Seerechtliche Zonen nach dem Seerechtsubereinkommen
Als
Anschlusszone
wird im
Seerecht
das Gebiet zwischen den
Hoheitsgewassern
und der
Ausschließlichen Wirtschaftszone
bezeichnet.
Die Anschlusszone ist nach dem
Seerechtsubereinkommen
der
UNO
von
1982
ab der
Basislinie
maximal 24
Seemeilen
(etwa 44 km) breit. In der Anschlusszone stehen dem Staat nur eingeschrankte Hoheitsrechte zu, zum Beispiel polizeiliche Befugnisse bezuglich der Einreise und Zollkontrolle.