aufwands- und Ertragspositionen das auf den Betriebszweck zuruckzufuhrende Ergebnis. Alle nicht dem Betriebszweck entsprechenden Ergebnisse heißen betriebsfremder Aufwand bzw. betriebsfremder Ertrag .

Nach Betriebsverfassungsgesetz ( § 111 BetrVG) hat ein Unternehmen den Betriebsrat uber geplante Betriebsanderungen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsanderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Zu den Betriebsanderungen gehoren auch grundlegende Anderungen des Betriebszwecks. Betriebszweck in diesem Sinne ist der mit dem Betrieb verfolgte arbeitstechnische Zweck. Es kommt darauf an, ?wie“ die Einnahmen erzielt werden. Im Bereich eines Dienstleistungsbetriebs andert sich der Betriebszweck, wenn andere als die bisher angebotenen Dienstleistungen angeboten werden sollen. Eine Anderung des Betriebszwecks liegt aber auch dann vor, wenn ein Unternehmer dem bisherigen arbeitstechnischen Zweck einen weiteren arbeitstechnischen Zweck hinzufugt. Der Zweck des Betriebs kann sich auch andern, wenn anstelle nur eines arbeitstechnischen Zwecks jetzt mehrere Zwecke verfolgt werden. Ob eine Anderung des Betriebszwecks vorliegt, kann nur festgestellt werden, wenn man den Zustand des Betriebs vor und nach der geplanten Betriebsanderung miteinander vergleicht. [4]

Einzelnachweise

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  1. Petra Kellner, Der innerbetriebliche Zielvereinbarungsdialog , 1997, S. 28
  2. Eberhard Dulfer, Die Aktienunternehmung , 1962, S. 60
  3. Wulff Plinke/Mario Rese, Industrielle Kostenrechnung , 2006, S. 41
  4. BAG, Beschluss vom 17. Dezember 1985, Az.: 1 ABR 78/83 = BAGE 50, 307