Der
Auswartige Dienst (Deutschland)
nimmt die auswartigen Angelegenheiten des
Bundes
unter Leitung des
Bundesministers des Auswartigen
wahr.
Die Aufgaben des deutschen Auswartigen Dienstes sind grundsatzlich im
Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland
(GG) und im
Gesetz uber den Auswartigen Dienst
(GAD) beschrieben.
Die Pflege der Beziehungen zu auswartigen Staaten ist Sache des Bundes (
Art. 32
Abs. 1
GG
). Der
Deutsche Bundestag
bestellt einen
Ausschuss fur auswartige Angelegenheiten
(
Art. 45a
Abs. 1
GG
). Der
Bundesprasident
vertritt den Bund
volkerrechtlich
. Er schließt im Namen des Bundes die Vertrage mit auswartigen Staaten. Er beglaubigt und empfangt die
Gesandten
(
Art. 59
Abs. 1
GG
). Der Bund hat die
ausschließliche Gesetzgebung
uber die auswartigen Angelegenheiten sowie uber die Zusammenarbeit des Bundes und der Lander zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswartige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefahrden (
Art. 73
Abs. 1 Nr. 1; Nr. 10 Buchstabe c
GG
). Der Auswartige Dienst wird in
bundeseigener Verwaltung
mit eigenem Verwaltungsunterbau gefuhrt (
Art. 87
Abs. 1 S. 1
GG
).
Aufgabe des Auswartigen Dienstes ist es insbesondere, die Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland zu vertreten, die auswartigen Beziehungen, insbesondere auf politischem, wirtschaftlichem, entwicklungspolitischem, kulturellem, wissenschaftlichem, technologischem, umweltpolitischem und sozialem Gebiet zu pflegen und zu fordern, die Bundesregierung uber Verhaltnisse und Entwicklungen im Ausland zu unterrichten, uber die Bundesrepublik Deutschland im Ausland zu informieren, Deutschen im Ausland Hilfe und Beistand zu leisten, bei der Gestaltung der Beziehungen im internationalen Rechtswesen und bei der Entwicklung der internationalen Rechtsordnung mitzuarbeiten und die außenpolitische Beziehungen betreffenden Tatigkeiten von staatlichen und anderen offentlichen Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland im Rahmen der Politik der Bundesregierung zu koordinieren (
§ 1
Abs. 2 GAD). Der Auswartige Dienst unterstutzt die
Verfassungsorgane
des Bundes bei der Wahrnehmung ihrer internationalen Kontakte (
§ 1
Abs. 3 GAD). Der Auswartige Dienst erfullt zudem die im
Konsulargesetz
geregelten Aufgaben (
§ 1
Abs. 4 GAD).
Der Auswartige Dienst besteht aus dem
Auswartigen Amt
(Zentrale) und den
Auslandsvertretungen
, die zusammen eine einheitliche
Bundesbehorde
unter Leitung des
Bundesministers des Auswartigen
bilden (
§ 2
GAD). Auslandsvertretungen sind
Botschaften
,
Generalkonsulate
und
Konsulate
sowie
standige Vertretungen
bei
zwischenstaatlichen
und uberstaatlichen Organisationen (
§ 3
Abs. 1 GAD). Die Auslandsvertretungen erfullen ihre Aufgaben nach Maßgabe des Volkerrechts und der innerstaatlichen Gesetze und Vorschriften. Sie koordinieren in Durchfuhrung der Politik der Bundesregierung die in ihrem Amtsbezirk ausgeubten amtlichen Tatigkeiten von staatlichen und anderen
offentlichen Einrichtungen
der Bundesrepublik Deutschland (
§ 3
Abs. 2 GAD). Die Gesamtverantwortung fur die Tatigkeit der Vertretung tragt ihr Leiter. Der
Botschafter
ist der personliche Vertreter des Bundesprasidenten bei dem
Staatsoberhaupt
des Empfangsstaats (
§ 3
Abs. 3 GAD).
Der Bundesminister des Auswartigen kann Vereinbarungen mit anderen Staaten, insbesondere Mitgliedstaaten der Europaischen Gemeinschaft, uber die Errichtung gemeinsamer diplomatischer oder konsularischer Auslandsvertretungen in Drittstaaten schließen (
§ 4
Abs. 1 GAD). Angehorige der auswartigen Dienste anderer Staaten, die an diesen gemeinsamen Auslandsvertretungen tatig sind, konnen nach Maßgabe des Konsulargesetzes ermachtigt werden, Amtshandlungen mit Wirkung fur und gegen die Bundesrepublik Deutschland vorzunehmen (
§ 4
Abs. 2 GAD).
Strikt getrennt wurden im Auswartigen Dienst die konsularische von der diplomatischen
Laufbahn
. Nach dem
Ersten Weltkrieg
wurde diese Trennung aufgegeben. Eine dritte Laufbahn des Auswartigen Dienstes diente der Ausbildung und Verwendung von
Dragomanen
.
[1]
Heute gibt es folgende Beschaftigungsgruppen: Angestellte und Arbeiter (im Ausland sehr haufig Ortskrafte) sowie Beamte mit folgenden Laufbahngruppen:
Um in den
Vorbereitungsdienst
eingestellt zu werden, mussen Bewerber folgende Anforderungen erfullen:
- gesetzliche Voraussetzungen fur die Berufung zum Bundesbeamten
- generelle Eignung fur die Aufgaben des Dienstes
- ein Hochschulstudium mindestens mit Abschluss Master oder gleichwertig
[2]
- breite
Allgemeinbildung
(besonders wichtig sind Grundkenntnisse und Interesse an aktuellen politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Themen, in der Rechtskunde, in der Wirtschaft und in der jungeren Geschichte)
- Englisch
und
Franzosisch
mundlich und schriftlich beherrschen (Franzosisch kann durch eine andere Amtssprache der
Vereinten Nationen
(Arabisch, Chinesisch, Russisch oder Spanisch) ersetzt werden. Dann muss der Bewerber allerdings vor der Einstellung nachweisen, dass er Grundkenntnisse in Franzosisch besitzt, da diese Sprache im Vorbereitungsdienst gelehrt wird und der Bewerber dem Unterricht folgen konnen muss.)
- gesundheitliche Eignung (in der Regel
Tropentauglichkeit
)
Die generelle Eignung wird durch ein schriftliches und mundliches Auswahlverfahren festgestellt, in dem besonders die Allgemeinbildung gepruft wird. Die Auswahlprufung wird vom Auswahlausschuss durchgefuhrt und bewertet. Er besteht aus folgenden Mitgliedern:
- dem Leiter der Aus- und Fortbildungsstatte des Auswartigen Amts,
- dem Leiter des Personalreferats fur den hoheren Auswartigen Dienst,
- dem Leiter des Personalreferats fur den gehobenen Auswartigen Dienst,
- dem Ausbildungsleiter fur den hoheren Auswartigen Dienst,
- einem dienstjungeren Referenten des Personalreferats fur den hoheren Dienst,
- einem Beamten des hoheren Dienstes und
- einem Beamten des gehobenen Dienstes.
Der Auswahlausschuss teilt dem zustandigen Staatssekretar dann die Ergebnisse mit; dieser ist fur die Einstellungen in den Vorbereitungsdienst zustandig. Die Bewerber werden als
Attache
oder als Attachee eingestellt, falls sie die Gesundheitsprufung bestehen.
§ 8
Gesetz uber den Auswartigen Dienst
vom 30. August 1990 regelt: ?uberprufen die Inspekteure regelmaßig Aufgabenerfullung, Organisation und Ausstattung der Auslandsvertretungen, die Einhaltung der organisatorischen, dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Lebensbedingungen der Bediensteten an den Auslandsvertretungen. Sie achten auf einen zweckentsprechenden Einsatz des Personals und der Sachmittel und beraten die Auslandsvertretungen in Fragen der Fuhrung und Zusammenarbeit.“
- ↑
Auskunft des Auswartigen Amts, Politisches Archiv
- ↑
https://www.auswaertiges-amt.de/de/karriere/auswaertiges-amt/hoeherer-dienst/voraussetzungen-node