Anschlusszone

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Seerechtliche Zonen nach dem Seerechtsubereinkommen

Als Anschlusszone wird im Seerecht das Gebiet zwischen den Hoheitsgewassern und der Ausschließlichen Wirtschaftszone bezeichnet.

Die Anschlusszone ist nach dem Seerechtsubereinkommen der UNO von 1982 ab der Basislinie maximal 24  Seemeilen (etwa 44 km) breit. In der Anschlusszone stehen dem Staat nur eingeschrankte Hoheitsrechte zu, zum Beispiel polizeiliche Befugnisse bezuglich der Einreise und Zollkontrolle.