Der
Denkmalschutz
dient dem Schutz von
Kulturdenkmalern
und kulturhistorisch relevanten Gesamtanlagen (
Ensembleschutz
). Ziel ist es, dafur zu sorgen, dass
Denkmale
dauerhaft erhalten und nicht verfalscht, beschadigt, beeintrachtigt oder zerstort werden und so diese zumeist architektonisch anspruchsvollen
Kulturguter
dauerhaft gesichert werden. Die rechtliche
Definition
und Rahmenbedingungen fur den Denkmalschutz werden durch das
Denkmalrecht
festgelegt.
Denkmalschutz ist Teil des
Kulturgutschutzes
. Maßnahmen, die zur Erhaltung und Unterhaltung von Kulturdenkmalern notwendig sind, bezeichnet man als
Denkmalpflege
.
Der Denkmalschutz verfolgt das Ziel,
Denkmale
dauerhaft zu erhalten. Dem
kulturellen Erbe
einer Gesellschaft kommt die Funktion zu, anhand dinglicher und sinnlich wahrnehmbarer
historischer
Zeugnisse uber die Geschichte der Gesellschaft zu informieren und im Bereich des Denkmalschutzes so ein lebendiges Bild der Baukunst und Lebensweise vergangener Zeiten zu erhalten. Denkmalschutz kann auch als Bestandteil der Erhaltung von
Lebensqualitat
betrachtet werden.
Es gibt internationale, nationale und landesspezifische rechtliche Grundlagen zum Denkmalschutz. Die internationale Grundlage bildet das Ubereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Menschheit (
Convention Concerning the Protection of the World Cultural and Natural Heritage
), das am 16. November 1972 von der Generalkonferenz der
UNESCO
verabschiedet wurde. Die operativen Richtlinien des Ubereinkommens machen genaue Angaben zur praktischen Umsetzung der Welterbekonvention und leiten die Vertragsstaaten an, wie das Ubereinkommen anzuwenden ist. Dieses internationale Unterfangen schuf ein Bewusstsein dafur, dass es Denkmaler, aber auch Bauten oder Orte auf der ganzen Welt gibt, deren Erhalt im Interesse der gesamten Menschheit steht, da sie einzigartige Zeugnisse der Menschheitsgeschichte, Naturgeschichte und Kulturgeschichte darstellen. In der Folge wurden auch viele Staaten hinsichtlich dem Aufbau beziehungsweise der Verbesserung ihrer nationalen Bestimmungen zum Denkmalschutz tatig.
Dabei geht es international beim Denkmalschutz als Teil des Schutzes von Kulturgutern besonders darum, das besonders sensible kulturelle Gedachtnis, die gewachsene kulturelle Vielfalt, die geschichtlichen Hintergrunde und die wirtschaftliche Grundlage eines Staates, einer Region oder einer Gesellschaft zu erhalten. Es besteht auch ein Zusammenhang zwischen der Zerstorung dieser Grundlagen und Fluchtursachen, wie
Karl von Habsburg
, Prasident von
Blue Shield International
, bei einem Kulturgutschutz-Einsatz im April 2019 im Libanon mit der
United Nations Interim Force in Lebanon
erlauterte: ?Kulturguter sind ein Teil der Identitat der Menschen, die an einem bestimmten Ort leben. Zerstort man ihre Kultur, so zerstort man damit auch ihre Identitat. Viele Menschen werden entwurzelt, haben oft keine Perspektiven mehr und fluchten in der Folge aus ihrer Heimat.“
[1]
[2]
[3]
[4]
Im Zusammenhang mit dem
Klimaschutz
und Umweltschutz kommt dem Denkmalschutz eine weitere Rolle zu, da der Erhalt bereits verbauter Materialien und Ressourcen dabei hilft, Emissionen und Abfalle zu reduzieren.
[5]
Basis des Denkmalschutzes ist das jeweilige Denkmalrecht der Staaten und gegebenenfalls der
Lander
, das festlegt, was ein Denkmal ist. Aufgabe der Denkmalschutzbehorden ist auch die
Inventarisierung
des Denkmalbestandes in
Denkmallisten
.
Seit Urzeiten existieren Bauwerke, die aufgrund ihres asthetischen Reizes oder ihrer imposanten Dimensionen auch massive historische Gefahrdungen durch Eroberungen, Anderung der herrschenden Religion etc. uberdauern und weiter erhalten werden, haufig auch uber ?Umwidmungen“ (Beispiele
Pantheon in Rom
,
Hagia Sophia
,
Felsendom
in Jerusalem,
Mezquita
von
Cordoba
). Hier ist aber hochstens von Vorformen des Denkmalschutzes zu sprechen. Die ? vergebliche ?
Agitation
zur Erhaltung der konstantinischen Basilika an der Stelle, wo sich heute der romische
Petersdom
befindet, berief sich bereits auf Unvordenklichkeit und Tradition und kann als Vorstufe modernen Denkmalschutzdenkens gelten, das aus dem
Rationalismus
der
Aufklarung
erwuchs. Vor allem die
Franzosische Revolution
mit ihrer staatlich geforderten
Sakularisierung
trug dazu bei, die ?Aura“ alter Bauwerke zu entsakralisieren und musealisieren.
Andererseits bewirkten die zerstorerischen Exzesse in Revolutionsepochen (Beispiel: Zerstorung der
Klosteranlage von Cluny
) wie der
Restauration
nach 1815 eine besondere Zuwendung zur Tradition, die auch von den wieder eingesetzten vorrevolutionaren Dynastien nach Kraften gefordert wurde. In diesem Spannungsfeld entstanden im fruhen 19. Jahrhundert die ersten Denkmalschutzgesetze. Die fruheste Verordnung in Deutschland, die nicht nur das Abliefern historischer Funde, sondern auch die Erhaltung bestehender Baudenkmaler sicherstellen sollte, erließ das
Land Baden
im April 1812 nach dem Entwurf von
Friedrich Weinbrenner
.
[6]
Ihm folgte 1818 sein Schuler
Georg Moller
fur das
Großherzogtum Hessen
.
Einige gegenwartige Diskussionen spielen sich dabei zum Teil bereits auf globalisierter Ebene ab, wie um das
Weltkulturerbe
und Aktivitaten der
UNESCO
und der
ICOMOS
. Als Bindeglied zwischen nationalen Vorgangen und internationalen Regelungen beziehungsweise militarischen Strukturen und zivilen Einrichtungen gilt
Blue Shield International
.
[7]
Blue Shield und seine nationalen Organisationen haben dazu zum Beispiel Projekte bei den Kriegen im Irak, in Syrien, in Mali, in Agypten und in Libyen, aber auch bei Naturkatastrophen wie in Haiti durchgefuhrt.
[8]
Dabei wurden und werden gemeinsam mit lokalen Experten zum Schutz von Bauwerken vor Luftschlagen oder sonstigen militarischen Einwirkungen sogenannte ?No-Strike-Listen“ erstellt, an die militarischen Konfliktparteien ubermittelt und deren Einhaltung kontrolliert.
[9]
In Kriegen ist die Bewegungsfreiheit des Vereinte-Nationen-Personals wegen Sicherheitsbedenken deutlich eingeschrankt und daher wird Blue Shield aufgrund seiner Struktur als besonders geeignet angesehen um schnell, flexibel und autonom in bewaffneten Konflikten zu handeln.
[10]
Als wichtig wird auch angesehen bei bewaffneten Konflikten Kulturerbe-Inspekteure hinzuschicken. Damit signalisiert man allen kampfenden Parteien, dass die Internationale Gemeinschaft und die UN die illegale Zerstorung von Kulturerbe ernst nimmt und diejenigen vor Gericht bringen wird, die Zerstorung und Plunderung zu verantworten haben.
[11]
Eine weitere wichtige Aufgabe zum Denkmalschutz von Blue Shield wird in seiner Uberwachungs-/?early warning“-Funktion gesehen, die zugleich zur Vorbereitung von Unterstutzungsaktionen unter der Agide der UNESCO fuhren kann. Dabei ist die Etablierung eines Fruhwarnsystems der
Field Offices
der Partnerorganisationen UNESCO und Blue Shield anzustreben und der VN-Generalsekretar ist bei Gefahrdung des Kulturerbes und der kulturellen Vielfalt entsprechend zu informieren.
[12]
In Staaten wie Frankreich, Deutschland oder Osterreich wird ein
Tag des Denkmals
begangen. Der deutsche
Tag des offenen Denkmals
wird seit 1993 bundesweit durch die Deutsche Stiftung Denkmalschutz koordiniert, wobei der Aktionstag jahrlich am zweiten Sonntag im September stattfindet. Die osterreichischen Veranstaltungen haben sich aus der europaischen Kulturveranstaltung ?
European Heritage Days
“ (EHD), entwickelt. In Osterreich findet der
Tag des Denkmals
immer am letzten Sonntag des Monats September statt.
In Deutschland ist das Denkmalrecht ein Teilgebiet des besonderen
Verwaltungsrechts
und befasst sich mit der
rechtlichen Definition
und dem Schutz von Kulturdenkmalen, dem Umgang mit ihnen und mit der finanziellen Forderung denkmalgerechter Instandsetzung. Strafrechtlich werden offentliche Kulturdenkmaler gegen eine dann als ?
Gemeinschadliche Sachbeschadigung
“ bewertete unbefugte Zerstorung, Beschadigung oder erhebliche, nicht nur vorubergehende Veranderung des Erscheinungsbildes geschutzt.
[13]
Denkmalschutz forderte Art. 150 der Verfassung des
Deutschen Reichs
(
Weimarer Verfassung
) vom 11. August 1919 ein: ?Die Denkmaler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft genießen den Schutz und die Pflege des Staates“.
[14]
Vorher war bereits mit dem
Gesetz, den Denkmalschutz betreffend
vom 16. Juli 1902 im
Großherzogtum Hessen
das erste moderne,
kodifizierte
Denkmalschutzgesetz Deutschlands verabschiedet.
[15]
In Sachsen
erging 1909 das
Gesetz gegen Verunstaltung von Stadt und Land
(Verunstaltungsgesetz)
, dem 1934 das in der
Weimarer Republik
entwickelte
Gesetz zum Schutze von Kunst-, Kultur- und Naturdenkmalen
(Heimatschutzgesetz)
folgte.
In der
DDR
wurden seit 1952 Gesetze und Verordnungen uber die Erhaltung, Pflege und den Schutz von Denkmalen erlassen, siehe
Denkmalschutz in der DDR
.
In der Bundesrepublik Deutschland haben seit 1949 nach dem
Grundgesetz
die Lander die Kulturhoheit (
Art. 70
i. V. mit
Art. 72 bis 74
GG). 1975 besaß die Mehrzahl der Lander noch keine gesetzliche Regelung fur den Denkmalschutz.
[16]
Fur entsprechende Gesetzgebungsverfahren setzte sich im Zuge der Kampagne zum
Europaischen Denkmalschutzjahr 1975
(offiziell: Europaisches Jahr des Architekturerbes, European Architectural Heritage Year (EAHY)) das
Deutsche Nationalkomitee fur Denkmalschutz
(damals noch
Deutsches Nationalkomitee zur Vorbereitung des Denkmalschutzjahres 1975
) ein.
[17]
Zur Entstehung und Entwicklung seit dem 19. Jahrhundert siehe beispielhaft:
Entwicklung des Denkmalschutzes in Sachsen
.
Zum Denkmalrecht gehoren Regelungen zum Handel und Verkehr mit
beweglichen Kulturdenkmalern
. Sie betreffen heute weitgehend nur noch den grenzuberschreitenden Handel mit Kulturgutern. Durch entsprechende
EU
-Vorschriften gilt hier die Freiheit des gemeinsamen Marktes nur eingeschrankt. Der Schutz zielt oft auf den Verbleib des Kulturguts im jeweiligen
Nationalstaat
.
Seit 2016 finden sich bundesgesetzliche Regeln im Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz ? KGSG).
[18]
Vor 2016 fanden sich Bestimmungen dazu in mehreren bundesdeutschen Gesetzen, namlich zur:
Unterschieden wird zwischen
- unbeweglichen, also nach deutschen Rechtsverstandnis mit dem Boden und damit dem Grundstuck verbundenen Denkmalen wie
- Beweglichem wie Museumsgut, Archivalien, Dampfeisenbahnen oder Schiffen.
Das Denkmalrecht kennt unterschiedliche Vorschriften fur Boden- und Baudenkmaler, da Baudenkmaler in der Regel sichtbar sind und daher in ihren Belangen leichter berucksichtigt werden konnen als Bodendenkmaler, die oft unbekannt sind und erst im Laufe einer Baumaßnahme ans Tageslicht treten. Denkmalschutzgesetze werden in erster Linie auf unbewegliche Denkmaler angewandt. Die Vollzugsdichte des Denkmalrechts bei beweglichen Denkmalern ist relativ gering.
Soll Denkmalschutz dem in
Art. 14
Absatz 1 Satz 1
GG
garantierten
Eigentumsrecht
Schranken
setzen, verlangt der anschließende Satz 2 dafur ein
Gesetz
. Aufgrund der
Kulturhoheit
der Lander (
Art. 30
GG
) ist die Denkmalschutz-Gesetzgebung Sache der 16
Lander
:
Die aktuellen Versionen des jeweils gultigen Denkmalschutzgesetzes fur jedes Land sind auf den Internetseiten der Landesamter fur Denkmalpflege und der Obersten
Denkmalschutzbehorden
abrufbar.
[22]
Es gibt zwei je nach Land unterschiedliche Systeme der Rechtswirksamkeit des Denkmalschutzes:
- Im
nachrichtlichen System
(auch:
ipso-jure-System, deklaratives System
) stellt das Gesetz grundsatzlich alle Objekte, welche die im Gesetz definierten Kriterien erfullen, als Denkmal unter Schutz. Dies gilt auch, wenn die Objekte noch im Boden unentdeckt sind oder in der Flur nicht aufgefunden werden konnen. Denkmallisten haben dann nur informellen, nachrichtlichen Charakter.
- Im
konstitutiven System
definiert das Denkmalschutzgesetz, welche Bedingungen erfullt sein mussen, damit ein Objekt durch
Verwaltungsakt
der zustandigen Behorde zum Kulturdenkmal erklart werden kann. Alle Objekte, die in gesonderten Denkmallisten aufgefuhrt sind, sind als Denkmal geschutzt. Dies erzeugt beim Eigentumer, der sich an Auflagen zu halten hat,
Rechtssicherheit
, jedoch erfordert die Erstellung und regelmaßige Aktualisierung einen hoheren Aufwand als das
nachrichtliche System
. Fur Regionen oder Denkmalkategorien, in denen noch erhebliche
Inventarisationsdefizite
bestehen, wie z. B. bei den
Gartendenkmalen
, ist dieses System unter dem Schutzgesichtspunkt nachteilig. Ein Ausweg sind die Schnellerfassungslisten, die in den 1990er Jahren in Ostdeutschland erstellt wurden.
In beiden Systemen gibt es
Denkmallisten
.
Die Begriffe
Kulturdenkmal
,
Denkmal
,
Denkmalpflege
und Denkmalschutz
definieren
die Landesgesetze unterschiedlich. Sie alle erkennen im Denkmalschutz jedoch ein
Offentliches Interesse
und befassen sich mit dem Schutz der Kulturdenkmaler in ihrem Land.
Sie unterscheiden sich bei der Definition ihres Gegenstandes. Die Denkmalschutzgesetze von
Baden-Wurttemberg
,
Berlin
,
Bremen
,
Niedersachsen
,
Rheinland-Pfalz
,
Saarland
,
Sachsen
,
Sachsen-Anhalt
,
Schleswig-Holstein
und
Thuringen
definieren
das
Kulturdenkmal
als etwas, das im
offentlichen Interesse
dauernd erhalten wird. Die Denkmalschutzgesetze von
Bayern
, Berlin,
Brandenburg
,
Hamburg
,
Mecklenburg-Vorpommern
und
Nordrhein-Westfalen
definieren auf gleiche Weise den Begriff
Denkmal
.
Als
Kriterium
fur die Einstufung als Kulturdenkmal bzw. Denkmal nennen die Gesetze von Baden-Wurttemberg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thuringen bestimmte Grunde. Dagegen erfordern die Gesetze von Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein, dass die Kulturdenkmaler von
Bedeutung
fur bestimmte Bereiche sind. In Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein ist daruber hinaus die besondere Bedeutung erforderlich. In Nordrhein-Westfalen wird beides erfordert.
Die Gebiete, auf denen die Begrundung gegeben sein muss oder fur die das Denkmal bedeutsam sein muss und die damit die
Denkmaleigenschaft
und den
Denkmalwert
begrunden, sind:
- Arbeits-
und
Produktionsverhaltnisse
, Entwicklung der: Nordrhein-Westfalen
- Dorfbildpflege
, historische: Thuringen
- Geschichte
: Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thuringen
- Heimatgeschichte
: Baden-Wurttemberg, Bremen
- Kultur
: Sachsen-Anhalt
- Kulturlandschaft
: Schleswig-Holstein
- Kult
: Sachsen-Anhalt
- Kunst
: alle Lander
- Landschaftsgestaltung
: Sachsen
- Stadtebau
: Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg (Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes), Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen (auch: Stadte und Siedlungen), Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thuringen
- Technik
: Brandenburg, Bremen (Technikgeschichte), Hessen, Sachsen-Anhalt (technisch-wirtschaftlich), Schleswig-Holstein, Thuringen
- Volkskunde
: Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Thuringen
- Wirtschaft
: Sachsen-Anhalt (technisch-wirtschaftlich)
- Wissenschaft
: alle Lander
Spezialgesetze sind die
Archivgesetze
, das Gesetz zum Schutz von Kulturgut, das
Fideikommissabwicklungsrecht
und Gesetze, die spezielle Gegenstande schutzen. Dazu zahlt das
Archivrecht
mit einer erheblichen Schnittmenge mit dem
Datenschutzrecht
. Eine Schnittmenge gibt es mit dem
Naturschutzrecht
, soweit
Gartendenkmalpflege
oder der Schutz von
Kulturlandschaften
betroffen sind.
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Hier sind die allgemeinen Interessenkonflikte (gehort nach oben verschoben), und die spezifisch deutschen zu trennen.
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Nach Angaben der Vereinigung der Landesdenkmalpfleger gibt es in Deutschland rund eine Million Immobilien, die unter Denkmalschutz stehen.
[23]
[24]
Die Denkmaleigenschaft belastet in der Regel die Denkmaleigentumer, weil sie aufgrund des entsprechenden Denkmalschutzgesetzes zum Erhalt ihres Denkmals verpflichtet sind. Das kann eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen und Eigentumer in ihrem Eigentumsrecht beschranken. Dies ist aber nur im Rahmen des Zumutbaren rechtlich zulassig. Die Sonderbelastung des Denkmaleigentumers beruht auf Art. 14 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz, der Sozialbindung des Eigentums. Haufig kollidiert der Denkmalschutz aber auch mit den Interessen einer wirtschaftlichen Nutzung, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Heizkosten. So sind unter Denkmalschutz stehende Wohnhauser im Unterhalt wesentlich teurer, was oft dazu fuhrt, dass uberhaupt keine Erhaltungsmaßnahmen mehr durchgefuhrt werden, um darauf zu warten, bis zum Beispiel Holzwurmer das ?Problem der alten Fenster“ losen. Dafur ist die Sanierung oft wesentlich gunstiger, da viele Regelungen z. B. zu erreichenden Energiestandards nicht eingehalten werden mussen: So muss ein Denkmal kein
Niedrigenergiehaus
werden.
Denkmalschutz kann auch mit allen anderen gesellschaftlichen und privaten Interessen in Konflikt geraten.
[25]
So wurde z. B. der
Lehrter Stadtbahnhof
zugunsten des Neubaus des
Berliner Hauptbahnhofs
abgerissen. Andernorts gelten unter Denkmalschutz gestellte
Kopfsteinpflasterstraßen
als Argernis oder Hurde fur
Radfahrer
sowie
Rollstuhlfahrer
. Ferner ist hier eine Quelle fur zusatzlichen
Straßenverkehrslarm
. Als ein ?Offentliches Interesse“ ist es in einer entsprechenden Entscheidung (denkmalpflegerischen Genehmigung, Baugenehmigung, Planfeststellung) mit den anderen Interessen abzuwagen. Auf die Zumutbarkeit der Entscheidung fur den Eigentumer ist auch in diesem Fall zu achten. Nicht immer gelingt eine befriedigende Konfliktlosung. So kommt es bisweilen zu grotesken Kompromissen wie etwa dem Straßendurchbruch an der
Oberburg
in
Gondorf
zugunsten einer
Bundesstraße
(siehe Abbildung).
Im Umgang mit Baudenkmalern offenbaren sich auch dann Probleme, wenn Denkmalbehorden die Belange des Denkmalschutzes nicht gegen wirtschaftliche Interessen durchsetzen konnen. ?… und so verschwand hinterrucks und rechtswidrig auch manches Denkmal. Manchmal setzt sich aber auch einfach ein Landrat uber die Denkmalschutzer hinweg und beschließt den Abbruch …“ (
Hanno Rauterberg
:
Ein Land auf Abriss
.)
[26]
Baudenkmaler werden haufig nicht denkmalgerecht instand gesetzt, sondern ?energetisch saniert“ oder sie werden so zweckentfremdet, dass die Bausubstanz dem veranderten Bestimmungszweck nicht entsprechen kann.
[27]
[28]
Viele dieser ?Verbesserungen“ dienen auch aus der Sicht der Denkmalpfleger eher den Unternehmern als der Sache.
[29]
Zu den am starksten gefahrdeten Bauteilen an Baudenkmalern zahlen historische Fenster.
[30]
Die so genannte ?energetische Ertuchtigung“ historischer Fensterbestande wird oft von Denkmalbehorden in Unkenntnis der bauphysikalischen Zusammenhange im historischen Gebaude genehmigt, obwohl der irreversible Eingriff in die Konstruktion der Fenster nicht den Denkmalschutzgesetzen der Lander entspricht und die Maßnahme gemaß
§ 24
Energieeinsparverordnung
bei Baudenkmalern ohnehin keine Anwendung findet. Bei einer Zugrundelegung der gesamten Investitionskosten der Maßnahmen fur eine ?energetische Sanierung“ einschließlich der Nutzungsdauer muss die Maßnahme gemaß
§ 5
Energieeinsparungsgesetz
(EnEG) zudem als unwirtschaftlich abgelehnt werden.
[31]
Der Unkenntnis uber die bauphysikalischen Eigenschaften historischer Einfachfenster im Zusammenwirken mit der traditionellen
Strahlungsheizung
in Altbauten (dezentrale Einzelofen, zentrale Kachelofen) oder modernen Strahlungsheizungen
[32]
sind jahrzehntelang viele Fensterbestande zum Opfer gefallen.
[33]
(
Naheres zu bauphysikalischen Eigenschaften historischer Fenster im Hauptartikel
Fensterinstandsetzung
) Als Ausdruck eines Interessenkonfliktes im Bereich Denkmalschutz kann der fragwurdige Gebrauch und die dadurch entstandene
Bedeutungsverschiebung
des Wortes
Fenstersanierung
dienen. Heute muss die denkmalgerechte, klar definierte Fensterinstandsetzung, bzw.
Fensterrestaurierung
von der unprazisen und mehrdeutigen
Fenstersanierung
unterschieden werden.
[34]
Irreversible Veranderungen, die in die Substanz historischer Fenster eingreifen oder diese sogar entfernen, werden heute als
Fenstersanierung
bezeichnet
[34]
[35]
und sind damit nicht mit den Rechtsgrundlagen des Denkmalschutzes in den deutschen Landern vereinbar.
[33]
[36]
Berechtigten Interessen einer Veranderung von Baudenkmalern seitens der Eigentumer ist nach den Denkmalschutzgesetzen der Lander jedoch Rechnung zu tragen. Hier wird der ?… ideologisch-puristische Kern [des deutschen Denkmalschutzes] …“ (
Jens Jessen
: Gefahrlicher Eifer ? Uber die Denkmal-Ideologie.)
[37]
von manchen Eigentumern als Gangelung wahrgenommen.
Maßnahmen des Denkmalschutzes mussen also verschiedenste Gesichtspunkte berucksichtigen ? zum Teil mit negativen Folgen, wenn die Anspruche von Denkmalschutzvorhaben zuruckgefahren werden mussen, um mit der Zumutbarkeit nicht in Konflikt zu geraten, oder auch mit positiven Folgen, wenn Denkmalschutz als wirtschaftlicher
weicher Standortfaktor
gesehen wird,
Tourismus
fordert oder sich positiv auf die Vermarktung von Objekten auswirkt.
Besonders schwer fallt immer noch die Behandlung von Denkmalern aus der NS-Zeit. So wird verschiedentlich trotz Denkmaleigenschaft auf die Eintragung in die Denkmalliste verzichtet, um keine ?Weihestatten“ zu schaffen. Dies fuhrt auf der anderen Seite zum Verlust von Denkmalern, mangels Dokumentation der Denkmaleigenschaft, wie z. B. im Fall des Platterhofes in
Obersalzberg
.
[38]
[39]
Der Staat gewahrleistet Denkmalschutz durch Rechtsvorschriften, Genehmigungen, Auflagen,
Forderprogramme
und
Steuergesetze
. Der Gesetzgeber hat in zahlreichen Gesetzen (z. B. einzelnen Landesverfassungen, den Denkmalschutzgesetzen der Lander, dem Raumordnungsgesetz) dem Denkmalschutz einen besonderen Stellenwert eingeraumt.
Bei hochwertigen oder gefahrdeten Denkmalen ist in einigen Landern eine
Enteignung
zugunsten des Landes moglich. Davon wird aber wegen der Kosten fur die Enteignungsentschadigung in der Praxis kein Gebrauch gemacht.
In geforderten
Sanierungsgebieten
unterstutzen die Gemeinden durch die Bund/Lander-Programme zur
Stadtebauforderung
und zum
Stadtebaulichen Denkmalschutz
die Sanierung gefahrdeter Gebaude.
Nach der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Landern gehoren Denkmalschutz und
Denkmalpflege
zu den originaren Aufgaben der Lander, welche diesen Bereich entsprechend den Lander-Denkmalschutzgesetzen inhaltlich und administrativ zu bestimmen haben. Der Bund hat hier im Wesentlichen nur eine Mitfinanzierungskompetenz aus der Natur der Sache bei der Erhaltung und Restaurierung von national wertvollen Kulturdenkmalern oder aufgrund spezieller Rechtsvorschriften, wie beispielsweise dem Einigungsvertrag oder Verwaltungsvereinbarungen mit den Landern uber die Gewahrung von Finanzhilfen. Seit 1950 fordert der Bund aus seinem Forderprogramm ?National wertvolle Kulturdenkmaler“ die Erhaltung von Baudenkmalern, archaologischen Statten und historischen Parks und Garten, wenn sie herausragende kulturelle, politische, geschichtliche, architektonische, stadtebauliche oder wissenschaftliche Leistungen des Gesamtstaates deutlich machen oder fur die kulturelle oder historische Entwicklung der deutschen Kulturlandschaften entscheidend sind. Von 1950 bis 2020 wurden aus diesem Programm uber 700 Kulturdenkmaler der genannten Art mit insgesamt rund 387 Millionen Euro gefordert.
[40]
[41]
Zustandig bei der Forderung mit Bundesmitteln ist seit 1998 der bzw. die
Beauftragte der Bundesregierung fur Kultur und Medien
.
Eine Denkmalplakette, deren Symbol von der Kennzeichnung der
Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
(1954) abgeleitet ist, wird in verschiedenen Landern zur Kennzeichnung der
Kulturdenkmaler
genutzt. Demselben Zweck dienen in Nordrhein-Westfalen und Hessen
[42]
Plaketten mit der Aufschrift ?Denkmal“ (Nordrhein-Westfalen) und ?Kulturdenkmal“ (Hessen) und dem jeweiligen Landeswappen. Die Denkmalplaketten werden von den Denkmalbehorden ausgegeben. Die Kennzeichnung von Kulturgut mit dem Schutzzeichen der Konvention selbst ist bisher allerdings nur in den Landern
Bayern
,
Hessen
und
Rheinland-Pfalz
sowie, auf Grund der Dritten Durchfuhrungsbestimmung zum Denkmalpflegegesetz der DDR von 1975, in den ostdeutschen Landern weit verbreitet.
[43]
In
Niedersachsen
gab es ein derartiges Schild von 2012 bis 2017, das 2018 von einem weißen Schild mit dem Landeswappen (
Niedersachsenross
) abgelost wurde.
[44]
Je nach
Land
, teils abhangig von dessen Große, ist Denkmalschutz als einstufige Verwaltung (z. B.
Saarland
), zweistufige Verwaltung (z. B. Hessen) oder dreistufig (z. B.
Baden-Wurttemberg
) organisiert.
Denkmalrechtliche Genehmigungen erteilt in der Regel die
Untere Denkmalschutzbehorde
. Diese ist in der Regel bei den kreisfreien Stadten sowie Landkreisen angesiedelt (Ausnahme:
Nordrhein-Westfalen
, dort ist es die Gemeinde). Oberste Denkmalschutzbehorde mit der Funktion einer Fachaufsicht ist das zustandige Ministerium (in Stadtstaaten der zustandige Senator).
Außerhalb dieser Hierarchie von Unterer und Oberer/Oberster Denkmalschutzbehorde gibt es in den meisten Landern als Denkmalfachbehorde ein
Landesamt fur Denkmalpflege
(im Einzelnen mit leicht abweichender Bezeichnung). Dort wird landesweit denkmalpflegerisches Fachwissen (auch in Archiven, Bibliotheken, Werkstatten usw.) zusammengefasst, das aus Kostengrunden nicht bei jeder einzelnen Denkmalschutzbehorde vorgehalten werden kann. In einigen Bundeslandern ist das Landesamt auch in die Genehmigungsvorgange eingebunden, weil die unteren Denkmalschutzbehorden ihre Entscheidungen im
Einvernehmen
oder im
Benehmen
mit der Denkmalfachbehorde aussprechen mussen.
Denkmalschutz funktioniert in der Regel ? trotz aller durch die Denkmalschutzgesetze vorgegebenen Zwangsmoglichkeiten ? nur, wenn staatliche Stellen und Denkmaleigentumer zusammenarbeiten. Deshalb ist es fur den Denkmalschutz wichtig, die Offentlichkeit ? und insbesondere die Eigentumer der Denkmaler ? fur die Bedeutung der Erhaltung des kulturellen Erbes zu sensibilisieren und Interesse fur die Belange der Denkmalpflege zu wecken. Besonders aktiv sind hier die
Deutsche Stiftung Denkmalschutz
, die
Interessengemeinschaft Bauernhaus
und das
Denkmalnetz Bayern
.
Auch die
Bodendenkmaler
sind je nach Land unterschiedlich definiert. Alle Denkmalschutzgesetze umfassen archaologisches
Kulturgut
, einige auch ? uber eine Legalfiktion ?
palaontologische Denkmaler
.
In den meisten Landern gibt es fur Bodenfunde ein ?
Schatzregal
“, das inhaltlich sehr unterschiedlich ausgestaltet ist. Es raumt dem Staat das Eigentum an (ausgewahlten) Bodenfunden ein.
- Bei vermieteten Baudenkmalen: Die Investition in eine unter Denkmalschutz stehende Immobilie wird durch besondere steuerliche Anreize unterstutzt. Von den
Herstellungskosten
fur Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebaudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, konnen im Jahr der Herstellung und in den folgenden 7 Jahren jahrlich bis zu 9 % ? danach 4 Jahre lang jahrlich bis zu 7 % abgeschrieben werden (
§ 7i
EStG
). Der Altbauanteil wird bei Gebauden, die vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt wurden, mit 2,5 % abgeschrieben.
- Bei selbstgenutzten Baudenkmalen: Der
Sonderausgabenabzug
fur Baumaßnahmen an selbst genutzten Baudenkmalen und Gebauden in Sanierungsgebieten betragt jahrlich bis zu 9 % uber 10 Jahre (
§ 10f
EStG).
Voraussetzung ist in beiden Fallen die Bescheinigung der zustandigen Denkmalbehorde, dass es sich um fur die Nutzung notwendige oder denkmalpflegerisch erforderliche Arbeiten handelt und diese nach den Vorgaben der Denkmalbehorde durchgefuhrt wurden.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann fur Denkmale die
Grundsteuer
erlassen werden (
§ 32
GrStG
). Daruber hinaus ist eine Senkung des
Einheitswertes
moglich, der die Hohe der Grundsteuer bestimmt. Pauschal werden von den Finanzbehorden 5 % anerkannt.
In Osterreich ist Denkmalschutz
Bundesangelegenheit
, das Denkmalrecht ? im Gegensatz zur Rechtslage in Deutschland ?
Bundesrecht
.
Hier gilt das
Bundesgesetz betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, kunstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung
(
Denkmalschutzgesetz
? DMSG)
.
[45]
Das Denkmalschutzgesetz regelt auch die Angelegenheiten von
Bundesdenkmalamt
und
Denkmalbeirat
.
Der Weg bis zur Gesetzeswerdung war ein langer.
1850 unterschrieb Kaiser Franz Joseph I das Dekret fur die Einrichtung der
K.k. Central-Commission zur Erforschung und Erhaltung der Baudenkmale
(dem Vorlaufer des heutigen Bundesdenkmalamtes). 1853 nahm die Kommission ihre Arbeit auf, 1873 wurden ihre Kompetenzen wesentlich erweitert, ab diesem Jahr verfugte die Institution auch uber ein eigenes Budget. 1911 wurde unter dem Protektorat des Thronfolgers
Franz Ferdinand
ein Staatsdenkmalamt errichtet. Bis zum Ende der Donaumonarchie kam es zu 72 Gesetzesentwurfen (einer stammte vom bekannten Kunsthistoriker
Alois Riegl
). Aufgrund des Widerstandes von Kirche und Adel gelang es aber nicht, ein Denkmalschutzgesetz zu beschließen. Am 1. Dezember 1918, kurz nach dem Ende des
Ersten Weltkriegs
trat in Osterreich ein Ausfuhrverbot fur Kunstgegenstande in Kraft, das einen extremen Ausverkauf an Kulturgutern im hungernden Land vermeiden sollte. Es war der Vorlaufer des heute noch bestehenden Denkmalschutzgesetzes von 1923. Mit diesen beiden Rechtsnormen wurde aus der beratenden Kommission eine Behorde.
Wesentliche Rechtsquelle ist das
Denkmalschutzgesetz
von 1923 in der Fassung der mit 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Novelle (Bgbl Nr. 170/1999). Diese integrierte unter anderem das
Ausfuhrverbotsgesetz
. Nach der Novelle endet ubrigens die vorlaufige Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung bei offentlichen Gebauden mit 31. Dezember 2009 (Novellierung von § 2). Der neue § 31 Abs. 1 macht zudem explizit klar, dass eine Erhaltungs- bzw. Instandsetzungspflicht fur Denkmaler nicht vorgesehen ist (Osterreich hat bis heute die 1985 beschlossene internationale
Konvention von Granada
des
Europarats
nicht ratifiziert und kennt deswegen keinen ?aktiven Denkmalschutz“, d. h. eine unbedingte Erhaltungspflicht).
Das
Bundesdenkmalamt
, eine selbststandige, allerdings dem
Bundesministerium fur Unterricht, Kunst und Kultur
weisungsgebundene
Behorde
, ist nach dieser Novelle auch nicht mehr Anwalt des Denkmalerhalts. Dem
Denkmalbeirat
kommt nur beratende und sachverstandige Funktion zu.
Die Zahl der
denkmalgeschutzten Objekte in Osterreich
ist bedeutend. Dennoch gilt der Denkmalschutz in Osterreich traditionell als gesetzlich nicht allzu stark und bedarf haufig der Unterstutzung durch Medien und
Burgerinitiativen
. Sowohl die dem Bundesdenkmalamt zur Verfugung stehenden positiven Anreize (Forderungen) wie seine Moglichkeit, Sanktionen (Strafen) auszusprechen, wurden in den letzten Jahren eher reduziert als erweitert. Insgesamt liegt dem eine deregulierende Tendenz zugrunde. Das Bundesdenkmalamt schatzt den Gesamtbestand schutzenswerter Objekte auf ungefahr 60.000, von denen 2008 uber 16.000 als Baudenkmaler ausgewiesen waren.
[46]
Der Denkmalbegriff wird in Osterreich aufgrund der
Versteinerungstheorie
vom Verfassungsgerichtshof in jenem (engen) Sinn interpretiert, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kompetenzartikel der
osterreichischen Bundesverfassung
(1. Oktober 1925) gesetzlich gegeben war. Daraus ergeben sich gewisse Probleme mit neueren, erweiterten Konzepten des Denkmalschutzes wie dem
Ensembleschutz
oder dem Schutz der
Gartendenkmale
. (
Naturschutz
ist in Osterreich Sache des Landes).
Mit der Novelle 2000 wurden zwar auch 56 ausgewahlte Garten und Parks in
Osterreich
angefuhrt (
Anhang 2
zum Denkmalschutzgesetz DMSG), bei denen nun vor Veranderungen an baulichen und pflanzlichen Elementen die Zustimmung des Bundesdenkmalamtes eingeholt werden muss. Osterreich war damit das letzte Land in
Europa
, das schutzenswerte Gartenanlagen in sein Denkmalschutzgesetz aufnahm. Die Unterschutzstellung ist allerdings an die Zustimmung der jeweiligen Garteneigentumer gebunden, die bisher nur in etwa der Halfte der Falle vorliegt (Stand: 2006).
Die Moglichkeit ministerieller Entscheidungen gegen den expliziten Willen des Bundesdenkmalamts wie in den Wiener Beispielsfallen des Abrisses der barocken Reitschule beim
Palais Erzherzog Rainer
(1958), der
Florianikirche
(1965), bei der von
Otto Wagner
gestalteten
Stadtbahnstation Meidling
(1968) oder beim 2002 fertiggestellten Umbau der
Albertina
belegen allerdings schon seit Jahrzehnten die relative Schwache der Instrumentarien des osterreichischen Denkmalschutzes.
Die Prasidentin des Bundesdenkmalamtes,
Barbara Neubauer
, erklarte sich im September 2014 in einem Zeitungsinterview selbst unzufrieden mit der Situation in Osterreich. Insbesondere seien die finanziellen Anreize bzw. Fordermoglichkeiten fur die Eigentumer von Denkmalen unzureichend, ebenso das mangelnde offentliche Bewusstsein dafur:
?Die Finanzierung von Denkmalschutz gehort neu diskutiert, und die Eigentumer gehoren dafur gestarkt, dass sie ein offentliches Interesse wahrnehmen. Das muss abgegolten werden ? und nicht nur mit ein paar tausend Euro, wenn eine Stuckdecke instand gesetzt wird […] Es ist ein Irrtum, dass nur Objekte unter Denkmalschutz stehen, die reichen Leuten gehoren.“
[47]
- Quelle: Bundesdenkmalamt (Denkmaldatenbank)
[48]
/Statistik Austria, Stand: 11/2012
[49]
1)
Gesamtsumme erste Ziffer: aktualisiertes Denkmalverzeichnis 2017 ohne bewegliche Denkmale und Sammlungen sowie Klangdenkmale (unbewegliche und archaologische Denkmale unter Denkmalschutz,
§ 2a
oder
Bescheid
); zweite Ziffer: alle Objekte, deren Denkmalfeststellung mit rechtskraftigem Bescheid erfolgte
10)
Kategorie Technische Denkmale: Produktion, Verkehr, Energie/Versorgung, Handel, Maschinen, Verkehr u. a.; ausschließlich unbewegliche Denkmale; andere sind der Kategorie bewegliche Denkmale zugeordnet. Verkehrsbauwerke (Brucken, Eisenbahnstrecken etc.) und Aquadukte sind z. T. in Katastralgemeinden und Streckenabschnitte aufgegliedert. )
Der Denkmalschutz obliegt in der
Schweiz
im Wesentlichen den 26 Kantonen (Art. 78
BV
); der Bund ist lediglich subsidiar tatig. Das
Natur- und Heimatschutzgesetz
(NHG) des Bundes ist eine Rahmengesetzgebung, die ? im Bereich des Denkmalschutzes ? vor allem die Grundlage fur finanzielle Leistungen des Bundes zugunsten der Kantone legt. Der Denkmalschutz als solcher wird durch die kantonale Gesetzgebung geregelt. Auf Bundesebene ist die
Eidgenossische Kommission fur Denkmalpflege
(EKD) oberstes Gremium und dem
Bundesamt fur Kultur
im Eidgenossischen Departement des Innern angegliedert.
?Bundesschutz“ im Sinne verpflichtender Subventionierung gibt es in der Schweiz nicht.
Kulturguter von nationaler Bedeutung
konnen gemaß der
Verordnung vom 16. Januar 1991 uber den Natur- und Heimatschutz
durch den Bund (
Bundesamt fur Kultur
) im Einzelfall finanziell unterstutzt werden.
[50]
Diese Subventionen werden anhand der Kategorien A (nationale Bedeutung), B (regionale Bedeutung) und C (lokale Bedeutung) gemaß der
Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
und dem
Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 uber den Schutz der Kulturguter bei bewaffneten Konflikten
[51]
sowie der
Verordnung vom 29. Oktober 2014 uber den Schutz der Kulturguter bei bewaffneten Konflikten
[52]
ausgerichtet. Das schweizerische Inventar von Objekten von nationaler (A-Objekte) und regionaler (B-Objekte) Bedeutung erschien zuletzt 2021.
[53]
Darin finden sich knapp 3'400 sogenannte A-Objekte (von nationaler Bedeutung) und rund 10'000 B-Objekte (von regionaler Bedeutung).
[54]
Der eigentliche Denkmalschutz obliegt den Kantonen, die ihre eigenen Gesetze erlassen und dabei nicht an die Kulturguterschutzgesetze gebunden sind. Neue, noch nicht aufgenommene Kunstdenkmaler erhalten oft den Status schutzwurdig (oder schutzenswert), dies ist die Vorstufe zur Aufnahme in ein kantonales Denkmalschutzinventar. Bei schlechtem Erhaltungszustand kann auch eine Ruckstufung im Status vorgenommen werden. Dies ist auch der Fall, wenn anhand einer Renovation, die von der Denkmalpflege begleitet wird, festgestellt wird, dass nicht so viel an alter Bausubstanz vorhanden ist, wie ursprunglich angenommen wurde.
Der in kantonale Sektionen gegliederte
Schweizer Heimatschutz
ist ein Verein, der sich vor allem im Bereich von Bauten fur das kulturelle Erbe engagiert.
Frankreich schutzt seine Denkmale durch die Deklaration als
Monument historique
.
Der Denkmalschutz ist in Spanien Teil eines umfassenden Schutzes von
Kulturgut
. Der Schutz von Kulturgut ist in Artikel 46 der Spanischen Verfassung
[55]
festgeschrieben. Diese Kulturguter werden als
Bien de Interes Cultural
bezeichnet. Grundlage des Denkmalschutzes in Spanien ist zurzeit (2012) der zweite Teil eines Gesetzes mit dem Titel ?Del patrimonio historico Espanol“ (Vom historischen Erbe Spaniens) aus dem Jahr 1985.
[56]
Die gesetzlichen Regelungen gelten fur das gesamte Konigreich Spanien. Zusatzregelungen und Unterschiede in den Bezeichnungen in einzelnen
Comunidades Autonomas
und
Ciudades autonomas
sind moglich.
Die Durchfuhrung des Gesetzes wird seit 1986 durch eine Rechtsverordnung geregelt.
[57]
Die Regierungen der einzelnen Comunidades Autonomas sind grundsatzlich fur die Durchfuhrung des Gesetzes, besonders aber fur die Auswahl der zu schutzenden Objekte zustandig. Sie werden dabei von den Stadtverwaltungen (Ayuntamientos) unterstutzt.
[58]
Die Objekte werden, nachdem die Regierung der jeweiligen Comunidad Autonoma sie durch Rechtsverordnung (Decreto) zum Bien de Interes Cultural erklart hat, in ein zentrales Register in Madrid eingetragen.
[59]
Die ortsgebundenen Kulturgutern werden in Spanien in verschiedene Kategorien eingeteilt:
- Baudenkmale
(Monumentos) ? Monumentos sind Gebaude nach architektonischen oder technischen Entwurfen oder großformatige Skulpturen und Plastiken mit geschichtlicher, kunstlerischer, wissenschaftlicher oder sozialer Bedeutung. Bei den Skulpturen und Plastiken handelt es sich haufig um Brunnenanlagen wie z. B.
La Fuentecilla de la Calle de Toledo in Madrid
- Garten mit geschichtlicher Bedeutung
(Jardin historico) ? Jardin Historico ist eine abgegrenzte Flache, auf der die Natur durch den Menschen geordnet wurde. Die Gestaltung wird gelegentlich durch kunstliche Strukturen vervollstandigt. Dabei konnen die Geschichte des Ortes, der asthetische, gefuhlsmaßige oder botanische Wert von besonderer Bedeutung sein. Mit dem Begriff werden nicht nur bereits lange bestehende Garten bezeichnet wie z. B. die
Jardines de Aranjuez
, sondern auch neuere Parkanlagen oder Schwimmbadanlagen, die sich durch eine eigene Landschaftsarchitektur auszeichnen, wie z. B. verschiedene Arbeiten des kanarischen Kunstlers
Cesar Manrique
.
- Geschichtliche Gesamtanlagen
(
Conjunto historico-artistico
) ? Mit dem Begriff werden in erster Linie historische Stadtkerne oder zusammenhangende Schlossanlagen bezeichnet.
- Geschichtliche Orte
(Sitio historico) ? Mit dem Begriff werden einerseits Einrichtungen bezeichnet, die im deutschen Denkmalschutz als Industriedenkmal bezeichnet werden (z. B. Muhlen mit den dazugehorigen Wasserleitungen), andererseits aber auch z. B. Pilger- oder Prozessionswege.
- Archaologische Gebiete
(Zona Arqueologica) ? Es konnen auch solche Gebiete geschutzt werden, in denen archaologische Funde bisher nur vermutet werden. Alle Arten von Ausgrabungen oder Suche unter Wasser ob geologischer, palaontologischer oder sonstiger geschichtlicher Art bedurfen der ausdrucklichen Zustimmung der zustandigen Behorden.
[60]
Ein Objekt kann in mehreren Kategorien gefuhrt werden.
Mit allen ortsgebundenen Kulturgutern konnen grundsatzlich bewegliche Kulturguter verbunden werden (z. B. Heiligenfiguren oder Gemalde mit einer bestimmten Kirche oder Skulpturen mit einem bestimmten Garten).
Verfahren zur Erklarung eines Bauwerks zum Bien de Interes Cultural
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Durch verschiedene vor 1985 erlassene Gesetze wurden in Spanien alle Befestigungsanlagen (castillos), Mauern (murallas) und Turme (torreones) und deren Ruinen zu Bienes de Interes Cultural erklart
[61]
, daruber hinaus alle an Gebauden angebrachten Wappen oder Zeichen
[62]
, eine besondere Art von Wegkreuzen (Cruz de termino) an den Grenzen der Stadtgebiete und besondere im Nordwesten Spaniens vorkommende Kornspeicher (
Horreo
)
[63]
jeweils dann, wenn sie alter als einhundert Jahre sind. Bei diesen Objekten hat die erneute Aufnahme in die Liste der Denkmale einer Comunidad Autonomo den Sinn das Objekt genau zu beschreiben und u. U. auch den Denkmalschutz auf das Umfeld (entorno) auszudehnen. Generell unter Denkmalschutz stehen seit 1985 auch alle Orte, an denen sich Felszeichnungen befinden.
[64]
Fur das Vorgehen bei der Erklarung eines Objekte zum Bien de Interes Cultural ist ein formalisiertes Vorgehen vorgeschrieben.
[65]
Es wird eine amtliche Untersuchung durchgefuhrt. Bereits mit Beginn der Untersuchung wird das Objekt vorbeugend in die Liste der Bienes de Interes Cultural eingetragen. Der Zustand der nur vorbeugenden Eintragung kann sich uber Jahre hinziehen.
Bei der Untersuchung wird die Bedeutung des Objektes eingeschatzt. Eine genaue Beschreibung und Analyse des Objektes, seines Umfeldes und der u. U. mit dem Objekt verbundenen transportablen Kunstwerke wird mit Hinweisen auf die verwendeten Quellen und Literatur im Gesetz- und Verordnungsblatt der Comunidad Autonoma veroffentlicht. Alle betroffenen Eigentumern und Grundstucksnachbarn werden informiert. Gegen alle Teile der Untersuchung (selbst gegen die Bezeichnung des Objektes) kann Widerspruch eingelegt werden. Wenn es keine Widerspruche gibt bzw. den Widerspruchen stattgegeben oder sie vom Gericht abgewiesen wurden, erfolgt die endgultige Eintragung.
Die Folgen einer Erklarung eines Bauwerkes zum Bien de Interes Cultural, Categoria Monumento in Spanien entsprechen weitgehend den Folgen, die sich in Deutschland aus der Erklarung eines Bauwerkes zum Denkmal ergeben.
Weitere internationale Regelungen zum Schutz von Denkmalen bzw. Kulturgutern
[
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]
Eingetragene
Kulturguter
sind nach der
Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
bei
kriegerischen
Auseinandersetzungen zu schutzen.
Die
UNESCO
stuft als
Welterbe
die Zeugnisse menschlichen Schaffens ein, die von ?außergewohnlichem universellen Wert“ und unverzichtbar fur die ?gesamte“ Menschheit sind.
Kulturerbe von europaischem Rang kennzeichnet das
Europaische Kulturerbe-Siegel
.
Auch in Japan gilt
gesetzlicher Schutz
den Kulturgutern (engl.
Cultural Properties
).
National Monuments in den Vereinigten Staaten
sind ausgewiesene Schutzgebiete.
In Uruguay regelt das
Gesetz No. 14.040 vom 20. Oktober 1971
den Denkmalschutz von Gebauden.
Fur besondere Leistungen im Bereich des Denkmalschutzes loben verschiedene Institutionen
Denkmalschutzpreise
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(spanisch).
- ↑
Decreto 449/1973, de 22 de febrero, por el que se colocan bajo proteccion del Estado espanol, los “horreos” o “cabazos” antiguos en Asturias.
(PDF; 155 kB) 22. Februar 1973,
abgerufen am 1. Oktober 2012
(spanisch).
- ↑
Ley 16/1985, de 25 de junio, del Patrimonio Historico Espanol.
Artikel 40.2. 25. Juni 1985,
abgerufen am 8. September 2012
(spanisch).
- ↑
De desarrollo parcial de la Ley 16/1985, de 25 de junio, del Patrimonio Historico Espanol.
Artikel 11 ff. 10. Januar 1986,
abgerufen am 8. September 2012
(spanisch).