Das deutsche
Arbeitszeitgesetz
betrifft den offentlich-rechtlichen Arbeitsschutz. Es begrenzt die hochstzulassige tagliche
Arbeitszeit
, es setzt Mindestruhepausen wahrend der Arbeitszeit und Mindestruhezeiten zwischen Beendigung und Wiederaufnahme der Arbeit sowie die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen fest. Zudem enthalt es Schutzvorschriften zur Nachtarbeit. Das Gesetz ist fur
Arbeitgeber
und
Arbeitnehmer
verbindlich.
Basisdaten
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Titel:
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Arbeitszeitgesetz
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Abkurzung:
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ArbZG
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Art:
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Bundesgesetz
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Geltungsbereich:
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Bundesrepublik Deutschland
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Rechtsmaterie:
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Arbeitsrecht
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Fundstellennachweis
:
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8050-21
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Erlassen am:
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6. Juni 1994
(
BGBl. I S. 1170, 1171
)
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Inkrafttreten am:
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1. Juli 1994
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Letzte Anderung durch:
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Art.
6
G
vom 22. Dezember 2020
(
BGBl. I S. 3334
)
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Inkrafttreten der
letzten Anderung:
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1. Januar 2021
(Art. 9 G vom 22. Dezember 2020)
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GESTA
:
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G058
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Bitte den
Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung
beachten.
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Das Arbeitszeitgesetz dient der Umsetzung der
Europaischen Richtlinie
93/104/EG vom 23. November 1993 und der
Richtlinie 2003/88/EG uber bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung
in nationales deutsches Recht, außerdem der Vereinheitlichung des Arbeitszeitrechts nach der
Herstellung der Einheit Deutschlands
.
[1]
Vor dem Inkrafttreten des Arbeitszeitgesetzes war die Arbeitszeit der westdeutschen Beschaftigten in der
Arbeitszeitordnung
(AZO) sowie in mehreren Spezialgesetzen geregelt, in der DDR im 8. Kapitel des
Arbeitsgesetzbuchs
.
[2]
Zweck des Arbeitszeitgesetzes ist, die
Sicherheit
und den
Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewahrleisten und die Rahmenbedingungen fur flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie den Sonntag und die staatlich anerkannten
Feiertage
als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schutzen (
§ 1
ArbZG).
Das Arbeitszeitgesetz gilt grundsatzlich fur alle Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschaftigten); ausgenommen sind gem.
§ 18
folgende Personengruppen und Branchen:
- leitende Angestellte
im Sinne des
§ 5
Abs. 3 des
Betriebsverfassungsgesetzes
,
- Chefarzte
,
- Leiter von offentlichen Dienststellen und deren Vertreter sowie Arbeitnehmer im
offentlichen Dienst
, die zu selbstandigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sind,
- Arbeitnehmer, die in hauslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen,
- der
liturgische
Bereich der
Kirchen
und der Religionsgemeinschaften,
- Personen unter 18 Jahren, fur diese gilt das
Jugendarbeitsschutzgesetz
,
- Arbeitnehmer auf
Kauffahrteischiffen
als Besatzungsmitglieder, fur diese gilt das
Seearbeitsgesetz
,
- Arbeitnehmer als Besatzungsmitglieder von
Luftfahrzeugen
, fur diese gilt die EU-Ops (Subpart Q).
Das Arbeitszeitgesetz gilt somit nicht fur
Beamte
und
Soldaten
. Fur Beamte gelten spezielle beamtenrechtliche
Arbeitszeitverordnungen
(des Bundes und der Lander). Die Arbeitszeitregelungen in §§ 3 bis 13 des Gesetzes gelten auch nicht fur Arbeitnehmer, welche hoheitliche Aufgaben ? und somit Aufgaben eines Beamten ? wahrnehmen, sofern es nicht fur diese Falle einen Tarifvertrag gibt (§ 19).
Fur Soldaten gilt seit 1. Januar 2016 die
EU-Arbeitszeitrichtlinie
in Verbindung mit der
Soldatenarbeitszeitverordnung
(
SAZV
) und wurde mit einer Anpassung im
Soldatengesetz
umgesetzt. Danach gilt fur den Grundbetrieb der Bundeswehr eine regelmaßige wochentliche
Arbeitszeit
von 41 Stunden ohne Pausen.
Arbeitszeit
im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der
Arbeit
ohne die Ruhepausen. Im Einzelfall sind vertragliche Anderungen moglich. Nach der Grundregelung in
§ 3
ArbZG darf die
werktagliche
Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht uberschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlangert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktaglich nicht uberschritten werden. Fur Nachtarbeitnehmer muss der Ausgleich auf durchschnittlich acht Stunden gem.
§ 6
Abs. 1 Satz 1 ArbZG innerhalb eines Monats hergestellt werden.
Wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnisse zu misslingen drohen oder in Forschung und Lehre, bei unaufschiebbaren Vor- und Abschlussarbeiten sowie bei unaufschiebbaren Arbeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen oder zur Behandlung und Pflege von Tieren an einzelnen Tagen, kann von den obigen Regelungen Abstand genommen werden. Es gilt dann, dass die wochentliche Arbeitszeit von 48 Stunden im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht uberschritten werden darf. (
§ 14
ArbZG)
Das Arbeitszeitgesetz gibt einen Rahmen vor, der allerdings durch schriftliche Vereinbarungen zwischen den
Tarifparteien
(
Tarifvertrag
,
Betriebsvereinbarung
) oder Ausnahmegenehmigungen der zustandigen Behorde im Rahmen des Gesetzes erweitert werden kann.
Grundsatzlich durfen gem.
§ 9
ArbZG Arbeitnehmer an
Sonn-
und
Feiertagen
von 0 bis 24 Uhr nicht beschaftigt werden. In mehrschichtigen Betrieben mit regelmaßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zuruckverlegt werden, wenn fur die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht. Fur Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24-stundigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden.
Von der sonn- und feiertaglichen Arbeitsruhe generell ausgenommen sind lebenswichtige Arbeiten (Notfallsanitater, Rettungsassistenten, Rettungssanitater, Arzte, Gesundheits- u. Krankenpfleger, Mitarbeiter der Feuerwehr) oder dringende oder sonstige in
§ 10
ArbZG aufgefuhrte Arbeiten, die nicht auf Werktage verschoben werden konnen.
Weitere Ausnahmen sind durch abweichende Regelungen in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Einzelfall mit Genehmigung der Aufsichtsbehorde moglich.
Wohnt der Arbeitnehmer in einem anderen Bundesland als dem, in dem er arbeitet, oder liegt der Betrieb in einem anderen Bundesland als der Arbeitsort, gilt zwingend das Feiertagsrecht des Bundeslandes, in dem der Arbeitnehmer tatig werden soll (Arbeitsortprinzip).
Muss ein Arbeitnehmer am Tag langer als sechs Stunden arbeiten, ist ihm nach
§ 4
ArbZG eine im Voraus feststehende Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu gewahren, bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden muss die Ruhepause mindestens 45 Minuten betragen. Die Ruhepausen konnen in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Langer als sechs Stunden nacheinander durfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschaftigt werden.
Nach
§ 5
ArbZG mussen Arbeitnehmer nach Beendigung der taglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden bis zur Wiederaufnahme der Arbeit haben.
In Krankenhausern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststatten und
anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung kann die Dauer der Ruhezeit auf zehn Stunden verkurzt werden, wenn jede Verkurzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlangerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwolf Stunden ausgeglichen wird.
Verkurzt sich die Ruhezeit fur Arbeitnehmer in Krankenhausern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen dadurch, dass der Arbeitnehmer wahrend einer Rufbereitschaft in der Zeit der Ruhezeit in Anspruch genommen wird, kann die insoweit verkurzte Ruhezeit zu anderen Zeiten ausgeglichen werden, wenn die Zeit der Inanspruchnahme nicht mehr als die Halfte der Ruhezeit betragt.
Verstoße des Arbeitgebers gegen die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes konnen nach dem Katalog des
§ 22
ArbZG umfassend als
Ordnungswidrigkeiten
mit einem
Bußgeld
von bis zu 15.000
Euro
pro Verstoß geahndet werden. Begeht der Arbeitgeber Verstoße gegen materielle Regelungen des Gesetzes (und nicht nur gegen Aushang- und Informationspflichten) vorsatzlich und wird dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers gefahrdet oder wiederholt der Arbeitgeber den Verstoß beharrlich, so begeht er eine
Straftat
des
Nebenstrafrechts
, sie ist mit einem Jahr
Freiheitsstrafe
oder
Geldstrafe
bewehrt.
Tater kann nur der Arbeitgeber (Unternehmer) oder die verantwortliche Person nach
§ 9
OWiG,
§ 14
StGB sein. Verantwortliche Personen sind die Betriebsleitung oder eine Person, die ausdrucklich beauftragt worden ist, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen, ebenso ist eine vertretungsberechtigte Person oder das Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs verantwortlich.
Der
Betriebsrat
hat nach
§ 80
Abs. 1 Nr. 1 BetrVG daruber zu wachen, dass das Arbeitszeitgesetz eingehalten wird. Zu seinen Aufgaben gehort weiter, Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu fordern (§ 80 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG).
Der Betriebsrat hat umfassend mitzubestimmen bei kollektiven Regelungen, die den Beginn und das Ende der taglichen Arbeitszeit, die Lage der Pausen und die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage sowie die vorubergehende Verlangerung der betriebsublichen Arbeitszeit (Uberstunden) betreffen (
§ 87
Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG). Das gilt auch, wenn Leiharbeitnehmer betroffen sind.
[3]
- Beispiele
- gleitende Arbeitszeit
,
- Einfuhrung oder Abbau von
Schichtarbeit
,
- Aufstellung von
Dienstplanen
,
- Anordnung von Sonntagsarbeit
- Einrichtung und Ausgestaltung einer
Rufbereitschaft
,
- Einfuhrung von
Bereitschaftsdienst
,
- Telearbeit
, Betriebszeit des Computers,
- Arbeitszeitverlegungen,
- Einfuhrung, Ausgestaltung, Anderung oder Abschaffung von beliebigen Arbeitszeitmodellen.
- Rudolf Buschmann, Jurgen Ulber:
Arbeitszeitrecht. Kompaktkommentar zum Arbeitszeitgesetz mit Nebengesetzen und Europaischem Recht
. 1. Auflage. Bund-Verlag, Frankfurt am Main 2019,
ISBN 978-3-7663-6866-9
.
- Rudi Muller-Gloge u. a. (Hrsg.):
Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht.
20. Auflage, C.H. Beck, Munchen 2020,
ISBN 978-3-406-74071-8
.
- Martin Henssler, Heinz Josef Willemsen, Heinz-Jurgen Kalb:
Arbeitsrecht-Kommentar
. 8. Auflage. O. Schmidt, Koln 2018,
ISBN 978-3-504-42692-7
.
- Rudolf Anzinger; Wolfgang Koberski:
ArbZG - Arbeitszeitgesetz. Kommentar
. 4. Auflage. Deutscher Fachverlag, Fachmedien Recht und Wirtschaft, Frankfurt am Main 2014,
ISBN 978-3-8005-3274-2
.
- Ulrich Preis
, Katharina Schwarz:
Dienstreisen als Rechtsproblem
(=
HSI-Schriftenreihe
.
Band
31
). 1. Auflage. Bund-Verlag, Frankfurt am Main 2020,
ISBN 978-3-7663-7031-0
(134 S.,
hugo-sinzheimer-institut.de
[PDF;
2,9
MB
; abgerufen am 10. Februar 2021]).
- ↑
Dirk Neumann,
Josef Biebl
, J. Deneck:
Arbeitszeitgesetz - ArbZG
. 16. Aufl., Munchen 2013
- ↑
Arbeitsgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik
vom 16. Juni 1977, im
Gesetzblatt der DDR
, Teil I Nr. 18 vom 22. Juni 1977, S. 185ff.,
Digitalisat
.
- ↑
Vgl. Fitting/Kaiser/Heither/Engels, § 87 Rn. 127, 20. Auflage